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Säumnisbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 23.03.2020, RS/7100012/2020

Säumigkeit ist nur der sachlich und örtlich zuständigen Abgabenbehörde vorwerfbar

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RS/7100012/2020-RS1
Es ist unabdingbare Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde, dass jene Behörde, der Säumnis zur Last gelegt wird, verpflichtet war, über den betreffenden Antrag (das Parteienbegehren) zu entscheiden. Die Pflicht zur Entscheidung kann nur eine Behörde treffen, die zum Abspruch über das Parteienbegehren sachlich und örtlich zuständig ist (zB , mit Hinweis auf B , 82/11/0250). (hier: Aktenabtretung infolge Änderung der örtlichen Zuständigkeit)
RS/7100012/2020-RS2
Erlangt - wie im konkreten Fall infolge Wohnsitzwechsels und der damit verbundenen Aktenabtretung - die neu zuständig gewordene Abgabenbehörde Kenntnis von einem entscheidungspflichtigen Anbringen (§ 85 BAO), so wird in diesem Zeitpunkt die Entscheidungsfrist des § 284 Abs 1 BAO bei dieser neu in Gang gesetzt und erlischt im selben Zeitpunkt bei der zuvor zuständig gewesenen Abgabenbehörde. § 6 AVOG und § 284 Abs 1 BAO gehen insoweit Hand in Hand.
RS/7100012/2020-RS3
Das In-Verstoß-Geraten eines Anbringens geht dann zu Lasten der Abgabenbehörde, wenn nachgewiesen wird, dass das Anbringen tatsächlich bei der bezeichneten Abgabenbehörde eingelangt ist und daher ihrer Rechtssphäre zuzuordnen ist. Es ist folglich ohne Belang, ob das In-Verstoß-Geraten eines Anbringens bei der Abgabenbehörde durch ein technisches oder menschliches Versagen verursacht wurde. Für den Nachweis des Einlangens bei der Behörde ist der Datenkorb kein geeignetes Beweismittel, da darin weder die Einbringungsbehörde noch der Umstand des rechtswirksamen Einlangens angeführt sind. (hier: nur obiter dictum)

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Silvia Gebhart in der Beschwerdesache des Beschwerdeführers, vertreten durch Mag Aleksandar Hofstätter, beeideter Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Johann Strauß-Gasse 4/2/5, 1040 Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt, betreffend den bei ihm am im Wege der Aktenabtretung eingelangten Antrag auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die Kinder K1 und K2 ab November 2017, beschlossen:

I. Die Säumnisbeschwerde wird zurückgewiesen.

II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Fraglich ist die Vorwerfbarkeit der Säumnis gegenüber der im Spruch als belangte Behörde bezeichneten Abgabenbehörde.

Mit Schriftsatz vom , eingelangt beim Bundesfinanzgericht am , erhob der Vertreter im eigenen Namen und ohne Berufung auf die erteilte Vollmacht die im Spruch bezeichnete Säumnisbeschwerde, weshalb mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom die Behebung des Mangels der fehlenden Vollmacht aufgetragen wurde. Der Aufforderung kam der steuerliche Vertreter fristgerecht nach, weshalb die Säumnisbeschwerde als ursprünglich richtig eingebracht anzusehen ist. In der Vollmachtsurkunde wird die Berechtigung zum Empfang von Schriftstücken, insbesondere von Abgabenbehörden, ausdrücklich vereinbart.

Aus der Säumnisbeschwerde und dem zweifach angeschlossenen "Familienbeihilfe - Datenkorb vom " (kurz: Datenkorb) geht hervor, dass der Bf den säumigen Antrag zunächst unter Angabe einer im 17. Wiener Gemeindebezirk gelegenen Adresse gestellt hat. Im Datenkorb ist jedoch keine Bezeichnung des Finanzamtes enthalten. Das Einbringungsfinanzamt ist demnach nicht nachgewiesen; aufgrund der Wohnadresse ist jedoch das Finanzamt 8/16/17 als Einbringungsbehörde wahrscheinlich.

