Abweisung eines Rückzahlungsantrages mangels Guthabens
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf, Adr_Bf, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Kitzbühel Lienz vom , betreffend Abweisung eines Rückzahlungsantrages gem. § 239 BAO zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt/Verfahrensgang
Mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom wurde über das Vermögen der A_GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beschwerdeführer zum Masseverwalter bestellt.
Am erging der Umsatzsteuerbescheid 2018 (vorläufig gemäß § 200 BAO). Aufgrund des Bescheides ergab sich eine Abgabengutschrift i.H.v. € 110.832,05, welche zu einem Guthaben auf dem Abgabenkonto i.H.v. € 20.052,81 führte. Am wurde der Umsatzsteuerbescheid 2018 gemäß § 293 BAO berichtigt. Die Bescheidberichtigung führte zu einer Abgabenachforderung von € 110.832,06. Der Begründung dieses Bescheides ist zu entnehmen, dass die Veranlagung der Umsatzsteuer 2018 aufgrund der abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen erfolgte.
Nach erfolgter Bescheidberichtigung wies das Abgabenkonto der A_GmbH einen Saldo von € 90.779,25 aus; dieser Betrag wurde am gemäß § 231 BAO ausgesetzt.
Mit Eingabe vom beantragte der Beschwerdeführer die Auszahlung des Guthabens von € 20.052,81 auf das Massetreuhandkonto.
Mit Bescheid vom wurde der Rückzahlungsantrag mangels auf dem Abgabenkonto bestehenden Guthabens abgewiesen.
In der Beschwerde vom wurde vorgebracht, das Finanzamt gehe in seiner abweisenden Entscheidung davon aus, dass das Guthaben i.H.v. € 20.052,81 laut Buchungsmitteilung vom mit einer Insolvenzforderung, also einer bereits vor Insolvenzeröffnung entstandenen Forderung des Finanzamtes, gegenverrechnet worden sei. Die dem Guthaben zugrunde liegende Forderung sei aber erst nach Insolvenzeröffnung entstanden. Eine Aufrechnung sei daher nicht zulässig.
Die abweisende Beschwerdevorentscheidung verwies auf die Buchungsmitteilungen 04/2020 und 05/2020, aus denen ersichtlich sei, dass es durch die Veranlagungsbescheide (Umsatzsteuerbescheid 2018 vom und Berichtigungsbescheid vom ) weder zu einer Gutschrift noch zu einer Nachforderung gekommen sei. Grundsätzlich beträfen die Festsetzungen bzw. Gutschriften Zeiträume im Jahr 2018, also solche Abgabenansprüche, welche vor dem Stichtag der Insolvenzeröffnung () begründet worden seien, womit eine Aufrechnung jedenfalls zulässig gewesen sei.
Im Vorlageantrag führte der Beschwerdeführer aus, dass in der Beschwerdevorentscheidung irrtümlich davon ausgegangen worden sei, dass die Gutschriften die Zeiträume 2018 beträfen. Tatsächlich seien die Gutschriften aufgrund begründeter Forderungsausbuchungen nach Insolvenzeröffnung entstanden und sohin nicht dem Jahr 2018 zuzuordnen.
Rechtslage und Erwägungen
Gemäß § 239 Abs. 1 BAO kann die Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs. 4) auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen.
Ohne ein rückzahlbares Guthaben auf dem Konto des Abgabepflichtigen kann einem Rückzahlungsantrag gem. § 239 Abs 1 BAO kein Erfolg beschieden sein, denn ein Guthaben iSd § 239 Abs 1 BAO stellt sich als Ergebnis der Gebarung auf dem Abgabenkonto eines Steuerpflichtigen dar (Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 § 239 E 57 mwN).
Wie oben dargestellt, bestand auf dem Abgabenkonto der A_GmbH zum Zeitpunkt der Stellung des Rückzahlungsantrages durch den Beschwerdeführer kein Guthaben. Damit ist jedoch das Schicksal der Beschwerde bereits entschieden, setzt doch die positive Erledigung eines Rückzahlungsantrags jedenfalls schon nach dem Gesetzeswortlaut des § 239 Abs. 1 BAO ein Guthaben im Sinne des § 215 BAO auf dem Abgabekonto voraus.
Streit bestand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zwischen dem Beschwerdeführer und der Abgabenbehörde darüber, ob das Finanzamt Aufrechnungsvorschriften der Insolvenzordnung verletzt hat und diese allenfalls unzulässige Verrechnung dazu geführt hat, dass auf dem Abgabenkonto kein rückzahlbares Guthaben mehr bestanden hat.
Eine Abklärung dieser Frage hätte in einem Abrechnungsbescheidverfahren stattzufinden, nicht jedoch im Verfahren über den Rückzahlungsantrag, ist doch die Frage der Rechtmäßigkeit der Gebarung auf dem Abgabenkonto nicht im Rückzahlungsverfahren, sondern auf Antrag des Abgabepflichtigen im Abrechnungsbescheidverfahren gem. § 216 BAO zu klären (Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 § 239 E 67 mwN). Die Frage, ob im gegenständlichen Fall eine Verrechenbarkeit von Abgabenforderungen mit der fraglichen Gutschrift aufgrund insolvenzrechtlicher Verrechnungsvorschriften stattfinden hätte dürfen, würde eine Vorfrage für die Entscheidung über das Bestehen eines (rückzahlbaren) Guthabens darstellen ( mit Verweis auf ).
Hinweis zum 2. COVID-19-Gesetz
Abweichend von der folgenden Rechtsbelehrung beginnt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen diese Entscheidung – sofern diese vor dem zugestellt wurde - mit zu laufen (§ 6 Abs. 2 i. V. m. § 1 Abs. 1 Art. 16 2. COVID-19-Gesetz BGBl. I Nr. 16/2020).
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall ergab sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut des § 239 Abs. 1 BAO, dass die Beschwerde abzuweisen war. Eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage war nicht zu lösen.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 239 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.3100197.2020 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at