Keine Abzugsfähigkeit von Kursverlusten aus Fremdwährungskrediten als Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden ***1*** und die weiteren Senatsmitglieder ***2***, ***3*** und ***4*** im Beisein des Schriftführers ***5*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Hans M. Slawitsch, Strauchergasse 16, 8020 Graz, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend Einkommensteuer 2016 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe bleiben unverändert.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG ) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I.
In der Einkommensteuererklärung für 2016 wurden bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung betreffend das Objekt "X" (X) (ua.) "Kursverluste aus Schweizer-Franken-Krediten" in Höhe von 54.533,33 Euro als Werbungskosten geltend gemacht. Der Beschwerdeführer (Bf.) vertritt - unter Hinweis auf Beiser, Fremdwährungsverluste und Schuldzinsen in der ImmoESt, ÖStZ 7/2015, 193ff - den Rechtsstandpunkt, dass diese Kursverluste als Äquivalent für niedrigere Zinsen bei Schweizer-Franken-Krediten angesehen werden müssen und in wirtschaftlicher Betrachtungsweise daher Finanzierungskosten bzw. in steuerlicher Hinsicht Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung darstellen.
II.
Im hier angefochtenen Bescheid vom wurden die o.a. Werbungskosten nicht anerkannt; dies mit folgender Begründung:
"(…) In der Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr 2016 haben Sie ua. beantragt, das Finanzamt wolle bei den Einkünften aus [X], (…stel Anteile an der Liegenschaft EZ … KG …, verbunden mit dem Wohnungseigentum an Top 2) auch die Kursverluste für einen seinerzeit zur Finanzierung eingegangenen Schweizer Franken-Kredit steuermindernd abziehen. Zur Begründung dieses Begehrens wurde insbesondere auf Beiser, Fremdwährungsverluste und Schuldzinsen in der ImmoESt, ÖStZ 7/2015, 193 ff., verwiesen.
Die Erledigung kann der zitierten Literaturstelle aus folgenden Gründen nicht folgen:
Die bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähigen Werbungskosten werden nach der Legaldefinition als "Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen" beschrieben. Auch wenn der Kausalzusammenhang genügt und es demzufolge nicht auf die Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Üblichkeit der Aufwendungen ankommt, ergeben sich dennoch Grenzen aus der Reichweite der jeweiligen Einkunftsart. Anders als die betrieblichen Einkünfte erfassen die außerbetrieblichen Einkünfte nicht die Wertänderungen an den zur Einkunftserzielung eingesetzten Wirtschaftsgütern. Dementsprechend führen auch Wertverluste an den Wirtschaftsgütern, selbst wenn sie die Quelle für die steuerlichen Erträge darstellen, zu keinen mit steuerlicher Wirkung abziehbaren Ausgaben.
Ausnahmen von diesem Grundsatz finden sich nur dort, wo das Gesetz selbst ausdrückliche Klarstellungen trifft oder Erweiterung normiert. Insoweit, als im Wege des § 16 Abs. 1 Z 8 EStG die Abschreibung von Anschaffungs- und Herstellungskosten aus dem Betriebsbereich übernommen und aufgrund von § 16 Abs. 1 Z 1 EStG Schuldzinsen als Werbungskosten genannt werden, trifft dies zu. Kursverluste sind von diesen Regelungen jedoch, wie in jüngerer Zeit beide Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts übereinstimmend festgestellt haben, nicht mitumfasst.
Gemäß Ro 2015/15/0011, stehen Kursverluste, die im Zusammenhang mit einem Fremdwährungskredit anfallen, der für die Anschaffung einer - der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienenden - Liegenschaft aufgenommen wurde, - anders als Schuldzinsen für Fremdkapital - nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit diesen Einkünften. Kursverluste wie auch Kursgewinne sind Ergebnis einer Marktentwicklung, die keinen unmittelbaren Bezug zu den Einkünften aus dem fremdfinanzierten Wirtschaftsgut aufweisen. Kursverluste stellen daher kein Entgelt für die Nutzung oder Beschaffung des Fremdkapitals dar. Kursverluste anlässlich der Tilgung eines Fremdwährungskredites, die aus der marktbedingten Kursentwicklung der Währung im Zeitraum zwischen Aufnahme und Tilgung des Kredites resultieren, sind daher nach dieser Rechtsprechung nicht als Werbungskosten bei Ermittlung der Einkünfte aus dem fremdfinanzierten Wirtschaftsgut abzugsfähig.
