Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 09.06.2015, RV/7300023/2015

Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG - Höhe der im Schätzungswege ermittelten Umsatzsteuervorauszahlungen und Strafhöhe angefochten.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Finanzstrafsenat Wien 1 des Bundesfinanzgerichtes hat in der Finanzstrafsache gegen N.N., Adresse1, vertreten durch Fussenegger und Pucher Steuerberatungs- u. Wirtschaftstreuhand OG, Esslinggasse 17/6, 1010 Wien, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 1/23 als Organ des Finanzamtes Wien 12/13/14/Purkersdorf vom ,
SpS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in Anwesenheit des Beschuldigten, des Amtsbeauftragten AB sowie der Schriftführerin C.D. folgendes Erkenntnis gefällt:

I.) Der Beschwerde des Beschuldigten wird Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses wie folgt abgeändert:
N.N. ist schuldig, er hat als für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Obliegenheiten verantwortlicher Geschäftsführer der Fa. X-GmbH (i.L.) vorsätzlich, unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlung an Umsatzsteuer für die Monate 6-12/2010 in Höhe von € 5.600,00 sowie für die Monate 1-3/2011 in Höhe von € 2.400,00 und bewirkt, wobei er den Eintritt der Verkürzungen nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten hat.

Er hat hiermit das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen.

Gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG, unter Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG, wird über ihn deswegen eine Geldstrafe in Höhe von € 3.200,00 und eine gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 8 Tagen verhängt.

Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG hat der Beschuldigte die Kosten des verwaltungsbehördlichen und des verwaltungsgerichtlichen Finanzstrafverfahrens in Höhe von € 320,00 zu ersetzen

II.) Hingegen wir das gegen N.N. mit Bescheid der Finanzstrafbehörde vom wegen des Verdachtes der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG eingeleitete Finanzstrafverfahren hinsichtlich eines Differenzbetrages an Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate 6-12/2010 in Höhe von € 10.785,00 und für die Monate 1-3/2011 in Höhe von € 3.019,69 sowie betreffend die Umsatzsteuervorauszahlungszeiträume 4-11/2011 in Höhe von € 21.168,50 (zur Gänze) gemäß §§ 136,157 FinStrG eingestellt.

III.) Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom , SpS , wurde der nunmehrige Beschwerdeführer N.N. (in der Folge kurz Bf. genannt) der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG für schuldig erkannt, er habe als für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Obliegenheiten verantwortlicher Geschäftsführer der Fa. X-GmbH (i.L.) vorsätzlich, unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlung an Umsatzsteuer für 6-12/2010 in Höhe von € 16.385,00, 1-3/2011 in Höhe von € 5.419,69 und 4-11/2011 in Höhe von € 21.168,50 bewirkt, wobei er den Eintritt der Verkürzungen nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe.

Gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG, unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 23 Abs. 3 FinStrG, wurde über den Bf. deswegen eine Geldstrafe in Höhe von € 18.800,00 und gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG eine für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 47 Tagen verhängt.

Gemäß § 185 FinStrG habe der Bf. die Kosten des Strafverfahrens in Höhe von € 500,00 und die eines allfälligen Vollzuges zu ersetzen.

Zur Begründung wurde dazu seitens des Spruchsenates festgestellt, der Beschuldigte sei trotz ordnungsgemäßer Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat unentschuldigt nicht erschienen, sodass in seiner Abwesenheit zu verhandeln und zu entscheiden gewesen sei.

Über die gegenwärtigen Einkommensverhältnisse und allenfalls bestehende Sorgepflichten des finanzstrafrechtlich bereits in Erscheinung getretenen Bf. lägen dem Spruchsenat keine Erkenntnisse vor.

Zum Sachverhalt wurde festgestellt, der Bf. sei Geschäftsführer und Alleingesellschafter der im Firmenbuch unter FN Nummer erfassten Fa. X-GmbH gewesen und fungiere nunmehr nach Auflösung der Gesellschaft durch Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom x.2011, GZ1 , über die Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens als deren Liquidator.

Im Dezember 2011 sei eine abgabenbehördliche Prüfung für den Zeitraum 2/2010 bis 3/2011 abgeschlossen worden.

