Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 30.03.2020, RV/7500150/2020

Parkometergesetz: Willkür - Ungleichbehandlung iZm Parkpickerl

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. RR. in der Verwaltungsstrafsache Bf, über die Beschwerde vom gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , GZ. MA67/GZ, betreffend Verwaltungsübertretungen nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005 in der Fassung ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das
angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu
den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 12 Euro, das sind 20 Prozent der
verhängten Strafe, zu leisten.

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde
bestimmt.

III. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis GZ. MA67/GZ vom  wurde dem Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz Bf. genannt) Folgendes zur Last gelegt:

Er habe am um 12:30 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1070 Wien, Kenyongasse 18 das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe er die  Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung verhängte die MA 67 der Stadt Wien gegen den Bf. eine Geldstrafe in Höhe von 60 Euro und im Fall der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe. Zudem wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens von 10 Euro auferlegt.

Der zu zahlende Gesamtbetrag betrug daher 70,00 Euro.

Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:

"Das gegenständliche Fahrzeug wurde an der im Spruch näher bezeichneten Stelle zur
angeführten Zeit beanstandet, weil es ohne gültigen Parkschein abgestellt war.

In Ihrem Einspruch wendeten Sie zusammengefasst ein, sich diskriminiert zu fühlen, da
hinsichtlich der kostenpflichtigen Kurzparkzonen in Wien und darüber hinaus auch noch
hinsichtlich kostenfreier Parkdauer hier mit der praktizierten Form einer personenselektiven, wohnsitzabhängigen sowohl Parkgebühren-Erlassung als auch uneingeschränkter Parkzeit eine klare und nachvollziehbare Ungleichbehandlung vorliege, zumal die Strafverfügung ohne vorherige Lenkererhebung an Sie ergangen sei. Sie stellten den Antrag auf Devolution des Verfahrens in die nächsthöhere Instanz. Zudem wiesen Sie wiederholt darauf hin, dass der Strafverfügung keine Lenkererhebung vorangegangen ist.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Organstrafverfügung samt Fotos, welche von einem Organ der Landespolizeidirektion Wien aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmung gelegt wurde, sowie Ihr Einspruchsvorbringen und in den übrigen Akteninhalt.

Unbestritten blieb sowohl Ihre Lenkereigenschaft als auch, dass das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit abgestellt war. Anlässlich der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers nannten Sie sich selbst als Lenker.

Soweit Sie vorbringen, vor Erlassung der Strafverfügung keine Lenkererhebung erhalten zu haben, ist darauf hinzuweisen, dass eine solche nicht zwingend vorgeschrieben ist. Schließlich wurde im § 47 Abs. 1 VStG festgelegt, dass eine Strafverfügung ohne weiteres Verfahren erlassen werden darf.

Eine solche Regelung ist darin gerechtfertigt, dass es dem durch eine Strafverfügung Bestraften überlassen bleibt, durch einen Einspruch die Durchführung eines ordentlichen Verfahrens herbeizuführen, sodass der Rechtsschutz nicht beeinträchtigt ist.

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone
abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der
Parkometerabgabeverordnung).

Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen.

Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom , Heft Nr. 51).

Die Parkometerabgabeverordnung verlangt die Entrichtung der Abgabe für die Dauer der
Abstellung des Fahrzeuges. Das Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer
Kurzparkzone über die angekreuzte (aktivierte) Parkzeit hinaus stellt objektiv eine Verkürzung der Parkometerabgabe dar.

Wie den Fotos der Beanstandung entnommen werden kann, wurde der Gratis-Parkschein
Nummer 456 um 12:10 Uhr entwertet. Dieser Parkschein war bis 12:25 Uhr gültig. Die Beanstandung durch den Meldungsleger erfolgte um 12:30 Uhr. Zu diesem Zeitpunkt war kein gültiger Parkschein gebucht oder im Fahrzeug hinterlegt.