In diesem Zusammenhang wird ergänzend auch auf die etwas ältere Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom , G 137/2014 ua, verwiesen, mit welcher die Frage zu beurteilen war, ob ein Kursverlust eines Fremdwährungsdarlehens bei sonstiger Verfassungswidrigkeit im Rahmen der Grundstücksveräußerung Berücksichtigung finden muss. Dazu hat der Verfassungsgerichtshof unter Zurückweisung der Anträge erkannt, dass eine Rechtsverletzung (durch § 20 Abs. 2 EStG) nicht vorliegen kann, weil den Kursverlusten von vornherein nicht die Eigenschaft als Werbungskosten zukommt.
Im Lichte derartiger Betrachtungen kann gegenteiligen Literaturmeinungen nicht beigetreten werden (…)"
III.
In der Beschwerde vom wurde dagegen Folgendes vorgebracht:
"(…) Das Finanzamt hat zum angefochtenen Bescheid im Oktober 2017 eine nicht datierte Bescheidbegründung ausgefertigt und mir am zugestellt. Den Ausführungen in dieser Bescheidbegründung ist entgegen zu halten, dass die zitierte Verfassungsgerichtshofentscheidung vom stammt und damals die Finanzverwaltung noch die Auffassung vertreten hat, Kursverluste seien negative Einkünfte aus Kapitalvermögen und im betrieblichen Bereich daher nur zur Hälfte absetzbar, im Privatvermögen nur verrechenbar mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen des gleichen Jahres.
In der Zwischenzeit hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom [Anm.: Ro 2016/15/0026] dieser Meinung der Finanzverwaltung widersprochen. Fremdwährungsverluste sind daher im betrieblichen Bereich zu 100% mit positiven Einkünften auszugleichen. Vor diesem Hintergrund ergibt sich aber nun eine krasse Ungleichbehandlung zwischen betrieblichen und außerbetrieblichen Einkünften, wenn man davon ausgeht, dass Kursverluste bei außerbetrieblichen Einkünften nicht abzugsfähig sein sollen. Vor Inkrafttreten der Neuregelung der Veräußerung von Grundstücken ab dem hätte man noch argumentieren können, im außerbetrieblichen Bereich seien Gewinne am Vermögensstamm nach Ablauf der Spekulationsfrist steuerfrei und damit zusammenhängende Verluste daher steuerlich nicht abzugsfähig. Dieser Argumentation ist seit dem der Boden entzogen, da nunmehr die Veräußerung eines Mietobjektes sehr wohl steuerpflichtig ist - wenn gleich mit dem Sondersteuersatz von 30%. Eine Differenzierung zwischen betrieblichem und außerbetrieblichem Bereich ist daher nicht mehr nachvollziehbar.
Dazu kommt noch, dass auch im betrieblichen Bereich Fremdwährungsverluste It. Verwaltungsgerichtshof geltend gemacht werden können, obwohl der Vermögensstamm Privatvermögen darstellt: ein Unternehmer, der sein Gebäude zu weniger als 20% betrieblich nutzt, kann in diesem Ausmaß Fremdwährungskursverluste It. Rechtsprechung sehr wohl geltend machen, obwohl es sich um Privatvermögen handelt!
Ein weiterer Widerspruch ergibt sich zur Rechtsprechung betreffend Optionsprämien als Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Das BFG judiziert, dass Optionsprämien, die zur Vermeidung von Kursverlusten bezahlt werden, als Werbungskosten abzugsfähig sind ( RV/5101044/2013). Es ist nun in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht im Mindesten nachvollziehbar, dass der Fremdwährungsverlust selbst nicht abschreibbar sein sollte, die Prämie zur Absicherung gegen den Eintritt eines Fremdwährungsverlustes hingegen aber sehr wohl. Mit dieser Sichtweise wurde Gleiches ungleich behandelt, womit sich eine weitere Verfassungswidrigkeit auftut.
Im Übrigen wird auf einen weiteren Artikel von Univ. Prof. Dr. Beiser verwiesen und zwar in der österreichischen Steuerzeitung Nr. 9/2018 Seiten 254 ff.
Zusammenfassend stelle ich die Anträge
a) den angefochtenen Bescheid im Sinne der Beschwerdeausführungen abzuändern;
b) eine mündliche Verhandlung anzuberaumen;
c) auf Entscheidung durch den Beschwerdesenat (…)"
IV.
