Säumnisbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 05.03.2020, RS/5100002/2019

Wirksamkeit von Anbringen bei fehlender Genehmigung des Erwachsenenvertreters

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RS/5100002/2019-RS1
Durch die Bestellung eines Sachwalters (Erwachsenenvertreters) für einen bestimmten Aufgabenkreis wurde der Beschwerdeführer in seiner rechtlichen Dispositionsfähigkeit beschränkt. Gemäß § 79 BAO gelten für die Rechts- und Handlungsfähigkeit die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes. Der Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters (nunmehr: Erwachsenenvertreter gemäß § 271 ABGB idF BGBl. I Nr. 59/2017) hat konstitutive Wirkung und führt ab seiner Erlassung - innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters - zur eingeschränkten Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des Betroffenen (vgl. ). Demnach sind Prozesshandlungen eines nicht Prozessfähigen unwirksam.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri. in der Beschwerdesache Bf., wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr zu den am , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , und beschlossen

Die Anbringen werden zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Mit den im Spruch genannten Anbringen machte der Einschreiter, LM, im Wesentlichen die Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr geltend.

Mit Beschluss des BG-x wurde für LM, Erwachsenenvertreter zum neuen Sachwalter gemäß § 268 ABGB bestellt. Der neue Sachwalter hat die Vertretung vor Gerichten, Behörden, Sozalversicherungsträgern und Ämtern aller Art zu besorgen (§ 268 Abs. 3 Z 2 ABGB).

Den genannten Anbringen fehlt die Genehmigung des Erwachsenenvertreters.

Mit Beschluss vom , zugestellt am , wurde dem Erwachsenenvertreter die Behebung des Mangels der Genehmigung durch den Erwachsenenvertreter binnen einer Frist von zwei Wochen aufgetragen. Innerhalb der gesetzten Frist erfolgte keine Genehmigung durch den Sachwalter.

Rechtslage

Gemäß § 79 der Bundesabgabenordnung (BAO) gelten für die Rechts- und Handlungsfähigkeit die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes. § 2 Zivilprozeßordnung ist sinngemäß anzuwenden.

Nach § 85 Abs. 2 BAO berechtigen Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Dem Einschreiter ist die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

Erwägungen

Für den Beschwerdeführer wurde mit Beschluss des BG-x ein Sachwalter (nunmehr: Erwachsenenvertreter gemäß § 271 ABGB idF BGBl. I Nr. 59/2017) für die Besorgung von folgenden Angelegenheiten bestellt: Vertretung vor Gerichten, Behörden, Sozalversicherungsträgern und Ämtern aller Art.

Durch die Bestellung eines Sachwalters (Erwachsenenvertreters) für einen bestimmten Aufgabenkreis wurde der Beschwerdeführer in seiner rechtlichen Dispositionsfähigkeit beschränkt. Gemäß § 79 BAO gelten für die Rechts- und Handlungsfähigkeit die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes. Der Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters (nunmehr: Erwachsenenvertreter gemäß § 271 ABGB idF BGBl. I Nr. 59/2017) hat konstitutive Wirkung und führt ab seiner Erlassung - innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters - zur eingeschränkten Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des Betroffenen (vgl. ). Demnach sind Prozesshandlungen eines nicht Prozessfähigen unwirksam.

Die genannten Anbringen bedürfen zu deren Wirksamkeit der Genehmigung des Erwachsenenvertreters, da dieser gerade zur Vertretung vor Gerichten bestellt wurde. Da die Genehmigung des Sachwalters trotz Mängelbehebungsauftrag nicht binnen der gesetzten Frist erfolgt ist, sind die Anbringen unwirksam eingebracht worden und aus diesem Grund zurückzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall wurde in keiner Rechtsfrage entschieden, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG zukommt, da diese insbesondere geklärt ist, sodass eine Revision unzulässig ist.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 79 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 271 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Verweise
Zitiert/besprochen in
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RS.5100002.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at