Gebührenerhöhung gem. § 17a VfGG iVm § 9 Abs. 1 GebG 1957 nach Befundaufnahme wegen nicht erfolgter Entrichtung der Gebühr
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***** in der Beschwerdesache Bf, AdresseBf, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , abc betreffend Gebühr gem. § 17a VfGG und Gebührenerhöhung gem. § 9 Abs. 1 GebG zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensablauf
Der Beschwerdeführer Bf (in der Folge als Bf bezeichnet) hat gegen eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten 123 Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) erhoben. Diese wurde am dort eingebracht. Die gem. § 17a VfGG dafür zu entrichtende Gebühr in Höhe von 240 € wurde nicht entrichtet.
Die Beschwerde wurde vom VfGH am zurückgewiesen. Dies wurde damit begründet, dass der VfGH den Bf per Schreiben, zugestellt am , aufgefordert habe, innerhalb von vier Wochen die Beschwerde durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen oder innerhalb derselben Frist die Bewilligung von Verfahrenshilfe zu beantragen. Da die Frist ungenutzt verstrichen sei, wurde die Beschwerde vom VfGH zurückgewiesen.
Am lag dem VfGH nach wie vor kein Nachweis vor, dass die gegenständliche Gebühr entrichtet worden wäre und der Bf wurde aufgefordert, dies nachzuholen und binnen Frist von einer Woche, die Gebühr auf dem Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (FAGVG) einzuzahlen.
Dies erfolgte nicht und am erließ der VfGH einen amtlichen Befund über die Verkürzung von Stempel- und Rechtsgebühren und übersandte diesen an das Finanzamt.
In der Folge erließ das FAGVG am zwei Gebührenbescheide:
Erstens den Bescheid gemäß § 17a VfGG in Höhe von 240 €.
Zweitens den Bescheid gemäß § 9 Abs. 1 GebG 1957 über eine Erhöhung der Gebühr von 50 % in Höhe von 120 €.
Begründet wurde dies damit, dass bei nicht vorschriftsmäßiger Entrichtung einer festen Gebühr, die mit Bescheid festgesetzt würde, eine Gebührenerhöhung im Ausmaß der 50 % der verkürzten Gebühr zu erheben sei.
Ebenfalls am wurde dem Bf vom FAGVG seine Abgabenkontonummer mitgeteilt, mit dem Ersuchen, diese künftig bei allen Schriftstücken und Zahlungsbelegen anzugeben.
Gegen die beiden Gebührenbescheide vom richtet sich die gegenständliche Beschwerde des Bf vom , beim FAGVG eingelangt am .
Der Bf begründete die Beschwerde im Wesentlichen mit Fehlern beim erstinstanzlichen Verfahren und forderte darin das FAGVG auf, sich mit dem zuständigen Richter des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten in Verbindung zu setzen, der am die Verhandlung „gegen ihn“ geführt habe, in der vieles „nicht Ordnung gewesen sei“ betreffend Polizeibeamten und Zeugen, die bei Gericht erschienen wären und dort die Unwahrheit verbreitet hätten.
In der Folge richtete der Bf am ein Schreiben an das Landesverwaltungsgericht Kärnten, mit der Aufforderung an den zuständigen Richter, unrechtmäßige Vorgänge gegen ihn zu beenden. Der Richter übermittelte das Schreiben an das FAGVG mit Schreiben vom mit der Begründung, dass das Verfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen sei und kein weiteres Beschwerdeverfahren mehr beim Landesverwaltungsgericht Kärnten anhängig sei.
Das FAGVG erließ am eine Beschwerdevorentscheidung und wies die Beschwerde des Bf ab.
Begründet wurde dies damit, dass bislang kein Nachweis der Bezahlung der Gebührenschuld der belangten Behörde vorliege und gem. § 17a VfGG für beim Verfassungsgerichtshof eingebrachte Anträge bei deren Einbringung die Verpflichtung zur Entrichtung der dafür vorgesehenen Gebühr in Höhe von 240 € entstehe.
Da die o.a. Gebühr für das vom Bf als „Rekurs" bzw. „Beschwerde“ bezeichnete Rechtsmittel der beim VfGH eingebrachten Beschwerde gegen die genannte Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten nicht entrichtet worden sei, wäre diese bescheidmäßig vom Finanzamt für GAGVG festzusetzen gewesen, zuzüglich einer Erhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG 1957.
