Nachversteuerung der Versicherungssteuer bei Rückkauf einer Lebensversicherung innerhalb von 10 Jahren mit vereinbarter Zuzahlung bei Vertragsbeginn
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom
gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom betreffend Versicherungssteuer erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Feststellung der richtigen Berechnung der Versicherungssteuer nach Rückkauf einer fondsgebundenen Lebensversicherung der X Versicherungs AG zum mit laufender gleichbleibender Prämienzahlung und einer einmaligen Zuzahlung kurz nach Beginn der Vertragslaufzeit. Er habe bei Rückkauf der Versicherung eine Differenz von 5.352,25 € festgestellt, wobei laut Versicherungsbedingungen lediglich 200 € vom ausgewiesenen Fondswert abgezogen werden dürften. Die Versicherungssteuer von 4 % sei ohnehin laufend bezahlt worden.
Laut beiliegenden Abrechnungsdaten der X war der Vertragsbeginn der Lebensversicherung am , die Vertragsdauer auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, das Ende des Anlagehorizonts mit (Prämienzahlungsdauer 23 Jahre) und das Rückkaufsdatum mit angegeben. Die Prämiensumme beträgt 138.461,45 €, die aktuelle monatliche Prämie 300 €, die Summe der bezahlten Prämien beträgt 76.361,45 € und der Rückkaufswert 80.149,73 €. Außerdem wurde ein Auszug der Versicherungsbedingungen der X beigelegt und die Korrespondenz des Versicherungsmaklers des Beschwerdeführers mit der Versicherung. Aus dieser geht hervor, dass es sich beim Versicherungsvertrag des Beschwerdeführers aufgrund der bei Vertragsbeginn vereinbarten einmaligen Zuzahlung von 52.000 € nicht um einen Vertrag mit laufenden, im Wesentlichen gleichbleibenden Prämienzahlungen gehandelt habe und wegen des vorzeitigen Rückkaufes - nunmehrige Laufzeit von unter zehn Jahren - sei gemäß § 6 Abs. 1a Z 1 VersStG das gezahlte Versicherungsentgelt nachträglich einer weiteren Steuer von 7% zu unterziehen gewesen. Somit ergebe sich eine Differenz zwischen Fonds- und Rückkaufswert (incl. Abschlag von 200 €) iHv 5.139,71 €. Dieser Betrag sei von der Versicherung einbehalten und an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel abgeführt worden. Nach Ansicht des Versicherungsmaklers sei der Versicherungsvertrag des Beschwerdeführers nach § 6 Abs. 1 Z 1 VersStG ein Vertrag mit laufender Prämienzahlung, da die Prämiensumme nach der einmaligen Zuzahlung deutlich unter dem gesetzlich vorgegebenen zweifachen Wert der ursprünglichen Prämiensumme liege. Weiters sei eine Zuzahlung, ob zu Vertragsbeginn vereinbart oder nicht, nicht relevant für die Anwendung des Steuergesetzes, wesentlich sei nur das Nichtvorhandensein der Regelmäßigkeit der Zuzahlung, was im vorliegenden Fall gegeben sei.
Im Zuge des Ermittlungsverfahrens vor dem Finanzamt teilte die X Lebensversicherungs AG im Schreiben vom mit, dass es sich im gegenständlichen Fall nicht um laufende, im Wesentlichen gleich bleibende Prämienzahlungen im Sinn des § 6 Abs. 1 VersStG handle, da bereits im beiliegenden Antrag auf fondsgebundene Lebensversicherung zusätzlich eine einmalige Zuzahlung vereinbart worden sei. Diese einmalige Zuzahlung von 52.000 € sei kurz nach der ersten Prämienzahlung in zwei Teilbeträgen überwiesen worden. Nachdem der Vertrag per zurückgekauft worden sei, sei aufgrund der Verkürzung der Laufzeit § 6 Abs. 1a Z 1 VersStG anzuwenden gewesen. Der Betrag von 5.139,71 € sei von der Versicherung gemäß § 6 Abs. 1a Z 1 iVm § 7 VersStG einbehalten und an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel abgeführt worden.
