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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 14.04.2020, RV/7200012/2015

Abweisung; die Festsetzung des Altlastenbeitrages auf der Grundlage des Verfahrens gemäß §§ 10,21 AlSAG erfolgte zu Recht

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt vom , xyz betreffend Festsetzung des Altlastenbeitrages und Festsetzung des Säumniszuschlages zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer, (Bf.), ist Eigentümer des Grundstückes Nr. 1** der KG H.. Die belangte Behörde brachte am bei der Bezirkshauptmannschaft K. den, mit datierten, Antrag gemäß § 10 Altlastensanierungsgesetz, (AlSAG), auf Feststellung ein, ob das, auf diesem Grundstück abgelagerte, Material

  • Abfall ist

  • dem Altlastenbeitrag unterliegt

  • eine beitragspflichtige Tätigkeit gemäß § 3 Abs.1 ALSAG vorliegt und

  • welche Abfallkategorie gemäß § 6 Abs.1 bzw. welcher Deponietyp, gemäß § 6 Abs.4 ALSAG, vorliegt.

Diesem Antrag legte die belangte Behörde, von ihr anlässlich einer Nachschau, angefertigte Fotos des genannten Grundstücks samt darauf abgelagerten Material bei.

Die Bezirkshauptmannschaft K. stellte im Spruch des Bescheides vom , Zahl: kkk, gemäß §§10,21 ALSAG, fest, dass

-es sich bei dem abgelagerten Material auf dem genannten Grundstück um Abfall, gemäß der Definition des Abfallwirtschaftsgesetzes, handelt,

-dieser Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt

-keine beitragspflichtige Tätigkeit nach § 3 Abs.1 ALSAG vorliegt und

-die gelagerten Abfälle der Abfallkategorie Baurestmassen zuzuordnen sind.

Gegen diesen Bescheid erhob die belangte Behörde fristgerecht Berufung, mit der Begründung, es seien keine Bewilligungen vorhanden, die die Feststellung einer beitragsfreien Tätigkeit iSd § 3 Abs.1 Z 1 lit.b ALSAG rechtfertigen.

Dieser Berufung gab das Amt der ö Landesregierung mit Bescheid vom , Zahl: ööö statt und änderte den Spruch des bekämpften Bescheides insoweit ab, indem es feststellte, dass bei den, auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück im 2. Quartal 2012 durchgeführten, Lagerungen und Behandlungen von Baurestmassen eine beitragspflichtige Tätigkeit nach § 3 Abs.1 Z 1 lit.b ALSAG vorliegt.

In der Begründung dazu wurde im Wesentlichen angeführt, dass das verfahrensgegenständliche Grundstück auf jeden Fall seit für das Lagern von Asphaltrecyling und Recyclingmaterial aus Hochbaurestmassen in Form von Haufwerken genutzt werde. Die am feststellbaren Lagerungen würden ein deutlich anderes Erscheinungsbild als die am dokumentierten Zwischenlagerungen aufweisen, sodass davon ausgegangen werde, dass das genannte Grundstück als Zwischenlager für aufbereitete und nichtaufbereitete Baurestmassen in Verwendung stehe. Auf diesem Grundstück sei nicht nur die konsenslose Lagerung von Abfällen vorgenommen worden, sondern es seien diese Abfälle auch mit einer Siebanlage behandelt worden, die nicht als mobile, genehmigungsfreie Anlage iSd § 52f AWG 2002 anzusehen sei, sondern der Genehmigungspflicht nach § 37 AWG unterliege. Es liege nämlich eine ortsfeste Abfallbehandlungsanlage vor, also eine Einrichtung, die länger als sechs Monate am gleichen Ort benutzt worden sei.  Zum Zeitpunkt lägen keine Genehmigungen (z. B.  nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, Gewerbeordnung 1994, Naturschutzgesetz 2000) für den Betrieb eines Zwischenlagers und einer ortsfesten Anlage vor. Nach der Rechtsprechung des VwGH unterliege das Lagern oder Zwischenlagern in einem kürzeren als in § 3 Abs.1 Z 1 lit.b ALSAG genannten Zeitraum der Beitragspflicht, wenn dafür nicht alle erforderlichen behördlichen Bewilligungen vorliegen  

Mit verfahrensleitender Verfügung vom forderte die belangte Behörde den Bf. gemäß § 143 BAO auf, über die Menge der Ablagerungen af dem verfahrensgegenständlichen Grundstück, der Herkunft des Materials sowie dessen Ablagerungszeitpunkt Auskunft zu erteilen.

