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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 30.03.2020, RV/7102342/2015

1. ADV-Bescheide 2. Wertfortschreibung zur Fehlerberichtigung - Ermittlung des Bodenwertes anhand von Vergleichspreisen rund um den Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.1973

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache BF, ADR, PLZ ORT, über die Beschwerde vom **.***.2012 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Baden Mödling vom , EWAZ **** zum betreffend Wert- und Zurechnungsfortschreibung (§ 21 (1) Z. 1 u. (4) BewG) zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensablauf

1. Bescheide vom zu EWAZ **** zum

Am erließ das Finanzamt Baden Mödling (kurz FA) an Frau BF (die nunmehrige Beschwerdeführerin, kurz Bf.) für den Grundbesitz (Einfamilienhaus) mit der Adresse PLZ ORT, ADR, Grundbuch ****** ORT, EZ***, Grundstücks Nr*** (kurz Grundbesitz) zu EWAZ **** einen kombinierten Bescheid, bestehend aus

1.1. Feststellungsbescheid zum (Wert- und Zurechnungsfortschreibung gemäß § 21 (1) Z. 1 und (4) BewG)

Mit diesem stellte das FA für den Grundbesitz

a) den Einheitswert mit € 16.600,00 und den gemäß AbgÄG 1982 um 35% erhöhten Einheitswert mit € 22.400 fest.

b) Die Zurechnung des Grundbesitzes erfolgte zur Gänze an die Bf.

Die Begründung des Feststellungsbescheides lautet wie folgt:

"Berechnung des Einheitswertes siehe Beilage.

Bei der Berechnung des nicht erhöhten Einheitswertes waren gemäß § 23 Bewertungsgesetz 1955 die Wertverhältnisse zum (Hauptfeststellungszeitpunkt)maßgeblich.

Die Erhöhung des Einheitswertes um 35% ist auf Grund des Artikels II des AbgÄG 1982 durchzuführen. Der erhöhte Einheitswert ist die Basis für alle vom Einheitswert abgeleiteten Abgaben und Beträge.

Die Feststellung war wegen Änderung in der steuerlichen Zurechnung (Änderung der Eigentumsverhältnisse) erforderlich:.

Die Feststellung war erforderlich, weil durch Neuabgrenzung der wirtschaftlichen Einheit Änderungen durchzuführen waren."

Aus der Beilage zum Bescheid mit der Berechnung des Einheitswertes ist ersichtlich, dass das Finanzamt beim Bodenwert von einem Quadratmeterpreis von € 7,2673 und einem Gebäudewert von € 20.613,89 ausging und den Einheitswert darauf aufbauend unter Anwendung der Kürzung gemäß § 53 Abs 2 BewG mit 25 % und der Kürzung gemäß § 53 Abs. 7 lit. b BewG im Ausmaß von 30 % berechnete.

1.2. Grundsteuermessbescheid zum (Fortschreibungsveranlagung)

Weiters wurde für den gegenständlichen Grundbesitz der Grundsteuermessbetrag mit € 32,02 festgesetzt.

Die Begründung des Grundsteuermessbescheides lautet:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Steuermesszahl
0,5 v.T.
3.650,00
1,825
 
Steuermesszahl
1,0 v.T.
7.300,00
7,300
 
Steuermesszahl
2,0 v.T.
11.450,00
22,900
 
Gerundet gemäß § 18 GrStG
 
 
 
32,09

Der Feststellungsbescheid und der Grundsteuermessbescheid enthalten jeweils eine eigene Rechtsmittelbelehrung und wird jeweils darin darauf hingewiesen wird, dass die Beschwerde den angefochtenen Bescheid zu bezeichnen hat „zweckmäßigerweise EW-AZ ****, Feststellungsbescheid zum vom “ bzw. „zweckmäßigerweise EW-AZ ****, Grundsteuermessbescheid zum vom

Beschwerde

Die dagegen eingebrachte Beschwerde der Bf. vom nennt im Betreff nur den Ordnungsbegriff EWAZ ****. Die Begründung lautet wie folgt:

„Die Feststellung der steuerlichen Zurechnung wird nicht bestritten.

Zum Stichtag sind keine Änderungen eingetreten, die eine Neuabgrenzung der wirtschaftlichen Einheit begründen könnten, und eine Fortschreibung erforderlich machten. Die Behörde hat keine Begründung angeführt, weshalb sie eine Fortschreibung für erforderlich erachtet, und auch keine konkreten Gesetzesbestimmungen genannt, sondern nur allgemeine Verweise auf angeblich anzuwendende Gesetze. Tatsächlich gibt es im Rechtsmittelinformationssystem des BKA kein AbGÄG 1982, nur ein ABGÄG 1975 mit Änderungen des Abschnittes II. Auch verfügt die Behörde über keinen Nachweis der Zustellung des „Bescheides“ an mich, weshalb die Frist zur Beschwerde völlig offen ist.