Im Bescheid des Finanzamtes vom wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom auf Feststellung der richtigen Berechnung der Versicherungssteuer in eventu Antrag auf Rückerstattung des zu Unrecht einbehaltenen Betrages abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass es sich beim gegenständlichen Versicherungsvertrag, auf Grund der bereits bei Vertragsabschluss vereinbarten Zuzahlung, nicht um einen Vertrag mit laufender, im Wesentlichen gleichbleibender Prämienzahlung im Sinne des § 6 Abs. 1a Z 1 VersStG handle. Aufgrund der Verkürzung der Laufzeit durch Rückkauf des Vertrages am sei § 6 Abs. 1a Z. 1 VersStG anzuwenden gewesen, d.h. der Betrag von 5.139,71 € sei iVm. § 7 VersStG zu Recht an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel abgeführt worden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die Beschwerde mit der Begründung, dass der gegenständliche Versicherungsvertrag mit wesentlich gleichbleibender monatlicher Prämienzahlung iHv 300 € (incl. 4 % VSt.) mit einer Laufzeit von 23 Jahren abgeschlossen worden sei. Die Prämiensumme daraus betrage netto 79.615,38 €. Nach Ausstellung der beiliegenden Polizze sei in einer Nachtragspolizze die einmalige Zuzahlung iHv 55.661,45 € (incl. 4 % VSt.) getätigt worden. Der Nettobeitrag dieser Zuzahlung betrage 53.520,63 €, damit betrage die Prämiensumme nach Zuzahlung 133.136,01 €. Somit sei die Prämiensumme 16,39 % unter den gesetzlichen möglichen 200 % der maßgeblichen Prämiensumme, dadurch komme es zu keiner Umqualifizierung in eine Quasi-Einmalerlagsversicherung laut § 6 Abs. 1a Z 1 VersStG. Der Vertrag sei als Tilgungsträger einer gleichlaufenden endfälligen Finanzierung bei der Y Bank AG zu deren Gunsten verpfändet worden. Durch die für den Kreditnehmer negativen Entwicklungen des Wechselkurses EUR/CHF sei der Rückkauf zur Sondertilgung des Kredits eingeplant und der noch verbleibende Rest des Kredits als Tilgungskredit bis zum ursprünglichen Vertragsende umgestellt worden. Eine Spekulation mit einer "Quasi" Einmalerlagsversicherung (Zuzahlungsbetrag) sei niemals Ziel gewesen. Der Beschwerdeführer stellt den Antrag auf Rückzahlung der zu viel einbehaltenen Versicherungssteuer iHv 5.139,71 €. Beigelegt wurden die Polizze und die Nachtragspolizze mit Zuzahlung sowie das Datenblatt über die Prämiensumme zum Zeitpunkt des Rückkaufs.
In der Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt:
"Sind von Anfang an nicht laufende oder nicht für die gesamte Restlaufzeit: gleichbleibende Prämienzahlungen vereinbart, liegt nach Punkt 2. Frage 26.des VersSt-Protokolles ein "Quasi-Einmalerlag" vor und es unterliegen damit sämtliche Prämienzahlungen von Anfang an gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 lit. a VersStG dem 11%igen Steuersatz, sofern ein Kurzläufer (Laufzeit unter 10 Jahren) vorliegt.
Kommt es dagegen erst nach Vertragsabschluss zur Vereinbarung von Einmalzahlungen oder nicht für die gesamte Restlaufzeit vereinbarte Zuzahlungen, sind diese nach Punkt 3. Frage 26. des VersSt-Protokolles zu tolerieren, solange sie nicht die Verdoppelungsgrenze der "ursprünglichen Versicherungssumme" verletzen (siehe Erlass BMF-010206/0069-VI/5/2008 Beantwortung von Zweifelsfragen zur Versicherungssteuer, Frage 26).
Da im gegenständlichen Fall die Zuzahlung in Höhe von 52.000 € bereits bei Vertragsabschluss im Juli 2008 vereinbart worden ist, war von einem Quasi-Einmalerlag und nicht von einem Vertrag mit laufender, im Wesentlichen gleichbleibender Prämienzahlung auszugehen.
Nach Rückkauf des Vertrages per ist somit auf Grund der Verkürzung der Laufzeit zu Recht die Nachversteuerung gemäß § 6 Abs. 1a Z 1 VersStG erfolgt."