Darüber sprach die belangte Behörde mit (abweisender) Beschwerdevorentscheidung vom ab; dies mit folgender Begründung:
"(…) Mit den Ausführungen in der Beschwerde vom zeigt die Beschwerdeführerin [!] (Bf.) nach Ansicht des Finanzamtes keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Insbesondere vermögen die Hinweise auf vereinzelte Literaturmeinungen und auf die Rechtsprechung in Deutschland nicht zu überzeugen.
Insoweit aber, als Verfassungswidrigkeit eingewendet wird, obliegt die Beurteilung ausschließlich den für derartige Fragen zuständigen Gerichtshöfen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass nach Ansicht des Finanzamtes eine Gleichbehandlung von betrieblichen und außerbetrieblichen Einkünften hinsichtlich von Fremdwährungsverlusten mit Rücksicht auf die unterschiedlichen Ermittlungsgrundsätze nicht geboten ist.
Die Verfolgung verfassungsrechtlicher Fragen ist außerhalb § 262 Abs. 2 u. 3 BAO nur durch Einbringung eines Vorlageantrages iSd § 264 BAO möglich (…)"
V.
Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom .
VI.
Mit Vorlagebericht vom legte die belangte Behörde die Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht vor. Laut Vorlagebericht habe der Bf. bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus der Überlassung der 1998 angeschafften Wohnung in X die Kursverluste für einen seinerzeit zur Finanzierung eingegangenen Schweizer Frankenkredit als Werbungskosten geltend gemacht. Die belangte Behörde habe diesen Aufwand nicht anerkannt und dies damit begründet, dass Kursverluste aus einem Fremdwährungskredit nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung stünden. Die belangte Behörde halte an ihrer bereits im Bescheid vom dargelegten Rechtsmeinung unter Hinweis auf die in den letzten Jahren ergangene Judikatur des Verwaltungs- wie auch des Verfassungsgerichtshofes fest.
VII.
Mit Schreiben vom teilte der steuerliche Vertreter des Bf. mit, "dass angesichts der bestehenden Corona-Situation auf die mündliche Verhandlung verzichtet wird".
Über die Beschwerde wurde Folgendes erwogen:
1. Rechtliche Grundlagen
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosen die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.
2. Sachverhalt
Das Bundesfinanzgericht geht von folgendem - unstrittigen - entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus (vgl. Beilage zur Einkommensteuererklärung für 2016; angefochtener Bescheid; Beschwerdevorlage (Vorlagebericht) vom ):
Der Bf. hat im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auf Grund der Konvertierung eines Schweizer Franken-Kredits, welcher für die Anschaffung des der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienenden Mietobjekts X im Jahr 1998 aufgenommen wurde, in einen Euro-Kredit einen Kursverlust in Höhe von 54.533,33 Euro erlitten.
3. Rechtliche Würdigung
Strittig ist ausschließlich, ob der o.a. Konvertierungsverlust bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig ist.
Mit der Frage der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Kursverlusten, die im Zusammenhang mit einem Fremdwährungskredit anfallen, der für die Anschaffung einer der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienenden Liegenschaft aufgenommen wurde, hat sich die Rechtsprechung bereits wiederholt beschäftigt:
Das Bundesfinanzgericht hat in der Entscheidung RV/7105784/2018, die Abzugsfähigkeit eines Konvertierungsverlustes bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten mit folgender Begründung abgelehnt:
"(…) Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Es muss ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der auf Einnahmenerzielung gerichteten außerbetrieblichen Tätigkeit und den Aufwendungen gegeben sein ( 2011/15/0148).
In der Literatur wird die Ansicht vertreten, dass Kursgewinne und Kursverluste aus Fremdwährungsdarlehen, deren Zinsen Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung darstellen, im Rahmen der Einkünfteermittlung gemäß § 28 EStG 1988 unberücksichtigt bleiben (Doralt, EStG9, § 28, Tz 97). In Doralt, EStG13, § 16, Tz 51, wird weiters ausgeführt: "Kursverluste bei einem Fremdwährungskredit zur Anschaffung eines Mietobjektes sind weder als Werbungskosten absetzbar, noch erhöhen sie die Anschaffungskosten; die Mehraufwendungen stellen kein Entgelt für die Nutzung oder Beschaffung des Kapitals dar, sondern dienen der Tilgung des Darlehens und fallen somit in die private Vermögenssphäre (BFH, BStBl 1994 II, RdW 1994, 195....)".