Der als 1. Feststellungsbeschied und 2. Grundsteuermessbescheid am ergangenen Mitteilung mangelt es an den gesetzlich und vom VwGH geforderten Formerfordernissen. Es handelt sich daher um einen Nichtbeschied, der keinerlei Rechtskraft entfalten kann.
Diesbezüglich verweise ich auf das Erkenntnis des VwGH Zl. 2006/11/0058, und zitiere daraus auszugsweise:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt einer Erledigung die Bescheidqualität, wenn die Urschrift - bzw. der betreffende "Referatsbogen" (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, § 18 AVG, E 22 wiedergegebene Rechtsprechung) - nicht mit der Unterschrift des Genehmigenden versehen ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/12/0264, sowie die hg. Beschlüsse vom , Zl. 2000/03/0135, und vom , Zl. 2003/08/0062). Diese Rechtsprechung gilt auch für die durch die Novelle BGBl. I Nr. 10/2004 geschaffene Rechtslage mit der Maßgabe, dass an die Stelle der eigenhändigen Unterschrift eine elektronische Beurkundung durch elektronische Signatur oder auf andere Weise erfolgen kann, die die Nachweisbarkeit der Identität des Genehmigenden und der Authentizität des Genehmigungsvorganges ausreichend sicherstellt (vgl. den hg. Beschluss vom , Zl. 2007/21/0216). Davon kann nur abgesehen werden, wenn die der Partei zugestellte Ausfertigung eine dem § 18 Abs. 2 AVG entsprechende Unterfertigung durch den Genehmigenden (Originalunterschrift, elektronische Signatur) trägt und eine nicht unterschriebene Durchschrift im Akt verbleibt (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG I, 2004, § 18 Rz. 12; Walter/Thienel, aaO, E 30, sowie den hg. Beschluss vom , Zl. 2003/08/0062).

Ich möchte weiters an die §§ 92, 93 und 93a BAO erinnern, in welchen die Formvorschriften für Bescheide normiert sind.

Im Instanzenzug ist die für diese Beschwerde zuständige Behörde für die Beurteilung eines Nichtbescheides nicht zuständig, kann nur über die Existenz eines rechtlich unwirksamen Nichtbescheides absprechen und ihre Unzuständigkeit erklären.
Andernfalls würde meine Klage vor dem VwGH in Anbetracht der ständigen Rechtsprechung zu einer kostenpflichtigen Aufhebung des Bescheides der Berufungsbehörde führen.“

Beschwerdevorentscheidung

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde gegen den Feststellungsbescheid zum (Wert- und Zurechnungsfortschreibung gemäß § 21 (1) Z. 1 und (4) BewG) als unbegründet ab.

Begründet wurde die Abweisung wie folgt:

„Begründungsbestandteile (auch wenn diese unzutreffend oder überflüssig sein sollten) können nicht Anfechtungsgegenstand einer Bescheidbeschwerde sein.
Insoweit im Spruch eines Bescheides eine Gesetzesbestimmung in missverständlicher Zitierung verwendet wird, ist dieser Mangel jedoch ohne Bedeutung, wenn der behördliche Wille (hier nämlich der Ausspruch über eine geänderte Zurechnung zum Stichtag ) dennoch klar zum Ausdruck kommt, wobei überdies die Beschwerdeführerin selbst diesen Ausspruch ausdrücklich nicht bestreitet.
Zu den Ausführungen über die Formerfordernisse behördlicher Erledigungen ist der Beschwerdeführerin zu entgegnen, dass im Abgabenverfahrensrecht gemäß § 96 BAO Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung bedürfen und, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde genehmigt gelten. Der Verweis auf die Bestimmungen des AVG geht im Abgabenverfahren ins Leere; im Dunkeln bleibt überdiese, was die Beschwerdeführerin mit ihrer „Erinnerung“ auf §§ 92, 93 und 93a BAO meint.
Da kein Antrag auf sofortige Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht gestellt wurde, ergeht diese Beschwerdevorentscheidung in Ansehung der zwingenden gesetzlichen Anordnung des § 262 Abs. 1 BAO.“

Zum Grundsteuermessbescheid hat das FA keine Beschwerdevorentscheidung erlassen.

Vorlageantrag

Im Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht vom hielt die Bf. einleitend fest, dass sie ihr Vorbringen vollinhaltlich aufrecht erhalte und dass die geänderte Zurechnung gemäß § 24 BAO von ihr anerkannt worden sei.

Zur Direktvorlage an das BFG rügte die Bf., dass in der Rechtsmittelbelehrung jeglicher Hinwies auf die Möglichkeit der sofortigen Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht völlig unerwähnt bleibe, und somit die Rechtsmittelbelehrung unvollständig und mangelhaft geblieben sei.

Weiter heißt es im Vorlageantrag:

„Meine Beschwerde richtet sich gegen die Fortschreibung der Bemessungsgrundlage; Die belangte Behörde ist in ihrer Beschwerdevorentscheidung jede Begründung schuldig geblieben, weshalb sie eine Fortschreibung der Bemessungsgrundlage, also eine Wertfortschreibung vornimmt, obwohl sich an der Immobilie außer dem Besitzwechsel zum Stichtag keine Änderung ergeben hat. Gemäß § 21 (4) BewG i.d.g.F. sind die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres zugrunde zu legen, das auf die Änderung folgt (Fortschreibungszeitpunkt). Die Vorschriften im § 65 über die Zugrundelegung eines anderen Zeitpunktes bleiben unberührt.

