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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 18.05.2020, RV/7104789/2016

Sachbezugsbewertung für private KFZ-Nutzung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Peter Unger in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch Multicont Revisions- und Treuhand Gesellschaft m.b.H., Friedrich-Wilhelm-Raiffeisen-Platz 1, 1020 Wien, und beigetretene Parteien [XXX], über die Beschwerde vom , gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Wien 1/23 vom , betreffend Haftung für Lohnsteuer sowie Festsetzung von Dienstgeberbeiträgen und Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag, jeweils für die Jahre 2010 bis 2014, zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Genossenschaft (im Folgenden: Beschwerdeführerin) betreibt als landwirtschaftliche Ein- und Verkaufsgenossenschaft einen gemischten Gewerbebetrieb an mehreren Standorten in Niederösterreich.

Im Zuge einer bei der Beschwerdeführerin durchgeführten gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben (in Folge: GPLA) betreffend die Jahre 2010 bis 2014 wurden ua Feststellungen zur Sachbezugsberechnung bezüglich 17 dienstgebereigenen Kraftfahrzeugen, die auch zum privaten Gebrauch an Dienstnehmer überlassen wurden, getroffen. Nach Ansicht des Prüforgans seien von der Beschwerdeführerin hierbei zu geringe Bemessungsgrundlagen für die Sachbezugsberechnung herangezogen worden. Aufgrund der günstigen Einkaufskonditionen für Autohändler, sehe die Sachbezugsverordnung einen pauschalen Zuschlag auf die tatsächlichen Anschaffungskosten von 20% vor.

In den hier angefochtenen Bescheiden folgte die belangte Behörde den Feststellungen des Prüforgans und erließ Haftungsbescheide betreffend nachzufordernder Lohnsteuer iHv 3.057,10 € (Jahr 2010), 3.869,50 € (Jahr 2011), 4.317,19 € (Jahr 2012), 2.622,92 € (Jahr 2013) und 2.095,96 € (Jahr 2014). Weiters kam es aufgrund erhöhter Festsetzungen des Dienstgeberbeitrages zu Nachforderungen iHv 339,82 € (Jahr 2010), 413,84 € (Jahr 2011), 455,01 € (Jahr 2012), 282,57 € (Jahr 2013) und 227,28 € (Jahr 2014). Schließlich kam es auch aufgrund erhöhter Festsetzungen des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag zu Nachforderungen iHv 30,12 € (Jahr 2010), 36,83 € (Jahr 2011), 40,47 € (Jahr 2012), 25,01 € (Jahr 2013) und 20,24 € (Jahr 2014).

Die Beschwerdeführerin wendete sich in ihrer Beschwerde gegen die im Zuge der Prüfung vorgenommene Neuberechnung der Bemessungsgrundlagen für die Sachbezüge und führte hierzu ua aus:

"Betriebsübliche Berechnung des Sachbezugs

Der KFZ-individuelle Sachbezug wird von uns bei Neufahrzeugen nach § 4 Abs. 1 und bei Gebrauchtfahrzeugen nach § 4 Abs. 4 der VO BGBl II 2001/416 idgF ermittelt, wobei regelmäßig von den nachgewiesenen Anschaffungskosten ausgegangen wird.

Ansatz überhöhter Sachbezugswerte für die Lohnzahlungszeiträume 2013 und 2014 im Rahmen der Personalverrechnung

Wie wir im Zuge dieser GPLA feststellen mussten, wurde seitens unserer Personalverrechnung ohne Wissen der Geschäftsführung und uE völlig grundlos ab 2013 (per Rückrollung) einfach höhere Sachbezüge angesetzt. Ausgelöst von 'Schreckensmeldungen' benachbarter Lagerhausgenossenschaften über Feststellungen im Rahmen von vom gleichen Prüforgan vorgenommenen GPLA's betreffend Sachbezug für Kraftfahrzeuge und offenkundig daraus drohenden enormen Nachzahlungen (zB. [Genossenschaft1] und [Genossenschaft2], wo gleiches Prüfungsorgan tätig war und dort grundsätzlich nur den Listenpreis als alleinig richtige Bemessungsgrundlage gelten ließ), wurde seitens unserer in dieser Sache daher ziemlich verunsicherten Personalverrechnung leider 'in vorauseilendem Gehorsam' für das Jahr 2013 der Sachbezug idR von einem 'fiktiven' Endverkaufspreis an Konsumenten berechnet und angesetzt und im Jahr 2014 dann ob weiterer Informationen aus den Nachbargenossenschaften iZm der Prüftätigkeit dieses Prüforgans dieser seit 2013 ohnehin bereits überhöhte Sachbezug nochmals erhöht und als Basis der 'Listenpreis' herangezogen. Die überhöhten Beträge werden bei den Fahrzeugen im Einzelnen angeführt.

Schlussbesprechung vom vs. der am übermittelte Niederschrift

Im Rahmen der GPLA wurde seitens des Prüforgans in Vorbereitung auf die Schlussbesprechung die Berechnung bei den meisten Fahrzeugen nach dem Listenpreis vorgenommen und anhand dieser Differenzen uns in der Schlussbesprechung vom die Nachzahlungsverpflichtung von Lohnabgaben vorgehalten - siehe Unterlagen zur 'Schlussbesprechung' vom (Anmerkungen des Prüforgans zur Sachbezugsberechnung 2014 "Wertxxx,xx - korrekt"). Wir haben bereits in dieser Schlussbesprechung dargelegt, dass gegen solche uE unrichtigen Feststellungen das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben wird.

Die Argumentation es handle sich um 'Vorführwagen' samt Neuberechnung der Differenzen, wurde zu unserer völligen Überraschung erstmals in der am übermittelten Beilage zur Niederschrift zur Schlussbesprechung hinzugefügt und wurden wir aufgefordert die Niederschrift zu zeichnen.

[…]

Beanstandete Fälle (in Reihenfolge der Prüfungsfeststellungen in der vom Prüforgan am per E-Mail übermittelten Beilage zur 'Niederschrift' zur Schlussbesprechung):

1) PKW Fiat Bravo 1.4Tj.120Form. ([Kennzeichen1]) [AN1]:

Das Neufahrzeug wurde von unserem A-Händler Fiat Centro, St. Pölten zum Zwecke der Zurverfügungstellung als Dienstwagen für unseren damaligen Mitarbeiter Herrn [AN1] im Juni 2010 angeschafft und am für unser Unternehmen zugelassen (=Erstzulassung) und Herrn [AN1] übergeben.

Herr [AN1] war bei uns als Agrarverkäufer tätig und oblag ihm ein entsprechender Außendienstverkauf, wonach er Land- und Forstwirte regelmäßig zum Zwecke der Beratung und für Geschäftsabschlüsse besuchte.

Entsprechend der Verwaltungspraxis wurde ab dem ersten vollen Monat Juli 2010 der volle Sachbezug angesetzt, der nach § 4 Abs. 1 der VO BGBl II 2001/416 hier ausnahmsweise vom Anbot ermittelt wurde.

Die tatsächlichen Anschaffungskosten betrugen lt. vorgelegten Originalrechnungen 16.099,80 € (Nettolistenpreis) abzüglich 2.605 € Skydome-Aktion und 179,24 € Zielerreichungsbonus, insgesamt daher 13.315,56 €. Unter Zuschlag der Normverbrauchsabgabe (NoVA) von 1.118,51 € und der Umsatzsteuer (20%) von 2.663,11 € ergibt sich eine Sachbezugsbasis gem § 4 Abs. 1 der VO BGBl II 2001/416 idgF von 17.097,18 € welcher Wert den Anschaffungskosten lt. Anlageverzeichnis entspricht (diese Sachanlage wurde mit in Betrieb genommen). Von diesen tatsächlichen Anschaffungskosten errechnet sich monatlicher Sachbezug (1,5%) von 256,46 €. […]

Da in der Personalverrechnung irrtümlich vom Erstanbotspreis ausgegangen wurde, wurde von Anfang an tatsächlich ein höherer Sachbezug von 286,15 € in der PV angesetzt (Basis 19.076,67 €) und den Lohnabgaben unterzogen. Dieser 'provisorische' Wert wurde bis einschließlich Lohnzahlungszeitraum Dezember 2012 nicht mehr geändert.

Aus oben dargestellten Gründen wurde von der Personalverrechnung ab dem Lohnzahlungszeitraum (LZZ) 1/2013 ein viel zu hoher Sachbezug von 345,22 € angesetzt, welcher Wert vom Prüforgan im Zuge der Schlussbesprechung als ausreichend befunden wurde (Anmerkung 'korrekt' in der Niederschrift).

Lt. Prüfbericht wird nun mit der Argumentation es handle sich um 'Vorführwagen' von um 20% erhöhten Anschaffungskosten ausgegangen und soll daher die Sachbezugsbemessung bei diesem KFZ in Höhe von 307,75 € erfolgen, wonach nur für die LZZ 7/2010 bis 12/2012 eine Nachverrechnung erfolgt.

Im Übrigen wurde dieses Fahrzeug niemals für Vorführzwecke verwendet und war eine solche Verwendung auch niemals beabsichtigt.

Der Listenpreis für dieses KFZ betrug lt. EUROTAX 19.950,00 € und würde daher die Erhöhung der Anschaffungskosten um 20% zu einer gegenüber dem Listepreis um 566,62 € höheren Sachbezugsbasis führen.

Die Rückrechnung der wegen zu hoher Sachbezugswerteermittlung für die LZZ 1-6/2013 überhöht abgeführten Abgaben (das DV mit Herrn [AN1] endete mit ) wurde trotz unseres ausdrücklichen Begehrens verweigert.

[…]

2) Kleinbus Peugeot 807 HDI 140 ([Kennzeichen2], [FgstNr2a]) [AN2]

Das Neufahrzeug wurde lt. vorgelegter Originalrechnungen am vom Importeur Peugeot Austria als Dienstfahrzeug bestellt, geliefert und mit einem Nettolistenpreis von 27.368,19 € abgerechnet. Unter Abzug diverser, ebenfalls vorgelegter Rabattabrechnungen in Höhe von 6.611,41 €, darunter auch massiv beworbene Sonder- und Flottenrabatte des Herstellers, reduzieren sich die Nettoanschaffungskosten auf 20.756,78 €.

Unter Hinzurechnung der NoVA und der Umsatzsteuer ergibt sich eine Bemessungsgrundlage für den Sachbezug gem § 4 Abs. 1 der VO BGBl II 2001/416 idgF von 26.900,79 €, was auch den Anschaffungskosten lt. Anlageverzeichnis (ohne Umsatzsteuer, da vorsteuerabzugsberechtigt) entspricht. Die Inbetriebnahme erfolgte am mit der Erstzulassung. Der mit 1,5% errechnete Sachbezug von 403,51 € wurde für den Dienstnehmer [AN2] während der LZZ der Nutzung zum Ansatz gebracht.

Im Gegensatz zur Schlussbesprechung, wo noch von einem Listenpreis von 38.360,00 € und damit von einem Sachbezug von 575,40 € ausgegangen wurde, wird nun lt. Prüfbericht das Vorliegen eines Vorführwagens unterstellt und eine um 20% erhöhte Sachbezugsbemessungsgrundlage angenommen und ein Sachbezug von 484,21 € berechnet und die Differenz für die LZZ 1-12/2011 nachverrechnet.

Meister [AN2] ist als gewerberechtlicher Geschäftsführer unserer LKW-Werkstätte tätig und leitet insbesondere auch unseren in ganz Österreich und angrenzenden Staaten tätigen LKW-Handel (Iveco), wobei er selbst regelmäßig entsprechende LKW-Verkaufsgeschäfte abschließt und unsere Stammkunden besucht und betreut, was mitunter zu entsprechend hohen Kilometerleistungen und daher zu häufigerem Fahrzeugwechsel führt.

[...]

3) Kleinbus Peugeot 807 HDI 140 ([Kennzeichen2], [FgstNr3a]) [AN2]

Das Neufahrzeug wurde am lt. vorgelegter Originalrechnung wie für Dienstnehmer [AN2] bestellt geliefert und mit einem Nettolistenpreis von 27.131,27 € abgerechnet.