Sie haben daher auf Grund der Aktenlage den Tatbestand der Abgabenverkürzung nach § 4 Parkometergesetz 2006 verwirklicht und ist sohin die objektive Tatseite gegeben.

Ihrem Vorbringen, es läge mit der praktizierten Form einer personenselektiven,
wohnsitzabhängigen sowohl Parkgebühren-Erlassung als auch uneingeschränkter Parkzeit eine klare und nachvollziehbare Ungleichbehandlung vor, wird Folgendes entgegengehalten:

Der Gleichheitsgrundsatz bindet auch den Verordnungsgeber (Gesetzgeber). Er setzt ihm
insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu
treffen. Innerhalb dieser Schranken ist es dem Verordnungsgeber (Gesetzgeber) jedoch von Verfassungs wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine politischen
Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen.

Die durch den Gleichheitsgrundsatz aufgestellten Schranken sind im vorliegenden Fall nicht überschritten. Ob eine Regelung zweckmäßig ist und das Ergebnis in allen Fällen als
befriedigend empfunden wird, kann nicht mit dem Maß des Gleichheitssatzes gemessen
werden. Dem Verordnungsgeber (Gesetzgeber) muss es gestattet sein, eine einfache und leicht handhabbare Regelung zu treffen. Insbesondere wurde eine Verringerung des
Verwaltungsaufwandes als anzuerkennendes Motiv des Gesetzgebers beurteilt.

Die für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für Anrainer erforderlichen Voraussetzungen sind im § 45 Abs. 4 StVO 1960 normiert. Die Bestimmungen, welche die Ausstellung oder die Nichtausstellung von Parkklebern regelt, hat die erkennende Behörde nicht zu prüfen. Allfällige verfassungsrechtliche Bedenken entheben die erkennende Behörde nicht von der Verpflichtung zur Vollziehung geltender Rechtsvorschriften.

Da sich der Devolutionsantrag an die nächsthöhere Instanz richtet, war von der erkennenden Behörde im gegenständlichen Straferkenntnis nicht darauf einzugehen.

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).

Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.

Gemäß § 19 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen. Ihr Verschulden kann daher nicht als geringfügig angesehen werden.

Bei der Strafbemessung wurde auch berücksichtigt, dass hieramts keine
verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz aktenkundig sind.

Betreffend Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten sind dem Amt keine Umstände bekannt, die annehmen ließen, dass Sie durch die verhängte Strafe in Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen übermäßig hart getroffen werden.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00
reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte
Geldstrafe, auch bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, durchaus
angemessen und keineswegs zu hoch.

Der Ausspruch über die Kosten ist im § 64 Abs. 2 VStG begründet."

Gegen dieses Erkenntnis erhob der Bf. fristgerecht Beschwerde (Brief RO vom ), in der er wie folgt vorbringt:

"Betr.: Strafverfügung (Anmerkung BFG, gemeint: Straferkenntnis) vom ; GZ: MA67/GZ; zugestellt am ;

Da sich die Begründung des gegenständlichen Straferkenntnisses de facto auf das Faktum der fehlenden Lenkererhebung seitens der Behörde beschränkt, die Essenz, also die meinerseits vorgeworfene Ungleichbehandlung, jedoch nur punktuell gestreift ist und sie KEINERLEI BETRACHTUNG gewürdigt oder gar als ENTSCHEIDUNGSGRUNDLAGE herangezogen wurde, was durch die getroffene Entscheidung dargelegt steht, erhebe ich hiermit in offener Frist Beschwerde gegen die oben angeführte Strafverfügung mit folgender Begründung:

In mehreren Bezirken Wiens sind flächendeckende kostenpflichtige Kurzparkzonen eingerichtet. Diese Kosten-/Gebührenpflicht besteht lediglich vordergründig für alle dort Parkenden, doch werden seitens der Stadt Wien völlig willkürlich einerseits die Parkgebühren auf ’Parkpickerl-Antrag' hin denjenigen Privilegierten erlassen deren Hauptwohnsitz in ihrem eigenen kostenpflichtigen Kurzparkzonenbezirk liegt, und den selben wird ebenso willkürlich dort ein zeitlich unbegrenztes Parken gebührenfrei erlaubt.

