Widerrechtliche Verwendung und Standortvermutung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Ansgar Unterberger in der Beschwerdesache Bf, Anschrift, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Braunau Ried Schärding vom , betreffend Normverbrauchsabgabe 12/2017 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob die mit Bescheid vom erfolgte Festsetzung von Normverbrauchsabgabe (NoVA) für den Beschwerdeführer Bf (fallweise auch „Bfki“; in der Folge: Bf) für den Zeitraum 12/2017 zu Recht erfolgte. Der Bf ist rumänischer Staatsbürger.
Bisheriges verwaltungsbehördliches Verfahren
Das Finanzamt führte in der Begründung zu diesem Bescheid aus, dass der Bf am niederschriftlich angegeben hätte, dass er der Verwender des am nach Österreich eingebrachten Fahrzeuges sei und er auch die Kosten dieser Verwendung trage. Überdies ergäbe sich aus der Niederschrift, dass der in Österreich gelegene gemeinsame Wohnsitz mit der Gattin des Bf auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bf sei. Somit habe das gegenständliche Fahrzeug nach § 82 Abs. 8 KFG 1967 bis zum Gegenbeweis seinen dauernden Standort an diesem Wohnsitz des Bf in Österreich und dürfe nach einem Monat nach der Einbringung nur mit einer inländischen Zulassung gem. § 37 KFG 1967 verwendet werden. Andernfalls liege eine widerrechtliche Verwendung vor, welche gemäß § 1 Z 3 NoVAG NoVA-Pflicht auslöse.
In der Beschwerde (eingelangt beim Finanzamt am ) gegen diesen Bescheid wendete der Bf ein, dass er zwar der Verwender des Fahrzeuges, der Besitzer des Fahrzeuges aber H (in der Folge: H) sei und er diesem das Fahrzeug mittlerweile zurück gegeben habe. Er wohne nur 200m von der Grenze nach Deutschland entfernt in Österreich, fahre aber täglich zu seinem Arbeitsplatz nach Passau in Deutschland, wo er auch seine Einkäufe erledige. In Österreich befahre er keine Straßen.
In der abweisenden Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom ergänzte das Finanzamt, dass das Fahrzeug zwar auf H mit Wohnsitz in Passau in Deutschland zugelassen sei, der Bf aber -wie aus dem Darlehensvertrag ersichtlich sei- das Fahrzeug finanziert habe. Der Bf sei an der Anschrift seines Freundes H auch gemeldet, seinen Angaben zufolge, sei er dort aber nicht eingerichtet, habe er dort keine Kleidung und schlafe dort allenfalls sehr selten. Das Fahrzeug werde vom Bf für private Zwecke verwendet. Hinsichtlich des Einwandes, dass in Österreich keine Straßen verwendet würden, führte das Finanzamt aus, dass dies nicht stimme, da der Bf nach seinen eigenen Angaben fünfmal in der Woche von seinem inländischen Wohnsitz zu seinem 6 km entfernten Arbeitsplatz in Deutschland fahren würde und auch anlässlich seiner Fahrten nach Rumänien österreichische Straßen verwende. Im Zeitraum bis hätte der Bf mit dem Fahrzeug 4.100 km zurückgelegt. Die in § 82 Abs. 8 KFG 1967 vorgesehene Widerlegung der Standortvermutung sei nicht erfolgt, der dauernde Standort des Fahrzeuges sei daher am Mittelpunkt der Lebensinteressen des Verwenders und somit am Familienwohnsitz in Österreich.
Mit einem Schreiben vom (eingelangt beim Finanzamt am ) stellte der Bf fest, dass er keine Entscheidung über seine Beschwerde erhalten habe und er um eine solche ersuche. Ergänzend führte er aus, dass die NoVA im übrigen allenfalls dem Eigentümer des Fahrzeuges Herrn H vorzuschreiben sei, dieser hätte dem Bf das Fahrzeug lediglich langfristig geliehen. Jedenfalls sei er mit dem Fahrzeug deutlich mehr als 50% in Deutschland anlässlich seiner Einkäufe, Arztbesuche, Besuche im Fitness-Center und dergleichen gefahren. Als Beweis dafür lege er folgende Unterlagen vor: Fitness-Vertrag, Bestätigung Hausarzt (ist zwar im Schreiben angeführt, aber nicht in den vorgelegten Unterlagen), Lohnabrechnung seines Arbeitgebers mit Anschrift AGAdr, und 9 Einkaufsbelege diverser Passauer Geschäfte.
Aufgrund des Schreibens des Bf erfolgte eine neuerliche Zustellung der BVE mit Rückschein, welcher eine Zustellung an den Bf per durch Hinterlegung beim Zustellpostamt ausweist.
