zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 20.07.2020, RV/6100408/2016

Pauschale Werbungskosten eines Funktionärs

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterRi in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des FA vom betreffend Einkommensteuer 2014 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Der BF bezieht neben nichtselbstständigen Einkünften auch Funktionsgebühren der Gebietskrankenkasse, des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger sowie der Arbeiterkammer. In seiner Steuererklärung für das Jahr 2014 machte er diverse Werbungskosten und Ausgaben bei den Funktionsgebühren i.H.v. € 5.117,92 geltend. Nach einem Ergänzungsersuchen des FA in dem der BF seine Werbungskosten aufgliederte, veranlagte das FA den BF mit Bescheid vom zur Einkommensteuer 2014, kürzte dabei die Werbungskosten und setzte die Ausgaben bei den Funktionsgebühren nicht an.

Gegen diesen Einkommensteuerbescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und beantragte den Abzug von Ausgaben bei den Funktionsgebühren i.H.v. € 5.117,92. Diese umfassten neben anderen, im weiteren Verfahren nicht mehr strittigen Ausgaben pauschaliert Werbungskosten für seine Funktion in der Gebietskrankenkasse und in der Arbeiterkammer in Höhe von je € 900,00. Weiters ersuchte er um Überprüfung, ob Geschenke an Geschäftspartner abzugsfähig seien.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom kürzte das FA die Funktionsgebühren um die vom BF dargelegten Ausgaben mit Ausnahme der pauschalierten Werbungskosten von zweimal € 900,00. Diese stünden nach Rz. 777 der Vereinsrichtlinien nur Funktionären begünstigter Rechtsträger und Körperschaften im Sinne des § 5 Abs. 13 KStG zu. Beide Institutionen seien jedoch keine begünstigten Rechtsträger im Sinn der Vereinsrichtlinien. Hinsichtlich der beantragten Absetzbarkeit der Geschenke an Geschäftspartner verwies das FA auf § 20 EStG und wies die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet ab.

Darauf beantragte der BF fristgerecht die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das BFG. Er sei gewählter Funktionär dieser Institutionen gemäß Rz.763 der Vereinsrichtlinien. Es handle sich um kein Dienstverhältnis. Für sonstige Einkünfte würden gemäß Vereinsrichtlinien Rz.772 bis zur monatlichen Höhe der Einnahmen von € 75,00 keine Einkünfte vorliegen. Bei höheren Einnahmen sei ohne Nachweis ein Betrag von € 75,00 monatlich als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzusetzen. Dies umfasse auch öffentlich-rechtliche Rechtsträger und somit auch die beiden Funktionen bei der Arbeiterkammer und der Gebietskrankenkasse. Zudem sei er als Angestellter des ÖGB (eines Vereines) in diese Funktionen von seinem Dienstgeber entsandt und vertrete dort die Interessen seines Dienstgebers.

Mit Beschluss des GV-Ausschusses vom wurde die gegenständliche Beschwerdesache der damit belasteten Gerichtsabteilung gemäß § 9 Abs. 9 BFGG abgenommen und am der derzeit damit befassten Gerichtsabteilung zugeteilt.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt und Beweiswürdigung

Gemäß § 9 Abs. 9 BFGG kann der Geschäftsverteilungsausschuss einer Einzelrichterin oder einem Einzelrichter oder Senat eine ihr oder ihm zufallende Rechtssache durch Verfügung abnehmen, wenn die Einzelrichterin oder der Einzelrichter oder Senat verhindert oder wegen des Umfangs ihrer oder seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert ist. Auf Grund des im Verfahrensgang dargestellten Beschlusses des Geschäftsverteilungsausschusses ist sohin die nun zur Entscheidung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens berufene Gerichtsabteilung zuständig.

Das BFG legt seiner Entscheidung den im folgenden dargestellten Sachverhalt zugrunde.

Der BF ist Angestellter des ÖGB und bezahlte Jahr 2014 für Einladungen bzw. Geschenke an MitarbeiterInnen und Geschäftspartner Beträge im Gesamtausmaß von € 1.793,90 bzw. von € 1.784,25.

Der BF wurde von seinem Arbeitgeber als Funktionär, unter anderem in die Arbeiterkammer und die Gebietskrankenkasse entsandt. Er erhält für seine Tätigkeit Funktionsgebühren, damit zusammenhängende Ausgaben (wie z.B. Reisekosten) sind von ihm selbst zu tragen.

