Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 21.07.2020, RV/5100922/2018

Kursverlust aus einem Fremdwährungskredit

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ABS-Wirtschaftstreuhand GmbH, Mühldorf 58, 4644 Scharnstein, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom betreffend Einkommensteuer 2016 zu Steuernummer ***2*** zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf) war Hälfteeigentümer einer Liegenschaft (Erwerb ). Die Liegenschaft wurde wiederum vermietet. Mit Kaufvertrag vom verkaufte der Bf. seinen Hälfteanteil. Die Berechnung der Immobilienertragsteuer (Steuer) nahm die ausgewiesene steuerliche Vertretung vor. Dabei wurde vom Veräußerungsgewinn in Höhe von 112.625,16 € ein Kursverlust aus einem Fremdwährungskredit CHF im Ausmaß von -77.145,75 € in Abzug gebracht.


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BMG
Steuersatz
Steuer
1/2
112.625,16
30%
33.788,00
16.893,77
35.479,41
30%
10.643,82
5322,00

Bezüglich des vorgenommenen Abzugs wurde auf den Prüfbeschluss des VfGH bezüglich § 20 Abs. 2 EStG 1988 verwiesen.

Mit Bescheid vom wurde die Einkommensteuer 2016 festgesetzt. Wobei die Steuer für die Einkünfte aus Grundstückveräußerungen mit 16.893,77 € zum Ansatz gelangte. In des Bescheidbegründung hielt das Finanzamt fest, dass Kursverluste aus Fremdwährungskrediten bei der privaten Grundstücksveräußerung nicht zur Berechnung der Steuer herangezogen werden dürfen und ein Prüfbeschluss des VfGH nicht bindend sei.

In der Beschwerde vom brachte die ausgewiesene steuerliche Vertretung vor: Bereits mit dem StRefG 2015/16, BGBI118/2015 sei eine Anpassung in § 20 Abs. 2 EStG dahingehend erfolgt, dass für die Nichtabzugsfähigkeit von Aufwendungen und Ausgaben, soweit sie mit den Einkünften aus der Grundstücksveräußerung in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, auf die tatsächliche Anwendung des besonderen Steuersatzes gem. § 30a Abs. 1 abgestellt wird. Bei Ausübung der Regelbesteuerungsoption werde der Abzug solcher Aufwendungen und Ausgaben für Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen nach dem durch § 20 Abs. 2 nicht mehr ausgeschlossen (s. RV 684 BlgNR XXXV. GP, Zu Art I, zu Z 11 lit b und Z 40 lit b). (Kanduth-Kristen in Jakom, EStG 2017,10. Auflage; TZ 9, S 1570; Siehe dazu auch Mechtler RdW 15, 590). Die gegenständliche Immobilie sei am verkauft worden. Mit VfGH-Erkenntnis vom , G183/2017 (Hinweis: Das Erkenntnis erging vor der Bescheidausstellung) sei die Gleichheitswidrigkeit des Abzugsverbotes für Finanzierungsaufwendungen im Fall einer ausgeübten Regelbesteuerungsoption bestätigt worden. Gesetze und VfGH-Erkenntnisse seien für die Finanzbehörde bindend. Der von der eingereichten Einkommensteuererklärung 2016 abweichend ausgestellte Einkommensteuerbescheid 2016 sei deshalb als unbegründet aufzuheben und richtig zu stellen.

Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom mit nachstehender Begründung als unbegründet ab: Gemäß § 30 EStG 1988 idF 1. StabG 2012,BGBI. I 2012/22 ab , seien private Grundstücksveräußerungen Veräußerungen von Grundstiicken, die keinem Betriebsvermögen angehören. Gem. Abs. 3 sei der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös und den Anschaffungskosten als Einkünfte anzusetzen. Nach der Rechtsprechung der Höchstgerichte (VfGH 137/2014 v. ) seien Kursverluste wie auch Kursgewinne Ergebnis einer Marktentwicklung, die keinen unmittelbaren Bezug zu den Einkünften aus dem fremdfinanzierten Wirtschaftsgut aufweisen. Dementsprechend stellten Kursverluste weder Entgelt für die Nutzung, noch für die Beschaffung des Kapitals dar, sondern dienten der Tilgung des Fremdkapitals. Derartige Kursverluste seien daher nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus dem fremdfinanzierten Objekt abzugsfähig. Eine Verminderung des Unterschiedsbetrages zwischen Veräußerungserlös und Anschaffungskosten gemäß § 30 Abs 3 EStG 1988 durch den Abzug von Kursverlusten sei im Sinne des Verfassungsgerichtshofes nicht möglich.

