Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 16.03.2020, RV/7100085/2020

Berechnung der Aussetzungszinsen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in den Beschwerdesachen A.B., Adresse, vertreten durch Kaubek & Partner Wirtschaftstreuhand Steuerberatungsgesellschaft, Hauptplatz 26, 2700 Wiener Neustadt, über die Beschwerden vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt vom , betreffend Ablauf der Aussetzung der Einhebung und Festsetzung von Aussetzungszinsen zu Recht erkannt: 

Aus Anlass der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen insoweit abgeändert, als die Aussetzungszinsen in Höhe von € 893,04 statt bisher € 899,48 festgesetzt werden.

Im Übrigen werden die Beschwerden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Haftungsbescheid vom wurde der Beschwerdeführer (Bf.) für Abgabenschuldigkeiten der X KG in Höhe von € 32.211,82 in Anspruch genommen.

Die dagegen eingebrachte Beschwerde wies das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab.

Dagegen brachte der Bf. am einen Vorlageantrag ein und beantragte gleichzeitig, „den Haftungsbetrag in voller Höhe bis zu einer das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung auszusetzen.“

Mit Bescheid vom bewilligte die belangte Behörde die Aussetzung der Einhebung in Höhe von € 32.211,82. Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , GZ.RV/7101417/2015, wurde die Haftung auf € 25.440,44 eingeschränkt.

Mit Bescheid vom verfügte das Finanzamt den Ablauf der Aussetzung der Einhebung. Gleichzeitig setzte das Finanzamt für den Zeitraum bis Aussetzungszinsen in Höhe von € 875,15 fest.

Gegen diese Bescheide brachte der Bf. mit Eingaben vom inhaltsgleiche Beschwerden ein.

Der Bf. erachte sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem einfachgesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Unterbleiben nicht gesetzeskonformer Abgabenvorschreibungen, insbes. in seinem Recht auf Fassung eines inhaltlich richtigen Bescheides verletzt, wobei der angefochtene Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen sowohl mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit und als auch mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet sei.

Der relevante Bescheid werde seinem gesamten Umfang nach angefochten und die Aufhebung des eingangs erwähnten Verfahrens begehrt.

Beschwerdegründe

Mangelnder Bescheid über die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung.

Mangelnde Bescheidbegründung

Das Finanzamt habe die Bemessungsgrundlage und das Zustandekommen (Zusammensetzung) derselben nicht mitgeteilt.

Dem Antrag auf Mitteilung der dem Bescheid fehlenden Begründung sei vom Finanzamt nicht nachgekommen worden.

Falsche Annahme des Aussetzungszeitraumes

Wie im angefochtenen Bescheid vom Finanzamt selbst angeführt, sei per mit Aussetzungsbescheid der Zahlungsaufschub gewährt worden.

Im angefochtenen Bescheid sei jedoch der Beginn des Berechnungszeitraumes mit angeführt worden. Ebenso verhalte es sich mit dem Ende der Berechnungsfrist, welche im angefochtenen Bescheid mit angeführt worden sei. Im parallel laufenden Verfahren über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung sei mit Bescheid vom festgestellt worden, dass mit Erkenntnis vom der Ablauf der Aussetzung der Einhebung zu berechnen sei.

Die beiden Termine würden nicht korrelieren und das Finanzamt sei von einer aktenkundigen Tatsachenfeststellung ohne Bescheidbegründung abgewichen.

Es werde hiermit der Antrag auf Mitteilung der dem Bescheid fehlenden Begründung gestellt.

Mit angefochtenem Bescheid seien rechtswidrig nicht aktenkundige Daten zur Berechnung von Aussetzungszinsen herangezogen worden.

Die beiden Bescheide seien im Widerspruch und würden das Recht des Bf. auf Ausstellung richtiger Bescheide verletzen.

Nichtausgleich von Zinsvorteilen

Der angefochtene Bescheid berücksichtige in der „Berechnung der Aussetzungszinsen" nicht den Ausgleich der Zinsvor- und nachteile, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergäben.

Am Steuerkonto des Bf seien Guthaben, welche den Aussetzungsbetrag minderten, vorgelegen.

Die Zustimmung gemäß § 212a (8) BAO und die Forderung zur Anrechnung der Guthaben bei der Berechnung von Aussetzungszinsen werde vom Bf ausgesprochen.

Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften

Die Abgabenbehörde habe bei Erlassung des angefochtenen Bescheides Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen, bei deren Einhaltung sie zu einem anders lautenden - für den Bf günstigeren - Bescheid hätte kommen können.

Bei Annahme des aktenkundigen Datums für den Beginn () und des Endes () wären nur 636 Tage für die Berechnung der Aussetzungszinsen zu berücksichtigen gewesen.

Zur Wahrung des Rechtsschutzinteressen des Bf. werde beantragt, die beiden Beschwerdecausen zu einem Verfahren zu verbinden und gemeinsam darüber zu entscheiden.

In der Beschwerde gegen diesen Bescheid würden dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Der Bf erachte sich in seinem Recht auf materielle Behandlung seiner Beschwerde unter Berücksichtigung aller Ausführungen verletzt.

Aus den angeführten Gründen richte der Bf an das Bundesfinanzgericht den Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts in eventu wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften, und zwar weil der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt der Ergänzung bedürfe und weil Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen worden seien, bei deren Einhaltung die Behörde zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, seinem gesamten Umfang nach aufzuheben.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde gegen den Bescheid über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung als unbegründet ab.

„Gemäß den Bestimmungen des § 212a (5) BAO ist der Ablauf der Aussetzung im Falle des Ergehens eines Erkenntnisses zu verfügen. Mit Erkenntnis vom hat das Bundesfinanzgericht über die Beschwerde gegen den Haftungsbescheid vom entschieden. Sohin war gemäß den Bestimmungen des § 212a (5) BAO der Ablauf der Aussetzung zu verfügen.

Als Beschwerdebegründung wird ins Treffen geführt, dass mit gleichem Datum gegen den Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen Beschwerde eingereicht wurde. Die dabei vorgebrachten Punkte sind im Beschwerdeverfahren über die Festsetzung der Aussetzungszinsen zu behandeln und für das gegenständliche Beschwerdeverfahren über den Ablauf der Aussetzung nicht relevant.

Mit Bescheid vom wurde der Bescheid über die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung über den Betrag von € 32.211,82, für welchen Sie mit Bescheid vom zur Haftung herangezogen wurden, ausgesetzt. Gegen diesen Bescheid wurde keine Beschwerde eingebracht, der Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Der gegenständliche Bescheid über den Ablauf der Aussetzung stellt sohin das Gegenstück zum Aussetzungsbescheid vom dar.

Da es sich bei der Bestimmung des § 212a (5) BAO um eine Mussbestimmung handelt, war der Ablauf der Aussetzung aufgrund des ergangenen Erkenntnisses zu verfügen.

Mangels gesetzlicher Voraussetzungen ist eine Verbindung der beiden Beschwerden vom nicht zulässig. Es wird nicht dargetan, auf welche gesetzliche Bestimmung sich Ihr Antrag stützt.“

Mit einer weiteren Beschwerdevorentscheidung vom gab das Finanzamt der Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen teilweise statt und führte aus:

„Der Beschwerde wird hinsichtlich des unter Punkt 5.1. vorgebrachten Einwandes stattgegeben. Der gegenständliche Bescheid ist zwar zusammen mit dem Bescheid über den Ablauf der Aussetzung ergangen, die Bemessungsgrundlage wurde zwar in der Beilage angeführt, hingegen erfolgte jedoch kein Hinweis auf das Zustandekommen.

Hierzu ist auszuführen, dass der gegenständliche Bescheid aufgrund des Bescheides über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung vom ergangen ist. Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom (GZ. RV/7101417/2015) wurde der der Aussetzung zugrunde liegende Haftungsbetrag von € 32.211,82 auf € 25.440,44 eingeschränkt.

Dieser Haftungsbetrag von € 25.440,44 setzt sich laut Erkenntnis wie folgt zusammen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Abgabenart
Zeitraum
Betrag
Umsatzsteuer
04/09
2.837,97
Umsatzsteuer
05/09
2.831,52
Umsatzsteuer
06/09
2.771,17
Umsatzsteuer
07/09
4.217,26
Umsatzsteuer
08/09
4.737,63
Umsatzsteuer
09/09
4.349,17
Umsatzsteuer
10/09
3.078,68
Kammerumlage
04—06/09
39,74
Dienstgeberbeitrag
05/09
529,09
Zuschlag zum DB
05/09
48,21

Der Betrag von € 25.440,44 wurde der Berechnung der gegenständlichen Aussetzungszinsen zugrunde gelegt.

