Studium in USA ist "ständiger Aufenthalt", daher kein FB-Anspruch
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom betreffend Abweisung des Antrages auf Familienbeihilfe für den Zeitraum "ab Juli 2018",
SV-Nr, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO insgesamt teilweise Folge gegeben:
1. Zeitraum Juli 2018:
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid insoweit aufgehoben.
2. Zeitraum ab August 2018:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin (Bf) A hatte bis Juni 2018 die Familienbeihilfe (FB) für die Tochter B, geb. Mai 2000, bezogen.
Im Zuge der anschließenden Überprüfung des FB-Anspruches wurde ua. das Reifeprüfungszeugnis vorgelegt, wonach die Tochter am die Matura mit gutem Erfolg bestanden hat. Seitens der Bf wurde am mitgeteilt, dass die Tochter voraussichtlich ab Ende August 2018 in den USA an der (öffentlichen) X-Universität "Kinesiologie" mit Abschluss Bachelor oder Master studieren werde, welche Fachrichtung so in Österreich nicht angeboten werde. Aufgrund der Verbindung mit einem Sportstipendium (Volleyball) würden die Studienkosten, nicht aber die sonstigen Lebenshaltungskosten ersetzt. Neben Studium und Sporttraining etc. sei der Tochter eine Arbeitstätigkeit nicht möglich. Sie sei in einem Studentenheim auf der Uni untergebracht. Der USA-Aufenthalt aufgrund eines Studentenvisums dauere voraussichtlich von Ende August 2018 bis Mitte Dezember 2018 und von Mitte Jänner 2019 bis Anfang Mai 2019. Nach Beendigung der Ausbildung sei die Rückkehr nach Österreich geplant.
In Beantwortung eines Ergänzungsersuchens hat die Bf ua. noch bekannt gegeben, dass es sich um das Studium "Master of Health Science" in Kinesiologie (über Bachelor), Dauer rund 4 Jahre, handle; dass die Studiengebühren jährlich ca. 40.000 Dollar betragen würden; dass von der Tochter regelmäßig Zwischenprüfungen abgelegt würden und diese die Zeiten außerhalb des Studiums zuhause in Österreich verbringe. Zum Nachweis wurden an Unterlagen eine Aufstellung der finanziellen Forderungen der X-Universität, Belege zur Studienrichtung (Departement of Kinesiology) und zum Studentenheim, Studien- und Prüfungsnachweise über die im Herbstsemester/Fall 2018 und Spring 2019 abgelegten bzw. noch abzulegenden Prüfungen samt erreichten Units (ECTS-Punkten) sowie Flugbestätigungen beigebracht. Letzteren ist zu entnehmen, dass die Tochter am von Ö nach X und am 11./ retour sowie am von Ö nach X und am 10./ von den USA retour nach Ö geflogen ist.
Am hat die Bf mit Formular Beih100 die Zuerkennung der Familienbeihilfe für die Tochter B ab wegen Ausbildung/Studium beantragt.
Neben teils bisherigen Unterlagen wurden vorgelegt:
eine Bestätigung nunmehr der Y-Universität dahin, dass die Tochter zum Studium "Applied Health: Exercise Science" das Herbstsemester am abgeschlossen habe und am das Frühlingssemester 2020 beginnen werde; ein diesbezüglicher Studien- und Prüfungsnachweis; die Ablichtung eines Studentenausweises der Y-Universität; eine Finanzierungsaufstellung dieser Universität; einen Vertrag betreffend die sportlichen Aktivitäten der Tochter (Volleyball) 2018 - 2019; eine Stellungnahme der Tochter wie folgt:
Sie studiere seit August 2018 in Amerika (X und Y) die Studienrichtung Kinesiologie und Exercise Science, dies aus Gründen der höheren Qualität der Ausbildung, zur Optimierung der Sprache und für das zukünftig international orientierte Berufsbild. Die enorm hohen Studiengebühren würden durch das Sportstipendium (Scholarship Volleyball) finanziell unterstützt. Der Studienabschluss und der berufliche Start in Österreich seien für 2024 geplant.
