Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 09.07.2020, RV/3100294/2011

Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen, widerrechtliche Verwendung: Steuerschuldner ist der "Verwender", dh. der "Halter" des Fahrzeuges iSd § 5 Abs. 1 EKHG

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Kitzbühel Lienz vom , StrNr, betreffend die Festsetzung von 1. Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum Jänner 2010 und
2. Verspätungszuschlag zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG ) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Mit der Beschwerdeführerin (Bf) ***Bf1***, Beruf Hausfrau, wurde am Finanzamt X am zwecks "Feststellung des Mittelpunktes der Lebensinteressen" eine Niederschrift folgenden Inhaltes aufgenommen:

"Frau Bf ist mit den beiden Kindern A (geb. 2003) und B (2001) mit Jänner 2010 nach Adr1, zugezogen.
Der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet sich seit Jänner 2010 somit in Österreich.
Beide Kinder gehen in
A1 zur Schule.
Frau
Bf erzielt selber keinerlei Einkünfte, auch keine (ausländischen) Kapitaleinkünfte.
Der Lebensunterhalt wird bestritten aus den Einkünften des Ehegatten, Herrn
C. Dieser ist in D-XY als Angestellter der Firma F-AG tätig.
Er verbringt somit nur die Wochenenden in
A1.
Der Familienwohnsitz ist in
A1.
Pkw: Frau
Bf benützt den Range Rover Sport, s. beiliegenden Zulassungsschein, dieser steht ihr tagtäglich zur Verfügung.
Der Range Rover wurde am zugelassen.
Frau
Bf wurde darauf hingewiesen, dass der Pkw innerhalb der nächsten 3 Wochen in Österreich angemeldet wird; gegebenenfalls wird das Kfz-KZ bekanntgegeben.
Sollte innerhalb dieses Zeitraums keine Anmeldung erfolgen, werden NoVA, KR und gegebenenfalls die USt von Amts wegen festgesetzt.
Herr
Bf benützt für seine Wochenendfahrten nach A1 einen anderen Pkw.
Herr
Bf-Gatte ist während der Woche in D-XY whft und in A1 nicht gemeldet; er erzielt ausländische Kapitaleinkünfte.
Die Niederschrift wurde vorgelesen bzw. gelesen.
Eine Zweitschrift der Niederschrift wurde ausgehändigt.
Unterschrift …."
Die Niederschrift ist von der Bf eigenhändig unterfertigt.

Im Akt erliegen zwei Internet-Abfragen des Finanzamtes (EurotaxGlass-Fahrzeugbewertung; Anbot eines deutschen Fahrzeughändlers) zum Pkw der Marke Land Rover, Typ Range Rover Sport 3,0 TdV6 HSE (Diesel, Motorleistung 180 kW, CO2-Emission 243 g/km), wonach der Neupreis eines solchen Fahrzeuges zwischen rund (brutto) € 75.000 bis rund € 78.000 beträgt.

Mit Bescheid vom , StrNr, hat das Finanzamt der Bf für das Fahrzeug Range Rover Sport 3.0 TDV6 HSE mit der Fahrgestellnummer X1:
a) ausgehend von der Bemessungsgrundlage € 57.090,64 die Normverbrauchsabgabe (NoVA) im Ausmaß von 14 % unter Berücksichtigung von Malus (§ 6a NoVAG) und Abgabenerhöhung (§ 6 Abs. 6 NoVAG) im Betrag von€ 12.081,23 sowie
b) hievon einen 4%igen Verspätungszuschlag gemäß § 135 BAO in Höhe von € 483,25 vorgeschrieben.
Begründend wurde nach Darlegung des § 82 Abs. 8 KFG ausgeführt, mangels Vorlage von vom Ehegatten erbetenen Unterlagen sei davon auszugehen, dass die von der Bf in der aufgenommenen Niederschrift gemachten Angaben den Tatsachen entsprechen würden.