Durch meinen Erwerb der Immobilie hat es jedoch keine Änderung des bisherigen Einheitswertes ergeben.

Zu den Formerfordernissen des Bescheides.

Das Finanzamt Baden-Mödling ist Teil der Finanzverwaltung des Bundes, und keineswegs eine vollständig eigenständige Behörde, die über dem VwGH steht und dessen ständige Rechtsprechung ignorieren darf-
Dem angefochtenen Bescheid ist jedenfalls nicht zu entnehmen, in wessen Namen als Genehmigendem der Bescheid ergangen ist. Zumindest der Name des Leiters des Finanzamtes Baden-Mödling hätte auch bei elektronischer Ausfertigung angeführt werden müssen.“

Vorlage der Beschwerde ans BFG

Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde unter Anschluss des Einheitswertaktes EWAZ **** dem BFG zur Entscheidung vor. Dabei wurde vom FA angegeben, dass der Einheitswert-Feststellungsbescheid und der Grundsteuermessbescheid zum angefochten seien. Eine inhaltliche Stellungnahme zur Frage, weshalb eine Wertfortschreibung durchgeführt wurde, enthält der Vorlagebericht nicht. Es heißt darin nur

Die Zulässigkeit der Wertfortschreibung ergibt sich aus § 21 Abs. 1 Z 1 lit b und Abs. 4 Bewertungsgesetz

Übergang der Zuständigkeit auf die GA 1062

Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom wurde (ua) die gegenständliche Rechtssache wegen Verhinderung gemäß § 9 Abs. 9 BFGG der Gerichtsabteilung 1080 abgenommen und der Gerichtsabteilung 1062 zur Bearbeitung zugeteilt.

Beweisaufnahme durch das BFG

Von der nunmehr zuständigen Richterin des Bundesfinanzgerichtes wurde zunächst Beweis erhoben durch Einsicht in den vom FA vorgelegten Einheitswertakt EWAZ **** und ergibt sich daraus der oben dargestellte Verfahrensablauf.

Weiters wurde noch eine Grundbuchsabfrage zu EZ*** Grundbuch ****** ORT durchgeführt.

Vorhalt 

Zur Wahrung des Parteiengehörs teilte das BFG den Parteien mit verfahrensleitendem Beschluss vom mit, wie sich die Sach- und Rechtslage zum damaligen Zeitpunkt darstellte.

Es wurde ua. darauf hingewiesen, dass bereits im Jahr 1970 für das konkrete Grundstück ein Quadratmeterpreis von rund ATS 85,00 bezahlt worden sei und dies dafür spreche, dass ein Quadratmeterpreis von ATS 60,00 zum nicht den Marktverhältnissen entsprach. Selbst im Bereich der stark befahrenen ***-Straße seien die Vergleichspreise zum bei ATS 80,00 gelegen. Ein Quadratmeterpreis von ATS 85,00 (das entspricht € 6,1772) für das in einer Seitengasse, mitten in einer Einfamilienhaussiedlung im geschlossenen Ortsverband von ORT gelegene Grundstück erscheine daher dem Durchschnittspreisen für 1973 zu entsprechen (und nicht die bisher angesetzten ATS 60,00).

Sollten dem Finanzamt auf Grund der Kaufpreissammlung diesem Ergebnis entgegenstehende Unterlagen über konkrete, rund um den Hauptfeststellungszeitpunkt tatsächlich für vergleichbare Grundstücke bezahlte Preise vorliegen, so werde das Finanzamt ersucht, die Vergleichspreise unter Angabe näherer Informationen über Zeitpunkt des Verkaufes, Größe und genaue Lage des Grundstückes nicht nur an das BFG, sondern auch gleich direkt an die Bf. binnen einer Frist von einem Monat ab Zustellung dieses Vorhaltes zu übermitteln, damit die Bf. dazu Stellung nehmen könne.

Stellungnahme FA samt Bekanntgabe Vergleichspreise 

Am übermittelte das FA dem BFG eine an die Bf. gerichtete "Bekanntgabe" des Finanzamtes über Vergleichspreise vom samt Plan und Aufstellung der m2-Preise zum (Anm: die "Bekanntgabe" des Finanzamtes hatte  die Bf. wegen Wechsel des Wohnortes zuvor nicht erreicht). Die Unterlagen des Finanzamtes wurden der Bf. daher vom BFG am  mit der Gelegenheit zur Stellungnahme bis weitergeleitet und dabei darauf hingewiesen, dass die tatsächlich für Grundstücke in der Nähe ihres Grundstückes bezahlten Quadratmeterpreise im Ortsgebiet der Gemeinde ORT rund um den Hauptfeststellungszeitpunkt bereits mehr als ATS 100,00 betragen hätten und es  dadurch nunmehr nachvollziehbar sei, weshalb vom Finanzamt bei Erlassung des angefochtenen Bescheides bei Ermittlung des Bodenwertes ein Quadratmeterpreis von € 7,267 (entspricht ATS 100,00) angesetzt wurde und daher beabsichtigt werde, die Beschwerde gegen den Wertfortschreibungsbescheid als unbegründet abzuweisen.

