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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 02.04.2020, RV/6100161/2020

Familienbeihilfe über das 24. Lebensjahr hinaus?

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin IBV in der Beschwerdesache Bf, abc, Deutschland, über die Beschwerde vom gegen den Abweisungsbescheid des Finanzamtes vom betreffend Familienbeihilfe für den Sohn SO ab Oktober 2019 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Schriftsatz vom beantragte die in Deutschland wohnhafte Beschwerdeführerin (kurz: Bf) die Verlängerung der Familienbeihilfe für ihren Sohn S und führte dazu aus:

Der Sohn der Bf habe im Studienjahr 2018/19 das Studium der Technischen Chemie an der Uni fortgesetzt und es liege die Bestätigung des Studienerfolgs zum entsprechenden Nachweis bei, woraus sich die Gesamtzahl der ECTS-Credits mit 171,6 ergebe. Die Bachelorarbeit (Umfang 15 ECTS) werde im September bzw. Oktober 2019 beurteilt und danach werde der Sohn das Masterstudium der Technischen Chemie ebenfalls an der Uni anschließen.
Der Sohn vollende zwar im September 2019 sein 24. Lebensjahr, aber er habe nach der Matura im Zeitraum Juli 2014 bis einschließlich März 2015 den Zivildienst abgeleistet und es werde daher die Verlängerung der Familienbeihilfe um diesen Zeitraum von 9 Monaten beantragt.
Die Einschreibung für das Masterstudium werde nach dem Abschluss des Bachelorstudiums im Laufe des Oktober 2019 erfolgen. Die entsprechende Inskriptionsbestätigung sende die Bf umgehend nach deren Vorliegen.

Das Finanzamt ersuchte mit Vorhalt vom um Vorlage des Abschlusszeugnisses (ua Diplomprüfungszeugnis, Rigorosenzeugnis) vom Bachelorstudium und Fortsetzungsbestätigung/Inskriptionsbestätigung vom Masterstudium.

Mit Vorhaltsbeantwortung vom und mit Schriftsatz vom  reichte die Bf die geforderten Unterlagen beim Finanzamt ein.

Das Finanzamt wies diesen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Sohn S ab Oktober 2019 mit Bescheid vom unter Hinweis auf § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 und die im FLAG 1967 vorgesehenen Verlängerungstatbestände mit nachstehender Begründung ab:

Eine Verlängerung des Anspruches auf Familienbeihilfe bis zum 25. Lebensjahr des Kindes sei nur möglich, wenn ein durchgehender Familienbeihilfenanspruch über das 24. Lebensjahr hinaus bestehe. Der Sohn S habe im September 2019 das 24. Lebensjahr vollendet, die vorgesehene Studienzeit für das Bachelorstudium ende ebenfalls mit September 2019. Da der Sohn das Bachelorstudium erst im November 2019 abgeschlossen habe und somit erst ab November mit dem Masterstudium beginnen habe können, bestehe für den Monat Oktober 2019 kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Eine Verlängerung des Familienbeihilfenanspruches über das 24. Lebensjahr hinaus sei daher nicht möglich.

Mit Schriftsatz vom brachte die Bf Beschwerde, welche am beim Finanzamt einlangte, ein und begründete diese im Wesentlichen wie folgt:

Der Sohn der Bf habe nach der Matura im Juni 2014 unmittelbar anschließend ab Juli 2014 den Zivildienst abgeleistet. Danach habe er mit dem Wintersemester 2015/16 das Studium der Technischen Chemie an der Uni begonnen. Für diese Berufsausbildung habe die Bf Familienbeihilfe gewährt bekommen.
Im August 2019 habe sie den Antrag auf Verlängerung der Familienbeihilfe gestellt, weil der Sohn am 09/19 das 24. Lebensjahr vollendet habe und zu diesem Zeitpunkt klar gewesen sei, dass er nach dem Bachelorstudium der Technischen Chemie auch ein Masterstudium der Technischen Chemie anschließen werde.
Mit Ende des Sommersemesters 2019 habe der Sohn alle Prüfungen und Übungseinheiten des Bachelorstudiums bereits erfolgreich abgeschlossen. Dabei habe er sich auch für Wahlfächer entschieden (Computerunterstütztes Japanisch I und II für Naturwissenschaften), die aufgrund der hohen Anzahl an ETCS Punkten teilweise für das Masterstudium angerechnet würden.
Es habe lediglich die Beurteilung der Bachelorarbeit noch zum Studienabschluss gefehlt, welche der Sohn zu diesem Zeitpunkt auch bereits bei der Betreuerin abgegeben habe. Aufgrund von Vorbesprechungen und der Betreuung während der Erstellung der Bachelorarbeit habe auch kein Zweifel daran bestanden, dass die Arbeit positiv abgeschlossen sein werde. Lediglich der Zeitpunkt der Beurteilung sei nicht klar gewesen. Eben diese Beurteilung und der damit unmittelbar zusammenhängende Abschluss des Seminars zur Bachelorarbeit habe letztlich bis Anfang November 2019 an Zeit in Anspruch genommen. Trotz mehrfacher Nachfrage habe nicht erreicht werden können, dass eine frühere Beurteilung erfolge.
Für den Sohn habe dies insofern keinen Abbruch dargestellt, als bis die Möglichkeit bestanden habe, für das Masterstudium der Technischen Chemie zu inskribieren. Genau das habe der Sohn auch gemacht und damit habe er kein Semester bei der Berufsausbildung verloren und diese auch nicht unterbrochen.
Aufgrund dieses Sachverhaltes sei es nicht nachvollziehbar, weshalb die Verlängerung der Familienbeihilfe abgelehnt werde. Der Sohn habe die Berufsausbildung nicht unterbrochen, es liege vielmehr eine durchgängige Berufsausbildung vor.
Aufgrund der Ableistung des Zivildienstes gehe die Bf davon aus, dass die Verlängerung des Familienbeihilfenanspruches bis zu 25. Lebensjahr gemäß § 2 Abs. 1 lit. g FLAG 1967 zustehe.
In eventu beantragte die Bf die Gewährung der Familienbeihilfe für das Masterstudium der Technischen Chemie ab November 2019 bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Sohnes, also bis September 2020.
Abschließend verzichtete sie auf die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung.

Mit Bericht vom legte das Finanzamt diese Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vor.

DAZU WIRD ERWOGEN:

Einleitend wird festgehalten, dass § 262 Abs. 2 BAO eine Ausnahme von der grundsätzlichen Verpflichtung  der Abgabenbehörde, über Bescheidbeschwerden mit Beschwerdevorentscheidung zu entscheiden, enthält.

Nach § 262 Abs. 2 BAO hat die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung zu unterbleiben,
a) wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und
b) wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt.

Die Abgabenbehörde muss über einen Antrag gemäß § 262 Abs. 2 lit. a BAO nicht formell absprechen. Es obliegt ihr, das "Einvernehmen" dadurch schlüssig zu zeigen, dass sie die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt. (Vgl. Ritz, BAO6, § 262 Rz 8).

Im gegenständlichen Fall ist der von der unvertretenen Bf in ihrer Beschwerde erklärte "Verzicht" auf eine Beschwerdevorentscheidung als ein Antrag nach § 262 Abs. 2 lit. a BAO zu verstehen, dem das Finanzamt durch eine Vorlage dieser am beim Finanzamt eingelangten Beschwerde am , also innerhalb von drei Monaten, entsprach. Das Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung erfolgte daher zu Recht und das Bundesfinanzgericht ist somit für die inhaltliche Erledigung dieser Beschwerde zuständig.

1 gesetzliche Grundlagen

1.1 VO (EU) 883/2004

Diese Verordnung gilt nach Art. 2 Abs. 1 VO 883/2004 für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen.

Nach Art. 3 Abs. 1 lit. j VO 883/2004 umfasst der sachliche Geltungsbereich dieser Verordnung auch Familienleistungen.

Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen nach Art. 11 Abs. 1 VO 883/2004 den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.

Vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 gilt nach Art. 11 Abs. 3 VO (EG) 883/2004 Folgendes:

a) Eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;

b) ein Beamter unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dem die ihn beschäftigende Verwaltungseinheit angehört;

c) eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates Leistungen bei Arbeitslosigkeit gemäß Artikel 65 erhält, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;

d) eine zum Wehr- oder Zivildienst eines Mitgliedstaats einberufene oder wiedereinberufene Person unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;

e) jede andere Person, die nicht unter die Buchstaben a bis d fällt, unterliegt unbeschadet anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung, nach denen ihr Leistungen aufgrund der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten zustehen, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates.

Sind für denselben Zeitraum und für denselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren, so gelten nach Art. 68 Abs. 1 VO 883/2004 folgende Prioritätsregeln:

a) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren, so gilt folgende Rangfolge: an erster Stelle stehen die durch eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche, darauf folgen die durch den Bezug einer Rente ausgelösten Ansprüche und schließlich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche.

b) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus denselben Gründen zu gewähren, so richtet sich die Rangfolge nach folgenden subsidiären Kriterien:

i) bei Ansprüchen, die durch eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass dort eine solche Tätigkeit ausgeübt wird, und subsidiär gegebenenfalls die nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zu gewährende höchste Leistung. Im letztgenannten Fall werden die Kosten für die Leistungen nach in der Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien aufgeteilt;

ii) bei Ansprüchen, die durch den Bezug einer Rente ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass nach diesen Rechtsvorschriften eine Rente geschuldet wird, und subsidiär gegebenenfalls die längste Dauer der nach widerstreitenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten;

iii) bei Ansprüchen, die durch den Wohnort ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder.

1.2 innerstaatliches Recht

Nach § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihre Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl Nr 305, genannten Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. ….

….….

Nach § 2 Abs. 1 lit g FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die in einem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs 1 lit b vorgesehenen Studiendauer. ….. 

….

Nach § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie

aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und

bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und

cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird.

….

Die Familienbeihilfe wird gemäß § 10 Abs. 1 FLAG 1967 nur auf Antrag gewährt.

Die Familienbeihilfe wird gemäß § 10 Abs. 2 FLAG 1967 vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

2 Sachverhalt

Die Bf, eine österreichische Staatsbürgerin, ist mit EG, ebenfalls österreichischer Staatsbürger, verheiratet. Beide gemeinsam sind sie die Eltern des am 09/95 geborenen SO, welcher am 09/19 das 24. Lebensjahr vollendete.

Die Bf und ihre Ehegatte wohnen in der abc, Deutschland.

Beschäftigt ist die Bf beim AG, xyz, Österreich. Ihr Ehegatte ist Arbeitnehmer der AGb, def, Österreich.

Der dem Haushalt der Bf angehörende Sohn S leistete nach erfolgreicher Ablegung der Reifeprüfung in der Zeit von bis den ordentlichen Zivildienst. 

Im Oktober 2015 (Wintersemester 2015/16) begann der Sohn der Bf das Bachelorstudium Technische Chemie an der Uni und schloss dieses Studium durch Ablegung der Bachelorprüfung am ab.
Im Wintersemester 2019/2020 war der Sohn hinsichtlich des Masterstudiums Technische Chemie an der Uni als ordentlich Studierender fortgemeldet.

Die Regelstudiendauer des Bachelorstudiums Technische Chemie E033 290, an der Uni umfasst laut Studienplan (Curriculum) sechs Semester (klm )

Die Regelstudiendauer des vom Sohn der Bf betriebenen Masterstudiums Technische Chemie an der Uni umfasst vier Semester. (rst )

Die Bf bezog für ihren am 09/95 geborenen Sohn beginnend mit dem Monat September 1995 durchgehend Familienbeihilfe bis Juni 2014. Nach Ableistung des Zivildienstes bezog sie von April 2015 bis September 2019 wiederum durchgehend Familienbeihilfe.

