Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 27.07.2020, RV/6100448/2019

Mehrkindzuschlag

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die RichterinIBV in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid über den Antrag vom auf Mehrkindzuschlag für 2019 aufgrund der Verhältnisse des Jahres 2018 des Finanzamtes vom zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

In der am elektronisch eingereichten Einkommensteuererklärung 2018 beantragte der Beschwerdeführer (kurz: Bf) den Mehrkindzuschlag für 2019. Er führte als Kinder K1, K2 umd K3 an.

Am erging an den Bf ein abweisender Bescheid über den Mehrkindzuschlag. Begründend wurde festgehalten, dass der Bf im Veranlagungszeitraum in keinem Monat für mehr als zwei Kinder Familienbeihilfe bezogen habe.

Mit Schriftsatz vom brachte der Bf durch seien steuerlichen Vertreter ua. gegen diesen Bescheid Beschwerde ein und begründete diese im Wesentlichen wie folgt:

Für K1V stehe für das gesamte Jahr 2018 Familienbeihilfe zu und sei auch laufend ausbezahlt worden. Die Auszahlung sei allerdings nicht an die Eltern, sondern direkt an die volljährige Tochter erfolgt.
Die Möglichkeit dieses abgekürzten Zahlungsweges sei ausdrücklich vorgesehen, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die anspruchsberechtigten Eltern dieser Vorgehensweise zustimmen würden. Das ändere allerdings nichts daran, dass die Eltern weiterhin die Anspruchsberechtigten für die Familienbeihilfe und den damit im Zusammenhang stehenden Kinderabsetzbetrag seien. Außerdem blieben die Eltern, solange das Kind sich noch in der Ausbildung befinde, unterhaltspflichtig. Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag würden bei Weitem nicht für die Bestreitung des Lebensunterhaltes des Kindes ausreichen.
Da der Bf bzw. seine Ehegattin neben K1 auch noch für zwei weitere Kinder Familienbeihilfe beziehen würden und die gemeinsame Einkommensgrenze nicht überschritten worden sei, stehe dem Bf der Mehrkindzuschlag zu.

Das Finanzamt wies diese Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom ab, da ein Anspruch auf Mehrkindzuschlag nur bestehe, wenn für mindestens drei Kinder Familienbeihilfe bezogen werde; aufgrund des Eigenbezuges an Familienbeihilfe der Tochter K1V seien die Voraussetzungen im Jahr 2018 nicht erfüllt.

Mit Schriftsatz vom beantragte der Bf durch seinen steuerlichen Vertreter die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und führte ergänzend aus:

Die Abweisung sei damit begründet worden, dass die Familienbeihilfe von der Tochter K1V direkt bezogen werde und dass K1V im Eigenantrag auf Familienbeihilfe angeführt habe, keinerlei finanzielle Unterstützung von den Eltern zu erhalten und das Studium mittels Ersparnissen finanzieren zu wollen. K1V sei bei Beantragung der Direktauszahlung der Familienbeihilfe sehr euphorisch gewesen und habe die Kosten der Bestreitung eines Lebensunterhaltes aufgrund nicht vorhandener Erfahrungswerte völlig unterschätzt. Natürlich sei es erforderlich gewesen, dass K1V von ihren Eltern, neben der Direktauszahlung der Familienbeihilfe, für die Dauer des Studiums zusätzlich durch weitere Hilfestellungen bei der Bestreitung des Lebensunterhaltes unterstützt werde. So seien nicht nur laufende Arztrechnungen von den Eltern bezahlt worden, K1V habe bei Wochenendbesuchen bei den Eltern, so wie es für Studenten durchaus üblich sei, reichhaltige Vorräte an Proviant und Bekleidung erhalten. Seit Herbst 2018 würden zusätzlich auch Überweisungen an K1V getätigt werden. K1V habe in einem sonstigen Anbringen vom zu StrNr 123 über Finanzonline im Wege einer Ergänzung/Berichtigung zum Eigenantrag auf Familienbeihilfe auf diese finanzielle Unterstützung durch ihre Eltern hingewiesen und diese auch durch Vorlage von Bankeingängen dokumentiert und damit die ursprüngliche Fehleinschätzung richtiggestellt. Die Annahme des Finanzamtes, dass K1V keine Unterstützung durch ihre Eltern erhalten habe und daher auch kein Anspruch auf Kinderfreibetrag, Pauschale für auswärtige Berufsausbildung und Mehrkindzuschlag für den Bf zustünde, sei daher nicht gerechtfertigt.