Im Vorlageantrag vom führte die steuerliche Vertretung aus:

Die ausschlaggebende Frage sei, ob die erzielten Fremdwährungsverluste (Konvertierungsverluste) Werbungskosten darstellen, die laut , und dem durch RV 684 BlgNR XXXV. GP, 2ti Art I, zu Z 11 lit b und Z 40 lit b gefassten § 20 Abs. 2 bei Ausübung der Regelbesteuerungsoption bei der Versteuerung von privaten Grundstücken nicht mehr vom Abzug als Aufwendungen bzw. Ausgaben ausgeschlossen sind. In der Begründung der Beschwerdevorentscheidung sei zutreffend der VfGH ( und G 138/2014) zitiert worden. Kursverluste wie auch Kursgewinne seien nach der Rechtsprechung des VwGH Ergebnis einer Marktentwicklung, die keinen unmittelbaren Bezug zu den Einkünften aus dem fremdfinanzierten Wirtschaftsgut aufweisen (vgl , ARD 6047/9/2010). Dementsprechend stellten Kursverluste - auch nach der Rechtsprechung des UFS - kein Entgelt für die Nutzung oder Beschaffung des Fremdkapitals dar, sondern dienten der Tilgung des Fremdkapitals (vgl, z.B. RV/QQ78-S/Q5 mit Hinweis auf das Schrifttum und die Rechtsprechung des deutschen BFH). Derartige Kursverluste seien daher - wie auch die Bundesregierung zutreffend ausführt - nicht als Werbungskosten von den Einnahmen aus dem fremdfinanzierten Wirtschaftsgut abzugsfahig. (Quelle: Sadlo, VfGH: Kursverlust aus Fremdwahrungskredit bei Grundstücksveräußerung, ARD 6433/20/2015). Laut Kanduth-Kristen in Jakom EStG, 1O.Auflage 2017, S 1593, TZ 9 zu § 31, 4. Teilstrich, fielen Fremdwährungskursgewinne und -verluste aus der Konvertierung einer außerbetrieblichen Fremdwährungsverbindlichkeit in den Euro oder eine zum Euro wechselkursstabile Währung bei Realisierung innerhalb der Spekulationsfrist unter § 31 (s. Mechtler ÖStz 15, 564). Eine Subsumtion unter § 27 Abs 3 lehnt die hA - entgegen der von der FV in EStR 6102 vertretenen Ansicht -ab. Diese Auffassung decke sich mit den oben zitierten Aussagen des VfGH. Die Subsumption der Fremdwährungskursgewinne und -Verluste unter § 31, 4. Teilstrich, führe demnach zum Ergebnis, dass weder Konvertierungs-Gewinne noch -Verluste außerhalb der Spekulationsfrist steuerwirksam werden. Nun seien aber die gegenständlichen Fremdwährungsverluste im unmittelbaren Zusammenhang mit der Veräußerung eines vermieteten Wohn- und Geschäftsgrundstocks angefallen und sei mit den Geldmitteln aus dem Veräußerungserlös der Fremdwährungskredit, der im Zusammenhang mit der Anschaffung der Immobilie aufgenommen wurde, getilgt worden. Die Tilgung des CHF-Kredits habe die Konvertierung erfordert. Die Tilgung sei notwendig, weil durch die Veräußerung des Vermögensgegenstandes auch die Sicherheit für den Kredit weggefallen sei. Ein unmittelbarer wirtschaftlicher und zeitlicher Bezug des Konvertierungsverlustes mit der Veräußerung der Immobilie liege also nachweislich vor und sei deshalb die Aussage des VwGH (, 2008/15/0051) und die Aussage von Kanduth-Kristen hier nicht zutreffend. Hingewiesen werde auf die Subsidiarität der Einkunftsarten. Laut Doralt/Ruppe I9, TZ42, gehörten Einkünfte nur dann zu den letzten drei Einkunftsarten, wenn sie nicht im Rahmen einer der vier