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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 04.06.2020, RV/7101321/2020

Einheitswert zum 1.1.2014

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Judith Daniela Herdin-Winter in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr******Bf2-Adr***, und ***Bf2***, Kleinkamp 13 Tür 1, 3911 Rappottenstein, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Waldviertel vom betreffend Einheitswert des land- u. forstwirtschaftl. Betriebes , GZ, zu Recht:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der Einheitswert wird im Sinne der Berechnung der belangten Behörde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung mit 22.900,- Euro festgestellt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG ) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Mit Einheitswertbescheid zum wurde betreffend die Beschwerdeführer für den Grundbesitz GB *** und GB *** auf Grund der §§ 20 und 20c BewG 1955 iVm § 186 BAO der Einheitswert mit 24.500,- Euro festgestellt.

Als Begründung führte die belangte Behörde an, dass die Bewertung auf Basis der Kundmachungen des Bundesministers für Finanzen vom (Gz. BMF-010202/0102-VI/3/2014) sowie vom (Gz. BMF-010202/0104-VI/3/2014) erfolgt sei.

Mit am eingebrachtem Schreiben brachten die Beschwerdeführer dagegen Beschwerde ein. Im angefochtenen Bescheid sei der forstwirtschaftliche Ertragswert mit 18.773,81 Euro festgesetzt worden. Der Einheitswert sei zu hoch festgestellt worden, weil der darin enthaltene forstwirtschaftliche Ertragswert zu hoch bemessen worden sei.

Zur Sachlage und zu den tatsächlichen Verhältnissen bezüglich des forstwirtschaftlichen Ertragswertes führten die Beschwerdeführer Nachstehendes aus:

a) Bringungslage (Wirtschaftswald - Hochwald)

Im Einheitswertbescheid werde der Anteil des schlepperbefahrbaren Geländes mit 76,71 % angegeben, woraus sich die Bringungslage 1 ergäbe. Im vorliegenden forstwirtschaftlichen Betrieb seien jedoch 25 ha 67 a 13 m2 nicht schlepperbefahrbar.

b) Wachstumsstufe und Altersgruppe (Wirtschaftswald - Hochwald)

Die unterstellten Daten hinsichtlich Baumartengruppe, Altersgruppe, Wachstumsstufe und Fläche würden nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen, woraus sich ein zu hoher Hektarsatz ergäbe. Diesbezüglich fügten die Beschwerdeführer ein Verzeichnis bei, in dem die Beschaffenheit des Waldes dargestellt wurde.

c) Falsche Angabe der genutzten Flächen

Die Gesamtfläche des Betriebes betrage 85,4475 ha. Im Einheitswertbescheid sei eine landwirtschaftlich genutzte Fläche von 18,1691 ha und eine forstwirtschaftlich genutzte Fläche von 67,2784 ha angegeben worden.

Dies entspreche nicht den Tatsachen. Vielmehr betrage die landwirtschaftlich genutzte Fläche 13,2623 ha und die forstwirtschaftlich genutzte Fläche 72,1852 ha.

d) Sonderbetriebsklassen

Im Einheitswertbescheid sei keine Fläche als Nichtholzbodenfläche ausgewiesen worden, wie die Beschwerdeführer in den Formularen angegeben hätten. Tatsächlich seien als Nichtholzboden 2,9821 ha zu bewerten. Wie aus den begründeten Ausführungen hervorgehe, sei der Hektarsatz des forstwirtschaftlichen Betriebes zu hoch bemessen worden.

Die Beschwerdeführer würden daher beantragen den Einheitswertbescheid zum dahingehend abzuändern, dass der forstwirtschaftliche Ertragswert unter Berücksichtigung der oben angeführten Beschwerdegründe neu berechnet und der Einheitswert neu festgesetzt werde.

