Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 12.03.2020, RV/1200020/2019

Entstehung der Einfuhrumsatzsteuer im Zusammenhang mit einem vorschriftswidrigen Verbringen

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/1200020/2019-RS1
Durch eine (vorschriftswidrige) Ausfuhr einer Ware von Frankreich in die Schweiz wird diese zur Nicht-Unionsware und befindet sich nicht mehr im freien Verkehr. Die nachfolgende Verbringung der Ware in das Zollgebiet der Union nach dem Transport durch die Schweiz erfüllt somit den Tatbestand der Einfuhr im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 UStG 1994. Die Ware unterliegt der Einfuhrumsatzsteuer.

Entscheidungstext

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerde­sache Bf, Adr, vertreten durch V., Rechtsanwalt, Adr1, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Zollamtes Feldkirch Wolfurt vom , Zahl *****1*****, soweit dieser die Mitteilung über die buchmäßige Erfassung der Einfuhrumsatzsteuer und der Verzugszinsen betrifft,

zu Recht erkannt: 

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom , Zahl *****1*****, teilte das Zollamt Feldkirch Wolfurt dem Beschwerdeführer Ein­gangs­abgaben in Höhe von € 4.296,78 (Zoll: € 118,12 und Ein­fuhr­um­satz­steuer: € 4.178,66) mit und setzte gleich­zeitig Verzugszinsen in Höhe von € 30,40 fest. Der Beschwerdeführer habe am 20. Sep­tem­ber 2018 und am  Wein und Fleischkonserven ohne Gestellung und Anmeldung zu einem Zollverfahren in das Zoll­ge­biet der Union verbracht. Dadurch sei gemäß Art. 79 Abs. 1 Buchst. a UZK wegen Verletzung der in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf das Verbringen von Nicht-Unionswaren die Zollschuld ent­stan­den. Für die am 17. Ok­to­ber 2016 verbrachten Waren seien außer­dem nach Art. 114 UZK Ver­zugs­zinsen für den Zeitraum zwischen Entstehung der Abgabenschuld und deren Mitteilung durch den angefochtenen Bescheid entstanden.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom Beschwerde. Be­gründend brachte er nach Darstellung des Kaufes und des Transportes im We­sent­lichen vor, dass es sich in den gegenständlichen Fällen um Unionswaren handle. Es stehe seiner Rechts­auffassung entgegen, dass für eine im Transit durch die Schweiz nach Öster­reich ver­brachte EU-Ware, als solche vom Zollamt erkannt und bestätigt, eine Ab­gaben­schuld von € 4.327,18 bezahlt werden solle.

Gegen die abweisende Beschwerdevorentscheidung vom , Zahl *****2*****, brachte der Beschwerdeführer am den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) ein.

Begründend wurde im Wesentlichen ergänzend vorgebracht, dass die Ein­fuhr­um­satz­steuer in Höhe von € 4.178,66 zu Unrecht vorgeschrieben worden sei. Das Entstehen der Zoll­schuld nach Art. 79 UZK bedeute nicht automatisch auch das Entstehen der Einfuhr­um­satz­steuer. Dies sei aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ab­zu­leiten. Vor­aus­setzung für die Ent­ste­hung der Eingangsabgaben sei es, dass die Ware an sich der Ein­fuhr­um­satz­steuer unterliegen. Es sei daher zu prüfen, ob gegenständlich eine Einfuhr im Sinne der Mehrwertsteuersystemrichtlinie und des österreichischen Um­satz­steuer­ge­setzes vorliege.

Bei den Waren handle es sich um Unionswaren gemäß Art. 5 Z 23 UZK. Die erworbenen Waren seien nachweislich in Frankreich gewonnen und her­ge­stellt worden. Die belangte Behörde vermeine nun, dass durch die vor­schrifts­widrige Verbringung der Waren von Frankreich über die Schweiz nach Österreich ohne Anmeldung zum Versandverfahren diese zu Nicht-Unions­wa­ren geworden seien. Sie unterstelle dabei, dass Art. 154 Buchst. a UZK auf die Entstehung einer Einfuhrumsatzsteuer gemäß § 26 UStG sinn­ge­mäß anzuwenden sei.

