Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 11.05.2020, RV/6300004/2019

1. Schuldhafte Nichtabfuhr von Lohnsteuern durch den Geschäftsführer eines Bordelles anlässlich der Entlohnung von Animierdamen für Sexdienstleistungen, 2. wobei in Anbetracht der vormaligen Abzugsbesteuerung lediglich Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit. a FinStrG erweislich sind; 3. Strafbemessung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/6300004/2019-RS1
Wurde in der Übergangsphase nach Abgehen von einer pauschalierten Abzugssteuer auf Sexdienstleistungen der Animierdamen in einem Bordellbetrieb mit die diesbezügliche Entlohnung nicht in Lohnkonten aufgenommen und insoweit nicht als Arbeitslohn erfasst und ist im Zweifel eine wissentliche Vorgangsweise und damit allenfalls eine Hinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG nicht erweislich, lebt gegebenenfalls die andernfalls konsumierte Strafbarkeit wegen zumindest bedingt vorsätzlicher Nichtentrichtung bzw. Nichtabfuhr der Lohnabgaben spätestens jeweils am fünften Tag nach Fälligkeit und dadurch begangener Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG wieder auf.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Finanzstrafsenat Salzburg 2 des Bundesfinanzgerichtes hat durch die Richter Dr. Richard Tannert als Vorsitzenden und Dr. Peter Meister als Berichterstatter und die fachkundigen Laienrichter Mag. Gottfried Warter und Dip.-Ing. Christian Löw als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen 1. A, geb. xxxa, Geschäftsführer, whft. XXX, als Beschuldigten und 2. die B-GmbH, FNb, XXX, als belangten Verband, beide vertreten durch Dr. Peter Lechenauer und Dr. Margrit Swozil, Rechtsanwälte, Hubert-Sattler-Gasse 10, 5020 Salzburg, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 2 lit. b des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerden des Amtsbeauftragten vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates II beim Finanzamt Salzburg-Stadt als Organ des Finanzamtes Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde vom , Strafnummern (StrNrn.) *** und ***, in der Sitzung am nach in Abwesenheit des Beschuldigten, jedoch in Anwesenheit seines Verteidigers Dr. Peter Lechenauer und des Amtsbeauftragten Hofrat Dr. Josef Inwinkl am durchgeführter mündlicher Verhandlung, fortgesetzt als nichtöffentliche Sitzung am , im Beisein der Schriftführerin Sabine Hasenöhrl zu Recht erkannt:

I. Den Beschwerden des Amtsbeauftragten wird teilweise Folge gegeben und der Spruch des im Übrigen in seinem Rechtsbestand verbleibenden Erkenntnisses dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat wie folgt:

1. A ist schuldig, er hat als Geschäftsführer und sohin Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der B-GmbH, FNb, im Amtsbereich des Finanzamtes Salzburg-Stadt vorsätzlich betreffend die Lohnzahlungszeiträume Jänner bis März, Juni bis Dezember 2014 und Jänner bis Dezember 2015 Lohnsteuern in Höhe von insgesamt € 20.700,00 (01 bis 03, 06 bis 12/14 jeweils € 870,00 und 01-12/15 jeweils € 1.000,00) nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit abgeführt und hiedurch Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen, weshalb über ihn gemäß § 49 Abs. 2 iVm § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von

€ 3.000,00
(in Worten: Euro dreitausend)

und gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von

zehn Tagen

verhängt werden.

A hat pauschale Verfahrenskosten nach § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG in Höhe von € 300,00 und allfällige Kosten eines Strafvollzuges zu tragen, welche gegebenenfalls mit gesondertem Bescheid der Finanzstrafbehörde festgesetzt werden würden.

2. Die B-GmbH, FNb, ist als belangter Verband für die in Pkt. 1. beschriebenen Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ihres Entscheidungsträgers A gemäß § 3 Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG) verantwortlich, weshalb über sie gemäß § 28a Abs. 2, § 49 Abs. 2 iVm § 21 Abs.1 und 2 FinStrG eine Verbandsgeldbuße in Höhe von

€ 2.000,00
(in Worten: Euro zweitausend)

verhängt wird.

Die B-GmbH hat pauschale Verfahrenskosten nach § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG in Höhe von € 200,00 zu tragen.

II. Im Übrigen werden die Beschwerden des Amtsbeauftragten als unbegründet abgewiesen.

III. Gegen diese Entscheidung ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

A. Mit Erkenntnis vom , StrNrn. *** und ***, schriftlich ausgefertigt in zwei inhaltsgleichen Dokumenten, hat der Spruchsenat II beim Finanzamt Salzburg-Stadt als Organ dieses Finanzamtes als Finanzstrafbehörde die gegen A, geb. xxxa, Geschäftsführer, und die B-GmbH, FNb, wegen des Verdachtes, dass A als Geschäftsführer der B-GmbH, sohin als Wahrnehmender deren steuerlichen Interessen, im Amtsbereich des genannten Finanzamtes vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 sowie dazu ergangener Verordnungen entsprechenden Lohnkonten betreffend die Lohnzahlungszeiträume Jänner 2014 bis Dezember 2015 eine Verkürzung an Lohnsteuern in Höhe von pro Jahr jeweils insgesamt € 20.000,00 bewirkt habe, indem auf seine Veranlassung hin die Löhne der beschäftigten Sexdienstleisterinnen nur teilweise steuerlich erfasst worden wären und solcherart jeweils zu niedrige Lohnsteuern errechnet und entrichtet worden wären, und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und hiedurch Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG begangen habe, sowie dass die B-GmbH als belangter Verband für die zu ihren Gunsten begangenen Abgabenhinterziehungen ihres Geschäftsführers als Entschädigungsträger gemäß § 3 Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG) verantwortlich sei, anhängigen Finanzstrafverfahren gemäß "§ 136 FinStrG" eingestellt, weil der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Finanzvergehen nicht begangen habe oder diese zumindest ihm nicht nachweisbar gewesen seien und im Ergebnis sohin auch der belangte Verband keine diesbezügliche finanzstrafrechtliche Verantwortlichkeit zu tragen habe.