In der dagegen - nach gewährter Fristverlängerung - rechtzeitig erhobenen Berufung, nunmehr Beschwerde, wird eingewendet, Steuerschuldner iSd NoVAG sei derjenige, auf den das Fahrzeug zuzulassen wäre. "Verwender" könne nur der sein, der zufolge § 316 ABGB als "rechtmäßiger Besitzer" des Fahrzeuges zu beurteilen sei. Laut Leasingvertrag vom sei Leasinggeberin, somit Eigentümerin und damit Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Fahrzeuges die L-Bank in D-XX, die allein als Abgabenschuldnerin in Betracht käme, jedoch über keinen inländischen Wohnsitz/Sitz verfüge. Die Bf sei weder Zulassungsbesitzerin gem. § 37 Abs. 2 KFG noch Verwenderin, sondern lediglich gelegentliche "Entleiherin" des Fahrzeuges und könne ihr gegenüber kein Abgabenanspruch geltend gemacht werden.
Nach Ansicht des VwGH sei im Hinblick auf die Standortvermutung gem. § 82 Abs. 8 KFG entscheidend, wer derartige Fahrzeuge im Inland verwende. Der Pkw Marke Range Rover sei nicht von der Bf ins Inland eingebracht worden und werde ausschließlich von deren Ehegatten (und Leasingnehmer) benützt. Die Bf sei damit lediglich einige 100 Kilometer gefahren. Sie habe das Fahrzeug nur gelegentlich verwendet und sei daher nicht ausschließliche "Verwenderin" bzw. Nutzerin, die also den Nutzen aus der Verwendung des Fahrzeuges im Inland gezogen habe. Mit ihrer eigenhändig unterfertigten Angabe lt. Niederschrift, das Fahrzeug habe täglich zur Verfügung gestanden, sei die jederzeit gelegentliche Zurverfügungstellung durch den Ehegatten an die Bf gemeint, dh. an jenen Tagen, an denen sich der Ehegatte mit dem geleasten Fahrzeug in Österreich aufgehalten habe. Die Bf habe das Fahrzeug jedenfalls nicht im Zeitraum von einem Monat durchgehend und täglich verwendet.
Der Begriffsbestimmung des "dauernden Standortes" wohne eine Verfügung auf Dauer inne und könne ein bloß "vorübergehendes Verfügen über mehrere Monate" keinen dauernden Standort begründen. Stehe daher bei Einbringung eine bloß vorübergehende Verwendung fest, so stelle dies einen angemessenen Gegenbeweis zur Widerlegung der Standortvermutung dar und liege ein dauernder Standort des Fahrzeuges im Ausland vor. Der Umstand der bloß vorübergehenden Verfügung durch die Bf werde auch dadurch erwiesen, dass bei Unterfertigung der Niederschrift der Tachostand des Pkw ca. 25.000 km aufgewiesen habe, welcher ausschließlich durch die lange zurückgelegten Strecken D-A1-D durch den Ehegatten zustande gekommen sei. Die Bf werde demnächst ein Fahrzeug mit österreichischem Kennzeichen erwerben. Die Bf verfüge über kein eigenes Einkommen, sondern erhalte vom Gatten ein Haushaltsgeld von rund € 1.200, mit welchem sie die Lebenshaltungskosten für sich und die beiden Kinder bezahle. Sie sei finanziell nicht imstande, die unrichtigerweise festgesetzte NoVA zu entrichten.
Der angefochtene Bescheid sei daher ersatzlos aufzuheben; in eventu die festgesetzte NoVA aufgrund der geringen Einkommensverhältnisse der Bf erheblich herabzusetzen. Dazu wurden an Unterlagen ua. vorgelegt:
- Meldebestätigung v. , wonach die Bf, deutsche Staatsbürgerin, seit an der inländischen Adresse in Adr1, mit Hauptwohnsitz gemeldet ist;
- Leasingvertrag samt Bürgschaftserklärung vom , abgeschlossen zwischen der L-Bank/D-XX (Leasinggeberin, LG) und Herrn C (Leasingnehmer, LN), Unternehmensberatung mit Adresse in D-XY, dem ua. Folgendes zu entnehmen ist:
Gegenstand ist das Fahrzeug Land Rover, Modell Range Rover Sport 3.0 TDV6HSE, Neuwagen, 180 kW, Fahrzeugpreis inkl. 19 % USt € 66.500, 1x Sonderzahlung € 6.000 + 35 mtl. Leasingraten brutto € 698,69, Restwert € 33.902,02.
Lt. beigeschlossener Bankauskunft/Bonitätsprüfung ist der LN Vorstand der Firma F-AG in D-XY, wo er eine Mietwohnung bewohnt; Nettoverdienst: € 10.632.
Laut Unterlagen steht das Fahrzeug im Eigentum der LG und wurde an den LN vermietet, der als Halter des Fahrzeuges zum Abschluss der Versicherungen verpflichtet ist.