Weiters sei der landwirtschaftliche Einheitswert zu hoch bemessen:

- sehr schlechte Parzellierung, die Parzellen seien vom Wald eingekesselt

- Frostschäden

- sandiger Boden und sehr viele Erdsteine

- Nordhanglage - schlechte Bewirtschaftung auf teilweise steilen landwirtschaftlichen Parzellen

- hochwassergefährdet - Überschwemmungsgebiet

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde der Beschwerde teilweise stattgegeben und der Einheitswert mit 22.900,- Euro festgestellt. Zur Begründung führte die belangte Behörde insbesondere aus:

Die Bringungslage 1 bleibe bestehen. Die Wachstumsstufen und die Altersgruppe seien bei der Waldbegehung am mit dem Beschwerdeführer erhoben und bei der Beschwerdeerledigung unterstellt worden.

Es ergebe sich eine Reduktion des angefochtenen Einheitswertes.

Die Forstwege seien irrtümlich bei der landwirtschaftlich genutzten Fläche mitbewertet worden. Diese Flächen würden jetzt forstwirtschaftlich als Nichtholzbodenflächen bewertet.

Die in der Beschwerde angeführten Punkte betreffend landwirtschaftlichen Einheitswert würden abgewiesen, da diese Punkte bei der Berechnung des landwirtschaftlichen Einheitswertes berücksichtigt worden seien. Die Feststellung sei auf Grund der Erklärung und der Aktenlage erfolgt.

Mit Schreiben vom ersuchte der Beschwerdeführer um Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und wiederholte im Wesentlichen die in der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdepunkte. Der Einheitswert sei zu hoch festgestellt worden, weil der darin enthaltene forstwirtschaftliche Ertragswert zu hoch bemessen worden sei.

- Bringungslage

- Wachstumsstufen und Altersgruppen (Fichte)

- Nichtholzbodenfläche (Forststraßen, Straßenanlagen, Holzlagerplätze)

Weiters sei der landwirtschaftliche Einheitswert zu hoch, sehr schlechte Parzellierung, die Parzellen seien teilweise stark vom Wald eingekesselt; Frostschäden, sandiger Boden und sehr viele Erdsteine; Nordhanglage - schlechte Bewirtschaftung auf teilweise steilen Flächen; hochwassergefährdet - Überschwemmungsgebiet.

Auf die Nachreichung eines Gutachtens wurde nachträglich verzichtet.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Die Beschwerdeführer sind grundbücherliche Eigentümer (GB *** und GB ***) von landwirtschaftlich genutzten Flächen im Ausmaß von 17,0040 ha und forstwirtschaftlichen Flächen im Ausmaß von 68,4435 ha und bezogen im Jahr 2013 öffentliche Gelder iSd § 25 BewG iHv 3.002,66 Euro.

Beweiswürdigung

Die Sachverhaltsfeststellungen entsprechen dem von der Behörde festgestellten Sachverhalt und wurden von den Beschwerdeführern nicht bestritten.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Teilweise Stattgabe)

Das Bundesfinanzgericht hat bereits wiederholt - in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes - zum Ausdruck gebracht, dass es keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Bewertungsgesetzes hegt (vgl. ; ; ).

Demnach verwehrt es der Gleichheitsgrundsatz dem Gesetzgeber nicht, ein Bewertungsverfahren zu wählen, das den verwaltungsökonomischen Anforderungen gerecht wird und mit Typisierungen und Schätzungen operiert (vgl. ).

Auch liegt es im rechtspolitischen Spielraum des Steuergesetzgebers, Grundbesitz einer speziellen Vermögenssteuer zu unterwerfen, auch wenn andere Vermögenswerte einer vergleichbaren Steuer nicht unterliegen. Dem Gesetzgeber steht es dabei auch frei, eine solche Steuer als Objektsteuer, dh. unabhängig von den persönlichen Verhältnissen des Grundeigentümers, auszugestalten (vgl. ).