Die sinngemäße Anwendung der zollrechtlichen Bestimmungen impliziere nicht ohne weiteres die Anwendbarkeit sämtlicher zollrechtlicher Vor­schrif­ten. Der Anwendung des Zollrechts seien insofern Schranken gesetzt, als dieses dem Sinn und Zweck der Ein­fuhr­um­satz­steuer widersprechen würde.

Nach den Umsatzsteuerrichtlinien 2000 sei die Einfuhr ein Ergänzungs­tat­bestand. Es solle sichergestellt werden, dass ein Verbrauch, der durch einen Import abgedeckt werde, mit inländischer Umsatzsteuer belastet wer­de. Nun liege aber gegenständlich ein inner­ge­mein­schaft­licher Erwerb vor, der gemäß Art. 1 des Anhangs zum UStG der Erwerbsteuer un­ter­liege. Bei der Ware handle es sich um Produkte aus Frankreich, die nach Österreich be­för­dert worden seien. Die Ware sei somit von einem Mitgliedstaat (Frankreich) in einen an­de­ren Mitgliedstaat (Österreich) ge­langt und der Beschwerdeführer sei als Erwerber der Ware Unternehmer. Der innergemeinschaftliche Erwerb unterliege gemäß Art. 1 des Anhangs zum UStG der Erwerbumsatzsteuer, nicht jedoch der Einfuhrumsatzsteuer. Dabei sei laut den Umsatz­steuer­richt­linien 2000, Rz 3571, auch die Durchfuhr durch die Schweiz nicht schäd­lich. Aus diesem Grund habe der Be­schwerdeführer die Waren vorschriftsgemäß zur Er­werb­um­satz­steuer an­gemeldet.

Da nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die Erhebung der Mehr­wertsteuer bei der Einfuhr nicht zur Folge haben dürfe, dass ein eingeführtes Er­zeug­nis doppelt besteuert werde, widerspreche es dem Sinn und Zweck der einfuhr­umsatz­steuerrechtlichen Bestimmungen, wenn die Einfuhrumsatzsteuer zusätzlich zur Erwerbsteuer vor­geschrieben wer­de. Art. 154 UZK dürfe daher nicht sinngemäß auf die Frage der Ent­ste­hung der Einfuhrumsatzsteuer angewendet werden. Die französischen Wa­ren würden aus umsatzsteuerlicher Sicht ihren Status als Unionswaren bei­be­halten. Unabhängig von der Frage der Zollschuldentstehung sei somit die Voraussetzungen für die Erhebung der Ein­fuhr­um­satz­steuer nicht erfüllt, zu­mal keine Einfuhr im Sinn des § 1 Abs. 3 UStG vorliege.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer, ein Weinhändler mit Sitz in S., erwarb in Frankreich 264 Flaschen Wein und 93 Dosen mit Fleisch. Die Waren wurden in die Schweiz ausgeführt und am durch den Beschwerdeführer ohne Gestellung und Anmeldung zu einem Zollverfahren über die Zollstelle Z. nach Österreich verbracht. Eine Überführung in ein internes Versandverfahren zur Durchfuhr der Waren durch das Drittland Schweiz erfolgte nicht. Dem Beschwerdeführer war der Aufwand hierzu zu groß. Beim Verlassen des Amtsplatzes wurde das Beförderungsmittel kontrolliert und das Mitführen der oben angeführten Waren festgestellt.

Eine Sendung von 96 Flaschen Wein wurde auch am ohne Überführung in ein internes Versandverfahren von Frankreich über die Schweiz nach Österreich verbracht.

Beweiswürdigung:

Der relevante Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem Akt des Zollamtes, insbesondere dem Ergebnis der Kontrolle am und der hierzu aufgenommenen Tat­be­schreibung sowie der Vernehmungsniederschrift vom .

Rechtslage:

§ 1 Abs. 2 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) lautet:

"(2) Das Zollrecht umfasst die zollrechtlichen Vorschriften der Europäischen Union, dieses Bundesgesetz und die in Durchführung dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen, soweit sie sich auf die Einfuhr oder Ausfuhr von Waren beziehen."