Im Zuge dieser Prüfung hätte die Bemessungsgrundlage für den von der Gesellschaft geführten gastronomischen Betrieb wegen Nichtvorlage bzw. unvollständiger Vorlage entsprechender Unterlagen kalkulatorisch ermittelt werden müssen (Tz. 2 und 3 zu AB 222036/11).

Die gleichfalls auf Schätzungen der Bemessungsgrundlagen beruhende Festsetzung für Umsatzsteuer 4-11/2011 sei durch die Abgabenbehörde erfolgt.

Im eingeleiteten Finanzstrafverfahren habe der Bf. von der ihm im Zuge des Untersuchungsverfahrens gebotenen Möglichkeit zur Rechtfertigung keinen Gebrauch gemacht.

Nach Zitieren der bezughabenden Gesetzesbestimmungen des Finanzstrafgesetzes stellte der Spruchsenat fest, das Verhalten des Bf. erfülle das vom Gesetz vorgegebene Tatbild in objektiver und subjektiver Hinsicht, da davon auszugehen sei, dass dem Bf. als realitätsbezogenem im Wirtschaftsleben stehenden Geschäftsmann die ihn treffenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen ebenso wie die Konsequenz pflichtwidrigen Verhaltens, nämlich das Bewirken von Abgabenverkürzungen, bekannt gewesen seien.

Es sei daher mit einem Schuldspruch vorzugehen gewesen.

Bei der Strafbemessung sah der Spruchsenat als mildernd keinen Umstand, als erschwerend hingegen eine einschlägige Vorstrafe an. Bei Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und die Täterpersönlichkeit sei die ausgesprochene Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe schuld- und tatangemessen.

Die Entscheidung über die Kosten beruhe zwingend auf die angezogene Gesetzesstelle.

Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die fristgerecht im Wege von Finanz-Online durch den steuerlichen Vertreter des Bf. eingebrachte Berufung vom , welche entsprechend der dem Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2013/16/0048, überbundenen Rechtsansicht, als ordnungsgemäß eingebracht anzusehen ist.

Ausgeführt wird in der gegenständlichen nunmehr vom Bundesfinanzgericht als Beschwerde zu behandelnden Berufung des Bf., diese richte sich nicht gegen den Schuldspruch, sondern gegen die Höhe der festgesetzten Strafe.

Die Festsetzung sei aufgrund der im Rahmen einer Betriebsprüfung ausschließlich im Schätzungswege ermittelten Bemessungsgrundlagen für die Umsatzsteuer erfolgt, welche vom Bf. als Geschäftsführer der GmbH nicht abgeführt worden sei.

Das Geschäftslokal der gegenständlichen GmbH, deren Geschäftsführer der Bf. gewesen sei, habe im März 2011 zugesperrt und seit diesem Monat keine Umsätze mehr erzielt. Am selben Standort gebe es seit April 2011 ein neues Lokal. Es könnten daher keine Umsätze mehr erzielt worden sein. Die Umsatzsteuerschätzung von € 21.168,50 für den Zeitraum 4-11/2011 könne daher schon aus faktischen Gründen nicht zutreffen und sei daher bei der Bemessung der Strafhöhe auszuscheiden.

Ebenso sei die Umsatzsteuer in den Monaten 6-12/2010 und 1-3/2011 als viel zu hoch anzusehen. Die Ergebnisse des Nachfolgelokales am selben Standort und mit demselben Konzept würden dies belegen. So hätten sich zum Beispiel in den ersten sieben Monaten des Jahres 2012 beim Nachfolgelokal, das von derselben steuerlichen Vertretung betreut werde, Umsatzsteuerzahlungen in Höhe von insgesamt rund € 6.000,00 ergeben und keineswegs die angeführten € 16.385,00.

In Summe sei der nicht abgeführte und daher für die Strafbemessung maßgebliche Umsatzsteuerbetrag nicht höher als € 7.000,00 bis € 8.000,00, keinesfalls jedoch die angesetzten rund € 42.000,00.

In der mündlichen Verhandlung im Verfahren zweiter Instanz würden die tatsächlichen Ergebnisse der Buchhaltung der GmbH vorgelegt werden, darüber hinaus die aktuellen Ergebnisse der GmbH, die das Lokal jetzt betreibe, sowie auch Beweise dafür, dass das Lokal der Alt-GmbH mit März 2011 geschlossen worden sei.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 265 Abs. 1s lit. a FinStrG sind die zum beim unabhängigen Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz anhängigen Rechtsmittel vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen und wirken bereits gestellte Anträge auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur möglich, sondern für gewiss hält.

Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; "bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden."

Ist der Täter schon zweimal wegen eines der in den §§ 33, 35 oder 37 Abs. 1 bezeichneten Finanzvergehen bestraft worden und wurden die Strafen wenigstens zum Teil, wenn auch nur durch Anrechnung einer Vorhaft, vollzogen, so kann gemäß § 41 Abs. 1 FinStrG, wenn er nach Vollendung des neunzehnten Lebensjahres neuerlich ein solches Finanzvergehen begeht, das Höchstmaß der angedrohten Freiheitsstrafe, bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, das der angedrohten Geldstrafe um die Hälfte überschritten werden.

Gemäß § 161 Abs. 3 FinStrG ist eine Änderung des angefochtenen Erkenntnisses zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten nur bei Anfechtung durch den Amtsbeauftragten zulässig.

Dem angefochtenen Erkenntnis des Spruchsenates liegen in objektiver Hinsicht in Bezug auf die der Bestrafung zugrunde gelegten Umsatzsteuervorauszahlungen 6-12/2010 in Höhe von € 16.385,00 und 1-3/2011 in Höhe von € 5.419,69 die Feststellungen einer mit Bericht vom abgeschlossenen Außenprüfung der Fa. X-GmbH zugrunde. Betriebsgegenstand dieser Firma war die Medienproduktion und Gastronomie.

Unter Tz. 1 "Allgemeines" wird festgestellt, dass der Bf. als verantwortlicher Geschäftsführer der GmbH trotz wiederholter Aufforderung die vom Betriebsprüfer angeforderten Unterlagen nicht vollständig vorgelegt hat, weswegen eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen im Rahmen der Außenprüfung erfolgen musste.

Unter Tz. 2 dieses Berichtes über die Außenprüfung wird zur Medienproduktion festgestellt, dass die Vollständigkeit der Ausgangsrechnungen nicht gewährleistet war, da diese in "Word" verfasst und keine weiteren Aufzeichnungen, die die Vollständigkeit dokumentieren, vorgelegt wurden. Aus diesem Grund wurde zu den erklärten Umsätzen ein Sicherheitszuschlag in Höhe von 20% hinzugerechnet.

Zum Lokal " Name " wird unter Tz. 3 des genannten Prüfberichtes festgehalten, dass die Losungsermittlung anhand von Standlisten erfolgte. Da diese Form der Losungsermittlung laut Außenprüfung nicht zulässig ist, erfolgte eine Kalkulation auf Basis der Lokalgröße/maximalen Gästeanzahl, der Öffnungstage, durchschnittlicher Umsatz- und Eintritt pro Gast und Auslastung in Höhe von 150%.

Dem Schuldspruch des Bf. in Bezug auf die Umsatzsteuervorauszahlungsräume 4-11/2011 in Höhe von € 21.168,50 liegt eine mit Bescheid vom erfolgte schätzungsweise Festsetzung mit einer jeweiligen monatlichen Zahllast von € 2.646,10 zugrunde, nachdem für diesen Zeitraum eine Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. eine Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen unterblieb.

Für die von der Außenprüfung erfassten Zeiträume 6-12/2010 wurden im Mai 2011 (Buchungstag ) verspätete und auch unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht.

Nach dem Inhalt der nunmehr gemäß § 265 Abs. 1s lit. a FinStrG als Beschwerde zu behandelnden Berufung des Bf. gegen das Erkenntnis des Spruchsenates bekämpft dieser ausschließlich die Höhe der vom Spruchsenat der Bestrafung zugrunde gelegten Umsatzsteuervorauszahlungen sowie die Strafhöhe.

