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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 14.04.2020, RV/7100699/2020

Festsetzung eines Säumniszuschlages (elektronische Zustellung in die Databox via FinanzOnline bestritten)

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Mirha Karahodzic MA in der Beschwerdesache **Bf**, **Adr**, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom , betreffend die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages gemäß § 217 BAO, zu Recht:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang:

Aufgrund der Arbeitnehmerveranlagung vom ergab sich mit Einkommensteuerbescheid 2018 zum (elektronische Zustellung in Databox) für den Beschwerdeführer eine Abgabennachforderung in der Höhe von 6.320,00 Euro mit Frist bis zum . Da die Nachforderung nicht fristgerecht beglichen wurde (Buchungstag ) wurde mit Bescheid vom ein erster Säumniszuschlag in der Höhe von 126,40 Euro festgesetzt, wogegen mit Beschwerde eingebracht wurde. Diese wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom , zugestellt am , als unbegründet abgewiesen.

Der Vorlageantrag zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht langte am beim Bundesfinanzgericht ein. Das Bundesfinanzgericht leitete den Antrag zuständigkeitshalber an das Finanzamt weiter, wo der Antrag am fristgerecht einlangte. Die Vorlage der Beschwerde samt Akten an das Bundesfinanzgericht erfolgte am .

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer nimmt an FinanzOnline teil. Er hat dort "elektronische Zustellung" ausgewählt bzw.auf die elektronische Form der Zustellung nicht ausdrücklich verzichtet, seine E-Mail-Adresse '***' hinterlegt und den Verzicht auf die Zusendung von Zahlungsanweisungen erklärt.

Am brachte er via FinanzOnline seine Einkommensteuererklärung für 2018 ein. Der Einkommensteuerbescheid 2018 erging bereits am und wurde am selbenTag in die Databox über FinanzOnline übermittelt und dort zur Einsicht bereitgestellt. Ob eine Benachrichtigung des Beschwerdeführers über diese Bereitstellung via E-Mail erfolgt ist, kann nicht festgestellt werden.

Der Einkommensteuerbescheid 2018 wies eine Fälligkeit zum aus. Mangels rechtzeitiger Entrichtung wurde mit Bescheid vom ein erster Säumniszuschlag in der Höhe von 126,40 Euro festgesetzt. Die Entrichtung der Einkommensteuer 2018 iHv 6.320,00 erfolgte erst am (Buchungstag).

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergab sich aus dem vorgelegten Finanzamtsakt, dem elektronischen Steuerakt sowie den Eintragungen in FinanzOnline, in die über das "Verbundkomponente Auskunftssystem 4.0" Einsicht genommen wurde.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Strittig ist, ob die Festsetzung der Säumniszuschläge zu Recht erfolgte, wobei der Beschwerdeführer bestreitet, von der Zustellung des Einkommensteuerbescheides 2018 in die Databox (FinanzOnline) Kenntnis erlangt zu haben.

3.1.1. Die maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

§ 210 BAO lautet idF BGBl. I 142/2000:

"(1) Abgaben werden unbeschadet der in Abgabenvorschriften getroffenen besonderen Regelungen mit Ablauf eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des Abgabenbescheides fällig. Wenn bei mündlicher Verkündung eines Bescheides auch eine schriftliche Ausfertigung zuzustellen ist, wird die Monatsfrist erst mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung in Lauf gesetzt.

(2) Wird ein Bescheid, der eine sonstige Gutschrift (§ 213 Abs. 1) zur Folge hatte, ohne gleichzeitige Neufestsetzung der Abgabe aufgehoben, so ist die sich hiedurch ergebende, dem Gegenstand des aufgehobenen Bescheides zuzuordnende Abgabenschuldigkeit am Tag der Aufhebung fällig. Für die Entrichtung einer solchen Abgabenschuldigkeit steht jedoch eine Nachfrist von einem Monat zu.

(3) Werden Abgaben, ausgenommen Eingangs- oder Ausgangsabgaben, an einem Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember fällig, so gilt als Fälligkeitstag der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist.

(4) Werden Abgaben, ausgenommen Nebenansprüche, später als einen Monat vor ihrer Fälligkeit festgesetzt, so steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung der Abgabennachforderung eine Nachfrist von einem Monat ab der Bekanntgabe des maßgeblichen Bescheides zu.

(5) [...]