Dabei hat der Spruchsenat seinen Bescheiden folgende Feststellungen zugrunde gelegt (Finanzstrafakt Bl. 127 ff):

Der am xxxa geborene A sei seit vielen Jahren [laut Firmenbuch: seit ], darunter auch in den Jahren 2013 bis 2015 Geschäftsführer der B-GmbH in XX gewesen, welche Bordelle samt Bar und Animierbereiche [laut Außenprüfung, Arbeitsbogen: den "Nachtclub-CB" und das Laufhaus "DB" an der Anschrift XXD, und das Laufhaus "DE" an der Anschrift XXX] betreibe und beim Finanzamt Salzburg-Stadt steuerlich erfasst sei. Der Geschäftsführer beziehe ein monatliches Gehalt von netto rund € 4.000,00; er sei sorgepflichtig für zwei Kinder und finanzstrafrechtlich unbescholten.

In der Zeit von August 2015 bis Dezember 2016 habe bei der B-GmbH eine Lohnsteuerprüfung [Außenprüfung] betreffend den Zeitraum bis zu ABbb stattgefunden. Dabei wurde festgestellt, dass bis zum die Besteuerung der Dienstleisterinnen des Nachtclubs und der Laufhäuser [tatsächlich: nur des Nachtclubs mit Animation und integrierten Sexdienstleistungen; sprich: des Bordells] mit einem [monatlichen] Pauschbetrag von € 300,00 pro Dame erfolgt war, wobei für 2012 insgesamt € 12.620,00, für 2013 insgesamt € 12.180,00 und für Jänner bis Juni 2014 € 3.300,00 an Lohnsteuer [an das Finanzamt] abgeführt worden seien. Dazu wurden der Abgabenbehörde jeweils Listen [der im Bordell unselbständig beschäftigten Sexdienstleisterinnen] vorgelegt.

Diesen Zahlungen sei eine von den Finanzbehörden damals praktizierte Einforderung einer Abzugssteuer nach § 99 EStG 1988 zugrunde gelegen, bei der die Zahl der im Etablissement tätigen Damen zu einem bestimmten Stichtag im Monat erhoben wurde und diese Zahl dann mit 300 multipliziert wurde. Damit erübrigte sich eine nähere Prüfung der unselbständigen Einkünfte der Damen; Umsatzsteuer war von diesen Zahlungen nicht erfasst. Die Zahlungen habe der Beschuldigte beim Finanzamt monatlich in bar geleistet und dort "auf Verwahrung" verbucht. Auf den Quittungen sei der Vermerk "keine Steuernummer" angeführt gewesen, weshalb der Spruchsenat - wenngleich ohne weitere aktenmäßige Stützung - es für möglich hielt, dass einzelne solcher Zahlungen nicht dem Beschuldigten bzw. den Damen zugerechnet worden wären und sich die festgestellten Zahlungen noch um weitere Beträge erhöhen würden.

Aufgrund eines Erlasses des Bundesministeriums für Finanzen vom , GZ. BMF-010203/0243-VI/B/2014, wurde dieses System mit aufgegeben und die Animierdamen ab Juli 2014 als nichtselbständig beschäftigte Arbeitnehmerinnen bei der Salzburger Gebietskrankenkasse angemeldet; wobei in einer Übergangsphase der Beschuldigte einerseits vom Finanzamt weggeschickt worden sei, wenn er weiterhin Einzahlungen leisten wollte, und andererseits die Salzburger Gebietskrankenkasse Anmeldungen verweigert habe, weil sie die Damen zunächst noch als selbständig Erwerbstätige angesehen habe. Daraufhin habe sich die mit der Lohnverrechnung beauftragte steuerliche Vertretung der B-GmbH um die Angelegenheit gekümmert, was dazu geführt habe, dass jene Damen, welche auch im Animierbereich arbeiteten, ab bei der Salzburger Gebietskrankenkasse angemeldet gewesen wären und für diese Damen Lohnkonten geführt worden wären.

Es stehe nicht fest, dass der Beschuldigte bzw. die B-GmbH in den Jahren 2014 und 2015 nicht alle Damen angemeldet gehabt hätten. Die Damen hätten für ihre Tätigkeit im Animierbereich jeweils ein Gehalt bezogen, für welches - so die Vermutung des Spruchsenates - aufgrund seiner Höhe keine Lohnsteuer angefallen wäre; aus diesem Grund wäre es ab auch nicht zur Abfuhr von Lohnsteuer gekommen. Soweit die Damen als Prostituierte arbeiteten, wären sie, so die aktenwidrige Meinung des Spruchsenates, von der Abgabenbehörde als selbständig Erwerbstätige behandelt worden, welche für die Nutzung der einzelnen Zimmer an die B-GmbH Mietentgelt zu bezahlen hatten (welche sie selbst als Betriebsausgaben geltend machen hätten können).

Der Prüfer wäre bei der Außenprüfung insbesondere davon ausgegangen, dass die B-GmbH im ersten Halbjahr 2014 zu wenige Damen der € 300,00-Regelung unterworfen hätte und für den nachfolgenden Zeitraum Lohnsteuer bezahlen hätte müssen. Der Prüfer und der Beschuldigte bzw. die B-GmbH hätten sich pauschal auf eine Nachforderung an Lohnsteuer für die Lohnzahlungszeiträume der Jahres 2014 und 2015 in Höhe von € 40.000,00 geeinigt, ohne dass eine konkrete Zuordnung erfolgt wäre.

Dem Amtsbeauftragten wäre es weder gelungen, darzustellen oder gar nachzuweisen, dass vor Juli 2014 zu wenige Damen gemeldet waren, noch dass die Damen ab Juli 2014 tatsächlich ein höheres Gehalt [Arbeitslohn] bezogen hätten als gegenüber den Behörden angegeben.

B. Gegen diese Entscheidung des Spruchsenates hat der Amtsbeauftragte innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und eine angemessene Bestrafung des Beschuldigten wegen Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG gefordert, wobei ausgeführt wurde wie folgt (Finanzstrafakt Bl. 165 ff):

In den Jahren 2012 und 2013 sei von der B-GmbH für die Versteuerung der Sexdienstleisterinnen ein [monatlicher] Pauschalbetrag von € 300,00 pro Dame an das Finanzamt abgeführt worden. Für 2014 sei nur mehr insgesamt ein Betrag von € 3.300,00 bei Finanzamt entrichtet worden. Für 2015 wurde überhaupt nichts mehr entrichtet.