Haupteinkunftsarten angefallen sind. Nebeneinkünfte seien daher sog. subsidiäre Einkünfte. Allerdings bestünde auch innerhalb der Nebeneinkünfte eine eigene Reihenfolge (Subsidiarität innerhalb der Nebeneinkünfte). Die Konvertierung und somit der Währungsverlust sei hier nicht während der Vermietung oder der Rückzahlung des Darlehens nach freien Stücken (Anmerkung: also nicht in "spekulativer Weise" bzw. nicht als reines Ergebnis der Marktentwicklung), sondern wie oben beschrieben im unvermeidbaren Zusammenhangmit der Veräußerung der Immobilie erfolgt. Aus der Werbungskosten-Definition ..Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen" habe laut Lenneis in Jakom, EStG 2017, TZ 2 zu § 16, die Judikatur und die frühere Lehre einen finalen WK-Begriff abgeleitet, der enger als der BA-Begriff sei und nur notwendige oder zweckmäßige Aufwendungen zum Abzug zulasse. Von der neueren Lehre werde diese Sichtweise durchgehend abgelehnt (DKMZ/Doralt § 16 Rz 4; HR/Zorn § 16 Rz 2). Die Judikatur halte an der Unterscheidung zwar semantisch fest, indem sich nur bei den Einkünften aus VuV der WK-Begriff den BA annähere. Auch der VwGH ziehe aber die Notwendigkeit als Abgrenzungskriterium gleichermaßen bei BA und WK heran: In Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen, dürfe die Veranlassung durch die Einkunftserzielung nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die betriebl. oder berufl. Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit biete in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der betriebl/berufl Veranlassung (). Die oben zitierte VfGH-Judikatur () sei auf Basis einer VwGH-Judikatur zur Rechtslage vor dem Abgabenanderungsgesetz 2012 (ImmoESt, in Kraft getreten zum ) () ergangen und vor der jüngeren VfGH-Judikatur () zur Gleichheitswidrigkeit des Abzugsverbotes für Werbungskosten im Fall einer ausgeübten Regelbesteuerungsoption. Daneben gehöre die Berücksichtigung der persönlichen Leistungsfähigkeit zu den wesentlichen Merkmalen der ESt. Nach der Judikatur des VfGH bedarf es daher lt. Doralt/Ruppe 19, RZ 22, S 17, einer sachlichen Rechtfertigung, wenn in einem Teilbereich vom Leistungsfähigkeitsprinzip abgewichen werden soll (, VfSIg 12.941/91, dStZB 1992, 85; , B 301/94, ÖStZB 1995, 402; , G 168/96, G 265/96, ÖStZB 1997, 653; , B 1340/00, ÖStZB 2001, 27; zur Mehrbedarfsrente). Da der erlittene Währungsverlust die persönliche Leistungsfähigkeit iZm der Veräußerung der Immobilie massiv negativ beeinflusst habe, sei davon auszugehen, dass auch die Verlusttangente Gegenstand der Besteuerung im Sinne einer Steuerentlastung sein muss. Unter Berücksichtigung der obigen Fakten, insbesondere der Notwendigkeit der Konvertierung im Zusammenhang mit der Veräußerung der Immobilie und dem zu berücksichtigenden Leistungsfähigkeitsprinzip, komme man zu dem Schluss, dass im gegenständlichen Fall beim nachgewiesenen Konvertierungsverlust abzugsfähige Werbungskosten in Zusammenhang mit der Veräußerung der Immobilie vorliegen (§ 30 EStG) und nicht Spekulationsverluste (§ 31 EStG), allenfalls im Zusammenhang mit der Vermietung und Verpachtung (§ 28 EStG).

