Kein Nachweis über überwiegende Tragung des Unterhaltsbedarfs der in Großbritannien studierenden Tochter
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Adr., vertreten durch Mag. Milorad Erdelean, Rechtsanwalt, Heinrichsgasse 4/5, 1010 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom , betreffend Abweisung des Antrages vom auf Gewährung einer Ausgleichszahlung (Familienbeihilfe) für das Kind Kind, geb. xx.xx..1998, ab September 2017 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin (Bf.) beantragte am die Gewährung einer Ausgleichszahlung (Familienbeihilfe) für ihre Tochter Kind, geb. xx.xx..1998, für den Zeitraum von 09/2017 bis 05/2021. Im Antrag gab die Beschwerdeführerin an, dass sie rumänische Staatsbürgerin sei, am nach Österreich eingereist und seit selbstständig als Pflegerin im Inland erwerbstätig sei. Lt. dem vorgelegten Formular E 401 (Familienstandsbescheinigung) besteht die Familie der Beschwerdeführerin auch noch aus ihrem Ehegatten, ebenfalls rumänischer Staatsbürger, und ihrer Tochter in A, Rumänien. Der Ehemann der Beschwerdeführerin bezieht lt. Formular E 411 Familienleistungen für die Tochter ab 10/2017 in Rumänien. Die gemeinsame Tochter ist ebenfalls rumänische Staatsbürgerin und wohnt und studiert seit 09/2017 in B, Vereinigtes Königreich. Die Bf. finanziere die überwiegenden Kosten des Unterhalts des Kindes, die Tochter habe selbst jährliche Einkünfte von 7.482,24 €.
Mit Bescheid vom wurde der Antrag abgewiesen und damit begründet, dass kein Naheverhältnis iSd § 2 Abs. 2 FLAG 1967 bestehe, da die Tochter in Großbritannien lebe und studiere, außerdem sei die Tochter durch das eigene Einkommen selbsterhaltungsfähig.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin die Beschwerde mit der Begründung, dass das Studium der Tochter in Rumänien nicht angeboten werde und diese die Möglichkeit genutzt habe in Schottland zu studieren. Das monatliche Einkommen der Tochter belaufe sich auf rund 620 € pro Monat, wenn sie auf Grund des Studiums und der Prüfungen Zeit hat zu arbeiten. Die Tochter habe lt. beiliegender Aufstellung monatlich ca. 920 € pro Monat Gesamtausgaben, die monatliche Differenz von 300 € werde von den Eltern finanziert. Sie lebe lt. beigelegtem Mietvertrag in einer WG mit einem Studenten. Sofern es möglich sei, verbringe die Tochter die Ferien bei ihrer Familie in Rumänien. Somit bestehe sehr wohl ein Naheverhältnis zwischen Eltern und Kind. Ohne die Zuzahlung der Eltern sei die Tochter nicht selbsterhaltungsfähig.
In der Beschwerdevorentscheidung wurde die Beschwerde abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass keine überwiegende Kostentragung des Kindesunterhaltes durch die Eltern erfolge, da die Tochter ein monatliches Durchschnittseinkommen von 620 € erziele und die monatlichen Unterhaltsleistungen der Beschwerdeführerin 300 € betragen.
Daraufhin stellte der steuerliche Vertreter der Bf. den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Begründend wurde ergänzend ausgeführt:
„ Die Tochter der Antragstellerin, Kind, studiert seit September 2017 in B, Schottland.
Kind ist während des Semesters teilweise als Verkäuferin in einem Supermarkt tätig. Sie arbeitet ausschließlich am Wochenende (Samstag und Sonntag) und nur dann, wenn dies neben dem Studium möglich ist. Der Betrag in der Höhe von EUR 620,-- pro Monat, ist der maximale Betrag, den sie verdienen kann. Jedoch verdient sie diesen Betrag nicht monatlich, da sie nicht monatlich arbeitet. Sie arbeitet maximal 8 Monate im Jahr, da sie in den Sommermonaten (3 Monate) sowie in der Winterzeit (ca. 1 Monat - 2 Wochen Semesterferien + 2 Wochen Weihnachtsferien) sich in Rumänien, Österreich und/oder Ausland (zwecks Absolvierung von Praktika) befindet.