3 rechtliche Würdigung

Aufgrund der Tatsache, dass die Bf mit ihrem Ehegatte in der Bundesrepublik Deutschland wohnt und sowohl die Bf als auch ihr Ehegatte in Österreich nichtselbständig beschäftigt sind, liegt ein Sachverhalt vor, der sowohl die Bundesrepublik Deutschland als auch Österreich berührt. Es ist somit neben dem jeweiligen innerstaatlichen Recht auch die VO (EU) 883/2004 zu beachten. Dazu wird konkret Folgendes ausgeführt:  

Durch entsprechende Regelungen in der VO (EU) 883/2004 soll verhindert werden, dass Leistungen in Anwendung der jeweiligen nationalen Vorschriften sowohl in einem oder mehreren Beschäftigungsländern als auch im davon verschiedenen Wohnortmitgliedstaat gewährt werden. Nach den Koordinierungsvorschriften der Artikel des Titels II (Art.11 bis 16) iVm Art. 67, 68 Abs. 1 VO (EU) 883/2004 ist der maßgebliche Anknüpfungspunkt für die Frage, welcher Mitgliedstaat für die Gewährung der Familienleistungen zuständig ist, der Beschäftigungsstaat. (Vgl. Gebhart in Lenneis/Wanke, FLAG, § 53 Rz 95 f)

Im gegenständlichen Fall kommen auf Grund der Tatsache, dass Österreich der Beschäftigungsstaat der Bf und ihres Ehegatten ist, ausschließlich die österreichischen Rechtsvorschriften zur Anwendung. Es ist somit nach den Vorschriften des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 zu beurteilen, ob der Bf die für ihren Sohn S ab Oktober 2019 beantragte Familienbeihilfe zusteht oder nicht:

Dazu ist festzuhalten, dass die Frage, ob für einen bestimmten Anspruchszeitraum Familienbeihilfe zusteht, anhand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten ist. Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum ist der Monat. Das Bestehen des Familienbeihilfenanspruchs für ein Kind kann somit von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein. (, , , ).

Für volljährige Kinder wird Familienbeihilfe grundsätzlich nur für die Monate gewährt, in denen sich das Kind in Berufsausbildung befindet.  Eine nähere Umschreibung des Begriffes „Berufsausbildung“ enthält das Gesetz nicht. Eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 FLAG 1967 liegt aber jedenfalls während der allgemeinen Schulausbildung in Österreich vor. Unter welchen Voraussetzungen ein Studium als Berufsausbildung anzusehen ist, ist in § 2 Abs. 1 lit b zweiter bis letzter Satz FLAG 1967 genau geregelt. (Vgl. , ).

Hinsichtlich der Gewährung von Familienbeihilfe für volljährige Kinder sieht das FLAG 1967 zusätzlich bestimmte Altersobergrenzen vor.

Durch das  Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl I 111/2010 wurde die Altersgrenze für die Gewährung der Familienbeihilfe vom 26. auf das vollendete 24. Lebensjahr herabgesetzt. Gleichzeitig wurden zwei Verlängerungstatbestände und zwar in § 2 Abs. 1 lit. j und k FLAG 1967 eingeführt. In der Begründung der Regierungsvorlage zu den Änderungen des Familienlastenausgleichsgesetzes (981 der Beilagen XXIV. GP) wird dazu ua. Folgendes dazu ausgeführt:

"Die Familienbeihilfe soll nach dem Erreichen der Volljährigkeit grundsätzlich nur bis zum Abschluss einer Berufsausbildung gewährt werden. Durch Änderungen des Studienrechts in den letzten Jahren, zu denen nicht zuletzt die Einführung des Bachelor-Studiums an Fachhochschulen und in den meisten der an österreichischen Universitäten angebotenen Studienrichtungen zählt, wird die Selbsterhaltungsfähigkeit nunmehr in der Regel bereits nach sechs Semestern (Mindeststudiendauer) erreicht. Im Gleichklang mit diesen studienrechtlichen Änderungen führt die Herabsetzung der Altersobergrenze für den Bezug der Familienbeihilfe grundsätzlich vom abgeschlossenen 26. auf das abgeschlossene 24. Lebensjahr nicht zu einer Verschlechterung der Möglichkeiten der Studierenden, ein Studium in jenem Zeitraum, für den Familienbeihilfe gewährt wird, abzuschließen.