 Hinsichtlich der weiteren Einwände musste die Beschwerde abgewiesen werden.

Aussetzungszinsen sind nicht nur für die Dauer des (sich aus dem Aussetzungsbescheid ergebenden) Zahlungsaufschubes zu entrichten, sondern bereits für die Zeit, in der nach § 230 Abs. 6 BAO auf Grund des Aussetzungsantrages Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Sohin erfolgte der Beginn der Berechnung mit Datum dem Gesetz entsprechend zu Recht.

Aussetzungszinsen stellen ein Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen Zahlungsaufschub dar. Die Festsetzung für die Zeit zwischen Erledigung der maßgebenden Beschwerde und Ablauf der Aussetzung ist daher rechtmäßig.

Zum Punkt Nichtausgleich von Zinsvorteilen ist festzustellen, dass ein Ausgleich von Zinsvor- und Zinsnachteilen bei der Berechnung von Aussetzungszinsen im Gesetz nicht vorgesehen ist.

Im Berechnungszeitraum der Aussetzungszinsen bis bestand auf dem Abgabenkonto XXX/XXXX kein Guthaben. In diesem Zeitraum wurde keine Entrichtung oder Tilgung des Haftungsbetrages im Sinne des § 212a (8) vorgenommen.

Festzustellen ist, dass selbst wenn ein Guthaben vorhanden gewesen wäre, eine Berücksichtigung bei der Berechnung der Aussetzungszinsen nicht erfolgen hätte können, zumal dies einen Antrag gemäß § 212a (8) BAO erfordert hätte.“

Gegen diese Beschwerdevorentscheidungen brachte der Bf. am gleichlautende Vorlageanträge ein und ersuchte zur Abgabe der jeweiligen Begründung um Fristerstreckung bis . Mit Eingabe vom ersuchte der Bf. um Fristverlängerung bis .

Mit Eingabe vom erfolgte eine Nachreichung der Begründung zur Beschwerde gegen den Bescheid über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung:

Die Beschwerde vom werde vollinhaltlich aufrecht erhalten.

Die Abhängigkeit der Abgabenbehörde von einer Bescheidbeschwerde sei immer noch gegeben. So seien uE die Richtigkeit der Berechnung und Festsetzung der Aussetzungszinsen und die Aussetzung der Einhebung bestritten. Ebenso sei mit zur Wahrung der Rechtsschutzinteressen ein Wiederaufnahmeantrag gestellt worden, wodurch eine Abhängigkeit begründet worden sei.

Die Höhe der Abgabe hänge unmittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde ab. Im gegenständlichen Falle des Bf. sei die Abhängigkeit durch eine zur Rechnung tragende Beschwerdeerledigung von Amts wegen zur Berichtigung ggfs. Aufhebung der Abgabenfestsetzung gegeben. Eine solche Abhängigkeit sei uU auch nach § 124 BAO gegeben, da der Abänderungsantrag vom Bf. eingebracht worden sei.

In der Beschwerde gegen diesen Bescheid würden dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Der Bf. erachte sich in seinem Recht auf materielle Behandlung seiner Beschwerde unter Berücksichtigung aller Ausführungen verletzt.

Zum Vorlageantrag bezüglich der Beschwerdezinsen wurde keine Begründung nachgereicht.

Über die Beschwerden wurde erwogen:

§ 212a Abs. 1 BAO: Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

§ 212a Abs. 3 BAO: Anträge auf Aussetzung der Einhebung können bis zur Entscheidung über die Bescheidbeschwerde (Abs. 1) gestellt werden.

§ 212a Abs. 5 BAO: Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf. Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden

a) Beschwerdevorentscheidung oder
b) Erkenntnisses oder
c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung

zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.

Mit Eingabe vom brachte der Bf. einen Vorlageantrag ein und beantragte gleichzeitig, „den Haftungsbetrag in voller Höhe bis zu einer das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung auszusetzen.“

Diesem Antrag wurde durch das Finanzamt mit Bescheid über die Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung vom stattgegeben.