Die Tochter der Antragstellerin studiert Biologie. Sie ist verpflichtet jährlich ein Praktikum zu absolvieren - sohin kann sie im Sommer (aufgrund der Praktika) auch nicht arbeiten. Ua hat sie im Zeitraum - ein unbezahltes Praktikum in C (Spanien) absolviert. Im Sommer 2019 wird sie wiederum ein Praktikum absolvieren. Währenddessen kann sie nicht arbeiten. Beweis: Bestätigung vom
Wenn sie sich in Schottland befindet, hat die Tochter Monatskosten in der Höhe von ca. EUR 920,--. Aufgrund der Teilzeitarbeit kann sie maximal EUR 620,-- verdienen (wenn sie Prüfungen hat, geht sie nicht jedes Wochenende arbeiten und verdient sie weniger). Die Differenz bis zu EUR 920,-- wird grds von der Kindesmutter finanziert. Das heißt, die Tochter braucht während des Semesters eine Zusatzunterstützung in der Höhe von mindestens EUR 300,-- (manchmal bis zu EUR 500,--) pro Monat.
In den Monaten, in denen die Tochter sich nicht in Schottland befindet (Sommermonate und Winterzeit, insgesamt 4 Monate), hat sie grds nachfolgende Kosten:
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Miete (Schottland): | EUR 400,-- |
Strom (Schottland): | EUR 30,-- |
Internet (Schottland): | EUR 30,-- |
Steuern (Schottland): | EUR 50,-- |
Öffentliche Verkehrsmittel ua: | EUR 20,-- |
Lebensmittel: | EUR 50,-- |
Kleidung, Freizeitbedarf ua: | EUR 100,-- |
Summe: | EUR 680,- |
Weiters entstehen Kosten durch die Flugkarten von und nach Schottland (ca EUR 350,--, hin und zurück) sowie Kosten für die Sommer- und oder Winterurlaube (ca EUR 400,-- pro Urlaub). Während des unbezahlten Praktikums in Spanien hatte sie noch Zusatzkosten (ua Impfungen, Spezialbekleidung, Flugkarten, Handykarte) in der Gesamthöhe von ca EUR 500,--.
Schließlich blieb bis dato der Sonderbedarf der Tochter (Arztkosten, Erkrankungen ua), der mit EUR 200,-- pro Jahr beziffert wird, unberücksichtigt.
Sohin trug bzw trägt die Antragstellerin nachfolgende Kosten ihrer Tochter:
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während des Semesters (mindestens EUR 300,-- / Monat):8 * 300,-- = | EUR 2.400,-- |
Sommer- und Winterferien (insgesamt 4 Monate): 4 * 680,-- = | EUR 2.720,-- |
Flugkarten (2 x Mal pro Jahr): 2 * 350,-- = | EUR 700,-- |
Zusatzkosten Spanien | EUR 500,-- |
Sonderbedarf | EUR 200,-- |
Sommer- und Winterurlaube: | EUR 400,-- |
Gesamt | EUR 6.920,-- |
Diese Kosten werden vollumfänglich von der Antragstellerin finanziert.
Sohin liegt jedenfalls eine überwiegende Kostentragung seitens der Antragstellerin vor.“
Als Beilagen wurden
- die Geburtsurkunde der Tochter
- das Formular 401 (Familienstandsbescheinigung), wonach die Familie der Beschwerdeführerin aus ihr, ihrem Ehegatten und ihrer Tochter in Rumänien besteht,
- das Formular 411 (Anspruch auf Familienleistungen), wonach der Ehegatte der Beschwerdeführerin für die gemeinsame Tochter Familienleistungen in Rumänien ab 10/2017 bezieht,
- eine Bestätigung der Universität B über den Beginn des Studiums „Animal and Conservation Biology“ der Tochter ab ,
- ein Erfolgsnachweis für das Studium der Tochter betr. das Studienjahr 2017/2018 und
- eine Bestätigung über das Praktikum der Tochter vom 01.06. bis in Spanien
übermittelt.