….

Für Mütter bzw. Schwangere sowie für Personen, die den Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienst absolvieren bzw. absolviert haben, und für erheblich behinderte Kinder, die sich in Berufsausbildung befinden, wird die Altersgrenze - analog zur bisherigen Rechtslage - mit der Vollendung des 25. Lebensjahres festgelegt.

Ergänzend zu diesen Verlängerungsgründen wird auch die besondere Situation bei Studierenden berücksichtigt, deren Studium mindestens zehn Monate dauert. Des Weitern wird auch eine Ausnahmeregelung für jene Personen aufgenommen, die vor dem Studium eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesene Einsatzstelle ausgeübt haben. Bei den genannten Personenkreisen wird demzufolge bei der Altersgrenze ebenfalls auf die Vollendung des 25. Lebensjahres abgestellt."

217/ME XXIV. GP. - Ministerialentwurf - Vorblatt und Erläuterungen ist zu entnehmen, dass die allgemeine Altersgrenze aus Gründen der Budgetkonsolidierung auf das vollendete 24. Lebensjahr herabgesetzt wird.

Laut der Begründung der genannten Regierungsvorlage 981 der Beilagen XXIV. GP bzw. der Erläuterung soll also die Familienbeihilfe nach dem Erreichen der Volljährigkeit grundsätzlich nur bis zum Abschluss einer Berufsausbildung gewährt werden, wobei aus Gründen der Budgetkonsolidierung als generelle Altersgrenze für die Gewährung der Familienbeihilfe die Vollendung des 24. Lebensjahres festgelegt wurde.

Aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ergibt sich, dass der Gesetzgeber nicht gehalten ist, Beihilfen in unbeschränkter Weise zu gewähren. Der Gesetzgeber ist verfassungsrechtlich weder dazu verhalten, den Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder durchgehend mit dem Bestehen einer Unterhaltsverpflichtung zu verknüpfen, noch verpflichtet, diesen Anspruch jedenfalls bis zum Abschluss der bzw. einer Berufsausbildung vorzusehen. Ein verfassungsrechtliches Gebot, diesen Anspruch bis zu einer bestimmten Altersgrenze vorzusehen, ist ebenfalls nicht anzunehmen. Es liegt vielmehr im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, die Altersgrenze, bis zu der ein Anspruch auf Familienbeihilfe grundsätzlich eingeräumt wird, nach Maßgabe familienpolitischer Zielsetzungen und budgetärer Bedeckungsmöglichkeit hinaufzusetzen oder auch wieder herabzusetzen, sofern er dabei sachlich vorgeht. (Vgl. G 6/11, ).

Die generelle Herabsetzung der Altersgrenze für den Bezug von Familienbeihilfe vom 26. auf das 24. vollendete Lebensjahr, die Herabsetzung vom 27. auf das 25. Lebensjahr bei Vorliegen gesetzlich umschriebener Verlängerungstatbestände sowie die Einführung von weiteren Verlängerungstatbeständen mit Altersgrenze durch das Budgetbegleitgesetz 2011 sind somit nicht verfassungswidrig.

Ein über das vollendete 24. Lebensjahr hinausgehender Anspruch auf Familienbeihilfe besteht nach dem Willen des Gesetzgebers nur dann, wenn einer der fünf Verlängerungstatbestände vorliegt, welche sich in § 2 Abs. 1 lit. g bis k FLAG 1967 finden: Ableistung des Präsenz- Ausbildungs- bzw. Zivildienstes (lit. g), erhebliche Behinderung während der Berufsausbildung (lit. h), Geburt eines eigenen Kindes bzw. Schwangerschaft (lit. i), Absolvierung eines langen Studiums (lit. j) und Absolvierung einer freiwilligen praktischen Hilfstätigkeit (lit. k).