Dieser Aufforderung kam der Bf. mit Schreiben vom wie folgt nach:

Asphaltgrädder

  • Menge der Ablagerung: 160 m³ x 1,5=270 t

  • Herkunft des Materials: Fa N BVH P., Adr1.

  • Ablagerungszeitpunkt des Materials: September 2011

    Bauschutt:

  • Menge der Ablagerung: 80 m³ x 1=80 t

  • Herkunft des Materials: BVH Adr2.

  • Ablagerungszeitpunkt des Materials: November 2011

Auf entsprechende Urgenz der belangten Behörde hin, gab der Bf., betreffend Materialaufteilung humoser Bodenaushub H., folgendes bekannt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Name (der Bauherrn)
Bau
vorhaben
 
Straße
Postleitzahl Ort
Menge/Gewicht
Datum BVH
A.
Parkplatz
aaastraße 20
A1
90 m³
Nov 2011
B.
Pool
bbbgasse 20
B1
30m³
April 2011
C.
Pool
cccgasse 137
C1
30m³
April 2012
D,
Pool
dddstraße 101
D1
60m³
August 2012
 
 
 
 
210 x 1,15=315t
 

Mit dem, im Spruch dieses Erkenntnisses angeführten, Bescheid setzte die belangte Behörde gegenüber dem Bf. den Altlastenbeitrag gemäß § 201 BAO iVm § 3 Abs.1 Z 1 lit.b ALSAG, 6 Abs.1 ALSAG und § 7 Abs.1 Z 1 ALSAG, unter Bezugnahme auf den o.a. Inhalt des Bescheides der ö Landesregierung und die vorstehenden schriftlichen Auskünfte des Bf, betreffend die Lagerung von Baurestmassen und Bodenaushub, wie folgt fest:

Altlastenbeitrag für das Ablagern


Tabelle in neuem Fenster öffnen
im 3.Quartal 2011
von 270 Tonnen Baurestmassen
in der Höhe von € 2160.-
im 4.Quartal 2011
von 104 Tonnen Baurestmassen
in der Höhe von € 832,.
im 4 Quartal 2011
von 135 Tonnen Bodenaushub
in der Höhe von € 1080.-
im 2.Quartal 2012
von 90 Tonnen Bodenaushub
in der Höhe von € 828.-
im 3.Quartal 2012
von 90 Tonnen Bodenaushub
in der Höhe von € 828.-

Der Berechnung des Bf. von m³ auf t für den abgelagerten Bauschutt könne nicht entsprochen werden, da lt. Europäischem Abfallkatalog, dabei ein Umrechnungsfaktor von 1,3 anzuwenden sei.

Eine Ausnahme von der Beitragspflicht gemäß § 3 Abs.1a Z 4 für Bodenaushubmaterial und Z 6 ALSAG für Baurestmassen könne mangels Vorliegen entsprechender Nachweise und Voraussetzungen nicht in Anspruch genommen werden.

Bei der Festsetzung der Abgaben nach § 201Abs.2 Z 3 BAO infolge dessen, dass vom Bf. keine Selbstberechnungen des Altlastenbeitrages erfolgt sei, sei bei der gebotenen Ermessensausübung dem Interesse der Allgemeinheit an der Einhebung der Abgaben gegenüber allfälliger berechtigter Interessen des Bf. der Vorrang einzuräumen gewesen.

Gleichzeitig wurde mit Bescheid über die Festsetzung eines Säumniszuschlages gegenüber dem Bf. der Säumniszuschlag gemäß § 217 BAO mit € 114,56 festgesetzt.

Dagegen brachte der Bf. fristgerecht Beschwerde ein. Er beantragte den bekämpften Bescheid „mangels Abfalleigenschaft des Bodenaushubs und mangels Feststellung der Beitragspflicht für Baurestmassen in den im genannten Bescheid genannten Zeiträumen ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen“.

Der Bescheid des Amtes der ö Landesregierung habe lediglich die Altlastenbeitragspflicht für die Lagerung und Behandlung von Baurestmassen im 2. Quartal 2012 festgestellt. Zum Thema Bodenaushub seien keine Feststellungen getroffen worden.