Auch in Jakom/Lenneis EStG, 2018, § 16 Rz 56 "Fremdwährungskredite" heißt es:
"Fremdwährungskredite (Darlehen) führen zu einer Währungsspekulation. Treten dabei Kursverluste auf, betreffen diese den Vermögensstamm, sodass keine WK vorliegen können."
Schubert in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG 18. Erg.-Lfg. § 16 Anm 37, führt aus:
"Schuldzinsen sind das Entgelt für die Überlassung fremden Kapitals. Dazu gehören die laufenden Zinsen, Zinseszinsen, Verzugs- und Bereitstellungszinsen und das Damnum. Abzugsfähig sind auch sonstige Kapitalbeschaffungskosten (zB Kreditprovisionen, Hypothekenbestellungskosten, Makler- und Notariatskosten, Kosten der grundbücherlichen Sicherstellung für Darlehen und Kredite) sowie Wertsicherungsmehrbeträge.
Kursverluste aus Fremdwährungsdarlehen stellen keine Werbungskosten dar…"
Diese Rechtsansicht wird auch von den Höchstgerichten geteilt.
Der Verfassungsgerichtshof führte in seinem Erkenntnis G 137/2014, ua aus: "Kursverluste wie auch Kursgewinne sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Ergebnis einer Marktentwicklung, die keinen unmittelbaren Bezug zu den Einkünften aus dem fremdfinanzierten Wirtschaftsgut aufweist ( 2008/15/0051). Dementsprechend stellen Kursverluste - auch nach der Rechtsprechung des Unabhängigen Finanzsenates - kein Entgelt für die Nutzung oder Beschaffung des Fremdkapitals dar, sondern dienen der Tilgung des Fremdkapitals (vgl. zB RV/0078-S/05, mit Hinweis auf das Schrifttum und die Rechtsprechung des deutschen Bundesfinanzhofes). Derartige Kursverluste sind daher - wie auch die Bundesregierung zutreffend ausführt - nicht als Werbungskosten von den Einnahmen aus dem fremdfinanzierten Wirtschaftsgut abzugsfähig. Vor diesem Hintergrund ist aber eine Anwendung des Abzugsverbotes nach § 20 Abs. 2 EStG 1988 auf Kursverluste denkunmöglich: Die Anwendbarkeit des Abzugsverbotes setzt voraus, dass die betreffenden Aufwendungen dem Grunde nach als abzugsfähige Werbungskosten (§ 16 Abs. 1 EStG 1988) in Betracht kämen. Für Kursverluste anlässlich der Tilgung eines Fremdwährungskredites, die aus der marktbedingten Kursentwicklung der Währung im Zeitraum zwischen Aufnahme und Tilgung des Kredites resultieren, kommt ein solcher Abzug nach der vorhin zitierten Rechtsprechung nicht in Betracht. Entgegen der Auffassung des antragstellenden Gerichtes kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass es die angefochtene Wortfolge anzuwenden hätte."
Unter Zitierung dieses VfGH-Erkenntnisses führte auch der Verwaltungsgerichtshof in jüngster Rechtsprechung ( Ro 2015/15/0011, Rz 17) aus: "Kursverluste, die im Zusammenhang mit einem Fremdwährungskredit anfallen, der für die Anschaffung einer - der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienenden - Liegenschaft aufgenommen wurde, stehen - anders als Schuldzinsen für Fremdkapital - nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit diesen Einkünften. Kursverluste wie auch Kursgewinne sind Ergebnis einer Marktentwicklung, die keinen unmittelbaren Bezug zu den Einkünften aus dem fremdfinanzierten Wirtschaftsgut aufweisen. Kursverluste stellen daher kein Entgelt für die Nutzung oder Beschaffung des Fremdkapitals dar. Kursverluste anlässlich der Tilgung eines Fremdwährungskredites, die aus der marktbedingten Kursentwicklung der Währung im Zeitraum zwischen Aufnahme und Tilgung des Kredites resultieren, sind daher nicht als Werbungskosten bei Ermittlung der Einkünfte aus dem fremdfinanzierten Wirtschaftsgut abzugsfähig ( G 137/2014, G 138/2014)."
Die o.a. Ablehnung wird vom Bundesfinanzgericht - in Anlehnung an die Judikatur der Höchstgerichte - übrigens in ständiger Rechtsprechung vertreten (vgl. zB: RV/7104721/2017, Behandlung der VfGH-Beschwerde Zl. E 202/2018 mit Beschluss vom abgelehnt; RV/2101049/2016; RV/7103482/2010).
