Zurückweisung als unzulässig mangels Aktivlegitimation
VfGH-Beschwerde zur Zahl E 1750/2020 anhängig. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt.
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Ansgar Unterberger in der Beschwerdesache BfGmbH als Rechtsnachfolger der KEG, Anschrift, vertreten durch Gerhard Peither, Sandgasse 16, 4020 Linz, über die gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr vom , betreffend Umsatzsteuer 2009, gerichtete Beschwerde
beschlossen:
Die Beschwerde der KEG, vertreten durch Gerhard Peither, wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verwaltungsgeschehen
Bei dem Unternehmen KEG wurde für den Zeitraum 2009-2011 eine Außenprüfung gemäß § 147 BAO betreffend Umsatzsteuer, einheitliche Gewinnfeststellung und Zusammenfassende Meldung für die Jahre 2009-2011 durchgeführt. Die Schlussbesprechung hat am stattgefunden, an der neben den Vertretern der Abgabenbehörde auch Herr Kompl (Komplementär der KEG) und Herr Gerhard Peither als steuerlicher Vertreter teilgenommen haben. Im Bericht und der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom ist folgendes ausgeführt:
Feststellungen
Tz. 2 Einbringung gem. Art. III UmgrStG
Mit Vertrag vom wurden rückwirkend zum die Mitunternehmeranteile an der geprüften Gesellschaft von Herrn Kompl und Frau FrauKompl (zu jeweils 50% beteiligt) als Sacheinlage in die neu gegründete BfGmbH eingebracht. An dieser sind die Ehegatten EheKompl zu je 50% beteiligt.
Aufgrund der Vereinigung aller Anteile in einer Hand erlischt die KG und wächst ihr Vermögen infolge dieser Vereinigung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 142 UGB der übernehmenden Gesellschaft an. Die Löschung der KG im Firmenbuch wurde mit eingetragen.
Die Meldung erfolgte mit Schreiben vom , Postaufgabestempel vom , eingelangt beim Finanzamt am . Da es sich weder um eine Sachgründung handelte, noch eine Kapitalerhöhung vorgenommen wurde, hatte die Meldung an das Finanzamt zu erfolgen und war aufgrund des Poststempels vom verspätet.
Es wurde die Möglichkeit des Ersatzstichtags in Anspruch genommen und eine Einbringungsbilanz per übermittelt.
Bei der oben genannten Einbringungsbilanz handelt es sich genau genommen um eine Bilanz der KEG zum . Da jedoch die Mitunternehmeranteile eingebracht wurden, hätten Einbringungsbilanzen dieser Anteile vorgelegt werden müssen. Die vorgelegte Bilanz entspricht daher nicht den Bestimmungen des § 15 UmgrStG.
Die Einbringung von Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 2 UmgrStG in die übernehmende Körperschaft ist im gegenständlichen Fall eine Sacheinlage. Diese Sacheinlage ist ein entgeltlicher Vorgang und erfordert daher eine Gegenleistung an den Einbringenden.
Gemäß § 19 UmgrStG muss die Einbringung ausschließlich gegen Gewährung von neuen Anteilen an der übernehmenden Körperschaft erfolgen. Die Gewährung von neuen Anteilen kann unterbleiben, soweit die übernehmende Körperschaft den Einbringenden mit eigenen Anteilen abfindet (§ 19 Abs. 2 Z 1 UmgrStG) oder soweit die Anteilsinhaber der übernehmenden Körperschaft den Einbringenden mit bestehenden Anteilen an dieser abfinden (§ 19 Abs. 2 Z 2 UmgrStG). Ebenso kann § 19 Abs. 2 Z 5 UmgrStG zur Anwendung kommen, wenn der Einbringende unmittelbar oder mittelbar Alleingesellschafter der übernehmenden Körperschaft ist oder wenn die unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungsverhältnisse an der einbringenden und übernehmenden Körperschaft übereinstimmen.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Kapitalerhöhung durchgeführt, sodass keine Gewährung von neuen Anteilen erfolgte. § 19 Abs. 2 Z 5 UmgrStG kann nicht zur Anwendung kommen, da die Einbringenden nicht Alleingesellschafter der übernehmenden Körperschaft sind und es sich bei den Einbringenden nicht um eine Körperschaft handelt.
