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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 27.07.2020, RV/6100316/2020

Grundausbildung für den Exekutivdienst - keine Berufsausbildung iSd FLAG 1967

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache A.B., Anschr., gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See vom , betreffend Familienbeihilfe, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin beantragte am die Zuerkennung von Familienbeihilfe für ihre Tochter, C.B., geb. am xy2000, ab "", gemeint ganz offenkundig ab Dezember 2019 (siehe dazu den in Beantwortung des Überprüfungsschreibens der Abgabenbehörde vom auf dem Überprüfungsbogen von der Beschwerdeführerin angebrachten Vermerk vom "Polizeischüler ab 12/19") mit der Begründung, die Tochter absolviere die Polizeiausbildung.

Im vorgelegten Familienbeihilfenakt findet sich ein von der Landespolizeidirektion Tirol an die Tochter adressiertes Schreiben vom , in dem dieser mitgeteilt wird, dass sie mit Wirksamkeit vom einen Ausbildungsplatz bei der LPD Tirol erhalte. Die Ausbildung finde am Bildungszentrum der Sicherheitsakademie in Wels statt.

Mit Bescheid vom wies die Abgabenbehörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung von Familienbeihilfe für den Zeitraum ab Dezember 2019 ab.

Diese Entscheidung begründete sie damit, für volljährige Kinder stehe Familienbeihilfe nur unter bestimmten, in § 2 Abs. 1 lit. b bis e FLAG 1967 genannten Voraussetzungen zu.

Als anspruchsbegründend werde Folgendes bestimmt:

- Zeiten einer Berufsausbildung bzw. -fortbildung
- Zeiten zwischen dem Abschluss einer Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung
- Zeiten zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung
- das dauernde Unvermögen, sich selbst wegen einer Behinderung Unterhalt zu verschaffen.

Der VwGH habe im Erkenntnis vom , Ra 2018/16/0203, die Rechtsauffassung vertreten, dass Grundausbildungen oder sonstige Ausbildungsphasen, die öffentlich Bedienstete in der ersten Zeit ihres Dienstverhältnisses absolvierten, als Berufsausübung und nicht als Berufsausbildung iSd FLAG 1967 anzusehen seien.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am Bescheidbeschwerde.

In der Rechtsmittelschrift bringt sie vor, durch die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/5100538/2014, sei klargestellt worden, dass Polizeischüler/innen unter den entsprechenden Voraussetzungen (bis zum Höchstalter nach dem Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) - vollendetes 24. bzw. 25. Lebensjahr) während ihres 2-jährigen Ausbildungszeitraumes Anspruch auf Familienbeihilfe hätten. Demnach entspreche die Polizeigrundausbildung einem anerkannten Lehrverhältnis im Sinne des FLAG. Das Monatsentgelt, welches man während der Absolvierung der Ausbildung erhalte ("Ausbildungsbeitrag"), sei als "Lehrlingsentschädigung" im Sinne des FLAG anzusehen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom gab die Abgabenbehörde der Beschwerde keine Folge.

In der Begründung dieser Entscheidung nahm die Abgabenbehörde auf § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 Bezug und gab Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Berufsausbildung wieder. Im Anschluss daran führte sie aus, laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ra 2018/16/0203, stelle die Ausbildungsphase/Grundausbildung eines
(Grenz-)Polizisten keine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG dar.

Dieses Erkenntnis betreffe zwar den Zeitraum, in dem der Sohn des Revisionswerbers nach Absolvierung der ersten Ausbildungsphase seinen Dienst als Grenzpolizist ausgeübt habe, jedoch verneine der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis das Vorliegen einer Berufsausbildung für die gesamte Grundausbildung oder Ausbildungsphase von öffentlich Bediensteten und qualifiziere dies als Berufsausübung (Rz 16, 17). Es sei daher unerheblich, ob eine Grundausbildung, praktische Verwendung oder Ergänzungsausbildung absolviert werde ().

Mit einer Berufsausübung seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG nicht erfüllt und spiele es daher auch keine Rolle, ob das Ausbildungsentgelt einer Entschädigung aus einem anerkannten Lehrverhältnis iSd § 5 Abs. 1 lit. b FLAG gleichgehalten werden könnte.

Da die Tochter C.B. keine Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG absolviere, bestehe für den Zeitraum ab kein Anspruch auf Familienbeihilfe.

Am stellte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag.