Dazu wird festgestellt, dass im gegenständlichen Fall das Beschwerdeverfahren mit Erkenntnis vom , GZ. RV/7101417/2015, abgeschlossen wurde, weshalb die Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung zu Recht erfolgte, da einerseits dadurch der Rechtsgrund und auch die Notwendigkeit für eine Aussetzung weggefallen waren und anderseits das Gesetz für diesen Fall auch keine andere Möglichkeit der Entscheidung vorsieht.

Entgegen der Ansicht des Bf. stellt ein Wiederaufnahmeantrag keine Bescheidbeschwerde dar, sodass die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung schon aus diesem Grunde nicht vorliegen. Abgesehen davon wurde der Wiederaufnahmeantrag gemäß Vorbringen des Bf. am , somit erst nach Erlassung des Bescheides über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung vom eingebracht.

Soferne der Bf. in den hier gegenständlichen Beschwerden vorbringt, dass der Bescheid über die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung mangelhaft sei, da das Finanzamt die Bemessungsgrundlage und die Zusammensetzung nicht mitgeteilt habe, ist dem entgegenzuhalten, dass dieser Bescheid in Rechtkraft getreten ist. Derartige Einwände wären in einer Beschwerde gegen diesen Bescheid einzubringen gewesen. Das Vorbringen ist daher im gegenständlichen Verfahren betreffend Bescheid über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung und Festsetzung von Aussetzungszinsen unbeachtlich.

Es wird jedoch angemerkt, dass der Bescheid über die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung vom die Formulierung „Gemäß § 212a Bundesabgabenordnung (BAO) wird die Aussetzung der Abgaben in Höhe von € 32.211,82 Euro, für die Sie mit Bescheid vom zur Haftung herangezogen wurden, ausgesetzt“ enthält. Durch die Bezugnahme auf den Haftungsbescheid vom , in dem die Abgaben nach Abgabenart, Zeitraum und Betrag aufgeliedert sind, kann kein Zweifel daran bestehen welche Abgabenschuldigkeiten in welcher Höhe von der Aussetzung der Einhebung umfasst waren. Dass auch der Bf. keinerlei Zweifel hatte ergibt sich daraus, dass dieser Bescheid nicht angefochten wurde.

Der Meinung des Bf, dass der Beginn des Zeitraumes für die Berechnung der Aussetzungszinsen falsch angesetzt worden sei, da fälschlicherweise der Beginn des Berechnungszeitraumes mit anstelle des richtigen Datums angeführt werde, ist zu entgegnen, dass gemäß § 212a Abs. 9 lit. a BAO Aussetzungszinsen nicht nur für die Dauer des (sich nach dem Aussetzungsbescheid ergebenden) Zahlungsaufschubes zu entrichten sind, sondern bereits für die Zeit, in der nach § 230 Abs. 6 BAO aufgrund des Aussetzungsantrages Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden.

Aufgrund des im Zusammenhang mit der am (Zustelltag ) ergangenen Berufungsvorentscheidung zum Haftungsbescheid vom erlassenen Bescheides vom über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung stand dem Bf. gemäß § 212a Abs. 7 BAO für die Entrichtung der Haftungsschuld eine Frist bis zum Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe des Bescheides über den Ablauf der Aussetzung zu.

Bei Zustellungen ohne Zustellnachweis gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Unter Berücksichtigung etwaiger sonstiger Verzögerungen endete die Entrichtungsfrist am (analog zum Aussetzungzinsenbescheid vom ).

Der Ablauf der Aussetzung der Einhebung ist gemäß § 212a Abs. 5 BAO anlässlich der über die Beschwerde ergehenden, das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung zu erlassen.

„Anlässlich“ der Beschwerdeerledigung bedeutet nicht gleichzeitig (, 0067, 0068).

Die Wirkung einer Aussetzung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit dem Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 212a Abs. 5 BAO). Für Abgabenschuldigkeiten sind, soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt, Aussetzungszinsen zu entrichten.

Demzufolge endete die Zinsenpflicht mit Ergehen des Bescheides über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung. Dies war der .

Die Berechnung der Zinsen lediglich bis durch die belangte Behörde erweist sich somit als nicht gesetzeskonform.

Die Aussetzungszinsen waren daher vom bis (anstatt bisher bis zu berechnen.