Das Bundesfinanzgericht stellte fest, dass die Beschwerdeführerin ab bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft als „gewerbl. Selbständig Erwerbstätige“ versichert ist und lt. Einkommensteuerbescheiden (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) im Kalenderjahr 2017 ein Einkommen von 2.376 € und im Kalenderjahr 2018 ein Einkommen von 4.671,06 € erzielte.
Mit Schreiben des Bundesfinanzgerichts vom wurde die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf § 10 Abs. 2 FLAG 1967 um Bekanntgabe ersucht, in welchen Monaten ab 10/2017 sie die Unterhaltskosten ihrer Tochter überwiegend getragen habe und wurde sie um Vorlage von Nachweisen für die Höhe des monatlichen Unterhaltsbedarfes der Tochter, die Höhe des monatlichen Verdienstes der Tochter und die Leistung der monatlichen Zahlungen an die Tochter ersucht. Außerdem wurde sie gebeten den Unterschiedsbetrag zwischen dem im Vorlageantrag genannten Betrag von 6.920 € für den von ihr angeführten, finanzierten Unterhalt und der Höhe Ihres Einkommens lt. Einkommensteuerbescheiden (2017: 2376 € und 2018:4.671 €) zu erklären.
Mit Schriftsatz vom ersuchte die steuerliche Vertretung der Beschwerdeführerin um Fristerstreckung für die Vorlage der Unterlagen. Vorab wurde der Mietvertrag der Tochter (und eines zweiten Mieters) vom für eine Wohnung in B um eine Monatsmiete von 695 Pfund übermittelt. Die Beschwerdeführerin würde das Geld für den Unterhalt immer bar übergeben, wenn sie ihre Tochter treffe, da ein Geldtransfer nach Großbritannien hohe Gebühren verursache. Sie übergebe ihrer Tochter ca. 1.500 € bis 2.000 € bar, sodass sie für einen längeren Zeitraum versorgt sei. Das behauptete Einkommen 2017 und 2018 sei unrichtig; entsprechende Nachweise über das wahre Einkommen würden vorgelegt werden. Schließlich übe die Beschwerdeführerin ihre Berufstätigkeit in Österreich aus um ihre Tochter finanziell unterstützen zu können.
Mit Schriftsatz vom wurde von der steuerlichen Vertretung ergänzend vorgebracht, dass der Mietvertrag der Tochter der Beschwerdeführerin bereits vorgelegt worden sei, die Wohnung sei eine Wohngemeinschaft, sämtliche Rechnungen seien auf den Mitbewohner ausgestellt worden. Die Tochter der Beschwerdeführerin habe monatlich die Hälfte der Wohnungskosten iHv 570 Pfund = ca. 627,26 € (Miete 400 Pfund + Strom, Wasser, Internet, etc.) an den Mitbewohner überwiesen (siehe beigelegte Kontoauszüge der Royal Bank of Scotland der Tochter für Mai und Juni 2019).
Aus der beiliegenden Bestätigung des Arbeitgebers der Tochter sei ersichtlich, dass sie ein Bruttoeinkommen von 7.415,20 Pfund pro Jahr verdiente, das ist ein Bruttoeinkommen von 8.160,12 € pro Jahr (vor Einkommensteuer).
Beigelegt wurden Kontoauszüge für den Zeitraum Mai bis August 2019 von drei Bankkonten der Tochter der Beschwerdeführerin, in denen ua folgende Buchungen ersichtlich sind:
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- Kontoauszug Überweisung vom | £ 570,-- |
- Kontoauszug Monatskarte Öffis () | £ 48,-- |
- Kontoauszug Flugkarte B — Wien | £ 110,44 (Hinfahrt) |
- Kontoauszug Flugkarte B — Wien | £ 99,23 (Rückfahrt) |
- Kontoauszüge Handy ( ua) | £ 14.35 |
- Kontoauszug Überweisung vom () | £ 540,-- |
- Kontoauszug Gehalt (, ) | |
- Bestätigungen Arbeitsgeber | |
- Bestätigung Internship Spanien |
Mit Schriftsatz vom gab die steuerliche Vertretung der Beschwerdeführerin einen Vollmachtswechsel bekannt.