Dazu wird zunächst glaubhaft vorgebracht und kann nach der Aktenlage auch als erwiesen angenommen werden, dass letztmalig im März 2011 Umsätze im Rahmen des Gastronomiebetriebes der Fa. X-GmbH i.L. erzielt wurden und seit April 2011 an diesem Standort ein neues Lokal betrieben wurde, dessen Betriebsleiter der Bf. war. Somit konnte der Bf. im Beschwerdeverfahren glaubhaft darlegen, dass für die Umsatzsteuervorauszahlungszeiträume 4-11/2011 keine Umsätze mehr erzielt wurden und somit auch keine Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen sowie zur Entrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen erfolgte. Es war daher für diese Zeiträume mit Verfahrenseinstellung gemäß §§ 136, 157 FinStrG vorzugehen.

Die auf Basis der oben dargestellten Schätzung der Bestrafung durch den Spruchsenat zugrunde gelegten Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate 6-12/2010 und 1-3/2011 in Höhe von € 16.385,00 und € 5.419,69 entsprechen nach dem Beschwerdevorbringen des Bf. nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Bei der GmbH, die das Nachfolgelokal ab April 2011 betrieben habe, seien in den ersten sieben Monaten der Geschäftstätigkeit Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von insgesamt ca. € 6.000,00 angefallen, sodass der der Bestrafung zugrunde zu legende Umsatzsteuerbetrag für den Zeitraum 6/2010-3/2011 keinesfalls höher als € 7.000,00 bis € 8.000,00 sein könne.

Diese vom Bf. mit der gegenständlichen Beschwerde eingestandene Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate 6-12/2010 und 1-3/2011 in Höhe von insgesamt € 8.000,00 erscheint dem Bundesfinanzgericht durchaus lebensnah und aus folgenden Erwägungen auch den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten entsprechend. Die Fa. X-GmbH wurde für die Jahre 2006 und 2007 mit Umsatzsteuerzahllasten in Höhe von jeweils € 7.000,00, für das Jahr 2008 mit einer Zahllast von € 9.000,00 und für das Jahr 2010 mit einer Jahresgutschrift von € 4.445,98 veranlagt. Diese Schätzungen (innerer Betriebsvergleich) entsprechen im Wesentlichen dem Vorbringen des Bf. in Bezug auf die Höhe der tatsächlich angefallenen Umsatzsteuervorauszahlungen und waren im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht auch im Wege eines äußeren Betriebsvergleiches mit den beim Nachfolgelokal angefallenen Umsatzsteuervorauszahlungen der ersten sieben Monate der Geschäftstätigkeit im Wesentlichen übereinstimmend und somit verifizierbar.

Die im Rahmen der Außenprüfung erfolgte kalkulatorische Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate Juni 2010 bis März 2011 geht von einer Öffnungszeit des Lokales der Fa. X-GmbH von zwei Tagen pro Woche und einer Auslastung von 150% aus. Dabei wurde für durchschnittlich 120 Gäste pro Tag eine Konsumation von € 12,00 und ein Eintritt pro Person von € 3,00 zugrunde gelegt.

Anders als im Abgabenverfahren trägt im Finanzstrafverfahren die Finanzstrafbehörde die Beweislast für die Richtigkeit der Schätzung, sodass eine Abgabenhinterziehung nur dann angenommen werden kann, wenn sich aufgrund entsprechender Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschuldigten sagen lässt, dass seine Verantwortung nach menschlichem Ermessen nicht richtig sein kann. Die Tatsache, dass Geschäftsvorgänge nicht in die Buchhaltung aufgenommen wurden oder Mängel der Aufzeichnungen festzustellen waren, reicht für sich allein noch nicht, um einen Verkürzungsvorsatz anzunehmen, weil es viel mehr der Feststellung bedarf, welche finanzstrafrechtlich zu verantwortenden Vorgänge zu welchen Abgabenverkürzungen geführt haben (vgl. und ).

Im Lichte dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und unter Verweis auf die Bestimmung des § 98 Abs. 3 FinStrG kann nach Ansicht des erkennenden Senates des Bundesfinanzgerichtes ein Nachweis hinsichtlich der Richtigkeit der Höhe der kalkulatorischen Schätzung sowie auch des verhängten Sicherheitszuschlages (Medienproduktion) nicht mit der für ein Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erbracht werden, weswegen das Bundesfinanzgericht dem Beschwerdevorbringen des Bf. folgt und von einer von ihm eingestandenen Höhe des Verkürzungsbetrages an Umsatzsteuervorauszahlungen für den Zeitraum Juni 2010 bis März 2011 in Höhe von insgesamt € 8.000,00 ausgeht. Somit wird eine monatliche Umsatzsteuerverkürzung von € 800,00 dem geänderten Schuldspruch zugrunde gelegt.