Mit an das Finanzamt 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf gerichtetem Schriftsatz vom wurde der Familienbeihilfenantrag nochmals, und zwar bei diesem Finanzamt und papiermäßig eingebracht, nachdem diese Vorgangsweise zuvor so aufgetragen worden sei, da der ursprüngliche Antrag in Verstoß geraten war. Mit diesem Schriftsatz wurde darüber hinaus - abweichend vom Beschwerdevorbringen und im Widerspruch zum Datenkorb - behauptet, die ursprüngliche Antragstellung sei bereits im Jänner 2018 erfolgt.

Eine ZMR-Abfrage des Bundesfinanzgerichts ergab, dass der Bf an der in den örtlichen Zuständigkeitsbereich der belangten Behörde fallenden Adresse laut Spruch seit gemeldet ist, davor vom bis im Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf und vom bis im Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes 8/16/17 gemeldet war.

Mit E-Mail vom wurde die belangte Behörde aufgefordert, den Zeitpunkt des Einlangens des Familienbeihilfenantrages bei ihr bekannt zu geben. Dieser Aufforderung entsprach die belangte Behörde mit E-Mail vom und bezeichnete den gefragten Zeitpunkt mit . Weiters teilte sie mit, dass ein Vorhalt mit der Frist offen sei.

Der Umstand der am erfolgten Akteneinlangung bei der belangten Behörde wurde dem steuerlichen Vertreter am telefonisch mitgeteilt, der dagegen keine Einwände erhob. Befragt zur in der Säumnisbeschwerde angeführten Jahresfrist, gab der steuerliche Vertreter an, dass dies bei Steuererklärungen die gesetzliche Frist sei.

Über die Säumnisbeschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 1 Abs 2 Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz (AVOG) regelt die örtliche Zuständigkeit nach territorialen Gesichtspunkten, welcher Abgabenbehörde im Falle des Vorliegens von mehreren sachlich zuständigen Abgabenbehörden die Amtshandlung obliegt.

§ 6 AVOG lautet auszugsweise:

"Die Zuständigkeit einer Abgabenbehörde für die Erhebung von Abgaben endet, ..., mit dem Zeitpunkt, in dem eine andere Abgabenbehörde von den ihre Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen Kenntnis erlangt." ...

§ 284 Abs 1 und 4 Bundesabgabenordnung (BAO), idF BGBl I Nr. 14/2013, lauten:

"(1) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.

...

(4) Säumnisbeschwerden sind mit Erkenntnis abzuweisen, wenn die Verspätung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Abgabenbehörde zurückzuführen ist."

§ 285 Abs 1 BAO lautet auszugsweise:

"Die Säumnisbeschwerde hat zu enthalten:

...

c) die Angaben, die zur Beurteilung des Ablaufes der Frist des § 284 Abs. 1 notwendig sind."

rechtlich folgt:

Zu dem in der Säumnisbeschwerde bezeichneten Namen existieren weder bei der Abgabenbehörde noch im ZMR Aktenvorgänge. Im Vornamen wurde das "i" vergessen. Es wird von einem rechtlich unerheblichen Schreibfehler ausgegangen, sodass die zur Säumnisbeschwerde befugte Partei außer Streit steht.

Weiters ist zu sagen, dass Anbringen, zu denen auch die Säumnisbeschwerde gehört, neben dem Namen der Partei auch deren im Zeitpunkt der Verfassung des Schriftsatzes aktuelle Adresse zu enthalten haben. Dies vermeidet nicht zuletzt Protokollierungsfehler in der Kanzlei des Bundesfinanzgerichts und unnötigen Arbeitszeitaufwand in der rechtlichen Bearbeitung.

§ 284 BAO gewährleistet - wie bereits die bis gegoltene Vorgängerbestimmung des § 311 BAO - Rechtsschutz vor der Untätigkeit einer Verwaltungsbehörde (zB ). Entgegen der in der Säumnisbeschwerde vertretenen Rechtsansicht, dass für Abgabenerklärungen die gesetzliche Entscheidungsfrist ein Jahr betrage, beträgt diese seit dem für sämtliche entscheidungspflichtigen Anbringen sechs Monate. Die mit BGBl 312/1987 in § 311 Abs 2 BAO extra geschaffene Jahresfrist für über Abgabenerklärungen zu ergehende Bescheide ist seit über 17 Jahren überholt.