Der Bf richtete ein Schreiben vom an das FAGVG, dass seine Beschwerde aufrecht bleiben würde, bis die Angelegenheit vom Landesverwaltungsgericht Kärnten in Ordnung gebracht würde.
Er warf dem zuständigen Richter vor, Ermittlungen unterlassen zu haben und nichts gegen Zeugen unternommen zu haben, die seiner Meinung nach die Unwahrheit angegeben hätten.
In der Folge wurde der Bf vom FAGVG per Mahnschreiben vom aufgefordert, die Abgabenschuld zu begleichen. Er wandte sich erneut an den Richter des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten, diese Mahnung zu stoppen. Dieser übermittelte das entsprechende Aschreiben vom am dem FAGVG. Ausserdem schrieb der Bf an das FAGVG und ersuchte um Zeitaufschub für eine Beratung durch einen Rechtsanwalt.
Die belangte Behörde legte den Akt am dem Bundesfinanzgericht vor und beantragte mit Verweis auf die Beschwerdevorentscheidung die Abweisung der Beschwerde.
II. Entscheidungsrelevanter Sachverhalt
Der Bf erhob Beschwerde gegen eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten beim VfGH, ohne die dafür gem. § 17a VfGG vorgeschriebene Gebühr von 240 € zu entrichten. Dem ausdrücklichen schriftlichen Hinweis des VfGH, die Beschwerde durch eine rechtliche Vertretung einzubringen oder Verfahrenshilfe zu beantragen, wurde nicht entsprochen.
Da die Gebühr nicht entrichtet wurde, setzte das FAGVG diese bescheidmäßig fest zuzüglich einer Erhöhung von 50 % gem. § 9 Abs. 1 GebG 1957.
III. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ist auf Grund des eindeutigen Urkundeninhalts in Form des amtlichen Befundes des Verfassungsgerichtshofes, der übermittelten Unterlagen des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten und des elektronisch vorgelegten Finanzamtsaktes als erwiesen anzusehen.
Der Verfahrensgang vor dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel sowie dem Bundesfinanzgericht ist durch die Gebührenbescheide, die Bescheidbeschwerden, die Beschwerdevorentscheidungen und das als Vorlageantrag zu wertende Schreiben des Bf und schließlich Vorlage vor dem Bundesfinanzgericht evident.
Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig bzw ergeben sich aus den nicht der Aktenlage widersprechenden und auch von der belangten Behörde nicht widerlegten Ausführungen des Bf.
IV. Rechtsgrundlagen
§ 17a VfGG idgF
§ 17a. Für Anträge gemäß § 15 Abs. 1 einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:
1. Die Gebühr beträgt 240 Euro. …
3. Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe; die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Bei elektronisch eingebrachten Schriftsätzen ist in den Fällen des § 14a Abs. 1 jener Zeitpunkt maßgeblich, der sich aus den für die jeweilige Form der Einbringung maßgeblichen Bestimmungen des GOG bzw. des ZustG ergibt; soweit eine andere Form der Einbringung für zulässig erklärt ist (§ 14a Abs. 2), ist der Zeitpunkt des Einlangens in den elektronischen Verfügungsbereich des Verfassungsgerichtshofes maßgeblich.
4. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.
5. Wird der Antrag im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (§ 14a Abs. 1 Z 1) eingebracht, so hat der Gebührenentrichter das Konto, von dem die Eingabengebühr einzuziehen ist, oder einen Anschriftcode, unter dem ein Konto zur Einziehung der Eingabengebühr gespeichert ist, anzugeben. Gibt der Gebührenentrichter sowohl einen Anschriftcode, unter dem ein Konto zur Einziehung der Eingabengebühr gespeichert ist, als auch ein Konto zur Einziehung der Eingabengebühr an, so ist die Eingabengebühr von diesem Konto einzuziehen. Die Abbuchung und die Einziehung der Eingabengebühr sind im Weg der automationsunterstützten Datenverarbeitung durchzuführen.
6. Für die Erhebung der Gebühr (Z 4 und 5) ist das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zuständig.
7. Im Übrigen sind auf die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957, über Eingaben mit Ausnahme der §§ 11 Z 1 und 14 anzuwenden.
§ 9 GebG 1957 idgF
(1) Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben.