Mit datierter Eingabe, eingelangt am , wurden die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf Senatszuständigkeit zurückgenommen. Weiters wurde ergänzend auf den Artikel vonUNIV.-Prof. Reinhold Beiser in SWK 34/2019, 1487 verwiesen, in dem sich dieser kritisch mit der Rechtsprechung des VwGH zur Entscheidung vom , Ra 2018/15/0114 auseinandersetzt. So sei- entgegen der Auffassung des VwGH- die Tilgung einer Kreditschuld jedenfalls nicht die Veräußerung eines Wirtschaftsgutes Kredit. Ein Spekulationsgeschäft liege bei einem Kreditvertag nicht vor. Kredite beinhalteten stets eine Dienstleistung in Form einer zeitlich begrenzten Nutzungsüberlassung von Kapital. Ein Wirtschaftsgut Kredit, wie vom VwGH angenommen, werde weder angeschafft noch veräußert. Eine Fremdfinanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Mietgebäudes begründe eine kausale finale Verknüpfung der Fremdfinanzierungskosten mit der Erzielung von Mieteinnahmen. So erfasse das objektive Nettoprinzip nach § 4 Abs. 4 EStG eine Erfassung sämtlicher Fremdfinanzierungskosten. Ein Kredit zur Finanzierung eines Mietgebäudes diene zur Gänze der Erzielung von Einkünften, das schließe wiederum eine Zuordnung zu den Einkünften aus Kapitalvermögen logisch zwingend aus. Wer einen Kredit zur Finanzierung einer Mietimmobilie aufnehme, veranlage nicht Kapital zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen mach § 27 EStG, sondern beschaffe Fremdmittel zur Erzielung von Einkünften aus VuV. Die Verwendung der Kreditmittel zur Finanzierung eines Mietgebäudes führe nach § 16 EStG und § 28 EStG zur Qualifikation der Kreditkosten als Werbungkosten. Die eigenständige Entwicklung von Wechselkursen zwischen Euro und anderen Währungen ändere nichts an der kausalen und finalen Verknüpfung eines Kredites zur Finanzierung der Anschaffung oder Herstellung eines Mietgebäudes mit der Erzielung von Einnahmen. Zudem seinen Betriebsausgaben und Werbungkosten nach dem objektiven Nettoprinzip auch dann abzuziehen, wenn sie nur indirekt/mittelbar mit der Erzielung von steuerpflichtigen Einnahmen verbunden sind. Das Abzugsverbot des § 20 Abs. 2 EStG greife ausdrücklich nur soweit als Aufwendungen und Ausgaben in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit nicht steuerpflichtigen Einnahmen stehen. Einkünfte aus VuV seien nicht steuerfrei, sondern würden umfassend besteuert. Die kausale und finale Verknüpfung mit einer Erzielung von Mieteinnahmen zwinge zum Abzug sämtlicher Kreditkosten als Werbungkosten und von Kostenminderungen als Einnahmen. Beauftrage beispielsweise ein Vermieter einen Schweizer Maler mit dem Ausmalen seiner Wohnung in Vorarlberg und vereinbare dieser das Leistungsentgelt in Schweizer Franken, so schaffe der Mieter nicht eine Fremdwährungsverbindlichkeit an, um diese nach drei Monaten, nach Erfüllung des Auftrages durch Tilgung zu veräußern. Werbungskosten für Dienstleistungen in Spekulationseinkünfte nach § 31 EStG umzudeuten sei im Gesetzeswortlaut nicht gedeckt und widerspreche dem Denkgesetzen der Logik. Weder der Gesetzeswortlaut noch die Systematik der §§ 15, 16, 20, 28, 30 und 31 EStG oder das Zusammenspiel von § 16 und § 20 Abs. 2 EStG führten zur Annahme von Spekulationsgeschäften. Wer einen Kredit zur Finanzierung eines Mietgebäudes aufnehme spekuliere nicht. Zudem würden Kreditnehmer nach einer kostengünstigen Finanzierung suchen. Das Streben durch niedrigere Finanzierungskosten höhere Überschüsse aus VuV zu erzielen, sei Teil einer Einkünfteerzielung nach § 28 EStG. Das VwGH Erkenntnis verfehle eine konsistente Einmalerfassung in zweifacher Hinsicht: Die Nichtabzugsfähigkeit von Fremdfinanzierungskosten in Form von Kursverlusten verletze das objektive Nettoprinzip. Die Nichtsteuerbarkeit von Kursgewinnen bei einer Tilgung nach Ablauf der Spekulationsfrist von einem Jahr öffne eine Besteuerungslücke. Zudem sei das Erkenntnis des VwGH zur beschränkten Steuerpflicht ergangen. Was den unmittelbaren Zusammenhang betreffe, so sei die höchstgerichtliche Rechtsprechung widersprüchlich. So werde beispielsweise im Erkenntnis vom , Ra 2018/15/0114 bloß ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der auf Einnahmenerzielung gerichteten außerbetrieblichen Tätigkeit und den Aufwendungen gefordert. Diese Voraussetzung treffe auch auf Kursverluste zu. Auch werde der Grundsatz der Finanzierungsfreiheit völlig außer Kraft gesetzt.

Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ist unbestritten. Strittig ist die Rechtsfrage inwieweit der Abzug von Kursverlusten im beschwerdegegenständlichen Fall bei der Ermittlung der tatsächlichen Anschaffungskosten gem. § 30 Abs. 3 BAO möglich ist.

Rechtslage

Gemäß § 30 EStG 1988 idF 1. StabG 2012,BGBI. I 2012/22 ab , sind private Grundstücksveräußerungen Veräußerungen von Grundstücken, die keinem Betriebsvermögen angehören. Gemäß Abs. 3 ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös und den Anschaffungskosten als Einkünfte anzusetzen.

Erwägungen

Zu den tatsächlichen Anschaffungskosten gehören der Kaufpreis samt Nebenkosten (zB Vertragserrichtungskosten, Beratungskosten, Käuferprovision, Grunderwerbsteuer, Eintragungsgebühr, nicht aber zB Geldbeschaffungskosten, Kosten der Besicherung der erforderlichen Fremdmittel wie etwa die Pfandbestellung, Fremdwährungsverluste oder Zinsen, vgl. ).

Fremdwährungsverbindlichkeiten fallen gemäß Entscheidung des VwGH vom , Ro 2016/15/0026, nicht in den Anwendungsbereich des § 27 Abs. 3 EStG. Davon betroffen sind vor allem Fremdwährungskredite, die zum Erwerb von Grundstücken für Zwecke der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung aufgenommen wurden. Eine Steuerpflicht für Substanzgewinne und-verluste aus im Privatvermögen bestehenden Verbindlichkeiten kann daher nur grundsätzlich noch als Einkünfte aus Spekulationsgeschäften iSd § 31 EStG eintreten. Dies bedeutet, dass steuerbare Einkünfte nur bei Realisierung innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist des § 31 EStG vorliegen; ).

Nach ständiger Rechtsprechung stellen Kursverluste aus Fremdwährungen kein Entgelt für die Nutzung oder Beschaffung des Kapitals dar, sondern dienen vielmehr der Tilgung des Fremdkapitals (; , RV/0078-S/05; , RV/0908-W04; , RV/0295-W/12; ; ). Dementsprechend sind die Verluste nach hA und Rechtsprechung (zB ; ; ua) auch nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung iSd. § 28 EStG oder bei den Einkünften aus privaten Grundstücksveräußerungen iSd. § 30 EStG zu berücksichtigen.

Nach der Rechtsprechung der Höchstgerichte (VfGH G 137/2014 vom ) sind Kursverluste wie auch Kursgewinne Ergebnis einer Marktentwicklung, die keinen unmittelbaren Bezug zu den Einkünften aus dem fremdfinanzierten Wirtschaftsgut aufweisen. Dementsprechend stellen Kursverluste weder Entgelt für die Nutzung, noch für die Beschaffung des Kapitals dar, sondern dienen der Tilgung des Fremdkapitals. Derartige Kursverluste sind daher nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus dem fremdfinanzierten Objekt abzugsfähig.

Eine Verminderung des Unterschiedsbetrages durch Abzug von Kursverlusten ist im Sinne des Ausspruches des Verfassungsgerichtshofes daher nicht möglich (s. dazu auch Kanduth-Kristen in Jakom, EStG 2018, § 30, Rz 64 bezüglich der Abzugsfähigkeit von Fremdwährungskursverlusten bei Option zur Regelbesteuerung im Zusammenhang mit Grundstückveräußerungen nach dem ).

Ergänzend wird auf das Erkenntnis des BFG zu Zl RV/5101370/2017 vom verwiesen:

"Vollkommen zu Recht hat das Finanzamt daher in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt, dass die Fremdwährungsverluste vom Abzug als Werbungskosten ausgeschlossen sind, da kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zu den Einkünften besteht."