Der Sohn der Bf vollendete am 09/19 das 24. Lebensjahr, sodass die beantragte Weitergewährung der Familienbeihilfe ab Oktober 2019 davon abhängt, ob einer der fünf Verlängerungstatbestände erfüllt wird, wobei die Verlängerungstatbestände nach lit. h , i und k im gegenständlichen Fall von vorneherein ausgeschlossen werden können.

Angemerkt wird, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit j FLAG 1967 (Absolvierung eines langen Studiums) aus nachstehend dargestellten Gründen im gegenständlichen Fall ebenfalls nicht erfüllt werden:

Die in § 2 Abs. 1 lit. j sublit. aa bis cc FLAG 1967 genannten Voraussetzungen sind jeweils durch ein "und" verbunden, sodass diese drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen, um eine Verlängerung des Beihilfenanspruchs über das 24. Lebensjahr hinaus bewirken zu können.

In § 2 Abs. 1 lit j sublit bb und cc FLAG 1967 wird jeweils auf die "gesetzliche Studiendauer" Bezug genommen.

Laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ra 2018/16/0105, deckt sich der Begriff der "gesetzlichen Studiendauer" in § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 mit dem schon weit früher in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 eingeführten Begriff der "vorgesehenen Studienzeit". Darunter ist nach § 13 Abs. 2 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl Nr. 305/1992, "jene in Semestern oder Studienjahren definierte Zeitspanne zu verstehen, die in den jeweiligen Studienvorschriften für die Absolvierung eines Studienabschnitts oder eine Studiums festgelegt ist". Unter der "gesetzlichen Studiendauer" ist somit die "Mindeststudiendauer" eines Studiums zu verstehen, ohne dass Raum für die Berücksichtigung allfälliger Toleranzsemester bliebe.

§ 2 Abs. 1 lit j sublit bb FLAG 1967 verlangt die Absolvierung eines Studiums mit einer gesetzlichen Studiendauer bzw. Mindeststudienzeit von zehn oder mehr Semestern.

Die gesetzliche Studiendauer bzw. Mindeststudiendauer des vom Sohn absolvierten Bachelorstudiums beträgt laut Curriculum sechs Semester, die des vom Sohn begonnenen Masterstudiums vier Semester, dies ergibt in Summe zehn Semester.

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes stellt das Masterstudium an einer Universität gegenüber einem vorangegangenen Bachelorstudium ein eigenständiges Studiumdar. Mit dem Abschluss eines Bachelorstudiums (§ 51 Abs. 2 Z. 4 des Universitätsgesetzes 2002 UG) ist eine Berufsausbildung abgeschlossen, auch wenn daran anschließend oder später ein Masterstudium (§ 51 Abs. 2 Z. 5 UG) betrieben wird und der Studierende sich mit dem Masterstudium einer weiteren Berufsausbildung unterzieht. (Vgl. , ).

Das Bachelorstudium und das Masterstudium sind demnach eigenständige Studien. Für die Berechnung, ob die gesetzliche Studiendauer zehn oder mehr Semester beträgt, ist daher ein an das Bachelorstudium anschließendes Masterstudium nicht mit einzubeziehen (s ; die Behandlung der dagegen gerichteten VfGH-Beschwerde wurde mit Beschluss vom , B 1275/11, abgelehnt). (Vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG2, § 2 Rz 33).