Dazu wurde von der Bf. innerhalb der gesetzten Frist keine Gegenäußerung eingebracht.

II. Sachverhalt samt Beweiswürdigung

Auf Grund der eingesehenen Unterlagen gelangte das Bundesfinanzgericht zu folgenden Sachverhaltsfeststellungen:

Zum Hauptfeststellungszeitpunkt war die gegenständliche Liegenschaft mit einem Ausmaß von 585 m2 noch unbebaut und wurde mit Wirksamkeit ab 1.1974 der Einheitswert mit ATS 35.000,00 ausgehend von einem Bodenwert von ATS 60,00 pro Quadratmeter festgestellt. Die Zurechnung des Grundbesitzes erfolgte damals zur Gänze an Frau VOREIGENTÜMERIN.

Mit Bescheid über die Erhöhung des Einheitswertes zum vom wurde der Einheitswert für den Grundbesitz gemäß Abgabenänderungsgesetz 1982 um 35 % auf ATS 47.000,00 erhöht.

Auf Grund der Errichtung eines Einfamilienhauses führte das FA eine Artfortschreibung durch und stellte mit Feststellungsbescheid vom den Einheitswert für das Einfamilienhaus zum mit ATS 202.000,00 (ds umgerechnet € 14.679,91) und den gemäß AbgÄG 1982 um 35% erhöhten Einheitswert zum mit ATS 271.000,00 (ds umgerechnet € 19.694,34) fest. Dabei ging das FA beim Bodenwert weiterhin von einem Quadratmeterpreis von ATS 60,00 aus, ermittelte den Gebäudewert mit ATS 263.654,00 und berechnete den Einheitswert darauf aufbauend unter Anwendung der Kürzung gemäß § 53 Abs 2 BewG mit 25 % und der Kürzung gemäß § 53 Abs. 7 lit. b BewG im Ausmaß von 30 % mit ATS 202.986,00.

Ebenfalls am erließ das FA einen Grundsteuermessbescheid und wurde der Grundsteuermessbetrag auf den mit ATS 369,00 festgesetzt.

Die Zustellung dieser Bescheide vom an Frau VOREIGENTÜMERIN erfolgte laut Rückschein am .

Frau VOREIGENTÜMERIN ist am **.***.2012 verstorben und wurde ihr Nachlass mit Einantwortungsbeschluss vom **.***.2012 zur Gänze Frau ERBIN_VOREIGENTÜMERIN eingeantwortet.

Mit Kaufvertrag vom hat die Bf. die gegenständliche Liegenschaft um einen Kaufpreis von € 287.000,00 von Frau ERBIN_VOREIGENTÜMERIN erworben. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Baden vom 29.**.***.2012 wurde die Einverleibung des Eigentumsrechts für die Bf. im Grundbuch bewilligt.

Dieser Grundbuchsbeschluss langte am beim FA Baden Mödling ein.

Im Akt befindet sich ein Aktenvermerk mit folgendem Inhalt.

Preis /m2 : 100 ATS = 7,267 €

  • Richtigstellung des Preises / m2!

  • Gebäude wie bisher“

Weiters befindet sich im Akt die Kopie eines handschriftlichen Vermerkes mit Datumsstempel über Vergleichspreise in der Gemeinde Soos zum .

Demnach betrug der durchschnittliche Quadratmeterpreis zum im Bereich der Bezirksstraße (***-Straße) S 80/m2, im übrigen geschlossenen Ortsgebiet S 100/m2, beim westlichen Waldhang S 140/m2 und in Streulagen S 40/m2.

Aus der im Akt befindlichen Durchschrift der Grunderwerbsteuererklärung vom ergibt sich, dass Frau VOREIGENTÜMERIN das 585 m2 große Grundstück im Jahr 1970 zu einem Kaufpreis von ATS 50.000,00 erworben hat, das ergibt einen Quadtratmeterpreis von rund ATS 85,00.

Weiters befindet sich im Akt der Ausdruck eines Fotos des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen (kurz BEV) vom , das zeigt, dass sich das gegenständliche Grundstück inmitten einer Einfamilienhaussiedlung, westlich der ***-Straße, befindet.

Aus der Bekanntgabe des Finanzamtes über Vergleichspreise vom samt Plan und Aufstellung der m2-Preise zum ist ersichtlich, dass die tatsächlich für Grundstücke in der Nähe des Grundstückes der Bf. bezahlten Quadratmeterpreise im Ortsgebiet der Gemeinde ORT rund um den Hauptfeststellungszeitpunkt bereits mehr als ATS 100,00 betrugen.

III. rechtliche Würdigung:

Zur Wirksamkeit der Bescheide

Die Bundesabgabenordnung (BAO) bestimmt in der geltenden Fassung auszugsweise Folgendes:

„§ 92. (1) Erledigungen einer Abgabenbehörde sind als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen

a) Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben, oder

b) abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen, oder

c) über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses absprechen.

(2) Bescheide bedürfen der Schriftform, wenn nicht die Abgabenvorschriften die mündliche Form vorschreiben oder gestatten.