Das Finanzamt hat in der Folge, ohne eine Berufungsvorentscheidung zu erlassen, die Berufung samt Verwaltungsakt dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt und die Abweisung der Berufung beantragt.

Vom (nunmehr zuständigen) Bundesfinanzgericht (BFG) wurden Erhebungen durchgeführt wie folgt:

1) Anforderung von Aktenteilen:
Vom Finanzamt wurden an bislang nicht vorliegenden Aktenteilen am nachgereicht:
a) Schreiben an C vom zum Betreff "PKW Land Rover, KZ B1" folgenden Inhalts:
" … Lt. Telefonat am wollten Sie innerhalb weniger Tage den Leasingvertrag zu o.a. PKW nachreichen. Sie werden hiermit ersucht, dies innerhalb der nächsten 2 Wochen nachzuholen.
Weiters gaben Sie an, die von Ihrer Frau in der Niederschrift vom gemachten Angaben seien zum Teil unrichtig. Es ist daher dem Finanzamt zu erläutern und nachzuweisen, inwieweit die Frau falsche Angaben gemacht haben soll (bezüglich Familienwohnsitz, Angestelltenverhältnis, Verwendung des PKWs etc.).
Sollten Sie die Unterlagen nicht vorlegen bzw. die Fragen nicht beantworten, werden die Normverbrauchsabgabe und gegebenenfalls die Umsatzsteuer und die Kraftfahrzeugsteuer von Amts wegen festgesetzt. …"

b) Mail-Schreiben des C vom , mit dem in der Beilage der Leasingvertrag zum PKW dem Finanzamt übermittelt wurde.

c) "Info-Schreiben" des Finanzamtes vom , woraus hervorgeht:
"… Frau Bf hat am im FA vorgesprochen und machte folgende Angaben: s. beiliegende Kopie der Niederschrift.
- Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet sich in Österreich.
- die Kinder gehen in
A1 zur Schule.
- Herr
Bf-Gatte ist Angestellter der Fa. "F-AG" in D.
- Der PKW steht Frau
Bf tagtäglich zu Verfügung, somit ständiger Standort in Österreich
Kurz nachdem Frau
Bf das FA verlassen hat, rief Herr Bf-Gatte aus Deutschland an, sämtliche von der Frau gemachten Angaben seien unrichtig.
Daraufhin wurde das Schreiben vom verfasst. Am wurde der Leasingvertrag übermittelt. Die im Schreiben vom eingeforderten Unterlagen bzw. Erläuterungen wurden bis dato nicht vorgelegt; es ist daher davon auszugehen, dass die Angaben der Frau stimmen und somit die NoVA vorzuschreiben. …"

2) Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister (ZMR):
Laut aktueller Abfrage waren die Bf ab und die beiden Töchter B und A-M, alle deutsche Staatsbürger, ab jeweils bis zum mit Hauptwohnsitz im Inland (A1 und K) gemeldet.
Der Ehegatte C war nie in Österreich angemeldet.