Daraufhin stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) mit der ergänzenden Begründung, dass laut § 6 Abs. 1 Z. 1 VersStG in keiner Weise ein Zeitpunkt der Zuzahlung als Auslöser für eine Quasi-Einmalerlagsversicherung festgelegt und auch nicht daraus abzuleiten sei. Die Argumentation, wenn es erst nach Vertragsabschluss zu einer Vereinbarung von Einmalzuzahlungen und die Verdoppelungsgrenze der ursprünglichen Versicherungssumme nicht verletzt werde, es nach Pkt. 3 Frage 26 des VersSt-Protokolls zu tolerieren wäre, entbehre der gesetzlichen Grundlage der Betrachtungssystematik, weil der Tatbestand im gegenständlichen Fall eindeutig die geforderten gesetzlichen Grundlagen (lt. § 6 Abs. 1 Z. 1 VersStG) erfülle, aber anders behandelt werde, obwohl der Vertrag die regelmäßige gleichbleibende Prämienzahlungen und die Nichtverdoppelung der gesamten Prämiensumme erfülle und dennoch die Behörde eine nicht dem Gesetz entnehmbare Interpretation vornehme und einen "Quasi-Einmalerlag" daraus konstruiere.
Die Vereinbarung von Zuzahlungen zu Beginn der Vertragslaufzeit ändere nichts an der Tatsache, dass dennoch die nach Pkt. 3 Frage 26 des VersSt-Protokolls der Rückkauf ohne Nachversteuerung zu tolerieren sei, wenn die Verdoppelungsgrenze nicht überschritten werde, weil es vor allem um das ursprüngliche Ziel einer Lebensversicherungsausgestaltung gehe und nicht, ob zuvor vereinbart oder nicht.
Denn wäre keine Vereinbarung getroffen worden im gegenständlichen Fall und einen Tag nach Vertragsbeginn wäre die Zuzahlung getätigt worden, würde es nach der Interpretation des Finanzamtes keine Nachversteuerung eines "Quasi-Einmalerlages" nach sich ziehen und das sei eine eindeutige Ungleichbehandlung von Vorgängen. Da diese Versicherung als Tilgungsträger einer Finanzierung mit einem konformen Ablaufdatum im Jahr 2031 zu diene gehabt habe, darf eine von vornherein geplante "Quasi-Einmalerlagsversicherung" nicht unterstellt werden.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Gemäß § 1 Abs. 1 Versicherungssteuergesetz 1953 (VersStG ) unterliegt die Zahlung des Versicherungsentgeltes auf Grund eines durch Vertrag oder auf sonstige Weise entstandenen Versicherungsverhältnisses der Steuer.
§ 6 Abs. 1 VersStG idF BGBl. I Nr. 8/2005 , bestimmt:
Die Steuer beträgt:
1. bei der Lebens- und Invaliditätsversicherung (Kapital- und Rentenversicherungen aller Art) und bei ähnlichen Versicherungen:
a) 11 vH des Versicherungsentgeltes für Kapitalversicherungen einschließlich fondsgebundene Lebensversicherungen auf den Er- oder den Er- und Ablebensfall mit einer Höchstlaufzeit von weniger als zehn Jahren, wenn keine laufende, im wesentlichen gleichbleibende Prämienzahlung vereinbart ist,
b) 4 vH des Versicherungsentgeltes in allen übrigen Fällen,
………………..
§ 6 Abs. 1a VersStG idF BGBl. I. Nr. 13/2014 regelt:
Bei Lebensversicherungen unterliegt das gezahlte Versicherungsentgelt nachträglich einer weiteren Steuer von 7 vH, wenn
1. das Versicherungsverhältnis in welcher Weise immer in eine in Abs. 1 Z 1 lit. a bezeichnete Versicherung verändert wird;
2. bei einem Versicherungsverhältnis, bei dem keine laufende, im Wesentlichen gleichbleibende Prämienzahlung vereinbart ist,
a) im Fall einer Kapitalversicherung einschließlich fondsgebundener Lebensversicherung oder einer Rentenversicherung vor Ablauf von
- zehn Jahren ab Vertragsabschluss, wenn der Versicherungsnehmer und die versicherten Personen im Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages jeweils das 50. Lebensjahr vollendet haben, beziehungsweise
- von fünfzehn Jahren ab Vertragsabschluss in allen anderen Fällen
ein Rückkauf erfolgt und die Versicherung dem Steuersatz des Abs. 1 Z 1 lit. b unterlegen hat;
b) im Fall einer Rentenversicherung, ……………………
Im Übrigen gilt jede Erhöhung einer Versicherungssumme im Rahmen eines bestehenden Versicherungsvertrages, der dem Steuersatz des Abs. 1 Z 1 lit. b unterliegt, auf insgesamt mehr als das Zweifache der ursprünglichen Versicherungssumme gegen eine nicht laufende, im Wesentlichen gleichbleibende Prämienzahlung für die Frage der Versicherungssteuerpflicht gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a als selbständiger Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages. Wird das Zweifache der Versicherungssumme erst nach mehrmaligen Aufstockungen überschritten, so unterliegt das gezahlte Versicherungsentgelt für die vorangegangenen Aufstockungen nachträglich einer weiteren Versicherungssteuer von 7 v.H.