§ 93. (1) Für schriftliche Bescheide gelten außer den ihren Inhalt betreffenden besonderen Vorschriften die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6, wenn nicht nach gesetzlicher Anordnung die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen genügt.

(2) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

(3) Der Bescheid hat ferner zu enthalten

a) eine Begründung, wenn ihm ein Anbringen (§ 85 Abs. 1 oder 3) zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts wegen erlassen wird;

b) eine Belehrung, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist, ferner, daß das Rechtsmittel begründet werden muß und daß ihm eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt (§ 254).

(4) Enthält der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder keine Angabe über die Rechtsmittelfrist oder erklärt er zu Unrecht ein Rechtsmittel für unzulässig, so wird die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt.

(5) Ist in dem Bescheid eine kürzere oder längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt das innerhalb der gesetzlichen oder der angegebenen längeren Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig erhoben.

(6) Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über die Abgabenbehörde, bei welcher das Rechtsmittel einzubringen ist, so ist das Rechtsmittel richtig eingebracht, wenn es bei der Abgabenbehörde, die den Bescheid ausgefertigt hat, oder bei der angegebenen Abgabenbehörde eingebracht wurde.

§ 93a. Die für Bescheide geltenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 198 Abs. 2, 200 Abs. 2, 210, 295, 295a, 303) sind, soweit nicht anderes angeordnet ist, sinngemäß auf Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sowie auf in der Sache selbst ergangene Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs anzuwenden. Maßnahmen gemäß den §§ 200 Abs. 2, 294, 295, 295a und 303 obliegen auch dann der Abgabenbehörde, wenn sie solche Erkenntnisse, Beschlüsse oder Entscheidungen betreffen.

§ 94. Verfügungen, die nur das Verfahren betreffen, können schriftlich oder mündlich erlassen werden.

§ 95. Sonstige Erledigungen einer Abgabenbehörde können mündlich ergehen, soweit nicht die Partei eine schriftliche Erledigung verlangt. Der Inhalt mündlicher Erledigungen - mit Ausnahme solcher der Zollämter im Reiseverkehr und kleinen Grenzverkehr - ist in Aktenvermerken festzuhalten.

§ 96. (1) Alle schriftlichen Ausfertigungen der Abgabenbehörden müssen die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann, soweit nicht in Abgabenvorschriften die eigenhändige Unterfertigung angeordnet ist, die Beglaubigung treten, dass die Ausfertigung mit der genehmigten Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist.

(2) Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, wozu jedenfalls auch Ausfertigungen in Form von mit einer Amtssignatur gemäß § 19 E-Government-Gesetz versehenen elektronischen Dokumenten zählen, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde genehmigt. Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen erfüllen.

§ 97. (1) Erledigungen werden dadurch wirksam, daß sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt

a) bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung;“

Mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellte Ausfertigungen bedürfen nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 96 BAO weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung. In den Bescheiden vom wird das Finanzamt Baden-Mödling als Abgabenbehörde angegeben und gelten die Bescheide, die weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen somit als durch den Leiter des Finanzamtes Baden-Mödling als genehmigt.

Die Anführung eines Sachbearbeiters ist nach der Bundesabgabenordnung nicht zwingend vorgesehen, dafür muss lediglich die Behörde gemäß § 96 erster Satz BAO (zumindest konkludent) bezeichnet werden. Außerdem würde es im Falle einer vorgesehenen Unterschrift ausreichen, wenn jemand, der den Namen des Unterzeichneten kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann (), sie muss jedoch nicht lesbar sein ().

Welcher Sachbearbeiter des Finanzamtes tatsächlich die Eingabe im gegenständlichen Fall vorgenommen hat oder wer die elektronische Approbation vorgenommen hat, ist auf Grund der eindeutigen gesetzlichen Regelung daher nicht von Relevanz.

Gemäß § 102 BAO hat die Abgabenbehörde schriftliche Ausfertigungen mit Zustellnachweis zuzustellen, wenn wichtige Gründe hiefür vorliegen. Ob solche Gründe vorliegen, erfordert die Interpretation dieser unbestimmten Gesetzesbegriffe. Ermessen räumt § 102 BAO der Behörde nicht ein (Ritz, BAO6, § 102 Tz 1, mwN).

Gemäß § 26 Abs. 2 ZustG gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen.

Dass die Behörde stets dann mit Zustellnachweis zustellen muss, wenn von der erfolgten Zustellung eine Fallfrist (zB Rechtsmittelfrist) zu laufen beginnt oder in anderer Weise Rechte oder rechtliche Interessen des Empfängers von ihr abhängen, kann im Hinblick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach auch die Zustellung eines Bescheides nicht zwingend mit Zustellnachweis vorzunehmen ist (, RS-1), nicht abgeleitet werden.

Hat die Behörde den Zustellnachweis für entbehrlich gefunden, so muss sie lediglich die Folgen auf sich nehmen, wenn sie späterhin der Behauptung der Partei, sie hätte den Bescheid nicht empfangen, nicht wirksam entgegenzutreten vermag (), ein Nichtwirksamwerden des Bescheides wird dadurch ebenso nicht bewirkt (vgl dazu ).

