Zurückweisung der Beschwerde wegen fehlender Aktivlegitimation
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterRichter_A in der Beschwerdesache Beschwerdeführer, Adresse_AAdresse_A, vertreten durch Steuerberater_A, betreffend Beschwe rde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes_A vom betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2010 bis 2015 beschlossen:
Die Beschwerde vom wird gemäß § 278 Abs. 1 lit. a BAO iVm § 260 BAO mangels Aktivlegitimation des Beschwerdeführers zurückgewiesen.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG ) nicht zulässig.
Begründung
1.) Sachverhalt:
Beschwerdeführer ist sowohl unbeschränkt haftender Gesellschafter der KG-Gesellschaft_A als auch der Vertreter der Gesellschaft nach § 81 BAO (siehe Firmenbuchauszug zu FN_1 vom sowie Datenbank des Bundesministeriums für Finanzen).
In Folge einer bei der KG-Gesellschaft_A und Mitgesellschafter-Gesellschaft zu ABNr.:_1 durchgeführten Außenprüfung erließ das Finanzamt_A ua. die an "KG-Gesellschaft-Bezeichnung Beschwerdeführer" (Jahre 2010 bis 2013) bzw. "KG-Gesellschaft_A Beschwerdeführer" (Jahre 2014 und 2015) adressierten, zur Steuernummer der Kommanditgesellschaft ausgefertigten Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2010 bis 2015 (sämtliche mit Ausfertigungsdatum ).
Nach fristgerecht eingereichtem Verlängerungsantrag vom erhoben sowohl Beschwerdeführer (als "ehemaliger Gesellschafter von Mitgesellschafter-Gesellschaft" sowie "als persönlich haftender Gesellschafter der KG-Gesellschaft_A") als auch die KG-Gesellschaft_A mit Schreiben vom gegen ua. obige Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2010 bis 2015 Beschwerde. Beschwerdeführer bezeichnete sich in dem Schriftsatz - wie auch die KG-Gesellschaft_A - ausdrücklich als Beschwerdeführer (siehe ua. Deckblatt Seite 1 "Beschwerdeführer A) Beschwerdeführer"; "… erheben die Beschwerdeführer A) und B) …Beschwerde …", Seite 2); der Beschwerdeführer trat nicht der Beschwerde der KG-Gesellschaft_A bei (siehe Beschwerde vom ).
Die Abgabenbehörde erließ laut vorliegender Aktenlage gegenüber Beschwerdeführer keinen die gegenständlichen Umsatzsteuerbescheide betreffenden Haftungsbescheid (Auskunft des Finanzamtes_A vom ).
Das Finanzamt_A legte auf Antrag der Beschwerdeführer die Beschwerde vom dem Bundesfinanzgericht direkt ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vor (siehe Vorlagebericht des Finanzamtes_A vom ).
2.) Beweiswürdigung:
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage, insbesondere aus den oben näher bezeichneten Unterlagen.
3.) Rechtslage:
3.a) Jeder Bescheid ist nach § 93 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO ) ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.
Der Spruch hat auch die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht (somit den Bescheidadressaten). Der Adressat ist namentlich zu nennen (). Das Adressfeld gehört nach der Judikatur () zum Bescheidspruch. Im Firmenbuch eingetragene Gesellschaften sind mit ihrer Firma zu bezeichnen (; ; Ritz, BAO6, § 93 Tz. 6).
Eine unrichtige Bezeichnung des Bescheidadressaten ist dann unbeachtlich, wenn diese offenbar auf einem Versehen beruht und der Adressat zweifelsfrei feststeht (; ) bzw. wenn nach der Verkehrsauffassung keine Zweifel an der Identität des Empfängers bestehen (; ; ; Ritz, BAO6, § 93 Tz. 7).
3.b) Abgabenrechtliche Pflichten einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind nach § 81 Abs. 1 BAO von den zur Führung der Geschäfte bestellten Personen und, wenn solche nicht vorhanden sind, von den Gesellschaftern (Mitgliedern) zu erfüllen.