Nach § 12 Abs. 3 Z 23 VersStG ist § 6 Abs. 1 Z 1 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2014 erstmalig auf nach dem abgeschlossene Versicherungsverträge anzuwenden. § 6 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2014 ist erstmalig auf Nachversteuerungstatbestände anzuwenden, die nach dem verwirklicht werden.
Die unterschiedliche Besteuerung von Lebensversicherungen in § 6 Abs. 1 Z 1 lit. a und lit. b VersStG wurde mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201, eingeführt und in den Materialien (ErlRV 72 BlgNR, 20. GP, 279) damit begründet, dass bei kurzfristigen Lebensversicherungen gegen Zahlung einer Einmalprämie der Aspekt des Aufbaues einer sicheren Alters- und Hinterbliebenenvorsorge gegenüber dem Kapitalmarktaspekt einer möglichst hohen Rendite zurücktritt und die Zahlung des Versicherungsentgelts für derartige Versicherungen daher von der Anwendung des für Lebensversicherungen vorgesehenen begünstigten Steuersatzes ausgenommen werden und dem Normalsteuersatz von 11 % unterliegen soll.
Noch im selben Jahr wurde mit dem AbgÄG 1996 für dem begünstigten Steuersatz unterliegende Lebensversicherungen mit § 6 Abs. 1a VersStG eine Nachversteuerungsanordnung geschaffen. Die Materialien (RV 497 BlgNR, 20. GP, 35) begründen dies wie folgt:
"Die Bestimmung der Z 1 des § 6 Abs. 1a soll gewährleisten, dass die nachträgliche Veränderung von Versicherungsverhältnissen in Versicherungen im Sinne des Abs. 1 Z 1 lit. a zur erhöhten Versicherungssteuer erfasst werden kann. Die Formulierung ist bewusst weit gefasst, um alle denkbaren nachträglichen versicherungsvertraglichen Gestaltungen (Beispiel: Verkürzung der Höchstlaufzeit der Versicherung auf weniger als zehn Jahre) der Nachversteuerungsanordnung zu unterwerfen.
Im Übrigen sollen alle sogenannten Einmalerlagversicherungen der Nachversteuerung unterliegen, wenn innerhalb von zehn Jahren ab Vertragsabschluss ein Rückkauf erfolgt (§ 6 Abs. 1a Z 2 lit. a). Darüber hinaus soll auch im Fall der Kapitalabfindung einer Rentenversicherung mit einer Höchstlaufzeit von weniger als zehn Jahren eine Nachversteuerung Platz greifen (§ 6 Abs. 1a Z 2 lit. b).
Eine Rentenversicherung liegt vor, wenn der Versicherer im Versicherungsfall primär bestimmte regelmäßig wiederkehrende Zahlungen zu leisten hat.
Mit der Fiktion des zweiten und dritten Satzes des Abs. 1a soll sichergestellt werden, dass durch eine nachträgliche Aufstockung schon bestehender Versicherungsverträge gegen Leistung einer Einmalprämie - welcher Vorgang ohne Änderung des Versicherungsrisikos zivilrechtlich nicht als Abschluss eines neuen Vertrages anzusehen ist - die erhöhte Versicherungssteuer gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 lit. a umgangen werden kann. Nach dieser Bestimmung soll demnach eine Aufstockung auf mehr als das Zweifache der ursprünglichen Versicherungssumme gegen Leistung einer Einmalprämie für sich als Neuabschluss gelten und der Versicherungssteuer von 11 % unterliegen. Wird das Zweifache der ursprünglichen Versicherungssumme erst durch mehrere Aufstockungsschritte überstiegen, soll der letzte Aufstockungsschritt die erhöhte Versicherungssteuerpflicht auch für die vorangegangenen in Form einer Nachversteuerung auslösen. Ist das Zweifache der ursprünglichen Versicherungssumme einmal überschritten, so begründet jede weitere derartige Aufstockung die erhöhte Versicherungssteuerpflicht, unabhängig von der Höhe des Aufstockungsbetrages."