Die Bf. hat innerhalb eines Monats ab Abfertigung der Bescheide eine Beschwerde eingebracht und inhaltlich auf die Bescheide Bezug genommen, weshalb keinerlei Zweifel für das BFG bestehen, dass die Bf. die an sie gerichteten Bescheide auch tatsächlich erhalten hat. Über den exakten Zeitpunkt des Zukommens des Poststückes liegen keine gegenteiligen Informationen vor. Die Bf. hat weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag die Tatsache der Zustellung bestritten. Von der Bf. wurde lediglich gerügt, dass die Behörde über keinen Zustellnachweis verfüge, weshalb auf Grund der Bestimmung des § 26 Abs. 2 ZustG davon ausgegangen wird, dass die am Freitag erlassenen Bescheide am Mittwoch wirksam wurden.

Gegenstand der Anfechtung - keine Zuständigkeit zur Entscheidung über den Grundsteuermessbescheid

Gemäß § 250 Abs. 1 BAO hat die Bescheidbeschwerde zu enthalten:
1. die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;
2. die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird
3. die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden
4. eine Begründung.

Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid gemäß § 252 Abs. 1 BAO nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.

Gemäß § 262 Abs. 1 BAO ist über Bescheidbeschwerden nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen. 

Gemäß § 262 Abs. 2 BAO hat die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung zu unterbleiben,
a) wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und
b) wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt. 

Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.

Gemäß § 265 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde, über die keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder über die infolge eines Vorlageantrages vom Verwaltungsgericht zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub dem Verwaltungsgericht vorzulegen.

Wenn das Verwaltungsgericht nach einer Vorlage (§ 265) zur Auffassung gelangt, dass noch eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder ein Vorlageantrag nicht eingebracht wurde, hat es gemäß § 281a BAO die Parteien darüber unverzüglich formlos in Kenntnis zu setzen.

Ziel der Bestimmung des § 250 Abs. 1 lit. a BAO ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, über die Beschwerde eine Entscheidung zu treffen, sodass es für die Bezeichnung des Bescheides genügt, dass aus dem gesamten Inhalt des Rechtsmittels hervorgeht, wogegen es sich richtet (vgl. ).

Aus der Begründung der Beschwerde ergibt sich im gegenständlichen Fall, dass sich das Rechtsmittel inhaltlich gegen die Durchführung einer Wertfortschreibung, nicht aber gegen die Zurechnungsfortschreibung richtet. Zur Festsetzung des Grundsteuermessbetrages enthält die Beschwerde nur den Einwand des Fehlens von Formerfordernissen und des Vorliegens eines „Nichtbescheides“, aber keine inhaltlichen Ausführungen über eine allfällige Rechtswidrigkeit dieses Bescheides. Es wird daher davon ausgegangen, dass keine Beschwerde gegen den Grundsteuermessbescheid vorliegt.

Überdies hat das Finanzamt jedenfalls nur hinsichtlich des Feststellungsbescheides eine Beschwerdevorentscheidung erlassen und liegt in dieser Angelegenheit daher auch kein zulässiger Vorlageantrag vor. Es ist daher vom Bundesfinanzgericht auch aus diesem Grund keine Entscheidung über den Grundsteuermessbescheid zu treffen.

Bemerkt wird dazu, dass es sich beim Grundsteuermessbescheid um einen vom Feststellungsbescheid abgeleiteten Bescheid handelt, bei dem gemäß § 192 BAO eine Bindung an den Feststellungsbescheid besteht. Sollte es zu einer Abänderung oder Aufhebung der Wertfortschreibung kommen, so wäre nach § 295 Abs. 1 BAO vom Finanzamt zwingend von Amts wegen auch der Grundsteuermessbescheid entsprechend abzuändern.

Zur Berechtigung zur Wertfortschreibung

Gemäß § 21 Abs. 1 lit. b BewG 1955 wird der Einheitswert neu festgestellt, wenn der gemäß § 25 abgerundete Wert, der sich für den Beginn eines Kalenderjahres ergibt, bei den übrigen wirtschaftlichen Einheiten und Untereinheiten des Grundbesitzes entweder um mehr als ein Zehntel, mindestens aber um 400 Euro, oder um mehr als 7.300 Euro, von dem zum letzten Feststellungszeitpunkt festgestellten Einheitswert abweicht (Wertfortschreibung).

Nach § 21 Abs. 4 erster Satz BewG 1955 sind allen Fortschreibungen einschließlich der Fortschreibungen auf Grund einer Änderung der steuerlichen Zurechnung des Bewertungsgegenstandes (Zurechnungsfortschreibung) die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres zugrundezulegen, das auf die Änderung folgt (Fortschreibungszeitpunkt).

Gemäߧ 23 BewG 1955 (Wertverhältnisse bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen) sind bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen der Einheitswerte für Grundbesitz der tatsächliche Zustand des Grundbesitzes vom Fortschreibungszeitpunkt oder vom Nachfeststellungszeitpunkt und die Wertverhältnisse vom Hauptfeststellungszeitpunkt zu Grunde zu legen.