Mit Bericht vom legte die Abgabenbehörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Über Anforderung des Bundesfinanzgerichtes übermittelte die Landespolizeidirektion Tirol am den mit der Tochter abgeschlossenen Dienstvertrag (Beginn des Dienstverhältnisses: ) und teilte mit, die Tochter absolviere ab die 24-monatige Polizeigrundausbildung am Bildungszentrum der Sicherheitsakademie in Wels.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt:

Die Tochter der Beschwerdeführerin, C.B., geb. am xy2000, steht aufgrund eines mit der Landespolizeidirektion Tirol abgeschlossenen Sondervertrages gemäß § 36 VBG seit in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund (§ 1 Abs. 1 VBG).

Sie absolviert seit dem genannten Zeitpunkt die zwei Jahre dauernde Grundausbildung für den Exekutivdienst (Polizeigrundausbildung) gemäß Grundausbildungsverordnung - Exekutivdienst BMI, BGBl. II Nr. 153/2017, am Bildungszentrum der Sicherheitsakademie in Wels.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die Schriftstücke im vorgelegten Familienbeihilfenakt und die vom Bundesfinanzgericht von der Landespolizeidirektion Tirol eingeholten Auskünfte und Unterlagen.

Rechtslage und rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter den Begriff der "Berufsausbildung" alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird (, , 2016/15/0076, , 2007/15/0050). Für die Qualifikation als Berufsausbildung ist nicht allein der Lehrinhalt bestimmend, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen. Ziel einer Berufsausbildung in diesem Sinn ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essentieller Bestandteil der Berufsausbildung (). Dass im Zuge einer Berufsausbildung praktische und nicht nur theoretische Kenntnisse vermittelt werden können und etwa im Praktikum zu vermittelnde praktische Grundkenntnisse unter die Berufsausbildung fallen, hat der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom , 2009/16/0315, ausgesprochen. Wie sich auch aus § 5 Abs. 1 lit. b FLAG ergibt, fällt unter eine Berufsausbildung auch ein "duales System" der Ausbildung zu einem anerkannten Lehrberuf (; zur Berufsausbildung im Rahmen einer Lehre ) - hinsichtlich der wiedergegebenen Judikatur siehe die Ausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ra 2018/16/0203.

In dem genannten Erkenntnis - Ra 2018/16/0203, - hat sich das Höchstgericht mit der familienbeihilfenrechtlichen Relevanz der Ausbildungsphase im öffentlichen Dienst befasst und in diesem Zusammenhang Folgendes ausgeführt:

"15 [...] § 66 VBG über die "Ausbildungsphase" des Vertragsbediensteten trifft nähere Bestimmungen über die besoldungsrechtliche Einordnung des Vertragsbediensteten "am Beginn des Dienstverhältnisses bis zum Abschluss der Ausbildungsphase" (Abs. 1) und über die Dauer der Ausbildungsphase (Abs. 2 - in der Entlohnungsgruppe v4 das erste Jahr des Dienstverhältnisses). Den ErläutRV 1561 BlgNR 20. GP zur Neufassung des § 66 VBG durch das Vertragsbedienstetenreformgesetz, BGBl. I Nr. 10/1999, zufolge ist in der ersten Zeit des Dienstverhältnisses (Ausbildungsphase) vom Vertragsbediensteten noch nicht die vollwertige Ausübung aller Aufgaben seines Arbeitsplatzes zu erwarten.

§ 67 Abs. 1 VBG verweist nunmehr auf den 3. Abschnitt des Allgemeinen Teils des BDG 1979, der wiederum in seinem 1. Unterabschnitt über die dienstliche Ausbildung als Maßnahme der Personal- und Verwaltungsentwicklung in § 23 Abs. 1 BDG 1979 bestimmt, dass die dienstliche Ausbildung dem Beamten die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermitteln, sie erweitern und vertiefen soll. Der 2. Unterabschnitt über die Grundausbildung bestimmt in § 25 Abs. 1 leg. cit. näher, die Grundausbildung hat die Grund- und Übersichtskenntnisse sowie fachliche, soziale und methodische Fähigkeiten, die für den vorgesehenen Aufgabenbereich erforderlich sind, zu vermitteln. Überdies soll die Grundausbildung zur Erfüllung von Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernissen führen.

Nach § 26 Abs. 1 BDG 1979 haben die obersten Dienstbehörden für ihren Zuständigkeitsbereich die Grundausbildung durch Verordnung zu regeln (Grundausbildungsverordnung).