Nach Abzug aller gewährten Rabatte lt. vorgelegten Originalrechnungen in Höhe von 7.288,95 €, darin auch wiederum der Flottenrabatt enthalten, ergibt sich ein Nettoankaufswert von 19.842,32 € und zuzüglich NoVA und USt eine Bemessungsgrundlage für den Sachbezug gem § 4 Abs. 1 der VO BGBl II 2001/416 idgF in Höhe von 25.715,65 €. Dies entspricht wiederum dem Anlagenverzeichnis (ohne Umsatzsteuer), wonach dieses Fahrzeug am (Tag der Erstzulassung) im AV in Betrieb genommen wurde. Eine Nutzung als Vorführwagen war demnach nie beabsichtigt und hat auch nicht stattgefunden. Vermutlich wegen eines Kommunikationsfehlers wurde der Sachbezug für Herrn [AN2] erst einen Monat später ab LZZ Jänner 2012 auf den sich draus errechnenden neuen Wert von 385,73 € reduziert.

Im Gegensatz zur Schlussbesprechung, wo noch von einem Listenpreis von 38.860,00 € und damit von einem Sachbezug von 582,90 € ausgegangen wurde, wird nun lt. Prüfbericht das Vorliegen eines Vorführwagens unterstellt und eine um 20% erhöhte Sachbezugsbemessungsgrundlage angenommen und ein Sachbezug von 462,88 € berechnet und die Differenz für die LZZ 1-12/2011 und 1/2013 nachverrechnet.

4) Kleinbus Peugeot 807 Active HDI 135 ([Kennzeichen2], [FgstNr4a]) [AN2] - keine Feststellung seitens GPLA, Rückrechnung verweigert

Das Neufahrzeug wurde lt. vorgelegten Originalrechnungen am vom Importeur Peugeot Austria vorerst für den Fahrzeughandel geliefert und mit einem Nettolistenpreis von 27.199,94 € abgerechnet. Nach Abzug diverser, ebenfalls vorgelegter Rabattabrechnungen in Höhe von 8.335,03 €, darunter hier besonders massiv beworbene Flottenrabatte des Herstellers und Sonderrabatte z.B. aufgrund der langen Lagerzeit, reduzieren sich die Nettoanschaffungskosten auf 18.864,91 €.

Unter Hinzurechnung von NoVA und Umsatzsteuer ergibt sich gem § 4 Abs. 1 der VO BGBl II 2001/416 idgF eine Bemessungsgrundlage für den Sachbezug von 24.598,92 € was auch ohne Umsatzsteuer, da vorsteuerabzugsberechtigt, den Anschaffungskosten lt. Anlageverzeichnis entspricht. Die Widmung als Anlagevermögen und Inbetriebnahme erfolgte am mit der Erstzulassung als Dienstwagen für Meister [AN2]. Eine Nutzung als Vorführwagen war demnach nie beabsichtigt und hat auch nicht stattgefunden. Der mit 1,5% errechnete Sachbezug ergäbe demnach 368,98 € für den Lohnzahlungszeitraum.

Aus oben dargestellten Gründen wurde von der Personalverrechnung ab 2013 ein Sachbezugswert von 503,75 € angesetzt.

Während bei der Schlussbesprechung noch von einer Feststellung zu einem nach Listenpreis von 39.510,00 € berechneten Sachbezug in Höhe von 592,65 € ausgegangen wurde, wird nun lt. Prüfbericht ein Vorführwagen unterstellt und eine um 20% erhöhte Sachbezugsbemessungsgrundlage angenommen und ein Sachbezug von 440,08 € angesetzt, womit es nun doch zu keiner Nachverrechnung kommt.

Die Rückverrechnung wurde uns - wie in allen anderen Fällen, wo ein bereits höherer Sachbezugsansatz in der Lohnverrechnung vom Prüforgan festgestellt wurde, weil dieser Ansatz nach Prüfermeinung 'richtig' berechnet worden ist - vom Prüforgan mit dem Argument 'das ginge nicht' versagt.

5) Kleinbus Peugeot 807 Aktive HDI 135 ([Kennzeichen2], [FgstNr5a]) [AN2] - keine Feststellung seitens GPLA, Rückrechnung verweigert

Das Neufahrzeug wurde lt. vorgelegten Originalrechnungen am vom Importeur Peugeot Austria vorerst für den Fahrzeughandel geliefert und mit einem Nettolistenpreis von 28.329,60 € abgerechnet. Nach Abzug diverser, ebenfalls vorgelegter Rabattabrechnungen in Höhe von 8.010,95 €, darunter Flottenrabatte des Herstellers und Sonderrabatte zur Lagerbereinigung, reduzieren sich die Nettoanschaffungskosten auf 20.318,65 €.

Unter Hinzurechnung von NoVA und Umsatzsteuer ergibt sich gem § 4 Abs. 1 der VO BGBl II 2001/416 idgF eine Bemessungsgrundlage für den Sachbezug von 26.482,97 € was auch ohne Umsatzsteuer, da vorsteuerabzugsberechtigt, den Anschaffungskosten lt. Anlageverzeichnis entspricht. Bei diesem Fahrzeug erfolgte die Nutzung ab Erstzulassung am bis zur Abmeldung am als Vorführwagen im KFZ-Handel. Die Widmung als Anlagevermögen und Inbetriebnahme erfolgte am mit der Wiederzulassung als Dienstwagen für Meister [AN2] auf Kennzeichen [Kennzeichen2]. Es liegt demnach zum Zeitpunkt der Dienstwagennutzung ein Gebrauchtwagen vor. Der mit 1,5% errechnete Sachbezug gem. § 4 Abs. 4 der VO BGBl II 2001/416 ergäbe demnach 397,24 € da die tatsächlichen Anschaffungskosten nachgewiesen wurden.

Aus oben dargestellten Gründen wurde von der Personalverrechnung ab dem LZZ 11/2013 einen Sachbezugswert von 515,23 € angesetzt.

Bei der Schussbesprechung wurde seitens des Prüforgans zur Sachbezugsbemessung noch ein Listenpreis von 39.910,00 € angesetzt, und die Nachverrechnung auf einen Sachbezug von 598,65 € vorgenommen. Lt. Beilage zur Niederschrift wird nun das Vorliegen eines Vorführwagens unterstellt und von einer um 20% erhöhten Sachbezugsbemessungsgrundlage in Höhe von 31.599,56 € ausgegangen und ein Sachbezugswert von 473,99 € errechnet. Daher erfolgt nun doch keine Nachverrechnung.

Eine Rückverrechnung der zu viel entrichteten Abgaben wurde wiederum verweigert.

[...]

6) Kleinbus Peugeot 807 Active HDI 135 ([Kennzeichen6], [FgstNr6a]) [AN6] - keine Feststellung seitens GPLA, Rückrechnung verweigert

Das Neufahrzeug wurde für den neuen Mitarbeiter [AN6], welcher ab bei uns als LKW-Verkäufer beschäftigt wurde, vom Autohaus Korneuburg am mit einem Nettopreis von 27.474,63 € verrechnet, da der Importeur Peugeot Austria kein entsprechendes Fahrzeug zeitgerecht liefern konnte, weil die Produktion des Typs im Auslaufen war. Nach Abzug diverser, ebenfalls vorgelegter Rabattabrechnungen in Höhe von 8.915,69 €, darunter wiederum entsprechend hohe Flottenrabatte des Herstellers, reduzieren sich die Nettoanschaffungskosten auf 18.558,94 €.

Unter Hinzurechnung der NoVA und der Umsatzsteuer ergibt sich gem § 4 Abs. 1 der VO BGBl II 2001/416 idgF eine Bemessungsgrundlage für den Sachbezug von 24.202,39 €. Dies entspricht wiederum dem Anlagenverzeichnis (ohne Umsatzsteuer), wonach dieses Fahrzeug am (Tag der Erstzulassung und des Dienstbeginns) in Betrieb genommen wurde. Eine Nutzung als Vorführwagen war demnach nie beabsichtigt und hat auch nicht stattgefunden. Aus dieser Bemessungsgrundlage errechnet sich ein monatlicher Sachbezugswert von 363,04 €.

Aus oben dargestellten Gründen wurde von der Personalverrechnung ein Sachbezugswert von 448,99 € angesetzt.

Bei der Schussbesprechung wurde seitens der GPLA zur Sachbezugsbemessung noch ein Listenpreis von 39.910,00 € angesetzt und die Nachverrechnung auf einen Sachbezug von 598,65 € vorgenommen. Lt. Beilage zur Niederschrift wird nun das Vorliegen eines Vorführwagens unterstellt und von einer um 20% erhöhten Sachbezugsbemessungsgrundlage in Höhe von 29.266,86 € ausgegangen und ein Sachbezugswert von 439,00 € errechnet, weshalb nun eine Nachverrechnung unterbleiben soll.

Eine Rückverrechnung der zu viel entrichteten Abgaben wurde verweigert.

[...]

7) PKW Peugeot 308 Prem. HDI 90 5T ([Kennzeichen7]) [AN7]

Gegenständliches Neufahrzeug wurde für unseren Baustoffvertreter Herrn [AN7] bestellt und vom Generalimporteur Peugeot Austria lt. vorgelegter Originalrechnung am geliefert und mit einem Nettolistenpreis in Höhe von 15.940,24 € abgerechnet. Nach Abzug diverser, ebenfalls vorgelegter Rabattabrechnungen in Höhe von 2.582,49 € reduzieren sich die Nettoanschaffungskosten auf 13.357,75 €.

Unter Hinzurechnung von NoVA und Umsatzsteuer ergibt sich gem § 4 Abs. 1 der VO BGBl II 2001/416 idgF eine Bemessungsgrundlage für den Sachbezug von 16.830,77 € welcher Wert den Anschaffungskosten lt. Anlageverzeichnis entspricht. Die Inbetriebnahme als AV erfolgte am mit der Erstzulassung. Eine Nutzung als Vorführwagen war demnach nie beabsichtigt und hat auch nicht stattgefunden. Der mit 1,5% errechnete Sachbezug von 252,46 € wurde für den Dienstnehmer [AN7] bis zum Lohnzahlungszeitraum 12/2012 auch zum Ansatz gebracht.

Aus oben dargestellten Gründen wurde von der Personalverrechnung ab LZZ 1/2013 ein Sachbezugswert von 296,22 € und ab LZZ 1/2014 sogar ein Sachbezugswert von 336,61 € angesetzt.

Bei der Schussbesprechung wurde seitens der GPLA zur Sachbezugsbemessung noch ein Listenpreis von 22.440,60 € angesetzt und die Nachverrechnung auf einen Sachbezug von 336,61 € vorgenommen. IdZ ist zu erwähnen, dass der offizielle Listenpreis nur 22.000,00 € beträgt.

Laut Prüfbericht wird nun wieder das Vorliegen eines Vorführwagens unterstellt und als Bemessungsgrundlage von um 20% erhöhten Anschaffungskosten ausgegangen und ein Sachbezugswert von 302,95 € vorgehalten. Daher erfolgt nun für die Lohnzahlungszeiträume 1-12/2013 nur mehr eine geringere Nachverrechnung und wurde unsere Forderung nach Rückrechnung wegen erhöhter Sachbezugsabrechnung für LZZ 1-12/2014 wiederum ignoriert.

[...]

8) Kombi Peugeot 407 SW Prem. 2.2 Aut ([Kennzeichen8]), [AN8]

Dieses Gebrauchtfahrzeug (Erstzulassung: ) wurde im August 2009 von einem Kunden im KFZ-Handel zurückgenommen. Mit vorgelegten Unterlagen konnten wir bereits nachweisen, dass besagtes Auto von uns als Neufahrzeug am von Peugeot Austria um den Nettolistenpreis von 23.134,23 € gekauft wurde und sich nach Abzug eines Rabatts in Höhe von 1.299,68 € Erstanschaffungskosten von 21.834,55 € ergeben, wonach sich unter Berücksichtigung von Umsatzsteuer und NoVA gem § 4 Abs. 4 der VO BGBl II 2001/416 eine Bemessungsgrundlage für den Sachbezug in Höhe von 29.607,65 € errechnet. Eine Vorführwagennutzung war nie geplant oder gegeben. Der Sachbezug für den mittlerweile verstorbenen Dienstwageninhaber, Herrn [AN8], welcher bei uns als Spartenleiter für Bau- und Gartenmärkte beschäftigt war, wurde daher für den Lohnzahlungszeitraum ab 9/2009 mit 444,11 € berechnet und in der Lohnverrechnung angesetzt.