§ 19 Abs. 2 Z 2 UmgrStG wäre auf den Fall anwendbar, dass die Einbringenden Anteilsinhaber der übernehmenden Körperschaft sind und ihren Beteiligungsverhältnissen wertmäßig entsprechendes Vermögen einbringen. Die Abtretungen können auf eine kleine Stammkapitaleinheit beschränkt werden, sind jedoch notariell zu beurkunden.
Im Falle des Verzichts auf die notarielle Beurkundung ist die Ausnahmeregelung des § 19 Abs. 2 Z 2 UmgrStG nicht sachgerecht genutzt und eine Anwendungsvoraussetzung für Art. III UmgrStG nicht erfüllt.
Da im gegenständlichen Fall weder ordnungsgemäße Einbringungsbilanzen der Mitunternehmeranteile zum Stichtag vorgelegt wurden, außerdem keine Kapitalerhöhung durchgeführt wurde, die Voraussetzungen für einen Verzicht auf eine Gegenleistung gem. § 19 Abs. 2 Z 2 UmgrStG erfolgten, sind Anwendungsvoraussetzungen für Art. III UmgrStG nicht erfüllt und fällt die Einbringung daher unter die zwingende Aufwertungs- (Veräußerungs-) gewinnbesteuerung des § 6 Z 14 lit. b EStG und zwar zum Stichtag .
Da weder eine Schlussbilanz zum vorgelegt wurde, noch irgendwelche Unterlagen zur Feststellung der Verkehrswerte der Mitunternehmeranteile, musste dieser im Wege der Schätzung gem. § 184 BAO ermittelt werden.
Tz. 3 Veräußerungsgewinn/ zu versteuernder Gewinn
….
Tz. 4 Umsatzsteuer
Der ermittelte Firmenwert, die technischen Anlagen und die Betriebs- und Geschäftsausstattung sind dem Normalsteuersatz zu unterziehen.
Sobald eine ordnungsgemäße Rechnung gelegt wird, kann die GmbH die Vorsteuer für den Kauf dieser Wirtschaftsgüter geltend machen.
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2009 | |
Firmenwert | 228.906,72 |
techn. Anlagen und BGA | 43.546,15 |
272.452,87 | |
davon 20% USt | 54.490,57 |
Vom zuständigen Finanzamt erging mit an die BfGmbH als Rechtsnachfolger der KEG gerichteter Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2009. Der Bescheid war wie folgt adressiert:
BfGmbH
als Rechtsnachfolger der KEG
zH. Kompl
Der Bescheidadressat wurde hier vom zuständigen Finanzamt händisch geändert und mittels Unterschrift der Teamleiterin der Betriebsprüferin bestätigt.
Die Umsatzsteuer für das Jahr 2009 wurde mit € 74.057,66 festgesetzt und die bisher vorgeschriebene Umsatzsteuer iHv € 20.286,67 angerechnet. Die Abgabennachforderung des Jahres 2009 beträgt sohin € 53.770,99.
In der Bescheidbegründung wird auf den Bericht über die Außenprüfung vom , Tz. 4 verwiesen.
Der Bericht über die Außenprüfung vom wurde an die KEG zugestellt.
Am wurde um Verlängerung der Rechtsmittelfrist bis ersucht. Dieses Anbringen wurde von der steuerlichen Vertretung im Namen der BfGmbH als Rechtsnachfolger der KEG eingebracht.
Die am fristgerecht beim Finanzamt eingelangten Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2009 wurde von der steuerlichen Vertretung im Namen der KEG eingebracht.
Vom zuständigen Finanzamt erging mit Zustellnachweis (RSb) eine mit datierte, an die Firma BfGmbH als Rechtsnachfolgerin der KEG adressierte Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde vom gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen wurde.