§ 204 BAO:

(1)  Der festgesetzte Abgabenbetrag oder die Summe der in einem Bescheid festgesetzten Abgabenbeträge ist auf volle Cent abzurunden oder aufzurunden. Hiebei sind Beträge unter 0,5 Cent abzurunden, Beträge ab 0,5 Cent aufzurunden.

 Für die Selbstberechnung von Abgaben (§ 201) gilt Abs. 1 sinngemäß.

(3) Obliegt einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen die Selbstberechnung und Abfuhr einbehaltener Steuerabzugsbeträge (§ 202), gilt Abs. 1 sinngemäß für die Endsumme des abzuführenden Betrages.

(4) Zinsen, hinsichtlich derer der Abgabenanspruch laufend entsteht, sind mit einem Tageszinssatz zu berechnen, wobei ein Jahr mit 365 Tagen zugrunde zu legen ist. Der Tageszinssatz ist auf vier Kommastellen zu runden.

Der Jahreszinssatz betrug 1,88%

Demzufolge ist die Berechnung der Aussetzungszinsen wie folgt vorzunehmen:


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Datum von bis
 
Aussetzungs-betrag
Anzahl
der Tage
Jahres-zinssatz
Tageszinssatz
mit vier Kommastellen
Tageszins-betrag mit vier Kommastellen
Tageszinsbetrag
mit zwei Kommastellen
§ 204 BAO
Aussetzungs-
zinsen
bis
25.440,44
644
1,88
0,0052
1,3229
1,32
850,08
bis
25.440,44
38
1,88
0,0051
1,2975
1,30
49,40
Summe
 
 
 
 
 
 
899,48

Die Bemessungsgrundlage wurde in der Berechnung der Aussetzungszinsen mitgeteilt. Eine Aufgliederung (Zusammensetzung) des Betrages ist in einem Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen nicht erforderlich.

Welche nicht aktenkundige Daten zur Berechnung von Aussetzungszinsen herangezogen worden seien, wird vom Bf nicht konkretisiert. Sollte damit der Basiszinssatzes gemeint sein, ist darauf hinzuweisen, dass dieser bzw Änderungen in der Höhe des Basiszinssatzes jeweils vom BMF (im AÖF) verlautbart werden.

Mögliche Zinsvorteile bzw Zinsnachteile, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben, sollen hinsichtlich der Einkommensteuer die Anspruchszinsen gemäß § 205 BAO ausgleichen (vgl. ), eine Berücksichtigung bei der Berechnung der Aussetzungszinsen ist hingegen weder vom Gesetz vorgesehen noch ist deren Erfordernis nachvollziehbar.

Der Einwand, dass am Steuerkonto des Bf Guthaben vorgelegen seien, welche den Aussetzungsbetrag gemindert hätten, übersieht, dass zur Entrichtung oder Tilgung von Abgabenschuldigkeiten, deren Einhebung ausgesetzt ist, gemäß § 212a Abs. 8 erster Satz BAO Zahlungen, sonstige Gutschriften (§ 213 Abs. 1) sowie Guthaben (§ 215 Abs. 4) nur auf Verlangen des Abgabepflichtigen verwendet werden dürfen.

Im Rahmen der kontokorrentmäßigen Gebarungsverrechnung gemäß §§ 213 ff BAO bestehende Gutschriften und Guthaben dürfen somit den ausgesetzten Betrag nur auf Antrag des Abgabepflichtigen tilgen oder mindern (vgl. ).

Die im Vorlageantrag erteilte Zustimmung gemäß § 212a (8) BAO wurde erst nach Ablauf des Zahlungsaufschubes und somit zu spät erteilt, um eine Verminderung der Aussetzungszinsen zu bewirken.

Im Übrigen hat das Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung zutreffend ausgeführt, dass im Berechnungszeitraum der Aussetzungszinsen kein Guthaben bestanden habe. Dies gilt auch für den berichtigten Berechnungszeitraum bis .

Welche Verfahrensvorschriften die Abgabenbehörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides außer Acht gelassen habe, bei deren Einhaltung sie zu einem für den Bf. günstigeren Bescheid hätte kommen können, wurde vom Bf. ebenfalls nicht dargelegt.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Erkenntnis weicht von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab. Die Berechnung der Aussetzungszinsen ergibt sich aus dem Gesetz.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 230 Abs. 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 9 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 204 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 8 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7100085.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at