Aus oben dargestellten Gründen wurde von der Personalverrechnung ab LZZ 1/2013 ein Sachbezugswert von 448,50 € angesetzt.

Während seitens der GPLA anlässlich der Schlussbesprechung noch eine Sachbezugsberechnung von einem Listenpreis von 33.300,00 € somit zu einem Wert von 499,50 € vorgenommen wurde, wird nun laut Prüfbericht das Vorliegen eines Vorführwagens unterstellt und die Sachbezugsberechnung von den, um 20% erhöhten Anschaffungskosten in Höhe von sogar 35.529,18 € vorgenommen und sohin ein Sachbezugswert von 532,94 € festgestellt und die Differenz für die Lohnzahlungszeiträume 1/2010 -12/2014 vorgeschrieben.

[...]

9) Kombi Peugeot 308 SW Prof HDI 90 ([Kennzeichen9]) [AN9]

Dieses Neufahrzeug wurde für unseren Baustoffvertreter Herrn [AN9] als Dienstwagen bestellt und lt vorgelegter Originalrechnung von Peugeot Austria GmbH zu einem Nettolistenpreis in Höhe von 17.385,37 € am geliefert. Nach Abzug diverser, ebenfalls vorgelegter Rabattabrechnungen in Höhe von 2.622,37 € reduzieren sich die Nettoanschaffungskosten auf 14.763,00 €.

Unter Hinzurechnung von NoVA und Umsatzsteuer ergibt sich gem § 4 Abs. 1 der VO BGBl II 2001/416 idgF. eine Bemessungsgrundlage für den Sachbezug von 18.961,38 € welcher Wert den Anschaffungskosten lt. Anlageverzeichnis entspricht. Die Inbetriebnahme erfolgte am mit der Erstzulassung. Eine Nutzung als Vorführwagen war demnach nie beabsichtigt und hat auch nicht stattgefunden. Der mit 1,5% errechnete Sachbezug von 284,42 € wurde für den Dienstnehmer [AN9] ab LZZ 11/2010 bis zum zum Ansatz gebracht, weil wegen Väterkarenz für den Zeitraum bis zum und ab (bis ) kein PKW zur Verfügung gestellt wurde und daher auch kein Sachbezug gerechnet wurde.

Aus oben dargestellten Gründen wurde von der Personalverrechnung ab ein Sachbezugswert von 323,07 € und ab LZZ 1/2014 sogar einen Sachbezugswert von 367,13 € angesetzt.

Nachdem bei der Schlussbesprechung seitens der GPLA vorerst von einem Listenpreis ausgegangen wurde ('Wert: 367,13 - korrekt!'), welcher im Übrigen nur 24.3950,00 € beträgt, wird nunmehr lt Prüfbericht das Vorliegen eines Vorführwagens unterstellt und die Berechnung des Sachbezugs von den um 20% erhöhten Anschaffungskosten - allerdings mit nicht nachvollziehbarer Abweichung - in Höhe von 22.615,36 € vorgenommen und ein Sachbezugswert von 339,23 € errechnet und die Differenzen für die LZZ 11/2010 bis 12/2013 vorgeschrieben.

Die Rückrechnung für die bereits überhöhte Abfuhr im LZZ 2014 wurde wiederum verweigert.

[...]

10) PKW Fiat Stilo 1.2 16V ([Kennzeichen10]) [AN10]

Dieses Neufahrzeug wurde von unserem KFZ-Handel ursprünglich zu Verkaufszwecken von unserem A-Händler Fa. Centro GmbH, St. Pölten lt. vorgelegter Originalrechnung am um 12.249,93 € erworben. Dazu wurde nach vorgelegter Gutschrift ein Rabatt von 406,07 € gewährt, sodass sich Nettoanschaffungskosten von 11.843,86 € ergeben. Das Fahrzeug wurde am zu Vorführzwecken für den PKW-Handel unter Kennzeichen [Kennzeichen10_1] angemeldet und am wieder abgemeldet. Nach erfolglosen Verkaufsbemühungen wurde das Fahrzeug am wieder angemeldet und in das Anlagevermögen für sonstige betriebliche Zwecke übernommen.

Ab wurde dieses Fahrzeug Herrn Meister [AN10], unserem gewerberechtlichen Geschäftsführer für das Gas-, Wasser- und Heizungsinstallationsgewerbe als Dienstwagen zur Verfügung gestellt. Es liegt demnach zum Zeitpunkt der Nutzung ein Gebrauchtwagen vor.

Daher wurde die Bemessungsgrundlage für den Sachbezug gem § 4 Abs. 4 der VO BGBl II 2001/416 (nachgewiesene Neuanschaffungskosten) unter entsprechender Hinzurechnung von NoVA und Umsatzsteuer mit 15.207,56 € ermittelt und demnach ein Sachbezug von 228,11 € ab Lohnzahlungszeitraum 11/2008 berücksichtigt.

[...]

10a) PKW Fiat Stilo 1.9 JDT 80 Form5 ([Kennzeichen10a]) [AN10] - von der GPLA nicht erfasst

Dieses Neufahrzeug wurde zum Einsatz als Kundenleihfahrzeug in unserer Werkstätte von unserem A-Händler Fa. Centro GmbH, St. Pölten lt. Originalrechnung am um 14.342,39 € erworben. Darauf wurden Rabatte von 935,20 € gewährt, sodass sich Nettoanschaffungskosten von 13.407,19 € ergeben. Das Fahrzeug wurde am unter Kennzeichen [Kennzeichen10a_1] angemeldet.

Mit wurde das Fahrzeug als Dienstautos für Herrn [AN8] auf das Kennzeichen [Kennzeichen10a] umgemeldet und unter Hinzurechnung von NoVA und Umsatzsteuer mit dem Betrag von 17.214,83 € aktiviert. Dieser Betrag entspricht auch der Sachbezugsbemessungsgrundlage gem § 4 Abs. 4 der VO BGBl II 2001/416 (nachgewiesene Neuanschaffungskosten).

Am hat Meister [AN10] dieses Fahrzeug gegen seinen bisherigen Dienstwagen getauscht, womit ab LZZ 8/2010 ein Sachbezug in Höhe von 258,22 € anzusetzen gewesen wäre.

Da dieser Fahrzeugwechsel nicht der PV gemeldet wurde, wurde der Sachbezug in den LZZ der Nutzung nicht geändert. Dies ist auch der GPLA nicht zur Kenntnis gelangt.

Nachdem vorerst bei der Schlussbesprechung die Sachbezugsberechnung vom Listenpreis in Höhe von 16.990,00 € (für Fahrzeug Nr. 10) vorgenommen wurde und die Nachverrechnung auf den Sachbezugswert von 254,86 € vorgehalten wurde, wird nun das Vorliegen eines Vorführwagens unterstellt und wird nunmehr der Sachbezug sogar von 18.249,07 € bemessen und mit 273,74 € angesetzt und für die LZZ 1/2010 bis 2/2012 die Differenz nachverrechnet.

11) PKW Renault Megane Scenic 1.6 DCI130 EDIT ([Kennzeichen11]) [AN10]

Das Neufahrzeug wurde am von unserem A-Händler Renault Wesely lt. vorgelegter Originalrechnung um den Nettolistenpreis von 20.720,82 € erworben. Abzüglich aller erhaltenen Rabatte lt. vorgelegten Originalrechnungen in Höhe von 5.028,21 €, ergaben sich Nettoanschaffungskosten von 15.692,61 €; bei diesem Modell gab es wegen bevorstehendem Modellwechsel entsprechend hohe an Endkunden gerichtete Preisstützungen des Herstellers. Das Fahrzeug wurde zum Zwecke der Vorführung im KFZ-Handel am (Erstzulassung) angemeldet und am wieder abgemeldet.

Nach erfolglosen Verkaufsbemühungen wurde das Fahrzeug am als Dienstwagen für Meister [AN10] wieder angemeldet und in das Anlagevermögen übernommen.

Es liegt demnach zum Zeitpunkt der Nutzung ein Gebrauchtwagen vor. Daher wurde die Bemessungsgrundlage für den Sachbezug gem § 4 Abs. 4 der VO BGBl II 2001/416 ausgehend von den nachgewiesenen Neuanschaffungskosten unter entsprechender Hinzurechnung von NoVA und Umsatzsteuer mit 19.412,69 € ermittelt und demnach ein Sachbezug von 291,19 € ab LLZ 3/2012 berücksichtigt.

Aus oben dargestellten Gründen wurde von der Personalverrechnung ab LZZ 1/2013 ein Sachbezugswert von 393,81 € und ab LZZ 1/2014 sogar einen Sachbezugswert von 437,57 € angesetzt.

Nachdem wiederum zur Schlussbesprechung die Nachverrechnung durch das Prüforgan auf Basis des Listenpreises (siehe Anmerkung: 'Wert: 437,57 - korrekt!') vorgenommen wurde, wird nunmehr lt. Prüfbericht das Vorliegen eines Vorführwagens unterstellt und die Sachbezugsverrechnung von den um 20% erhöhten Anschaffungskosten in Höhe von 23.727,23 € vorgenommen, was zur Nachverrechnung für die LZZ 3/2012 bis 12/2012 zu einem Sachbezugswert von 355,91 € führt.

Die Rückrechnung der für die LZZ 2013 und 2014 zuviel entrichteten Abgaben wurde vom Prüforgan wiederum abgelehnt.

[...]

12) PKW Fiat Croma 1.9JTD 120Dyn. ([Kennzeichen12]) [AN12]

Dieses Neufahrzeug wurde am von unserem A-Händler Fiat Centro lt. vorgelegter Originalrechnung um den Nettolistenpreis von 19.209,92 € für den Fahrzeughandel zu Verkaufszwecken erworben. Abzüglich der erhaltenen Rabatte in Höhe von 1.057,05 €, ergaben sich Nettoanschaffungskosten von 18.152,87 €. Das Fahrzeug wurde zum Zwecke der Vorführung im KFZ Handel am (Erstzulassung [Kennzeichen11]) angemeldet und am wieder abgemeldet. Anschließend erfolgte die Neuanmeldung mit dem Kennzeichen [Kennzeichen12] und die Übernahme in das Anlagevermögen für andere betriebliche Zwecke.

Ab wurde dieser PKW Herrn Meister [AN12], gewerberechtlicher Geschäftsführer unseres Elektroinstallationsgewerbes als Dienstwagen zur Verfügung gestellt. Es lag demnach zum Zeitpunkt der Nutzung ein Gebrauchtwagen vor. Herr [AN12] hat als einer der wenigen Arbeitnehmer die Mühen und das Nachversteuerungsrisiko der Fahrtenbuchführung (erfolgreich) auf sich genommen und wurde, da er im Jahresdurchschnitt keine 6.000 Privatkilometer zu fahren beabsichtigte, nur der 'halbe' Sachbezug angesetzt.

Die Bemessungsgrundlage wurde da Gebrauchtwagen gem § 4 Abs. 4 der VO BGBl II 2001/416 ausgehend von den nachgewiesenen Neuanschaffungskosten unter entsprechender Hinzurechnung von NoVA und Umsatzsteuer mit 23.166,12 € errechnet, wonach sich ein halber Sachbezug in Höhe von 173,75 € ergibt.

Im Gegensatz zu den bisherigen Fahrzeugen, ist bei diesem ebenfalls vom Prüforgan als 'Vorführwagen' titulierten Fahrzeug die ursprüngliche, bei der Schlussbesprechung getroffene Feststellung, der Sachbezug sei in Lagerhäusern ausnahmslos vom Listenpreis zu bemessen, ohne weitere Begründung beibehalten worden. Es wurde daher für die LZZ 1/2010 bis 3/2012 die Abgabendifferenz zu einen 'halben' Sachbezug von nachverrechnet.

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13) PKW Fiat Croma 1.9 MJT ([Kennzeichen13]) [AN12]

Hierbei handelt es sich um den Ankauf eines gebrauchten Fahrzeuges aus Italien, welches nach den vorgelegten Unterlagen vom italienischen KFZ-Händler (Fa. vida srl) bereits zu Vorführzwecken in Italien vom bis zum angemeldet war und laut vorgelegter Originalrechnung von uns am um 15.750 € vom KFZ-Handel zu Verkaufszwecken erworben wurde.