Bei einer Kommanditgesellschaft ist jeder Komplementär einzelvertretungsbefugt (§§ 161 und 164 UGB; Ritz, BAO6, § 81 Tz.1).
3.c) Zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde ist nach § 246 Abs. 1 BAO jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.
Ein Bescheid ergeht an die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft), die (gemäß § 93 Abs. 2 BAO) im Spruch des Bescheides genannt ist. Die Rechtsmittellegitimation setzt überdies voraus, dass der Bescheid dem Betreffenden gegenüber wirksam bekannt gegeben ist (§ 97 BAO). Beschwerdeführer kann daher nur der sein, dem der Bescheid wirksam bekannt gegeben wurde und für den er auch inhaltlich bestimmt war (vgl zB ). Wann und wem gegenüber eine Zustellung wirksam ist, richtet sich nach dem Zustellgesetz und gegebenenfalls nach spezielleren Normen hiezu (wie zB die Zustellfiktionen der §§ 97 Abs. 2 und 101 BAO ). Auch bei Gesamtschuldverhältnissen ist nur der in Anspruch genommene Gesamtschuldner bzw. der in Anspruch genommene Haftungspflichtige zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde berechtigt. Noch nicht herangezogene Gesamtschuldner und Haftungspflichtige sind nicht beschwerdebefugt, sondern allenfalls gemäß § 257 BAO beitrittsberechtigt (; ; ). Keine Beschwerdebefugnis besteht allein deshalb, weil jemand zivilrechtlich dem Abgabepflichtigen gegenüber regresspflichtig ist (vgl ; -G/10; Ritz, BAO6, § 246 Tz. 2ff).
3.d) Der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige kann unbeschadet der Einbringung einer Bescheidbeschwerde gegen seine Heranziehung zur Haftung (Haftungsbescheid, § 224 Abs. 1 BAO) nach § 248 BAO innerhalb der für die Einbringung der Bescheidbeschwerde gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch Bescheidbeschwerde einbringen. Beantragt der Haftungspflichtige die Mitteilung des ihm noch nicht zur Kenntnis gebrachten Abgabenanspruches, so gilt § 245 Abs. 2, 4 und 5 BAO sinngemäß.
Das Beschwerderecht des Haftungspflichtigen gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch setzt voraus, dass ihm gegenüber der Haftungsbescheid wirksam ergangen ist ().
3.e) Einer Bescheidbeschwerde, über die noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, kann nach § 257 Abs. 1 BAO beitreten, wer nach Abgabenvorschriften für die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildende Abgabe als Gesamtschuldner oder als Haftungspflichtiger in Betracht kommt. Wer einer Bescheidbeschwerde beigetreten ist, kann nach Abs. 2 leg.cit. die gleichen Rechte geltend machen, die dem Beschwerdeführer zustehen.
Beitrittsberechtigt ist, wer nach Abgabenvorschriften für die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildende Abgabe als Gesamtschuldner oder als Haftungspflichtiger (§ 224 Abs. 1 BAO) in Betracht kommt (§ 257 Abs. 1 BAO). Dieser Personenkreis wird im § 259 Abs. 1 BAO erweitert. Als Gesamtschuldner oder als Haftungspflichtiger in Betracht kommt nur jemand, der noch nicht mit Abgabenbescheid bzw. mit Haftungsbescheid in Anspruch genommen wurde. Nach Inanspruchnahme besteht die Befugnis zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde (§ 246 BAO; Ritz, BAO6, § 257 Tz. 4).
Der Beitritt ist nach § 258 Abs. 1 BAO bei der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, schriftlich oder mündlich zu erklären.
Für die Beitrittserklärung ist eine förmliche Prozesserklärung notwendig (Ritz, BAO6, § 258 Tz. 2).
3.f) Die Bescheidbeschwerde ist nach § 260 Abs. 1 lit. a BAO mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) oder mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.