(6) Soweit eine Abgabe nur deswegen als nicht entrichtet anzusehen ist, weil vor dem Ablauf einer zur Entrichtung einer anderen Abgabenschuldigkeit zur Verfügung stehenden Zahlungsfrist eine Verrechnung gemäß § 214 auf diese andere Abgabenschuldigkeit erfolgte, steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung der erstgenannten Abgabe eine Nachfrist bis zum Ablauf der später endenden Zahlungsfrist für eine der genannten Abgaben zu."

§ 217 BAO, idF BGBl. I 14/2013, lautet auszugsweise:

"(1) Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

(2) Der erste Säumniszuschlag beträgt 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

(3) Ein zweiter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit (§ 226) entrichtet ist. Ein dritter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung des zweiten Säumniszuschlages entrichtet ist. Der Säumniszuschlag beträgt jeweils 1 % des zum maßgebenden Stichtag nicht entrichteten Abgabenbetrages. Die Dreimonatsfristen werden insoweit unterbrochen, als nach Abs. 4 Anbringen oder Amtshandlungen der Verpflichtung zur Entrichtung von Säumniszuschlägen entgegenstehen. Diese Fristen beginnen mit Ablauf der sich aus Abs. 4 ergebenden Zeiträume neu zu laufen.

(4) Säumniszuschläge sind für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als a) ihre Einhebung gemäß § 212a ausgesetzt ist, b) ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist, c) ein Zahlungsaufschub im Sinne des § 212 Abs. 2 Satz 2 nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt, d) ihre Einbringung gemäß § 231 ausgesetzt ist.

(5) Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 entsteht nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung (§ 213) mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst mit dem Ablauf der dort genannten Frist.

(6) [...]

(7) Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.

(8) - (10) [...]"

3.1.2. Für das Entstehen einer Säumniszuschlagspflicht ist nach den genannten Bestimmungen allein maßgeblich, ob die objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Diesfalls genügt der Bestand einer formellen Abgabenzahlungsschuldigkeit, und zwar unabhängig von der sachlichen Richtigkeit der Abgabenfestsetzung oder des Ergebnisses einer Selbstberechnung (vgl. zB ; , 2002/16/0072).

Für die Verwirkung eines Säumniszuschlages ist es somit unbeachtlich, ob die Festsetzung der Stammabgabe rechtmäßig, rechtskräftig oder mit Beschwerde angefochten ist oder ob die maßgebliche Selbstberechnung der Stammabgabe richtig ist. Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages ist allein die nicht entrichtete (beziehungsweise nicht rechtzeitig entrichtete) Abgabenschuldigkeit (vgl. Ritz, BAO6, § 217 Tz 4).

Da die Einkommensteuer 2018 am fällig war und vom Beschwerdeführer auch nicht spätestens an diesem Tag entrichtet wurde, sondern vielmehr erst am , war die Festsetzung des Säumniszuschlages durch die belangte Behörde zwingend und zulässig.

Der Beschwerdeführer behauptet mit seinem Beschwerdevorbringen nicht, dass ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden treffe. Vielmehr geht sein Vorbringen dahin, dass ihm nicht bewusst gewesen sei, eine Zustimmung zur Zustellung seiner Finanzamtsbescheide mittels FinanzOnline (in die Databox) erteilt zu haben.

Dazu ist zunächst auszuführen:

Gemäß § 97 Abs. 1 BAO werden (behördliche) Erledigungen, wie etwa Abgabenbescheide, dadurch wirksam, dass sie demjenigen, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind, bekanntgegeben werden, wobei bei schriftlichen Erledigungen die Bekanntgabe regelmäßig durch Zustellung erfolgt. Abs. 3 leg.cit. zufolge, kann der Inhalt einer behördlichen Erledigung (anstelle der Zustellung) nicht nur telegraphisch oder fernschriftlich mitgeteilt werden, sondern kann darüber hinaus durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen vorgesehen werden, dass die Mitteilung des Inhalts auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erfolgt, wobei zugelassen werden kann, dass sich die Behörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen/privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf und die Verordnung technische und organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung von Mitteilungen in einer dem Stand der Technik entsprechenden sicheren und nachprüfbaren, den Erfordernissen des Datenschutzes entsprechenden Weise festlegt.

Gemäß § 5b der auf Grundlage des § 97 Abs. 3 BAO erlassenen FinanzOnline- Verordnung 2006 idgF (FOnV) haben die Abgabenbehörden, nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten, Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen.