Wenn die Voraussetzungen für eine Wert-, Art- oder Zurechnungsfortschreibung nach bewertungsrechtlichen Vorschriften vorliegen, so ist gemäߧ 193 Abs. 1 BAO in den Fällen einer amtswegigen Fortschreibung auf den 1. Jänner des Jahres, an dem die Voraussetzungen für eine Fortschreibung erstmals vorliegen, ein Fortschreibungsbescheid zu erlassen. Dadurch tritt der dem Fortschreibungsbescheid zugrunde liegende Bescheid über den Einheitswert einer wirtschaftlichen Einheit (Untereinheit) mit Wirkung ab dem Fortschreibungszeitpunkt insoweit außer Kraft, als der Fortschreibungsbescheid von dem zugrunde liegenden Bescheid in seiner zuletzt maßgebenden Fassung abweicht.

Es kommt grundsätzlich auf die Ursache und den Zeitpunkt der Entstehung der Wertänderung nicht an. Erforderlich ist, dass im Fortschreibungszeitpunkt eine gemäߧ 21 Abs. 1 Z. 1 lit. b BewG relevante Wertabweichung vorliegt. Wertabweichungen können sich nicht nur aus Änderungen tatsächlicher Umstände, sondern auch aus geänderter Beurteilung des Sachverhaltes oder geänderter rechtlicher Beurteilung ergeben (vgl. Ritz, Die Wert-, Art- und Zurechnungsfortschreibung, ÖStZ 1983, 287 ff).

Fortschreibungsbescheide gemäß § 21 BewG und § 193 BAO dienen nicht nur der Berücksichtigung von Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen, die während der Dauer des jeweiligen Hauptfeststellungszeitraumes eintreten; auch Unrichtigkeiten, Fehlbeurteilungen, unzutreffende Tatsachenurteile und Werturteile, die in frühere in Rechtskraft erwachsene Feststellungsbescheide eingeflossen sind, können mit Hilfe von Fortschreibungen der fehlerhaften Feststellungsbescheide auf spätere Stichtage eine Berichtigung erfahren (vgl. ; ; ).

Gemäß § 193 Abs 1 BAO ist ein Fortschreibungsbescheid zu erlassen, wenn die Voraussetzungen des § 21 BewG erfüllt sind. Einer Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Feststellung des Einheitwertes zu einem vorangegangenen Stichtag bedarf es dabei selbst dann nicht, wenn die Fortschreibung der Fehlerberichtigung dient (vgl. ).

Ein Wertfortschreibungsbescheid bedarf daher keiner Begründung in der Richtung, ob die Wertabweichung im Verhältnis zur früheren Feststellung auf eine objektive Wertsteigerung oder Wertverminderung, auf eine seinerzeitige Fehlbewertung oder auf ein Zusammentreffen beider Ursachen zurückzuführen ist. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass der nach den Grundsätzen des Bewertungsrechtes auf den Fortschreibungszeitpunkt ermittelte Einheitswert von dem zuletzt rechtskräftig festgestellten Einheitswert objektiv in einem Ausmaß nach oben oder nach unten abweicht, das die im § 21 Abs. 1 Z. 1 BewG festgestellten Grenzen übersteigt.

Zur Höhe des Einheitswertes zum

Für die Bewertung bebauter Grundstücke sind gemäß § 53 Abs. 1 BewG zwei Komponenten maßgebend; so ist bei der Bewertung von bebauten Grundstücken (Grundstücke, deren Bebauung abgeschlossen ist und Grundstücke, die sich zum Feststellungszeitpunkt im Zustand der Bebauung befinden), 

•zum einen vom Bodenwert (Abs. 2 leg.cit.) und 

•zum anderen vom Gebäudewert (Abs. 3 bis 6 leg.cit.) auszugehen. 

Gemäß § 53 Abs. 2 BewG ist als Bodenwert der Wert maßgebend, mit dem der Grund und Boden allein als unbebautes Grundstück gemäß § 55 zu bewerten wäre. Dabei sind insbesondere die Lage und die Form des Grundstückes sowie alle anderen den gemeinen Wert von unbebauten Grundstücken beeinflussende Umstände zu berücksichtigen. Der Wert jener Fläche, die das Zehnfache der bebauten Fläche nicht übersteigt, ist um 25 v.H. zu kürzen.

Gemäß § 55 Abs. 1 BewG sind unbebaute Grundstücke mit dem gemeinen Wert zu bewerten.

Gemäߧ 10 Abs. 2 BewG wird der gemeine Wert durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.

Alle, aber nur die gewöhnlichen Umstände, die den Preis beeinflußen, sind bei der Bestimmung des gemeinen Wertes zu berücksichtigen. Der gemeine Wert muß ein gewogener Durchschnittspreis und darf kein Höchstpreis sein; maßgebend ist dabei der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbare Preis ().

Der gemeine Wert einer Liegenschaft ergibt sich im Wesentlichen aus Angebot und Nachfrage im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und wird durch viele Umstände beeinflusst, wozu auch die Lage, Beschaffenheit und die Größe des Grundstückes zählen ().

Beim gemeinen Wert handelt es sich um einen fiktive Größe, die mit Hilfe der Preisschätzung zu ermitteln ist. Die brauchbarste Methode für die Feststellung des gemeinen Wertes eines Grundstückes ist der Vergleich mit tatsächlich in zeitlicher Nähe zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld erfolgten Kaufgeschäften ().