16 Absolviert der öffentlich Bedienstete (hier: in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund nach § 1 Abs. 1 VBG) seine Grundausbildung oder Ausbildungsphase erfolgreich, hat dies nicht eine Überstellung in ein anderes (öffentliches oder öffentlich-rechtliches) Dienstverhältnis zur Folge. Dem öffentlich Bediensteten soll die für seine erfolgreiche Verwendung notwendige Ausbildung in seinem Dienstverhältnis vermittelt werden (vgl. die zit. ErläutRV zu § 66 VBG), worin bereits die Ausübung eines Berufs liegt.

17 Der Umstand, dass der öffentlich Bedienstete in der ersten Zeit seines Dienstverhältnisses im Rahmen einer Grundausbildung oder Ausbildungsphase die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erlangen soll, nimmt dem Dienstverhältnis auch nicht zum Teil die Qualität eines Berufs.

18 Mit einer Berufsausübung sind die Tatbestandsvoraussetzungen in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG nicht erfüllt. Schon deshalb ermangelte es (auch) während des revisionsgegenständlichen Zeitraumes eines Anspruchs auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge."

Im Hinblick auf das ergangene Erkenntnis ist der Abgabenbehörde beizupflichten, dass der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf Familienbeihilfe für den Zeitraum ab Dezember 2019 nicht gebührt. Die aufgrund eines Sondervertrages gemäß § 36 VBG seit in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Tochter absolviert seit die zwei Jahre dauernde Polizeigrundausbildung. Durch die erfolgreiche Absolvierung der Polizeigrundausbildung ändert sich für die Tochter insoferne nichts, als sie weiterhin in einem öffentlichen Dienstverhältnis zum Bund (ver)bleibt. Sie wird nach erfolgreicher Absolvierung der 24-monatigen Polizeigrundausbildung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund ernannt (Exekutivdienst Verwendungsgruppe E 2b), wobei gemäß Pkt. 9 des abgeschlossenen Sondervertrages die im Ausbildungsverhältnis zurückgelegte Dienstzeit zur Gänze angerechnet wird. Die Polizeigrundausbildung dient dazu, der Tochter die für ihre erfolgreiche Verwendung notwendige Ausbildung in ihrem Dienstverhältnis zu vermitteln. Darin liegt laut höchstgerichtlicher Rechtsprechung bereits die Ausübung eines Berufes. Mit einer Berufsausübung sind aber die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 nicht erfüllt.

Wenn sich die Beschwerdeführerin in ihren Ausführungen auf die Entscheidung des , beruft, so lässt sich damit für ihren Standpunkt nichts gewinnen. Gegenstand dieses Verfahrens war die Frage, ob die Bezüge der Tochter des seinerzeitigen Beschwerdeführers während des Grundausbildungslehrganges für den Exekutivdienst unter die Bestimmung des § 5 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 einzureihen sind (Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis). Wenn das Bundesfinanzgericht in dieser Entscheidung die Polizeigrundausbildung als "anerkanntes Lehrverhältnis" im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 eingestuft hat, so ist diese Rechtsansicht durch das Erkenntnis des , überholt. Im Übrigen kommt es - angesichts des Umstandes, dass die Absolvierung der Grundausbildung oder Ausbildungsphase in einem öffentlichen Dienstverhältnis Berufsausübung und nicht Berufsausbildung darstellt und allein schon deshalb die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 nicht vorliegen - auf die Frage, ob die vom/von der Vertragsbediensteten des Bundes während der Grundausbildung oder Ausbildungsphase erhaltenen Bezüge Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis gleich zu halten sind, nicht mehr an (siehe dazu Rz 18 des zitierten VwGH-Erkenntnisses).

Im Erkenntnis vom , Ra 2018/16/0203, hat der VwGH allgemein gültige Aussagen zur familienbeihilfenrechtlichen Relevanz der Ausbildungsphase öffentlich Bediensteter getroffen. Die vom Höchstgericht in der Entscheidung getätigten Aussagen besitzen Gültigkeit für den öffentlichen Dienst insgesamt. Hinsichtlich der im Anschluss an das erlassene VwGH-Erkenntnis ergangenen Judikatur des Bundesfinanzgerichtes siehe z.B. betr. Ausbildungsphase im Finanzdienst, , , , , alle betr. Grundausbildung für den Exekutivdienst u.a.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Revision ist daher nicht zulässig. Das Bundesfinanzgericht folgt in seiner Entscheidung der Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom , Ra 2018/16/0203).

Diese Entscheidung ergeht von:
Bundesfinanzgericht, Außenstelle Salzburg, Aigner Straße 10, 5026 Salzburg

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.6100316.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at