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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 17.03.2020, RV/7106245/2019

Eintritt der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres nicht nachgewiesen

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7106245/2019-RS7
Hier: 1. Absatz
RV/7106245/2019-RS8
Wird zunächst nur ein Antrag auf Zuerkennung des Erhöhungsbetrags (Beih 3) gestellt, ist dieser, wenn kein unerledigter Antrag auf Zuerkennung des Grundbetrags (etwa Beih 1 oder Beih 100) vorliegt, als Antrag auf Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag zu verstehen. Das später vorgelegte Formular Beih 1 ist als Ergänzung dieses ursprünglichen Antrags und nicht als eigener Antrag zu verstehen.
Folgerechtssätze
RV/7106245/2019-RS1
wie RV/7102479/2013-RS1
Anspruch auf den Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung besteht nur, wenn auch Anspruch auf den Grundbetrag besteht.
RV/7106245/2019-RS2
wie RV/7104516/2014-RS3
Wird die gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöhte Familienbeihilfe infolge erheblicher Behinderung beantragt, handelt es sich um ein einziges Anbringen (§ 85 BAO), auch wenn für die Gewährung des Erhöhungsbetrages ein eigenes weiteres Formular (Beih 3) zusätzlich zum Formular Beih 1 und für die Feststellung der erheblichen Behinderung ein eigenes weiteres Verfahren im Rahmen des Familienbeihilfenverfahrens vorgesehen ist. Im Fall einer bescheidmäßigen Erledigung (§ 13 FLAG 1967) ist daher über das gesamte Anbringen zu entscheiden, also im Fall einer entsprechenden Antragstellung sowohl über den Grundbetrag nach § 8 Abs. 2 FLAG 1967 auch über allfällige Erhöhungsbeträge nach § 8 Abs. 3 FLAG 1967 bzw. nach § 8 Abs. 4 FLAG 1967.
RV/7106245/2019-RS3
wie RV/7100657/2015-RS2
§ 13 FLAG 1967 Satz 2 ist in Verbindung mit §§ 11, 12 FLAG 1967 grundsätzlich so zu verstehen, dass der Bescheidspruch im Familienbeihilfeverfahren bei erstmaliger Erlassung eines Bescheides nur auf (gänzliche oder teilweise) Abweisung eines Beihilfenantrags bezogen auf einen bestimmten Zeitraum lauten kann, während die (gänzliche oder teilweise) Stattgabe eines Beihilfenantrags bezogen auf einen bestimmten Zeitraum grundsätzlich im Wege der Auszahlung nach § 11 FLAG 1967, verbunden mit einer Mitteilung nach § 12 FLAG 1967, zu erfolgen hat. Ist für einen Kalendermonat ein Antrag nicht zur Gänze abzuweisen oder einem Antrag nicht zur Gänze Folge zu geben, sondern einem Antrag nur teilweise Folge zu geben, ist insoweit, als dem Antrag nicht Folge gegeben wird, ein Abweisungsbescheid zu erlassen, ansonsten mit Auszahlung vorzugehen. Die meritorische Erledigung einer gegen einen Abweisungsbescheid erhobenen Beschwerde mittels Beschwerdevorentscheidung oder Erkenntnisses kann, jeweils für einen bestimmten Zeitraum, entweder auf (gänzliche oder teilweise) Abweisung des Familienbeihilfenantrags für Monate, in denen Familienbeihilfe nicht zusteht, oder auf (gänzliche oder teilweise) ersatzlose Aufhebung des den Antrag abweisenden Bescheides für Monate, in denen (ganz oder teilweise) Familienbeihilfe zusteht, lauten. Wird in Zusammenhang mit dem Spruch der Entscheidung zur Verdeutlichung auch festgehalten, dass infolge der Aufhebung Familienbeihilfe zusteht, vermag ein derart überflüssiger Spruchbestandteil aber keine Rechtswidrigkeit des Bescheides oder des Erkenntnisses zu begründen.
RV/7106245/2019-RS4
wie RV/7101860/2018-RS3
Es besteht nach der Rechtsprechung beider Gerichtshöfe öffentlichen Rechts gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 keine unbedingte Bindung an die Bescheinigungen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt die Entscheidung darüber, ob ein Gutachten im Sinne des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 unschlüssig oder ergänzungsbedürftig ist, in jedem Fall der Beihilfenbehörde. Es ist unerheblich, ob diese in erster Instanz oder im Instanzenzug entscheidet. Eine Gutachtensergänzung oder ein neues Gutachten stellen Beweismittel dar. Das Verwaltungsgericht ist nicht verpflichtet, solche Gutachten in jedem Fall seiner Entscheidung über den geltend gemachten Familienbeihilfenanspruch zugrunde zu legen. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes , kann von solchen Gutachten nach "entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung" auch abgegangen werden. In ständiger Rechtsprechung wird diese Ansicht vom Verwaltungsgerichtshof vertreten (vgl. ; ; ; ).
RV/7106245/2019-RS5
wie RV/7103019/2015-RS7
Auch wenn das Finanzamt (zunächst) keine Kenntnis des vollständigen Gutachtenstextes einer Bescheinigung nach § 8 Abs. 6 FLAG 1967 hat, hat es vor Erlassung eines Bescheides zwingend gemäß § 183 Abs. 4 BAO das Parteiengehör zu wahren. Das bedeutet in Bezug auf Bescheinigungen des Sozialministeriumservice, dass es nicht ausreichend ist, wenn erst in der Bescheidbegründung auf diese Bescheinigung Bezug genommen wird, sondern dem Antragsteller ist nach Kenntniserlangung der "Metadaten" der Bescheinigung durch das Finanzamt förmlich ("Vorhalt") Gelegenheit zu gehen, sich zu dieser Beweisaufnahme zu äußern.
RV/7106245/2019-RS6
wie RV/7103019/2015-RS8
Sollte der Antragsteller die Schlüssigkeit eines Gutachtens des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen bezweifeln, wird das Finanzamt den vollständigen Text des Gutachtens, entweder durch Anforderung beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice), oder auch durch Anforderung beim Antragsteller beizuschaffen und in weiterer Folge das Gutachten auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu prüfen haben. Das Ergebnis dieser Prüfung muss sich in der Begründung des Bescheides (§ 93 Abs. 3 lit. a BAO) niederschlagen.
RV/7106245/2019-RS7
wie RV/7102305/2016-RS2
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass es Sache des Abgabepflichtigen ist, sich im Vorlageantrag mit dem Ergebnis von in der Beschwerdevorentscheidung inhaltlich mitgeteilten Ermittlungen auseinander zu setzen und die daraus gewonnenen Feststellungen zu widerlegen. Mit einer Beschwerdevorentscheidung wird dem Abgabepflichten Gelegenheit geboten, zu entscheidenden Sachverhaltsfeststellungen Stellung zu nehmen, weil eine Beschwerdevorentscheidung wie ein Vorhalt der Abgabenbehörde wirkt. Gleiches gilt im Hinblick auf die "Waffengleichheit" von Verwaltung und Bürger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch für das Finanzamt als vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde in Bezug auf einen Vorlageantrag. Genauso wie der Bürger den Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung (und dem Vorlagebericht des Finanzamts) im Tatsachenbereich entgegentreten muss, will er die Tatsachenfeststellungen nicht gegen sich gelten lassen, ist es Sache der belangten Behörde, Tatsachenbehauptungen des Beschwerdeführers im Vorlageantrag durch entsprechendes Vorbringen im von der Behörde zu erstattenden Vorlagebericht, der ausdrücklich eine Stellungnahme der Behörde (§ 265 Abs. 3 BAO) verlangt, entgegenzutreten.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke über die Beschwerde der ***[1]*** ***[2]***, ***[Adresse_Bf]***, vom , gegen die Bescheide des Finanzamts Wien 3/6/7/11/15 Schwechat, 1030 Wien, Marxergasse 4, vom , mit welchen a) der Antrag vom auf erhöhte Familienbeihilfe für sich selbst ab Jänner 2008 abgewiesen wurde, und b) der Antrag vom auf erhöhte Familienbeihilfe für sich selbst für den Zeitraum ab November 2018 abgewiesen wurde, Sozialversicherungsnummer ***[3]***, zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird in Bezug auf den Abweisungsbescheid vom betreffend Abweisung des Antrags vom "auf Familienbeihilfe" gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Dieser Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.

II. Die Beschwerde wird in Bezug auf den Abweisungsbescheid vom betreffend Abweisung des Antrags vom "auf erhöhte Familienbeihilfe" gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der Spruch dieses Bescheids bleibt unverändert.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine (ordentliche) Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Antrag

Mit dem Formular Beih 1 beantragte die Beschwerdeführerin (Bf) ***[1]*** ***[2]*** am Familienbeihilfe für sich selbst.

Die Antragstellerin sei im Mai 1987 geboren, österreichische Staatsbürgerin, nicht berufstätig und wohne in ***[Adresse_Bf]***.

Die Seite 2 des Antrags ist im elektronisch vorgelegten Akt des Finanzamts nicht enthalten. Offenkundig ist dort angegeben, dass die Antragstellerin für sich Familienbeihilfe beziehen möchte.

Mit dem Formular Beih 3 wurde am selben Tag der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung, und zwar wegen psychiatrischer Erkrankung, ab dem Jahr 2008 beantragt (anders als das Formular Beih 1 ist das Formular Beih 3 nicht unterschrieben).

Beigefügt war eine Meldebestätigung des Magistrats der Stadt Wien, wonach die Antragstellerin seit dem Jahr 2007 ihren Hauptwohnsitz an der angegeben Anschrift habe; ferner ein Staatsbürgerschaftsnachweis.

Angeschlossen war außerdem folgender Fachärztlicher Befundbericht des Sozialpsychiatrischen Ambulatoriums ***[18]*** vom :

Die Patientin befindet sich seit in unserer Behandlung.

Anamnestisch verließ die Patientin in dem Zeitraum von 10 Jahren vor dem Erstkontakt nicht mehr die Wohnung, und war auf Grund psychotischer Phasen schließlich 2017 zweimal stationär an der Psychiatrie der KA ***[23]*** in Behandlung.

Die Patientin zeigt im Längsverlauf das Krankheitsbild einer paranoiden Schizophrenie mit einer chronisch produktiven Symptomatik, welche auch durch medikamentöse Therapie nicht vollständig remittiert.

Sie ist in der alltäglichen Lebensführung und der Regelung jeglicher Alltagsbelange stark eingeschränkt, kann die Wohnung nicht alleine verlassen und ist auf die ständige Unterstützung durch die Mutter angewiesen.

Aus fachärztlicher Sicht wird die Erhöhung der Familienbeihilfe auf Grund der Schwere der Erkrankung unbedingt befürwortet und empfohlen.

Diagnose: Paranoide Schizophrenie ICD10: F20.0

Therapie: Zeldox 80mg 1-0-1

Pregabalin 200mg 1-0-1

Temesta 1mg 1*1 bei Bedarf

Ergänzungsersuchen vom

Mit Ergänzungsersuchen vom ersuchte das Finanzamt die Bf um:

Eine Gegenüberstellung Ihrer monatlichen Einnahmen und Ausgaben mit Belegen ist vorzulegen

Einkommensnachweis von Ihnen

Tätigkeitsnachweis ab Mai 2006 bis laufend von Ihnen

Wohnen Sie im gemeinsamen Haushalt mit einem oder beiden Elternteilen?

Wer kommt überwiegend für Ihren Unterhalt auf? In weicher Höhe?

Mietvertrag in Kopie von ihnen

Sind Sie besachwaltet? Wenn ja, ist der Sachwalterbeschluss zu erbringen.

Studienerfolgsnachweis ab Mai 2006 von Ihnen

Hierauf legte die Bf vor:

Bescheid PVA vom

Die Pensionsversicherungsanstalt stellte mit Bescheid vom fest, dass die ab bescheidmäßig zuerkannte Invaliditätspension von monatlich 569,13 Euro auf Grund der ausgeübten Tätigkeit nicht anfalle und auch ein Anspruch auf die Ausgleichszulage nicht bestehe.

Terminkarten

Eine Terminkarte des AMS weist die Bf als arbeitssuchend aus und enthält Beratungstermine zwischen und , zuletzt mit dem Vermerk "bei Bedarf nach Studium".

Vorgelegt wurde ferner eine Terminkarte des Magistrats der Stadt Wien, MA 15 - Gesundheitswesen und Soziales betreffend Sozialhilfe mit Terminen zwischen und .