Diese Regelung gleicht dem finanziellen Effekt nach haarscharf derjenigen seitens Deutschland für die dortige Autobahnmaut geplanten, nämlich dass vordergründig die Autobahnbenützung für alle kostenpflichtig sei, aber diejenigen, die ihren Hauptwohnsitz in Deutschland haben, als Begünstigte die Kosten "über die Hintertür" rückerstattet bekommen.

Diese geplante deutsche Regelung wurde seitens der EU-Richter als eine Diskriminierung
ausländischer Autofahrer und als Verstoß gegen die EU - Grundsätze des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs etc. etc. erkannt.

Auf Grund der einen völlig identischen finanziellen Effekt zeitigenden Regelung des Magistrates der Stadt Wien für alle kostenpflichtigen Kurzparkzonen in Wien, und darüber hinaus auch noch hinsichtlich kostenfreier Parkdauer, liegt auch hier mit der praktizierten Form einer personenselektiven wohnsitzabhängigen sowohl Parkgebühren-Erlassung als auch uneingeschränkt gebührenfreier Parkzeit eine klare und nachvollziehbare Ungleichbehandlung meiner Person - und auch anderer Personen vor, weswegen ich hiermit meine Beschwerde gegen die oben angeführte Strafverfügung einbringe."

Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem
Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (eingelangt beim Bundesfinanzgericht am
).
 

Das Bundesfinanzgericht richtete folgendes Schreiben an den Bf. (:
Laut Auskunft des Sachbearbeiters (der Magistratsabteilung 67) der Beschwerdevorlage Ihrer Beschwerde vom wurde für Sie ein Hauptwohnsitz-Parkpickerl (10. Bez.) für den Gültigkeitszeitraum - ausgestellt.
Dementsprechend profitierten Sie selbst von der Parkraumbewirtschaftung und zudem Personen, die Sie besuchen, Ihnen etwas anliefern etc. und ein Kfz benutzen.
Wenn Sie hierzu eine Stellungnahme abgeben wollen, werden Sie ersucht, diese bis spätestens 14 Tagen zu erstatten.

Der Bf. nahm hierzu wie folgt Stellung:
Ich vermag aus Ihrer Nachricht KEINEN wie auch immer gearteten Zusammenhang mit der meinerseits bemängelten UNGLEICHBEHANDLUNG zu erkennen.
Darüber hinaus befremdet mich außerordentlich, dass SIE in der Gebührenverpflichtung der Parkraumbewirtschaftung ein “Profitieren” erkennen, obwohl in der Zeit vorher weder ein wohnsitzbestimmtes Parken noch ein gebührenpflichtiges Parken gegeben war.
Ihrer eigenen Darstellung gemäß erkennen Sie also die in Kärnten oder im Waldviertel, oder die in Uganda oder Alaska völlig wohnsitzUNabhängige und zudem kostenlose Parkmöglichkeit als nachteilig. Mutet zumindest höchst sonderbar an! Eine Publikation Ihrer Ansicht in den Medien erachte ich als höchst angebracht!!!

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 war
am um 12:30 Uhr in der zum Beanstandungszeitpunkt gebührenpflichtigen
Kurzparkzone in 1070 Wien, Kenyongasse 18 ohne gültigen Parkschein abgestellt.

Zum Beanstandungszeitpunkt war in dem näher bezeichneten Fahrzeug weder ein gültiger Papierparkschein eingelegt noch ein elektronischer Parkschein aktiviert.

Das Kontrollorgan hielt in seiner Anzeige Folgendes fest: "alter GPS 12:10; Delikt-Text: Gültiger Parkschein fehlte: 456;"

Das Fahrzeug war somit ohne gültigen Parkschein abgestellt und nannte sich der Bf. anlässlich der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers selbst als Lenker.