Das Finanzamt hat den Antrag der Bf mit Bescheid vom , SV-Nr, für den Zeitraum "ab Juli 2018" abgewiesen. Begründend wird nach Darstellung der gesetzlichen Bestimmungen in § 2 Abs. 2 und § 5 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG), BGBl 1967/376 idgF., ausgeführt: Die Tochter lebe laut eigenen Angaben seit August 2018 in Amerika; eine überwiegende Kostentragung durch die Bf sei nicht nachgewiesen. Es bestehe somit kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde wird eingewendet, die Tochter lebe nicht ständig, sondern nur zum Zweck des Auslandsstudiums in Amerika. In der studienfreien Zeit von gesamt 4 Monaten pro Jahr, wozu die Flugbestätigungen vorlägen, lebe sie weiterhin im gemeinsamen Haushalt mit den Eltern und absolviere ein Praktikum in der eigenen Physiotherapiepraxis. Angeführt dazu wird UFS-Rechtsprechung zur Frage der (fiktiven) Haushaltszugehörigkeit iSd § 2 Abs. 5 FLAG. Zudem habe die Bf ganzjährig für die Tochter laufende Kosten in Österreich (Wohnen, Verpflegung, Telefon, Versicherung etc.) wie auch in Zusammenhang mit dem Auslandsstudium (zB Flüge, Wohnung, Verpflegung etc.) zu bezahlen. Dazu seien bereits Nachweise erbracht worden. Die Ansicht des Finanzamtes, es läge bei der Bf keine Kostentragung vor, sei daher nicht nachvollziehbar bzw. respektlos. Abschließend werde erwähnt, dass FB-Ansuchen von Studienkollegen/-innen der Tochter aus anderen Bundesländern, welche mit gleichen Voraussetzungen in Amerika studieren würden, laut deren Angaben ohne Einwände genehmigt worden seien.
Mit e-mail wurde ergänzend darauf hingewiesen, dass sich die Tochter seit in Österreich befinde, da die amerikanische Universität wegen der Corona-Epidemie auf unbestimmte Zeit geschlossen worden sei.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Im rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag bringt die Bf vor, es erscheine ihr nicht eindeutig geregelt, ob 1. ein Studium in den USA nicht einem Studium in der EU gleichzuhalten und somit gleiches Recht anzuwenden sei; 2. die Aufenthaltsdauer in den USA, diese bestimmt durch die Semesterzeiten, eine Beurteilung als "ständigen Aufenthalt" rechtfertige, wenn die Tochter außerhalb der Studienzeit in Österreich lebe; 3. ob nicht der Zeitraum Juli 2018, dh. die Zeit zwischen Schulabschluss (Matura Juni 2018) und Studienbeginn in den USA (August 2018) im Rahmen des FB-Ansuchens gesondert zu beurteilen wäre.
II. Sachverhaltsdarstellung
Die Tochter der Bf, B, geb. Mai 2000, hat im Mai 2018 das 18. Lebensjahr vollendet und am die Reifeprüfung erfolgreich bestanden. Im August 2018 hat sie das vierjährige Bachelorstudium "Kinesiologie" an der X-Universität/USA und ab August 2019 das Studium "Exercise Science" an der Y-Universität/USA begonnen, welche Studien ordnungsgemäß mit Ablegung von Prüfungen betrieben werden. Die Herbstsemester dauern jeweils von Ende August bis Mitte Dezember, die Frühlingssemester von Mitte Jänner bis Mitte Mai des Jahres. Die Tochter wohnt in dieser Zeit in einem Studentenheim auf dem Uni-Campus/USA. Sie verbringt - laut nachgewiesenen Flugbewegungen - die studienfreien Zeiten von rund 4 Monaten an ihrem Wohnsitz bei den Eltern in Österreich und kehrt jeweils zum Studium in die USA zurück. Die Studiengebühren von jährlich rund 40.000 Dollar werden im Wesentlichen über ein Sportstipendium finanziert. Laut mehrfachen eigenen Angaben ist nach Studienabschluss (voraussichtlich 2024) die Rückkehr nach Österreich und der Beginn der beruflichen Tätigkeit geplant.
III. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, insbesondere den beigebrachten Unterlagen und eigenen Angaben der Bf, und ist unstrittig.
IV. Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung
Gemäß § 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG), BGBl 1967/376 idgF., haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, einen Anspruch auf Familienbeihilfe
a) für minderjährige Kinder,
b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule
fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres
Berufes nicht möglich ist. …..
….
d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für
die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer
weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum
frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird; …
Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind hat nach § 2 Abs. 2 FLAG 1967 die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
§ 2 Abs. 5 FLAG 1967 lautet:
Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn
a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,
b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,
c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn ...
§ 5 Abs. 3 FLAG 1967 lautet:
Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.
§ 53 Abs. 1 zweiter Satz FLAG 1967 normiert in diesem Zusammenhang, dass der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen (nunmehr: unionsrechtlichen) Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten ist und schränkt die Anwendbarkeit des § 5 Abs. 3 FLAG 1967 somit im Wesentlichen auf Aufenthalte in sogenannten "Drittstaaten" ein (vgl. Kuprian, Kein Familienbeihilfenanspruch bei Ausbildung eines Kindes in einem "Drittland", in UFS Journal 2011/10, 371).
A) Studium in den USA im Zeitraum ab August 2018:
Im Beschwerdefall ist strittig, ob der Anspruch auf Familienbeihilfe für die Tochter der Bf wegen der Ausschlussbestimmung des § 5 Abs. 3 FLAG 1967 deshalb nicht bestand bzw. besteht, weil sich diese nach Ansicht der belangten Behörde ab dem betreffenden Zeitraum ständig im Ausland aufhält.
Zunächst ist grundsätzlich festzuhalten, dass - wie oben dargelegt - die Einschränkung bezüglich des Familienbeihilfenanspruches im Hinblick auf den Aufenthalt im Ausland dann gilt, wenn sich das Kind außerhalb von EU und EWR aufhält (§ 53 FLAG in Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom ) bzw. soweit nicht bestehende Staatsverträge die Gewährung von Familienbeihilfe für Kinder vorsehen, die sich ständig in einem anderen Staat aufhalten (§ 50g Abs. 2 FLAG). Mit den USA existiert kein solcher Staatsvertrag, weshalb die Einschränkung hinsichtlich der USA als einem Drittland zu beachten ist.
Entgegen der von der Bf im Vorlageantrag in diesem Zusammenhalt geäußerten Rechtsansicht ist daher ein Studium in den USA im Rahmen der FB-rechtlichen Betrachtung NICHT einem Studium in der EU gleichzuhalten und ist definitiv nicht gleiches Recht anzuwenden.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB ) ist der ständige Aufenthalt im Sinne des § 5 Abs. 3 FLAG 1967 unter den Gesichtspunkten des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 26 Abs. 2 BAO zu beurteilen. Danach hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenvorschriften dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Diese nicht auf den Mittelpunkt der Lebensinteressen abstellende Beurteilung ist nach objektiven Kriterien zu treffen. Ein Aufenthalt in dem genannten Sinne verlangt grundsätzlich körperliche Anwesenheit. Daraus folgt auch, dass eine Person nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben kann. Um einen gewöhnlichen Aufenthalt aufrechtzuerhalten, ist aber keine ununterbrochene Anwesenheit erforderlich. Abwesenheiten, die nach den Umständen des Falles nur als vorübergehend gewollt anzusehen sind, unterbrechen nicht den Zustand des Verweilens und daher auch nicht den gewöhnlichen Aufenthalt (vgl. Reinalter in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG, 2. Aufl. 2020, § 5 Rz 9 und die dort angeführte Judikatur).