Mit Bericht vom erfolgte die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.

Am teilte das Finanzamt noch Folgendes mit:

Der Bf habe im Zuge der Einkommensteuererklärung 2018 den Mehrkindzuschlag beantragt. Ein eigener Antrag (Formular E4) betreffend Mehrkindzuschlag sei nicht eingebracht worden, da dies - wie auch in den Hinweisen im Formular E4 ersichtlich - nicht möglich sei.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1 gesetzliche Grundlagen

Zusätzlich zur Familienbeihilfe haben Personen gemäß § 9 FLAG 1967 unter folgenden Voraussetzungen (§§ 9a bis 9d) Anspruch auf einen Mehrkindzuschlag. Der Mehrkindzuschlag steht für jedes ständig im Bundesgebiet lebende dritte und weitere Kind zu, für das Familienbeihilfe gewährt wird. Ab beträgt der Mehrkindzuschlag 20 Euro monatlich für das dritte und jedes weitere Kind.

Der Anspruch auf Mehrkindzuschlag ist gemäß § 9a FLAG 1967 abhängig vom Anspruch auf Familienbeihilfe und vom Einkommen des Kalenderjahres, das vor dem Kalenderjahr liegt, für das der Antrag auf Gewährung des Mehrkindzuschlages gestellt wird. Der Mehrkindzuschlag steht nur zu, wenn das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) des anspruchsberechtigten Elternteils und seines im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten 55.000,00 Euro nicht übersteigt. Das Einkommen des Ehegatten oder Lebensgefährten ist nur dann zu berücksichtigen, wenn dieser im Kalenderjahr, das vor dem Kalenderjahr liegt, für das der Mehrkindzuschlag beantragt wird, mehr als sechs Monate im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.

Der Mehrkindzuschlag ist gemäß § 9b FLAG 1967 für jedes Kalenderjahr gesondert bei dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen zuständigen Finanzamt zu beantragen; er wird höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. Die Auszahlung erfolgt im Wege der Veranlagung. Unterbleibt eine Veranlagung, ist in Bezug auf die Auszahlung des Mehrkindzuschlages § 40 des Einkommensteuergesetzes 1988 sinngemäß anzuwenden. In diesem Fall kann zugunsten des im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteil oder Lebensgefährten, der veranlagt wird, auf den Anspruch auf den Mehrkindzuschlag verzichtet werden.

2 Sachverhalt

In der elektronisch im Wege von Finanzonline am beim Finanzamt eingelangten Einkommensteuererklärung 2018 wurde unter der Überschrift "Mehrkindzuschlag" folgender vorgegebener Satz vom Bf bejaht: "Ich beanspruche den Mehrkindzuschlag für 2019, da für 2018 zumindest zeitweise Familienbeihilfe für mindestens 3 Kinder bezogen wurde und das Haushaltseinkommen 55.000 Euro nicht überstiegen hat."

Der Spruch des Bescheides über den Mehrkindzuschlag vom lautet: "Ihr Antrag vom auf Erstattung des Mehrkindzuschlages auf Grund der Verhältnisse des Jahres 2018 wird abgewiesen."

Die Beschwerdevorentscheidung vom enthält folgenden Spruch: "Ihre Beschwerde vom gegen den Bescheid vom über die Erstattung des Mehrkindzuschlages auf Grund der Verhältnisse des Jahres 2018 wird als unbegründet abgewiesen."

Der Bf war im Kalenderjahr 2018 mit G verheiratet und das Ehepaar wohnte während des gesamten Kalenderjahres 2018 gemeinsam in ***Bf1-Adr***.

Das nach § 33 Abs. 1 EStG 1988 zu versteuernde Einkommen des Bf betrug laut dem nicht rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid 2018 vom im Veranlagungsjahr 2018 47.989,48 Euro.

Die Ehegattin des Bf erzielte aus nichtselbständiger Arbeit steuerpflichtige Bezüge (Kz 245) in Höhe von 5.256,60 Euro. Eine Einkommensteuererklärung 2018 wurde nicht eingereicht. Eine Veranlagung zur Einkommensteuer 2018 fand nicht statt.

Der Bf bezog im Kalenderjahr 2018 keine Familienbeihilfe.