Aufgrund seiner Sichtkontrolle des, der belangten Behörde angegebenen, Bodenaushubes, aufgrund der Kleinmengenregelung, habe er eine Nicht-Kontamination dieses Erdreiches festgestellt; sodass einerseits eine Vorbereitung zur Wiederverwendung erfolgt sei und andererseits eben durch diese Nicht-Kontamination die unmittelbare Wiederverwendung- ohne weitere Vorbehandlung- gegeben sei. Dadurch sei iSd § 5 Abs.1 AWG idF BGBl I 2011/9 das Ende der Abfalleigenschaft gegeben gewesen. Als Beweis dafür legte der Bf. 5 Kopien der Aushubinformationsblätter an die o.a. Bauherrn für Kleinmengen (maximal 2000t) nicht verunreinigten Bodenaushubmaterials gemäß Bundesabfallwirtschaftsplan, vor.

 Die belangte Behörde vernahm am am am sowie am die o.a. Bauherrn zu diesen Aushubinformationsblättern als Zeugen ein. Es wurden jedem Bauherrn folgende Fragen gestellt:

  • Hat die Firma des Bf. die beschriebene Tätigkeit (Vornahme des Aushubes an den vorstehend angeführten Grundstücksadressen) ausgeführt?

  • Hat Ihnen die Firma des Bf. das Aushubinformationsblatt vorgelegt?

  • Ist die Unterschrift auf diesem Informationsblatt die Ihre?

  • Erfolgte die Unterschriftsleistung auf dem Aushubinformationsblatt zu dem dort angeführten Zeitpunkt? (, , ,)

Alle Zeugen beantwortete die Frage 1) mit „ja“. Ein Zeuge beantwortete die Frage 2) mit „Ich weiß nicht“ die Übrigen mit „nein“. Die Fragen 3) und 4) beantworteten alle Zeugen mit „nein“.

Die belangte Behörde wies die Beschwerde des Bf. mit Beschwerdevorentscheidung als unbegründet ab. Aus den o.a. Feststellungen des Urteils der ö Landesregierung ergäbe sich, dass der Bf. auf seinem Grundstück Abfälle iSd des § 2 ALSAG seit dem und nicht nur im 2.Quartal 2012 konsenslos gelagert hatte. Eine Würdigung der vorgelegten Aushubinformationsblätter sei ausgeschlossen, da Ermittlungen ergeben hätten, dass sich die darauf befindlichen Unterschriften nicht von den Bauherren geleistet worden sind.

Dagegen brachte der Bf. fristgerecht einen Antrag gemäß § 264 BAO auf Entscheidung über seine Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht, (BFG), ein. Darin hielt er sein Beschwerdevorbringen aufrecht und erklärte, seine Mitarbeiter beauftragt zu haben, die Unterschriften der Bauherren einzuholen. Das Material und die Mengenangaben sei nachweislich von den genannten Baustellen. Dies sei durch Fotos dokumentiert worden und könne durch seine Auftraggeber bestätigt werden.

Bis dato wurden seitens des Bf. keine, diesem Vorbringen entsprechende, Beweismittel vorgelegt.

Das BFG hat hiezu erwogen:

Die auf den zu beurteilenden Fall anzuwendende Bestimmungen des  Altlastensanierungsgesetzes, (AlSAG), des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), sowie der Bundesabgabenordnung,(BAO), lauten in ihrer verfahrensmaßgeblichen Fassung wie folgt:

§ 2 Abs.1 AlSAG:

Altlasten sind Altablagerungen und Altstandorte sowie durch diese kontaminierte Böden und Grundwasserkörper, von denen ‑ nach den Ergebnissen einer Gefährdungsabschätzung ‑ erhebliche Gefahren für die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt ausgehen. Kontaminationen, die durch Emissionen in die Luft verursacht werden, unterliegen nicht dem Geltungsbereich des Gesetzes“.

§ 2 Abs.4 AlSAG:

„Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Abfälle gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102.“

§ 3 Abs.1 ALSAG

„Dem Altlastenbeitrag unterliegen

1. das Ablagern von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh. unter Tage) der Erde; als Ablagern im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch

a) das Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden sind (zB Fahrstraßen, Rand- und Stützwälle, Zwischen- oder Oberflächenabdeckungen einschließlich Methanoxidationsschichten und Rekultivierungsschichten),

b) das mehr als einjährige Lagern von Abfällen zur Beseitigung oder das mehr als dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung,

c)         das Verfüllen von Geländeunebenheiten (ua. das Verfüllen von Baugruben oder Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (ua. die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten) oder der Bergversatz mit Abfällen“

§ 4 AlSAG

„Beitragsschuldner ist

1. der Inhaber einer im Bundesgebiet gelegenen Anlage, in der eine Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3a vorgenommen wird,

2, im Fall des Beförderns von gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Abfallvorschriften notifizierungspflichtigen Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3a außerhalb des Bundesgebietes die notifizierungspflichtige Person,

3. in allen übrigen Fällen derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst hat; sofern derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst hat, nicht feststellbar ist, derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit duldet“.