Am langte beim Finanzamt ein Vorlageantrag ein.
Den vom Finanzamt vorgelegten weiteren Aktenteilen können folgende Informationen entnommen werden:
Die Beiträge für die Vollkasko- und die Kfz-Haftpflichtversicherung für das gegenständliche Fahrzeug wurden von der Versicherung dem Bf mit Anschrift des H in Passau vorgeschrieben. Der aufliegende Darlehensvertrag weist als Darlehensnehmer für die Finanzierung des Fahrzeuges den Bf mit Anschrift des H in Passau aus. Das Fahrzeug war auf H mit dem deutschen Kennzeichen PANr zugelassen. Der Meldung des Beginns einer Grenzgängertätigkeit ist zu entnehmen, dass der Bf als Wohnanschrift Anschrift, und als Zweitwohnsitz im Land der Tätigkeit die Anschrift des H angab. An der österreichischen Anschrift lebe er demnach mit seiner Ehegattin. Aufgrund der Angabe des Bf, dass er in Österreich ein Kfz mit ausländischem Kennzeichen verwende, wurde ihm nach einem Aktenvermerk des Finanzamtes am ein Formular „NoVA 2“ ausgehändigt. Nach der ZMR-Meldeauskunft ist der Bf seit mit Hauptwohnsitz in Anschrift, gemeldet.
Nach einer Niederschrift, welche die Finanzpolizei mit dem Bf am über dessen Einvernahme aufgenommen hat, hätte der Bf nach den gesetzlich vorgesehenen Belehrungen folgende Angaben gemacht: Er fahre das Fahrzeug seit der Anschaffung und der Einbringung nach Österreich am als Verwender, sein Freund H, der noch über ein weiteres Fahrzeug (Mini Cooper) verfüge, verwende das gegenständliche Fahrzeug nicht, sei aber Besitzer des Fahrzeuges. Es gäbe auch einen Vertrag in rumänischer Sprache, nach dem der Bf das Fahrzeug immer nutzen dürfe. Dafür würde er dem H nichts bezahlen und für alle Kosten der Verwendung (Versicherung, Kreditraten, Service, Reifen, Tanken,….. komme der Bf auf. Sein Hauptwohnsitz sei in Anschrift, an der Anschrift des H sei er nur gemeldet, sei nicht eingerichtet, dort schlafe er nur ganz selten, wenn es mal „später werde“, bezahlen würde er dafür nichts. An seinem Wohnsitz verfüge er auch über einen Parkplatz. Er habe nur 200m bis nach Deutschland, halte sich fast immer in Deutschland auf, dort arbeite er und kaufe auch ein. Wenn er nach Rumänien fahre, nutze er österreichische Straßen. An der österreichischen Anschrift bewohne er mit seiner Ehegattin (ohne Kinder) eine ca 70m2 große Wohnung. Seine TelNr sei 0049 161 xxx (Anm. d. Ri: Da die Festnetzvorwahl für Passau 0851 ist, muss es sich um eine Handy-Nr handeln). Das Fahrzeug sei mit einem Km-Stand von 35.900 gekauft worden und habe am Tag der Einvernahme einen Km-Stand von 40.000. Zum Akt genommen wurde auch eine Kopie einer Vereinbarung zwischen dem Bf und H betreffend das gegenständliche Fahrzeug (Anm. d. Ri: es handelt sich dabei offensichtlich um die oben angeführte Nutzungsvereinbarung in rumänischer Sprache).
Maßgeblicher Sachverhalt
Der Richter legt seinem Erkenntnis folgenden Sachverhalt für den maßgeblichen Zeitraum November/Dezember 2017 zugrunde:
Unstrittig zwischen den Parteien ist zunächst, dass der Bf der einzige Nutzer des am nach Österreich eingebrachten Fahrzeuges ist, über dessen Verwendung er alleine verfügen kann und auch die Kosten der Verwendung zur Gänze trägt, der Bf ist somit der Verwender iSd Judikatur des VwGH. Verwendet wurde das Fahrzeug mit einem deutschen Kennzeichen, das Fahrzeug war auf den Freund des Bf Herrn H mit Wohnsitz in Passau zugelassen. Laut Versicherungsvertrag (Haftpflicht, Vollkasko) ist der Bf der Versicherungsnehmer. Die Finanzierung mittels Darlehens erfolgte durch den Bf als Darlehensnehmer. Im Zeitraum (Einbringungstag) bis (Tag der Einvernahme durch die Finanzpolizei) hat der Bf mit dem Fahrzeug 4.100 km zurückgelegt .