Da die Verkaufsabsicht letztlich fruchtlos blieb, wurde dieses Fahrzeug am von uns angemeldet und Meister [AN12] als Dienstwagen übergeben. Es wurde bereits ab LLZ 4/2012 ein 'halber' Sachbezug in Höhe von 153,09 € angesetzt.

Unter normzweckgerechter Anwendung des § 4 Abs. 6 der VO BGBl II 2001/416 ist zum Bruttoerwerbspreis des Vorführwagens (inkl. USt und Nova), hier in Höhe von 20.412 € ein Zuschlag von 20% (4.082,40 €) hinzuzurechnen, um pauschal auf die tatsächlichen Erstanschaffungskosten des ersterwerbenden KFZ Händlers rückzurechnen. Somit ergibt sich hierzu eine Berechnungsgrundlage für den Sachbezug von 24.494,40 € und ein (halber) Sachbezug von 183,11 €.

Hier hat unsere Personalverrechnung den Sachbezug nur von unseren um NoVA und USt erhöhten Anschaffungskosten berechnet und damit zu niedrig angesetzt. Es ist daher für die LZZ 5/2012 (entsprechend der Verwaltungspraxis) bis 12/2014 (Ende Prüfungszeitraum) die Nachverrechnung von Lohnabgaben für eine Sachbezugsdifferenz von 30,02 € pro Monat für 32 Monate, insgesamt für 960,64 € bei Dienstnehmer [AN12] gerechtfertigt.

Seitens der GPLA wurde lt. Prüfbericht die ursprünglich zur Schlussbesprechung vorgenommene Berechnung vom 'Listenpreis' beibehalten und der Sachbezugswert mit 203,55 € angesetzt und die Nachverrechnung für die LZZ 4/2012 bis 12/2014 vorgenommen.

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14) Kleinbus Peugeot Partner HDI 95 FAP ([Kennzeichen14]) [AN14]

Dieses Neufahrzeug wurde als Dienstwagen für unseren Controller und Innenrevisor, Herrn [AN14], bestellt und nach vorgelegter Originalrechnung von Peugeot Austria am zu einem Nettolistenpreis von 15.731,45 € geliefert. Abzüglich aller erhaltenen Rabatte lt. vorgelegten Originalrechnungen in Höhe von 3.332,03 €, ergaben sich Nettoanschaffungskosten von 12.399,42 €.

Unter Hinzurechnung der NoVA und der Umsatzsteuer ergibt sich gem § 4 Abs. 1 der VO BGBl II 2001/416 eine Bemessungsgrundlage für den Sachbezug von 15.920,86 €, welcher Wert (ohne USt) den Anschaffungskosten lt. Anlageverzeichnis entspricht. Die Inbetriebnahme der Sachanlage erfolgte am mit der Erstzulassung. Eine Nutzung als Vorführwagen war demnach nie beabsichtigt und hat auch nicht stattgefunden. Der mit 1,5% errechnete Sachbezug von 238,81 € wurde für den Dienstnehmer AN14 bis zum Lohnzahlungszeitraum 12/2012 zum Ansatz gebracht.

Aus oben dargestellten Gründen wurde von der Personalverrechnung ab LZZ 1/2013 ein Sachbezugswert von 297,90 € und ab LZZ 1/2014 sogar ein Sachbezug von 338,53 € angesetzt.

Im Rahmen der Schlussbesprechung wurde seitens des Prüforgans wiederum die Nachverrechnung vorerst in Höhe von 338,53 € vorgenommen ('Wert: 338,53 - korrekt!') und wird nunmehr lt. Prüfbericht das Vorliegen eines Vorführwagens unterstellt und damit die Nachverrechnung begründet. Daher erfolgte wiederum eine Neuberechnung des Sachbezugs von den um 20% erhöhten Anschaffungskosten in Höhe von 19.105,03 € mit 286,58 € und wurde für die Lohnzahlungszeiträume 6/2011 bis 12/2012 die Nachverrechnung vorgenommen.

Die Rückzahlung aus der somit überschießenden Sachbezugsverrechnung für die LZZ 1/2013 bis 12/2014 wurde wiederum abgelehnt.

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15) Kombi Peugeot 307 SW Prem HDI 90 ([Kennzeichen15]) [AN15]

Dieses Neufahrzeug wurde an den KFZ Handel zu Verkaufszwecken lt. vorgelegter Originalrechnung von Peugeot Austria am geliefert und mit einem Nettolistenpreis von 15.850,12 € abgerechnet. Abzüglich aller erhaltenen Rabatte in Höhe von 1.346,28 €, ergaben sich Nettoanschaffungskosten von 14.503,84 €. Am wurde das KFZ erstmals zu Vorführzwecken im PKW-Handel zugelassen; die Abmeldung erfolgte am .

Am wurde das Fahrzeug als Dienstwagen für unseren Agrarspartenleiter Herrn [AN15] unter neuem Kennzeichen angemeldet. Es liegt demnach zum Zeitpunkt der sachbezugspflichtigen Nutzung ein Gebrauchtwagen vor.

Daher wurde die Bemessungsgrundlage für den Sachbezug gem § 4 Abs. 4 der VO BGBl II 2001/416 ausgehend von den Anschaffungskosten (nachgewiesene Neuanschaffungskosten) mit 18.622,93 € errechnet und, da Herr [AN15] ebenfalls als einer der wenigen Arbeitnehmer die Mühen und das Nachversteuerungsrisiko der Fahrtenbuchführung (erfolgreich) auf sich genommen hat, ein 'halber' Sachbezug von 139,67 € in der Lohnverrechnung berücksichtigt.

Aus oben dargestellten Gründen wurde von der Personalverrechnung ab LZZ 4/2013 ein Sachbezugswert von 152,64 € angesetzt.

Im Zuge der Schlussbesprechung wurde wiederum vorerst die Nachverrechnung zu einem 'halben' Sachbezugswertes von 172,88 €, abgeleitet vom Listenpreises von 23.050 € vorgenommen und wird nunmehr lt. Prüfbericht das Vorliegen eines Vorführwagens unterstellt und damit der Ansatz des 'halben' Sachbezugs von um 20% erhöhten Abschaffungskosten begründet, wonach sich ein 'halber' Sachbezug von 167,61 € ergibt. Daher wurde für die LZZ 1/2010 bis 12/2014 die Nachverrechnung von Lohnabgaben vorgenommen.

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16) Kleinbus Fiat Doblo 1.6 Mj.105Dy.DPF ([Kennzeichen16]) [AN16]

Dieses Neufahrzeug wurde laut vorgelegter Originalrechnung am von unserem A-Händler Centro geliefert und mit einem Nettolistenpreis von 15.320,19 € abgerechnet. Nach Abzug eines Rabatt von 341,18 € ergaben sich Nettoanschaffungskosten von 14.979,01 €. Am wurde das KFZ erstmals für den PKW-Handel zu Vorführzwecken zugelassen. Die Abmeldung erfolgte am . Nach erfolglosen Verkaufsbemühungen erfolgte die Wiederanmeldung am mit dem Kennzeichen [Kennzeichen16] und die Übernahme in das Anlagevermögen und wurde das Fahrzeug als Kundenleihfahrzeug eingesetzt.

Ab wurde dieser Kleinbus unserem KFZ-Verkäufer, Herrn [AN16], als Dienstwagen zur Verfügung gestellt. Es lag demnach zum Zeitpunkt der Nutzung ein Gebrauchtwagen vor. Die Bemessungsgrundlage ist daher gem § 4 Abs. 4 der VO BGBl II 2001/416 ausgehend von den Anschaffungskosten (nachgewiesene Neuanschaffungskosten) unter Hinzurechnung von NoVA und Umsatzsteuer zu errechnen, was 19.053,30 € ergibt und wonach ein Sachbezug in Höhe von 285,80 € anzusetzen ist.

Offenkundig aufgrund eines internen Kommunikationsproblems wurde in der PV der Sachbezug von den aktivierten Anschaffungskosten berechnet und dabei leider übersehen, dass diese hier die Umsatzsteuer nicht enthalten. Somit kam in den LZZ 2/2012 bis 3/2013 ein Sachbezug von nur 240,86 € pro Monat, demnach um 44,94 € zu niedrig, zum Ansatz und ist eine entsprechende Nachverrechnung der Lohnabgaben für diese 44,94 € in den LZZ der Nutzung für Dienstnehmer AN16 berechtigt.

Während bei der Schlussbesprechung vom Prüforgan noch die Richtigkeit unserer Berechnung bestätigt wurde und die Nachverrechnung des Sachbezugs nur hinsichtlich der übersehenen Umsatzsteuer erfolgte, wird nun laut Prüfbericht das Vorliegen eines Vorführwagens unterstellt und damit die Nach Verrechnung auf Basis von um 20% erhöhten Anschaffungskosten von 22.863,96 € begründet. Es werden daher für die LZZ 2/2012 bis 3/2013 die Lohnabgaben von der Differenz auf einen Sachbezugswert von 342,96 € vorgeschrieben.

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17) Kleinbus Fiat Doblo 1.4 Active ([Kennzeichen17]) [AN17]

Dieses Neufahrzeug, welches vom A-Händler Centro bereits als dort unbewegte 'Tageszulassung' angemeldet war (Erstzulassung ,verkauft mit defacto 0 Kilometer), wurde am laut vorgelegter Originalrechnung zu einem Preis von 11.500 € (inkl. NoVA, die wegen erfolgter Tageszulassung bereits von Centro abzuführen war) für unseren IT-Betreuer, Herrn [AN17], als Dienstfahrzeug erworben und angemeldet. Im Übrigen ist dieses Fahrzeug daher in der vorgelegten Originalrechnung auch ausdrücklich als 'Neufahrzeug' bezeichnet und die Kurzzulassung entsprechend vermerkt.

Nach Abzug eines Rabattes (Flottenrabatt) von 920 €, ergaben sich Anschaffungskosten von 10.580 € und zuzüglich Umsatzsteuer 12.969,00 € an Bemessungsgrundlage für den Sachbezug und somit einen Sachbezugswert gem § 4 Abs. 1 der VO BGBl II 2001/416 idgF von 190,44 €. Da leider der Umstand der gesetzlich angeordneten NoVA-Abfuhr durch den (erstzulassenden) KFZ-Händler offenbar unserer Personalverrechnung damals unzureichend mitgeteilt wurde, wurde die NoVA bei der Berechnung des Sachbezugs nochmals aufgeschlagen und von einer Bemessungsgrundlage von 13.598,64 € ausgegangen und ein bereits überhöhter Sachbezug von 203,98 € ab dem Lohnzahlungszeitraum 11/2009 angesetzt.

Aus oben dargestellten Gründen wurde von der Personalverrechnung ab LZZ 1/2014 ein Sachbezugswert von 262,20 € berechnet von einem leider zu hohen Listenpreis angesetzt.

Hier verweisen wir wiederum auf den in den Unterlagen vom Prüfungsorgan mit bereits dargestelltem Grund vorgenommenen Vermerk: '262,20 - korrekt!' Im Übrigen beträgt der richtige Listenpreis für dieses Fahrzeug 15.180 € und nicht 17.480 €.

Bei der Schlussbesprechung wurde wiederum die Berechnung vom leider unrichtigen, da irrtümlich zu hohen Listenpreis mit der Begründung, es liege ein Gebrauchtwagen vor, vom Prüforgan als richtig empfunden und daher die Nachverrechnung nur für die LZZ 1/2010 bis 12/2013 auf Basis des Sachbezugswert von 262,20 € vorgenommen. Diese überhöhte Nachverrechnung wird nun laut Prüfbericht unverändert beibehalten.

[...]

Begründung der Beschwerde:

Die Feststellung 'Vorführwagen' erfolgt aktenwidrig und unter Verletzung von Verfahrensvorschriften und ist somit die Bescheidbegründung zur Vornahme einer Berechnung nach § 4 Abs. 6 der VO BGBl II 2001/416 rechtswidrig.

Verletzung von Verfahrensvorschriften

Im Gegensatz zur 'Schlussbesprechung' vom , wo vom Prüforgan noch dessen bisherige, auch aus Prüfungen von Nachbargenossenschaften bereits bekannte Meinung ausnahmslos vertreten wurde, nämlich 'dass die einzig richtige Bemessungsgrundlage für den Sachbezug bei 'Lagerhäusern' ohnehin nur der Listenpreis sei', wurde uns im Nachhinein, erstmals mit (sic!) eine neue Prüfungs-Dokumentation als Anlage samt Niederschrift zur Schlussbesprechung elektronisch übermittelt, worin nun für uns völlig überraschend bei 14 der 17 beanstandeten Fahrzeuge das Vorliegen von 'Vorführwagen' erstmals behauptet wird - diese Argumentation ist nun auch dem uns am zugeleiteten Prüfbericht zu entnehmen.