Überweisungen

Am übernahm die Bank der Bf eine Überweisung über 264,62 Euro an eine GmbH in Wien mit dem Vermerk "Vorschreibung 1/2019" vor.

Vorgelegt wurden weitere Belege in Bezug auf die Wohnungskosten.

Laut teilweise aktenkundigem Kaufvertrag erwarb die Bf im Juni 2007 die Eigentumswohnung, der sie wohnt.

Ergänzungsersuchen vom

Mit Ergänzungsersuchen vom ersuchte das Finanzamt die Bf um:

Bitte um Bekanntgabe ab wann der Grundbetrag beantragt wird?

Auf dem Ausdruck ist handschriftlich vermerkt:

Ab

Abweisungsbescheide vom

Mit Bescheiden vom wies das Finanzamt einerseits den Antrag vom "auf Familienbeihilfe" ab November 2018 ab, andererseits den Antrag vom "auf erhöhte Familienbeihilfe" ab Jänner 2008.

Der erste Bescheid wurde wie folgt begründet:

Gemäß § 6 Abs. 2 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab gültigen Fassung haben volljährige Vollwaisen und ihnen gleichgestellte Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, Anspruch auf Familienbeihilfe.

Ab November 2018 wird der Grundbetrag abgewiesen da die erhebliche Behinderung nicht vor dem 21. Lebensjahr eingetreten ist.

Hinweis

Im Zuge dieser Erledigung erstellte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im Auftrag des Finanzamtes folgende Bescheinigung(en) über das Ausmaß der Behinderung, die Ihnen zeitnah und mit separater Post zugesendet wird/werden:

Name des Kindes / Datum / Geschäftszahl

***[2]*** ***[1]*** / / ***[4]***

Die Begründung des zweiten Bescheids lautet:

Die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind kann nur für höchstens fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt werden.

Gemäß § 6 Abs. 2 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab gültigen Fassung haben volljährige Vollwaisen und ihnen gleichgestellte Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, Anspruch auf Familienbeihilfe.

Ihr Antrag vom auf Gewährung des Erhöhungsbetrages wird von Jänner 2008 bis Oktober 2013 zurückgewiesen da nur 5 Jahre rückwirkend ab Antragstellung beantragt werden kann.

Ab November 2013 bis laufend wird der Erhöhungsbetrag abgewiesen da die Behinderung nicht vor dem 21.Lebensjahr eintreten ist. (Im 30.Lebensjahr wurde die Behinderung festgestellt!)

Beschwerde

Mit persönlich überreichtem Schreiben vom erhob die Bf Beschwerde gegen die Abweisungsbescheide und führte unter anderem aus:

Beschwerdeschrift:

Frau ***[2]*** ***[1]*** erhebt hiermit binnen offener Frist BESCHWERDE an das zuständige Finanzamt mit folgender Begründung:

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf den Antrag vom auf erhöhte Familienbeihilfe abgewiesen.

Beweis: Bescheid vom / Geschäftszahl: ***** (Siehe Anhang)

Die psychische Erkrankung ist bereits vor der Vollendung des 21. Lebensjahres von Frau ***[2]*** eingetreten, weshalb Frau ***[2]*** dauernd außerstande ist, für den eigenen Unterhalt zu Sorgen.

Beweis: Ärztliche Befunde (siehe Anhang)

Frau ***[2]*** ***[1]*** ersucht deshalb um Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe.

Beigefügt war ein handschriftliche Attest einer Fachärztin von Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin betreffend die Bf vom :

DIE PATIENTIN WURDE 2004 IN DIESER ORDI MEHRERE MALE WEGEN ANGST UND GEDRÜCKTER STIMMUNGSLAGE MEDIKAMENTÖS BEHANDELT. DABEI WURDE SIE MIT [Medikamente unleserlich, F...?, Atarax?] [Zeitraum unleserlich] MONATE THERAPIERT.

Diagnose: MITTELSCHWERE […?...] AGITIERTE DEPRESSIVE STÖRUNG (2004)

DREI JAHRE DANACH ERKRANKTE PATIENTIN UNTER SCHWERE PSYCHOTHISCHE (SCH.) STÖRUNG, WESWEGEN ABER IN DIESER ORDI NICHT BEHANDELT WURDE.

Beschwerdevorentscheidung

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab und führte dazu aus:

Gemäß § 6 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3).

Erheblich behinderte Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 und 3).

Volljährige Vollwaisen haben gemäß § 6 Abs. 2d unter anderem dann Anspruch auf Familienbeihilfe wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, sofern die Vollwaise nicht einen eigenständigen Haushalt führt; dies gilt nicht für Vollwaisen, die Personen im Sinne des § 1 Z 3 und Z 4 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, sind, sofern die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, auf sie Anwendung finden.

Gemäß § 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50% betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.

Nachdem im Gutachten vom der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit nicht vor dem 21. Lebensjahr festgestellt wurde und lt. Aktenlage in weiterer Folge auch keine Berufsausbildung vorlag, erfolgte auf Grund Ihrer Beschwerde die Anforderung eines weiteren ärztlichen Sachverständigengutachtens.

Die Stellungnahme zum neuen Sachverständigengutachten vom , GZ: ***[5]*** lautet wie folgt:

"Für die Zeit vor dem 21. LJ liegen keine entsprechenden Befunde vor, bzw. fehlen Brückenbefunde, nunmehr seit Pensionierung (2018) dauerhafte Unfähigkeit, sich den Unterhalt zu verschaffen."

In einer Entscheidung des BFG (vom , RV/7104275/2017) wurde hinsichtlich des Eintritts der Behinderung folgendes festgestellt:

"Eine Behinderung im Sinn des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 mit einen Grad von mindestens 50 v.H. bzw. einer damit verbundenen voraussichtlichen dauernden Erwerbsunfähigkeit kann durchaus die Folge einer Krankheit sein, die schon seit längerem vorliegt, sich jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt manifestiert. Erst wenn diese Krankheit zu einer derart erheblichen Behinderung führt, welche (bei i. W. unter 21jährigen) einen Grad von mindestens 50 v.H. aufweist bzw. (bei i. W. über 21jährigen) eine damit verbundene voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist, ist der Tatbestand des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 erfüllt. Mithin kommt es weder auf den Zeitpunkt an, zu dem sich eine Krankheit als solche äußert, noch auf den Zeitpunkt, zu welchem diese Krankheit zu (irgend) einer Behinderung führt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem diejenige Behinderung (als Folge der allenfalls schon länger bestehenden Krankheit) eintritt, welche einen Grad von mindestens 50 v.H. erreicht bzw. die voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit nach sich zieht (vgl. ; ; ; )."

Da es nach dieser neuerlichen Untersuchung durch den Sachverständigen zu keiner Änderung gegenüber dem Vorgutachten kam (Eintritt der Erwerbsunfähigkeit nicht vor dem 21. Lebensjahr), muss Ihre Beschwerde als unbegründet abgewiesen werden.

Die Beschwerdevorentscheidung wurde der Bf am nachweislich zugestellt.

Vorlageantrag

Mit am beim Finanzamt eingebrachten Schreieben vom stellte die Bf Vorlageantrag:

VORLAGEANTRAG

Ich lege eine Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung des o.a. Finanzamtes vom ein und stelle gleichzeitig einen Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht betreffend die Beschwerdevorentscheidung des o.a. Finanzamtes vom , weil ich nicht mit dem Ergebnis der o.a. Beschwerdevorentscheidung einverstanden bin.

Aus neu erhaltenen Befunden und Behandlungsbestätigungen ist zu entnehmen , daß ich lange vor meinem 21.Geburtstag schon in psychiatrischer Behandlung gewesen und erwerbsunfähig geworden bin.

Befunde aus den Jahren 2002-2004 von meinem damaligen Facharzt f.Psychiatrie , der schon in Pension ist, werde ich zu erhalten und nachzureichen versuchen.

Beigefügt war eine Bestätigung einer Gruppenpraxis für Allgemeinmedizin vom betreffend die Bf:

Bei meiner Pat. ***[2]*** ***[1]***, die ich seit 1988 hausärztlich betreue, besteht nachweislich seit 2007 eine schwere Depression.

Ferner ein schwer leserliches handschriftliches Behandlungsblatt des ***[24]***-Spitals vom :

Pat. ist [...?...], fühlte sich schwach, in d. letzten Zeit von Psychiater auf Trittico eingestellt. Eine [...?...] wurde noch nicht durchgeführt [...?...] [Folgende Zeilen unleserlich] Pat. möchte bei [...?...] h.o. [Rest unleserlich]

Schließlich die bereits vorgelegte Bestätigung vom .

Ergänzungsersuchen vom

Mit Ergänzungsersuchen vom ersuchte das Finanzamt die Bf um "Vorlage der SMS-Bescheinigungen vom GZ: ***[4]*** und vom GZ ***[5]***.

Diesem Ersuchen kam die Bf am nach und legte die beiden Gutachten vor.

Sachverständigengutachten vom 18. /

Das vom Finanzamt befasste Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, erstattete am 18. / ein Gutachten über die Bf:

Sachverständigengutachten
(mit Untersuchung)
nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010)


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Name der /des Untersuchten:

Geschlecht
***[1]*** ***[2]***

Weiblich
Geburtsdatum
....05.1987
Verfahrensordnungsbegriff
***[4]***
Wohnhaft in
***[Adresse_Bf]***

Österreich
Identität nachgewiesen durch (Amtl. Lichtbildausweis / ausstellende Behörde / Zahl)
Reisepass ...
Rechtsgebiet
Verfahren:
Familienlastenausgleichsgesetz
Begutachtung durchgeführt am

In der Zeit

Untersuchung:


Von 9:30 bis 10:00 Uhr

In der Landesstelle des Sozialministeriumservice
Dolmetsch anwesend: NEIN
Name:
Begleitperson anwesend: JA

Begleitperson erforderlich:
Name: ***[6]*** ***[2]*** (Mutter)Nein
Name der / des Sachverständigen
Dr.in ***[7]*** ***[8]*** ***[9]***
Fachgebiet der / des Sachverständigen
Psychiatrie

Anamnese:

Bei der Antragstellerin eine paranoide Schizophrenie mit chron. produktiver Symptomatik vorbekannt. Aufgrund der schizophrenen Erkrankung befindet sich Frau ***[2]*** seit 05/2017 in ambulant-psychiatrischer Behandlung am sozialpsych. Ambulatorium ***[18]***. Im Vorfeld 2017 2-malige stationär-psychiatrische Aufenthalte an der psychiatrischen Abteilung des Krankenhauses ***[23]***.

Lt. Angaben der Antragsstellerin bereits vor 2017 langjährige produktiv-psychotische Symptomatik mit ausgeprägter wahnhafter Symptomatik und Ängsten die Wohnung zu verlassen vorhanden, wobei ab dem ca. 20. Lj. völlige Abhängigkeit von der Mutter bestand und die Antragstellerin aufgrund von paranoiden Ängsten (Angst ermordet zu werden) nahezu durchgängig auf die räumliche Anwesenheit der Mutter angewiesen war.

Zusätzlich, laut Angaben der Antragstellerin, bereits seit der Kindheit Inkompatibilität mit andern Menschen, sowie erste FÄ psychiatrische Kontakte aufgrund von "Depressionen" (keine Befunde vorliegend) im Alter von 13 J. Matura regelrecht absolviert, dann Studium der ***[10]*** begonnen. Nach ca. einem Jahr Studium "körperlicher Zusammenbruch". Seither, laut Angaben der hierorts anwesenden Mutter, produktive Symptomatik, welche jedoch erst ab 2017 dokumentiert wurde, da zuvor ausschließlich "kinesiologische Behandlung" in Anspruch genommen wurde.

Derzeitige Beschwerden:

Die Antragstellerin berichtet, an einer Autismus Störung zu leiden, wobei ihr behandelnder FA für Psychiatrie Dr. ***[11]*** (PSD 3) anderer Meinung sei und ihr eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert habe.