3) BFG-Vorhaltschreiben vom an die Bf wie folgt:
"Im anhängigen Berufungs- bzw. nunmehr Beschwerdeverfahren ist im Wesentlichen strittig, wer als "Steuerschuldner" in Betracht komme und wo sich der "dauernde Standort" des Fahrzeuges Range Rover Sport befunden habe.
Dazu wurde in der Berufungsschrift ua. ausgeführt, dass das Fahrzeug der Berufungswerberin/nunmehr Beschwerdeführerin (Bf)
***Bf1*** nur dann gelegentlich im Inland zur Verwendung zur Verfügung gestanden habe, wenn sich der Ehegatte (als Leasingnehmer des Pkw) in Österreich aufgehalten habe.
Im Zeitpunkt der Unterfertigung der Niederschrift vor dem Finanzamt durch die Bf (= am ) habe der Tachostand des Fahrzeuges ca. 25.000 km betragen, der aufgrund der Fahrten des Gatten
D-A1-D zustande gekommen wäre; die Bf sei mit dem Fahrzeug nur wenige 100 km gefahren.
Dies würde bedeuten, dass in einem Zeitraum von rund 9 Monaten (Abschluss Leasingvertrag + Zulassung bis Niederschrift ) tatsächlich im Monat rund 2.800 km gefahren worden wären, welcher Umstand möglicherweise auf eine monatliche Verbringung des Fahrzeuges auch ins Ausland hindeuten könnte.
Allerdings wurde laut Akteninhalt die Behauptung des Tachostandes von 25.000 km im Juli 2010 nie nachgewiesen und wurde zB auch kein Fahrtenbuch zur Vorlage gebracht.
Zugleich geht aus der Aussage der Bf dem widersprechend hervor, dass ihr der Range Rover "tagtäglich zur Verfügung gestanden" habe und der Ehegatte
C nur die Wochenenden in Österreich am Familienwohnsitz verbracht und für diese Wochenendfahrten einen anderen, offenkundig eigenen Pkw benützt habe, da er während der ganzen Woche in D-XY aufhältig gewesen sei.
Um schriftliche Stellungnahme zu Obigem unter Beibringung eventuell noch vorhandener, zweckdienlicher Unterlagen bis längstens wird gebeten."
Anschließend wurde nach Darstellung der Rechtslage zu § 82 Abs. 8 KFG 1967 hinsichtlich der "Monatsfrist" der Zulassung noch ausgeführt, dass im Hinblick auf die VwGH-Judikatur ( ; ) das Beschwerdevorbringen nunmehr auch unter dem Gesichtspunkt einer allfälligen "monatlichen Verbringung des Fahrzeuges ins Ausland" zu betrachten sei. Es wurde um Beantwortung diesbezüglicher Fragen samt Beibringung von Nachweisen ersucht.

4) In der Folge wurde seitens des (vormaligen) Rechtsvertreters ua. mitgeteilt, der Aufenthalt der Bf sei derzeit unbekannt und werde versucht, diesen zu eruieren. Es wurde mehrfach um Fristverlängerung zwecks Erhebung bzw. Vorhaltsbeantwortung ersucht und diese jeweils gewährt.
Mit e-mail vom wurde eine deutsche Melderegisterauskunft zu dem - als primären Ansprechpartner des vertretenden Rechtsanwaltes bezeichneten - Ehegatten der Bf mit nunmehriger Adresse: D-B2, vorgelegt und angekündigt, an ihn die Vorhaltszustellung mit der Bitte um Stellungnahme zu versuchen.
In Beantwortung eines Urgenzschreibens des BFG hat der Rechtsvertreter nun letztlich im Schreiben vom mitgeteilt, dass bislang keine Antwort der Bf bzw. beider Ehegatten Bf vorliege und er mangels Kontakt zugleich mit beiliegendem, an die Bf (unter der eruierten deutschen Adresse des Ehegatten) gerichteten Schreiben seine Vertretungs- und Zustellvollmacht aufgekündigt hat.