Im Erkenntnis des , hat das Höchstgericht eine Aufenthaltsdauer im Ausland von fünfeinhalb Monaten gerade noch als vorübergehenden Aufenthalt angesehen. Ein bereits etwa einjähriger Auslandsaufenthalt der einem Schulbesuch im Ausland dient, ist jedoch nach der jüngeren Rechtsprechung des VwGH (vgl. ) als ständiger Aufenthalt iS des § 5 Abs. 3 FLAG zu werten.
Im Gegenstandsfall steht fest, dass die Tochter der Bf seit Beginn des Studiums im August 2018 in den USA in einem Studentenheim am Uni-Campus wohnt. Da sie unbestritten eine mehrjährige Ausbildung im Drittland absolviert und dort den überwiegenden Teil des Jahres verbringt, hält sie sich nach den obigen Ausführungen nicht nur vorübergehend in diesem Drittland auf, weshalb für sie jedenfalls im Zeitraum ab Studienbeginn August 2018 kein Familienbeihilfenanspruch in Österreich besteht.
Die Bf wendet ein, dass die Tochter die studienfreien Zeiten bzw. Ferienzeiten von rund 4 Monaten pro Jahr zur Gänze in Österreich am inländischen Wohnsitz bei den Eltern verbringe und sich - nachweislich aufgrund der vorgelegten Flugbestätigungen - in den USA nur zu Studienzwecken aufhalte und nach Studienabschluss ca. 2024 nach Österreich zurückkehren werde. Die Bf bezahle weitgehend die Lebenshaltungskosten der Tochter in den USA wie auch in Österreich laufend anfallende Kosten.
Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt. Dass sich die Tochter der Bf ab August 2018 in den USA aufhielt und dort eine Universität besucht, ist unbestritten. Nach deren Ferienaufenthalten in Österreich kehrte sie offenkundig jeweils in die USA zurück. Das Verbringen der Ferien bzw. studienfreien Zeiten in Österreich ist damit jeweils als vorübergehende Abwesenheit (vom Ausland) zu beurteilen, wodurch der ständige Aufenthalt der Tochter in den USA nicht unterbrochen wurde (vgl. das einen von September 1991 bis Jänner 1993 dauernden Schulbesuch in den USA betreffende höchstgerichtliche Erkenntnis ; weiters ; ; ; ; vgl. auch in Lenneis/Wanke aaO, § 5 Rz 9 ).
Laut VwGH-Judikatur (vgl. ) ist unter Berücksichtigung des Gesamtbildes die Dauer eines etwa mehrmonatigen Aufenthaltes in Österreich (zB Sommerferien) nicht als entscheidungswesentlich anzusehen, sondern vielmehr jeweils die Rückkehr in die USA, weshalb der VwGH dahin erkannte, dass die Ferienaufenthalte in Österreich nicht den gewöhnlichen Aufenthalt in den USA unterbrachen und somit kein Anspruch auf Familienbeihilfe zusteht.
Nach dem Vorgesagten ist daher - entgegen dem Dafürhalten der Bf - die Beurteilung der in den USA "bestimmt durch die Semesterzeiten" verbrachten Studienzeiten als dortiger "ständiger Aufenthalt" durchaus gerechtfertigt.
Des Weiteren ändert an dieser rechtlichen Beurteilung auch der in diesem Zhg gänzlich irrelevante Umstand nichts, dass die Bf für allfällige Lebenshaltungskosten der Tochter aufkommt. Die darauf bezogene Begründung des Finanzamtes im Erstbescheid geht insofern völlig ins Leere.
Selbst eine Rückkehr nach Österreich nach Abschluss des mehrjährigen Studiums nach Österreich spielt in diesem Zusammenhalt keine Rolle.