Der Bf, geboren am tt.mm.1976, verfügt nur über einen einzigen tatsächlich genutzten Wohnsitz. Dies ist die mit seiner Ehegattin gemeinsam bewohnte Wohnung in Anschrift. Von dort fährt der Bf nahezu täglich zu seinem Arbeitsplatz nach Passau und kehrt nach seiner Tätigkeit wieder zu diesem Wohnsitz zurück. Dabei wird grundsätzlich eine Wegstrecke (hin und zurück) von 12 Km zurückgelegt, wobei sich der bei weitem überwiegende Teil dieser Strecke in Deutschland befindet. Ein kleiner Teil der Strecke befindet sich aber auch in Österreich, sodass auch unbestritten feststeht, dass das Fahrzeug auch im Inland verwendet wurde. Nachts und an Wochenenden und Feiertagen ist das Fahrzeug an diesem Wohnsitz abgestellt. An diesem Wohnsitz beginnen und enden die Fahrten mit dem Fahrzeug. Fallweise fährt der Bf mit dem gegenständlichen Fahrzeug auch in seine Heimat Rumänien, ob dies im fraglichen Zeitraum geschah, ist nicht bekannt. Einen weiteren Ort in Rumänien oder in Deutschland, der als Standort des Fahrzeuges angesehen werden könnte, existiert nicht. Die Wohnung des Freundes H in Passau dient dem Bf nach dessen eigener Aussage nur äußerst selten zum Übernachten, dort verfügt der Bf aber über keine Räume oder Einrichtungsgegenstände.
Strittiger vom BFG unterstellter Sachverhalt: Der Bf konnte nicht nachweisen, dass das Fahrzeug in einem anderen Staat als Österreich seinen dauernden Standort hat. Es gibt, wie unstrittig feststeht, keinen anderen örtlichen Anknüpfungspunkt. Der Bf konnte aber auch nicht nachweisen, dass das Fahrzeug in einem anderen Staat überwiegend verwendet wurde. Der Nachweis einer überwiegenden Verwendung in Deutschland ist nicht gelungen, eine überwiegende Verwendung in einem anderen Staat wurde gar nicht behauptet. Im Zeitraum (Einbringungstag) bis (Tag der Einvernahme durch die Finanzpolizei) hat der Bf mit dem Fahrzeug 4.100 km zurückgelegt. Davon entfallen maximal 1500 km auf Fahrten in Passau zum Arbeitsplatz des Bf, zu seinen Einkäufen, Arztbesuchen und anderen Erledigungen wie zB Besuche eines Fitnessstudios. Da hinsichtlich der weiteren 2.600 km keinerlei Angaben gemacht oder Nachweise erbracht wurden, ist davon auszugehen, dass die überwiegende Verwendung des Fahrzeuges in Österreich erfolgte. Zumindest konnte das Gegenteil nicht nachgewiesen werden.
Der Richter geht zudem davon aus, dass es sich bei dem vorgelegten Vertrag in rumänischer Sprache tatsächlich um einen Leihvertrag betreffend das gegenständliche Fahrzeug handelt. Dieser Vertrag wurde von Beginn an zum Schein geschlossen, weil man der Ansicht war, dass sich der Bf auf diesem Weg die Entrichtung der NoVA sparen könne. Aus demselben Grund erfolgte auch die Zulassung des Fahrzeuges auf H.
Beweiswürdigung
Der unstrittige Sachverhalt ergibt sich aus den zu diesem Teil glaubwürdigen Angaben des Bf (siehe dazu die Darstellung des Verwaltungsgeschehens) und den seitens des Bf nicht bestrittenen Feststellungen des Finanzamtes.
Da der Bf unstrittig als Verwender des Fahrzeuges und somit als Schuldner der NoVA bei widerrechtlicher Verwendung anzusehen ist, sind die Einwendungen des Bf, dass H der Eigentümer des Fahrzeuges sei und H dem Bf das Fahrzeug nur leihweise zur Verfügung gestellt habe, irrelevant. Überdies ist der Leihvertrag nur zum Schein geschlossen. Warum sollte das Fahrzeug im Eigentum des H sein und dann von H unentgeltlich dem Bf überlassen werden, wenn der Bf das Fahrzeug finanziert hat und auch sonst alle Kosten der Kfz-Nutzung trägt. Es handelt sich eindeutig um „das Auto des Bf“. Aus denselben Überlegungen erfolgte die Zulassung auf H. Der Bf hat auch keine einzige nachvollziehbare Erklärung für die Behauptung, dass das Fahrzeug dem H gehöre, abgegeben. Naheliegender ist, dass der Vertrag anlässlich der Zulassung des Fahrzeuges auf H in Deutschland benötigt wurde.