Über die Beschwerde wurde erwogen
§ 2 FLAG 1967 lautet:
§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) für minderjährige Kinder,
b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,
c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,
d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,
e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird,
f) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,
i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie
aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und
bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und
cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,
k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am
aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
dd) Europäischen Freiwilligendienst nach dem Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Einführung des Programms „Jugend in Aktion“ im Zeitraum 2007 - 2013.
§ 2 (2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
§ 2 (3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person
a) deren Nachkommen,
b) deren Wahlkinder und deren Nachkommen,
c) deren Stiefkinder,
d) deren Pflegekinder (§§ 186 und 186 a des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches).
§ 2 (4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung.
§ 2 (5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn
a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,
b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,
c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4).
Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.
§ 2 (6) Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8 Abs. 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 2 und 4) entspricht.
§ 2 (7) Unterhaltsleistungen auf Grund eines Ausgedinges gelten als auf Kosten des Unterhaltsleistenden erbracht, wenn der Unterhaltsleistende mit dem Empfänger der Unterhaltsleistungen verwandt oder verschwägert ist; solche Unterhaltsleistungen zählen für den Anspruch auf Familienbeihilfe auch nicht als eigene Einkünfte des Kindes.
§ 2 (8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.
Gemäß § 5 Abs. 3 FLAG 1967 besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.
§ 10 FLAG 1967 lautet:
§ 10. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen.
(2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
(3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In Bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden.
(4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal.
(5) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf die Familienbeihilfe und zur Empfangnahme der Familienbeihilfe nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
§ 53 FLAG 1967 lautet:
§ 53. (1) Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind, soweit es sich aus dem genannten Übereinkommen ergibt, in diesem Bundesgesetz österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Hiebei ist der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten.
(2) Die Gleichstellung im Sinne des Abs. 1 gilt auch im Bereich der Amtssitzabkommen sowie Privilegienabkommen, soweit diese für Angestellte internationaler Einrichtungen und haushaltszugehörige Familienmitglieder nicht österreichischer Staatsbürgerschaft einen Leistungsausschluss aus dem Familienlastenausgleich vorsehen.
(3) § 41 ist im Rahmen der Koordinierung der sozialen Sicherheit im Europäischen Wirtschaftsraum mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Dienstnehmer im Bundesgebiet als beschäftigt gilt, wenn er den österreichischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit unterliegt.
Da die Bf. ab Oktober 2017 in Österreich beschäftigt ist, ist Österreich nach der VO 883/2004 zur Erbringung von Familienleistungen an die Bf. als Unionsbürgerin zuständig.
Nach § 5 Abs. 3 FLAG 1967 besteht für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, kein Anspruch auf Familienbeihilfe, allerdings ist die Anwendbarkeit des § 5 Abs. 3 FLAG 1967 im Wesentlichen auf Aufenthalte in sogenannten "Drittstaaten" eingeschränkt, und daher steht der Umstand, dass die Tochter der Bf. sich im Vereinigten Königreich aufhält, gemäß § 53 Abs. 1 FLAG 1967 iVm Art. 20 Abs. 1 AEUV einem Familienbeihilfenanspruch der Bf. nicht entgegen (vgl. u.a.).
Das Vereinigte Königreich war im Beschwerdezeitraum Mitglied der Europäischen Union, der gemäß Art. 50 EUV am erklärte Austritt des Vereinigten Königreichs ("Brexit") ist bislang noch nicht wirksam.
§ 2 Abs. 2 FLAG 1967 stellt den Familienbeihilfenanspruch grundsätzlich auf die Haushaltszugehörigkeit mit einem Kind ab und nur subsidiär darauf, welche Person die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt. Auf die Unterhaltspflicht der diese Unterhaltskosten überwiegend tragenden Person kommt es nicht an (vgl. ). Einem Anspruch auf Familienbeihilfe im Sinne des zweiten Satzes des § 2 Abs. 2 FLAG 1967 steht der ausschließliche Anspruch einer Person, bei der das Kind im strittigen Zeitraum haushaltszugehörig war, zwingend entgegen ().
Die Bedingungen einer Haushaltszugehörigkeit sind in § 2 Abs. 5 FLAG 1967 näher definiert; so kommt es ausschließlich auf die einheitliche Wirtschaftsführung mit dem Kind im Rahmen einer Wohngemeinschaft (Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft) an (vgl. ; ; ).