Eine "laufende, im Wesentlichen gleichbleibende Prämienzahlung" liegt dann vor, wenn während der gesamten Versicherungsdauer einerseits die Prämien mindestens einmal jährlich zu zahlen sind und andererseits sich der Betrag der Jahresprämie exklusive Erhöhungen entsprechend dem Verbraucherpreisindex nicht (wesentlich) ändert. Eine Prämienfreistellung von einer mehr als einjährigen Dauer bewirkt demnach, dass kein Versicherungsverhältnis mit einer laufenden, gleichbleibenden Prämienzahlung mehr vorliegt. Erfolgt diese Prämienfreistellung bereits bei Abschluss des Versicherungsvertrages, liegt von vornherein ein Versicherungsverhältnis vor, bei dem keine laufende, im Wesentlichen gleichbleibende Prämienzahlung vereinbart ist (darunter fällt auch die sog. Einmalerlagversicherung). Ein Rückkauf innerhalb von zehn Jahren nach Vertragsabschluss führt zur Nachversteuerung einer solchen Lebensversicherung gemäß § 6 Abs. 1a Z 2 lit. a VersStG , sofern das Versicherungsverhältnis nicht bereits ursprünglich wegen seiner Höchstlaufzeit von weniger als zehn Jahren gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 lit. a leg. cit. dem Normalsteuertarif von 11 % unterlag ().
Im vorliegenden Fall wurde vom Beschwerdeführer eine fondsgebundene Lebensversicherung ab mit einer laufenden Prämie von 300 € monatlich über 23 Jahre und einer Zuzahlung bei Vertragsbeginn in Höhe von 52.000 € beantragt. Lt. Angaben der X Lebensversicherungs AG handelt es sich deshalb nicht um laufende, im Wesentlichen gleichbleibende Prämienzahlungen iSd § 6 Abs. 1 VersStG . Die erste Prämienzahlung erfolgte am , die Zuzahlung erfolgte in zwei Teilbeträgen, und zwar 21.966 € am und 30.034 € am .
Die Polizze über die Lebensversicherung mit der monatlichen Prämienzahlung wurde am ausgestellt, die Nachtragspolizze mit der zusätzlichen Zuzahlungsprämie erst am , also nach Einzahlung der Zuzahlung.
Daher ist offensichtlich, dass es sich bei der vereinbarten Zuzahlung nicht um eine nachträgliche Aufstockung eines schon bestehenden Versicherungsvertrages gegen Leistung einer Einmalprämie handelt, wie im Vorbringen des Beschwerdeführers ausgeführt.
Entsprechend dem oben genannten VwGH-Erkenntnis, in dem zwar über eine zu Vertragsbeginn vereinbarte Prämienfreistellung abgesprochen wurde, aber nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes auch im vorliegenden Fall anwendbar ist, liegt auch hier eine "laufende, im Wesentlichen gleichbleibende Prämienzahlung" auf Grund der bereits zu Vertragsbeginn vereinbarten Zuzahlung nicht vor.
Da die Zuzahlung bereits bei Abschluss des Versicherungsvertrages vereinbart wurde, liegt von vornherein ein Versicherungsverhältnis vor, bei dem keine laufende, im Wesentlichen gleichbleibende Prämienzahlung vereinbart ist. Ein Rückkauf innerhalb von zehn Jahren nach Vertragsabschluss -wie im hier zu beurteilenden Fall - führt zur Nachversteuerung einer solchen Lebensversicherung gemäß § 6 Abs. 1a VersStG . Das Versicherungsverhältnis unterlag ursprünglich wegen seiner Höchstlaufzeit von 23 Jahren gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 lit. b leg. cit. dem Steuertarif von 4 %.
Ob die Versicherung als Tilgungsträger einer Finanzierung gedient habe, ist nach den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen nicht von Bedeutung.
Die Versicherung ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass durch den Rückkauf der Lebensversicherung nach nicht einmal sechs Jahren Vertragslaufzeit ein Nachversteuerungstatbestand verwirklicht wurde. Da der Einbehalt der Versicherungssteuer durch die Versicherung und die Abfuhr an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuer und Glücksspiel nicht zu Unrecht erfolgte, hat das Finanzamt mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen.
Somit war wie im Spruch zu entscheiden.
Zulässigkeit der Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht (siehe zitierte VwGH-Judikatur), ist eine (ordentliche) Revision nicht zulässig.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 1 Abs. 1 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953 § 6 Abs. 1 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953 § 6 Abs. 1a VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953 § 12 Abs. 3 Z 23 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.2100947.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at