Diese Sachverhaltsfeststellungen sind aktenkundig und werden vom Bf. nicht bestritten. Dagegen sprechende Umstände wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 45 Abs. 2 AVG als erwiesen annehmen.

Gesetzliche Grundlagen und rechtliche Beurteilung

Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen
Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.

Nach § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der
ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der
Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe
der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet.
Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des
Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten
Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung
der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für
das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer
Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem
Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

Gemäß § 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung haben Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig
entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.

Nach § 5 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind Parkscheine bei mehrspurigen
Kraftfahrzeugen mit Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut erkennbar, bei
anderen mehrspurigen Kraftfahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.

§ 43 Abs. 2a Z 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) lautet:

Um Erschwernisse für die Wohnbevölkerung auszugleichen, die durch Verkehrsbeschränkungen hervorgerufen werden, kann die Behörde durch Verordnung Gebiete bestimmen, deren Bewohner die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein zeitlich uneingeschränktes Parken in - in der Verordnung zu bezeichnenden - nahegelegenen Kurzparkzonen mit Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg gemäß § 45 Abs. 4 beantragen können.

§ 45 Abs. 4 StVO 1960 und § 45 Abs. 4a StVO 1960 lauten:

(4) Eine Bewilligung kann für die in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 2a Z 1 angegebenen Kurzparkzonen auf die Dauer von höchstens zwei Jahren erteilt werden, wenn der Antragsteller in dem gemäß dieser Verordnung umschriebenen Gebiet wohnt und dort auch den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat und ein persönliches Interesse nachweist, in der Nähe dieses Wohnsitzes zu parken und

1. Zulassungsbesitzer oder Leasingnehmer eines Kraftfahrzeugs ist, oder

2. nachweist, dass ihm ein arbeitgebereigenes oder von seinem Arbeitgeber geleastes Kraftfahrzeug auch zur Privatnutzung überlassen wird.

(4a) Eine Bewilligung kann für die in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 2a Z 1 angegebenen Kurzparkzonen auf die Dauer von höchstens zwei Jahren im notwendigen zeitlichen Ausmaß erteilt werden, wenn der Antragsteller zu dem in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 2a Z 2 umschriebenen Personenkreis gehört und

1. Zulassungsbesitzer oder Leasingnehmer eines Kraftfahrzeugs ist, oder nachweislich ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug beruflich benützt, und

2. entweder die Tätigkeit des Antragstellers ohne Bewilligung erheblich erschwert oder unmöglich wäre, oder die Erteilung der Bewilligung im Interesse der Nahversorgung liegt.


Der Bf. vertritt im seinem Einspruch folgenden Standpunkt:
"In mehreren Bezirken Wiens sind flächendeckende kostenpflichtige Kurzparkzonen eingerichtet. Diese Kosten-/Gebührenpflicht besteht lediglich vordergründig für alle dort Parkenden, doch werden seitens der Stadt Wien völlig willkürlich einerseits die Parkgebühren auf 'Parkpickerl'-Antrag hin denjenigen erlassen, deren Hauptwohnsitz in ihrem eigenen kostenpflichtigen Kurzparkzonenbezirk liegt, und den selben wird ebenso willkürlich dort ein zeitlich unbegrenztes Parken gebührenfrei erlaubt."

Dadurch liege eine klare und nachvollziehbare Ungleichbehandlung seiner Person und auch anderer Personen vor.

Das Bundesfinanzgericht hat keine Kompetenz über eine Rechtssache abweichend von der Normenlage unter der Begründung von "verfassungsrechtlichen Bedenken" zu entscheiden. Nach dem Konzept der österreichischen Bundesverfassung kommt alleine dem Verfassungsgerichtshof (VfGH) die Kompetenz zur Normenprüfung zu.