Mangels wirtschaftlichem Zusammenhang zu den Einkünften geht der stete Hinweis, der Kursverlust stehe im unvermeidbaren Zusammenhang mit der Veräußerung der Immobilie ins Leere.

Insbesondere sei auf das zuletzt ergangene Erkenntnis des hingewiesen. Darin wird unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass Ergebnisse aus der Konververtierung von Fremdwährungskrediten weiterhin nicht abgezogen werden können, weil diese in keinem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einkünften aus der Veräußerung des Grundstückes stehen.

"Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Es muss ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der auf Einnahmenerzielung gerichteten außerbetrieblichen Tätigkeit und den Aufwendungen gegeben sein (vgl. ; vgl. auch , mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat sich wiederholt mit der Frage der steuerlichen Auswirkungen der Konvertierung von Fremdwährungsverbindlichkeiten befasst. Wird ein Fremdwährungsdarlehen aus betrieblichen Gründen aufgenommen und kommt es in der Folge zu einer Änderung des Wechselkursverhältnisses, so ist das positive oder negative Ergebnis aus der Konvertierung im Rahmen der betrieblichen Einkünfte zu berücksichtigen (vgl. , VwSlg. 8305/F; , 2008/15/0127, VwSlg. 8359/F). Werden Fremdwährungsdarlehen hingegen aus außerbetrieblichen Gründen aufgenommen - etwa im Zusammenhang mit der Finanzierung von Gebäuden, die sodann der Vermietung dienen -, so sind die aus einer Konvertierung der Verbindlichkeit resultierenden Einkünfte als Spekulationseinkünfte zu behandeln. Die Konvertierung in die Heimatwährung ist als Veräußerung des mit der vorangegangenen Konvertierung in Fremdwährung erworbenen Wirtschaftsgutes "Fremdwährungskredit" zu beurteilen. Es handelt sich hiebei um außerhalb der Spekulationsfrist für die Einkommensteuer unbeachtliche Veränderungen des Wertes des Privatvermögens (vgl. , VwSlg. 8366/F; , 2004/13/0083, VwSlg. 8450/F).

Der Gesetzgeber hat bei Spekulationsgeschäften (§ 30 EStG 1988 idF vor dem 1. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 22/2012) eine gewisse Angleichung der Ermittlung der Einkünfte an die Regelung im betrieblichen Bereich herbeigeführt. Das Abflussprinzip (§ 19 Abs. 2 EStG 1988) wurde durch § 30 Abs. 4 EStG 1988 (idF vor BGBl. I Nr. 22/2012; ähnlich nunmehr § 30 Abs. 3 EStG 1988) insoweit durchbrochen, als alle Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen aus der Anschaffung des Spekulationsobjektes und seiner Erhaltung bis zur Veräußerung erwachsen, in einer Art Vermögensvergleich dem Veräußerungserlös gegenübergestellt werden und solcherart der Überschuss bzw. Verlust aus dem Spekulationsgeschäft ermittelt wird (vgl. , mwN). Insbesondere sind demnach im Rahmen der Ermittlung von Einkünften aus Spekulationsgeschäften auch in den Vorjahren angefallene Finanzierungskosten im Jahr der Veräußerung als abzugsfähige Werbungskosten zu berücksichtigen (vgl. ; , 93/14/0125, VwSlg. 6838/F), soweit sie nicht bereits früher bei einer anderen Einkunftsquelle - etwa bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung - zu berücksichtigen waren und sie auch nicht privaten Wohnzwecken iSd § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 zuzuordnen sind (vgl. , VwSlg. 7160/F; vgl. auch , VfSlg. 20.219, Rz 34).

Die Einführung der Immobilienertragsbesteuerung mit dem 1. Stabilitätsgesetz 2012 diente dazu, Wertänderungen von Grundstücken im betrieblichen Bereich auch bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 und 3 EStG 1988 zu erfassen. Im außerbetrieblichen Bereich entfiel die bisherige Frist von 10 Jahren ab Anschaffung (vgl. 1680 BlgNR 24. GP 7). Betreffend die Frage, ob das Ergebnis aus der Konvertierung von Fremdwährungsverbindlichkeiten in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Einkünften aus der Veräußerung eines Grundstückes steht, hat sich dadurch aber nichts geändert.