Die Voraussetzung des § 2 Abs. lit j sublit bb FLAG 1967 ist somit im gegenständlichen Fall nicht erfüllt, da der Sohn der Bf kein Studium mit einer gesetzlichen Studiendauer von zehn Semestern, sondern ein Bachelorstudium mit einer gesetzlichen Studiendauer von sechs Semestern absolvierte und ein Masterstudium mit einer gesetzlichen Studiendauer von vier Semestern begann. Der Anspruch auf Familienbeihilfe ab Oktober 2019 lässt sich demnach nicht auf § 2 Abs. 1 lit. j  FLAG 1967 stützen. (Vgl. )

Zu prüfen bleibt, ob der Sohn der Bf den Verlängerungstatbestand des § 2 Abs. 1 lit. g FLAG 1967 erfüllt:

Voraussetzung ist, dass in dem Monat, in dem das Kind das 24. Lebensjahr vollendet hat, der Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst geleistet wird oder davor geleistet wurde.

Der Sohn der Bf leistete in der Zeit von bis den ordentlichen Zivildienst ab. Er leistete somit den Zivildienst vor der Vollendung des 24. Lebensjahres am 09/19 ab.

Wurde der Dienst vor dem 24. Lebensjahr abgeleistet, muss sich das Kind bei Vollendung des 24. Lebensjahres in Berufsausbildung befinden (s , mit dem die Behandlung der Beschwerde gegen , abgelehnt wurde). (Vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG2, § 2 Rz 30).

Da es sich um einen Verlängerungstatbestand handelt, muss zum Zeitpunkt der Absolvierung des 24. Lebensjahres jedenfalls eine Berufsausbildung vorliegen (da nur eine zum 24. Lebensjahr bestehende Berufsausbildung verlängert werden kann).

Im Zeitpunkt der Vollendung des 24. Lebensjahres betrieb der Sohn der Bf das BachelorstudiumTechnische Chemie an der Uni. Er begann dieses Studium mit dem Wintersemester 2015/16 und schloss dieses am ab.

Bei Besuch einer in § 3 StudFG genannten Einrichtung - wie der Uni - ist weitere Voraussetzung, dass die in § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 vorgesehene Studiendauer eingehalten wird.

Das Kind muss sich also im Zeitpunkt der Vollendung des 24. Lebensjahres "im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 vorgesehenen Studiendauer" und somit innerhalb der "vorgesehenen Studienzeit" zuzüglich der in dieser Bestimmung näher geregelten Toleranz- und Verlängerungssemester befinden (vgl ).

Der Begriff der "vorgesehenen Studienzeit" entspricht - wie bereits ausgeführt - dem Begriff der "gesetzlichen Studiendauer". Darunter ist nach § 13 Abs. 2 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl Nr. 305/1992, "jene in Semestern oder Studienjahren definierte Zeitspanne zu verstehen, die in den jeweiligen Studienvorschriften für die Absolvierung eines Studienabschnitts oder eine Studiums festgelegt ist". (Vgl. ).

Nach § 52 Abs. 1 UG 2002 beginnt das Studienjahr am 1. Oktober und endet am 30. September des folgenden Jahres. Es besteht aus dem Wintersemester, dem Sommersemester und der lehrveranstaltungsfreien Zeit.

Die vorgesehene Studienzeit des gegenständlichen Bachelorstudiums Technische Chemie an der Uni beträgt laut dem Curriculum sechs Semester. Bei einem Studienbeginn im Wintersemester 2015/16 endete somit die gesetzliche Studiendauer mit dem Sommersemester 2018.

Das Finanzamt gewährte Familienbeihilfe für die vorgesehene Studienzeit von 6 Semestern und darüber hinaus für das Wintersemester 2018/19 und das Sommersemester 2019, somit für zwei Toleranzsemester.

Nach der in der Literatur (sh Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG2, § 2 Rz 80) vertretenen Ansicht ist bei nach den maßgeblichen Studienvorschriften in Semester gegliederten Studien eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester überschritten wird. Bei Studien, die zwar in Semester, aber nicht in Studienabschnitte gegliedert sind, steht nur ein Toleranzsemester zu. Bei Einrichtungen, die keine Semestereinteilung haben, darf die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschritten werden. (Vgl. auch -I/11, ,,  ).