In der Begründung ist dazu ausgeführt:
Die KEG ist infolge Anwachsung gemäß § 142 UGB infolge der Einbringung der Mitunternehmeranteile durch Herrn …. und Frau ….. EheKompl, die deren einzige Gesellschafter waren, in die BfGmbH mit Stichtag aufgrund des Einbringungsvertrages vom am im Firmenbuch gelöscht worden. Durch diese Anwachsung ist es zum Untergang der KEG gekommen (vgl. zB 2008/15/0332).
Der angefochtene Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2009 vom ist daher auch an die BfGmbH als Rechtsnachfolgerin der nicht mehr existenten KEG ergangen.
Die gegenständliche Beschwerde wurde namens der nicht mehr existenten KEG erhoben.
Eine nicht mehr existierende Gesellschaft ist zur Erhebung einer Beschwerde nicht legitimiert, weswegen die Beschwerde gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO zurückzuweisen war (vgl. RV/0298-G/05).
Der am um 16:59 beim Finanzamt eingelangte Vorlageantrag wurde vom steuerlichen Vertreter im Namen von Kompl und FrauKompl, ehemalige Gesellschafter der KEG eingebracht.
Am gleichen Tag, dem , wurde um 18:17 ein weiterer Vorlageantrag vom steuerlichen Vertreter im Namen der BfGmbH als Rechtsnachfolgerin der KEG eingebracht. Es werden sowohl die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung als auch die Entscheidung durch den gesamten Senat beantragt.
Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde vom gegen den Umsatzsteuerbescheid 2009 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Entscheidungserheblicher Sachverhalt
Es wird keine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdebegehren (bzw reformatorische Entscheidung gem § 278 iVm § 279 BAO) vorgenommen.
Nach einer bei der KEG durchgeführten Außenprüfung erfolgte der Abschluss dieser Prüfung zu einem Zeitpunkt, zu dem die KEG aufgrund einer Einbringung gem. Art. III UmgrStG mit Vertrag vom rückwirkend zum rechtlich nicht mehr existierte und somit die BfGmbH infolge dieser Umgründung als Rechtsnachfolgerin der KEG anzusehen war. Die Löschung der KEG im Firmenbuch wurde mit eingetragen.
Dementsprechend wurde vom Finanzamt ein an die BfGmbH als Rechtsnachfolgerin der KEG gerichteter Bescheid über die Umsatzsteuer für das Jahr 2010 erlassen und wirksam zugestellt. Auch wenn in der Bescheidbegründung auf den Bericht über die Außenprüfung vom , welcher jedoch irrtümlich an die KEG zugestellt wurde, verwiesen wird, kann von einer wirksamen Zustellung des Berichtes ausgegangen werden, da die Bescheidbeschwerde darauf Bezug nimmt und der Bericht somit dem beabsichtigten Zustellungsempfänger auch tatsächlich zugegangen ist (§ 7 ZustG). Bei dem Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2009 vom kann es sich auch nicht um einen Nichtbescheid handeln, da die von der Abgabenbehörde vorgenommenen händischen Änderungen mittels Unterschrift bestätigt wurden. Die Vorgehensweise des zuständigen Finanzamtes, dass der Bescheidadressat händisch geändert wurde und dies mittels Unterschrift bestätigt wurde, entspricht gem. § 96 BAO dem Gesetz, da nur Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung bedürfen. Bei dem Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2009 handelt es sich somit nicht um eine Ausfertigung, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt wurde und diese entfaltet mittels Unterschrift der Teamleiterin ihre Gültigkeit.
Die KEG brachte dagegen Beschwerde ein. Die Beschwerde wurde mit einer an die BfGmbH als Rechtsnachfolgerin der KEG gerichteten Beschwerdevorentscheidung wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen.