II. Sachverhalt:

Die Bf und die beiden mj. Kinder, alle deutsche Staatsbürger, sind im Jänner 2010 von Deutschland nach Österreich zugezogen und waren ab Dezember 2009 bzw. Mai 2010 bis August 2012 im Inland mit Hauptwohnsitz gemeldet; die Kinder haben in diesem Zeitraum im Inland die Schule besucht. Die Bf ist von Beruf Hausfrau, bezieht keine eigenen Einkünfte und verfügte über ein Haushaltsgeld vom Ehegatten von mtl. rund € 1.200, womit sie die Lebenshaltungskosten für sich und die beiden Kinder bestritten hat. Der Ehegatte - deutscher Staatsbürger und im Inland nie mit Wohnsitz gemeldet - ist Angestellter und Vorstand einer deutschen Firma/AG mit Sitz in D-XY, betreibt als Einzelunternehmer eine Unternehmensberatung und verfügt über mtl. Einkünfte in Höhe von € 10.632. Er hielt sich beruflich unter der Woche in D-XY, wo er eine Mietwohnung bewohnt, und nur an den Wochenenden bei der Familie in Österreich auf..
Das streitgegenständliche Fahrzeug der Marke Range Rover wurde vom Ehegatten als Leasingnehmer von der deutschen L-Bank (Leasinggeberin/LG) mit Vertrag vom November 2009 geleast. Es waren eine Einmalzahlung von € 6.000 + 35 mtl. Leasingraten von gesamt € 698,69 zu leisten. Das Fahrzeug war auf die LG als Eigentümerin in Deutschland zugelassen; der Ehegatte der Bf hatte vertraglich die nötigen Versicherungen für das Fahrzeug abzuschließen. Dieses Fahrzeug war der Bf vom Ehegatten zur Benützung überlassen worden und ist ihr im Inland tagtäglich zur Verfügung gestanden. Der Ehegatte hat für die Wochenendfahrten zum Familienwohnsitz sowie während des Auslandsaufenthaltes unter der Woche ein anderweitiges Fahrzeug genutzt.

III. Beweiswürdigung:

Ob ein Sachverhalt als erwiesen anzunehmen ist oder nicht, ist im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu beurteilen. Das Gericht hat dabei gemäß § 167 Abs. 2 BAO unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens in freier Überzeugung eine Tatsache als erwiesen oder nicht erwiesen anzunehmen. Dabei genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen zu erachten, die gegenüber allen anderen eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat (). Den erstmaligen Angaben der Abgabepflichtigen vor der Abgabenbehörde kommt dabei durchwegs eine höhere Glaubwürdigkeit zu.

Die obigen Sachverhaltsfeststellungen werden weitgehend auf die von der Bf in ihrer Befragung am gemachten Angaben (siehe Niederschrift) insofern gestützt, als es sich hiebei um die erstmaligen und somit wohl unvoreingenommenen Angaben der Bf vor dem Finanzamt handelt. Diesen ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes im Rahmen der freien Beweiswürdigung eine weitaus höhere Glaubwürdigkeit beizumessen als jenen, von Seiten des Ehegatten (der nach Aussage des Rechtsvertreters dessen "Hauptansprechpartner" war) teils unsubstantiierten, dh. nicht nachgewiesenen und teils auch widersprüchlich aufgestellten Behauptungen in Form des Beschwerdevorbringens, die sohin als Schutzbehauptungen zu werten sind. So wird zum Einen vorgebracht, der Ehegatte habe das Fahrzeug "ausschließlich" genutzt, zugleich sei die Bf damit an jenen Tagen (im Inland) gefahren, an denen sich der Bf im Inland aufgehalten habe. Fraglich bzw. wenig nachvollziehbar erscheint in diesem Zusammenhalt auch der Umstand, dass diesfalls die Bf im gesamten Zeitraum unter der Woche über keinerlei Fahrzeug verfügt hätte. Laut Vorbringen sei die Bf nur wenige 100 km mit dem Fahrzeug gefahren, der Kilometerstand habe jedoch am Tag der Niederschrift rund 25.000 km aufgewiesen, was auf eine Nutzung des Fahrzeuges durch den Ehegatten hinweise. Zu diesen aufgestellten Behauptungen wurde allerdings keinerlei Nachweis beigebracht und wurde ua. kein Fahrtenbuch vorgelegt.
Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen (insbes. Leasingvertrag, Bonitätsauskunft) sowie der durchgeführten Erhebung der Meldedaten (ZMR-Abfragen).

IV. Rechtslage:

Gemäß § 323 Abs. 38 Bundesabgabenordnung (BAO ), BGBl 1961/194 idgF., sind die am beim Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

Gemäß § 1 Z 3 Normverbrauchsabgabegesetz 1991 (NoVAG), BGBL 1991/695 idF BGBl. I 2009/52, unterlag im hier gegenständlichen Zeitraum der Normverbrauchsabgabe die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 oder § 12a NovAG 1991 erfolgt ist. Als erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht.