Das Bundesfinanzgericht sieht es somit als erwiesen an, dass der Bf. als verantwortlicher Geschäftsführer der Fa. X-GmbH i.L. eine Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG an Umsatzsteuervorauszahlungen 6-12/2010 in Höhe von € 5.600,00 sowie 1-3/2011 in Höhe von € 2.400,00 begangen hat.

Es war daher in Höhe eines Differenzbetrages an Umsatzsteuervorauszahlungen 6-12/2010 von € 10.785,00 sowie für 1-3/2011 in Höhe von € 3.019,69 mit Verfahrenseinstellung gemäß §§ 136, 157 FinStrG vorzugehen.

Aufgrund der teilweisen Verfahrenseinstellung war mit einer Strafneubemessung vorzugehen.

Entsprechend der Bestimmung des § 23 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters, wobei Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen sind und bei der Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zugrunde zu legen sind.

Bei der Strafneubemessung war zunächst von einem hohen Grad des Verschuldens des Bf. deswegen auszugehen, weil er seinen steuerlichen Verpflichtungen zur Führung ordnungsgemäßer Bücher und Aufzeichnungen und in der Folge zur Abgabe von richtigen und zeitgerechten Umsatzsteuervoranmeldungen sehr weitgehend nicht nachgekommen ist. Dies obwohl dem Bf. seine diesbezüglichen steuerlichen Verpflichtungen im Rahmen von bereits drei vorangegangen Finanzstrafverfahren wegen Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG eingehend vor Augen geführt wurden.

Es war daher bei der Strafneubemessung als mildernd eine geständige Rechtfertigung des Bf. sowohl zur objektiven als auch zur subjektiven Tatseite der nunmehr der Bestrafung zugrunde gelegten Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG anzusehen. Als erschwerend waren entgegen den Ausführungen im Erkenntnis des Spruchsenates drei einschlägige Vorstrafen sowie auch der Umstand, dass im gegenständlichen Fall dem Schuldspruch Tatentschlüsse in 10 aufeinanderfolgenden Monaten zugrunde liegen.

Unter Berücksichtigung einer nunmehr äußerst eingeschränkten wirtschaftlichen Situation des Bf. (derzeit Notstandhilfe in Höhe von € 840,00 monatlich), über dessen Vermögen am ein Schuldenregulierungsverfahren mit Beschluss des Bezirksgerichtes XY, AZ GZ2, eröffnet wurde, welches mit rechtskräftiger Bestätigung eines Zahlungsplanes mit Beschluss des selben Gerichtes vom beendet wurde, konnte mit einer Strafherabsetzung auf das aus dem Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses ersichtliche Ausmaß vorgegangen werden.

Dabei war jedoch zu berücksichtigen, dass im gegenständlichen Fall vom Spruchsenat übersehen wurde, dass die im § 41 Abs. 1 FinStrG normierten Voraussetzungen für eine Strafverschärfung bei Rückfall vorlagen, zumal der Bf. schon dreimal wegen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG vorbestraft ist und diese Strafe auch zur Gänze vollzogen wurden. Gemäß § 161 Abs. 3 FinStrG konnte sich jedoch dieser Umstand bei der Strafbemessung nicht zum Nachteil des Bf. auswirken, weswegen das Bundesfinanzgericht unter Berücksichtigung der eingeschränkten wirtschaftlichen Situation des Bf. auch mit einer prozentuellen Strafmilderung gegenüber dem Erkenntnis des Spruchsenates vorgegangen ist.

Auch die gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit nur zu bemessende Ersatzfreiheitstrafe entspricht nach Dafürhalten des Bundesfinanzgerichtes dem festgestellten Verschulden des Bf. unter Berücksichtigung der obgenannten Milderungs- und Erschwerungsgründe.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.

Das gegenständliche Erkenntnis weicht nicht von der Rechtsprechung des VwGH ab und hatte auch die Klärung einer Sachverhaltsfrage und die Beurteilung der Strafhöhe (Ermessensentscheidung) im Einzelfall und somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zum Gegenstand.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7300023.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at