(2) Das Finanzamt kann zur Sicherung der Einhaltung der Gebührenvorschriften bei nicht ordnungsgemäßer Entrichtung oder nicht ordnungsgemäßer Gebührenanzeige bei den im Abs. 1 genannten Gebühren zusätzlich eine Erhöhung bis zu 50 vH, bei den anderen Gebühren, mit Ausnahme der Wettgebühren nach § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1, eine Erhöhung bis zum Ausmaß der verkürzten (gesetzmäßigen) Gebühr erheben. Bei Festsetzung dieser Gebührenerhöhung ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit dem Gebührenschuldner bei Beachtung dieses Bundesgesetzes das Erkennen der Gebührenpflicht einer Schrift oder eines Rechtsgeschäftes zugemutet werden konnte, ob eine Gebührenanzeige geringfügig oder beträchtlich verspätet erstattet wurde sowie, ob eine Verletzung der Gebührenbestimmungen erstmalig oder wiederholt erfolgt ist.
V. Rechtliche Beurteilung
1. Verfahrensrechtliche Beurteilung
Die gegenständliche Beschwerde wurde am , beim FAGVG eingelangt am , gegen die Bescheide vom erhoben. Die Beschwerde erfolgte damit rechtzeitig.
Am erließ das FAGVG die abweisende Beschwerdevorentscheidung. Dagegen richtete der Bf ein Schreiben an das FAGVG, in dem er bekannt gab, dass seine Beschwerde aufrecht bleibe, bis die Angelegenheit vom Landesverwaltungsgericht Kärnten in Ordnung gebracht würde.
Das FAGVG wertete dieses Schreiben als Vorlageantrag. Das Schreiben war zwar nicht explizit als Vorlageantrag bezeichnet, erwähnte diesen auch nicht, da aber die Beschwerdevorentscheidung vom Bf bezeichnet wurde und eindeutig zu erkennen war, dass er damit gemeint habe, dass er mit dieser nicht einverstanden sei und seine Beschwerde weiter aufrecht erhalten wolle, ist diese Interpretation schlüssig.
Allerdings ist zu beachten, dass der Bf offenbar davon ausgehe, dass das Landesverwaltungsgericht Kärnten noch etwas in seiner Angelegenheit „in Ordnung bringen würde“, was de facto aber nicht mehr möglich ist, da dieses Verfahren laut Aussage des zuständigen Richters bereits rechtskräftig abgeschlossen sei.
Trotzdem ist auf Grund der offensichtlichen Schreibweise des Bf davon auszugehen, dass er mit Rechtsbegriffen bzw. dem Verfahrensrecht nicht vertraut ist, zumal er auch von einem Rekurs gesprochen hat und offensichtlich eine Beschwerde an den VfGH gemeint hat.
Demzufolge entspricht die Ansicht des FAGVG, dieses Schreiben vom als Vorlageantrag zu werten auch der Ansicht des Bundesfinanzgerichtes. Der Vorlageantrag wurde rechtzeitig eingebracht.
2. Bestehen einer Gebührenschuld
Die Einbringung der Beschwerde beim VfGH löst eine Gebührenschuld aus.
Gem § 17a VfGG ist für beim VfGH eingebrachte Beschwerden spätestens im Zeitpunkt der Überreichung eine Gebühr in der Höhe von 240 € zu entrichten. Die Gebührenschuld entsteht mit der Überreichung der Beschwerde. Unter Überreichung ist das Einlangen derselben beim Gerichtshof zu verstehen (; ; ).
Der gebührenpflichtige Tatbestand iSd § 17a VfGG ist also mit dem Einlangen der Beschwerde beim VfGH erfüllt (vgl. ).
Nicht relevant für das Entstehen der Gebührenschuld ist die Tatsache, dass die Beschwerde nicht von einem Rechtsanwalt unterfertigt worden ist. Fellner, Kommentar zum Gebührengesetz, führt zu § 14 TP 6 GebG, Tz 160, folgendes aus:
"Die Gebührenschuld entsteht unabhängig davon, ob und wie der Gerichtshof die Eingabe behandelt. Der Umstand, dass der Gerichtshof die Behandlung der Beschwerde abgelehnt hat, kann nichts daran ändern, dass die Gebührenschuld entstanden ist (vgl , und vom , RV/1390-W/08).
Die Gebührenschuld ist unbeschadet dessen entstanden, dass der VfGH die Beschwerde wegen des nicht behobenen Mangels der fehlenden Unterschrift eines Rechtsanwaltes zurückgewiesen hat ().
Auch wenn das verwaltungsgerichtliche Verfahren eingestellt wurde, weil der Mangel des Fehlens der Unterschrift eines Rechtsanwaltes nicht behoben wurde, unterliegt die Beschwerde (mit ihrer Überreichung) der Gebühr (, und vom , RV/1390-W/08)."