Gemäß § 36 Kraftfahrgesetz (KFG) 1967 dürfen Kraftfahrzeuge unbeschadet der Bestimmungen u.a. des § 82 KFG 1967 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr [Anm.: im Inland] zugelassen sind (§§ 37 bis 39) oder mit ihnen bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten (§§ 45 und 46) durchgeführt werden und sie weitere [hier nicht relevante] Voraussetzungen erfüllen.

Gemäß § 79 KFG 1967 ist das Verwenden von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unbeschadet zollrechtlicher und gewerberechtlicher Vorschriften nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden und wenn die Vorschriften der §§ 62, 82 und 86 KFG 1967eingehalten werden.

Gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 idgF. sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dauerndem Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 KFG 1967 ist nur während eines Monates ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren öffentlichen Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern.

Zufolge VwGH-Erk. , 2011/16/0221, beginnt die Monatsfrist nach § 82 Abs. 8 KFG mit jeder Verbringung des Fahrzeugs ins Ausland oder in das übrige Gemeinschaftsgebiet neu zu laufen (vgl. auch ).
Der durch Novellierung mit BGBl I 2014/26 in diese Bestimmung eingefügte Satz "Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht." ist erst auf Sachverhalte anzuwenden, die nach dem verwirklicht wurden.

Gemäß § 4 Z 3 NoVAG 1991 (idF gemäß BudBG 2009, BGBl I 2009/52 in Geltung ab ) ist Abgabenschuldner im Falle der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre (§ 1 Z 3 NoVAG 1991 ), der Zulassungsbesitzer und derjenige, der das Fahrzeug verwendet, als Gesamtschuldner (§ 6 Abs. 1 BAO ).

Gemäß § 135 BAO kann die Abgabenbehörde Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag bis zu 10 Prozent der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist.

V. Erwägungen:

1. Dauernder Standort, widerrechtliche Verwendung:

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe zB Erkenntnis , 95/11/0378) ist das Lenken von im Ausland zugelassenen Kraftfahrzeugen (und zwar in einem der Mitgliedsstaaten eines der in § 82 Abs. 1 KFG 1967 genannten internationalen Übereinkommen) nach Maßgabe des § 82 KFG 1967 erlaubt, also ohne dauernden Standort in Österreich bis zu einer Höchstdauer von 1 Jahr (§ 79 Abs. 1 KFG).
Hat das Fahrzeug hingegen seinen dauernden Standort in Österreich, was nach § 82 Abs. 8 KFG bei Verwendung durch eine Person mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland - unabhängig von einem weiteren Wohnsitz im Ausland - grundsätzlich (Standortvermutung) anzunehmen ist, so ist die Verwendung ohne inländische Zulassung nur für die Dauer von einem Monat nach Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist fehlt dem Fahrzeug die für die Verwendung auf inländischen Straßen mit öffentlichem Verkehr erforderliche Zulassung iSd § 37 KFG 1967 . Wird es trotzdem weiter verwendet, handelt es sich um ein nicht ordnungsgemäß zugelassenes Kraftfahrzeug, dessen Verwendung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland den Steuertatbestand der widerrechtlichenVerwendung gem. § 1 Z 3 NoVAG 1991 idgF. erfüllt.

Zugleich gilt für Zeiträume der Entstehung der Steuerschuld bis zu beachten, dass die Monatsfrist nach § 82 Abs. 8 KFG mit jeder Verbringung des Fahrzeugs ins Ausland oder in das übrige Gemeinschaftsgebiet unterbrochen wurde und damit neu zu laufen begonnen hatte (siehe ua. VwGH-Erk. , 2011/16/0221), weshalb in derartigen Fällen keine widerrechtliche Verwendung vorgelegen war, an die die Steuerpflicht nach dem NoVAG 1991 anknüpft.
Festzuhalten ist, dass eine diesbezüglich ausführliche Anfrage mit BFG-Vorhaltschreiben zur weiteren Sachverhaltsabklärung trotz langwieriger und vielfacher Versuche durch den Rechtsvertreter zwecks Beantwortung ohne Ergebnis geblieben ist. Hinsichtlich einer allenfalls je monatlichen Verbringung des Fahrzeuges ins Ausland und damit Durchbrechung der Monatsfrist liegen daher keine Angaben der Bf, geschweige denn jedwede Nachweise vor.

