Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 28.04.2020, RV/1200008/2018

Beschwerde gegen Abweisung eines Nachsichtsansuchens

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache A., vertreten durch RA, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Zollamt Feldkirch Wolfurt vom , Zahl** betreffend Abweisung eines Antrags auf Nachsicht gem. § 236 BAO zu Recht erkannt:
 

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin (Bf.) befasst sich mit der Herstellung, der Lagerung und dem Vertrieb von Bier und Biermischgetränken sowie mit dem Handel von Fremdbier und alkoholfreien Getränken. Sie war in den hier relevanten Zeiträumen Inhaberin einer Bewilligung gemäß § 12 BierStG.
Anlässlich einer Betriebsprüfung wurde u.a. festgestellt, dass die Bf. Bier in Großbehältern aus ihrem Steuerlager in den Jahren 2009 bis 2011 entnommen, nach Deutschland zur Abfüllung in Flaschen an die Fa. C. GmbH & Co KG, Adr. versendet und nach erfolgter Rücklangung der Flaschenware am selben Tag wiederum in ihr Steuerlager aufgenommen hat. Für die Beförderung der Großbehälter nach Deutschland wurde kein begleitendes (elektronisches) Verwaltungsdokument von der Bf. erstellt. Nach Abgabe der Flaschenware an Kunden erfolgte durch die Bf. die Anmeldung an das Zollamt im Sinne des § 10 Abs. 1 BierStG unter Selbstberechnung der dafür angefallenen Biersteuer.

Mit Bescheiden vom , Zln: **, *** und *** berichtigte das Zollamt gemäß § 201 BAO die Biersteueranmeldungen der nunmehrigen Beschwerdeführerin (kurz Bf.) für die Monate Jänner, März, April, Juni, Juli, August, September, November und Dezember des Jahres 2009, für die Monate Jänner, Februar, März, September, Oktober, November und Dezember des Jahres 2010 und für die Monate Jänner, Februar, März, April, Mai, Juni und Juli des Jahres 2011. Die Biersteuer wurde dabei für die Monate des Jahres 2009 mit insgesamt 13.440,00 €, betreffend die Zeiträume des Jahres 2010 in Summe mit 11.920,00 € und für die Monate des Jahres 2011 mit 16.880,00 € festgesetzt. Zusätzlich schrieb das Zollamt in den Bescheiden betreffend die Berichtigungen des Jahres 2010 einen Säumniszuschlag in Höhe von 80,00 € und hinsichtlich des Jahres 2011 in Höhe von 145,60 € vor.
Begründend führt das Zollamt in diesen Bescheiden zusammengefasst sinngemäß aus, dass anlässlich einer Betriebsprüfung bei der Bf. festgestellt worden sei, dass die in den Bescheiden jeweils näher bezeichneten Mengen und Sorten an Bier in Großgebinden zur Abfüllung in Flaschen nach Deutschland verbracht worden wären. Dabei sei von der Bf. anlässlich der Entnahme des Biers aus ihrem Steuerlager kein begleitendes Verwaltungsdokument bzw. für Zeiträume nach kein elektronisches Verwaltungsdokument eröffnet worden. Folglich sei die Biersteuerschuld in der jeweils in den Bescheiden näher ausgeführten Höhe nach § 7 BierStG entstanden.

Mit Eingabe vom stellte sie einen Antrag auf Nachsicht gem. § 236 BAO hinsichtlich der mit o.a. Bescheiden vorgeschriebenen Abgabenschuldigkeiten.

Mit Bescheid vom , Zahl Zahl**, wurde der Antrag abgewiesen. Es liege keine sachliche Unbilligkeit vor, da die verfahrensgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten nicht ursächlich für eine Doppelbesteuerung seien weil die Abgabenschuld erstmalig entstanden sei. Die durch einen zeitlich nachfolgenden Tatbestand eingetretene Doppelbesteuerung wahrscheinlich objektiv vom Gesetz gewollt sei. Eine persönliche Unbilligkeit liege nicht vor.

Mit Schriftsatz vom hat die Bf. sowohl einen Vorlageantrag betreffend der Abgabenvorschreibung und eine Berufung gegen den Berichtigungsbescheid betreffend Biersteueranmeldung eingebracht.
Weiters hat sie unter einem "für den Fall, dass sich der UFS unserer Rechtsmeinung nicht anschließt und die oben angeführten Abgaben (auch teilweise) vorgeschrieben werden, umfasst diese Berufung/dieser Vorlageantrag auch den oben zitierten Bescheid auf Abweisung der Nachsicht gem. § 236 BAO. Die Begründung würden wir gegebenenfalls auf Anforderung der Behörde nachreichen."

Mit Beschwerdevorentscheidung vom , Zahl*, hat das Zollamt die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Mit Eingabe vom wurde die Vorlage an das Bundesfinanzgericht eingebracht.

Rechtslage:
Gem. § 260 (1) BAO ist die Bescheidbeschwerde  mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Die Bf. hat die Berufung (nunmehr Beschwerde) wie folgt formuliert: "Für den Fall, dass sich der UFS unserer Rechtsmeinung nicht anschließt und die oben angeführten Abgaben (auch teilweise) vorgeschrieben werden, umfasst diese Berufung/dieser Vorlageantrag auch den oben zitierten Bescheid auf Abweisung der Nachsicht gem. § 236 BAO".  Das Beschwerdebegehren war daher unter einer Bedingung erklärt worden. 

Derartige bedingte Prozess­handlungen sind aber im Allgemeinen unzulässig (vgl. insb. Stoll, BAO-Kommentar, 2574, und die dort angeführte Rsp).
Bedingte Parteienerklärungen, insbesondere bedingte Rechtsmittel oder eine bedingte Berufungszurückziehung sind im Allgemeinen unzulässig, daher der Zurückweisung verfallen - und nicht einer Verbesserung, einem Verfahren nach § 85 Abs. 2 oder gar einer meritorischen Entscheidung zugänglich (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, Band 1, S. 853; Band 3, S. 2574).

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Rechtsauffassung, dass ein Begehren, das nur dann als erhoben gelten soll, wenn ein anderes Gericht (Anmerkung: oder eine andere Behörde) in einem anderen Verfahren zu einer der Bedingung entsprechenden Rechtsmeinung gelangen sollte, nicht zulässig ist ( mwN).

Wenn die Bf. wie oben wörtlich ausgeführt, ihre Berufung (Beschwerde) von der Bedingung abhängig macht, dass der UFS sich ihrer Rechtsmeinung im Abgabenverfahren nicht anschließt, ist dieser Antrag als unzulässig anzusehen und zurückzuweisen.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die mit dem vorliegenden Erkenntnis zu lösende Rechtsfrage, ist durch die im Erkenntnis zitierte Rechtsprechung des Ver­wal­tungsgerichtshofes geklärt bzw. ergebt sich aus dem Wortlaut der anzuwendenden einschlägigen Bestimmungen.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.1200008.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at