§ 2 Abs. 1 ZollR-DG lautet:

"§ 2. (1) Das im § 1 genannte Zollrecht sowie die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften und das in Österreich anwendbare Völkerrecht, soweit sie sich auf die Einfuhr oder Ausfuhr von Waren beziehen, gelten weiters in allen nicht vom Zollkodex erfaßten unionsrechtlich und innerstaatlich geregelten Angelegenheiten des Warenverkehrs über die Grenzen des Anwendungsgebietes, einschließlich der Erhebung von Abgaben (sonstige Eingangs- oder Ausgangsabgaben) und anderen Geldleistungen, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den betreffenden Rechtsvorschriften die Vollziehung der Zollverwaltung übertragen und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist."

Artikel 79 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK) lautet:

 "Entstehen der Zollschuld bei Verstößen"

(1) Für einfuhrabgabenpflichtige Waren entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn Folgendes nicht erfüllt ist:

a) eine der in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf das Verbringen von Nicht-Unionswaren in das Zollgebiet der Union, auf das Entziehen dieser Waren aus der zollamtlichen Überwachung oder auf die Beförderung, Veredelung, Lagerung, vorübergehende Verwahrung, vorübergehende Verwendung oder Verwertung dieser Waren in diesem Gebiet,"

§ 1 Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994) lautet auszugsweise:

"§ 1. (1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:

1. …

3. die Einfuhr von Gegenständen (Einfuhrumsatzsteuer). Eine Einfuhr liegt vor, wenn ein Gegenstand aus dem Drittlandsgebiet in das Inland, ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg, gelangt."

§ 26 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994) lautet auszugsweise:

"§ 26. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Einfuhrumsatzsteuer die Rechtsvorschriften für Zölle sinngemäß; ..."

Rechtliche Erwägungen:

Der Vorlageantrag vom richtet sich seinem Inhalt nach erkennbar nicht mehr gegen die Fest­setzung der Ein­fuhr­ab­gaben (Zoll) in Höhe von € 118,12. Dies­be­züglich ist das Beschwerdeverfahren mit Er­las­sung der Beschwerdevorentscheidung vom 21. De­zem­ber 2018, Zahl *****2*****, erledigt.

Strittig und durch die Einbringung des Vorlageantrages wiederum als unerledigt gilt die Beschwerde in Bezug auf die Einfuhrumsatzsteuer und der Verzugszinsen.

Ergibt eine Kontrolle, dass eine Willensäußerung im Sinne des Art. 141 der Delegierten VO (EU) 2015/2446 (UZK-DA), hier das Passieren einer Zollstelle ohne getrennte Kontrollausgänge, erfolgt ist, die verbrachten Waren aber nicht die Voraussetzungen der Art. 138, 139 und 140 der UZK-DA erfüllen, so gilt die Zollanmeldung für diese Waren als nicht abgegeben (Art. 219 der Durch­führungs­ver­ordnung (EU) 2015/2447  - UZK-IA).

Waren zu kommerziellen Zwecken bzw. nicht von den Einfuhrabgaben befreite Waren von Reisenden können nicht durch eine Willensäußerung im Sinne des Art. 141 UZK-DA angemeldet werden. Damit liegt auch kein ordnungsgemäßes Verbringen nach der Fiktion des Art. 218 Buchst. a UZK-IA vor.

Es ist im Beschwerdefall somit zweifelslos die Zollschuld nach Art. 79 Abs. 1 Buchst. a UZK wegen Nicht­er­füllung einer sich aus den zollrechtlichen Vorschriften ergebenden Pflicht in Bezug auf das Verbringen einer Ware in das Zollgebiet der Union entstanden.

Gemäß § 2 Abs. 1 ZollR-DG und § 26 Abs. 1 UStG 1994 entsteht dabei grundsätzlich auch die Einfuhrumsatzsteuer.

Eine Einfuhr im Sinne des Umsatzsteuergesetzes liegt vor, wenn ein Gegenstand aus dem Drittlandsgebiet in das Inland gelangt (§ 1 Abs. 1 Z 3 zweiter Satz UStG 1994).

Nach dem dieser Bestimmung zu Grunde liegenden Art. 30 MwStSystRL gilt als Einfuhr die Verbringung eines Gegenstands, der sich nicht im freien Verkehr im Sinne des Artikels 24 des Vertrages (nunmehr Art. 29 AEUV) befindet, in die Gemeinschaft (nunmehr Union). Die Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) definiert nicht eigenständig, wann sich ein Gegenstand im "freien Verkehr" befindet, sondern verweist auf Art. 29 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), der wiederum auf das Unions­zoll­recht verweist (vgl. Bieber, Der Einfuhrumsatz (2019) 481).