Abzustellen ist sohin nach obigen gesetzlichen Bestimmungen auf die Verwendung durch eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland, um von einem dauernden Standort des Fahrzeuges im Inland auszugehen. Beide Kriterien liegen im Gegenstandsfall zweifelsfrei vor und wurden im Verfahren von Seiten der Bf nicht bestritten. Mit dem Beschwerdevorbringen dahin, bei Einbringung des Fahrzeuges ins Inland habe bloß eine "vorübergehende Verwendung" im Inland festgestanden, da die Bf das Fahrzeug nur gelegentlich bzw. nur wenige 100 km benützt habe, wurde - entgegen dem Dafürhalten der Bf - kein "angemessener Gegenbeweis" zur Widerlegung der "dauernden" Standortvermutung erbracht. Zum Einen ist bei einer Verwendung als Privatfahrzeug deren Ausmaß irrelevant; andererseits wurden sämtliche diesbezüglichen Behauptungen - zB zu den von der Bf gefahrenen Kilometern, zum Kilometerstand bei Niederschrift - nicht einmal ansatzweise nachgewiesen.

Angesichts des Vorgesagten wäre daher vorderhand von einer widerrechtlichen Verwendung des Fahrzeuges iSd § 1 Z 3 NoVAG 1991 auszugehen.
Der Beschwerde kommt aber aus dem im Folgenden dargestellten Grund dennoch Berechtigung zu.

2.Steuerschuldner:

Steuerschuldner beim Tatbestand der "widerrechtlichen Verwendung eines Fahrzeuges im Inland" ist nach § 4 Z 3 NoVAG 1991 idgF. der Zulassungsbesitzer und derjenige, der das Fahrzeug verwendet, als Gesamtschuldner.

Wie der VwGH im Erkenntnis vom , 2009/16/0107, zum Tatbestand nach § 1 Z 3 NoVAG 1991 in diesem Zusammenhalt ausführt, ist immer derjenige Steuerschuldner, der den die Steuerpflicht auslösenden Tatbestand verwirklicht, somit jene Person, welche das Fahrzeug ohne Zulassung im Inland verwendet. Dies unabhängig davon, ob das Fahrzeug für diese Person überhaupt zugelassen werden könnte. Entgegen der Rechtsansicht der Bf kommt es lt. VwGH auf den rechtlichen Besitz an dem Fahrzeug bei der Verwirklichung dieses Tatbestandes nicht an.

Allerdings enthält das NoVAG - ebenso wie das KfzStG - keine Regelung darüber, wem die Verwendung des Fahrzeuges zuzurechnen ist. Aufgrund der gleichartigen Zielsetzung - nämlich die Person zu bestimmen, die für die durch die Verwendung des Fahrzeuges entstandenen Folgen einzustehen hat - biete es sich in diesem Zusammenhang lt. VwGH an, auf den bundesrechtlich geregelten Begriff des Halters des Kraftfahrzeuges nach § 5 Abs. 1 Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz - EKHG zurückzugreifen. Unter dem Halter ist nach der Rechtsprechung des OGH die Person zu verstehen, die das Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch und die Verfügungsgewalt darüber hat. Dies ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Maßgebend ist, dass der Halter tatsächlich in der Lage ist, die Verfügung über das Fahrzeug auszuüben ( 9 Ob A 150/00z). Der genannten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes ist darüber hinaus noch zu entnehmen, dass der Betrieb auf eigene Rechnung des Halters erfolgt, wenn er den Nutzen aus der Verwendung zieht und die Kosten trägt. Der Nutzen könne dabei in der Erlangung wirtschaftlicher oder ideeller Vorteile liegen; für die Tragung der Kosten sei vor allem auf die Unterbringung, Instandhaltung, Bedienung, Versicherung, Steuer etc abzustellen. Die freie Verfügung ermögliche es, über die Verwendung des Kraftfahrzeuges zu entscheiden. Auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis, wie z.B. auf das Eigentum oder ein Mietrecht am Fahrzeug, komme es dabei nicht an, ebensowenig darauf, auf wen das Fahrzeug zugelassen oder wer Versicherungsnehmer der Haftpflichtversicherung sei. Maßgebend sei nur, dass der Halter tatsächlich in der Lage ist, die Verfügung über das Fahrzeug auszuüben.