Dabei wurde in diesen Fällen die vermutlich gem § 4 Abs. 6 der VO BGBl II 2001/416 vorgenommene Berechnung des Sachbezugs bei den ursprünglichen Unterlagen nachträglich eingefügt und für die so neu berechneten Differenzen abgeänderte Lohnabgaben errechnet, welche Werte nun den bekämpften Bescheiden zugrunde liegen (Beweis: entsprechende Anmerkungen in den Prüfungsunterlagen, die bei den einzelnen KFZ trotz neuer Argumentation nicht geändert wurden bzw der erst uA in der übermittelten 'Niederschrift' neu eingefügte Satz 'Es reduziert sich die Nachverrechnung, da meist vom Vorführwagenpreis auszugehen ist und nicht vom Listenpreis.').

Dies mag zwar in wenigen Fällen sogar für uns günstiger sein, als die zuvor vom Prüfungsorgan bei der Schlussbesprechung vorgenommene sture Berechnung vom 'Listenpreis' - hierzu wurden nun bei Zutreffen sogar eine entsprechende Anmerkung in der neuen Prüfungsdokumentation eingefügt entspricht aber nicht den ohnehin dem Prüforgan und somit der belangten Behörde gegenüber belegten Tatsachen und dient die Behauptung, es liegen 'Vorführwagen' vor, offenbar der Rechtfertigung von Feststellungen an sich.

Mit dieser für uns überraschend anders lautenden Begründung der Feststellung und der Abänderung der Höhe nach, wurden seitens der belangten Behörde auch Verfahrensvorschriften verletzt, als dem Parteiengehör nicht Rechnung getragen wurde.

Es liegen keine Vorführwagen vor - eine solche Feststellung ist aktenwidrig:

Da der Begriff 'Vorführwagen' dem Einkommensteuerrecht fremd ist, ist auf andere einschlägige Gesetze bzw auf die Verkehrsauffassung abzustellen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt - hier beispielhaft und zitiert:

[...]

handelt es sich bei 'Vorführwagen' um zum Zwecke der Vorführung vorübergehend zum Verkehr zugelassene Fahrzeuge des gewerblichen KFZ-Handels, die zum alsbaldigen Verkauf bestimmt sind.

Es liegt demnach bei nach UGB 'bilanzierenden' Unternehmen hinsichtlich der Vorführfahrzeuge regelmäßig Umlaufvermögen (§ 224 Abs. 2 lit. B. UGB) vor und kommt daher bereits mit der Aufnahme eines KFZ in das Sachanlagevermögen der Unternehmerwille klar zum Ausdruck, dass eben bei diesem Fahrzeug grundsätzlich keine Verkaufsabsicht besteht, sondern beabsichtigt ist, dieses Fahrzeug über einen längeren Zeitraum im Betriebsvermögen für sonstige betriebliche Zwecke zu halten. Es wird daher auch regelmäßig bei solchen Fahrzeugaktivierungen keine Vorsteuer geltend gemacht (außer bei Kleinbussen, etc.) und die NoVA abgeführt. In solchen Fällen kann daher nicht von einem 'Vorführwagen' gesprochen werden.

[...]

Die Anwendung des § 4 Abs. 6 der VO BGBl II 2001/416 ist in beschwerdegegenständlichen Fällen mehrfach rechtswidrig

Nach den seitens der belangten Behörde übermittelten Unterlagen (Bericht zur Außenprüfung), wird in den meisten Fällen die Feststellung damit begründet, dass 'bei der Sachbezugsberechnung der hochrabattierte Einkaufspreis für Autohändler herangezogen wurde' und es sich deshalb 'um einen Vorführwagen handelt', weshalb 'der errechnete Sachbezug um 20% zu erhöhen ist'.

Abgesehen davon, dass in den meisten Fällen kein 'hoher' Rabatt vorliegt, ist eine solche Regelung dem § 4 der VO BGBl II 2001/416 nicht zu entnehmen. In dieser Aussage wird aber die eigentliche, uE völlig fehlgeleitete Motivation des Prüforgans deutlich, warum hier eine Sachbezugserhöhung vorgenommen werden soll: Da nach Prüfermeinung 'hochrabattierte Einkaufspreise' der Sachbezugsbemessung unterworfen wurden, möchte das Prüforgan sozusagen die seiner subjektiven Meinung nach bestehende 'legistische Lücke' ausgleichen und 'gerechter Weise' den Sachbezug auf ein ideelles 'gerechtes' Niveau heben.

[...]

Teilweise aktenwidrige Feststellung von 'Gebrauchtwagen' und rechtswidrige Verweigerung der Ausübung des Wahlrechts gern. § 4 Abs. 4 der VO BGBl II 2001/416

Bei den Fahrzeugen Nr. 12, 13 und 17 wurde seitens der GPLA die Berechnung des Sachbezugs nach einem Listenpreis vorgenommen, wobei dies laut Prüfbericht bei Fahrzeug Nr. 13 und 17 mit dem Vorliegen eines Gebrauchtwagens begründet wurde. Was das Prüforgan dazu bewogen hat, diese Berechnung auch bei Fahrzeug Nr. 12 vorzunehmen, ist uns nicht zugänglich und steht im Widerspruch zu den belegten Tatsachen und den sonstigen Sachverhalten im Bericht.

Wahlrechtausübung verbleibt dem Normunterworfenen.

§ 4 Abs. 4 der VO BGBl II 2001/416 bestimmt, dass für die Sachbezugsbewertung von Gebrauchtfahrzeugen der Listenpreis im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Fahrzeuges maßgebend ist, wobei Sonderausstattungen unberücksichtigt bleiben. Mit drittem Satz der Bestimmung wird allerdings dem Normunterworfenen - nicht zuletzt auch aus verfassungsrechtlicher Erwägung - ein gleichrangiges Wahlrecht eingeräumt, anstelle des (wie oben bereits dargestellt im Vergleich zu der mehrheitlichen Normanwendung immer 'überhöhten') Listenpreises für die Sachbezugsbewertung auch die nachgewiesenen tatsächlichen Anschaffungskosten (einschließlich allfälliger Sonderausstattung und Rabatte) im Sinne des Abs. 1 des ersten Erwerbes des Kraftfahrzeuges zu Grunde zu legen. Da hier vom Verordnungsgeber ein Wahlrecht eingeräumt wird, obliegt es unzweifelhaft dem Normunterworfenen selbst, auch entsprechend den gegebenen Möglichkeiten zu wählen. Wenn wir nun, wie oben dargestellt, den Sachbezugswert von den auch gegenüber dem Prüforgan nachgewiesenen tatsächlichen Erstanschaffungskosten bemessen haben und damit von der alternativen Bemessung Gebrauch gemacht haben, bleibt für die Feststellung und Nachberechnung des Sachbezugs auf Basis des Listenpreises durch die belangte Behörde kein Raum.

Neufahrzeug ist kein Gebrauchtfahrzeug

Abgesehen davon liegt - wie oben bereits dargestellt - beim Fahrzeug Nr. 12 zum Zeitpunkt unseres Erwerbs kein gebrauchtes Fahrzeug vor, weshalb die Sachbezugsbemessung vom Listenpreis gern. § 4 Abs. 4 der VO BGBl II 2001/416 von vorne herein ausscheidet, da eine solche Vorgangsweise durch diese VO nicht vorgesehen ist.

Tageszulassung ist kein Gebrauchtfahrzeug.

Außerdem handelt es sich beim Fahrzeug Nr. 17 um ein bis zur sachbezugspflichtigen Nutzung durch unseren Mitarbeiter völlig ungenutztes Neufahrzeug, welches bei unserem A-Händler zuvor nur als 'Tageszulassung' zugelassen war, womit zur Sachbezugsbemessung nur die tatsächlichen Anschaffungskosten des Neufahrzeuges nach § 4 Abs. 1 der VO BGBl II 2001/416 heranzuziehen sind. Dass eine ungenutzte 'Tages-' oder 'Kurzzulassung' bereits ein Gebrauchtfahrzeug iSd. § 4 Abs. 4 der VO BGBl II 2001/416 darstellen soll, ist dieser Verordnung nicht zu entnehmen und entspricht auch nicht der Lebenserfahrung bzw. dem allgemeinen Verständnis zu Gebrauchtfahrzeugen. 'Tages-' bzw. 'Kurzzulassungen' werden zu zulassungsstatistischen Zwecken in Abstimmung mit den Herstellern/Importeuren vorgenommen und daher idR nach Zulassung im KFZ-Handel günstiger abgegeben. Im Gegensatz zu Vorführfahrzeugen, für die es daher innerhalb des NoVAG Befreiungen gibt, erfolgt hier regelmäßig keine (relevante) Nutzung. Es besteht für den KFZ-Händler, da eine Tageszulassung weiterhin Umlaufvermögen darstellt, weil da das Fahrzeug ausschließlich zum Verkauf bestimmt ist, regelmäßig auch die Berechtigung zum Vorsteuerabzug. Die beim Verkauf von tageszugelassenen Fahrzeugen erzielbare Preisermäßigung richtet sich hier einerseits nach den vom Hersteller/Importeur in Aussicht gestellten Preisnachlässen für die Zulassung, die ohnehin bei jedem KFZ-Verkauf in die Verkaufspreiskalkulation einfließen und andererseits danach in welchem Lebenszyklus dieses Modell sich befindet und dem Lagerbestand. Gerade zur Lagerbereinigung werden am Ende eines Modellzyklus vermehrt Tageszulassungen vorgenommen, um den Abverkauf zu fördern - unterliegt ja dem Ausdruck 'Tageszulassung' verbreitet der 'Nimbus' eines außerordentlich günstigen 'Schnäppchens'. In der Regel unterscheiden sich aber die dabei eingeräumten Preisnachlässe im Umfang gerade nicht von denen, die ohnehin beim B2B-Verkauf gewährt werden, da ja im Gegensatz zum Verkauf von Vorführ-PKW, wo im günstigen Verkaufspreis auch die Wertminderung durch den Fährbetrieb während der Vorführnutzung inkludiert ist, grundsätzlich ein verlustfreier Verkauf erfolgt muss.

Erworbener Vorführwagen ist rechtskonform gem § 4 Abs. 6 der VO BGBl II 2001/416 zu bewerten.

Beim Fahrzeug Nr. 13 hingegen, handelt es sich um den Ankauf eines zuvor bei einem italienischen Autohändler zu Zwecken der Vorführung zugelassenen Fahrzeugs, wonach bei rechtskonformer Anwendung des § 4 Abs. 6 der VO BGBl II 2001/416 (im Sinne des 'historischen Verordnungsgebers' - siehe BFG GZ RV/7103143/2014) unser Anschaffungspreis inkl. USt (Erwerbsteuer) und NoVA, welche Abgaben hier, da es sich um eine innergemeinschaftlich steuerfreie Lieferung des italienischen Händlers handelte, von uns hinzuzurechnen sind, um 20% zu erhöhen ist, um auf die 'tatsächlichen Erstanschaffungskosten' des Ersterwerbers zu schließen. Da dieser Wert gem § 4 Abs. 6 der VO BGBl II 2001/416 der Sachbezugsbewertung zugrunde zu legen ist, ist auch hier das Abstellen auf einen Listenpreis durch die belangte Behörde rechtswidrig.

Gebrauchtfahrzeug ist kein Vorführwagen.

IZm Gebrauchtfahrzeugen ist auch auf das Fahrzeug Nr. 8 hinzuweisen, da es sich hier um einen von uns von dritter Seite rückerworbenen Gebrauchtwagen handelt, der unserem Dienstnehmer als Dienstwagen zur Verfügung gestellt wurde. Im Sinne des § 4 Abs. 4 der VO BGBl II 2001/416 wurde daher mittels seinerzeitiger Originalrechnung die ursprünglichen Erstanschaffung als Neuwagen nachgewiesen und die Sachbezugsverrechnung von uns auf dieser Grundlage vorgenommen. Laut Prüfbericht wird nun entgegen den belegten Tatsachen von der belangten Behörde bei diesem Fahrzeug das Vorliegen eines 'Vorführwagens' unterstellt und die Sachbezugsbewertung daher ebenfalls gem § 4 Abs. 6 der VO BGBl II 2001/416 rechtswidrig vorgenommen.