Seit Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 mit erkennt der VfGH nunmehr gemäß Art 139 Abs. 1 Z 1 B-VG auf Antrag eines "Gerichtes" über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen und gemäß Art 140 Abs. 1 Z 1 lit a B-VG auf Antrag u.a. eines "Verwaltungsgerichtes" über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen. Gemäß Art. 135 Abs 4 B-VG ist Art 89 auf die Verwaltungsgerichte sinngemäß anzuwenden, wodurch erstmals auch das neu geschaffene Bundesfinanzgericht als "Verwaltungsgericht" die Kompetenz zur Beantragung eines Normenprüfungsverfahrens durch den VfGH zukommt.

Gemäß § 25 Abs. 1 StVO kann die Behörde durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone), wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist. Normengeber haben rechtspolitische Gestaltungsräume. Der Gleichheitsgrundsatz setzt dem Normengeber insofern nur inhaltliche Schranken, als er verbietet sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen. Innerhalb dieser Schranken ist es dem Normengeber nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignete Art zu verfolgen. In Kurzparkzonen soll insbesondere für Zonenfremde eben nicht generell das Halten und Parken ermöglicht werden, sondern nur für eine gewisse, eng begrenzte Zeitspanne. Ob eine Regelung zweckmäßig ist oder von Normunterworfenen als nicht befriedigend empfunden wird, kann nicht mit dem Maß des Gleichheitsgrundsatzes gemessen werden (vgl. ). Der Umstand allein, dass eine Partei verfassungsrechtliche Bedenken vorbringt, berechtigt oder verpflichtet das BFG nicht zur Stellung eines Antrages auf Normenprüfung an den VfGH.

Die Einführung und Ausweitungen von kostenpflichtigen Kurzparkzonen in Wien und insbesondere die "Sonderkurzparkzone Stadthalle" haben bei Bevölkerung und politischen Fraktionen immer wieder zu Unmutsäußerung und zu emotionalen Diskussionen geführt. U.a. hat der Verfassungsgerichtshof alleine schon die Behandlung einer Beschwerde eines Wiener ÖVP-Mandatars und Rechtsanwaltes gegen die Kurzparkzone bei der Stadthalle wegen mangelnder Erfolgsaussicht zurückgewiesen (vgl. u.a. Standard vom ). In den Beschlüssen vom des VfGH (B 1985/06-11, B 2008/06-9, B 1220/07-6), mit der die Behandlung von diesbezüglichen Beschwerden (Kurzparkzone Stadthallenbereich) abgelehnt wurde, wird vom VfGH vergleichsweise ausgeführt, dass die Einführung der Kurzparkzone aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) erforderlich war. Auch behauptete Gleichheitswidrigkeiten im Falle von (kostenpflichtigen) Ausnahmegenehmigungen gemäß § 45 Abs. 4 STVO 1960 in Konkurrenz zu jenen Lenkern, die gratis für 10 Minuten ihr Fahrzeug ohne kostenpflichtige Ausnahmegenehmigung abstellen können, waren vor dem VfGH nicht erfolgreich (vgl. , Zurückweisungsbeschluss).