Die Entscheidungsfrist wird mit Einlangen (Ritz, BAO6, § 284 Tz 4) des Anbringens bei der "sachlich und örtlich zuständigen Abgabenbehörde" (zB ) in Gang gesetzt.

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist es"unabdingbare Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde, dass jene Behörde, der Säumnis zur Last gelegt wird, verpflichtet war, über den betreffenden Antrag (das Parteienbegehren) zu entscheiden. Die Pflicht zur Entscheidung kann nur eine Behörde treffen, die zum Abspruch über das Parteienbegehren sachlich und örtlich zuständig ist" (zB , mit Hinweis auf ).

Mit der Säumnisbeschwerde kann der Vorwurf der Untätigkeit rechtswirksam nur gegenüber der sachlich und örtlich zuständigen Abgabenbehörde erhoben werden. Erlangt - wie im konkreten Fall infolge Wohnsitzwechsels und der damit verbundenen Aktenabtretung - die neu zuständig gewordene Abgabenbehörde Kenntnis von einem entscheidungspflichtigen Anbringen (§ 85 BAO), so wird in diesem Zeitpunkt die Entscheidungsfrist des § 284 Abs 1 BAO bei dieser neu in Gang gesetzt und erlischt im selben Zeitpunkt bei der zuvor zuständig gewesenen Abgabenbehörde. § 6 AVOG und § 284 Abs 1 BAO gehen insoweit Hand in Hand.

Im konkreten Fall sind Zuständigkeit und damit die Entscheidungspflicht bei der belangten Behörde am begründet und neu in Gang gesetzt worden. Dass allenfalls zu einem früheren Zeitpunkt das zuvor zuständige Finanzamt 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf säumig geworden ist (was konkret nicht feststeht), kann dem neu zuständig gewordenen Finanzamt nicht vorgeworfen werden. Da die Entscheidungspflicht erst am ablaufen wird, wurde die Säumnisbeschwerde verfrüht gestellt (Ritz, aaO, Tz 12 mwN).

Der offene Vorhalt ist in diesem rechtlichen Kontext irrelevant.

Da bereits aufgrund des Inhaltes der Säumnisbeschwerde und der ZMR-Anfrage leicht zu erkennen war, dass die Säumnisbeschwerde verfrüht gestellt wird, konnte ein förmliches Auftrags- und Berichtsverfahren nach § 284 Abs 2 BAO ausnahmsweise unterbleiben.

Darüber hinaus wird bemerkt, dass das In-Verstoß-Geraten eines Anbringens dann zu Lasten der Abgabenbehörde geht, wenn nachgewiesen wird, dass das Anbringen tatsächlich bei der bezeichneten Abgabenbehörde eingelangt ist und daher ihrer Rechtssphäre zuzuordnen ist. Es ist folglich ohne Belang, ob das In-Verstoß-Geraten eines Anbringens bei der Abgabenbehörde durch ein technisches oder menschliches Versagen verursacht wurde. Für den Nachweis des Einlangens bei der Behörde ist der Datenkorb kein geeignetes Beweismittel, da darin weder die Einbringungsbehörde noch der Umstand des rechtswirksamen Einlangens angeführt sind.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die im konkreten Fall aufgeworfene Rechtsfrage hat der Verwaltungsgerichtshof vor langer Zeit beantwortet und diese Judikaturlinie beibehalten. Demnach ist es"unabdingbare Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde, dass jene Behörde, der Säumnis zur Last gelegt wird, verpflichtet war, über den betreffenden Antrag (das Parteienbegehren) zu entscheiden. Die Pflicht zur Entscheidung kann nur eine Behörde treffen, die zum Abspruch über das Parteienbegehren sachlich und örtlich zuständig ist" (zB , mit Hinweis auf B , 82/11/0250). In diesem Sinn hat auch das BFG entschieden, wobei die Änderung der Zuständigkeit durch einen Wohnsitzwechsel des Bf und die damit verbundene Aktenabtretung ausgelöst wurde.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 1 Abs. 2 AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975
§ 6 AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975
§ 284 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 285 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise



Zitiert/besprochen in
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RS.7100012.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at