Die Ehegattin des Bf bezog im Kalenderjahr 2018 Familienbeihilfe:


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Kinder
2018
K2
01/2018 bis 10/2018
K3
01/2018 bis 12/2018

K1V bezog im Kalenderjahr 2018 aufgrund eines Eigenantrags gemäß § 6 Abs. 5 FLAG 1967 vom (für den Zeitraum ab 09/2017) in den Monaten 03/2018 bis 12/2018 Familienbeihilfe.

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den elektronisch vorgelegten Aktenteilen, der Familienbeihilfendatenbank, dem Zentralen Melderegister und dem Abgabeninformationssystem des Bundes und ist insoweit unbedenklich.

3 rechtliche Würdigung

Einleitend ist festzuhalten, dass der Mehrkindzuschlag gemäß § 9b FLAG 1967 für jedes Jahr gesondert zu beantragen ist. Das gegenständlichen Verfahren wurde durch den Antrag des Bf auf Mehrkindzuschlag für das Kalenderjahr 2019 ausgelöst. Der Bf beantragte - wie der am elektronisch im Wege von Finanzonline eingereichten Einkommensteuererklärung 2018 unmissverständlich und sogar fett gedruckt zu entnehmen ist (vgl. Pkt. 2) - den Mehrkindzuschlag für 2019. Das Bejahen des dort unter der Überschrift "Mehrkindzuschlag" vorgegebenen Textes muss als Antrag auf Gewährung des Mehrkindzuschlages für 2019 verstanden werden.

Im Spruch des Bescheides über den Mehrkindzuschlag vom wurde sodann ausdrücklich über den "Antrag vom ", welcher nach seinem Wortlaut unzweifelhaft auf Gewährung des Mehrkindzuschlages für 2019 gerichtet ist, abgesprochen (vgl. Pkt. 2). Im Bescheid über den Mehrkindzuschlag vom wird somit auf Grund des in den Spruch aufgenommenen Hinweises auf den Antrag vom über den Mehrkindzuschlag für 2019 entschieden.

Die im Spruch zusätzlich gewählte Formulierung "auf Grund der Verhältnisse des Jahres 2018" weist aus der Sicht des Bundesfinanzgerichts darauf hin, dass der abweisenden Entscheidung des Antrages auf den Mehrkindzuschlag für 2019 die Verhältnisse des Jahres 2018 zugrunde gelegt wurden.

Im gegenständlichen Verfahren ist somit zu klären, ob für das Kalenderjahr 2019 ein Anspruch auf Mehrkindzuschlag besteht oder nicht. Dies hat - wie nachstehend kurz erläutert - tatsächlich aufgrund der Verhältnisse des Jahres 2018 zu erfolgen.

Der Anspruch auf Mehrkindzuschlag ist nach § 9a Abs. 1 S 1 FLAG 1967 "abhängig vom Anspruch auf Familienbeihilfe und vom Einkommen des Kalenderjahres, das vor dem Kalenderjahr liegt, für das der Antrag auf Gewährung des Mehrkindzuschlages gestellt wird".

§ 9a Abs. 1 S 1 FLAG 1967 ist aus der Sicht des Bundesfinanzgerichtes so zu verstehen, dass sich die Wortfolge "des Kalenderjahres, das vor dem Kalenderjahr liegt, für das der Antrag auf Gewährung des Mehrkindzuschlages gestellt wird." nicht nur auf das Wort "Einkommen", sondern auch auf das Wort "Familienbeihilfe" bezieht. Es sind somit hinsichtlich des Einkommens und des Familienbeihilfenbezuges die Verhältnisse des Kalenderjahres 2018 zu berücksichtigen. (vgl , -F/11, , RV/3397-W/08, , RV/0404-S/04).

Gemäß § 9a Abs. 1 FLAG 1967 ist also der Anspruch auf den Mehrkindzuschlag für 2019 abhängig von einem im Jahr 2018 bestehenden Anspruch auf Familienbeihilfe und vom Einkommen des Kalenderjahres 2018, wobei sich die in § 9a FLAG 1967 enthaltene Festlegung der Einkommensgrenze mit 55.000,00 Euro auf das Einkommen der anspruchsberechtigten Person und deren (in dem zu prüfenden Jahr zumindest mehr als sechs Monate im gemeinsamen Haushalt lebenden) Ehepartners/in (Lebensgefährten/in) bezieht.

Im gegenständlichen Fall ist somit neben den Einkommensverhältnissen des Bf und seiner (unstrittig im Kalenderjahr 2018 mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden) Ehegattin im Kalenderjahr 2018 der im Kalenderjahr 2018 erfolgte Familienbeihilfenbezug zu prüfen.