Abs. 2 leg.cit. zufolge kann jeder Teilnehmer in FinanzOnline eine elektronische Adresse angeben, an welche er über eine elektronische Zustellung zu informieren ist. Die Wirksamkeit der Erledigungszustellung selbst wird durch Nichtangabe, durch die Angabe einer nicht dem Teilnehmer zuzurechnenden oder durch die Angabe einer unrichtigen bzw. ungültigen elektronischen Adresse nicht gehindert.

Nach § 5b Abs. 3 FOnV kann ein FinanzOnline-Teilnehmer auf die elektronische Zustellungsform verzichten. Zu diesem Zweck ist dem Beschwerdeführer bei seinem ersten nach dem erfolgenden Einstieg in das System unmittelbar nach erfolgreichem Login die Verzichtsmöglichkeit aktiv anzubieten und auch nach diesem Zeitpunkt jederzeit zu gewährleisten.

Gemäß § 98 Abs. 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente dann als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam (vgl. dazu auch )

Der Zeitpunkt, an dem die (an einen Abgabepflichtigen im Wege von FinanzOnline übermittelten Daten) in den elektronischen Verfügungsbereich des (angesprochenen) Empfängers gelangen, ist der Zeitpunkt der Einbringung der (übermittelten) Daten in dessen Databox (vgl. etwa Ritz, aaO, § 98 Tz 4, mwN).

Dabei ist die Databox eine solche, zu der der Empfänger - zum fraglichen Zeitpunkt - auch tatsächlich Zugang hat (vgl. ; , Ra 2018/13/0014). Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den Teilnehmer, beispielsweise durch ein Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides, kommt es für die Bewirkung einer Zustellung nicht an (vgl. etwa , bzw. die bei Ritz, aaO, genannte Judikatur). Dass der Beschwerdeführer Zugang zu FinanzOnline und der Databox hatte, ergibt sich schon daraus, dass er am Tag vor der Bescheiderlassung seine Einkommensteuererklärung via FinanzOnline eingebracht hat.

Ebenso kommt es für die (Feststellung des Zeitpunktes einer) elektronische(n) Zustellung auf das Datum der allenfalls nach § 5b Abs. 2 FOnV 2006 erfolgten (zusätzlichen)abgabenbehördlichen Information des Teilnehmers darüber, nicht an. Auch dann, wenn eine solche zusätzliche Information des Empfängers (über die erfolgte Zustellung) überhaupt unterblieben ist, beeinträchtigt derartiges nicht die Zustellwirkung. Einer solchen (zusätzlichen) Mitteilung kommt ein reiner Service-Charakter zu (vgl. Ritz, aaO). Dass der Beschwerdeführer iSd § 98 Abs. 2 BAO von der Abgabestelle abwesend gewesen wäre, wurde von diesem nicht behauptet. Anhaltspunkte dafür sind auch für das Bundesfinanzgericht nicht erkennbar.

Da der Beschwerdeführer wie festgestellt an FinanzOnline teilnimmt und auf die elektronische Zustellung nicht verzichtet hat, konnte der Einkommensteuerbescheid 2018 wirksam in die Databox zugestellt werden. Einer allfälligen E-Mail-Benachrichtigung darüber käme reiner Service-Charakter zu. Dem Einwand, dass der Einkommensteuerbescheid 2018 nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei, kann damit nicht gefolgt werden.

Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, ihm sei nicht bewusst gewesen, einer Zustellung via Databox zugestimmt zu haben, lässt sich ebenso wenig etwas gewinnen, wie aus dem Vorbringen, dass die Bezahlung im Anschluss (nämlich nach dem ) bewirkt worden sei, da die Abgabenbehörde im Bereich des Säumniszuschlages lediglich die objektive Voraussetzung der Säumnis zu prüfen hat. Einen Antrag auf Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung gemäß § 217 Abs. 7 BAO hat der Beschwerdeführer weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag gestellt; auch sonst ergeben sich aus der Aktenlage keine Umstände, die dazu führen könnten.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Hinsichtlich der Fragen, ob eine Zustellung des Einkommensteuerbescheides 2018 rechtmäßig bewirkt wurde bzw. ob der darauf basierende Säumniszuschlag zu Recht festgesetzt wurde, weicht die Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, die im Übrigen auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen ist (vgl. 3.1.). Auch liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, sodass die Revision nicht zulässig ist.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 210 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 97 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7100699.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at