Der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in der Entscheidung
Ra 2018/15/0114, unter Bezugnahme auf die Vorjudikatur nochmals ua. Folgendes klargestellt:
"(…) 18 Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Es muss ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der auf Einnahmenerzielung gerichteten außerbetrieblichen Tätigkeit und den Aufwendungen gegeben sein (vgl. 2011/15/0148; vgl. auch Ra 2018/13/0052, mwN).
19 Der Verwaltungsgerichtshof hat sich wiederholt mit der Frage der steuerlichen Auswirkungen der Konvertierung von Fremdwährungsverbindlichkeiten befasst. Wird ein Fremdwährungsdarlehen aus betrieblichen Gründen aufgenommen und kommt es in der Folge zu einer Änderung des Wechselkursverhältnisses, so ist das positive oder negative Ergebnis aus der Konvertierung im Rahmen der betrieblichen Einkünfte zu berücksichtigen (vgl. 2006/15/0116, VwSlg. 8305/F; , 2008/15/0127, VwSlg. 8359/F). Werden Fremdwährungsdarlehen hingegen aus außerbetrieblichen Gründen aufgenommen - etwa im Zusammenhang mit der Finanzierung von Gebäuden, die sodann der Vermietung dienen -, so sind die aus einer Konvertierung der Verbindlichkeit resultierenden Einkünfte als Spekulationseinkünfte zu behandeln. Die Konvertierung in die Heimatwährung ist als Veräußerung des mit der vorangegangenen Konvertierung in Fremdwährung erworbenen Wirtschaftsgutes "Fremdwährungskredit" zu beurteilen. Es handelt sich hiebei um außerhalb der Spekulationsfrist für die Einkommensteuer unbeachtliche Veränderungen des Wertes des Privatvermögens (vgl. 2006/15/0255, VwSlg. 8366/F; , 2004/13/0083, VwSlg. 8450/F).
20 Der Gesetzgeber hat bei Spekulationsgeschäften (§ 30 EStG 1988 idF vor dem 1. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 22/2012 ) eine gewisse Angleichung der Ermittlung der Einkünfte an die Regelung im betrieblichen Bereich herbeigeführt. Das Abflussprinzip (§ 19 Abs. 2 EStG 1988) wurde durch § 30 Abs. 4 EStG 1988 (idF vor BGBl. I Nr. 22/2012 ; ähnlich nunmehr § 30 Abs. 3 EStG 1988) insoweit durchbrochen, als alle Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen aus der Anschaffung des Spekulationsobjektes und seiner Erhaltung bis zur Veräußerung erwachsen, in einer Art Vermögensvergleich dem Veräußerungserlös gegenübergestellt werden und solcherart der Überschuss bzw. Verlust aus dem Spekulationsgeschäft ermittelt wird (vgl. Ra 2016/13/0012, mwN). Insbesondere sind demnach im Rahmen der Ermittlung von Einkünften aus Spekulationsgeschäften auch in den Vorjahren angefallene Finanzierungskosten im Jahr der Veräußerung als abzugsfähige Werbungskosten zu berücksichtigen (vgl. 93/14/0124; , 93/14/0125, VwSlg. 6838/F), soweit sie nicht bereits früher bei einer anderen Einkunftsquelle - etwa bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung - zu berücksichtigen waren und sie auch nicht privaten Wohnzwecken iSd § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 zuzuordnen sind (vgl. 96/14/0165, VwSlg. 7160/F; vgl. auch G 183/2017, VfSlg. 20.219, Rz 34).
21 Die Einführung der Immobilienertragsbesteuerung mit dem 1. Stabilitätsgesetz 2012 diente dazu, Wertänderungen von Grundstücken im betrieblichen Bereich auch bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 und 3 EStG 1988 zu erfassen. Im außerbetrieblichen Bereich entfiel die bisherige Frist von 10 Jahren ab Anschaffung (vgl. 1680 BlgNR 24. GP 7). Betreffend die Frage, ob das Ergebnis aus der Konvertierung von Fremdwährungsverbindlichkeiten in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Einkünften aus der Veräußerung eines Grundstückes steht, hat sich dadurch aber nichts geändert.
22 Wenn auch nunmehr (idF BGBl. I Nr. 118/2015 ) im Rahmen der Immobilienertragsbesteuerung bei Ausübung der Regelbesteuerungsoption Werbungskosten - über die in § 30 Abs. 3 EStG 1988 aufgezählten Kosten und Minderbeträge hinaus - zu berücksichtigen sind, so können aber Ergebnisse aus der Konvertierung von Fremdwährungsverbindlichkeiten weiterhin nicht abgezogen werden, da diese in keinem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einkünften aus der Veräußerung des Grundstückes stehen (vgl. auch G 137/2014 u.a., Rz 15 f). Die Ergebnisse aus der Konvertierung sind im außerbetrieblichen Bereich weiterhin als Spekulationseinkünfte zu behandeln.