Die Antragstellerin berichtet seit ca. 10J. kaum mehr das Haus verlassen zu haben aufgrund von "Ängsten ermordet zu werden". In diesem Zusammenhang gibt die Antragstellerin an, "in ihrem Kopf Stimmen zu hören", welche ihr über "Mörder" erzählen würden. Sie lebe in ständiger Angst, dass ihr etwas zustoßen könne. Die Mutter ergänzt, dass die Antragstellerin zwar in eigener Wohnung lebe, es ihrer Tochter jedoch seit ca. 10 J. nicht mehr möglich sei, dort alleine zu schlafen, sie müsse aufgrund der Ängste ihrer Tochter jede Nacht bei ihr verbringen. Außerdem übernehme sie alle Hausarbeit, inkl. Putzen und Kochen. An sonstigen Symptomen berichtet die Antragstellerin über reduzierte Aufmerksamkeit und reduzierte Dauerkonzentrationsleistung, sowie multiple diffuse körperl. Missempfindungen und "Blockaden im Bereich ihres Bauches", welche am ehesten mit Coenästhesien zu vereinen sind. Auch bestünde eine "Überdehnung der Brust aufgrund ihrer Zeldox Medikation". Dies ebenfalls gut mit coenästhenischen Halluzinationen vereinbar.

Ein zusätzliches Problem, laut Antragstellerin, sei, dass sie "Menschen ständig analysiere" und unfähig sei, nähere soziale Kontakte zu unterhalten, da sie sich "wenn ihr jemand zu nahe komme, in ihre Traumwelt zurückziehe".

Behandlung(en) / Medikamente/ Hilfsmittel:

Keine psychopharmakolog. Behandlung.

Regelmäßige FÄ psychiatrische Behandlung am PSD 3 (Dr. ***[11]***).

Medikation laut Befundbericht Dr. ***[11]***, PSD 3 (): Zeldox 80mg 1-0-1, Pregabalin 200mg 1-0-1, Temesta 1mg 1x1 bei Bedarf.

Sozialanamnese:

Die Antragstellerin lebt, betreut durch ihre Mutter, in eigener Wohnung. Keine Hilfsdienste. Mutter übernimmt Raumpflege und kocht.

Ausbildung: Volksschule, 8 Jahre Gymnasium, Matura abgeschlossen, danach 1 Jahr pausiert und schließlich Beginn eines Studiums der ***[10]***. Nach einem Jahr abgebrochen im Rahmen diffuser psychischer und somatischer Beschwerden. Seither keine weiterführende Ausbildung oder Berufstätigkeit.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Patientenbrief Krankenanstalt ***[23]*** (): Stationärer Aufenthalt -. Diagnosen: Akute polymorphe psychotische Störung mit Symptomen einer Schizophrenie (DD: Organ. Wahnhafte schizophrene Störung), Hyperthyreose, Verdacht auf Morbus Basedow.

Medikation: Risperdal 4mg/Tag, Thiamazol 20mg 1-0-0-1, Inderal 40mg 2x Mal täglich.

FÄ psychiatrischer Befundbericht (Dr. ***[11]***, PSD3,): Seit am PSD in Behandlung. Im Längsverlauf Krankheitsbild einer paranoiden Schizophrenie mit chron. produktiver Symptomatik, welche auch durch medikamentöse Therapie nicht vollständig remittiert. In der alltägl. Lebensführung und Regelung jeglicher Alltagsbelange stark eingeschränkt. Auf ständige Unterstützung der Mutter angewiesen. Diagnose: Paranoide Schizophrenie. Therapie: Zeldox, Pregabalin, Temesta.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

altersentsprechend

Ernährungszustand:

Größe: cm Gewicht: kg Blutdruck:

Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:

grobklinisch unauffällig

Gesamtmobilität - Gangbild:

Gangbild unauffällig

Psycho(patho)logischer Status:

Wach, bewusstseinsklar, allseits orientiert. Konzentration und Mnestik reduziert. Auffassung unauffällig. Ductus im Tempo unauffällig, kohärent und zum Ziel führend. Verfolgungswahn. Verbale akustische Halluzinationen. Coenästhesien. Visuelle Halluzinationen verneint. Affekt unauffällig. Stimmungslage normothym. Keine depressive Symptomatik fassbar. Affizierbarkeit in beiden Skalenbereichen erhalten. Schlaf unauffällig. Negativ-Symptomatik im Sinne von verminderter kognitiver Leistungsfähigkeit, Anhedonie und sozialem Rückzug. Keine psychomotorische Anspannung. Keine akute Selbst- oder Fremdgefährdung fassbar.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:


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Lfd.

Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Rahmensätze:
Pos.Nr.
GdB%
1
Paranoide Schizophrenie
Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz bei durchgängiger Psychopath. Instabilität trotz adäquater psychopharmakolog. Behandlung, verminderter Belastbarkeit, fehlender Arbeitsfähigkeit, sozialer Isolation und Selbstversorgungsdefizit.
60

Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

-

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Morbus Basedow/ Hyperthyreose, Hormonstörung: da keine rezenten bzw. aussagekräftigen Befunde eingebracht.

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Erstgutachten

Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern:

[X] ja [ ] nein

GdB liegt vor seit: 3/2017

Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:

Ein GdB von 60 v.H. kann ab dem 03/2017, dem ersten nachweislich dokumentierten stationären Aufenthalt, bestätigt werden. Trotz langjähriger Anamnese einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis kann aufgrund fehlender Vorlage von entsprechenden Befunden keine länger zurückwirkende Einschätzung des GdB erfolgen.

Frau ***[1]*** ***[2]*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA

Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist nicht vor vollendetem 18. Lebensjahr eingetreten.

Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist nicht vor vollendetem 21. Lebensjahr eingetreten.

Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:

Aufgrund der, trotz adäquater psychiatrischer Behandlung, klinisch instabilen psychopath. Symptomatik mit anhaltenden produktiv-psychotischen Symptomen ist allenfalls im Rahmen langfristiger Rehabilitation mit einer Besserung des Zustandsbildes und der Fähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, zu rechen.

[ ] Dauerzustand

[X] Nachuntersuchung: in 3 Jahren

Anmerkung hins. Nachuntersuchung:

Verlaufsbeurteilung, da Besserung möglich.

Gutachten erstellt am von Dr.in ***[7]*** ***[8]*** ***[9]***

Gutachten vidiert am von Dr. ***[12]*** ***[13]***

Sachverständigengutachten vom

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, erstattete am ein weiteres ein Gutachten über die Bf:

Sachverständigengutachten
(mit Untersuchung)
nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010)


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Name der /des Untersuchten:

Geschlecht
***[1]*** ***[2]***

Weiblich
Geburtsdatum
....05.1987
Verfahrensordnungsbegriff
***[5]***
Wohnhaft in
***[Adresse_Bf]***

Österreich
Identität nachgewiesen durch (Amtl. Lichtbildausweis / ausstellende Behörde / Zahl)
Pass
Rechtsgebiet
Verfahren:
Familienlastenausgleichsgesetz
Begutachtung durchgeführt am

In der Zeit

Untersuchung:


Von 08:45 bis 09:00 Uhr

In der Landesstelle des Sozialministeriumservice
Dolmetsch anwesend: NEIN
Name:
Begleitperson anwesend: JA

Begleitperson erforderlich:
Name: Mutter Pass
Nein
Name der / des Sachverständigen
Dr. ***[14]*** ***[15]***
Fachgebiet der / des Sachverständigen
Neurologie

Anamnese:

VGA 2/19 : 60% ab 3/17. Einwendung: die Erkrankung sei schon vor dem 21. LJ. eingetreten. Es besteht eine paranoide Schizophrenie, mit 17a habe sie schon psychische Probleme gehabt. 1. stat. Aufenthalt 3/17 Psychiatrie ***[23]***.Seit 5/17 im PSD 3 in Behandlung ( alle Monate),, hat Matura gemacht, Studium abgebrochen

Derzeitige Beschwerden:

Angstzustände, sie sei gelähmt im ganzen Körper

Behandlung(en) / Medikamente/ Hilfsmittel:

Zeldox 80mg 1-0-1, Pregabalin 200mg 1-0-1, Temesta

Sozialanamnese:

wohnt alleine, pensioniert seit 1a , Pflegestufe 1

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

4.6. FA Dr. ***[16]*** (schlecht leserlich): 2004 in der Ordination in Behandlung wegen Ängsten und Depressio ( keine genauen Datumsangaben ), 3 Jahre später mit einer Psychopathie in anderer Ordination ( kein Befund ) in Behandlung

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

Ernährungszustand:

Gewicht: kg Blutdruck:

Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:

Die Hirnnerven sind unauffällig, die Optomotorik ist intakt.

An den oberen Extremitäten bestehen rechtsseitig keine Paresen, linksseitig bestehen keine Paresen. Die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar.

Die Koordination ist intakt.

An den unteren Extremitäten bestehen rechtsseitig keine Paresen, linksseitig bestehen keine Paresen, Fersen/ Zehenspitzen/ Einbeinstand bds. möglich, die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar.

Die Koordination ist intakt.

Die Pyramidenzeichen sind an den oberen und unteren Extremitäten negativ.

Die Sensibilität wird allseits als intakt angegeben.

Das Gangbild ist ohne Hilfsmittel unauffällig

Gesamtmobilität - Gangbild:

Psycho(patho)logischer Status:

Zeitlich, örtlich zur Person ausreichend orientiert, Auffassung regelrecht, Antrieb vermindert, subjektiv kognitive Einschränkungen, Stimmung depressiv, Ängste, Ein- und Durchschlafstörung, Körperwahrnehmungsstörungen , nicht suizidal eingeengt

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:


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Lfd.

Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Rahmensätze:
Pos.Nr.
GdB%
1
Paranoide Schizophrenie
1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da durchgängig verminderte Belastbarkeit in allen Lebensbereichen
60

Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

-

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Keine Änderung der Einschätzung, da der neu beigebrachte Befund keine genauen Datumsangaben hat, es wird lediglich eine Behandlung 2004 wegen Depressionen beschrieben, für die Zeit danach liegen bis 3/17 keine Befunde vor, lediglich der Hinweis, dass 2007 eine Behandlung in einer anderen Ordination stattgefunden hätte.

Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern:

[X] ja [ ] nein

GdB liegt vor seit: 3/2017

Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:

Ein GdB von 60 v.H. kann ab dem 03/2017, dem ersten nachweislich dokumentierten stationären Aufenthalt, bestätigt werden. Trotz langjähriger Anamnese einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis kann aufgrund fehlender Vorlage von entsprechenden Befunden keine länger zurückwirkende Einschätzung des GdB erfolgen.

Frau ***[1]*** ***[2]*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA

Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist nicht vor vollendetem 18. Lebensjahr eingetreten.

Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist nicht vor vollendetem 21. Lebensjahr eingetreten.

Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:

Für die Zeit vor dem 21. Lj liegen keine entsprechenden Befunde vor, bzw. fehlen Brückenbefunde, nunmehr seit Pensionierung (2018) dauerhafte Unfähigkeit, sich den Unterhalt zu verschaffen

[ X ] Dauerzustand

[ ] Nachuntersuchung: in 3 Jahren

Gutachten erstellt am von Dr. ***[14]*** ***[15]***

Gutachten vidiert am von Dr. ***[12]*** ***[13]***

Stellungnahme des Sozialministeriumservice vom

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erstattete am zum OB ***[17]*** folgende Stellungnahme (aktenkundig ist nur der folgende Text):

DEU: Nach der Anamnese und den nun beigebrachten Befunden ist der Beginn einer psychischen Erkrankung vor dem 18. Lebensjahr beschrieben. Es ist aus den Befunde allerdings nicht eindeutig zu entnehmen, dass eine psychische Erkrankung mit schwerwiegenden Funktionseinschränkungen in einem solchen Ausmaß vorgelegen wäre, das eine daraus resultierende anhaltende Selbsterhaltungsunfähigkeit vor dem 18./21. LJ eingetreten ist. Daher keine Änderung zu den Vorgutachten mit rückwirkender Anerkennung der Selbsterhaltungsunfähigkeit ab 3/2017 (nachweislich erste stationäre psychiatrische Therapieerfordernis) und Pensionierung seit 2018.

Vorlage

Mit Bericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus:

Inhaltsverzeichnis zu den vorgelegten Aktenteilen (Aktenverzeichnis)

Beschwerde

1 Beschwerde

Bescheide

2 Familienbeihilfe (Zeitraum: 11.2018-05.2019)

3 Familienbeihilfe (Zeitraum: 01.2008-05.2019)

Antrag / Anzeige an die Behörde

4 Beih1

5 Beih3

Beschwerdevorentscheidung

6 Beschwerdevorentscheidung

7 Rückschein

Vorlageantrag

8 Vorlageantrag

Vorgelegte Aktenteile

9 Vorbezugszeitraum - Auszug FB-Datenbank

10 Ergänzungsersuchen und Ergänzung

11 Ergänzungsersuchen und Ergänzung

12 Ergänzungsersuchen und Ergänzung

13 BSB-Stellungnahme

Bezughabende Normen

§ 6 Abs. 5 i.V.m. § 8 Abs. 5 FLAG 1967

Sachverhalt und Anträge

Sachverhalt:

Der beantragte Grundbetrag und der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wurden abgewiesen, da gemäß einem Gutachten des Sozialministeriumservice die Erwerbsunfähigkeit nach dem 21. Lebensjahr eingetreten ist.

