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ASoK 4, April 2019, Seite 159

Anspruch auf Übermittlung von Arbeitszeitaufzeichnungen auf der Grundlage des § 26 Abs 8 AZG

1. § 26 Abs 8 AZG in der Fassung des Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2014 (ASRÄG 2014), BGBl I 2014/94, findet auch auf bereits vor Inkrafttreten des ASRÄG 2014 am abgeschlossenen Arbeitsverträge Anwendung; dies aber allein für Abrechnungsperioden ab dem Inkrafttreten.

2. Zweck des § 26 Abs 8 AZG ist es, dem Arbeitnehmer die Kontrolle der Arbeitszeitaufzeichnungen und damit letztlich auch die Überprüfung der Richtigkeit der Entgeltabrechnung des Arbeitgebers sowie die Überprüfung der Einhaltung von Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten zu ermöglichen bzw zu erleichtern. Der Zweck ähnelt damit jenem des § 2f Abs 1 Satz 1 AVRAG, zumal auch jene Vorschrift dazu dient, dem Arbeitnehmer den Nachvollzug der Abrechnung der Bezüge zu ermöglichen.

3. Zu § 2f Abs 1 Satz 1 AVRAG wurde jüngst entschieden, dass der Arbeitgeber seiner Verpflichtung zur Übermittlung einer „vollständigen“ Abrechnung von Entgelt und Aufwandsentschädigungen bereits dann entsprochen hat, wenn die Abrechnung formell vollständig ist, sodass eine inhaltliche Unrichtigkeit der Abrechnung nicht schadet. Dies wurde unter anderem damit begründet, dass im Bereich der (einklagbaren) Verpflichtung zu einer Rechnungslegung oder Abrechnung regelmäßig bloß formelle Vollständigkeit verlan...

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