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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 24.03.2020, RV/7101203/2015

Zurücknahme der Beschwerde

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch S, gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Baden Mödling über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für 2012 vom , beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 256 Abs. 3 Bundesabgabenordnung (BAO) als gegenstandslos erklärt.

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Gemäß § 101 Abs. 3 BAO sind schriftliche Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit gerichtet sind (§ 191 Abs. 1 lit. a und c BAO), einer nach § 81 BAO vertretungsbefugten Person zuzustellen. Mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an diese Person gilt die Zustellung an alle Mitglieder der Personenvereinigung oder Personengemeinschaft als vollzogen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (Bf.) ist eine Miteigentümergemeinschaft. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Vermietung des Gebäudes xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.

Die Bf. machte in der Überschussrechnung für das Jahr 2012 einen Kursverlust aufgrund der Umwandlung des aufgenommenen Schweizer Franken (CHF)-Fremdwährungskredites in einen EUR-Kredit in Höhe von EUR 62.749,84 einkünftemindernd geltend.

Im angefochtenen Feststellungsbescheid für 2012 vom blieb der angeführte Kursverlust mit folgender Begründung unberücksichtigt:

Kursverluste sind dem Kapitalstamm zuzurechnen und daher nicht als Werbungskosten iSd § 16 EStG im Rahmen der Vermietung anzuerkennen (UFS RV/0295-W/12, , UFS RV/0908-W/04, , Doralt EStG § 16, Rz 56). Im Bereich der außerbetriebl. Einkunftsarten gilt außerdem grundsätzlich die „Quellentheorie“: Nach der Quellentheorie gehören zum Einkommen nur die aus einer Einkunftsquelle fließenden Erträge, Wertveränderungen im Vermögen der Einkunftsquelle oder Gewinne aus der Veräußerung der Quelle sind keine Einkünfte aus der Quelle (UFS RV/0537-S/11, ). Ausnahmen davon sind/waren z.B. Veräußerung innerhalb der Spekulationsfrist, Veräußerung von Beteiligungen iSd § 31 EStG a.F. Die Rechtsprechung geht bisher eindeutig davon aus, dass die Kursverluste nicht unter den Begriff „Schuldzinsen“ fallen, da es sich nicht um Kosten für die Bereitstellung des Kapitals, sondern um effektive Tilgung handelt. Nach alter Rechtslage waren die Kursverluste nur innerhalb der Jahresfrist des § 30 EStG, nach neuer Rechtslage („Anschaffung“ der Fremdwährung nach 2011) unbefristet steuerpflichtig.“

Die Bf. erhob gegen den Feststellungsbescheid 2012 Beschwerde, welche vom Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen wurde.

Gegen die Beschwerdevorentscheidung stellte die Bf. einen Vorlageantrag.

Das Finanzamt legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Mit Schreiben vom teilte das Bundesfinanzgericht der Bf. mit, dass die strittige Rechtsfrage (ob Kursverluste, die im Zusammenhang mit einem Fremdwährungskredit anfallen, der für die Anschaffung einer der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienenden Liegenschaft aufgenommen wurde, als Werbungskosten abzugsfähig sind) in den dem Schreiben beiliegenden VwGH-Erkenntnissen (; ) im Sinne der vom Finanzamt vertretenen Rechtsansicht beantwortet wurde.

Mit Schreiben vom zog die Bf. ihre Beschwerde zurück.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Gemäß § 256 Abs. 1 BAO können Beschwerden bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären.

Gemäß § 256 Abs. 3 BAO ist eine Beschwerde im Fall der Zurücknahme (Abs. 1) mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären.

Eine Beschwerde ist auch nach Zustellung einer Beschwerdevorentscheidung nach Stellung eines Vorlageantrages zurücknehmbar. Diesfalls führt die Gegenstandsloserklärung zu einer Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung und zu einem Wiederaufleben des angefochtenen Bescheides. Die Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung tritt ein, ohne dass es eines gesonderten Aufhebungsbescheides bedarf (vgl.  Ritz, BAO 6, § 256 Tz 14). Der inzwischen eingebrachte Vorlageantrag geht damit von selbst ins Leere (vgl. Stoll, BAO, 2717), eine gesonderte Gegenstandsloserklärung des Vorlageantrages ist nicht erforderlich.

Die Bf. nahm mit Eingabe vom ihre Beschwerde zurück. Die Beschwerde war daher mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären.

Nach § 272 Abs. 4 BAO obliegt die Erlassung u.a. von Gegenstandsloserklärungen (§ 256 Abs. 3 BAO) bei Senatszuständigkeit dem Berichterstatter.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Rechtsfolge der Gegenstandsloserklärung wegen der Zurücknahme der Beschwerde ergibt sich unmittelbar aus den oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen. Es liegt keine Rechtsfrage vor, der iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.

Hinweis zum 2. COVID-19-Gesetz

Abweichend von der folgenden Rechtsbelehrung beginnt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen diese Entscheidung – sofern diese vor dem zugestellt wurde - mit zu laufen (§ 6 Abs. 2 iVm § 1 Abs. 1 Art. 16 2. COVID-19-Gesetz BGBl. I Nr. 16/2020).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 256 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 256 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7101203.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at