Der Mehrkindzuschlag steht nur dann zu, wenn Familienbeihilfe zumindest für drei Kinder bezogen wird. Der (monatliche) Familienbeihilfenanspruch für zumindest drei Kinder ist unabdingbare Voraussetzung für den Anspruch auf Mehrkindzuschlag.

Im Kalenderjahr 2018 bezog der Bf für kein einziges Kind Familienbeihilfe, seiner mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattin wurde für das Kind K2 in den Monaten 01/2018 bis 10/2018 und für das Kind K3 in den Monaten 01/2018 bis 12/2018 Familienbeihilfe gewährt. Das Kind K1V bezog aufgrund eines Eigenantrags gemäß § 6 Abs. 5 FLAG 1967 selbst Familienbeihilfe in den Monaten 03/2018 bis 12/2018. (Vgl. Pkt. 2).

Dazu ist anzumerken, dass K1V am einen Eigenantrag gemäß § 6 Abs. 5 FLAG 1967 stellte, dem für die hier interessierenden Monate 03/2018 bis 12/2018 vom Finanzamt entsprochen wurde. K1V und nicht eines ihrer Elternteile war somit Anspruchsberechtigte hinsichtlich der Familienbeihilfe für die Monate 03/2018 bis 12/2018. Davon zu unterscheiden ist der hier nicht gegebene Fall, in dem ein Elternteil als Anspruchsberechtigter gemäß § 14 Abs. 2 FLAG 1967 dem Antrag eines volljährigen Kindes auf Direktzahlung zustimmt.

Aus dem Wortlaut des § 9 FLAG 1967, wonach der Mehrkindzuschlag "zusätzlich zur Familienbeihilfe" gewährt wird, und aus § 9a FLAG 1967, wonach der Mehrkindzuschlag ua. abhängig ist vom Anspruch auf Familienbeihilfe, folgt, dass grundsätzlich der Elternteil Anspruch auf den Mehrkindzuschlag hat, der im maßgeblichen Zeitraum hinsichtlich der Familienbeihilfe anspruchsberechtigt war und dem die Familienbeihilfe gewährt wurde. Wird die anspruchsberechtigte Person nicht zur Einkommensteuer veranlagt, besteht nach § 9b FLAG 1967 aber auch die Möglichkeit, dass sie zugunsten des im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteil oder Lebensgefährten auf den Anspruch auf Mehrkindzuschlag verzichtet. (Vgl. )

Im gegenständlichen Fall war der Bf im Kalenderjahr 2018 nicht Bezieher und Anspruchsberechtigter von Familienbeihilfe. Es wäre aber grundsätzlich möglich gewesen, dass die mit dem Bf im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegattin, der im Kalenderjahr 2018 Familienbeihilfe gewährt wurde und die nicht zur Einkommensteuer 2018 veranlagt wurde, auf einen allfälligen Anspruch auf den Mehrkindzuschlag verzichtet.

Der Ehegattin wurde in den Monaten 01/2018 bis 10/2018 allerdings nur für zwei Kinder und in den Monaten 11/2018 und 12/2018 für ein Kind Familienbeihilfe gewährt. K1V war in den Monaten 03/2018 bis 12/2018 selbst Anspruchsberechtigte.

Da der Ehegattin des Bf somit in keinem der Monate 01/2018 bis 12/2018 Familienbeihilfe für mindestens drei Kinder gewährt wurde, stand der Ehegattin des Bf kein Anspruch auf Mehrkindzuschlag für 2019 zu, auf den sie verzichten hätte können. Dies hat zur Folge, dass dem Bf ebenfalls kein Anspruch auf Mehrkindzuschlag für 2019 zukommen konnte.

Da das Nichtüberschreiten der Einkommensgrenze und der monatliche Familienbeihilfenbezug für mindestens drei Kinder kumulativ vorliegen müssen, scheitert die gegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid vom über den Antrag vom auf Gewährung des Mehrkindzuschlages für 2019 schon daran, dass in keinem Monat des Kalenderjahres 2018 vom Bf oder seiner Ehegattin für mindestens drei Kinder Familienbeihilfe bezogen wurde. Auf die Einhaltung der Einkommensgrenze braucht somit nicht eingegangen zu werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4 Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. (Art. 133 Abs. 4 B-VG)

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wird nicht zugelassen, weil es im vorliegenden Fall um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung geht. Die gegenständliche Rechtsfrage ist aus dem Gesetz lösbar.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.6100448.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at