Der Verfassungsgerichtshof hat das System der Einheitsbewertung daher nicht in Frage gestellt, sondern nur die "historischen Einheitswerte" als ungeeignete Bemessungsgrundlage für die Abgabenbemessung angesehen (vgl. zB ). Ein Bewertungsverfahren, welches das Ziel verfolgt, Werte für bestimmte wirtschaftliche Einheiten oder Wirtschaftsgüter zu bestimmten Stichtagen mit verbindlicher Wirkung für einen längeren Zeitraum und für mehrere Abgaben festzustellen, dient vielmehr der Verwaltungsökonomie ().

Mit Beschluss vom , E 479/2017 hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde (eingebracht gegen ) abgelehnt, in der hinsichtlich der pauschalen Hektarsätze ein Verordnungsprüfungsverfahren angeregt wurde.

Mit der Kundmachung des Bundesministers für Finanzen über die Bewertungsgrundlagen für das landwirtschaftliche Vermögen zum (Beschreibung des Hauptvergleichsbetriebes und Feststellung der Betriebszahl für die landwirtschaftlichen Vergleichsbetriebe), GZ: BMF-010202/0100-VI/3/2014, verlautbart im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" am , sowie der Kundmachung des Bundesministers für Finanzen über die Bewertungsgrundlagen für das forstwirtschaftliche Vermögen zum , GZ: BMF-010202/0104-VI/3/2014, verlautbart im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" am idF der Kundmachung vom , wurden die Merkmale der natürlichen und wirtschaftlichen Ertragsbedingungen des (fiktiven) Hauptvergleichsbetriebes sowie die Betriebszahlen der Vergleichsbetriebe sowie Forstwirtschaft rechtsverbindlich festgelegt.

Die Beschwerdeführer brachten vor, dass im vorliegenden forstwirtschaftlichen Betrieb ein größerer Anteil als von der belangten Behörde angenommen, nicht schlepperbefahrbar sei. Zudem würden die von der belangten Behörde unterstellten Daten betreffend Baumartengruppe, Altersgruppe, Wachstumsstufe und Fläche nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen. Außerdem sei die Aufteilung in land- und forstwirtschaftliche Flächen falsch erfolgt und keine Fläche als Nichtholzbodenfläche ausgewiesen worden.

Hinsichtlich der landwirtschaftlich genutzten Flächen seien folgende Faktoren nicht ausreichend berücksichtigt worden: schlechte Parzellierung, Einkesselung der Parzellen vom Wald, Frostschäden, sandiger Boden und viele Erdsteine, Nordhanglage, Hochwassergefahr.

Aus diesen Gründen beantragten die Beschwerdeführer eine Neuberechnung und Herabsetzung der Ertragswerte.

Zu den von den Beschwerdeführern erläuterten Vorbringen ist festzuhalten, dass das Bundesfinanzgericht bei seiner Entscheidung - ebenso wie die Abgabenbehörde - von den rechtsverbindlich kundgemachten Gesetzen und Verordnungen auszugehen hat.

In der Beschwerdevorentscheidung trug die belangte Behörde dem Vorbringen der Beschwerdeführer hinsichtlich des forstwirtschaftlichen Vermögens bereits insofern Rechnung, als die Wachstumsstufen und Altersgruppen bei einer Begehung mit dem Beschwerdeführer erhoben wurden und auch die Forstwege nunmehr als Nichtholzbodenfläche bewertet wurden.

Die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Einwände hinsichtlich des landwirtschaftlichen Vermögens hat die belangte Behörde gemäß der Aktenlage bereits im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben in sachgerechter Weise im Rahmen des Erstbescheides berücksichtigt. Es wurden von den Beschwerdeführern darüber hinaus keine Punkte vorgebracht, die bei der Berechnung des Einheitswertes nicht bereits Berücksichtigung fanden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Berechnung des Einheitswertes ergibt sich aus den §§ 20 und 20c BewG 1955 bzw. den auf Grund des BewG erlassenen Verordnungen. Es liegt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7101321.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at