Gegen die Beschwerdevorentscheidung wurde zuerst vom steuerlichen Vertreter im Namen der KEG, danach richtigerweise im Namen der BfGmbH als Rechtsnachfolgerin der KEG ein Vorlageantrag eingebracht.
Rechtliche Grundlagen
Bundesabgabenordnung
§ 243 Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, sind Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nichts anderes bestimmt ist.
§ 246 (1) Zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde ist jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.
§ 260 (1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Rechtliche Erwägungen
Gemäß § 246 BAO ist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.
Ein nach § 246 BAO befugter Einbringer ist nach herrschender Ansicht derjenige, der im Spruch des Bescheides genannt ist, also derjenige demgegenüber der Bescheid wirkt.
Demjenigen, dem wirksam zugestellt wurde, der aber spruchgemäß nicht Bescheidadressat ist, mangelt es an der Beschwerdeberechtigung. Beschwerden von zur Erhebung nicht Berechtigten sind zwingend zurückzuweisen (Stoll, BAO, S. 2531; vgl. ; ).
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Parteienvertreter, der eine Beschwerde gegen einen Bescheid einbringt, dies im Namen jener Person tut, die zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist. Wenn der Parteienvertreter zweifelsfrei namens einer nicht legitimierten Person tätig wird, erübrigt sich eine Klarstellung und die Beschwerde ist ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen (vgl. das Erkenntnis des Zl 86/13/0175; ).
Im Beschwerdefall wurde die Beschwerde eindeutig von der nicht mehr existenten KEG und nicht von der BfGmbH als Rechtsnachfolgerin der KEG eingebracht. Da der Erstbescheid jedoch an die BfGmbH als Rechtsnachfolgerin der KEG gerichtet war, stand der beschwerdeführenden KEG kein Recht auf Erhebung der Beschwerde gegen diesen Bescheid zu. Die zuständige Abgabenbehörde hat deswegen die erhobene Beschwerde mangels Berechtigung zu deren Erhebung richtigerweise als unzulässig zurückgewiesen.
Die falsche Bezeichnung des Einschreiters stellt nach dem VwGH auch kein sanierbares Formgebrechen iSd § 85 BAO dar. Vielmehr sind Anbringen einer nicht hiezu legitimierten Person ohne Durchführung eines Mängelbehebungsverfahrens zurückzuweisen (; Ritz BAO6 § 85 Tz 15).
Die Rechtsprechung des VwGH, wonach Parteierklärungen nach ihrem objektiven Willen auszulegen sind und bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens die Absicht der Partei zu erforschen ist und im Zweifel dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen ist, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt (vgl. ) ist in diesem Fall nicht anzuwenden, da die Beschwerde vom einen eindeutig angeführten und erkennbaren Einbringer hat und eine Interpretation daher nicht zulässig ist (vgl. ; Zl 86/13/0175; ).
Auch laut Rechtsprechung des UFS ist eine nicht mehr existente Gesellschaft zur Erhebung einer Beschwerde bzw zum Einbringen eines Vorlageantrages nicht legitimiert (vgl. -G/05).
Die Beschwerde war daher wegen der fehlenden Berechtigung der einbringenden KEG mit Beschluss (§ 278) als unzulässig nach § 260 Abs. 1 lit. a BAO zurückzuweisen.
Gemäß § 272 Abs. 4 BAO obliegt die Erlassung eines zurückweisenden Beschlusses auch dann dem Einzelrichter (Berichterstatter), wenn die Bf die Entscheidung durch einen Senat beantragt hat. Gemäß § 274 Abs. 3 iVm Abs. 5 BAO kann im Fall einer zu erfolgenden Zurückweisung auch von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine mit Beschluss vorzunehmende Zurückweisung bei mangelnder Aktivlegitimation ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des VwGH. Die Zulässigkeit einer Revision ist daher zu verneinen.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 246 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
Zitiert/besprochen in | Hirschler/Sulz/Oberkleiner in BFGjournal 2020, 313 Hirschler/Sulz/Oberkleiner in BFGjournal 2020, 459 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.5100944.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at