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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 08.04.2020, RV/7101374/2017

Eingabegebühr nach § 2 BuLVwG-EGebV - Zuständigkeit

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Ing. Bf., Adr., über die Beschwerde vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , ErfNr. xxx, betreffend Gebühren und Gebührenerhöhung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die Bezirkshauptmannschaft BH nahm einen Befund auf, wonach der Beschwerdeführer, im Folgenden kurz Bf. genannt, für seine gegen den Bescheid der oben genannten Behörde vom  eingebrachte Beschwerde trotz schriftlicher Aufforderung keinen Nachweis über die Bezahlung der Beschwerdegebühr erbracht habe. Der Befund langte am beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel ein.

Mit Bescheiden vom setzte das Finanzamt daraufhin eine Gebühr nach § 2 BuLVwG-EGebV von 30 Euro und eine Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG 1957 von 15 Euro fest.

Gegen diese Festsetzungen wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt: "Von der Bezirkshauptmannschaft BH wurde am ein Bescheid ausgestellt, welchen ich mit einer Beschwerde im ordentlichen Rechtsweg bekämpft habe. Mit Erkenntnis vom wurde vom Landesverwaltungsgericht für Niederösterreich zu Zahl LVwG**** die Entscheidung über die eingebrachte Beschwerde getroffen. In dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes für Niederösterreich ist nicht erkannt worden, dass eine Gebühr zu entrichten ist, sodass dem Begehren der Bezirkshauptmannschaft BH zur Einhebung einer Gebühr nicht stattgegeben wurde. Aus diesem Grund stelle ich den Antrag den Gebührenbescheid vom , ErfNr. xxx, aufzuheben."

Nach einem Ersuchen des Finanzamtes iSd § 158 Bundesabgabenordnung (BAO) legte die BH BH eine Kopie des entsprechenden Schriftstückes (die Beschwerde vom ) dem Finanzamt zur Einsicht vor.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde gegen die Gebührenbescheide unter Darstellung der Rechtslage als unbegründet abgewiesen.

Im rechtzeitig eingebrachten Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht wurde die Begründung der Beschwerde wiederholt.

Im Vorlagebericht des Finanzamtes vom wurde ua. ausgeführt, dass das Gebührengesetz nicht vorsehe, dass die Behörde den Gebührenschuldner zur Gebührenentrichtung auffordern muss, im Übrigen die Bezirkshauptmannschaft aber lt. Mitteilung eine schriftliche Aufforderung zur Gebührenentrichtung erlassen habe und es nicht darauf ankomme, ob der Gebührenschuldner die Gebührenpflicht erkennen konnte.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

1.) Sachverhalt:

Nach Einsicht der Richterin in das Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) bzgl. der oben genannten Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes für Niederösterreich wird unter Zugrundelegung des vorgelegten Akteninhaltes folgender Sachverhalt festgestellt:

Die BH BH erließ am zu Zl. **** einen Bescheid an den Bf., mit dem ein am gestellter Antrag bzgl. Maßnahmen der Dienst- und Fachaufsicht als unzulässig zurückgewiesen wurde. Mit Schreiben vom erhob der Bf. gegen diese Entscheidung das Rechtsmittel der Beschwerde. Die Rechtsmittelinstanz, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom zur Zl. LVwG**** als unbegründet ab.

Der Bf. wurde von der BH BH schriftlich aufgefordert, die Bezahlung der Beschwerdegebühr von 30 Euro nachzuweisen. Nachdem dies nicht erfolgte, wurde ein amtlicher Befund aufgenommen und dem Finanzamt übermittelt. Das Finanzamt setzte daraufhin die Gebühr bescheidmäßig fest und erließ auch einen Bescheid über eine Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG 1957.

2.) Rechtliche Beurteilung

a) Eingabengebühr

Gemäß § 14 Tarifpost 6 (TP 6) des Gebührengesetzes 1957 (GebG) unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, einer festen Gebühr.

Gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 GebG unterliegen der Eingabengebühr nicht die Eingaben an die Gerichte, wobei gemäß lit. b dieser Bestimmung die Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht von der Befreiung ausgenommen sind und der Bundesminister für Finanzen ermächtigt wird, für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht sowie an die Verwaltungsgerichte der Länder durch Verordnung Pauschalgebühren festzulegen, sowie den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren zu regeln.

Aufgrund dieser Ermächtigung wurde die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht sowie bei den Landesverwaltungsgerichten (BuLVwG-Eingabengebührverordnung - BuLVwG-EGebV, BGBl. II Nr. 387/2014) erlassen.