Eine Bescheidbeschwerde ist vor allem unzulässig bei mangelnder Aktivlegitimation des Einschreiters (, 0114; Ritz, BAO6, § 246 Tz. 7, § 260 Tz. 5). Zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde ist gemäß § 246 Abs. 1 BAO jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist. Wegen mangelnder Befugnis ist eine Beschwerde beispielsweise zurückzuweisen, wenn sie ein Beitrittsberechtigter im eigenen Namen einbringt (vgl zB ; ; Ritz, BAO6, § 260 Tz. 6).
Nach herrschender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zu beachten, dass der Gesetzgeber ausdrücklich den Beitritt zu einer Beschwerde von der Einbringung einer Beschwerde unterscheidet. Aus dem Recht, einem Rechtsmittel beizutreten, lässt sich noch nicht das Recht ableiten, das Rechtsmittel selbst zu ergreifen (vgl. ). Die Einbringung einer Beschwerde durch eine von der Abgabenbehörde zur Abgabenleistung nicht herangezogene an sich abgabepflichtige Person kann nicht als deren förmlicher Beitritt zur Beschwerde angesehen werden. Eine im eigenen Namen durch den Beitrittsberechtigten erhobene Beschwerde wäre als unzulässig zurückzuweisen (; ).
§ 278 BAO regelt, wann über Bescheidbeschwerden vom Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden ist. § 278 Abs. 1 lit. a BAO nennt als Formalentscheidung, die mit Beschluss zu erfolgen hat, die Zurückweisung wegen unzulässiger Einbringung (§ 260 BAO).
Wird eine Beschwerde von einem hiezu nicht Legitimierten eingebracht, so ist sie gemäß § 260 Abs. 1 lit a iVm § 278 BAO vom Verwaltungsgericht (mit Beschluss) zurückzuweisen (Ritz, BAO6, § 246 Tz. 7, § 278 Tz 1).
3.g) Die Entscheidung obliegt nach § 272 Abs. 2 Z 1 BAO ua. dem Senat, wenn dies in der Beschwerde oder im Vorlageantrag beantragt wird. Obliegt die Entscheidung über Beschwerden dem Senat, so können nach Abs. 4 leg.cit. die dem Verwaltungsgericht gemäß § 269 BAO eingeräumten Rechte zunächst vom Berichterstatter ausgeübt werden. Diesem obliegen auch zunächst die Erlassung von Mängelbehebungsaufträgen (§ 85 Abs. 2 BAO) und von Aufträgen gemäß § 86a Abs. 1 BAO sowie Zurückweisungen (§ 260 BAO), Zurücknahmeerklärungen (§ 85 Abs. 2 BAO, § 86a Abs. 1 BAO), Gegenstandsloserklärungen (§ 256 Abs. 3 BAO, § 261 BAO), Verfügungen der Aussetzung der Entscheidung (§ 271 Abs. 1 BAO) und Beschlüsse gemäß § 300 Abs. 1 lit. b BAO.
Über die Beschwerde hat nach § 274 Abs. 1 Z 1 BAO eine mündliche Verhandlung ua. dann stattzufinden, wenn es in der Beschwerde oder im Vorlageantrag beantragt wird. Der Senat kann nach § 274 Abs. 3 BAO ungeachtet eines Antrages (§ 274 Abs. 1 Z 1 BAO) von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Beschwerde als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen ist (§ 260 BAO, Z 1), als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2 BAO, § 86a Abs. 1 BAO) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3 BAO, § 261 BAO) zu erklären ist (Z 2) oder wenn eine Aufhebung unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erfolgt (§ 278 BAO, Z 3).
4.) Erwägungen:
4.a) Die streitgegenständlichen Umsatzsteuerbescheide ergingen ausschließlich an die KG-Gesellschaft_A, an welche die Bescheide adressiert sind. Die Firmenbezeichnung der Gesellschaft erfolgte in den Umsatzsteuerbescheiden der Jahre 2010 bis 2013 zwar unvollständig ("KG-Gesellschaft-Bezeichnung" statt "KG-Gesellschaft_A"), doch bestehen nach der Verkehrsauffassung keine Zweifel an der Identität der Gesellschaft als Bescheidadressatin; dies auch deshalb, da die Bescheide zur Steuernummer der Kommanditgesellschaft erlassen wurden.