In dem oben angesprochenen Verwendungs-Zeitraum von ca 80 Tagen liegen viele Feiertage und wohl auch „Weihnachtsferien“ (der Bf ist Dozent an einer yySchule). Es kann davon ausgegangen werden, dass der Bf in dieser Zeit an maximal 10 Wochen ca 50 mal zu seinem Arbeitsplatz gefahren ist. Auf dem Weg zu seinem Arbeitsplatz und zurück hat der Bf somit höchstens 600 km in Deutschland zurückgelegt. Die vorgelegten Einkaufsbelege stammen zur Gänze von Geschäften in Passau. Der Richter geht davon aus, dass der Bf aufgrund seiner in Deutschland bestehenden Krankenversicherung tatsächlich einen deutschen Hausarzt hatte. Da aber ein Hausarzt nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch in der Nähe seinen Sitz hat, wird auch dieser im Stadtgebiet von Passau ansässig sein. Überdies wurde die Anzahl der Besuche beim Hausarzt nicht nachgewiesen, üblicherweise erfolgen aber bei einem einundvierzigjährigen Mann nicht übermäßig viele Hausarztbesuche. Anderes wurde nicht behauptet und auch nicht nachgewiesen. Hinsichtlich des Fitnessstudios wurde lediglich ein Kontoblatt vorgelegt, aus dem sich die Anschrift des Studios in Passau entnehmen lässt, nicht aber die Anzahl der Besuche des Bf im Studio. Es ist aber nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass sowohl die Einkäufe als auch die Besuche bei einem Arzt oder einem Fitnessstudio in der Nähe des Arbeitsplatzes im Zuge der täglichen Fahrten vom oder zum Arbeitsplatz absolviert werden. Mögen dabei Umwege in Höhe des doppelten Weges von und zum Arbeitsplatz angefallen sein, würden sich insgesamt 1200 km ergeben. Rechnet man vorsichtshalber nochmals 300 km für fallweise Restaurant- oder Kinobesuche (oder ähnliches) dazu, kommt man zu den seitens des Richters als maximale in Deutschland zurückgelegte geschätzte (und keinesfalls nachgewiesene) Wegstrecke im fraglichen Zeitraum von 1.500 km in Deutschland.
Gesetzliche Grundlagen in der im Streitzeitraum geltenden Fassungen
Der Normverbrauchsabgabe unterliegen die folgenden Vorgänge:
………..
b) Als erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war, sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis der Entrichtung der Normverbrauchsabgabe in jener Höhe erbracht, die im Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung im Inland zu entrichten gewesen wäre.
…….
Abgabenschuldner ist
…….
3. im Falle der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre (§ 1 Z 3), der Zulassungsbesitzer und derjenige, der das Fahrzeug verwendet, als Gesamtschuldner (§ 6 Abs. 1 BAO).
§ 82 Abs. 8 KFG 1967
Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht. Nach Ablauf eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.
VwGH zum Verwender: Zur Feststellung des Verwenders ist nach der Judikatur des VwGH darauf abzustellen, bei wem die Kriterien Nutzen, Kostentragung und Verfügungsmöglichkeit überwiegen. Siehe dazu etwa : Das NoVAG enthält jedoch auch keine Regelung darüber, wem die Verwendung des Fahrzeuges zuzurechnen ist. Auf Grund der gleichartigen Zielsetzung - nämlich die Person zu bestimmen, die für die durch die Verwendung des Fahrzeuges entstandenen Folgen einzustehen hat, - bietet es sich in diesem Zusammenhang an, auf den bundesrechtlich geregelten Begriff des Halters des Kraftfahrzeugs nach § 5 Abs. 1 Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz - EKHG zurückzugreifen. Unter dem Halter ist nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes dazu die Person zu verstehen, die das Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch und die Verfügungsgewalt darüber hat. Dies ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Maßgebend ist, dass der Halter tatsächlich in der Lage ist, die Verfügung über das Fahrzeug auszuüben (vgl. dazu etwa OGH, , 9 Ob A 150/00z).
VwGH zum Mittelpunkt der Lebensinteressen: `Nach der ständigen Judikatur des VwGH (siehe zB ) ist der Hauptwohnsitz einer Person an jener Unterkunft, an der er sich nach den aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, um diese bis auf weiteres zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen. Dieser Mittelpunkt befindet sich an jenem Ort, zu dem in einer Gesamtbetrachtung die größte berufliche, wirtschaftliche, gesellschaftliche und familiäre Nahebeziehung besteht.