Bachelor-, Master- und Doktoratsstudien sind nicht in Studienabschnitte gegliedert (§ 51 Abs. 2 Z. 4, Z 5 und Z 12 UG 2002). (Vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG2, § 2 Rz 79).

Nach der Verwaltungspraxis verlängert sich bei Studienrichtungen ohne Studienabschnitten (zB Bachelorstudium) die vorgesehene Studienzeit um ein Ausbildungsjahr (zulässige Studienzeit ist gesetzliche Studiendauer plus ein Ausbildungsjahr).

Folgt man im gegenständlichen Fall der von der Literatur vertretenen Ansicht, so wäre dem Sohn der Bf lediglich das Wintersemester 2018/19 als Toleranzsemester zugestanden. Im Sommersemester 2019 hätte er sich nicht mehr in einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 befunden, da das vom Sohn betriebene Bachelorstudium zwar in Semester, aber nicht in Studienabschnitte gegliedert ist und daher nur ein Toleranzsemester (das Wintersemester 2018/19) zustünde.

Hält man die Verwaltungspraxis als mit der Regelung in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 für vereinbar, so hätte sich er sich in dem aus dem Wintersemester 2018/19 und dem Sommersemester 2019 zusammengesetzten Ausbildungsjahr noch in Berufsausbildung befunden.

Das Sommersemester 2019 endete gemäß § 52 Abs. 1 UG 2002 am , der Sohn der Bf vollendete am 09/19 das 24. Lebensjahr.

Nach der Ansicht der Literatur befand er sich somit mit dem von ihm betriebenen Bachelorstudium in dem zum Sommersemester 2019 zählenden Monat September 2019, welcher für die Beurteilung der Frage, ob der Verlängerungstatbestand des § 2 Abs. 1 lit. g FLAG 1967 anwendbar ist, maßgeblichen ist, nicht mehr "im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 vorgesehenen Studiendauer"und damit nicht in Berufsausbildung.  

Folgt man der Verwaltungspraxis, so befand der Sohn sich im September 2019 aufgrund des zu gewährenden zweiten Toleranzsemester zu dem von ihm betriebenen Bachelorstudium noch in Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG, doch war mit Ende des Sommersemester am der Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 vorgesehenen Studiendauer ausgeschöpft. Es konnte somit im Zusammenhang mit dem Bachelorstudium Familienbeihilfe nicht mehr ab Oktober 2019 weiter gewährt werden.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass unabhängig davon, ob der Ansicht der Literatur oder der Verwaltungspraxis gefolgt wird, dass das vom Sohn der Bf im September 2019 noch betriebene und erst im November 2019 abgeschlossene Bachelorstudium Technische Chemie im Oktober 2019 nicht mehr als Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 anzusehen ist und somit ab Oktober 2019 keinen Anspruch auf Familienbeihilfe auslösen kann.   

Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei dem anschließend im Wintersemester 2019/20 begonnen Masterstudium Technische Chemie um ein eigenständiges Studium.

Grundsätzlich ist die Familienbeihilfe nicht auf eine einzige Berufsausbildung beschränkt. Wird eine Ausbildung abgeschlossen, ist es möglich für eine weitere im Rahmen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen Familienbeihilfe zu beziehen. (Vgl. )

Das Wintersemester 2019/20 begann gemäß § 52 Abs. 1 UG 2002 mit . Das Masterstudium wurde vom Sohn der Bf somit erst im Monat nach Vollendung des 24. Lebensjahres (am 09/19), also außerhalb der generellen Altersgrenze von 24 Jahren, aufgenommen. Der Sohn der Bf befand sich am bereits im 25. Lebensjahr. Das Masterstudium ist daher nicht geeignet den Verlängerungstatbestand des § 2 Abs. 1 lit. g FLAG 1967 auszulösen.

Die Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom ist daher als unbegründet abzuweisen.

4 Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. (Art. 133 Abs. 4 B-VG).

Im gegenständlichen Fall wird die Revision nicht zugelassen, weil keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Das Erkenntnis steht im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.6100161.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at