Gemäß § 1 Abs. 1 der BuLVwG-EGebV sind Eingaben und Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht oder ein Verwaltungsgericht eines Landes (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, Vorlageanträge) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist.

Die Gebührenschuld für die Eingaben und Beilagen entsteht gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe. Mit dem Entstehen der Gebührenschuld wird die Gebühr fällig.

Gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung beträgt die Höhe der Pauschalgebühr für Beschwerden 30 EUR.

§ 1 Abs. 3 der BuLVwG-EGebV lautet: "Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks auf ein Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen Zahlungsbeleg oder einen Ausdruck über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung nachzuweisen; dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle der Behörde oder des Gerichtes, bei der (bei dem) die Eingabe (samt Beilagen) eingebracht wird, hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Beleges nachgewiesen wurde.
..."

Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat gemäß § 34 Abs. 1 des GebG 1957 das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen (§ 1 Abs. 5 BuLVwG-EGebV).

Nach § 34 Abs. 1 GebG 1957 sind die Organe der Gebietskörperschaften verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu übersenden.

Angewandt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies:

Mit Einbringung der Beschwerde vom bei der BH BH am ist der Gebührenanspruch entstanden und wurde die Gebühr gleichzeitig fällig. Da kein Nachweis über die Bezahlung der Gebühr erbracht worden ist, kam es zu Recht zu einer Befundaufnahme und in weiterer Folge zur Festsetzung der Gebühr iSd § 203 Bundesabgabenordnung (BAO) durch das Finanzamt.   

Der Bf. meint, dass im Erkenntnis der Landesverwaltungsgerichtes für Niederösterreich "nicht erkannt wurde, dass eine Gebühr zu entrichten ist" und schließt daraus, dass "dem Begehren der BH BH zur Einhebung der Gebühr nicht stattgegeben wurde."

Die Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957 gehören zu den ausschließlichen Bundesabgaben. Nach § 11 des Finanz-Verfassungsgesetzes (F-VG 1948) werden Bundesabgaben, soweit die Bundesgesetzgebung nichts anderes bestimmt, durch Organe der Bundesfinanzverwaltung bemessen, eingehoben und zwangsweise eingebracht. Inwieweit Organe anderer Körperschaften mitzuwirken haben, bestimmen die Abgabengesetze.

Wird die Eingabegebühr nicht ordnungsgemäß entrichtet, kommt es im Sinne des § 203 BAO zu einer bescheidmäßigen Festsetzung der Abgabe durch das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel als für das gesamte Bundesgebiet zuständige Verwaltungsbehörde (§ 19 AVOG). Im Falle der Einbringung eines Rechtsmittels gegen diese Festsetzung entscheidet sodann das Finanzamt mittels Beschwerdevorentscheidung bzw. das Bundesfinanzgericht als nach Art. 131 Abs. 3 B-VG zuständiges Verwaltungsgericht.

Dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich kommt somit keine Kompetenz zu, über den Gebührenanspruch nach dem Gebührengesetz 1957 zu entscheiden, weshalb im Erkenntnis vom auch kein Abspruch über die Eingabengebühr erfolgt ist. Der Bf. irrt, wenn er meint, aus dem Fehlen eines solchen Abspruches schließen zu können, dass ein Abgabenanspruch nicht entstanden ist.

b) Gebührenerhöhung

Nach § 9 Abs. 1 GebG 1957 ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 % der verkürzten Gebühr zu erheben, wenn eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt wird. Ist die Gebühr im Sinne des § 203 BAO bescheidmäßig vorzuschreiben, so tritt die Gebührenerhöhung akzessorisch dazu. Zufolge der Ausgestaltung der Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG als objektive Säumnisfolge bleibt für die Berücksichtigung von Billigkeitsgründen kein Raum. Auch kommt es auf die Erkennbarkeit der Gebührenpflicht durch den Abgabepflichtigen nicht an (vgl. ).

Die Vorschreibung der Gebühr und der Gebührenerhöhung erfolgte daher zu Recht, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.

c) Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde nicht zugelassen, weil sich die getroffene rechtliche Beurteilung eindeutig aus der zitierten Gesetzeslage ergibt.

Hinweis zum 2. COVID-19-Gesetz

Abweichend von der folgenden Rechtsbelehrung beginnt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen diese Entscheidung – sofern diese vor dem zugestellt wurde -  mit zu laufen (§ 6 Abs. 2 i. V. m. § 1 Abs. 1 Art. 16 2. COVID-19-Gesetz BGBl. I Nr. 16/2020).

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7101374.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
OAAAC-24033