Judikatur zum Gegenbeweis (Nachweisführung erforderlich; Glaubhaftmachung nicht ausreichend): Nach der Entscheidung des VwGH2001/11/0288 vom (und folgend , , 2008/15/0276) setzt die Beurteilung der Rechtsfrage, ob ein Fahrzeug seinen dauernden Standort entgegen der Vermutung des § 82 Abs 8 KFG 1967 nicht im Bundesgebiet hat, Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeuges voraus, aus denen sich hinreichende Anhaltspunkte ergeben, ob das Fahrzeuge bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung für Zwecke der Vollziehung des KFG 1967 einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zugeordnet werden muss oder nicht.
Aufgrund der Gesetzeslage hat die Behörde für das Greifen der Vermutung des Standortes im Inland eine Benutzung des Fahrzeuges im Inland auf öffentlichen Straßen durch eine Person mit (Hauptwohn)-Sitz im Inland nachzuweisen. Den Verwender, der dagegen einen dauernden Standort im Ausland behauptet, trifft schon aufgrund der Verwendung des Fahrzeuges im Inland und des gegebenen Auslandsbezuges die Pflicht, für die Erbringung des allenfalls erforderlichen Gegenbeweises vorzusorgen (Beweisvorsorgepflicht) und erforderliche Beweismittel beizuschaffen. Nach der Entscheidung des trifft den Verwender nach § 82 Abs 8 die Beweislast. Er hat nachzuweisen, dass die im Wesentlichen dauernde Verwendung des Fahrzeuges tatsächlich in einem bestimmten anderen Land erfolgt ist. Der Abgabepflichtige muss den Beweis erbringen, dass der dauernde Standort des Fahrzeuges nicht in Österreich ist. Er muss auch den Ort benennen, der als dauernder Standort anzusehen wäre.
Rechtliche Erwägungen
Eine widerrechtliche Verwendung liegt somit vor, wenn ein Fahrzeug mit dauerndem Standort im Inland nach einem Monat nach der Einbringung in das Inland nicht mit der erforderlichen inländischen Zulassung auf Straßen im Inland verwendet wird.
Ein Fahrzeug hat seinen dauernden Standort am Hauptwohnsitz ( Mittelpunkt der Lebensinteressen) des Verwenders, wenn dieser nicht einen Standort in einem andern Staat nachweisen kann. Unstrittig ist der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bf im fraglichen Zeitraum an seinem Familienwohnsitz in Österreich. Ein anderer möglicher Hauptwohnsitz wurde auch gar nicht behauptet.
Für den dann möglichen Gegenbeweis ist nach der Judikatur aufgrund des Gesetzeswortlautes „bis zum Beweis des Gegenteiles“ eine Nachweisführung erforderlich und eine Glaubhaftmachung nicht ausreichend. Den Verwender trifft diesbezüglich auch eine Beweisvorsorgepflicht, da auch nur er über die tatsächliche Verwendung des Fahrzeuges Nachweise führen kann. Der Bf hat eine überwiegende Verwendung in einem anderen Staat weder glaubhaft gemacht noch nachgewiesen, ein anderer räumlicher Anknüpfungspunkt in einem anderen Staat als der Wohnsitz des Bf in Österreich, der als dauernder Standort des Fahrzeuges angesehen werden könnte, existiert gar nicht. Dem Bf ist es trotz des Hinweises im Erstbescheid (Zitierung des § 82 Abs. 8 KFG 1967) und den konkreten Ausführungen in der BVE (denen laut Judikatur des VwGH auch Vorhaltecharakter zukommt), nach denen „die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit der Widerlegung der Standortvermutung in Österreich nicht wahrgenommen worden sei bzw ein derartiger Beweis nicht erbracht worden sei“ nicht gelungen, einen ausländischen Standort des Fahrzeuges oder auch nur eine weitaus überwiegende Verwendung des Fahrzeuges in einem anderen Staat nachzuweisen.
Es wurde somit ein am in das Inland eingebrachtes Fahrzeug mit dauerndem Standort am Wohnsitz des Bf auf österreichischen Straßen verwendet. Dieses Fahrzeug wurde ab ohne inländische Zulassung widerrechtlich verwendet, sodass NoVA vorzuschreiben war.
Der Bf ist als Verwender des Fahrzeuges als Schuldner der NoVA heranzuziehen. Diese wurde somit für den Bf zu Recht festgesetzt und die Beschwerde gegen diese Festsetzung war somit als unbegründet abzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da bei gegenständlicher Sachlage und der angeführten Judikatur keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu klären ist, war die Revision als unzulässig zu erklären.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967 § 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 § 4 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.5101704.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at