Auch wenn der Auslandsaufenthalt ausschließlich zu Ausbildungszwecken erfolgt, ändert dies nichts daran, dass sich das Kind während der Auslandsausbildung ständig (also nicht nur vorübergehend) iSd § 5 Abs. 3 FLAG 1967 im Ausland, also einem Drittland, aufhält (vgl. auch ; ; ; ; ; ; ; ; vgl. zu vor auch Kuprian, Kein Familienbeihilfenanspruch bei Ausbildung eines Kindes in einem Drittland, UFS Journal 2011/10, 371).
Entgegen dem Dafürhalten der Bf ist auch § 2 Abs. 5 lit b FLAG 1967, worauf in der Beschwerde Bezug genommen wird, hier nicht anwendbar. Diese Ausnahmebestimmung hinsichtlich einer "fiktiven Haushaltszugehörigkeit" bezieht sich ausschließlich auf zum Zweck der Berufsausübung bewohnte Zweitunterkünfte. Eine analoge Anwendung der lit. b auch auf in Berufsausbildung befindliche Personen ist durch den klaren und eindeutigen Gesetzeswortlaut ausgeschlossen; dies insbesondere auch deshalb, weil das FLAG durchgängig klar zwischen Berufsausübung und Berufsausbildung unterscheidet (-I/08 und Reinalter in Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 147 mit mehreren Judikaturverweisen).
Im Lichte der zitierten höchstgerichtlichen Erkenntnisse sowie der in der Fachliteratur übereinstimmend vertretenen Meinung ist somit der nach § 5 Abs. 3 FLAG 1967 geforderte "ständige Aufenthalt" bei im Ausland/Drittland studierenden oder dort eine Schule oder Hochschule besuchenden Kindern im Ausland und nicht in Österreich gelegen. Aufgrund des ständigen Aufenthaltes der Tochter in den USA steht der Bf demnach kein Anspruch auf Familienbeihilfe für die Tochter ab Studienbeginn mit August 2018 zu.
Abschließend gilt festzuhalten, dass auch durch den Verweis auf für Studienkollegen der Tochter - wie behauptet - unter selbigen Voraussetzungen zuerkannte Familienbeihilfe insoferne für gegenständliche Beschwerde nichts zu gewinnen ist, da keine Bindung an eine allenfalls unrichtige rechtliche Beurteilung durch andere Behörden besteht.
B) Zeitraum Juli 2018:
Für das BFG besteht keinerlei Zweifel daran, dass die Tochter nach der im Juni 2018 bestandenen Reifeprüfung zum ehestmöglichen Zeitpunkt, nämlich mit Beginn des Herbstsemesters 2018 im August 2018 mit einer weiteren Berufsausbildung in Form des Studiums in den USA begonnen und das Studium fortlaufend ordnungsgemäß betrieben hat, was durch Vorlage diverser Unterlagen (ua. Studien- und Prüfungsnachweise) erwiesen ist.
Unabhängig davon, dass es sich um ein Studium im Ausland handelt, hat sohin die Tochter der Bf nach dem Abschluss der Schulausbildung zum anschließend frühestmöglichen Zeitpunkt mit der weiteren Berufsausbildung begonnen. Es sind damit sämtliche Voraussetzungen iSd § 2 Abs. 1 lit d FLAG 1967 erfüllt, demzufolge für den dazwischen liegenden Zeitraum Juli 2018 der Bf die Familienbeihilfe zuzuerkennen und der Beschwerde insoweit stattzugeben ist.
V. Ergebnis:
In Anbetracht obiger Sach- und Rechtslage war daher der Beschwerde insgesamt teilweise stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen diese Entscheidung eine (ordentliche) Revision unzulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht der in der Entscheidung dargestellten ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt. Die für Juli 2018 zuzuerkennende FB ergibt sich anhand der Würdigung des Sachverhaltes, also der Lösung einer Tatfrage, bereits aus dem Gesetz. Insgesamt war daher keine "Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung" zu behandeln.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 53 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 5 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 2 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.3100338.2020 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at