Ab Juli 2014 seien die Damen als nichtselbständig Beschäftigte bei der Salzburger Gebietskrankenkasse gemeldet gewesen. Dabei wurden 2014 51 Animierdamen und 2015 70 Animierdamen gemeldet.

Es entspräche nicht der Lebenserfahrung, dass ein Bordell gänzlich aus Animierdamen bestehe. Vielmehr werde die Tätigkeit der Animierdamen zu einem beträchtlichen Teil auch im Erbringen von Sexdienstleitungen bestehen. Außer den Animierdamen gebe es auch noch Kellner und Kellnerinnen an der Bar, welche die Gäste zum Essen und Trinken animierten, sodass die Animierdamen diesbezüglich in ihrer Tätigkeit eingeschränkt gewesen seien.

Fest stehe auch, dass der Beschuldigte als Bordellbetreiber 2012 für rund 40 Damen und 2013 für rund 42 Damen, die (auch) Sexdienstleistungen erbringen, einen Pauschalbetrag abgeführt hat, während von ihm im Jahre 2014 nur mehr für 11 Damen, die (auch) Sexdienstleistungen erbringen, ein Pauschalbetrag wurde und 2015 von ihm für keine Sexdienstleisterinnen eine Pauschalbetrag abgeführt wurde. Auch wäre vom Beschuldigten als Bordellbetreiber keine Lohnsteuer für die Damen an das Finanzamt abgeführt worden.

Daraus sei ableitbar, dass einerseits eine Diskrepanz zwischen den dem Finanzamt gemeldeten Damen und den bei der SGKK gemeldeten Animierdamen bestanden habe und andererseits die Sexdienstleistungen der Animierdamen weder von den Damen noch vom Bordellbetreiber versteuert worden sind, weil sie vom Beschuldigten bei der SGKK nur als Animierdamen (ohne Sexdienstleistungen) und als geringfügig gemeldet worden sind. Bei Einbeziehung der Sexdienstleistungen der Damen wäre die jeweilige Geringfügigkeitsgrenze überschritten worden und hätte zur Lohnsteuerpflicht geführt.

Vom Spruchsenat sei die Diskrepanz zwischen den dem Finanzamt gemeldeten und der SGKK gemeldeten Damen nicht entsprechend gewürdigt worden, ebenso wenig, dass bei den Leistungen der Animierdamen auch Sexdienstleistungen anfallen und dass es in einem Bordell nicht nur Animierdamen - ohne Sexdienstleistungen - gibt.

Weiters sei vom Spruchsenat nicht gewürdigt worden, dass durch die Vorgangsweise des Beschuldigten keine Steuer für die Sexdienstleistungen der Damen an das Finanzamt entrichtet worden ist.

Seit 2002 habe der VwGH in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass sämtliche in einem Nachtclub angebotenen Leistungen (so auch Sexdienstleistungen) von den Bordellbetreibern vereinnahmt werden, wobei für die Bordellbetreiber die Entlohnung der Mädchen bei der Körperschaftsteuer ohnehin als Aufwand berücksichtigt werde (siehe /0037 betreffend einen Salzburger Fall, vertreten durch den Verteidiger des Beschuldigten). Das heißt, dass dann, wenn der Bordellbetreiber die Infrastruktur wie Bar, Separees usw. den Mädchen zur Verfügung stelle, diese in die Organisation des Bordells derart eingebunden sind, dass sie als unselbständig Erwerbstätige anzusehen seien. Dass der Beschuldigte die Mädchen als unselbständig Erwerbstätige ansehe, zeige [sich] auch [daraus], dass er die Animierdamen bei der SGKK als geringfügig angestellt gemeldet habe.

Der Beschuldigte habe einerseits gewusst, dass er die Beträge von € 300,00 pro Dame 2014 nur zu einem geringen Teil und 2015 überhaupt nicht abführte, und andererseits, dass er 2014 für keine der Damen und 2015 nur für ein paar Damen Lohnsteuer abführte. Weiters habe der Beschuldigte gewusst, dass die Animierdamen zu einem beträchtlichen Teil auch Sexdienstleistungen erbringen. Damit wäre dem Beschuldigten sehr wohl bewusst gewesen, dass die Sexdienstleistungen der Animierdamen nicht bzw. nicht in dem Ausmaß wie tatsächlich erbracht versteuert worden wären, womit auch die subjektive Tatseite des § 33 Abs. 2 lit b FinStrG erfüllt sei.

C. Hinsichtlich der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten hat der Verteidiger in der mündlichen Verhandlung am auf Befragen vorgetragen wir folgt: Sein Mandant sei vor dem Spruchsenat zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen befragt worden. Ein vom Spruchsenat festgestelltes Nettogehalt von € 4.000,00 könne zutreffen; es werde jedenfalls ordnungsgemäß versteuert. A sei sorgepflichtig für zwei Kinder im Alter von - soweit erinnerlich - 9 und 18 Jahren, welche zeitweise mit ihm und seiner Lebensgefährtin an der Ladungsadresse in einem gemeinsamen Haushalt leben. Die näheren Umstände seines Vermögens seien dem Verteidiger nicht bekannt, A habe aber jedenfalls keine Schulden. Gesundheitlich geht es ihm seines Wissens nach gut.

Laut Abfrage Finanzauskunft 4.0 vom hat das steuerpflichtige Einkommen des Beschuldigten laut Einkommensteuerbescheid für das Veranlagungsjahr 2018 € 73.463,54 betragen; für 2019 wurden für den Beschuldigten von der B-GmbH Bruttobezüge in Höhe von € 123.576,46 gemeldet; dass ergibt verteilt auf 12 Monate einen Nettogehalt von rund € 5.000,00 (wenngleich offiziell laut Firmenbuch seit eine gewisse C, geb. xxxc, als Geschäftsführerin ausgewiesen ist). Seit fungiert A laut Firmenbuch als Geschäftsführer der E-GmbH, FNe, deren Gesellschaftsanteile von der F-GmbH, FNf, gehalten werden; Gesellschafter-Geschäftsführer ist wiederum der Beschuldigte; Anschrift wie oben XXD.