Abgesehen davon, dass im Gegenstandsfalle die Leasinggeberin Eigentümerin und Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges ist, welchen Umständen wie auch der Frage nach dem rechtmäßigen Besitzer oder auf wen die Zulassung im Inland erfolgen könnte aber nach Obigem keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt, kann nach dem Dafürhalten des BFG die Bf nicht als Verwenderin im Sinne der "Halterin" des Fahrzeuges qualifiziert werden. Die vorliegenden Umständen stellen sich so dar, dass die Bf als Hausfrau ohne eigenes Einkommen lediglich über das Haushaltsgeld von rund mtl. € 1.200 zur Finanzierung der Lebenshaltungskosten für sich und ihre beiden Kinder verfügte, demgegenüber der Ehegatte nachweislich ein monatliches Einkommen von zumindest € 10.000 aufweist und er als Leasingnehmer das hochpreisige Fahrzeug gemietet und sich zur Bezahlung der diesbezüglichen Kosten - ua. hohe Einmalzahlung, mtl. Leasingraten von gesamt € 698,69, erforderliche Versicherungen - verpflichtet hatte. Nach dem Dafürhalten des BFG kann nahezu ausgeschlossen werden, dass die Bf von ihrem Haushaltsgeld allein rund € 700 an mtl. Leasingrate entrichtet hat, sondern muss vielmehr aufgrund dessen hoher Einkünfte der Ehegatte der Bf als jene Person betrachtet werden, die sämtliche Kosten (zB Leasingentgelt, Unterbringung, Instandhaltung, Bedienung, Versicherung, Steuer etc) für das Fahrzeug getragen hat.

Demnach war nach objektiven Kriterien nach oben dargestellter Judikatur zu § 5 Abs. 1 EKHG der Ehegatte der Halter des Fahrzeuges, der auf eigene Rechnung die Verfügung über das Fahrzeug ausgeübt und über dessen Verwendung entschieden hat; dies in Form einer wie immer gearteten Übereinkunft zur Gebrauchsüberlassung (zB stillschweigenden Nutzungsvereinbarung) an die Ehegattin/Bf.

3. Verspätungszuschlag:

Aufgrund des formell akzessorischen Charakters des Verspätungszuschlages ist dieser an die bescheidmäßige Festsetzung einer Stammabgabe gebunden.
Mangels Verwirklichung eines NoVA-pflichtigen Tatbestandes hat weder eine Selbstberechnung noch eine bescheidmäßige Festsetzung der NoVA zu erfolgen, folglich keine der gemäß § 135 BAO erforderlichen Voraussetzungen für die Vorschreibung eines Verspätungszuschlages vorliegt und einer solchen jede Grundlage entzogen ist.

VI. Ergebnis:

Mangels Haltereigenschaft war die Bf nicht als Steuerschuldnerin gemäß § 4 Z 3 NoVAG 1991 idgF. heranzuziehen und wurde ihr mit angefochtenem Bescheid zu Unrecht die Normverbrauchsabgabe sowie der Verspätungszuschlag vorgeschrieben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Maßgeblich für das Ergebnis des Verfahrens war primär die im Einzelfall relevante Würdigung der erstatteten Parteivorbringen und vorgelegten Beweismittel, dh. die Klärung von Tatfragen. Wer Steuerschuldner ist, ergibt sich aus dem Gesetz. Zur entscheidungswesentlichen Rechtsfrage besteht die oben zitierte höchstgerichtliche Judikatur. Eine Revision ist daher nicht zulässig.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 4 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 135 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 5 Abs. 1 EKHG, Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 48/1959
Verweise



9 Ob A 150/00z
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.3100294.2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at