​Ohne Bedeutung ist, ​auf welcher Rechtsgrundlage die Einfuhr erfolgt, ​ob ihr eine Lieferung im umsatzsteuerrechtlichen Sinn zugrunde liegt, ​ob sie durch einen Unternehmer oder Nichtunternehmer bewirkt wird, ​ob die Ware im Ausland erzeugt wurde, ​ob es sich um eine Einfuhr eines vorher ausgeführten Gegenstandes handelt oder ob die Einfuhr verbotswidrig erfolgt (vgl. Ruppe/Achatz, UStG5, § 1 Tz 442 mwH).

Dem Beschwerdeführer ist grundsätzlich zuzustimmen, wenn er vorbringt, dass die sinn­ge­mäße Anwendung nicht ohne weiteres impliziere, dass sämtliche zollrechtliche Vorschriften umfasst seien und die Einfuhrumsatzsteuer nicht stets mit der Zollschuld nach Art. 79 UZK entstehe. Dies ist etwa der Fall, wenn eine Nicht-Unionsware nicht in den Wirt­schafts­kreis­lauf der Union eingegangen ist. Im Beschwerdefall ist sind die Waren aber ohne Zweifel in den Wirtschaftskreislauf eingegangen.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist daher Art. 154 UZK für die Feststellung, ob sich eine Ware im freien Verkehr im umsatzsteuerrechtlichen Sinne befindet, anzuwenden. Eine von den zollrechtlichen Bestimmungen abweichende Regelung im Umsatzsteuerrecht besteht nicht.

In den hier zu beurteilenden zwei Einfuhrfällen haben die Waren nach Art. 154 UZK ihren Status als Unionswaren durch ihr Verbringen in Schweiz, ohne dass sie in ein internes Ver­sand­ver­fah­ren übergeführt worden sind, verloren. Sie befanden sich im Zeitpunkt der Ver­brin­gung nach Österreich nicht mehr im freien Verkehr. Der umsatzsteuerrechtliche Ein­fuhr­tat­bestand wurde damit zweifelsfrei erfüllt.

Soweit der Beschwerdeführer auf Art. 5 Z 23 UZK hinweist, übersieht er, dass nach Art. 5 Z 24 UZK eine "Nicht-Unionsware" auch eine Ware ist, die ihren zoll­recht­lichen Status als Unionsware verloren hat.

Durch die Beförderung der Waren über die Schweiz nach Österreich, ohne sie in ein internes Versandverfahren zu überführen, liegt kein innergemeinschaftlicher Erwerb mehr vor. Mit dem Hinweis auf die Umsatzsteuerrichtlinien 2000, Rz 3571, wonach eine Durchfuhr durch die Schweiz nicht schädlich sei, ist in der Sache nichts zu gewinnen. Eine Durchfuhr hätte unter Beachtung der Vorschriften über den internen Versand erfolgen müssen. Hier liegt jedoch tatsächlich eine vorschriftswidrige Ausfuhr und eine ebenfalls vor­schrifts­widrige Einfuhr vor.

Es kann auch nicht wie vorgebracht von einer Doppelbesteuerung gesprochen werden, weil der Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen in Verkennung der Rechtslage die Waren ohne hierzu verpflichtet zu sein, zusätzlich zur Erwerbssteuer angemeldet hat. Im Übrigen besteht für Unternehmer bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen auch hinsichtlich der Einfuhrumsatzsteuer ein Vorsteuerabzug.

Die Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer erfolgte daher zu Recht. Das gleiche gilt für die Festsetzung von Verzugszinsen nach Art. 114 Abs. 2 UZK, für die bereits am vorschriftswidrig verbrachten Flaschenweine für den Zeitraum zwischen der damit entstandenen Eingangsabgabenschuld und der Mitteilung der Eingangsabgaben mit dem hier angefochtenen Bescheid.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Vorliegen des Einfuhrtatbestandes ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut und der hierzu ergangenen Rechtsprechung. Die Entscheidung weicht auch nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt deshalb nicht vor. Die (ordentliche) Revision war daher als unzulässig zu erklären.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 2 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Art. 79 Abs. 1 Buchstabe a UZK, VO 952/2013, ABl. Nr. L 269 vom S. 1
§ 26 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 1 Abs. 1 Z 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.1200020.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at