§ 5 AlSAG

„Die Bemessungsgrundlage ist die Masse des Abfalls entsprechend dem Rohgewicht. Als Rohgewicht gilt das Gewicht des Abfalls mit seinen Verpackungen“

§ 6 Abs.1 AlSAG

„Sofern die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen, beträgt der Altlastenbeitrag für beitragspflichtige Tätigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 je angefangene Tonne für

1. a) Erdaushub oder

b) Baurestmassen oder gleichartige Abfälle aus der Produktion von Baustoffen gemäß Anhang 2 der Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 178/2010, oder

c) sonstige mineralische Abfälle, welche die Grenzwerte für die Annahme von Abfällen auf einer Baurestmassendeponie gemäß Deponieverordnung 2008 (Anhang 1, Tabelle 5 und 6), BGBl. II Nr. 39, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 178/2010, einhalten,

ab …………………………………………………8,00 Euro

ab …………………………………………………9,20 Euro,“

§ 7 Abs.1 AlSAG

„Die Beitragsschuld entsteht im Fall der Beförderung von Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3a außerhalb des Bundesgebietes mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die Beförderung begonnen wurde, bei allen übrigen beitragspflichtigen Tätigkeiten mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die beitragspflichtige Tätigkeit vorgenommen wurde.“

§ 10 AlSAG

„Die Behörde (§ 21) hat in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Bundes, vertreten durch das Zollamt, durch Bescheid festzustellen,

1. ob eine Sache Abfall ist,

2. ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt,

3. ob eine beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt,

4. welche Abfallkategorie gemäß § 6 Abs. 1 vorliegt,

5. ob die Voraussetzungen vorliegen, die Zuschläge gemäß § 6 Abs. 2 oder 3 nicht anzuwenden,

6. welche Deponie(unter)klasse gemäß § 6 Abs. 4 vorliegt“

§ 21 AlSAG

„Sofern nichts anderes bestimmt ist, ist Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes die Bezirksverwaltungsbehörde“

§ 2 Abs.1AWG 2002

„Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,

1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder

2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.

§ 2 Abs.2 AWG 2002

„Als Abfälle gelten Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann“.

§ 2 Abs.3 AWG 2002

„Eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, solange

1. eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder

2. sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht.

Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall ist dann nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, wenn diese im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anfallen und im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs einer zulässigen Verwendung zugeführt werden.“

§ 5 Abs.1 AWG 2002

„Soweit eine Verordnung gemäß Abs. 2 nicht anderes bestimmt, gelten Altstoffe so lange als Abfälle, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden. Im Falle einer Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne von § 2 Abs. 5 Z 6 ist das Ende der Abfalleigenschaft mit dem Abschluss dieses Verwertungsverfahrens erreicht.“

§ 2 Abs.5 Z 6 AWG 2002:

„Im Sinne dieses Bundesgesetzes

ist „Vorbereitung zur Wiederverwendung“ jedes Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Produkte sowie Bestandteile von Produkten, die zu Abfällen geworden sind, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wiederverwendet werden können.“

§ 201 Abs.1 BAO:

„Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.“

§ 201 Abs.2 Z 3 BAO

„Die Festsetzung kann erfolgen,

3. wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 Abs. 4 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen vorliegen würden

§166 BAO:

„Als Beweismittel im Abgabenverfahren kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.“

Erwägungen

Nach den Einlassungen des Bf. erfolgte die Festsetzung des Altlastenbeitrages mit dem bekämpften Bescheid zu Unrecht, da in dem von der ö Landesregierung im Verfahren nach §§ 10,21 AlSAG erlassenem Bescheid lediglich festgestellt worden sei, dass die vom Bf. im zweiten Quartal 2012 durchgeführte Lagerung und Behandlung von Baurestmassen eine beitragspflichtige Tätigkeit iSd § 3 Abs.1 Z 1 lit.b darstellt, und in diesem Bescheid keine Rede von Bodenaushub sei.