D. Hinsichtlich der gesellschaftsrechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der B-GmbH als belangten Verband wurde in der zitierten mündlichen Verhandlung vom Verteidiger vorgetragen wie folgt: Der Geschäftsbetrieb der B-GmbH sei nach wie vor aufrecht, wenngleich sich die Rahmenbedingungen verschlechtert haben, da ein hoher Investitionsbedarf besteht und aufgrund der hohen rechtlichen Auflagen ein großer Mitarbeiterstab gehalten werden muss. Es finde aber eine ständige Abstimmung mit den Behörden statt. Konkret in Bezug auf das Verhältnis zum Finanzamt Salzburg-Stadt: Unmittelbar nach Ergehen des verfahrensgegenständlichen Erkenntnisses wurde mit einer Prüfung der Lohnabgaben betreffend die Folgejahre begonnen. Ergänzend der Amtsbeauftragte: Dieses Verfahren sei noch nicht abgeschlossen.

Nunmehrige Anmerkung: Einer Abfrage des Abgabenkontos vom sind keine etwaigen Vorschreibungen von Lohnabgaben für 2016 oder 2017 aufgrund einer Anschlussprüfung zu entnehmen. Laut Abfrage des Abgabenkontos der B-GmbH besteht mit Stichtag vom ein Guthaben von -€ 10.273,04.

Aus den vom Amtsbeauftragten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Ausdrucken der Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide betreffend die B-GmbH für das Veranlagungsjahr 2017 vom erschließt sich ein Umsatz von € 935.010,24 und ein erklärter Gewinn von € 185.904,06; die spätere Abfrage der Bescheide für das Veranlagungsjahr 2018 vom erbrachte sogar eine weitere Steigerung von Umsatz und Gewinn. Diese Wirtschaftskraft ist aber wohl nunmehr zumindest vorübergehend durch die Einwirkung der Covid-19-Pandemie entsprechend reduziert, weil derzeit sowohl der Bordellbetrieb als auch die Ausübung der Sexdienstleistungen in den Laufhäusern behördlich untersagt ist. Es ist also wohl davon auszugehen, dass die B-GmbH derzeit sogar in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht ist, zumindest aber derzeit bei geschlossenem Etablissement von ihrer finanziellen Substanz zehren muss.

E. Im Zuge der mündlichen Verhandlung am wurde der strafrelevante Sachverhalt ausführlich erörtert und den Parteien eine Analyse der Akten- und Beweislage durch den Senatsvorsitzenden vorgestellt, wobei dem Verteidiger noch Gelegenheit zur Rücksprache mit seinem Mandanten gegeben wurde. Verteidigung und Amtsbeauftragter haben auf die Fortsetzung der Sitzung des Bundesfinanzgerichtes als mündliche Verhandlung verzichtet.

F. Nach Einlangen einer zustimmenden Äußerung der Verteidigung wurde die gegenständliche Beschwerdesache gemäß § 160 Abs. 3 FinStrG in nichtöffentlicher Sitzung abgeschlossen. Dies war möglich, weil das Parteiengehör gewahrt gewesen ist und die Beweisaufnahme zur Willensbildung des entscheidenden Senates im Wesentlichen bereits abgeschlossen gewesen ist. Weitere ergänzende Äußerungen der Parteien sind nicht eingelangt.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

1. Gemäß § 76 EStG 1988 idFd BGBl I 2004/180 war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum, also hier für die Lohnzahlungszeiträume der Jahre 2014 und 2015, ein Arbeitgeber bzw. der Wahrnehmende seiner steuerlichen Interessen (hier der Beschuldigte A als Geschäftsführer der B-GmbH, FNb) verpflichtet, für jeden seiner Arbeitnehmer ein Lohnkonto zu führen, in welchem bestimmte Informationen betreffend den Arbeitnehmer zu erfassen waren. Welche Informationen dies gewesen sind, war teilweise direkt der gesetzlichen Bestimmung, teilweise aber auch einer ergänzenden Verordnung zu entnehmen, hier der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der Daten, die in ein Lohnkonto einzutragen sind, sowie Erleichterungen bei der Lohnkontenführung ab 2006 festgelegt werden (Lohnkontenverordnung 2006), BGBl II 2005/256 idFd BGBl II 2013/84.

Gemäß § 79 Abs. 1 EStG 1988 hatte im strafrelevanten Zeitraum ein Arbeitgeber bzw. der Wahrnehmende seiner steuerlichen Interessen (hier in Frage kommend wiederum A als Geschäftsführer der B-GmbH, FNb) die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat von den (ausbezahlten) Löhnen einzubehalten war, spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen.

2. Bis einschließlich März 2014 wurde abweichend von den obigen Bestimmungen hinsichtlich der Animierdamen und Sexdienstleisterinnen in Animierlokalen und Bordellen die diese Personen betreffenden Lohnsteuern auch in Form einer Abzugssteuer im Sinne des § 99 Abs. 1 Z. 1 EStG 1988 erhoben, als die Einkünfte der Animierdamen und Sexdienstleisterinnen als Einkünfte aus im Inland ausgeübter Tätigkeit einer Mitwirkenden an Unterhaltungsdarbietungen qualifiziert wurden, für welche etwa pauschal Einkommensteuer in Höhe von monatlich € 300,00 pro Person vom Schuldner ihrer Entlohnung (dem Bordellbetreiber: hier die B-GmbH bzw. dem Wahrnehmenden ihrer steuerlichen Interessen, hier dem Geschäftsführer A) an die zuständige Abgabenbehörde abzuführen war. Diese Vorgangsweise der Finanzverwaltung konnte aufgrund der entgegenstehenden Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes bzw. seiner Vorläuferin, des damaligen Unabhängigen Finanzsenates (z.B. ; ) und des Verwaltungsgerichthofes (z.B. ; ; ; ; ; jeweils mit weiteren Zitierungen) sowie der Lehre (z.B. Jakom/Marschner EStG, 2019, § 99 Rz 12) und der sich solcherart verfestigenden steuerrechtlichen Beurteilung der Entlohnung der beschäftigten Damen auf Dauer nicht aufrecht erhalten werden und wurde daher auch mit dem oben zitierten Erlass des Bundesministeriums für Finanzen vom , mit Wirkung ab dem , abgeschafft.