23 Im vorliegenden Fall ist auch nach dem Vorbringen des Revisionswerbers die Spekulationsfrist von einem Jahr (§ 31 Abs. 1 EStG 1988) bereits verstrichen. Verluste aus Spekulationsgeschäften sind überdies nicht ausgleichsfähig (§ 31 Abs. 4 EStG 1988). Schließlich unterliegen Einkünfte aus Spekulationsgeschäften nicht der beschränkten Einkommensteuerpflicht (§ 98 Abs. 1 EStG 1988).
24 Dass Kursverluste, die im Zusammenhang mit einem Fremdwährungskredit anfallen, der für die Anschaffung einer der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienenden Liegenschaft aufgenommen wurde, nicht in (unmittelbarem) Zusammenhang mit diesen Einkünften stehen, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen (vgl. Ro 2015/15/0011). Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen, besteht nicht. Der Konvertierungsverlust kann sohin auch nicht in Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten berücksichtigt werden.
25 Schließlich ist darauf zu verweisen, dass die Konvertierung von Fremdwährungsverbindlichkeiten auch nicht zu (negativen) Einkünften aus Kapitalvermögen iSd § 27 Abs. 3 EStG 1988 führt (vgl. Ro 2016/15/0026) (…)"
In einem Resümee zu dieser VwGH-Entscheidung kommt selbst der vom Bf. zur Stützung des Beschwerdestandpunktes zitierte Autor zum Ergebnis, dass demnach Kursverluste und Kursgewinne bei einer Tilgung nach Ablauf der Spekulationsfrist von einem Jahr nicht steuerbar sind (vgl. Beiser, VwGH: Vermieter mit Fremdwährungskrediten vermieten und spekulieren, Kursverluste aus Fremdwährungskrediten sind nicht abzugsfähige Verluste aus Spekulationsgeschäften, SWK 34/2019, 1487).
Im vorliegenden Fall sieht das Bundesfinanzgericht keine Veranlassung, von der o.a. herrschenden Rechtsauffassung abzugehen. Davon abweichenden - vereinzelten - Rechtsmeinungen (vgl. zB Hinweis in der Beschwerde) wird daher nicht gefolgt.
Zu dem in der Beschwerde behaupteten "Widerspruch … zur Rechtsprechung betreffend Optionsprämien als Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung" wird der Vollständigkeit halber noch angemerkt, dass die dbzgl. zitierte Entscheidung , vom Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben wurde (vgl. ).
Zu den Ausführungen in der Beschwerde zur steuerlichen Behandlung von zu weniger als 20% betrieblich genutzten Gebäuden wird bemerkt, dass es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, dass im Falle einer Nutzung eines Gebäudes im untergeordnetem Ausmaß zu betrieblichen Zwecken dennoch anteilige Aufwendungen als Betriebsausgaben anzuerkennen sind (vgl. zB , mwN).
Zu den vom Bf. gegen die o.a. Sichtweise der herrschenden Rechtsauffassung vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken des Bf. wird schließlich noch klargestellt, dass diese Bedenken von den Höchstgerichten (vgl. die o.a. VfGH- und VwGH-Judikatur) offenbar nicht geteilt werden. Wie bereits erwähnt, hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen , wo ausschließlich strittig war, ob ein Konvertierungsverlust im Zusammenhang mit einem Schweizer Franken-Kredit bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig ist, mit Beschluss vom ,
E 202/2018, abgelehnt.
Das Bundesfinanzgericht schließt sich dieser höchstgerichtlichen verfassungsrechtlichen Sichtweise an. Im Ergebnis erscheint eine Gleichbehandlung von betrieblichen und außerbetrieblichen Einkünften hinsichtlich von Fremdwährungsverlusten mit Rücksicht auf die unterschiedlichen Ermittlungsgrundsätze demnach nicht geboten.
Dem Beschwerdebegehren kann daher nicht entsprochen werden.
4. Zulässigkeit einer Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (insbes. Abweichen der Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, Fehlen einer solchen Rechtsprechung, uneinheitliche Beantwortung der zu lösenden Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) zukommt.
Somit war wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.2100775.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at