Verweigerung der Rückrechnung von zuviel entrichteten Abgaben für feststellungsidente Abgaben und Zeiträume ist unbillig

Gem § 201 Abs. 1 BAO, auf den sich auch die belangte Behörde (lt. Prüfbericht) in ihrer Ermessensübung hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen Bescheide beruft, kann die Behörde bei Selbstbemessungsabgaben nach Maßgabe des Abs. 2 die erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid verfügen, wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist. Dies ist nach Abs. 2 auch dann der Fall wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 BAO die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen würden, was insbesondere bei Feststellungen im Rahmen einer Außenprüfung nach § 147 BAO regelmäßig, so auch hier, der Fall ist. Da nun mit der Bescheidausstellung (sinngemäß) eine Wiederaufnahme amtswegig verfügt wurde, ist von der belangten Behörde auch das Ziel einer Wiederaufnahme, nämlich ein 'insgesamt rechtmäßiges Ergebnis' herzustellen, zu verfolgen (Ritz, BAO 5. Auflage, Tz 4 zum § 303 BAO). Warum nun die belangte Behörde die, im Rahmen der GPLA zur Kenntnis gelangte und aufgrund eigener Feststellungen auch wahrzunehmende zu hohe Abfuhr von Abgaben nicht mindernd berücksichtigen will, obwohl für gleiche Zeiträume und gleiche Abgaben gerade aufgrund dieser GPLA-Feststellungen neue Feststellungsbescheide erlassen werden, ist nicht nachvollziehbar und auch nicht mit dem, aus dem verfassungsrechtlich normierten Gleichheitsgrundsatz abgeleiteten Grundsatz der 'Gleichmäßigkeit der Besteuerung' vereinbar. Insofern werden wir durch diese willkürliche und einseitige, ausschließlich zu unseren Lasten vorgenommene 'Auswahl' von Feststellungen, welche letztlich (alleine) in die beschwerdegegenständlichen Bescheide münden, auch in unserem Recht auf 'Unversehrtheit des Eigentums' verletzt."

In ihrer Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin ua auch die "Nichterlassung von Beschwerdevorentscheidungen gem. § 262 Abs. 2 BAO".

Dementsprechend legte die belangte Behörde die Beschwerdeakten ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung dem Gericht vor. Im Vorlagebericht gab die belangte Behörde folgende Stellungnahme ab:

"Der § 4 Abs. 6 der Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung von Sachbezügen gilt für Vorführkraftfahrzeuge, die ein KFZ-Händler seinen Dienstnehmern zur außerberuflichen Verwendung überlässt. Lagerhäuser vereinen meist mehrere unternehmerische Sparten (z. B. Baumarkt, Maschinenhandel, Haus-und Gartenmarkt, Autohandel, Autowerkstätte, Handel mit landwirtschaftlichen Produkten etc.). Das betroffene Lagerhaus verfügt über einen größeren Autohandel. Wenn nunmehr einem Mitarbeiter einer Sparte ein Kraftfahrzeug für private Zwecke zur Verfügung gestellt wird, ist aufgrund der Unternehmeridentität vom Vorliegen eines Vorführkraftfahrzeuges auszugehen und die Sachbezugsbewertung zwingend an Hand der Vorführwagenregelung des § 4 Abs. 6 der Sachbezugswertverordnung vorzunehmen. Aufgrund vorstehender Stellungnahme hat sich das Finanzamt Wien 1/23 der Meinung der Prüferin angeschlossen und die entsprechenden, nunmehr bekämpften, Bescheide erlassen."

Mit Schreiben vom zog die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf eine mündliche Verhandlung zurück.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:

Die Zeitpunkte der KFZ-Zulassung durch die Beschwerdeführerin, der Nutzungsbeginn durch Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin, die (rabattierten) Anschaffungskosten, ein allfälliges Unterschreiten des Grenzbetrages der Jahreskilometerzahl für Privatfahrten, die tatsächlich verrechneten monatlichen Sachbezüge im Beschwerdezeitraum, sowie die Verwendungsbestimmungen bezüglich der verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuge werden wie folgt festgestellt:

1) Pkw Fiat Bravo 1.4Tj.120Form. ([Kennzeichen1]) - [AN1]

Erstzulassung und Nutzungsbeginn:

Anschaffungskosten zzgl NoVA und USt: 17.097,18 €

Verrechneter Sachbezug im Lohnzahlungszeitraum (LZZ) 07/2010 bis 12/2012: 286,15 €

Verrechneter Sachbezug im LZZ 01/2013 bis 12/2014: 345,22 €

Verwendungsbestimmung: Dienstfahrzeug, nicht für Vorführzwecke

2) Kleinbus Peugeot 807 HDI 140 ([Kennzeichen2], [FgstNr2a]) - [AN2]

Erstzulassung und Nutzungsbeginn:

Anschaffungskosten zzgl NoVA und USt: 26.900,79 €

Verrechneter Sachbezug im LZZ 09/2010 bis 11/2011: 403,51 €

Verwendungsbestimmung: Dienstfahrzeug, nicht für Vorführzwecke

3) Kleinbus Peugeot 807 HDI 140 ([Kennzeichen2], [FgstNr3a]) - [AN2]

Erstzulassung und Nutzungsbeginn:

Anschaffungskosten zzgl NoVA und USt: 25.715,65 €

Verrechneter Sachbezug im LZZ 12/2011: 0,00 €

Verrechneter Sachbezug im LZZ 1/2012 bis 1/2013: 385,73 €

Verwendungsbestimmung: Dienstfahrzeug, nicht für Vorführzwecke

4) Kleinbus Peugeot 807 Active HDI 135 ([Kennzeichen2], [FgstNr4a]) - [AN2]

Erstzulassung und Nutzungsbeginn:

Anschaffungskosten zzgl NoVA und USt: 24.598,92 €

Verrechneter Sachbezug im LZZ 02/2013 bis 10/2013: 503,75 €

Verwendungsbestimmung: Dienstfahrzeug, nicht für Vorführzwecke

5) Kleinbus Peugeot 807 Active HDI 135 ([Kennzeichen2], [FgstNr5a]) - [AN2]

Erstzulassung: ; Abmeldung:

Wiederzulassung und Nutzungsbeginn durch AN:

Anschaffungskosten zzgl NoVA und USt: 26.482,97 €

Verrechneter Sachbezug im LZZ 11/2013 bis 12/2014: 515,23 €

Verwendungsbestimmung ab Nutzungsbeginn durch Arbeitnehmer: Dienstfahrzeug, nicht für Vorführzwecke

6) Kleinbus Peugeot 807 Active HDI 135 ([Kennzeichen6], [FgstNr6a]) - [AN6]

Erstzulassung und Nutzungsbeginn:

Anschaffungskosten zzgl NoVA und USt: 24.202,39 €

Verrechneter Sachbezug im LZZ 05/2013 bis 12/2014: 448,99 €

Verwendungsbestimmung: Dienstfahrzeug, nicht für Vorführzwecke

7) Pkw Peugeot 308 Prem. HDI 90 5T ([Kennzeichen7]) - [AN7]

Erstzulassung und Nutzungsbeginn:

Anschaffungskosten zzgl NoVA und USt: 16.830,77 €

Verrechneter Sachbezug im LZZ 01/2010 bis 12/2012: 252,46 €

Verrechneter Sachbezug im LZZ 01/2013 bis 12/2013: 296,22 €

Verrechneter Sachbezug im LZZ 01/2014 bis 12/2014: 336,61 €

Verwendungsbestimmung: Dienstfahrzeug, nicht für Vorführzwecke

8) Kombi Peugeot 407 SW Prem 2.2 Aut ([Kennzeichen8]) - [AN8]

Erstzulassung: samt Verkauf an Kunden

Rückkauf von Kunden und Nutzungsbeginn durch AN: August 2009

Anschaffungskosten zzgl NoVA und USt: 29.607,65 €

Verrechneter Sachbezug im LZZ 01/2010 bis 12/2012: 444,11 €

Verrechneter Sachbezug im LZZ 01/2013 bis 12/2014: 448,50 €

Verwendungsbestimmung: Dienstfahrzeug, nicht für Vorführzwecke

9) Kombi Peugeot 308 SW Prol HDI 90 ([Kennzeichen9]) - [AN9]

Erstzulassung und Nutzungsbeginn:

Anschaffungskosten zzgl NoVA und USt: 18.961,38 €

Verrechneter Sachbezug im LZZ 11/2010 bis : 284,42 €

Zeitraum bis : Keine Sachbezugsverrechnung wegen karenzbedingter Unterbrechung der Zuverfügungstellung des Fahrzeuges

Verrechneter Sachbezug ab bis LZZ 12/2013: 323,07 €

Verrechneter Sachbezug im LZZ 01/2014 bis 12/2014: 367,13 €

Verwendungsbestimmung: Dienstfahrzeug, nicht für Vorführzwecke

10) Pkw Fiat Stilo 1.2 16VForm.3 ([Kennzeichen10]) - [AN10]

Erstzulassung: ([Kennzeichen10_1]); Abmeldung:

Wiederzulassung:

Nutzungsbeginn durch AN:

Anschaffungskosten zzgl NoVA und USt: 15.207,56 €

Verrechneter Sachbezug im LZZ 01/2010 bis 07/2010: 228,11 €

Verwendungsbestimmung ab Nutzungsbeginn durch Arbeitnehmer: Dienstfahrzeug, nicht für Vorführzwecke

10a) Pkw Fiat Stilo 1.9JTD 80Form5 ([Kennzeichen10a]) - [AN10]

Erstzulassung: ([Kennzeichen10a_1]); Ummeldung:

Nutzungsbeginn durch AN:

Anschaffungskosten zzgl NoVA und USt: 17.214,83 €

Verrechneter Sachbezug im LZZ 08/2010 bis 02/2012: 258,22 €

Verwendungsbestimmung ab Nutzungsbeginn durch Arbeitnehmer: Dienstfahrzeug, nicht für Vorführzwecke

11) Pkw Renault Scenic 1.6 DCI130 EDIT ([Kennzeichen11]) - [AN10]

Erstzulassung: ; Abmeldung:

Wiederzulassung und Nutzungsbeginn durch AN:

Anschaffungskosten zzgl NoVA und USt: 19.412,69 €

Verrechneter Sachbezug im LZZ 03/2012 bis 12/2012: 291,19 €

Verrechneter Sachbezug im LZZ 01/2013 bis 12/2013: 393,81€

Verrechneter Sachbezug im LZZ 01/2014 bis 12/2014: 437,57 €

Verwendungsbestimmung ab Nutzungsbeginn durch Arbeitnehmer: Dienstfahrzeug, nicht für Vorführzwecke

12) Pkw Fiat Croma 1.9JTD 120Dyn. ([Kennzeichen12]) - [AN12]

Erstzulassung: ([Kennzeichen12_1]); Abmeldung:

Wiederzulassung und Nutzungsbeginn durch AN:

Anschaffungskosten zzgl NoVA und USt: 23.166,12 €

Gefahrene Privatkilometer pro Jahr: unter 6000 km

Verrechneter Sachbezug im LZZ 01/2010 bis 03/2012: 173,75 €

Verwendungsbestimmung ab Nutzungsbeginn durch Arbeitnehmer: Dienstfahrzeug, nicht für Vorführzwecke

13) Pkw Fiat Croma 1.9 MJT ([Kennzeichen13]) - [AN12]

Erstzulassung durch Verkäufer in Italien: ; Abmeldung:

Wiederzulassung und Nutzungsbeginn durch AN:

Anschaffungskosten zzgl NoVA und USt: 20.412 €

Gefahrene Privatkilometer pro Jahr: unter 6000 km

Verrechneter Sachbezug im LZZ 04/2012 bis 12/2014: 153,09 €

Verwendungsbestimmung ab Nutzungsbeginn durch Arbeitnehmer: Dienstfahrzeug, nicht für Vorführzwecke

14) Kleinbus Peugeot PART COMF HDI 95 FAP ([Kennzeichen14]) - [AN14]