Dazu ist festzustellen:

Im Spruch des Bescheides der ö Landesregierung vom ist im Verfahren nach § 10 AlSAG einer der Feststellungen des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft K. vom , aufgrund der, dagegen von der belangten Behörde eingebrachten, Berufung abgeändert worden. Dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft K. liegt der eingangs angeführte Antrag der belangten Behörde vom auf Feststellung gemäß § 10 AISAG zugrunde, welchem Fotos angeschlossen waren, die Materialablagerungen auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück zum Zeitpunkt zeigten. Es dient das gesamte § 10 AlSAG Verfahren der rechtswirksamen Feststellung von tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der Altlastenbeitragspflicht. (vgl. z.B. (VwGH, , 2010/17/0263 ; , 2009/07/0103; , 97/07/0174; , 2006/07/0150; BFG, RV/4200001/2015) Aus der Begründung des Bescheides der ö Landesregierung in diesem Verfahren geht eindeutig hervor, dass der Bf. jedenfalls seit das verfahrensgegenständliche Grundstück für die Lagerung von Baurestmassen genutzt hat. Die konsenslose Lagerung von Baurestmassen seit dem und zwar Abbruchschutt und Dachziegelbruch sowie Bodenaushub ist auch in der mündlichen Verhandlung vom vor der Bezirkshauptmannschaft K. (Niederschrift liegt dem gefertigten Gericht vor) dem Bf. unwidersprochen vorgehalten worden. In dieser mündlichen Verhandlung wurde zudem festgestellt, dass-lt. Sachverständigengutachten- ca. 250m³ humoser Bodenaushub geringfügige Anteile (weniger als 1%) an Baurestmassen aufweist, und augenscheinlich der gelagerte Bodenaushub keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Verunreinigungen aufweist; eine augenscheinliche Beurteilung alleine jedoch nicht verantwortungsbewusst ist. Sohin ist dem Bf. die Vorlage der Abfallinformationen bis 31.08.2013aufgetragen worden. Eine derartige Vorlage geht weder aus dem Bescheid der ö Landesregierung noch aus der Aktenlage hervor.

Es ist somit iSd § 166 BAO der belangten Behörde kein rechtswidriges Verhalten vorzuwerfen, dass sie die genannten amtlichen Feststellungen, im Verfahren nach §§ 21, 10 AiSAG, zur Festschreibung des, für das vorliegende Abgabenverfahren maßgeblichen, vom Spruch des bekämpften Bescheides umfassten, Sachverhaltes, verwertet hat. 

Der Bf., behauptet, dass die im Spruch des bekämpften Bescheides angeführte Lagerung von Bodenaushub nicht dem Altlastenbeitrag unterliegt, weil es sich dabei nicht um Abfall iSd AWG 2002, gehandelt hat.

Zum Beweis dazu legte er 4 Kopien der Aushubinformationen für eine Kleinmenge (nicht mehr als 2000 Tonnen) nicht verunreinigten Bodenaushubmaterials gemäß Bundesabfallwirtschaftsplan 2011 vor.

Dazu ist festzustellen:

Gemäß § 3 Abs.2 Z 8 AWG 2002 sind keine Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes

nicht kontaminierte Böden und andere natürlich vorkommende Materialien, die im Zuge von Bauarbeiten ausgehoben wurden, sofern sichergestellt ist, dass die Materialien in ihrem natürlichen Zustand an dem Ort, an dem sie ausgehoben wurden, für Bauzwecke verwendet werden.

Für Kleinmengen an nicht verunreinigten Aushubmaterial (bis zu 2000t) ist für deren grundlegende Charakterisierung-unter bestimmten Bedingungen- keine analytische Untersuchung des Materials notwendig. Das Vorliegen dieser Bedingungen ist von den Bauherrn auf dem Blatt Aushubinformationen für Kleinmengen, zwingend zu bestätigen. (WKÖ Wirtschaftskammer Österreich Geschäftsstelle Bau, Baurestmassen, Versorgung und Entsorgung)

Zu den vorgelegten Aushubinformationsblättern sind die o.a. Bauherrn, als Zeugen einvernommen worden. Dabei gaben diese einhellig an, diese nie unterfertigt zu haben. Drei erklärten zudem, vom Bf.  keine Aushubinformationsblätter vom Bf. vorgelegt bekommen zu haben, einer erklärte, dieses nicht zu wissen. Alle vier Zeugen bestätigten lediglich, dass die Aushubarbeiten auf ihren Grundstücken, für die, in den Aushubinformationen angegebenen, Projekte von der Firma des Bf. durchgeführt worden sind.