Gegen die "Ablehnung der erhöhten Familienbeihilfe" wurde Beschwerde eingebracht. Die Abweisung des Grundbetrages blieb unbekämpft.

Nach einer neuerlichen Begutachtung durch das SMS wurde auch die eingebrachte Beschwerde mangels Eintritt der Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr abgewiesen. Lt. einer weiteren Stellungnahme des Sozialministeriumservice (nach Übermittlung der, dem Vorlageantrag beigelegten Unterlagen) liegt keine Änderung zu den früheren Gutachten vor.

Beweismittel:

2 Gutachten des Sozialministeriumservice, Stellungnahme des Sozialministeriumservice v. ;

Stellungnahme:

Es wird um Abweisung der Beschwerde ersucht, da gemäß zweier Gutachten und der aktuellen Stellungnahme des Sozialministeriumservice keine Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr vorliegt und die Abweisung des Grundbetrag rechtskräftig abgewiesen wurde.

Bemerkt wird, dass sich aus dem Zusammenhang der Beschwerdeausführungen vom ergibt, dass die Bf nicht bloß die mit Bescheid vom erfolgte Ablehnung der Zuerkennung des Erhöhungsbetrags, sondern die ebenfalls mit Bescheid vom erfolgte Ablehnung des Grundbetrages bekämpft und weiterhin begehrt, ihr Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag zuzuerkennen.

Beschluss vom

Das Bundesfinanzgericht beschloss am , der Bf am zugestellt:

I. Der Beschwerdeführerin ***[1]*** ***[2]*** wird aufgetragen, dem Bundesfinanzgericht bis vorzulegen:

A. Eine Bestätigung der behandelnden Hausärzte (Gruppenpraxis Dr. ***[20]***, Dr. ***[21]***, Dr. ***[22]***), aus der hervorgeht, a) auf Grund welches Nachweises (zB Befunderhebung in der Ordination) die Bestätigung der Hausärzte vom davon ausgeht, dass "nachweislich seit 2007 eine schwere Depression" besteht und

b) ob aus Sicht der behandelnden Hausärzte ***[1]*** ***[2]*** bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig gewesen ist und bejahendenfalls ab wann und auf Grund welcher Befunde.

B. Falls die Beschwerdeführerin, die laut Attest einer Fachärztin von Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin vom im Jahr 2007 an einer schweren psychotischen Störung erkrankt gewesen sein soll, diese aber nicht von dieser Fachärztin behandelt worden sei, sich vor Vollendung des 21. Lebensjahres in anderer fachärztlicher Behandlung befunden hat, (lesbare) Befunde dieser Behandlung.

C. Einen (lesbaren) Patientenbrief des ***[24]***-Spitals (in welchem die Beschwerdeführerin nach der Aktenlage jedenfalls im Jahr 2006 behandelt wurde) über erfolgte Diagnosen und vorgenommene Behandlungen.

D. Soweit weitere ärztliche Befunde bestehen, die bisher weder dem Sozialministeriumservice noch dem Finanzamt vorgelegt wurden, diese.

II. Der Beschwerdeführerin ***[1]*** ***[2]*** wird aufgetragen, dem Bundesfinanzgericht bis mitzuteilen, wie die unterschiedlichen Angaben im Verfahren:

a) am , den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe ab dem Jahr 2008 zu beantragen,

b) nach dem (offenbar), dass der Grundbetrag an Familienbeihilfe ab beantragt werde (falls diese Angabe von der Beschwerdeführerin stammt)

zu verstehen sind oder ob Familienbeihilfe (Grundbetrag samt Erhöhungsbetrag) rückwirkend ab dem Jahr 2008 beantragt wird. Ferner möge die Beschwerdeführerin darlegen, aus welchen Gründen im Hinblick auf § 10 Abs. 3 FLAG 1967 ein Anspruch ab dem Jahr 2008 bestehen soll.

III. Der belangten Behörde wird aufgetragen, dem Bundesfinanzgericht bis die Seite 2 des Antrags Beih 1 vom vorzulegen.

Begründend wurde hierzu nach Darstellung des bisherigen Verfahrensgangs und der maßgebenden Rechtsgrundlagen unter anderem ausgeführt:

Verfahrensgegenstand (zu Spruchpunkt II).

Verfahrensgegenständlich sind zwei Bescheide, beide vom , beide betreffend den Antrag vom : Mit einem Bescheid wurde der Antrag auf Familienbeihilfe ab November 2018 abgewiesen, mit dem anderem der Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe (Spruch) bzw. auf den Erhöhungsbetrag (Begründung) ab Jänner 2008.

Beide Bescheide stützen sich auf die ausdrückliche Angabe der Bf in Bezug auf den jeweils beantragten Zeitraum, sofern die Angabe auf dem Ergänzungsersuchen vom von der Bf stammt oder auf eine diesbezügliche Äußerung der Bf zurückgeht.

Da im gegenständlichen Fall im Zeitraum fünf Jahre vor Antragstellung (§ 10 Abs. 3 FLAG 1967) der Grundbetrag an Familienbeihilfe davon abhängig ist, ob die Voraussetzungen für den Erhöhungsbetrag vorliegen, ist eine nähere Aufklärung der widersprüchlichen Angaben der nicht rechtskundigen Bf geboten.

Die Bf ist daher zu einer entsprechenden Aufklärung aufzufordern.

Bemerkt wird, dass gemäß § 10 Abs. 3 FLAG 1967 grundsätzlich Familienbeihilfe rückwirkend für höchstens fünf Jahre vor Antragstellung gewährt werden kann, worauf einer der angefochtenen Bescheide auch ausdrücklich hinweist.

Ferner möge die Beschwerdeführerin darlegen, aus welchen Gründen im Hinblick auf § 10 Abs. 3 FLAG 1967 ein Anspruch ab dem Jahr 2008 bestehen soll.

Unvollständige Aktenvorlage (zu Spruchpunkt III)

Da die Seite 2 des Antrags Beih 1 vom nicht in dem von der belangten Behörde dem Gericht vorgelegten elektronischen Akt enthalten ist, ist dieser aufzutragen, die Seite 2 dem Bundesfinanzgericht vorzulegen.

Voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit (zu Spruchpunkt I)

Anspruch auf Familienbeihilfe besteht gemäß § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 und § 6 Abs. 1 lit. d FLAG 1967, und zwar auf erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967, für Kinder, wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden.

Eine Behinderung im Sinn des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 mit einen Grad von mindestens 50 v. H. bzw. einer damit verbundenen voraussichtlichen dauernden Erwerbsunfähigkeit kann durchaus die Folge einer Krankheit sein, die schon seit längerem vorliegt, sich jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt manifestiert.

Aber erst wenn diese Krankheit zu einer derart erheblichen Behinderung führt, welche (bei i. W. unter 21jährigen) einen Grad von mindestens 50 v.H. aufweist bzw. (bei i. W. über 21jährigen) eine damit verbundene voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist, ist der Tatbestand des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 erfüllt (vgl. RV/7104275/2017).

Der Nachweis der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit ist gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 (ausschließlich) durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens zu führen (vgl. RV/7102677/2017).

Das Sozialministeriumservice hat in seiner Stellungnahme vom Vorlageantrag zusammengefasst:

Nach der Anamnese und den nun beigebrachten Befunden ist der Beginn einer psychischen Erkrankung vor dem 18. Lebensjahr beschrieben. Es ist aus den Befunde allerdings nicht eindeutig zu entnehmen, dass eine psychische Erkrankung mit schwerwiegenden Funktionseinschränkungen in einem solchen Ausmaß vorgelegen wäre, das eine daraus resultierende anhaltende Selbsterhaltungsunfähigkeit vor dem 18./21. LJ eingetreten ist. Daher keine Änderung zu den Vorgutachten mit rückwirkender Anerkennung der Selbsterhaltungsunfähigkeit ab 3/2017 (nachweislich erste stationäre psychiatrische Therapieerfordernis) und Pensionierung seit 2018.

Um beurteilen zu können, ob die Behinderung der Bf bereits vor Vollendung ihres 21. Lebensjahres ein Ausmaß erreicht hat, das eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit nach sich zieht, sind bei der Art ihrer Behinderung, valide Unterlagen erforderlich, um aus diesen den Eintritt der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit schließen zu können.

Dem Sozialministeriumservice ist zu folgen, dass derartige Unterlagen bisher nicht vorgelegt worden sind.

Der aus einem Satz bestehenden hausärztlichen Bestätigung fehlt es an jeglichen näheren Angaben zum Bestehen einer schweren Depression "nachweislich" seit dem Jahr 2007.

Von Dr. ***[19]*** ***[16]***, Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, wurde im Jahr 2004 (dem 17. Lebensjahr) mittelschwere depressive Störung diagnostiziert. Die Behandlung beschränkte sich auf die Verschreibung von Medikamenten und einige Ordinationsbesuche. Im Jahr 2006 wurde offenkundig einmal das ***[24]***-Spital aufgesucht, wobei Näheres nicht aktenkundig ist.

Laut Bericht von Dr. ***[19]*** ***[16]*** soll die Bf im Jahr 2007 an einer schweren psychotischen Störung erkrankt sein, die aber nicht von Dr. ***[19]*** ***[16]*** behandelt worden sei. Hierbei berichtet die Fachärztin vom Hörensagen, nicht aber von einer eigenen Wahrnehmung. Zu einer Behandlung im Jahr 2007 wurden keine Unterlagen beigebracht.

Die Bf ist daher aufzufordern, Beweismittel wie in Spruchpunkt I dieses Beschlusse angegeben, dem Gericht vorzulegen.

Hinweis

§ 292 BAO lautet:

27. Verfahrenshilfe

§ 292. (1) Auf Antrag einer Partei (§ 78) ist, wenn zu entscheidende Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen, ihr für das Beschwerdeverfahren Verfahrenshilfe vom Verwaltungsgericht insoweit zu bewilligen,

1. als die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und

2. als die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

(2) Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt.

(3) Einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist die Verfahrenshilfe insoweit zu bewilligen,

1. als die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von ihr noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und

2. als die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

(4) Ein wirtschaftlich Beteiligter (Abs. 3 Z 1) ist eine Person, auf deren Vermögenssphäre sich der Ausgang des Beschwerdeverfahrens nicht ganz unerheblich auswirkt und bei der es - auch aus diesem Grund - als zumutbar angesehen werden kann, von dieser Person eine Finanzierung der Verfahrenskosten zu verlangen.

(5) Offenbar aussichtslos ist eine Beschwerde insbesondere bei Unschlüssigkeit des Begehrens oder bei unbehebbarem Beweisnotstand. Bei einer nicht ganz entfernten Möglichkeit des Erfolges liegt keine Aussichtslosigkeit vor. Mutwillig ist eine Beschwerde dann, wenn sich die Partei der Unrichtigkeit ihres Standpunktes bewusst ist oder bewusst sein muss.

(6) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist bis zur Vorlage der Bescheidbeschwerde bei der Abgabenbehörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag vor Ablauf der Frist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde beim Verwaltungsgericht eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung. Für Verfahren über Maßnahmenbeschwerden (§ 283) und über Säumnisbeschwerden (§ 284) ist der Antrag beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag vor Ablauf der Frist zur Einbringung einer Maßnahmenbeschwerde bei der Abgabenbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung.

(7) Der Antrag kann gestellt werden

1. ab Erlassung des Bescheides, der mit Beschwerde angefochten werden soll bzw.

2. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat bzw.

3. nach Ablauf der für Säumnisbeschwerden nach § 284 Abs. 1 maßgebenden Frist.

(8) Der Antrag hat zu enthalten

1. die Bezeichnung des Bescheides (Abs. 7 Z 1) bzw. der Amtshandlung (Abs. 7 Z 2) bzw. der unterlassenen Amtshandlung (Abs. 7 Z 3),

2. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

3. die Entscheidung der Partei, ob der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder der Rechtsanwaltskammer die Bestellung des Verfahrenshelfers obliegt,

4. eine Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers und der wirtschaftlich Beteiligten.

(9) Ein bei der Abgabenbehörde vor Vorlage der Bescheidbeschwerde eingebrachter Antrag ist unter Anschluss der Verwaltungsakten unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen.