Erstzulassung und Nutzungsbeginn:

Anschaffungskosten zzgl NoVA und USt: 15.920,86 €

Verrechneter Sachbezug im LZZ 07/2011 bis 12/2012: 238,81 €

Verrechneter Sachbezug im LZZ 01/2013 bis 12/2013: 297,90 €

Verrechneter Sachbezug im LZZ 01/2014 bis 12/2014: 338,53 €

Verwendungsbestimmung: Dienstfahrzeug, nicht für Vorführzwecke

15) Kombi Peugeot 307 SW Prem HDI 90 ([Kennzeichen15]) - [AN15]

Erstzulassung: ; Abmeldung:

Wiederzulassung und Nutzungsbeginn durch AN:

Anschaffungskosten zzgl NoVA und USt: 18.622,93 €

Gefahrene Privatkilometer pro Jahr: unter 6000 km

Verrechneter Sachbezug im LZZ 01/2010 bis 03/2013: 139,67 €

Verrechneter Sachbezug im LZZ 04/2013 bis 12/2014: 152,64 €

Verwendungsbestimmung ab Nutzungsbeginn durch Arbeitnehmer: Dienstfahrzeug, nicht für Vorführzwecke

16) Kleinbus Fiat Doblo1.6Mj.105Dy.DPF ([Kennzeichen16]) - [AN16]

Erstzulassung: ; Abmeldung:

Wiederzulassung:

Nutzungsbeginn durch AN:

Anschaffungskosten zzgl NoVA und USt: 19.053,30 €

Verrechneter Sachbezug im LZZ 02/2012 bis 03/2013: 240,86 €

Verwendungsbestimmung ab Nutzungsbeginn durch Arbeitnehmer: Dienstfahrzeug, nicht für Vorführzwecke

17) Kleinbus Fiat Doblo 1.4 Active ([Kennzeichen17]) - [AN17]

Erstzulassung durch A-Händler Centro: als "Tageszulassung"

Ummeldung und Nutzungsbeginn durch AN:

Anschaffungskosten zzgl NoVA und USt: 12.696 €

Verrechneter Sachbezug im LZZ 01/2010 bis 12/2013: 203,98 €

Verrechneter Sachbezug im LZZ 01/2014 bis 12/2014: 262,20 €

Verwendungsbestimmung ab Nutzungsbeginn durch Arbeitnehmer: Dienstfahrzeug, nicht für Vorführzwecke

2. Beweiswürdigung

Die Zulassungsdaten der Kraftfahrzeuge, der jeweilige Nutzungsbeginn durch die Arbeitnehmer und eine allfällige verminderte Jahreskilometerzahl für Privatfahrten sind den Ausführungen der Beschwerde entnommen, denen keine von der belangten Behörde im Verfahren getroffenen Feststellungen oder aktenkundig vorgenommenen Stellungnahmen, zumal im Vorlagebericht, entgegenstehen und denen auch sonst kein erkennbarer Schlüssigkeitsmangel anhaftet.

Gleiches gilt für die Höhe der Anschaffungskosten (samt abgezogener Rabatte), welche überdies in den von der Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (nochmals) vorgelegten Rechnungen ihre Deckung finden. Soweit sich aus der vom Prüforgan angefertigten aktenkundigen Beilage zur Niederschrift der Schlussbesprechung (größtenteils geringfügige) betragliche Abweichungen hierzu ergeben, kann dies auf offenkundige Schreib-, Rechen- und andere Redaktionsversehen zurückgeführt werden.

Die Höhe der tatsächlich verrechneten Sachbezüge in den jeweiligen Lohnzahlungszeiträumen ergeben sich aus den nahezu gänzlich übereinstimmenden Angaben in der Beschwerde einerseits und den aktenkundigen Prüfungsfeststellungen andererseits. Die wenigen Abweichungen hinsichtlich der jeweiligen Lohnzahlungszeiträume können auf abweichende Darstellungen (gröber oder detaillierter) der Zuordnung einzelner Kraftfahrzeuge zum jeweiligen Arbeitnehmer zurückgeführt werden.

Die für den Zeitpunkt der Nutzungsüberlassung an die Arbeitnehmer festgestellte Verwendungsbestimmung der Kraftfahrzeuge dahingehend, dass alle gegenständlichen Kraftfahrzeuge nicht für Vorführzwecke bestimmt waren, ergibt sich aus den schlüssigen Darstellungen der Beschwerde. Insbesondere wurde der - seitens der belangten Behörde unwidersprochen gebliebenen - Aktivierung der Kraftfahrzeuge im Anlagevermögen der Beschwerdeführerin, anstelle einer Aktivierung im Umlaufvermögen, entscheidende Bedeutung beigemessen, da dies schlüssig zum Ausdruck bringt, dass hinsichtlich der gegenständlichen Kraftfahrzeuge keine baldige Verkaufsabsicht seitens der Beschwerdeführerin besteht, was unzweifelhaft gegen das Vorliegen eines Vorführkraftfahrzeuges spricht, dessen bestimmungsgemäße Verwendung darin besteht, möglichen Abnehmern vorgeführt zu werden, damit sich diese anhand des Fahrzeuges über die Eigenschaften eines Modells informieren können. (vgl ; ; Ruppe/Achatz, UStG5, § 12 Tz 199). Die belangte Behörde begründet die angefochtenen Bescheide (durch Verweis auf die Feststellungen des Prüfungsberichtes) diesbezüglich (nahezu wortwörtlich ident für alle Kraftfahrzeuge) wie folgt: "Bei der Sachbezugsberechnung wurde der hochrabattierte Einkaufspreis für Autohändler herangezogen, da es sich um einen Vorführwagen handelt ist dieser um 20% zu erhöhen." Warum die belangte Behörde einzelfallbezogen die Ansicht vertritt, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeugen um "Vorführwagen" handle, ist dieser aus Sachverhaltsfeststellung und rechtlicher Beurteilung zusammengesetzten Aussage nicht zu entnehmen. Ausführungen der belangten Behörde im Vorlagebericht können eine mangelhafte Begründung eines angefochtenen Bescheides formal nicht ersetzen, sind aber geeignet, zur Begründungssanierung durch das Gericht beizutragen. Sofern die belangte Behörde jedoch, abstellend auf ihre Stellungnahme im Vorlagebericht meint, der Umstand, dass die Beschwerdeführerin auch einen Kfz-Handel betreibe, führe automatisch dazu, dass alle Fahrzeuge, die die Beschwerdeführerin ihren Arbeitnehmern überlasse, als Vorführkraftfahrzeuge gelten, ist dies angesichts der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Definition als Vorführkraftfahrzeug ebenso nicht nachvollziehbar. Ergänzend sei erwähnt, dass auch die im Vorlagebericht als einziges Beweismittel angeführte, zu einem ähnlich gelagerten Fall ergangene Stellungnahme des bundesweiten Fachbereiches Lohnsteuer "nur" die steuerrechtlichen Konsequenzen einer Überlassung von Vorführkraftfahrzeugen an Arbeitnehmer in verschiedenen Tätigkeitssparten der Beschwerdeführerin erläutert, jedoch eine Definition von "Vorführkraftfahrzeugen" gerade nicht zum Inhalt hat. Vielmehr werden in der Stellungnahme auch die steuerrechtlichen Konsequenzen für den Fall dargelegt, dass es sich bei den für Privatfahrten an Arbeitnehmer überlassenen Kraftfahrzeugen nicht um Vorführkraftfahrzeuge handelt.

Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsstellungen gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen annehmen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Bescheidabänderungen)

Im vorliegenden Fall wird von der Beschwerdeführerin allein die Bewertung des Sachbezugs für die private Nutzung von dienstgebereigenen Kraftfahrzeugen bekämpft.

§ 41 FLAG lautet auszugsweise:

"(1) Den Dienstgeberbeitrag haben alle Dienstgeber zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen; als im Bundesgebiet beschäftigt gilt ein Dienstnehmer auch dann, wenn er zur Dienstleistung ins Ausland entsendet ist.

(2) Dienstnehmer sind Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 stehen, freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988.

(3) Der Beitrag des Dienstgebers ist von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die im Abs. 1 genannten Dienstnehmer gewährt worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder nicht (Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne sind Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 und an freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG."

Der Dienstgeberbeitrag betrug im gegenständlichen Streitzeitraum (2010 bis 2014) gemäß § 41 Abs 5 FLAG 4,5 % der Beitragsgrundlage.

Ebenso wie der Dienstgeberbeitrag knüpft auch der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (Kammerumlage II) nach § 122 Abs 7 und 8 WKG an die Beitragsgrundlage nach § 41 FLAG an und betrug im Streitzeitraum für die Beschwerdeführerin 0,40 % der Beitragsgrundlage.

Gemäß § 15 Abs 1 EStG liegen Einnahmen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 zufließen.

Gemäß § 15 Abs 2 EStG in der im Beschwerdefall noch maßgeblichen Fassung vor dem StRefG 2015/2016 (BGBl I 2015/118) sind geldwerte Vorteile (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen.

Der übliche Mittelpreis des Verbrauchsortes ist der Betrag, den der Steuerpflichtige hätte aufwenden müssen, um sich die geldwerten Vorteile am Verbrauchsort im freien Wirtschaftsverkehr zu beschaffen (vgl , mwN).

Als übliche Mittelpreise des Verbrauchsortes iSd § 15 Abs 2 EStG idF vor dem StRefG 2015/2016 werden in der hierzu ergangenen Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge (Sachbezugswerteverordnung), BGBl II 2001/416, für verschiedene Sachbezüge entsprechende Wertansätze festgelegt.

§ 4 der Sachbezugswerteverordnung (in Folge: SBW-VO) lautete in der in den Beschwerdejahren maßgeblichen Fassung (BGBl II 2004/467 für die Jahre 2010 bis 2013 und BGBl II 2014/29 für das Jahr 2014) auszugsweise:

"(1) Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, dann ist ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 600 [für das Jahr 2014: 720] Euro monatlich, anzusetzen. Die Anschaffungskosten umfassen auch Kosten für Sonderausstattungen. Selbständig bewertbare Sonderausstattungen gehören nicht zu den Anschaffungskosten.

(2) Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs. 1 im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist ein Sachbezugswert im halben Betrag (0,75% der tatsächlichen Anschaffungskosten, maximal 300 [für das Jahr 2014: 360] Euro monatlich) anzusetzen. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind unbeachtlich.

(3) […]

(4) Bei Gebrauchtfahrzeugen ist für die Sachbezugsbewertung der Listenpreis im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Fahrzeuges maßgebend. Sonderausstattungen bleiben dabei unberücksichtigt. Anstelle dieses Betrages können die nachgewiesenen tatsächlichen Anschaffungskosten (einschließlich allfälliger Sonderausstattungen und Rabatte) im Sinne des Abs. 1 des ersten Erwerbes des Kraftfahrzeuges zu Grunde gelegt werden.

(5) […]

(6) Bei Vorführkraftfahrzeugen sind die um 20% erhöhten tatsächlichen Anschaffungskosten im Sinne des Abs. 1 anzusetzen.