Wenn auch nunmehr (idF BGBl. I Nr. 118/2015) im Rahmen der Immobilienertragsbesteuerung bei Ausübung der Regelbesteuerungsoption Werbungskosten - über die in § 30 Abs. 3 EStG 1988 aufgezählten Kosten und Minderbeträge hinaus - zu berücksichtigen sind, so können aber Ergebnisse aus der Konvertierung von Fremdwährungsverbindlichkeiten weiterhin nicht abgezogen werden, da diese in keinem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einkünften aus der Veräußerung des Grundstückes stehen (vgl. auch u.a., Rz 15 f). Die Ergebnisse aus der Konvertierung sind im außerbetrieblichen Bereich weiterhin als Spekulationseinkünfte zu behandeln. Im vorliegenden Fall ist auch nach dem Vorbringen des Revisionswerbers die Spekulationsfrist von einem Jahr (§ 31 Abs. 1 EStG 1988) bereits verstrichen. Verluste aus Spekulationsgeschäften sind überdies nicht ausgleichsfähig (§ 31 Abs. 4 EStG 1988). Schließlich unterliegen Einkünfte aus Spekulationsgeschäften nicht der beschränkten Einkommensteuerpflicht (§ 98 Abs. 1 EStG 1988).

Dass Kursverluste, die im Zusammenhang mit einem Fremdwährungskredit anfallen, der für die Anschaffung einer der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienenden Liegenschaft aufgenommen wurde, nicht in (unmittelbarem) Zusammenhang mit diesen Einkünften stehen, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen (vgl. ). Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen, besteht nicht. Der Konvertierungsverlust kann sohin auch nicht in Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten berücksichtigt werden."

Auch für das Verwaltungsgericht besteht kein Anlass von dieser Rechtsprechung abzugehen.

Der mehrfache Versuch, sei es durch den Hinweis auf den Artikel von Beiser oder seien es die eigenen Ausführungen der steuerlichen Vertretung, die Kursverluste als Werbungskosten von den Einnahmen aus dem fremdfinanzierten Wirtschaftsgut darzustellen, scheitert am wirtschaftlichen Zusammenhang. Denn Kursgewinne oder Kursverluste sind das Ergebnis einer Marktentwicklung die keinen unmittelbaren Bezug zu den Einkünften aus dem fremdfinanzierten Wirtschaftsgut ausweisen. Dies auch dann, wenn man im Zuge der Veräußerung zu einer Konvertierung gezwungen ist. Der stete Einwand, es bestehe sehr wohl ein wirtschaftlicher Zusammenhang kommt daher nicht zum Tragen. Ebenso der Hinweis, dass das Erkenntnis im Zusammenhang mit der beschränkten Steuerpflicht ergangen ist, weil sich an der Beurteilung, ob ein wirtschaftlicher Zusammenhang gegeben ist, dadurch nichts ändert.

Der Abzug von Kursverlusten im Rahmen der Ermittlung der tatsächlichen Anschaffungskosten gem. § 30 Abs. 3 EStG ist daher nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes nicht möglich.

Das Leistungsfähigkeitsprinzip: Es ist das wichtigste, aus dem Gleichheitsgrundsatz abgeleitete Prinzip. Demnach soll die Besteuerung an die persönliche (Steuer-) Leistungsfähigkeit, die sich im Einkommen manifestiert, anknüpfen. Was die angemeldeten Bedenken verfassungsrechtlicher Natur betrifft, so hat der Verwaltungsgerichtshof in dem bereits zuvor zitierten Erkenntnis selbst auf den Beschluss des , verwiesen. Dort wird der wirtschaftliche Zusammenhang von Verlusten aus Fremdwährungskrediten mit den Einkünften aus der Veräußerung des Grundstückes gänzlich verneint. Nach dem Nettoprinzip dürfen grundsätzlich nur Nettoeinnahmen, also Einnahmen nach Abzug von Werbungskosten oder Betriebsausgaben, Gegenstand der Einkommensbesteuerung sein. Da die Kosten von Fremdwährungsverlusten bei der Veräußerung von Grundstücken- wie im vorliegenden Fall- keine Werbungskosten sind, kann deren Nichtberücksichtigung auch nicht gegen das Nettoprinzip verstoßen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, zumal die gegenständliche Entscheidung Deckung in der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur (insbesondere ) findet.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.5100922.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at