(10) Das Verwaltungsgericht hat über den Antrag mit Beschluss zu entscheiden. Hat das Gericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es die Kammer der Wirtschaftstreuhänder bzw. die Rechtsanwaltskammer hievon zu benachrichtigen.

(11) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder bzw. die Rechtsanwaltskammer hat mit Beschluss den Wirtschaftstreuhänder bzw. Rechtsanwalt zu bestellen, dessen Kosten die Partei nicht zu tragen hat. Wünschen der Partei über die Auswahl der Person des Wirtschaftstreuhänders oder Rechtsanwaltes ist im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Wirtschaftstreuhänder bzw. Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen. Von der Bestellung sind die Abgabenbehörde und das Verwaltungsgericht zu verständigen.

(12) Wird der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb einer für die Einbringung der Beschwerde (§ 243, § 283), des Vorlageantrages (§ 264) oder einer im Beschwerdeverfahren gegenüber dem Verwaltungsgericht einzuhaltenden Frist gestellt, so beginnt diese Frist mit dem Zeitpunkt, in dem

1. der Beschluss über die Bestellung des Wirtschaftstreuhänders bzw. Rechtsanwaltes zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid dem Wirtschaftstreuhänder bzw. Rechtsanwalt bzw.

2. der den Antrag nicht stattgebende Beschluss der Partei

zugestellt wurde, von neuem zu laufen.

(13) Die Bewilligung der Verfahrenshilfe ist vom Verwaltungsgericht zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung nicht mehr gegeben sind oder wenn das Vorhandensein der Voraussetzungen auf Grund unrichtiger oder irreführender Angaben der Partei zu Unrecht angenommen worden ist.

(14) Der Bund hat der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag jährlich spätestens zum 30. September für die im abgelaufenen Kalenderjahr erbrachten Leistungen der nach Abs. 11 bestellten Wirtschaftstreuhänder und Rechtsanwälte eine angemessene Pauschalvergütung zu zahlen, deren Höhe durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen festzusetzen ist. Die Festsetzung hat anhand der Anzahl der jährlichen Bestellungen und des Umfanges der erbrachten Leistungen zu erfolgen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts liegen in Familienbeihilfeverfahren, die auf Gutachten des Sozialministeriumservice beruhen, besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art i. S. d. § 292 Abs. 1 BAO vor (; ; ).

Sollte die Bf die Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenshilfe für gegeben erachten, steht es ihr frei, diese umgehend mittels des über die Website des Bundesfinanzgerichts (https://www.bfg.gv.at/Antrag_auf_Verfahrenshilfe_samt_Merkblatt.pdf?63ggo6) erhältlichen Formulars beim Bundesfinanzgericht zu beantragen.

Bericht des Finanzamts vom

Das Finanzamt berichtete am :

Als Beilage zu diesem Schreiben finden Sie das vollständige Antragsformular Beih 1 von Frau ***[2]*** - der Antrag enthält keine Formularseite 2.

Die vorhandenen Seiten 2, 4 und 7 weisen schwarze Ränder auf. Da beim Scannen alle Seiten eingescannt werden, wurde bei der Bearbeitung aufgrund dieser Ränder angenommen, dass es sich bei diesen Seiten um die Rückseiten handelt und das Formular nicht vollständig beim Finanzamt eingereicht wurden.

Zusammen mit dem Antrag auf Familienbeihilfe wurde mittels Formular Beih 3 der Antrag auf den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe gestellt. Daraus wurde geschlossen, dass es sich um einen "Eigenantrag" gemäß § 6 Abs 5 FLAG handelt.

Die wichtigste Information der Seite 2 des (nunmehr veralteten) Formulars Beih 1 betreffend einen Eigenantrag war der beantragte Zeitraum. Daher erging, wie auch schon von Ihnen im Beschluss erwähnt, am ein Ergänzungsersuchen an die Antragstellerin mit dem Ersuchen um Bekanntgabe, ab wann der Grundbetrag beantragt wird. Dieses Ergänzungsersuchen wurde mit "Ab " beantwortet.

Das Original des Antrages vom ist leider nicht mehr vorhanden.

Der eingescannte Text wurde nochmals übermittelt.

Keine Reaktion der Beschwerdeführerin

Die Bf reagierte auf den ihr am nachweislich zugestellten Beschluss vom innerhalb der gesetzten Frist nicht. Es langten auch bis zur Approbation der Entscheidung keine weiteren Unterlagen ein.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Die im Mai 1987 geborene Bf ***[1]*** ***[2]*** wohnt in einem eigenen Haushalt in einer Eigentumswohnung.

Nach der Volksschule besuchte die Bf acht Jahre ein Gymnasium, welches sie mit der Reifeprüfung abschloss. Danach ging die Bf ein Jahr lang keiner Tätigkeit nach. Anschließend begann sie das Studium der ***[10]***, welches sie etwa ein Jahr lang betrieb, aber auf Grund diffuser psychischer und somatischer Beschwerden abbrach. In weiterer Folge kam es weder zu einer weiteren Ausbildung noch zu einer Berufstätigkeit.

Bereits während ihrer Schulzeit litt die Bf an einer psychischen Erkrankung.

Im Jahr 2004 (im 17. Lebensjahr) suchte die Bf einige Male eine Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin auf, die sie "wegen Angst und gedrückter Stimmungslage" behandelte und eine mittelschwere depressive Störung diagnostizierte.

Im Jahr 2006 wurde die Bf im ***[24]***-Spital behandelt, Details hierzu sind nicht aktenkundig.

Seit dem Jahr 2007 verschlechterte sich der Zustand der Bf. Sie nahm allerdings keine fachärztliche Behandlung in Anspruch, sondern beschränkte sich während rund 10 Jahren darauf, kinesiologische Hilfe zu erhalten.

Im Jahr 2017 kam es erstmals wieder zu einer fachärztlichen Behandlung, bei welcher das Krankheitsbild einer paranoiden Schizophrenie mit einer chronisch produktiven Symptomatik, welche auch durch medikamentöse Therapie nicht vollständig remittiert, diagnostiziert wurde.

Laut Bescheinigungen des Sozialministeriumservice aus dem Jahr 2019 leidet die Bf an einer paranoiden Schizophrenie mit Instabilität trotz adäquater psychopharmakologischer Behandlung, verminderter Belastbarkeit, fehlender Arbeitsfähigkeit, sozialer Isolation und Selbstversorgungsdefizit. Hieraus ergibt sich ein Grad der Behinderung von 60% sowie die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Das Gericht hält es für erwiesen, dass die Bf bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres an einer mittelschweren oder schweren depressiven Störung gelitten hat. Nicht erwiesen ist jedoch, dass diese Erkrankung bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres ein Ausmaß erreicht hat, dass einer Erwerbstätigkeit voraussichtlich dauerhaft entgegen stand.

Es ist somit nicht feststellbar, dass die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten ist.

Nach Vollendung des 21. Lebensjahres befand sich die Bf nicht mehr in Berufsausbildung.

Der Bf wurde ab eine Invaliditätspension zuerkannt, sie bezieht auch Pflegegeld der Stufe 1.

Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf die Aktenlage, insbesondere die zwei Gutachten des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen.

Sämtliche Gutachten stimmen hinsichtlich der Diagnose, des Grades der Behinderung und der Feststellung der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit überein.

Von Dr. ***[19]*** ***[16]***, Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, wurde im Jahr 2004 (dem 17. Lebensjahr) mittelschwere depressive Störung diagnostiziert. Die Behandlung beschränkte sich auf die Verschreibung von Medikamenten und einige Ordinationsbesuche. Im Jahr 2006 wurde offenkundig einmal das ***[24]***-Spital aufgesucht, wobei Näheres nicht aktenkundig ist.

Hieraus lässt sich eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit nicht ableiten. Die Bf war auch in der Lage, weiterhin das Gymnasium zu besuchen, zu maturieren und in der Folge ein Studium rund ein Jahr lang zu betreiben.

Laut Bericht von Dr. ***[19]*** ***[16]*** soll die Bf im Jahr 2007 an einer schweren psychotischen Störung erkrankt sein, die aber nicht von Dr. ***[19]*** ***[16]*** behandelt worden sei. Hierbei berichtet die Fachärztin vom Hörensagen, nicht aber von einer eigenen Wahrnehmung. Zu einer Behandlung im Jahr 2007 wurden keine Unterlagen beigebracht.

Die im Verfahren vorgelegte Bestätigung der Hausärzte beschränkt sich auf einen Satz mit der Aussage, dass seit dem Jahr 2007 (dem 20. Lebensjahr) nachweislich eine schwere Depression bestanden habe. Worauf sich dieser Nachweis stützt lässt sich der Bestätigung ebenso wenig wie Details zum Krankheitsbild entnehmen. Aus dieser Bestätigung allein lässt sich ebenfalls eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit nicht folgern.

Die Bf schildert eine Verschlechterung ihres Zustandsbildes ab dem Jahr 2007, hat jedoch mehr als 10 Jahre keine fachärztliche Behandlung in Anspruch genommen.

Grundsätzlich steht eine Depression, auch wenn sie mit Angstzuständen verbunden ist, eine Erwerbstätigkeit nicht generell entgegen. Bei entsprechend intensiver ärztlicher Behandlung und therapeutischen Maßnahmen kann es zu einer Verminderung des Leidensdrucks und zu einer Beibehaltung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit kommen. Daher lässt sich aus den für Zeiträume vor 2017 vorgelegten Befunden nur folgern, dass die Bf mittelschwer (Fachärtzin) oder schwer (Hausärzte) erkrankt war, nicht aber, dass diese Erkrankung die Bf damals voraussichtlich auf Dauer gehindert hat, einem Beruf am ersten Arbeitsmarkt nachzugehen.

Es ist davon auszugehen, dass sich der Zustand in den zehn Jahren vor Wiederaufnahme einer fachärztlichen Behandlung verschlechtert und seit dem Jahr 2017 zu einer voraussichtlichen dauernden Erwerbsunfähigkeit geführt hat. Wann die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit im Zeitraum zwischen 2007 und 2017 eingetreten ist, kann aber aus der Befundlage nicht festgestellt werden.

Dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist daher beizupflichten, wenn es in seiner Stellungnahme vom festhält, dass nach der Anamnese und den beigebrachten Befunden der Beginn einer psychischen Erkrankung vor dem 18. Lebensjahr beschrieben ist. Es ist aus den Befunden allerdings nicht eindeutig zu entnehmen, dass eine psychische Erkrankung mit schwerwiegenden Funktionseinschränkungen in einem solchen Ausmaß vorgelegen wäre, das eine daraus resultierende anhaltende Selbsterhaltungsunfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr eingetreten ist.

Da keine dahingehende Bescheinigung des gesetzlich dafür zuständigen Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen vorliegt, kann nicht festgestellt werden, dass die Bf wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder infolge Berufsausbildung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Zur Würdigung der Gutachten des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) siehe im Folgenden.

Zusätzliche Befunde hat die Bf trotz ausdrücklicher Aufforderung durch das Gericht nicht vorgelegt.

Rechtsgrundlagen

§ 6 FLAG 1967 lautet i. d. g. F.:

§ 6. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch minderjährige Vollwaisen, wenn

a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und

c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.

(2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie

a) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind anzuwenden; oder

b) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird, oder das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem ehestmöglichen Beginn eines Freiwilligen Dienstes nach § 6 Abs. 2 lit. k sublit. aa bis dd für längstens drei Monate, oder

c) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 6 Abs. 2 lit. k sublit. aa bis dd und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach § 6 Abs. 2 lit. k sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird, oder

d) wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, sofern die Vollwaise nicht einen eigenständigen Haushalt führt; dies gilt nicht für Vollwaisen, die Personen im Sinne des § 1 Z 3 und Z 4 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, sind, sofern die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, auf sie Anwendung finden, oder

(Anm.: lit. e aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)

f) In dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; Vollwaisen die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Vollwaisen keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. k gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden,

g) erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,

h) sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

i) das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie

aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und

bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und

cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,

j) das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; Vollwaisen, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

k) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und teilnehmen am

aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

dd) Europäischen Freiwilligendienst nach dem Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Einführung des Programms "Jugend in Aktion" im Zeitraum 2007 - 2013.

(3) Ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) einer Vollwaise führt bis zu einem Betrag von 10.000 € in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) der Vollwaise in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem die Vollwaise das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von 10.000 €, so verringert sich die Familienbeihilfe, die der Vollwaise nach § 8 Abs. 2 einschließlich § 8 Abs. 4 gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den 10.000 € übersteigenden Betrag. § 10 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) der Vollwaise bleiben außer Betracht:

a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht,

b) Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,

c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse.