(7) […]"

Aufgrund der obigen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich für die gegenständlichen Kraftfahrzeugbenützungen daher folgende Bewertungsmaßstäbe und Sachbezugshöhen:

1) Pkw Fiat Bravo 1.4Tj.120Form. ([Kennzeichen1]) - [AN1]

Bewertungsmaßstab: Neufahrzeug, Anwendung von § 4 Abs 1 der SBW-VO

monatliche Sachbezugshöhe im Nutzungszeitraum (07/2010 bis 12/2014): 256,46 € (1,5 % von 17.097,18 €)

2) Kleinbus Peugeot 807 HDI 140 ([Kennzeichen2], [FgstNr2a]) - [AN2]

Bewertungsmaßstab: Neufahrzeug, Anwendung von § 4 Abs 1 der SBW-VO

monatliche Sachbezugshöhe im Nutzungszeitraum (09/2010 bis 11/2011): 403,51 € (1,5 % von 26.900,79 €)

3) Kleinbus Peugeot 807 HDI 140 ([Kennzeichen2], [FgstNr3a]) - [AN2]

Bewertungsmaßstab: Neufahrzeug, Anwendung von § 4 Abs 1 der SBW-VO

monatliche Sachbezugshöhe im Nutzungszeitraum (12/2011 bis 01/2013): 385,73 € (1,5 % von 25.715,65 €)

4) Kleinbus Peugeot 807 Active HDI 135 ([Kennzeichen2], [FgstNr4a]) - [AN2]

Bewertungsmaßstab: Neufahrzeug, Anwendung von § 4 Abs 1 der SBW-VO

monatliche Sachbezugshöhe im Nutzungszeitraum (02/2013 bis 10/2013): 368,98 € (1,5 % von 24.598,92 €)

5) Kleinbus Peugeot 807 Active HDI 135 ([Kennzeichen2], [FgstNr5a]) - [AN2]

Bewertungsmaßstab: Gebrauchtfahrzeug, Anwendung von § 4 Abs 4 der SBW-VO

monatliche Sachbezugshöhe im Nutzungszeitraum (11/2013 bis 12/2014): 397,24 € (1,5 % von 26.482,97 €)

6) Kleinbus Peugeot 807 Active HDI 135 ([Kennzeichen6], [FgstNr6a]) - [AN6]

Bewertungsmaßstab: Neufahrzeug, Anwendung von § 4 Abs 1 der SBW-VO

monatliche Sachbezugshöhe im Nutzungszeitraum (05/2013 bis 12/2014): 363,04 € (1,5 % von 24.202,39 €)

7) Pkw Peugeot 308 Prem. HDI 90 5T ([Kennzeichen7]) - [AN7]

Bewertungsmaßstab: Neufahrzeug, Anwendung von § 4 Abs 1 der SBW-VO

monatliche Sachbezugshöhe im Nutzungszeitraum (01/2010 bis 12/2014): 252,46 € (1,5 % von 16.830,77 €)

8) Kombi Peugeot 407 SW Prem 2.2 Aut ([Kennzeichen8]) - [AN8]

Bewertungsmaßstab: Gebrauchtfahrzeug, Anwendung von § 4 Abs 4 der SBW-VO

monatliche Sachbezugshöhe im Nutzungszeitraum (01/2010 bis 12/2014): 444,11 € (1,5 % von 29.607,65 €)

9) Kombi Peugeot 308 SW Prol HDI 90 ([Kennzeichen9]) - [AN9]

Bewertungsmaßstab: Neufahrzeug, Anwendung von § 4 Abs 1 der SBW-VO

monatliche Sachbezugshöhe im Nutzungszeitraum (11/2010 bis und bis 12/2014): 284,42 € (1,5 % von 18.961,38 €)

10) Pkw Fiat Stilo 1.2 16VForm.3 ([Kennzeichen10]) - [AN10]

Bewertungsmaßstab: Gebrauchtfahrzeug, Anwendung von § 4 Abs 4 der SBW-VO

monatliche Sachbezugshöhe im Nutzungszeitraum (01/2010 bis 07/2010): 228,11 € (1,5 % von 15.207,56 €)

10a) Pkw Fiat Stilo 1.9 JTD 80Form5 ([Kennzeichen10a]) - [AN10]

Bewertungsmaßstab: Gebrauchtfahrzeug, Anwendung von § 4 Abs 4 der SBW-VO

monatliche Sachbezugshöhe im Nutzungszeitraum (08/2010 bis 02/2012): 258,22 € (1,5 % von 17.214,83 €)

11) Pkw Renault Scenic 1.6 DCI130 EDIT ([Kennzeichen11]) - [AN10]

Bewertungsmaßstab: Gebrauchtfahrzeug, Anwendung von § 4 Abs 4 der SBW-VO

monatliche Sachbezugshöhe im Nutzungszeitraum (03/2012 bis 12/2014): 291,19 € (1,5 % von 19.412,69 €)

12) Pkw Fiat Croma 1.9JTD 120Dyn. ([Kennzeichen12]) - [AN12]

Bewertungsmaßstab: Gebrauchtfahrzeug, Anwendung von § 4 Abs 4 iVm 2 der SBW-VO

monatliche Sachbezugshöhe im Nutzungszeitraum (01/2010 bis 03/2012): 173,75 € (0,75 % von 23.166,12 €)

13) Pkw Fiat Croma 1.9 MJT ([Kennzeichen13]) - [AN12]

Bewertungsmaßstab: Gebrauchtfahrzeug, Anwendung von § 4 Abs 4 iVm 2 der SBW-VO

monatliche Sachbezugshöhe im Nutzungszeitraum (04/2012 bis 12/2014): 153,09 € (0,75 % von 20.412 €)

14) Kleinbus Peugeot PART COMF HDI 95 FAP ([Kennzeichen14]) - [AN14]

Bewertungsmaßstab: Neufahrzeug, Anwendung von § 4 Abs 1 der SBW-VO

monatliche Sachbezugshöhe im Nutzungszeitraum (07/2011 bis 12/2014): 238,81 € (1,5 % von 15.920,86 €)

15) Kombi Peugeot 307 SW Prem HDI 90 ([Kennzeichen15]) - [AN15]

Bewertungsmaßstab: Gebrauchtfahrzeug, Anwendung von § 4 Abs 4 iVm 2 der SBW-VO

monatliche Sachbezugshöhe im Nutzungszeitraum (01/2010 bis 12/2014): 139,67 € (0,75 % von 18.622,93 €)

16) Kleinbus Fiat Doblo1.6Mj.105Dy.DPF ([Kennzeichen16]) - [AN16]

Bewertungsmaßstab: Gebrauchtfahrzeug, Anwendung von § 4 Abs 4 der SBW-VO

monatliche Sachbezugshöhe im Nutzungszeitraum (02/2012 bis 03/2013): 285,80 € (1,5 % von 19.053,30 €)

17) Kleinbus Fiat Doblo 1.4 Active ([Kennzeichen17]) - [AN17]

Bewertungsmaßstab: Neufahrzeug, Anwendung von § 4 Abs 1 der SBW-VO

monatliche Sachbezugshöhe im Nutzungszeitraum (07/2010 bis 12/2014): 190,44 € (1,5 % von 12.696 €)

Da im vorliegenden Beschwerdefall die Bestimmung des § 4 Abs 6 der SBW-VO nicht anzuwenden war, brauchte auf die diesbezüglichen (verfassungsrechtlichen) Beschwerdeausführungen nicht weiter eingegangen werden (vgl nur den Ablehnungsbeschluss ).

Indem die belangte Behörde - in Verkennung der Rechtslage - nicht die für eine Anwendung der verschiedenen Absätze von § 4 der SBW-VO entscheidungswesentlichen Feststellungen getroffen hat, sondern ohne nähere substanzielle Begründung alle gegenständlichen Kraftfahrzeuge als Vorführkraftfahrzeuge qualifizierte, demzufolge die Sachbezugsbemessung für alle Kraftfahrzeuge nach § 4 Abs 6 SBW-VO vornahm und darauf aufbauend entsprechende Haftungsbeträge für Lohnsteuer sowie Erhöhungen des Dienstgeberbeitrages und Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag festsetzte, hat sie die angefochtenen Bescheide insofern mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weshalb die bescheidmäßigen Festsetzungen im bezughabenden Umfang zu reduzieren sind.

-) Betreffend Haftung für Lohnsteuer:

Die angefochtenen Haftungsbescheide betreffend Lohnsteuer waren daher (durch Reduzierung der Haftungsbeträge auf die im Verfahren unstrittigen Lohnsteuer-Nachverrechnungen insbesondere für ausbezahlte Diäten) gemäß § 279 BAO wie folgt abzuändern:

2010:

Haftungsbetrag lt. angefochtenem Bescheid: 3.057,10 €

Haftungsbetrag NEU lt BFG: 1.477,84 €

2011:

Haftungsbetrag lt. angefochtenem Bescheid: 3.869,50 €

Haftungsbetrag NEU lt BFG: 1.377,34 €

2012:

Haftungsbetrag lt. angefochtenem Bescheid: 4.317,19 €

Haftungsbetrag NEU lt BFG: 1.566,58 €

2013:

Haftungsbetrag lt. angefochtenem Bescheid: 2.622,92 €

Haftungsbetrag NEU lt BFG: 1.248,31 €

2014:

Haftungsbetrag lt. angefochtenem Bescheid: 2.095,96 €

Haftungsbetrag NEU lt BFG: 1.318,84 €

-) Betreffend Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag:

Die angefochtenen Bescheide betreffend Festsetzung von Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag waren daher (durch Reduzierung der Bemessungsgrundlagen auf die im Verfahren unstrittigen Nachverrechnungen insbesondere für ausbezahlte Diäten und unter Berücksichtigung der oben dargestellten Sachbezugsbewertungen) gemäß § 279 BAO wie folgt abzuändern:

2010:

Bemessungsgrundlage lt. angefochtenem Bescheid: 6.542.929,55 €

Bemessungsgrundlage NEU lt BFG: 6.537.662,86 €

Festsetzung Dienstgeberbeitrag lt. angefochtenem Bescheid: 294.431,83 €

Festsetzung Dienstgeberbeitrag NEU lt BFG: 294.194,83 €

Festsetzung Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag lt. angefochtenem Bescheid: 26.174,16 €

Festsetzung Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag NEU lt BFG: 26.150,65 €

2011:

Bemessungsgrundlage lt. angefochtenem Bescheid: 6.512.090,88 €

Bemessungsgrundlage NEU lt BFG: 6.506.193,91 €

Festsetzung Dienstgeberbeitrag lt. angefochtenem Bescheid: 293.044,09 €

Festsetzung Dienstgeberbeitrag NEU lt BFG: 292.778,73 €

Festsetzung Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag lt. angefochtenem Bescheid: 26.048,48 €

Festsetzung Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag NEU lt BFG: 26.024,78 €

2012:

Bemessungsgrundlage lt. angefochtenem Bescheid: 6.702.712,44 €

Bemessungsgrundlage NEU lt BFG: 6.696.223,85 €

Festsetzung Dienstgeberbeitrag lt. angefochtenem Bescheid: 301.622,06 €

Festsetzung Dienstgeberbeitrag NEU lt BFG: 301.330,07 €

Festsetzung Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag lt. angefochtenem Bescheid: 26.810,91 €

Festsetzung Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag NEU lt BFG: 26.784,90 €

2013:

Bemessungsgrundlage lt. angefochtenem Bescheid: 7.166.774,66 €

Bemessungsgrundlage NEU lt BFG: 7.157.378,49 €

Festsetzung Dienstgeberbeitrag lt. angefochtenem Bescheid: 322.504,86 €

Festsetzung Dienstgeberbeitrag NEU lt BFG: 322.082,03 €

Festsetzung Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag lt. angefochtenem Bescheid: 28.667,35 €

Festsetzung Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag NEU lt BFG: 28.629,51 €

2014:

Bemessungsgrundlage lt. angefochtenem Bescheid: 7.722.237,55 €

Bemessungsgrundlage NEU lt BFG: 7.710.901,82 €

Festsetzung Dienstgeberbeitrag lt. angefochtenem Bescheid: 347.500,69 €

Festsetzung Dienstgeberbeitrag NEU lt BFG: 346.990,58 €

Festsetzung Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag lt. angefochtenem Bescheid: 30.888,14 €

Festsetzung Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag NEU lt BFG: 30.843,61 €

Zu dem in der Beschwerde und den Beitrittserklärungen geäußerten Begehren einer (zu Unrecht unterlassenen) Rückzahlung von mutmaßlich zu viel abgeführter Lohnsteuer wird darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren den bezughabenden Anfechtungsgegenstand die Haftungsbescheide betreffend nicht abgeführter Lohnsteuer bildeten und nicht etwaige behördliche Abweisungsbescheide betreffend zuvor gestellter Rückzahlungsanträge, weshalb auch die diesbezügliche gerichtliche Änderungsbefugnis gemäß § 279 BAO auf die Haftungsbescheide begrenzt war. Soweit die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde und den Beitrittserklärungen als solche (nunmehr gestellten) Rückzahlungsanträge aufzufassen sind, wird auf die diesbezügliche Zuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 240 Abs 3 BAO verwiesen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision)

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 BVG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da im vorliegenden Fall entscheidungswesentlich die in freier Beweiswürdigung vorgenommene Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Verwendungszweck der Kraftfahrzeuge) war, liegen die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht vor (vgl ).

Es war daher gemäß § 25a Abs 1 VwGG spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
§ 122 Abs. 7 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
§ 4 Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001
§ 240 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 41 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 262 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise



ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7104789.2016

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