3. Wenn also wie im gegenständlichen Fall die B-GmbH mit dem "Nachtclub-CB" im Gebäude "unten" an der Anschrift XXD, einen Animierbetrieb unterhalten hat ("oben" befand sich das Laufhaus, siehe Zeugenaussage Prüfer, Finanzstrafakt Bl. 122), in welchem in einer wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung und nach dem Verständnis der Gäste neben der Möglichkeit, Getränke zu konsumieren, eine erotische Animation und Sexdienstleistungen geboten wurden, wobei die Anbahnung im Lokal stattfand, die dienstleistenden Damen in die betriebliche Organisation des Unternehmens eingebunden waren, die Preisgestaltung und Werbung durch den Barbetreiber erfolgte (siehe z.B. die Flyer im Arbeitsbogen), so sind die den darin beschäftigten Animierdamen zugekommenen Bezüge und Vorteile, unabhängig von der äußeren Form, zur Gänze Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer im Sinne des § 25 Abs. 1 Z. 1 EStG 1988 gewesen, unabhängig davon, ob ein Teil der Entlohnung ihnen deswegen zugekommen ist, weil sie Sexdienstleistungen erbracht haben.

4. Gemäß § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG idFd BGBl I 2010/104 machte sich ein derartiger Wahrnehmender der steuerlichen Interessen eines Arbeitgebers einer Abgabenhinterziehung schuldig, wenn er vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1988 sowie dazu ergangener Verordnungen eine Verkürzung von Lohnsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten hat. Die Verkürzung war eingetreten, wenn die Lohnabgaben, also hier die Lohnsteuern, nicht bis zum Ablauf des jeweiligen Fälligkeitstages abgeführt worden waren (§ 33 Abs. 3 lit. b FinStrG).

Dieser Tatbestand einer Abgabenhinterziehung hat also zwei Elemente enthalten, nämlich die zumindest bedingt vorsätzliche Verletzung der abgabenrechtlichen Verpflichtung zur Führung eines ordnungsgemäßen Lohnkontos für einen Arbeitnehmer und eine zumindest wissentliche Nichtabfuhr der Lohnsteuer bis zum Ablauf des jeweiligen Fälligkeitstages.

5. Ist etwa die schuldhafte Verletzung der Verpflichtung zur Führung eines solchen Lohnkontos oder die zumindest wissentliche Nichtabfuhr zum Ablauf des Fälligkeitstages nicht erweislich, verbleibt noch der Tatbestand einer bloßen Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, wenn die Lohnsteuer betreffend einen bestimmten Lohnzahlungszeitraum zumindest bedingt vorsätzlich nicht spätestens jeweils am fünften Tag nach Fälligkeit an die zuständige Abgabenbehörde abgeführt worden ist (es sei denn, dem Finanzamt wäre bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe der geschuldeten Abgaben bekannt gegeben worden - was hier nicht geschehen ist).

Mit anderen Worten: Eine Strafbarkeit wegen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG konsumiert eine bloße Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG bezüglich dieser Lohnsteuern; entfällt die Strafbarkeit wegen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG (weil sie etwa nicht erweislich ist), lebt die Strafbarkeit wegen einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG wieder auf.

6. Bedingt vorsätzlich handelte dabei nach § 8 Abs. 1 FinStrG derjenige, der einen Sachverhalt verwirklichen wollte, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügte es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich gehalten und sich mit ihr abgefunden hat.

Wissentlich handelte gemäß § 5 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich, sondern ein Vorliegen oder Eintreten für gewiss gehalten hat.

7. Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG haben die Finanzstrafbehörden - und gemäß § 157 FinStrG auch das Bundesfinanzgericht - unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht; bestehen Zweifel, so darf die Sache nicht zum Nachteil des Beschuldigten angenommen werden. Dabei ist der Nachweis nicht nur hinsichtlich der objektiven, sondern auch hinsichtlich der subjektiven Tatseite zu führen. Bleiben Zweifel bestehen, sind diese somit zugunsten des Beschuldigten beachtlich.

8. Den Akten ist nun folgender strafrelevanter Sachverhalt zu entnehmen:

8.1. Betreffend die Lohnzahlungszeiträume des Jahres 2012 wurden von der B-GmbH durch ihren Geschäftsführer A für die im "Nachtclub-CB" beschäftigten Damen insgesamt € 12.620,00 entrichtet (Prüfungsfeststellung, Finanzstrafakt Bl. 14). Das ergäbe bei einem monatlichen Pauschalbetrag von € 300,00 pro Dame und der Annahme, dass das Etablissement während des ganzen Jahres geöffnet gewesen ist, lediglich eine Abfuhr an Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer für dreieinhalb Beschäftigte. Dabei wurden regelmäßig für einzelne Beschäftigte auch geringere Pauschalbeträge berechnet, möglicherweise weil die Damen geringere Zeiten als einen Monat tätig waren. Die Beträge wurden durchaus auch verspätet blockweise entrichtet, so am für die Monate Juli bis Dezember 2012, wobei eine betragliche Zuordnung pro Monat vorgenommen wurde (Abfrage Abgabenkonto der GmbH). Aus dieser dem Geschäftsführer bekannten Aufteilung erschließt sich auch sein Verständnis, dass die Beträge zwar im nachhinein, aber wohl nicht viele Monate verspätet zu bezahlen wären. Aus einer im Arbeitsbogen befindlichen Auflistung der Zahlungen für 2012 ergibt sich sogar eine Zahlung von insgesamt € 19.520,00, wobei diese Auflistung aber zum größten Teil Beträge von € 300,00 enthält, was Vielfacher ergibt, welche mit den tatsächlich vom Finanzamt verzeichneten Eingängen nicht übereinstimmen, sodass die Möglichkeit besteht, dass zwar solcherart alle aus der Sicht des Geschäftsführers fälligen Beträge verzeichnet wurden, jedoch lediglich Teilbeträge von ihm bezahlt wurden. Im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten ist aber für Zwecke des Finanzstrafverfahrens davon auszugehen, dass nach seinem Verständnis mit der Bezahlung der insgesamt € 12.620,00 die abgabenrechtliche Verpflichtung zur Abfuhr von Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer für die im Nachtclub tätigen Animierdamen bzw. Sexdienstleisterinnen nachträglich erfüllt worden ist.