(4) Als Vollwaisen gelten Personen, deren Vater verstorben, verschollen oder nicht festgestellt und deren Mutter verstorben, verschollen oder unbekannt ist.

(5) Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). Erheblich behinderte Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 und 3).

(6) § 6 Abs. 5 gilt nicht für Personen im Sinne des § 1 Z 3 und Z 4 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, sofern die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, auf sie Anwendung finden.

§ 8 FLAG 1967 lautet i. d. g. F.:

§ 8. (1) Der einer Person zustehende Betrag an Familienbeihilfe bestimmt sich nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, für die ihr Familienbeihilfe gewährt wird.

(2) Die Familienbeihilfe beträgt monatlich

1. (Anm.: trat mit außer Kraft)

2. (Anm.: trat mit außer Kraft)

3. ab

a) 114 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats der Geburt,

b) 121,9 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 3. Lebensjahr vollendet,

c) 141,5 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 10. Lebensjahr vollendet,

d) 165,1 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 19. Lebensjahr vollendet.

(3) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind

1. (Anm.: trat mit außer Kraft)

2. (Anm.: trat mit außer Kraft)

3. ab , wenn sie

a) für zwei Kinder gewährt wird, um 7,1 €,

b) für drei Kinder gewährt wird, um 17,4 €,

c) für vier Kinder gewährt wird, um 26,5 €,

d) für fünf Kinder gewährt wird, um 32 €,

e) für sechs Kinder gewährt wird, um 35,7 €,

f) für sieben und mehr Kinder gewährt wird, um 52 €.

(4) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist,

1. (Anm.: trat mit außer Kraft)

2. (Anm.: trat mit außer Kraft)

3. ab um 155,9 €.

(5) Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom , BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.

(6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen.

(6a) Für eine Person, bei der eine dauernde Erwerbsunfähigkeit nach § 2 Abs. 1 lit. c festgestellt wurde, besteht kein Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe, wenn sie in einem Kalenderjahr ein Einkommen bezieht, das die in § 5 Abs. 1 festgelegte Grenze übersteigt. Wenn das Einkommen in einem nachfolgenden Kalenderjahr unter der in § 5 Abs. 1 festgelegten Grenze liegt, lebt der Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe wieder auf. Wenn die Erwerbsunfähigkeit nach § 2 Abs. 1 lit. c als Dauerzustand festgestellt wurde, ist kein weiteres Sachverständigengutachten erforderlich.

(7) Die Abs. 4 bis 6 gelten sinngemäß für Vollwaisen, die gemäß § 6 Anspruch auf Familienbeihilfe haben.

(8) Für jedes Kind, das in einem Kalenderjahr das 6. Lebensjahr bereits vollendet hat oder vollendet und das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erhöht sich die Familienbeihilfe für den September dieses Kalenderjahres um 100 €.

§ 10 FLAG 1967 lautet:

§ 10. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen.

(2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

(3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden.

(4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal.

(5) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf die Familienbeihilfe und zur Empfangnahme der Familienbeihilfe nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.

§ 11 FLAG 1967 lautet:

§ 11. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 4, monatlich durch das Wohnsitzfinanzamt automationsunterstützt ausgezahlt.

(2) Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf ein Girokonto bei einer inländischen oder ausländischen Kreditunternehmung. Bei berücksichtigungswürdigen Umständen erfolgt die Auszahlung mit Baranweisung.

(3) Die Gebühren für die Auszahlung der Familienbeihilfe im Inland sind aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu tragen.

§ 12 FLAG 1967 lautet:

§ 12. (1) Das Wohnsitzfinanzamt hat bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches auf Familienbeihilfe eine Mitteilung auszustellen. Eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe ist auch über begründetes Ersuchen der die Familienbeihilfe beziehenden Person auszustellen.

(2) Wird die Auszahlung der Familienbeihilfe eingestellt, ist die Person, die bislang die Familienbeihilfe bezogen hat, zu verständigen.

§ 13 FLAG 1967 lautet:

§ 13. Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das Wohnsitzfinanzamt der antragstellenden Person zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.

Die in § 8 Abs. 5 FLAG 1967 genannte Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), BGBl. II Nr. 261/2010, lautet in der Fassung BGBl. II Nr. 251/2012:

Behinderung

§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Grad der Behinderung

§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Gesamtgrad der Behinderung

§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn

- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,

- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Grundlage der Einschätzung

§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.

Inkrafttreten

Die Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

In der Anlage zur Verordnung werden die Rahmensätze für die einzelnen Erkrankungen verbindlich angegeben.

Verfahrensgegenstand

Verfahrensgegenständlich sind zwei Bescheide, beide vom , beide betreffend den Antrag vom : Mit einem Bescheid wurde der Antrag auf Familienbeihilfe ab November 2018 abgewiesen, mit dem anderem der Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe (Spruch) bzw. auf den Erhöhungsbetrag (Begründung) ab Jänner 2008.

Beide Bescheide stützen sich auf die ausdrückliche Angabe der Bf in Bezug auf den jeweils beantragten Zeitraum, sofern die Angabe auf dem Ergänzungsersuchen vom von der Bf stammt oder auf eine diesbezügliche Äußerung der Bf zurückgeht.

Das Finanzamt hat sich in seinem Bericht vom nicht dazu geäußert, wer diesen Vermerk angebracht hat. Es ist möglich, dass es sich um eine (mangelhafte, weil der Bf nicht etwa durch eine Unterschrift zuordenbare) Antwort der Bf auf die Frage des Finanzamts gehandelt hat, genauso kann es sich um einen (mangelhaften, weil weder Datum noch Handzeichen enthaltenden) Aktenvermerk des Finanzamts handeln, der entweder eine Auskunft der Bf dokumentiert oder die Ansicht des Bearbeiters des Finanzamts.

Da im gegenständlichen Fall im Zeitraum fünf Jahre vor Antragstellung (§ 10 Abs. 3 FLAG 1967) der Grundbetrag an Familienbeihilfe davon abhängig ist, ob die Voraussetzungen für den Erhöhungsbetrag vorliegen, wäre eine nähere Aufklärung der widersprüchlichen Angaben der nicht rechtskundigen Bf durch die belangte Behörde geboten gewesen.

Das Gericht hat in seinem Beschluss vom eine Aufklärung versucht. Die Bf ist der Aufforderung, die Widersprüche aufzuklären, nicht nachgekommen.

Erhöhungsbetrag setzt Anspruch auf den Grundbetrag voraus

Anspruch auf den Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung besteht nur, wenn auch Anspruch auf den Grundbetrag besteht ().

Wird die gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöhte Familienbeihilfe infolge erheblicher Behinderung beantragt, handelt es sich um ein einziges Anbringen (§ 85 BAO), auch wenn für die Gewährung des Erhöhungsbetrages ein eigenes weiteres Formular (Beih 3) zusätzlich zum Formular Beih 1 und für die Feststellung der erheblichen Behinderung ein eigenes weiteres Verfahren im Rahmen des Familienbeihilfenverfahrens vorgesehen ist. Im Fall einer bescheidmäßigen Erledigung (§ 13 FLAG 1967) ist daher über das gesamte Anbringen zu entscheiden, also im Fall einer entsprechenden Antragstellung sowohl über den Grundbetrag nach § 8 Abs. 2 FLAG 1967 auch über allfällige Erhöhungsbeträge nach § 8 Abs. 3 FLAG 1967 bzw. nach § 8 Abs. 4 FLAG 1967 ().

Es ist aber auch zulässig, zunächst die Familienbeihilfe (Grundbetrag) zu beantragen (Beih 1) und erst später, etwa weil Beweismittel hierfür noch nicht vorliegen oder erst nachträglich das Vorliegen einer erheblichen Behinderung erkannt wurde, den Erhöhungsbetrag (Beih 3) zu beantragen.

Wird zunächst nur ein Antrag auf Zuerkennung des Erhöhungsbeitrags (Beih 3) gestellt, ist dieser, wenn kein unerledigter Antrag auf Zuerkennung des Grundbetrags (etwa Beih 1 oder Beih 100) vorliegt, ist dieser als Antrag auf Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag zu verstehen. Das später vorgelegte Formular Beih 1 ist als Ergänzung dieses ursprünglichen Antrags und nicht als eigener Antrag zu verstehen.

Die Bf hat am gleichzeitig zwei Formulare, nämlich das Formular Beih 1 und das Formular Beih 3, beim Finanzamt eingereicht. In der Zusammenschau dieser Formulare ist nach dem Vorgesagten davon auszugehen, dass die Bf am ein einziges Anbringen auf Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag - und zwar ab 2008 (Beih 3) - gestellt hat. Angesichts des Alters der Bf kommt die Gewährung des Grundbetrags allein nicht in Betracht, sondern - bei Vorliegen der Voraussetzungen - nur die des Grundbetrags samt Erhöhungsbetrag.

Daher ist über dieses Anbringen insgesamt abzusprechen und keine Trennung in Grundbetrag und Erhöhungsbetrag vorzunehmen.

§ 13 FLAG 1967 Satz 2 ist in Verbindung mit §§ 11, 12 FLAG 1967 grundsätzlich so zu verstehen, dass der Bescheidspruch im Familienbeihilfeverfahren bei erstmaliger Erlassung eines Bescheides nur auf (gänzliche oder teilweise) Abweisung eines Beihilfenantrags bezogen auf einen bestimmten Zeitraum lauten kann, während die (gänzliche oder teilweise) Stattgabe eines Beihilfenantrags bezogen auf einen bestimmten Zeitraum grundsätzlich im Wege der Auszahlung nach § 11 FLAG 1967, verbunden mit einer Mitteilung nach § 12 FLAG 1967, zu erfolgen hat. Ist für einen Kalendermonat ein Antrag nicht zur Gänze abzuweisen oder einem Antrag nicht zur Gänze Folge zu geben, sondern einem Antrag nur teilweise Folge zu geben, ist insoweit, als dem Antrag nicht Folge gegeben wird, ein Abweisungsbescheid zu erlassen, ansonsten mit Auszahlung vorzugehen ().

Erhöhte Familienbeihilfe

Besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe (Grundbetrag) gemäß § 2 Abs. 1 lit. a, b, d, e, g, i, j, k oder l FLAG 1967 oder gemäß § 6 Abs. 1 oder Abs. 2 lit. a, b, c, f, h, i, j oder k FLAG 1967, steht gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 dem Bezieher der Familienbeihilfe ein Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe zu, wenn das Kind erheblich behindert ist. In diesen Fällen besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe (Grundbetrag) aus anderen Gründen als zufolge einer Behinderung des Kindes, in der Regel wegen Minderjährigkeit oder wegen einer Berufsausbildung (vgl. ).

Hingegen ist Anspruchsvoraussetzung für Familienbeihilfe (Grundbetrag und Erhöhungsbetrag) gemäß § 2 Abs. 1 lit. c oder h FLAG 1967 oder gemäß § 6 Abs. 2 lit. d oder g FLAG 1967 entweder eine behinderungsbedingte voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit (§ 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967) oder eine erhebliche Behinderung (§ 2 Abs. 1 lit. h FLAG 1967, § 6 Abs. 2 lit. g FLAG 1967).

Voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit

Anspruch auf Familienbeihilfe besteht gemäß § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 und § 6 Abs. 1 lit. d FLAG 1967, und zwar auf erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967, für Kinder, wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden.

Selbsterhaltungsfähigkeit ist gegeben, wenn das Kind sämtliche Unterhaltsbedürfnisse im Rahmen der bestimmten konkreten Lebensverhältnisse aus eigenen Kräften zu finanzieren imstande ist, und zwar auch außerhalb des elterlichen Haushalts. Selbsterhaltungsfähig ist ein Kind nur dann, wenn es - auf sich allein gestellt - mit seinen Einkünften alle Lebensbedürfnisse, also auch den (allenfalls fiktiven) Geldaufwand zur Erlangung notwendiger Pflege- und Erziehungsleistungen, decken könnte (vgl. ).