Es liegen dem gefertigten Gericht nicht die geringsten Anhaltspunkte für das Bestehen nachvollziehbarer Gründe vor, die dazu geführt haben könnten, dass diese vier, voneinander unabhängige, zum gleichen Thema befragten Zeugen, nahezu wortidente Falschaussagen getätigt haben könnten.

Sohin werden diese Zeugenaussagen als wahr erachtet. Somit sind die vorgelegten Aushubinformationsblätter als Beweismittel für die mangelnde Abfalleigenschaft iSd § 5 Abs.2 AWG 2002 und § 3 Abs.2 Z 8 AWG untauglich. Es wird als erwiesen angesehen, dass der, vom Bf auf seinem Grundstück gelagerte, verfahrensgegenständliche Bodenaushub neben den, vom Bf. auf seinem Grundstück gelagerten, verfahrensgegenständlichen Baurestmassen, Abfälle iSd § 2 AWG 2002 iVm § 2 AlSAG darstellen, und deren (konsensloses) Ablagern gemäß § 3 Abs.1 Z 1 lit.b dem Altlastenbeitrag unterliegt.

Die Verpflichtung zur Entrichtung des Altlastenbeitrages ist für den Bf. als Person, die diese Ablagerungen veranlasst gemäß § 4 Abs.3 AlSAG   entstanden; und zwar mit Ablauf der Kalendervierteljahre, in dem lt. Angaben des Bf., das Ablagern vorgenommen worden ist. (§ 7 Abs.1 AlSAG) Die Höhe der Beitragsschuld gründet sich auf §§ 5, 6 Abs.1 AISAG.

Unbestritten ist, dass der Altlastenbeitrag der Selbstberechnung unterliegt und der Bf. zu keinem Zeitpunkt eine Altlastenbeitragsmeldung abgegeben hat.

In einem solchen Fall kann gemäß § 201 Abs.1 und Abs.2 Z 3 BAO die Festsetzung des Altlastenbeitrages mit Bescheid erfolgen; wobei im Rahmen der dafür gebotenen Ermessensentscheidung das Kriterium der Billigkeit (Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei) gegen das der Zweckmäßigkeit (öffentliches Interesse, inbesondere an der Einbringung der Abgaben) abzuwägen ist.

Im zu beurteilendem Fall, war, im Hinblick auf die nicht unbeträchtliche Höhe der Beitragsschuld, den Zweckmäßigkeitswägungen gegenüber Billigkeitserwägungen der Vorrang einzuräumen.Zur Festsetzung des Säumniszuschlages ist festzustellen:

§ 217 Abs.1 BAO lautet:

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.“

§ 217 Abs.2 BAO lautet:

Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Sohin stellt die Festsetzung des Säumniszuschlages im Betrage von € 114,56 (=2% der Bemessungsgrundlage von € 5.728,00) eine zwingende Rechtsfolge dieser Gesetzesbestimmungen dar.

Aus den aufgezeigten Gründen erging der bekämpfte Abgabenbescheid gegenüber dem Bf. zu Recht.

Zulässigkeit der Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im zu beurteilenden Fall liegen diese genannte Voraussetzungen nicht vor. Die Entscheidung, dass die Beitragsschuld nicht nur für das Ablagern von Abfällen im 2.Quartal 2012 festgesetzt werden durfte, beruht auf der vorstehend aufgezeigten höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Ob, der abgelagerte Bodenaushub als Abfall iSd AWG und des AiSAG anzusehen war, stellte eine Frage der Beweiswürdigung dar. Daher ist die ordentliche Revision nicht zulässig

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Hinweis zum 2. COVID-19-Gesetz

Abweichend von der folgenden Rechtsbelehrung beginnt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen diese Entscheidung-sofern diese vor dem zugestellt wurde-mit zu laufen ( § 6 Abs.2 i. V. m § 1 Abs.1 Art.16 2. COVID-19-Gesetz BGBl. I Nr. 16/2020)

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 2 Abs. 1 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 2 Abs. 4 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 3 Abs. 1 Z 1 lit. b ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 4 Abs. 3 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 5 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 6 Abs. 1 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 7 Abs. 1 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 10 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 21 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 2 AWG 2002, Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002
§ 5 Abs. 1 AWG 2002, Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002
§ 3 Abs. 2 Z 8 AWG 2002, Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002
§ 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 166 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 201 Abs. 2 Z 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7200012.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at