Wie der Verfassungsgerichtshof unter Hinweis auf den Ausschussbericht (898 BlgNR 16. GP) bereits in seinem Erkenntnis vom , B1491/92, ausführte, schuf der Gesetzgeber mit der 13. StVO-Novelle, BGBl. 105/1986, die Möglichkeit, "für die Wohnbevölkerung Ausnahmebewilligungen für die Benützung von Kurzparkzonen zu erteilen, um besondere Erschwernisse hinsichtlich des Parkens zu mildern oder überhaupt hintanzuhalten. ... Die Gemeinde wird mit den vorgesehenen Bestimmungen ermächtigt, der Wohnbevölkerung jener Gebiete, in denen durch die Einrichtung von ... Kurzparkzonen Parkplätze verlorengehen, einen Ausgleich durch die Möglichkeit der Erteilung von Ausnahmebewilligungen zu schaffen." § 25 Abs. 1 StVO 1960 über die Errichtung von Kurzparkzonen aus ortsbedingten Gründen "auch im Interesse der Wohnbevölkerung" bildet im Verein mit § 43 Abs. 2 lit. a StVO 1960 über die Bestimmung von Gebieten, deren Bewohner Anspruch auf Erteilung einer Dauerparkberechtigung in bestimmten Kurzparkzonen haben, gemeinsam mit § 45 Abs 4 StVO 1960 über die Erteilung der Dauerparkbewilligung für Bewohner der gemäß § 43 Abs. 2 lit a StVO 1960 bestimmten Gebiete ein mit der 13. StVO-Novelle, BGBl. 105/1986, eingerichtetes, primär im Interesse der Wohnbevölkerung gelegenes "verkehrspolitisches Maßnahmenbündel". In Anbetracht der dargestellten Rechtslage teilte der Verfassungsgerichtshof in dem angeführten Erkenntnis die Bedenken der Beschwerdeführer gegen die Rechtmäßigkeit der Kurzparkzonenverordnung nicht: Eine Kurzparkzonenverordnung gemäß § 25 StVO 1960 diene insbesondere dem spezifischen Interesse der Wohnbevölkerung an Dauerparkmöglichkeiten oder/und der "Erleichterung der Verkehrslage". Schon diese gesetzlichen Determinanten für die Erlassung einer Kurzparkzonenverordnung erwiesen die rechtliche Möglichkeit, eine zeitliche Beschränkung des Parkens für alle Straßen innerhalb eines größeren, wenn auch rechtlich eindeutig bestimmten Gebietes zu verordnen. "Ortsbedingte Gründe (auch im Interesse der Wohnbevölkerung)" oder die "Erleichterung der Verkehrslage" können es eben auch erforderlich machen, auf allen Straßen eines größeren, für die Verkehrsteilnehmer sinnvoll abgegrenzten Gebietes das Parken zeitlich zu beschränken.

Auf Grund dieser Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes hat das Bundesfinanzgericht keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmungen Parkraumbewirtschaftung der Stadt Wien, soweit sie im gegenständlichen Fall zur Anwendung gelangen.

In den Erkenntnissen vom , RV/7501902/2014, , RV/7500557/2015, erwog das Bundesfinanzgericht:
In Kurzparkzonen soll insbesondere für Zonenfremde, dem politischen Willen entsprechend, nicht generell das Halten und Parken ermöglicht werden, sondern nur für eine gewisse, eng begrenzte Zeitspanne [vgl. auch , ]. Ob eine Regelung samt Strafandrohungen bei Nichtbeachtung von Normunterworfenen als nicht befriedigend oder zweckmäßig empfunden werden, kann u.a. nicht mit dem Maß des Gleichheitsgrundsatzes gemessen werden. 

Unabdingbare Voraussetzung der Stellung eines Antrages durch das Bundesfinanzgericht auf Normenprüfung an den VfGH ist jedoch, dass das BFG selbst Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der anzuwendenden Normen hat. Dies trifft auf die vorliegenden Sachverhaltskonstellationen nicht zu.

Dass die Erteilung einer Ausnahmebewilligung seit der 19. StVO Novelle u.a an den Mittelpunkt der Lebensinteressen in dem betreffenden Gebiet gebunden ist und bei Vorliegen mehrerer Mittelpunkte der Lebensinteressen jeweils nur in einem Gebiet eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann, ist im Hinblick auf das Ziel der Regelung, Erschwernisse für die Wohnbevölkerung auszugleichen, sachlich gerechtfertigt.

Da aufgrund der stark gestiegenen Zahl von Kraftfahrzeugen Parkplätze in verbauten Gebieten knapp sind, ist es gerechtfertigt eine Ausnahmebewilligung auf ein Gebiet pro Person zu beschränken.

Eine vom Bf. eingewendete Willkür seitens der Stadt Wien: 'Parkpickerl-Inhabern die Parkgebühren zu entlassen und diesen willkürlich ein zeitlich unbegrenztes Parken gebührenfrei zu erlauben' vermag das Bundesfinanzgericht im gegenständlichen Sachverhalt aufgrund o. a. gesetzlicher Grundlagen nicht zu erkennen.

