Zurückweisung einer Vorlageerinnerung: Eine zulässige Vorlageerinnerung setzt eine BVE und einen Vorlageantrag voraus
Revision beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2020/15/0054. Einstellung des Verfahrens mit Beschluss vom .
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Franz Glashüttner über die Vorlageerinnerung vom der Bf., vertreten durch Stb, hinsichtlich der Beschwerde vom , betreffend Feststellungsbescheid Gruppenmitglied 2015 der belangten Behörde FA vom beschlossen:
Die Vorlageerinnerung vom wird als unzulässig zurückgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt und Verfahrensgang
Gegen den vom FA am erlassenen Feststellungsbescheid Gruppenmitglied für das Jahr 2015 erhob die Beschwerdeführerin (Bf) mit Schriftsatz der steuerlichen Vertretung vom fristgerecht Beschwerde.
Am brachte der steuerliche Vertreter der Bf. eine Säumnisbeschwerde beim Bundesfinanzgericht (BFG) gemäß § 284 BAO ein und führte zusammengefasst aus, dass seit dem Einbringen der Beschwerde ein Zeitraum von mehr als 6 Monaten vergangen sei und das Rechtsmittel noch unerledigt sei.
Am langte ein weiterer Schriftsatz, datiert mit , beim BFG ein. Darin wird sowohl für die Bf. als auch für die AOP eine Vorlageerinnerung eingebracht. In der Begründung wird auf ein anhängiges Rechtsmittelverfahren bei der AOP verwiesen, wonach nach einer Beschwerde und einer Beschwerdevorentscheidung (BVE) ein Vorlageantrag eingebracht worden sei, der aber dem BFG noch nicht vorgelegt worden sei.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
§ 264 Abs. 6 BAO in der ab dem geltenden Fassung des AbgÄG 2016, BGBl. I Nr. 117/2016, lautet:
"Erfolgt die Vorlage der Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht nicht innerhalb von zwei Monaten ab Einbringung des Vorlageantrages bzw. in den Fällen des § 262 Abs. 3 und 4 (Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung) ab Einbringung der Bescheidbeschwerde, so kann die Partei (§ 78) beim Verwaltungsgericht eine Vorlageerinnerung einbringen. Diese wirkt wie eine Vorlage der Beschwerde. Sie hat die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdevorentscheidung und des Vorlageantrages zu enthalten."
Die Vorlageerinnerung im Sinne des § 264 Abs. 6 BAO stellt einen Rechtsbehelf dar für den Fall, dass eine Abgabenbehörde ihrer Vorlagepflicht nicht nachkommt (vgl. RV 1352 BlgNR 25. GP, 17). Eine Vorlageerinnerung setzt somit jedenfalls voraus, dass eine Beschwerde - nach Stellung eines Vorlageantrages - dem Bundesfinanzgericht nicht vorgelegt wurde.
Im gegenständlichen Fall hat das zuständige Finanzamt, entgegen dem Vorbringen in der Vorlageerinnerung, über die Beschwerde der Bf. vom noch nicht mittels BVE abgesprochen, ein Vorlageantrag konnte daher noch gar nicht gestellt werden, weshalb die Voraussetzungen für eine Vorlageerinnerung nicht gegeben sind.
Das Rechtsmittelverfahren die Bf. betreffend befindet sich im Stadium der am eingebrachten Säumnisbeschwerde. Die Zuständigkeit liegt bis längstens beim Finanzamt. Siehe dazu den Beschluss vom ; informell wird dazu mitgeteilt, dass die zu RS/2100120/2019 ergangenen Beschlüsse die Bf. betreffen.
Eine Vorlageerinnerung setzt nach § 264 Abs. 6 BAO das Vorliegen einer Beschwerdevorentscheidung und eines Vorlageantrages voraus. Da hier beide Vorrausetzungen fehlen, ist die Vorlageerinnerung betreffend die Beschwerde vom gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO iVm. § 260 Abs. 1 lit. a BAO mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen (siehe Ritz, BAO6, § 265 Tz 24 f; § 85a Tz 10 und die dort angeführte Judikatur, ua ).
Wie bereits ausgeführt, konnte die Beschwerde - mangels Vorlageantrag - noch gar nicht dem Bundesfinanzgericht vorgelegt werden. Entsprechend war die gegenständliche Vorlageerinnerung als unzulässig zurückzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Beschwerdefall waren keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen. Die Voraussetzungen für die Einbringung einer Vorlageerinnerung ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz. Ebenso wird auf die angeführte Judikatur und Literatur verwiesen. Für die Zulässigkeit der ordentlichen Revision besteht daher kein Anlass.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.2101435.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at