8.2. Betreffend die Lohnzahlungszeiträume des Jahres 2013 wurden von der B-GmbH durch ihren Geschäftsführer A für die im "Nachtclub-CB" beschäftigten Damen insgesamt € 12.180,00 entrichtet (Prüfungsfeststellung, Finanzstrafakt Bl. 14). Das ergäbe bei einem monatlichen Pauschalbetrag von € 300,00 pro Dame und der Annahme, dass das Etablissement während des ganzen Jahres geöffnet gewesen ist, lediglich eine Abfuhr an Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer für 3,38 Beschäftigte. Laut den an den Prüfer übergebenen "Finanzamtslisten" für die Monate Juni bis Dezember 2013 waren in diesen Monaten zwischen 5 bis 6 Damen anwesend, wobei aber regelmäßig auch geringere Pauschalbeträge berechnet wurden, möglicherweise weil die Beschäftigten geringere Zeiten als einen Monat tätig waren. Die Beträge wurden durchaus auch verspätet entrichtet, so am für die Monate Jänner und Februar 2013, am für die Monate März bis Mai 2013, sowie am für die Monate Juni bis Dezember 2013, wobei eine betragliche Zuordnung pro Monat vorgenommen wurde (Abfrage Abgabenkonto der GmbH). Aus dieser dem Geschäftsführer bekannten Aufteilung erschließt sich auch sein Verständnis, dass die Beträge zwar im nachhinein, aber wohl nicht viele Monate verspätet zu bezahlen wären. Aus einer im Arbeitsbogen befindlichen Auflistung der Zahlungen bis zum ergibt sich sogar eine Zahlung von insgesamt € 9.170,00, wobei diese Auflistung aber zum größten Teil Beträge von € 300,00 enthält, was Vielfacher ergibt, welche mit den tatsächlich vom Finanzamt verzeichneten Eingängen von € 6.070,00 nicht übereinstimmen, sodass die Möglichkeit besteht, dass zwar solcherart alle aus der Sicht des Geschäftsführers fälligen Beträge verzeichnet wurden, jedoch lediglich Teilbeträge von ihm bezahlt wurden. Im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten ist aber für Zwecke des Finanzstrafverfahrens davon auszugehen, dass nach seinem Verständnis mit der Bezahlung der insgesamt € 12.180,00 die abgabenrechtliche Verpflichtung zur Abfuhr von Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer für die im Nachtclub tätigen Animierdamen bzw. Sexdienstleisterinnen nachträglich erfüllt worden ist.

8.3. Betreffend die Lohnzahlungszeiträume des Jahres 2014 wurden von der B-GmbH durch ihren Geschäftsführer A für die im "Nachtclub-CB" beschäftigten Damen lediglich noch für die Monate April € 1.800,00 (also für 6 Damen) und Mai € 1.500,00 (also für 5 Damen) eine Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer entrichtet (Prüfungsfeststellung, Finanzstrafakt Bl. 14). Weitere derartige Zahlungen für die Lohnzahlungszeiträume des Jahres 2014 erfolgten nicht mehr (Kontoabfrage). Wenngleich im Werbematerial des Nachtclubs von "immer bis zu 30 Top Girls im Club" (Arbeitsbogen) die Rede ist, wird im Zweifel zu Gunsten für den Beschuldigten davon auszugehen sein, dass sich die Beschäftigungslage tatsächlich im Vergleich zu den Vorjahren wohl nicht wesentlich geändert hat. Da die Damen ab Juli 2014 bei der Salzburger Gebietskrankenkasse angemeldet wurden, sind für sie wohl spätestens ab diesen Zeitpunkt auch - wenngleich nur unvollständige - Lohnkonten geführt worden, in welchen offenkundig die ihnen zugekommene Entlohnung für ihre Sexdienstleistungen nicht enthalten gewesen ist. Insgesamt wurden für 2014 42 (Abfrage EDV, Arbeitsbogen: sogar 93) Lohnzettel übermittelt, in welchen nur eine Lohnsteuer in Höhe von € 243,04 ausgewiesen war (Finanzstrafakt Bl. 16). Laut Dienstnehmerabfrage bei der Sozialversicherung waren von Seite der B-GmbH im Jahre 2014 51 Damen gemeldet worden (Finanzstrafakt Bl. 59 ff). Von Seite des GPLA-Prüfers wurde die Summe an nicht abgeführten Lohnsteuern griffweise mit € 20.000,00 geschätzt. Wenngleich diese Schätzung durchaus auch von der Aktenlage gestützt wird (siehe die eigene betragliche Auflistung des Unternehmens für 2012 mit € 19.520,00), besteht auch die nicht gänzlich auszuschließende Möglichkeit, dass diese Schätzung zu hoch ausgefallen wäre.

8.4. Betreffend die Lohnzahlungszeiträume des Jahres 2015 wurden von der B-GmbH durch ihren Geschäftsführer A für die im "Nachtclub-CB" beschäftigten Damen gar keine Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer mehr entrichtet (Prüfungsfeststellung, Finanzstrafakt Bl. 14; Kontoabfrage). Wenngleich im Werbematerial des Nachtclubs von "immer bis zu 30 Top Girls im Club" (Arbeitsbogen) die Rede ist, wird im Zweifel zu Gunsten für den Beschuldigten davon auszugehen sein, dass sich die Beschäftigungslage tatsächlich im Vergleich zu den Vorjahren wohl nicht wesentlich geändert hat. Da die Damen nun bei der Salzburger Gebietskrankenkasse angemeldet wurden, sind für sie wohl spätestens ab diesen Zeitpunkt auch - wenngleich nur unvollständige - Lohnkonten geführt worden, in welchen offenkundig die ihnen zugekommene Entlohnung für ihre Sexdienstleistungen nicht enthalten gewesen ist. Abgeführt wurde insgesamt lediglich ein Betrag von € 903,10 an Lohnsteuern (Abgabenkonto, Finanzstrafakt Bl. 145). Laut Dienstnehmerabfrage bei der Sozialversicherung waren von Seite der B-GmbH im Jahre 2015 70 Damen gemeldet worden (Finanzstrafakt Bl. 66 ff). Von Seite des GPLA-Prüfers wurde die Summe an nicht abgeführten Lohnsteuern griffweise mit € 20.000,00 geschätzt. Wenngleich diese Schätzung durchaus auch von der Aktenlage gestützt wird (siehe die eigene betragliche Auflistung des Unternehmens für 2012 mit € 19.520,00), besteht auch die nicht gänzlich auszuschließende Möglichkeit, dass diese Schätzung zu hoch ausgefallen wäre.