Eine Vergleichbarkeit mit der vom Bf. angezogenen "Autobahnmaut in Deutschland und deren Verstoß gegen EU-Grundsätze, Verstoß gegen die EU - Grundsätze des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs etc. etc." ist schon deshalb nicht gegeben, weil die oben zitierte Erschwernisausgleichs- Regelung des § 43 Abs. 2a Z 1 StVO enge Grenzen zieht, nämlich nur für ein Parken in nahegelegenen Kurzparkzonen.

Wenn der Bf. vermeint, ihn treffe "eine klare und nachvollziehbare Ungleichbehandlung seiner Person", so übersieht er, dass nicht bloß Dritte, sondern auch er selbst zweifelsohne Nutznießer der Parkraumbewirtschaftung ist:
Für ihn wurde ein Hauptwohnsitz-Parkpickerl (10. Bez.) für den Gültigkeitszeitraum - ausgestellt.
Dementsprechend profitierte er selbst von der Parkraumbewirtschaftung und zudem Personen, die ihn besuchen, ihm etwas anliefern etc. und ein Kfz benutzen.
Die vom Bf. für seinen Standpunkt ins Treffen geführten Beispiele kostenloser Parkmöglichkeit lassen die im Alltag offensichtlichen Ursachen der Wiener Parkraumbewirtschaftung (Bebauungsdichte, Kfz-Besitz pro Einwohner, Pendlerverkehr usw.) außer acht, die vom Bf. gewählten Beispiele weisen darauf hin, dass sie der Bf. geradezu bewusst ausblendet.


Rechtliche Würdigung:

Gemäß obigem Sachverhalt wurde der Vorschrift des § 5
Kontrolleinrichtungenverordnung nicht hinreichend entsprochen und konnte
eine Gebührenentrichtung durch einen gültig entwerteten Parkschein im Sinne dieser
Verordnung nicht nachgewiesen werden.

Der Akteninhalt und die Vorbringen des Bf. bieten keine Anhaltspunkte dafür, dass er
nach seinen persönlichen Verhältnissen zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt
nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihm verursachten Erfolg vorauszusehen, oder dass ihm rechtmäßiges Verhalten in der
konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre.

§ 5 Abs. 1 VStG normiert, dass, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden
nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht.

Der Bf. hat aus den vorgenannten Gründen die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt und
ist daher die Verschuldensfrage zu bejahen.

Zur Strafbemessung:

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig
verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu
bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).

Gemäß § 10 Abs. 1 VStG richten sich Strafart und Strafsatz nach den
Verwaltungsvorschriften, soweit im VStG nicht anderes bestimmt ist.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes
und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der
Strafe.

Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der
Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie
nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß
des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

Bei der Strafbemessung ist gemäß § 19 VStG darauf Bedacht zu nehmen, dass
ein öffentliches Interesse an der Abgabenentrichtung besteht. Werden die hiefür
vorgesehenen Kontrolleinrichtungen nicht oder unrichtig entwertet, entgehen der
Gemeinde Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben. Angesichts der hohen
Hinterziehungs- und Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe ist eine Bestrafung in
einer Höhe geboten, die sowohl eine individualpräventive als auch eine generalpräventive
Wirkung entfaltet.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den
vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss
die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar
erscheinen (vgl. ; ).

Da der Bf. zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie allfälligen
Sorgepflichten keine Angaben gemacht hat, ging die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis zu Recht von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen aus (vgl. ).

Die belangte Behörde hat berücksichtigt, dass keine verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz des Bf. aktenkundig sind.

Vor dem Hintergrund der o.a. Erwähnungen und des bis EUR 365,00 reichenden
Strafrahmens erachtet das Bundesfinanzgericht die von der belangten Behörde mit
EUR 60,00 im untersten Bereich des Strafsatzes festgesetzte Geldstrafe als angemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
 

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
 

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7500150.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at