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ASoK 4, April 2018, Seite 135

Rechtslage bei Dauerkrankenständen, insbesondere im Hinblick auf die neuen Krankenentgeltregelungen

Bei bereits entgeltfreien Dauerkrankenständen wird künftig auch bei Angestellten mit dem Beginn eines neuen Arbeitsjahres ein neuer Krankenentgeltanspruch entstehen, wenn der Krankenstand nicht auf einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit beruht

Thomas Rauch

In der Nationalratssitzung vom (und somit drei Tage vor der Nationalratswahl vom ) wurde die gesetzliche Angleichung von Arbeitern und Angestellten nach dem Modell der SPÖ mit den Stimmen dieser Partei, der FPÖ und der Grünen beschlossen. Eine vorherige Einigung der Sozialpartner hat es – entgegen den bisherigen Usancen während der Zweiten Republik – nicht gegeben. Eine echte Angleichung wird im Bereich des Krankenstands eintreten, indem der Anspruch der Angestellten auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber an die Systematik der Arbeiter angepasst wurde. Diese Neuregelung tritt mit in Kraft (§ 8 Abs 1 bis 2a AngG) und ist auf Krankenstände anzuwenden, die in Arbeitsjahren eintreten, welche nach dem beginnen. Bei Dauerkrankenständen kommt es durch die Übertragung des Systems der Arbeiter auf die Angestellten – entsprechend der bisherigen Judikatur des OGH – zu Änderungen bei den Angestellten. Im Folgenden wird die Rechtslage bei langfristigen Dauerkrankenständen insbesondere auch im Hinblick auf die erwähnten Änderungen erörtert.

1. Sachlicher Kündigungsgrund

Häufige bzw lange Krankenstände stellen einen in der Person des Arbeitnehmers gelegenen sachlichen Kündigungsgrund dar. Durch die mangelnde E...

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