8.5. Die Person des A stellt sich in der gegenständlichen Finanzstrafsache als intelligenter und erfolgreicher Geschäftsmann dar, welcher sich bezogen auf seine Unternehmenssparte - schon als unabdingbare Voraussetzung für seine geschäftlichen Entscheidungen - zeitnah mit den rechtlichen Grundlagen seines Gewerbes vertraut machen musste und solcherart - wie von der Verteidigung angesprochen - auch in beständigem Kontakt mit den Behörden, darunter eben auch mit den Abgabenbehörden, gestanden ist. Insoweit ist ihm mit der für ein Finanzstrafverfahren notwendigen Sicherheit auch ein zumindest durchschnittliches abgabenrechtliches Basiswissen zuzurechnen. Auch ist wohl viel strapaziertes Allgemeingut und Gegenstand der Kritik der Unternehmer, dass wohl in aller Regel Besteuerungen wesentlicher abgabenrechtlicher Vorgänge wie Lohnzahlungen an Beschäftigte nicht einfach aufhören. Es ist daher für A völlig unlogisch und wider seinem Erfahrungswissen gewesen, dass ab April oder ab Juli 2014 nun einfach die bei der B-GmbH im "Nachtclub-CB" tätigen Animierdamen keine Lohnsteuer oder Einkommensteuer mehr bezahlen mussten bzw. ihr Arbeitgeber eine derartige Steuer nicht mehr einbehalten und abführen musste. Noch deutlicher war ihm die abgabenrechtliche Abfuhrverpflichtung seiner GmbH für die Monate Jänner bis März 2014 vor Augen geführt, wenn er für die nachfolgenden Monate Zahlungen geleistet hat, dies aber für die genannten Zeiträume unterlassen hat.

Andererseits steht einem solchen Wissen um die Abfuhrverpflichtung der B-GmbH auf Seite des Beschuldigten argumentativ entgegen, dass eben - wie oben ausgeführt - ab April 2014 sich auf Seite des Fiskus die konkrete steuerliche Beurteilung geändert hatte und zuvor nach Meinung des Finanzamtes auch keine Lohnkonten für die Sexdienstleisterinnen zu führen waren.

In Abwägung dieser Argumente ergibt sich für das Bundesfinanzgericht hinsichtlich der subjektiven Tatseite zu Gunsten des Beschuldigten nur ein eingeschränkter Nachweis eines schuldhaften Verhaltens des A: Nicht beweisbar ist im Zweifel, dass der Beschuldigte absichtlich oder wissentlich gehandelt hat. Wohl aber hat er jedenfalls in Anbetracht seines Erfahrungswissens es ernstlich für möglich gehalten, dass eine steuerliche Vorgangsweise, wie ab Juni bzw. Juli 2014 von der B-GmbH praktiziert und bei welcher der Lohn der Animierdamen ohne steuerliche Belastung geblieben wäre, nicht korrekt sein kann; zumindest Steuern in gleicher Höhe wie in den Vorjahren sollten - so das ihm zu unterstellende Verständnis - weiterhin anfallen. Noch sicherer ist er sich für die Monate Jänner bis März 2014 gewesen, bei welchen er ohnehin noch die übliche Abfuhrpflicht der GmbH angenommen hat.

Dennoch aber ist er untätig geblieben und hat für die Lohnzahlungszeiträume Jänner bis März, Juni bis Dezember 2014 sowie Jänner bis Dezember keine Abfuhr einer Steuer von den Lohnzahlungen an die Animierdamen mehr veranlasst und sich damit abgefunden. Dabei war die plötzliche Nichtbesteuerung der Lohnzahlungen derart ungewöhnlich, dass ihn auch eine allfällige Beteuerung der die Lohnverrechnung vornehmenden Personen von der Richtigkeit des Ergebnisses nicht von seinen ernsthaften Zweifeln abbringen hätten können: Irgendwo musste jedenfalls ein gravierender Fehler bestehen, den es zu finden gegolten hätte - allein, es ist nichts derartiges geschehen und er hat keine Abfuhr von Lohnsteuer bis zum Ablauf der Fälligkeitstage bzw. bis jeweils zum Ablauf des fünften Tages danach veranlasst. Hätte er Rücksprache bei der Abgabenbehörde gehalten, hätte man ihn informiert, dass auch die Entlohnung für die Sexdienstleistungen steuerpflichtig gewesen sind. Wann die Zahlungen eigentlich fällig waren, war für ihn aus den Zahlungsvorgängen bezüglich der geringen tatsächlich geleisteten Lohnabgaben abzuleiten.

Bei diesem Vorwurf gegenüber dem Beschuldigten war aber andererseits - wie erwähnt - auch nicht mit der für ein Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit zu begründen, dass er es nun auch für ernsthaft möglich gehalten hätte, dass die Steuerbelastung sogar höher als in den Vormonaten ausgefallen wäre.

8.6. A hat daher im Zweifel zu seinen Gunsten lediglich eine bedingt vorsätzliche Nichtabfuhr von Lohnsteuer betreffend die genannten Animierdamen für die Lohnzahlungszeiträume Jänner bis März, Juni bis Dezember 2014 und Jänner bis Dezember 2015 in vergleichbarer Höhe entsprechend den Vorjahren zu verantworten.

Die abgeführten Steuern in den Vorjahren haben - siehe oben - gerundet pro Jahr € 12.000,00 betragen. Für 2014 sind die bereits bezahlten € 3.300,00 in Abzug zu bringen; die verbleibenden Beträge sind mangels gegenteiliger Anhaltspunkte zu gleichen Teilen in freier Beweiswürdigung den einzelnen strafrelevanten Lohnzahlungszeiträumen zuzuordnen.