"Sich selbst den Unterhalt zu verschaffen" bedeutet, dass das Kind grundsätzlich auf dem "Ersten Arbeitsmarkt", also dem regulären Arbeitsmarkt, vermittelbar ist und so imstande ist, sich selbst ohne Zuwendungen anderer und ohne staatliche Zuschüsse zu erhalten (vgl. ). Eine bloße Beschäftigungsmöglichkeit in einer "geschützten Behindertenwerkstätte" führt nicht zu einer Selbsterhaltungsfähigkeit, da sich das Kind in diesem Fall den Unterhalt nicht selbst verschafft, sondern durch staatlich oder karitativ finanzierte Einrichtungen alimentiert wird (vgl. ). Würde eine Person etwa nur bei Vorliegen von im Wesentlichen karitativen Motiven eines Arbeitsgebers oder zu therapeutischen Zwecken beschäftigt werden, ohne dass der Arbeitgeber realistischerweise eine Arbeitsleistung erwarten könnte und würde der Beschäftigte dabei lediglich eine Art Taschengeld erhalten, reicht dies noch nicht aus, um von der Selbsterhaltungsfähigkeit dieser Person auszugehen (vgl. ; ).

Der Nachweis der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit ist gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 (ausschließlich) durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens zu führen (vgl. ).

Auch eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit infolge einer psychischen Erkrankung vermittelt einen Familienbeihilfeanspruch (vgl. ; ; ).

Besteht keine vor dem 21. (bei Berufsausbildung: bis zum 25.) Lebensjahr eingetretene dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, steht weder Grund- noch Erhöhungsbetrag zu. Besteht eine derartige Unterhaltsunfähigkeit, steht sowohl Grund- als auch Erhöhungsbetrag zu (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 8 Rz 19).

Erkrankung mit variierendem Verlauf

Eine Behinderung im Sinn des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 mit einen Grad von mindestens 50 v. H. bzw. eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit kann durchaus die Folge einer Krankheit sein, die schon seit längerem vorliegt, sich jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt manifestiert (vgl. ).

Aber erst wenn diese Krankheit zu einer derart erheblichen Behinderung führt, welche (bei i. W. unter 21jährigen) einen Grad von mindestens 50 v.H. aufweist bzw. (bei i. W. über 21jährigen) eine damit verbundene voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist, ist der Tatbestand des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 erfüllt (vgl. ; ).

Mithin kommt es weder auf den Zeitpunkt an, zu dem sich eine Krankheit als solche äußert, noch auf den Zeitpunkt, zu welchem diese Krankheit zu (irgend) einer Behinderung führt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem diejenige Behinderung (als Folge der allenfalls schon länger bestehenden Krankheit) eintritt, welche einen Grad von mindestens 50 v.H. erreicht bzw. die voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit nach sich zieht (vgl. ; ; ; ; ).

Um beurteilen zu können, ob eine Behinderung bereits vor Vollendung ihres 21. Lebensjahres ein Ausmaß erreicht hat, das eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit nach sich zieht, sind bei Behinderungen, die ihren Grund in Erkrankungen mit variierendem Krankheitsverlauf haben, valide Unterlagen erforderlich, um aus diesen den Eintritt der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit schließen zu können (vgl. ).

Verjährung

Vorauszuschicken ist, dass gemäß § 10 Abs. 3 FLAG 1967 die Familienbeihilfe nur für höchstens fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt werden kann.

Nach § 10 Abs 3 FLAG 1967 ist für Zeiträume, die weiter als fünf Jahre, gerechnet vom Beginn des Monats der Antragstellung, zurückliegen, Familienbeihilfe nicht zu gewähren. Mit Ablauf dieser Frist ist der Anspruch auf Familienbeihilfe für weiter zurückliegende Zeiträume erloschen (vgl. ; ).

Für den Zeitraum Jänner 2008 (gewünschter Beginn laut Antrag) bis Oktober 2013 (Antragstellung im Oktober 2017) war daher Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag jedenfalls nicht zu gewähren.

Der Antrag war diesbezüglich jedoch abzuweisen und nicht zurückzuweisen. Der Antrag ist zwar zulässig, aber rechtlich nicht erfolgreich.

Im gegenständlichen Verfahren wurde für den verbleibenden Zeitraum ab Oktober 2013 der Nachweis der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit nicht erbracht:

Nachweisführung

§ 8 Abs. 6 FLAG 1967 bestimmt zur Lösung der Frage, ob das Kind behindert oder voraussichtlich dauernd unfähig ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, die Nachweisführung ausschließlich durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (früher: Bundessozialamt, jetzt: Sozialministeriumservice).

Diese Bescheinigung hat gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens zu erfolgen.

Dem um die Erstattung des Gutachtens ersuchten Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen kommt die Befugnis zur Entscheidung (Zuerkennung oder Abweisung) über den Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe nicht zu (vgl. ). Das von ihm zu erstattende Gutachten hat den Befund und die daraus abgeleiteten fachlichen Schlüsse (Gutachten im engeren Sinn) in nachvollziehbarer Weise darzustellen (vgl. etwa ).

Die Beweisregelung des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 geht als Spezialnorm den allgemeinen Bestimmungen des § 166 BAO betreffend Beweismittel und des § 177 BAO betreffend den Sachverständigenbeweis vor (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 8 Rz 12 m. w. N.), schließt deren ergänzende Anwendung aber nicht aus (vgl. ).

Bei der Antwort auf die Frage, ob das Kind erheblich behindert war bzw. ist oder dauernd außerstande war bzw. ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist die Behörde bzw. das Bundesfinanzgericht an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrunde liegenden Gutachten grundsätzlich gebunden und darf diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig und nicht einander widersprechend sind (vgl. ; , und die bei Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 8 Rz 29 zitierte Rechtsprechung). Die Beihilfenbehörden haben bei ihrer Entscheidung grundsätzlich von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen (vgl. ; ).

Es besteht nach der Rechtsprechung beider Gerichtshöfe öffentlichen Rechts zu § 8 Abs. 6 FLAG 1967 jedoch keine unbedingte Bindung an die Bescheinigungen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt die Entscheidung darüber, ob ein Gutachten im Sinne des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 unschlüssig oder ergänzungsbedürftig ist, in jedem Fall der Beihilfenbehörde. Eine Gutachtensergänzung oder ein neues Gutachten stellen Beweismittel dar (vgl. ).

Das Verwaltungsgericht ist nicht verpflichtet, solche Gutachten in jedem Fall seiner Entscheidung über den geltend gemachten Familienbeihilfenanspruch zugrunde zu legen (vgl. ).

Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes , kann von solchen Gutachten nach "entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung" auch abgegangen werden (vgl. ).

In ständiger Rechtsprechung wird diese Ansicht auch vom Verwaltungsgerichtshof vertreten (vgl. ; ; ; ).

Inhaltliche Anforderungen an Gutachten des Sozialministeriumservice

Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa , m. w. N.) muss ein Sachverständigengutachten, das von einer Behörde - oder einem Verwaltungsgericht (vgl. , m. w. N.) - der jeweiligen Entscheidung zu Grunde gelegt wird, einen Befund und das Gutachten im engeren Sinn enthalten sowie ausreichend begründet sein (vgl. ; ).

Der Befund besteht in der Angabe der tatsächlichen Grundlagen, auf denen das Gutachten (im engeren Sinn) aufbaut, und der Art, wie sie beschafft wurden. Während somit der Befund die vom Sachverständigen vorgenommenen Tatsachenfeststellungen enthält, bilden die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Fähigkeiten benötigt, das Gutachten im engeren Sinn (vgl. , m. w. N.; ).

Ein Gutachten ist die begründete Darstellung von Erfahrungssätzen und die Ableitung von Schlussfolgerungen für die tatsächliche Beurteilung eines Geschehens oder Zustands auf der Basis des objektiv feststellbaren Sachverhalts durch einen oder mehrere Sachverständige. Sachverständige haben dabei fundierte und wissenschaftlich belegbare konkrete Aussagen zu treffen und dürfen ihre Beurteilungen und Feststellungen nicht auf Spekulationen, sondern ausschließlich auf die festgestellten Tatsachen verbunden mit ihrem fachspezifischen Wissen stützen (vgl. für viele ; ).

Die Behörde hat - im Rahmen ihrer Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes (§ 115 BAO) - ein Gutachten eines Sachverständigen auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen und ist dabei auch gehalten, sich im Rahmen der Begründung des Bescheides mit dem Gutachten auseinander zu setzen und es entsprechend zu würdigen (vgl. etwa oder , m. w. N.; ).

Auch die Gutachten der Ärzte des Sozialministeriumservice haben den an ärztliche Sachverständigengutachten zu stellenden Anforderungen an ihre Nachvollziehbarkeit zu entsprechen. Sie dürfen sich daher insbesondere nicht widersprechen oder in bloßen Behauptungen erschöpfen (vgl. etwa ).

Die Behörden des Verwaltungsverfahrens sind verpflichtet, die Beweiskraft der Gutachten des Sozialministeriumservice zu prüfen und erforderlichenfalls für deren Ergänzung zu sorgen (vgl. etwa , m. w. N.; ). Dies setzt voraus, dass sich Behörde vor Erlassung ihre Entscheidung Kenntnis vom gesamten Inhalt des jeweiligen Gutachtens verschafft.

Die Parteien haben die Möglichkeit, Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten eines Gutachtens im Rahmen des Verfahrens der Behörde aufzuzeigen oder einem Gutachten (etwa durch Beibringung eines eigenen Gutachtens) auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (vgl. , m. w. N.). Die Behörde hat sich dann mit dem Inhalt dieses Gegengutachtens auseinanderzusetzen (vgl. ).

Kenntnis des vollständigen Gutachtens

Da die Behörde verpflichtet ist, die Beweiskraft der Gutachten des Sozialministeriumservice zu prüfen und erforderlichenfalls für entsprechende Ergänzung zu sorgen, ist es unerlässlich, dass die Behörde vor Erlassung eines Bescheides Kenntnis von einem derartigen Gutachten hat.

Auch wenn das Finanzamt (zunächst) keine Kenntnis des vollständigen Gutachtenstextes hat, hat es vor Erlassung eines Bescheides zwingend gemäß § 183 Abs. 4 BAO das Parteiengehör zu wahren. Das bedeutet in Bezug auf Bescheinigungen des Sozialministeriumservice, dass es nicht ausreichend ist, wenn erst in der Bescheidbegründung auf diese Bescheinigung Bezug genommen wird, sondern dem Antragsteller ist nach Kenntniserlangung der "Metadaten" der Bescheinigung durch das Finanzamt im Wege des EDV-Verfahrens förmlich ("Vorhalt") Gelegenheit zu gehen, sich zu dieser Beweisaufnahme zu äußern (vgl. ; u. v. a.).

Wenn der Antragsteller an der Schlüssigkeit des Gutachtens zweifelt, wird das Finanzamt den vollständigen Text des Gutachtens, durch Anforderung beim Sozialministeriumservice, oder auch durch Anforderung beim Antragsteller beizuschaffen und dann das Gutachten auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu prüfen haben. Das Ergebnis dieser Prüfung muss sich in der Begründung des Bescheides (§ 93 Abs. 3 lit. a BAO) niederschlagen (vgl. ; ). Wenn dem Finanzamt das vollständige Gutachten nicht bekannt ist, hat es dieses daher vor Bescheiderlassung beizuschaffen (vgl. etwa ; ; ; ).

Auch wenn das Finanzamt wegen Umstellung des IT-Verfahrens vor einigen Jahren keinen unmittelbaren Zugang zu den Gutachten des Sozialministeriumservice mehr hat, besteht die Verpflichtung, dieses vor Erlassung eines Abweisungsbescheids anzufordern und selbst zu beurteilen (vgl. ).

Entgegen der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Bundesfinanzgerichts erfolgt in der Verwaltungspraxis keine Prüfung von Gutachten des durch die Finanzämter. Dies ist rechtswidrig (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG2 § 8 Rz 30 m. w. N.).

Auch im gegenständlichen Fall wurden vom Finanzamt die vollständigen Texte der Gutachten des Sozialministeriumservice erst nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung eingeholt. Diese waren dem Finanzamt vor Erlassung der jeweiligen Bescheide daher nicht bekannt gewesen sind. Folglich setzen sich weder der angefochtene Bescheid noch die Beschwerdevorentscheidung mit auch nur einem Wort inhaltlich mit den Gutachten und der dort gegebenen Begründung für die Feststellung des Zeitpunkts des Eintritts der voraussichtlichen dauernden Erwerbsunfähigkeit auseinander.

Schlüssigkeit der Gutachten des Sozialministeriumservice betreffend Zeitpunkt des Eintritts einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit

Sämtliche Gutachten datieren den Eintritt einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit auf einen Zeitpunkt nach Vollendung des 21. Lebensjahres der Bf.

Diese Beurteilung ist schlüssig.