Nach § 17a Z 7 VfGG sind auf die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957, über Eingaben mit Ausnahme der §§ 11 Z 1 und 14 anzuwenden.
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang aber, dass es auf das Entstehen der Gebührenschuld völlig ohne Einfluß ist, wie der VfGH letztendlich mit der Beschwerde verfährt, ob er sie zB abweist oder zurückweist.
Ebenfalls ohne Relevanz für das Entstehen der Gebührenschuld ist auch die Tatsache, ob die Entscheidung, gegen die sich die Beschwerde richtet zu Unrecht getroffen wurde und in der Folge aufgehoben wird. Die Gebührenschuld entsteht einzig für die Überreichung der Beschwerde, unabhängig was danach mit ihr passiert. Unter Überreichung einer Beschwerde ist das Einlangen derselben beim Gerichtshof zu verstehen (; , 99/16/0118; , 99/16/0182; , 2002/16/0274, 0275; ). Das heißt, sobald die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof eingelangt ist, gilt sie als eingebracht. Mit dem Datum des Einlangens der Beschwerde beim Gerichtshof ist die Gebührenschuld entstanden und der gebührenpflichtige Tatbestand erfüllt (). In diesem Zeitpunkt wird die Gebühr auch bereits fällig.
Die gegenständliche Beschwerde ist am beim VfGH eingelangt - daher ist die Gebührenschuld an diesem Tag entstanden und war in diesem Zeitpunkt die Gebühr bereits fällig.
Nach § 203 BAO ist bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist. Damit gilt diese Bestimmung auch sinngemäß für die feste Gebühr nach § 17a VfGG, die durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten ist.
Die Gebühr ist nicht durch Überweisung auf ein Konto des Verfassungsgerichtshofes zu entrichten, sondern durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (BGBl. I 111/2010, ab ). Da die Gebühr nicht auf ein Konto des VfGH zu überweisen ist, kann es bei diesem auch nicht zu einer Buchung kommen, womit dieser nicht überprüfen kann, ob die Gebühr auch tatsächlich entrichtet worden ist. Jedoch ist die Vorlage des Original-Zahlungsbeleges, auf dem man den Betrag sieht, für den VfGH der Nachweis, dass die Gebühr entrichtet worden ist. Der Originaleinzahlungsbeleg ist dem VfGH im gegenständlichen Fall nicht vorgelegt worden. Dies wird auch seitens des Bf nicht behauptet. Vielmehr wendet sich der Bf primär gegen die Vorgehensweise und Verhandlungsführung des Richters des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten und gegen die Festsetzung einer Gebühr trotz dessen aus seiner Sicht nicht korrekten Vorgehens. Dieses ist jedoch für die Beurteilung der Gebührenpflicht für die Einbringung einer Beschwerde beim VfGH, wie bereits ausgeführt, nicht von Bedeutung, da es auf die Entstehung der Gebührenschuld keinerlei Einfluss hat. Daher sind auch die Vorgänge im erstinstanzlichen Verfahrens nicht Gegenstand dieses Verfahrens und vom Bundesfinanzgericht nicht zu beurteilen.
Sobald die feste Gebühr mit Bescheid festgesetzt wird, h a t das Finanzamt gemäß § 9 Abs. 1 GebG zwingend eine Erhöhung im Ausmaß von 50 % der nicht ordnungsgemäß entrichteten Gebühr zu erheben - unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht (). Die Vorschreibung einer Gebührenerhöhung ist also zwingend und steht damit nicht im Ermessen der Behörde.
Aus den genannten Gründen war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen.
VI. Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision gem. Art 133 Abs 4 B-VG iVm § 25a Abs 1 VwGG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzungen treffen im Beschwerdefall nicht zu. Die Entscheidung ist im Einklang mit der angesprochenen umfangreichen, ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen wurde.
Demzufolge ist die Revision nicht zulässig.
Hinweis zum 2. COVID-19-Gesetz
Abweichend von der folgenden Rechtsbelehrung beginnt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen diese Entscheidung – sofern diese vor dem zugestellt wurde - mit zu laufen (§ 6 Abs. 2 i. V. m. § 1 Abs. 1 Art. 16 2. COVID-19-Gesetz BGBl. I Nr. 16/2020).
Wien, am
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 17a VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953 § 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.7106388.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at