Die streitgegenständlichen Umsatzsteuerbescheide führen in der zweiten Zeile der Bescheidadressierung weiters "Beschwerdeführer" an. Der (Einzel)Unternehmer Beschwerdeführer wird hierdurch zu keinem Bescheidadressaten der bekämpften Umsatzsteuerbescheide, zumal diese für ihn inhaltlich nicht bestimmt waren. Die Bescheide ergingen weder zu dessen Steuernummer noch beinhalten sie die von ihm erwirtschafteten Umsätze (siehe den Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung des Finanzamtes_A vom , ABNr.:_1, in Verbindung mit den an Beschwerdeführer ergangenen Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2010 bis 2015, alle mit Ausfertigungsdatum ). Durch den Zusatz "Beschwerdeführer" erließ die Abgabenbehörde die bekämpften Umsatzsteuerbescheide viel mehr "zu Handen des Komplementärs Beschwerdeführer" als der nach § 81 BAO (wiederum) vertretungsbefugten Person der Gesellschaft. Bescheidadressat der streitgegenständlichen Bescheide verblieb damit ausschließlich die KG-Gesellschaft_A.
Angemerkt wird hierzu, dass der mit Gesellschafterbeschluss als Liquidator bestellte Liquidator_A seine Funktion als Liquidator niedergelegt hat (siehe Schreiben an das Finanzamt_A vom ), wodurch nach Pkt. 22.1 des Vertrages über die Errichtung einer Kommanditgesellschaft vom - mangels eines fehlenden abweichenden Gesellschafterbeschlusses - Beschwerdeführer als persönlich haftender Gesellschafter die Liquidation und somit die Vertretung der Kommanditgesellschaft nach § 81 BAO obliegt.
Eine Liquidation begründet zudem keine Beendigung einer Kommanditgesellschaft, sodass Beschwerdeführer auch nicht nach § 19 Abs. 2 BAO zu einem Bescheidadressaten wird bzw. eine Parteienstellung zukommt.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Beschwerdeführer kein Bescheidadressat der streitgegenständlichen Bescheide ist und diese nicht an ihn ergangen sind. Beschwerdeführer ist demzufolge nach § 246 BAO nicht zur Erhebung eines Rechtsmittels aktivlegitimiert, zumal die Abgabenbehörde auch keinen die streitgegenständlichen Bescheide betreffenden Haftungsbescheid erlassen hat.
Der gegenständliche Schriftsatz vom stellt keinen Beitritt des Beschwerdeführer zur Beschwerde der KG-Gesellschaft_A dar, da sich Beschwerdeführer in diesem Schreiben selbst ausschließlich als Beschwerdeführer bezeichnet und als solcher Beschwerde erhebt. Die Einbringung einer Beschwerde durch eine von der Abgabenbehörde zur Abgabenleistung nicht herangezogene an sich abgabepflichtige Person kann jedoch nach herrschender Rechtsprechung nicht als deren förmlicher Beitritt zur Beschwerde angesehen werden, da es hierfür einer ausdrücklichen Erklärung eines diesbezüglichen Beitrittes bedürfte. Diese Erklärung liegt im anhängigen Verfahren nicht vor.
Beschwerdeführer ist im gegebenen Fall nicht zur Einbringung einer Beschwerde gegen die streitgegenständlichen Umsatzsteuerbescheide im eigenen Namen befugt, weshalb die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
4.b) Ist eine Bescheidbeschwerde nach § 260 BAO für unzulässig zurückzuweisen, so hat - ungeachtet eines Antrages nach § 272 BAO und § 274 BAO - der Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den Einzelrichter zu ergehen. Es bedurfte sohin im vorliegenden Fall weder der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung noch der Entscheidung durch einen (Voll)Senat des Bundesfinanzgerichtes.
5.) Revision:
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Das Bundesfinanzgericht orientierte sich bei den zu lösenden Rechtsfragen an der zitierten einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur, darüber hinaus hing die Entscheidung im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Zurückweisung der Beschwerde ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher unzulässig.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 260 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 278 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | -G/10 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.3100446.2020 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at