Vorweg ist festzuhalten, dass sämtliche Gutachten im gegenständlichen Verfahren hinsichtlich der entscheidungsrelevanten Frage, ab wann der Eintritt einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit festgestellt werden kann, verglichen mit früheren anderen gerichtsbekannten Gutachten des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen eine klar nachvollziehbare und näher ausgeführte Begründung aufweisen.

Bereits das Gutachten, auf dem der angefochtene Bescheid beruht, begründet das Vorliegen einer voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und stellt hinsichtlich des Zeitpunkts auf den ersten damals diesbezüglich vorgelegten Befund, nämlich auf einen (hier nicht aktenkundigen) Patientenbrief vom ab.

Die Begründung für die Feststellung des Zeitpunkts des Eintritts der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit ist schlüssig:

Trotz langjähriger Anamnese einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis kann aufgrund fehlender Vorlage von entsprechenden Befunden keine länger zurückwirkende Einschätzung des GdB erfolgen.

Das im Beschwerdeverfahren erstellte zweite Gutachten begründet lege artis, warum die im Beschwerdeverfahren vorgelegten weiteren Befunde zu keine anderen Einschätzung führen:

Keine Änderung der Einschätzung, da der neu beigebrachte Befund keine genauen Datumsangaben hat, es wird lediglich eine Behandlung 2004 wegen Depressionen beschrieben, für die Zeit danach liegen bis 3/17 keine Befunde vor, lediglich der Hinweis, dass 2007 eine Behandlung in einer anderen Ordination stattgefunden hätte. … Für die Zeit vor dem 21. Lj liegen keine entsprechenden Befunde vor, bzw. fehlen Brückenbefunde, nunmehr seit Pensionierung (2018) dauerhafte Unfähigkeit, sich den Unterhalt zu verschaffen.

Die Stellungnahme zum Vorlageantrag fasst ebenfalls klar zusammen:

Nach der Anamnese und den nun beigebrachten Befunden ist der Beginn einer psychischen Erkrankung vor dem 18. Lebensjahr beschrieben. Es ist aus den Befunde allerdings nicht eindeutig zu entnehmen, dass eine psychische Erkrankung mit schwerwiegenden Funktionseinschränkungen in einem solchen Ausmaß vorgelegen wäre, das eine daraus resultierende anhaltende Selbsterhaltungsunfähigkeit vor dem 18./21. LJ eingetreten ist. Daher keine Änderung zu den Vorgutachten mit rückwirkender Anerkennung der Selbsterhaltungsunfähigkeit ab 3/2017 (nachweislich erste stationäre psychiatrische Therapieerfordernis) und Pensionierung seit 2018.

Damit stehen die Gutachten im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung:

Wie oben ausgeführt, kann eine Behinderung im Sinn des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 mit einen Grad von mindestens 50 v. H. bzw. einer damit verbundenen voraussichtlichen dauernden Erwerbsunfähigkeit durchaus die Folge einer Krankheit sein, die schon seit längerem vorliegt, sich jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt manifestiert (vgl. ).

Aber erst wenn diese Krankheit zu einer derart erheblichen Behinderung führt, welche (bei i. W. unter 21jährigen) einen Grad von mindestens 50 v.H. aufweist bzw. (bei i. W. über 21jährigen) eine damit verbundene voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist, ist - wie oben ausgeführt - der Tatbestand des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 erfüllt (vgl. ).

Wie ebenfalls bereits oben ausgeführt, kommt es weder auf den Zeitpunkt an, zu dem sich eine Krankheit als solche äußert, noch auf den Zeitpunkt, zu welchem diese Krankheit zu (irgend) einer Behinderung führt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem diejenige Behinderung (als Folge der allenfalls schon länger bestehenden Krankheit) eintritt, welche einen Grad von mindestens 50 v.H. erreicht bzw. die voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit nach sich zieht (vgl. ; ; ; ).

Um beurteilen zu können, ob die Behinderung der Bf bereits vor Vollendung ihres 21. Lebensjahres ein Ausmaß erreicht hat, das eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit nach sich zieht, sind bei der Art ihrer Behinderung, valide Unterlagen erforderlich, um aus diesen den Eintritt der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit schließen zu können.

Dem Sozialministeriumservice ist zu folgen, dass derartige Unterlagen nicht vorgelegt worden sind.

Wie zur Beweiswürdigung ausgeführt, fehlt es der aus einem Satz bestehenden hausärztlichen Bestätigung an jeglichen näheren Angaben zum Bestehen einer schweren Depression "nachweislich" seit dem Jahr 2007. Ohne diese Angaben kann nicht festgestellt werden, ab wann diese schwere Depression mit einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit einhergegangen ist. Eine bei einer schweren Depression medizinisch gebotene fachärztliche Behandlung zwischen 2006 und 2017 ist nicht dokumentiert.

Der Bf wurde mit Beschluss vom unter anderem aufgetragen, dem Bundesfinanzgericht bis vorzulegen:

A. Eine Bestätigung der behandelnden Hausärzte (Gruppenpraxis Dr. ***[20]***, Dr. ***[21]***, Dr. ***[22]***), aus der hervorgeht,

a) auf Grund welches Nachweises (zB Befunderhebung in der Ordination) die Bestätigung der Hausärzte vom davon ausgeht, dass "nachweislich seit 2007 eine schwere Depression" besteht und

b) ob aus Sicht der behandelnden Hausärzte ***[1]*** ***[2]*** bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig gewesen ist und bejahendenfalls ab wann und auf Grund welcher Befunde.

B. Falls die Beschwerdeführerin, die laut Attest einer Fachärztin von Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin vom im Jahr 2007 an einer schweren psychotischen Störung erkrankt gewesen sein soll, diese aber nicht von dieser Fachärztin behandelt worden sei, sich vor Vollendung des 21. Lebensjahres in anderer fachärztlicher Behandlung befunden hat, (lesbare) Befunde dieser Behandlung.

C. Einen (lesbaren) Patientenbrief des ***[24]***-Spitals (in welchem die Beschwerdeführerin nach der Aktenlage jedenfalls im Jahr 2006 behandelt wurde) über erfolgte Diagnosen und vorgenommene Behandlungen.

D. Soweit weitere ärztliche Befunde bestehen, die bisher weder dem Sozialministeriumservice noch dem Finanzamt vorgelegt wurden, diese.

Die Bf ist diesem Auftrag zur Gänze nicht nachgekommen.

Die Bf ist daher den Gutachten des Sozialministeriumservice nicht in einer Weise entgegengetreten, die an der Schlüssigkeit dieser Gutachten zweifeln ließe.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass es Sache der Partei (§ 78 BAO) ist, sich im Vorlageantrag mit dem Ergebnis von in der Beschwerdevorentscheidung inhaltlich mitgeteilten Ermittlungen auseinander zu setzen und die daraus gewonnenen Feststellungen zu widerlegen. Mit einer Beschwerdevorentscheidung wird der Partei (§ 78 BAO) Gelegenheit geboten, zu entscheidenden Sachverhaltsfeststellungen Stellung zu nehmen, weil eine Beschwerdevorentscheidung wie ein Vorhalt der Behörde wirkt (vgl. m. w. N.; ).

Es wird primär an den Beschwerdeführern liegen, den behaupteten Sachverhalt, nämlich ihre bereits vor der Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretene dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, klar und ohne Möglichkeit eines Zweifels nachzuweisen (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG2 § 8 Rz 32 m. w. N.).

Dennoch wurden neue Beweismittel für die Behauptung, die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit sei bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten, nicht beigebracht.

Das Sozialministeriumservice hat in sämtlichen Gutachten schlüssig begründet, dass eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres nicht feststellbar ist.

Liegen keine Befunde vor einem bestimmten Zeitraum vor, ist es einem Gutachter nicht möglich, bereits davor eine voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, festzustellen, sofern kein Leidenszustand vorliegt, der eindeutig eine Erwerbsfähigkeit bereits von vorneherein ausschließt (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 8 Rz 20 unter Hinweis auf ).

Kann eine Bescheinigung des Sozialministeriumservice, dass eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten ist, nicht vorgelegt werden und kann daher der Eintritt einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres nicht festgestellt werden, trifft die Beweislast denjenigen, zu dessen Gunsten die entsprechende Tatsache wirken würde:

Das Finanzamt hat die Beweislast für Tatsachen zu tragen, die einem Anspruch auf Familienbeihilfe und/oder den Erhöhungsbetrag entgegenstehen oder einschränken, der Antragsteller für Tatsachen, die den Anspruch auf Familienbeihilfe und/oder den Erhöhungsbetrag begründen oder ausweiten bzw. eine (ihn treffende) gesetzliche Vermutung widerlegen (vgl. mutatis mutandis Ehrke-Rabel in Doralt/Ruppe, Grundriss des österreichischen Steuerrechts, II7, Tz. 1301).

Bescheinigt das Sozialministeriumservice lege artis das Vorliegen einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit im Beschwerdezeitraum nicht, geht dies zu Lasten des Antragstellers (vgl. ).

Der Nachweis einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres des Bf eingetretenen voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit konnte von der Bf nicht erbracht werden.

Die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung des Grundbetrages an Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe zufolge einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres der Bf eingetretenen voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit sind daher nicht gegeben.

Zum Teil Rechtswidrigkeit der angefochtene Bescheide

Der Abweisungsbescheid vom betreffend Abweisung des Antrags vom "auf Familienbeihilfe" ist rechtswidrig (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG), da - wie oben ausgeführt - über das Anbringen vom in einem Bescheid abzusprechen war und der Abweisungsbescheid vom betreffend Abweisung des Antrags vom "auf erhöhte Familienbeihilfe" nach seinem Spruch sowohl den Grundbetrag (über den mit Bescheid vom selben Tag abgesprochen wurde) als auch den Erhöhungsbetrag (beide zusammen ergeben die "erhöhte Familienbeihilfe") umfasst.

Der Beschwerde ist daher in Bezug auf den Abweisungsbescheid vom betreffend Abweisung des Antrags vom "auf Familienbeihilfe" gemäß § 279 BAO Folge zu geben.

Der Spruch des Abweisungsbescheids vom betreffend Abweisung des Antrags vom "auf erhöhte Familienbeihilfe" steht im Widerspruch zu seiner Begründung, wonach der Antrag teilweise zurückgewiesen, teilweise abgewiesen wird.

Wie oben ausgeführt, ist ein Antrag bei Überschreiten der Fünf-Jahres-Frist nicht zurückzuweisen, sondern abzuweisen.

Mit diesem Erkenntnis war daher der Spruch des Abweisungsbescheids vom betreffend Abweisung des Antrags vom "auf erhöhte Familienbeihilfe", wonach dieser Antrag ab Jänner 2008 abgewiesen wird, zu bestätigen.

Nichtzulassung der Revision

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine (ordentliche) Revision nicht zulässig, da es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Das Bundesfinanzgericht folgt der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, Tatfragen sind einer Revision nicht zugänglich.

Hinweis

Die Frage, ob für einen bestimmten Zeitraum Familienbeihilfe und damit auch der Kinderabsetzbetrag zusteht, ist anhand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten. Das Bestehen des Familienbeihilfenanspruchs für ein Kind kann somit je nach dem Eintritt von Änderungen der Sach- und/oder Rechtslage von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 13 Rz 23 unter Hinweis auf ; ; ; ; ). Ein derartiger Ausspruch gilt mangels eines im Bescheid festgelegten Endzeitpunktes für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren, jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 13 Rz 24 unter Hinweis auf ; ; / 0067; ).

Sollte die Bf in weiterer Folge neue Beweismittel wie insbesondere Befunde, aus denen sich entnehmen lässt, dass - und warum - voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten ist, dem Finanzamt beibringen, steht einem neuen Antrag auf Familienbeihilfe - für Zeiträume ab der Vorlage der neuen Beweismittel und nicht rückwirkend - der Grundsatz der entschiedenen Sache (res iudicata) nicht entgegen, da dann eine Änderung der Sachlage gegenüber der Sachlage im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingetreten wäre. Ob neue Beweismittel geeignet sind, das Vorliegen einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres nachzuweisen, wäre dann vom Finanzamt unter Befassung des Sozialministeriumservice zu prüfen. Ob mittels eines neuen Antrags oder mittels eines Wiederaufnahmeantrags vorzugehen wäre, hängt davon ab, ob es sich um ältere Befunde, die jetzt erst neu hervorgekommen sind, oder um neue Befunde, die auf Grund anderer, älterer Daten erstellt wurden, handelt (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 13 Rz 25 unter Hinweis auf ).

Wien, am

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