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Vorbringen des BF im Beschwerdeverfahren und den von ihm vorgelegten Unterlagen. Dieser Sachverhalt ist nicht strittig.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe)

Strittig ist im gegenständlichen Verfahren zum einen die Rechtsfrage, ob die vom BF bezahlten Einladungen bzw. Geschenke an MitarbeiterInnen und Geschäftspartner abzugsfähig sind.

Dazu ist in rechtlicher Hinsicht auszuführen, dass gemäß § 20 Abs. 1 Z. 3 EStG 1988 Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden dürfen. Dies umfasst beispielsweise gesellige Zusammenkünfte aller Art, Bewirtung von Arbeitskollegen sowie Geschenke an Kunden, nicht in einer Bewirtung bestehende Aufmerksamkeiten z.B. von Wein, Einladungen, kleinere Sachgeschenke, Zuwendung zu Anlässen. (Peyerl in Jakom, EStG § 20 Rz. 63 mvwN) Das BFG folgt in diesem Beschwerdepunkt dem FA, die Nichtanerkennung dieser Kosten als Ausgaben erfolgte zu Recht.

Strittig ist im gegenständlichen Verfahren weiters die Rechtsfrage, ob dem BF bei der Ermittlung des Überschusses aus den Funktionsgebühren neben tatsächlich angefallenen Ausgaben wie z.B. Reisekosten auch eine Ausgabenpauschale je Funktionsgebühr und Monat i.H.v. € 75,00 zusteht.

Der BF beruft sich diesbezüglich auf entsprechende Bestimmungen der Vereinsrichtlinien 2001 und führt dazu aus, dass auch einem Funktionär der Arbeiterkammer bzw. der Gebietskrankenkasse diese pauschalen Ausgaben zustehen würden.

Dazu ist in rechtlicher Hinsicht auszuführen, dass Funktionsgebühren gemäß § 29 Z. 4 EStG 1988 sonstige Einkünfte darstellen.

Gemäß § 2 Abs. 4 Z.2 EStG 1988 ist bei dieser Einkunftsart der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten anzusetzen.

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskostenaufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. In der Folge werden in Z. 1 bis Z. 10 des § 16 Abs. 1 EStG 1988 besondere Werbungskosten angeführt. Pauschalierungsmöglichkeiten von Werbungskosten finden sich unter diesen Bestimmungen nicht.

In Ausführung der Bestimmungen des § 17 Abs. 6 EStG 1988 hat der Bundesminister für Finanzen eine Verordnung hinsichtlich der Pauschalierung von Werbungskosten für bestimmte Berufsgruppen erlassen (BGBl II 382/2001 idF BGBl II 382/2015) Werbungskostenpauschalen für Funktionärstätigkeiten, wie diese der BF ausübt, sind darin nicht vorgesehen.

Damit ist aber das gegenständliche Verfahren auch in diesem Punkt entschieden. Eine gesetzliche oder im Verordnungsweg ergangene Grundlage für derartige pauschale Werbungskosten besteht nicht. Zur Erläuterung ist dazu festzuhalten, dass die Vereinsrichtlinien, auf die sich sowohl das FA als auch der BF in ihren Begründungen beziehen, eine Verwaltungsanweisung sind und keine Rechtsgrundlage für die Entscheidung des BFG darstellen. Dieser Auslegungsbehelf für die FA stellt eine im Verfahren zu berücksichtigende Rechtsmeinung des FA dar. Da aber für die konkrete Anwendung pauschaler Werbungskosten bei Vereinsfunktionären - wie oben dargestellt - keine gesetzliche oder verordnungsmäßige Grundlage vorliegt, kann das BFG dieser Auslegung bereits dem Grunde nach nicht folgen, weswegen sich ein Eingehen auf die Frage, ob es sich bei den Tätigkeiten des BF um begünstigte Funktionärstätigkeiten im Sinne der Vereinsrichtlinien handelt, unterbleiben kann. (siehe auch UFS, RV/1154-L/07)

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die gegenständliche Entscheidung basiert sowohl hinsichtlich der Frage der Abzugsfähigkeit von Einladungen bzw. Geschenken an MitarbeiterInnen und Geschäftspartner als auch hinsichtlich der Frage der Abzugsfähigkeit pauschaler Werbungskosten für Funktionäre auf den unter Punkt 2.1. angeführten gesetzlichen und verordnungsmäßigen Grundlagen und ergibt sich direkt aus diesen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.6100408.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at