Zutreffende Vergleichspreise gemäߧ 10 Abs 2 BewG liegen dann vor, wenn die Wertfaktoren des zu bewertenden Grundstückes und des Vergleichsgrundstückes in den wesentlichen preisbestimmenden Merkmalen übereinstimmen, wozu insbesondere Größe, Form, Lage und Beschaffenheit eines Grundstückes gehören (, , 86/15/0109).

Zulässige Vergleichspreise gemäߧ 10 Abs 2 BewG liegen auch dann vor, wenn, obwohl eine Übereinstimmung zwischen dem zu bewertenden Grundstück und dem Vergleichsgrundstück nicht hinsichtlich aller wesentlichen preisbestimmenden Merkmale (es sind dies insbesondere Größe, Form, Lage und Beschaffenheit der Grundstücke) besteht, immerhin noch eine zuverlässige Wertableitung aus den Vergleichspreisen möglich ist ().

Unter Bedachtnahme auf die preisbildenden Faktoren (es sind dies insbesondere Größe, Form, Lage und Beschaffenheit der Grundstücke) kann der gemeine Wert gegebenenfalls durch Vornahme von Abschlägen und Zuschlägen zu einem Vergleichspreis ermittelt werden (). Zur Ableitung des gemeinen Wertes kommen in erster Linie solche Verkäufe in Betracht, die in unmittelbarer zeitlicher Nähe des Feststellungszeitpunktes stattgefunden haben (, 90/15/0155).

Die Abgabenbehörden können sich bei der Feststellung des Bodenwertes auch auf Kaufpreise für verschiedene Liegenschaften in der weiteren Umgebung eines Verwertungsobjektes stützen (vgl. ).

Im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung ist die Vorgangsweise der Abgabenbehörde für die Ermittlung der Bodenwerte im Zuge der Hauptfeststellung zum innerhalb einer Gemeinde grundsätzlich bestimmte Zonen festzulegen, nicht zu beanstanden; sie entspricht den gesetzlichen Vorschriften (vgl. ).

Da nach § 23 BewG bei Fortschreibungen der tatsächliche Zustand des Grundbesitzes vom Fortschreibungszeitpunkt und die Wertverhältnisse vom Hauptfeststellungszeitpunkt zugrunde zu legen, ist als Bodenwert der gemeine Wert entsprechend der Lage etc auf Basis der Wertverhältnisse zum Hauptfeststellungszeitpunkt anzusetzen.

Nach den Ermittlungen des Finanzamtes befindet sich das gegenständliche Grundstück mittlerweile im geschlossenen Ortsverband und nicht mehr in einer Streulage, weshalb hierfür als Vergleichspreise, jene Quadratmeterpreise heranzuziehen sind, die für derartige Grundstücke im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zum durchschnittlich bezahlt wurden. Bereits im Jahr 1970 wurde für das konkrete Grundstück ein Quadratmeterpreis von rund ATS 85,00 bezahlt und spricht dies dafür, dass ein Quadratmeterpreis von ATS 60,00 zum nicht den Marktverhältnissen entsprach. Wie aus der Bekanntgabe des Finanzamtes über Vergleichspreise vom samt Plan und Aufstellung der m2-Preise zum  ersichtlich ist, betrugen die tatsächlich für Grundstücke in der Nähe des gegenständlichen Grundstückes bezahlten Quadratmeterpreise im Ortsgebiet der Gemeinde ORT rund um den Hauptfeststellungszeitpunkt bereits mehr als ATS 100,00. Es ist dadurch nunmehr für das Bundesfinanzgericht nachvollziehbar, weshalb vom Finanzamt bei Erlassung des angefochtenen Bescheides bei Ermittlung des Bodenwertes ein Quadratmeterpreis von € 7,267 (entspricht ATS 100,00) angesetzt wurde.

Die Bf. ist diesen Ermittlungsergebnissen nicht entgegen getreten.

Die Beschwerde gegen den Wertfortschreibungsbescheid ist daher als unbegründet abzuweisen. Das bedeutet, dass der Einheitswert unverändert ab € 16.600,00 und der gemäß AbgÄG 1982 um 35% erhöhte Einheitswert € 22.400,00 beträgt.

IV. Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist im vorliegenden Fall unzulässig, weil sich die maßgebliche Rechtslage unmittelbar und klar aus dem Gesetz ableiten lässt und der in der Entscheidung dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gefolgt wurde. Entscheidungswesentlich war hier im Wesentlichen die Lösung der Tatfrage, wie hoch der ortsübliche Quadratmeterpreis für vergleichbare Grundstücke zum Hauptfeststellungszeitpunkt () war.

Hinweis zum 2. COVID-19-Gesetz

Abweichend von der folgenden Rechtsbelehrung beginnt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen diese Entscheidung – sofern diese vor dem zugestellt wurde -  mit zu laufen (§ 6 Abs. 2 i. V. m. § 1 Abs. 1 Art. 16 2. COVID-19-Gesetz BGBl. I Nr. 16/2020).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 21 Abs. 1 lit. b BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
§ 23 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
§ 193 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 96 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7102342.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at