Daraus erschließt sich letztendlich, dass der Beschuldigte als Geschäftsführer der B-GmbH bedingt vorsätzlich betreffend die genannten Lohnzahlungszeiträume Lohnsteuern in Höhe von insgesamt € 20.700,00 (Jänner bis März, Juni bis Dezember 2014 jeweils € 870,00 und Jänner bis Dezember 2015 jeweils € 1.000,00) nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit an das Finanzamt Salzburg-Stadt abgeführt hat und hiedurch Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen hat.

9. Zusätzlich trifft auch die B-GmbH gemäß § 3 Abs. 2 VbVG iVm § 28a FinStrG insoweit eine finanzstrafrechtliche Verantwortlichkeit, als A als ihr Geschäftsführer, sohin als ihr Entscheidungsträger im Sinne des § 2 Abs. 1 VbVG iVm § 28a FinStrG, zugunsten des Verbandes und unter Verletzung der den Verband treffenden abgabenrechtlichen Pflichten die oben beschriebenen Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen hat.

10. Zur Bemessung der Strafe für den Beschuldigten ist auszuführen:

Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld des Täters.

Gemäß § 23 Abs. 2 und 3 FinStrG sind bei der Ausmessung der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und zusätzlich die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. Es gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.

Es ist auch darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Es ist realistisch, dass laut den Vorstellungen des A die Nichtentrichtung der Lohnabgaben für die Animierdamen bzw. die B-GmbH auf Dauer zu einer rechtswidrigen Entlastung führen sollte.

Ein Unterschreiten eines Betrages von 10 % des Strafrahmens ist gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG nur bei Vorliegen besonderer Gründe zulässig; die in Frage kommenden Umstände rechtfertigen eine außerordentliche Milderung trotz mildernder Aspekte zumal in Anbetracht der zu beachtenden Spezial- und Generalprävention jedoch nicht, wenngleich die Strafe im unteren Bereich auszumessen ist (siehe nachstehend).

Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG werden gemäß § 49 Abs. 2 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zur Hälfte der nicht abgeführten Abgabenbeträge geahndet, wobei nach § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine einheitliche Geldstrafe in Form der Summe dieser Strafdrohungen zu berechnen ist.

Die sich aus den vom Beschuldigten begangenen Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ergebende Strafdrohung beträgt daher € 870,00 X 10 = € 8.700,00 zuzüglich € 1.000,00 X 12 = € 12.000,00 ergibt € 20.700,00, davon die Hälfte, sohin € 10.350,00.

Läge daher beim Beschuldigten ein durchschnittliches Verschulden vor, hielten einander die Erschwerungs- und Milderungsgründe die Waage und bestünden bei A durchschnittliche persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse, ergäbe sich solcherart ein Ausgangswert von gerundet € 5.000,00.

Dem Erschwerungsgrund der Mehrzahl der deliktischen Säumnisse über einen Zeitraum von zwei Jahren hinweg stehen als mildernd gegenüber die laut Abfragen aus dem Strafregister und Finanzstrafregister gegebene finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des A sowie die laut Abfrage des Abgabenkontos der B-GmbH erfolgte Schadensgutmachung.

Seit der Begehung der verfahrensgegenständlichen Finanzordnungswidrigkeiten sind nunmehr bereits mehr als fünf Jahre vergangen, weshalb sich der Strafverfolgungsanspruch der Republik Österreich abgeschwächt hat.

Dem Abgabenkonto der B-GmbH ist auch zu entnehmen, dass etwa beginnend ab März 2018 entsprechende Lohnsteuern berechnet und abgeführt werden, woraus sich ein nunmehriges diesbezügliches steuerliches Wohlverhalten ableiten lässt.

Wenngleich solcherart der Bestrafung des Finanzstraftäters nicht mehr die anfängliche Dringlichkeit zukommt, hat die Geldstrafe aber dennoch eine solche Höhe zu erreichen, dass dies weder von A noch von anderen Personen in gleicher Lage und in seinem Geschäftsumfeld gleichsam als Freibrief für ähnliche Finanzvergehen missverstanden werden kann.

In gesamthafter Abwägung dieser Argumente und unter Bedachtnahme auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten, darunter die Sorgepflichten des A, wie oben dargestellt, erweist sich daher eine Geldstrafe von € 3.000,00 als tat- und schuldangemessen.

Die obigen Argumente gelten auch für die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe, welche spruchgemäß mit zehn Tagen festzusetzen war.

11. Zur Bemessung der Verbandsgeldbuße ist auszuführen:

Wiederum gelten grundsätzlich die oben dargelegten Argumente, wobei jedoch statt der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Finanzstraftäters diejenigen des belangten Verbandes heranzuziehen sind. Bedenkt man die derzeit angespannte Geschäftslage aufgrund der Einschränkungen durch das Covid-19-Virus, war die Geldbuße spruchgemäß noch weiter abzumildern.

12. Die Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach sowohl dem Beschuldigten als auch dem belangten Verband pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe bzw. Verbandsgeldbuße, maximal aber jeweils ein Betrag von € 500,00, vorzuschreiben war.

Zahlungsaufforderung:

Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG mit Ablauf eines Monates nach Zustellung dieser Entscheidung fällig und sind auf das BAWAG-P.S.K.-Konto der Finanzstrafbehörde zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste, soweit nicht vom Bestraften allenfalls gemeinnützige Leistungen zu erbringen wären. Ein Ansuchen um eine allfällige Zahlungserleichterung wäre beim Finanzamt einzubringen.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Als wesentlich für die gegenständliche Entscheidung hat sich vielmehr die vorzunehmende Beweiswürdigung und das anzuwendende Ermessen erwiesen.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 76 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 33 Abs. 2 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 79 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 5 Abs. 3 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
§ 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 3 Abs. 2 VbVG, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, BGBl. I Nr. 151/2005
§ 28a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 2 Abs. 1 VbVG, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, BGBl. I Nr. 151/2005
§ 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Schlagworte
Nachtclub
Besteuerung des Lohnes für Sexdienstleistungen
Bemessungsgrundlage der Lohnbesteuerung bei Einbindung in den Bordellbetrieb
Zweifelsgrundsatz
Strafbemessung
Finanzordnungswidrigkeit
Bordellbetrieb
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.6300004.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at