Fest steht, dass die Bf. ab Oktober 2017 in Österreich als Pflegerin beschäftigt war und sowohl in Österreich als auch in Rumänien gewohnt hat. Ihre Tochter hat ab September 2017 in Schottland studiert, dort gearbeitet und auch gewohnt.
Mangels Haushaltszugehörigkeit im Beschwerdezeitraum zur Beschwerdeführerin kommt es daher darauf an, ob die Bf. überwiegend die Kosten für den Unterhalt der Tochter getragen hat.
Es sind daher zunächst, gegebenenfalls durch Schätzung, die Höhe der für die Tochter erforderlichen Unterhaltskosten festzustellen. Erst dann kann gesagt werden, wessen Unterhaltsbeträge überwiegen. Die Verwendung der Familienbeihilfe für das Kind ist der Unterhaltsleistung des Bezugsberechtigten gleichzuhalten (vgl. ; ; ; ; u.a.). Es kommt für den Anspruch auf österreichische Familienleistungen nach § 2 Abs. 2 Satz 2 FLAG 1967 nicht auf die rechtliche Unterhaltspflicht und deren Erfüllung, sondern auf die tatsächliche Tragung der tatsächlichen Unterhaltskosten an (vgl. ).
Ob eine Person die Unterhaltskosten für ein Kind überwiegend getragen hat, hängt von der Höhe der gesamten Unterhaltskosten für ein den Anspruch auf Familienbeihilfe vermittelndes Kind in einem bestimmten Zeitraum und auch von der Höhe der im selben Zeitraum von dieser Person tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeträge ab (vgl. und ).
Nach dem Vorbringen der Bf. betrage der jährliche Unterhaltsbedarf der Tochter 6.920 €, wobei die monatliche Höhe zwischen Studien- und Ferienzeit variiere und im Vorlageantrag wurden auch Kosten für Flüge, ein Praktikum in Spanien, Sonderbedarf und Urlaube, ohne nähere Angaben wann diese angefallen sind, pauschal angeführt.
Weiters wurde vorgebracht, dass das Einkommen der Tochter nicht jeden Monat gleich hoch ausfiele, es wurde nur das Jahreseinkommen von 8.160,12 € bekanntgegeben.
Wie die Bf. den überwiegenden Unterhalt der Tochter auf Grund ihres Einkommens in Österreich (2017: 2376 € und 2018: 4.671 €) finanziere, wurde trotz Ersuchens von der Beschwerdeführerin nicht beantwortet.
Auch eine monatliche Aufstellung iSd § 10 Abs. 2 FLAG 1967 der Höhe des Unterhaltsbedarfs und des Einkommens der Tochter sowie der von der Bf. geleisteten Beiträge wurde nicht vorgelegt.
Die mit Schriftsatz des steuerlichen Vertreters vom übermittelten Kontoauszüge der Tochter für den Zeitraum Mai bis August 2019 sind allein für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung, dass die Bf. die überwiegende Tragung der Kosten des Unterhalts ihrer Tochter im Beschwerdezeitraum übernommen hat, nicht geeignet, da diese nur Auskunft über die Höhe des Unterhaltsbedarfs der Tochter geben.
Nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen war die Bf. im September 2017 noch nicht im Inland beschäftigt, sodass für diesen Monat ohnehin kein Anspruch auf Familienleistungen in Österreich besteht. Ab Oktober 2017 hat die Bf. weder nachweisen noch glaubhaft machen können, dass sie die Unterhaltskosten der Tochter überwiegend getragen hat. Daraus ergibt sich, dass ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ausgleichszahlung für ihre Tochter im beantragten Zeitraum nicht besteht.
Es war wie im Spruch zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht (siehe zitierte VwGH-Judikatur) und der vorliegende Sachverhalt in freier Beweiswürdigung beurteilt wurde. ist eine (ordentliche) Revision nicht zulässig.
Hinweis zum 2. COVID-19-Gesetz
Abweichend von der folgenden Rechtsbelehrung beginnt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen diese Entscheidung – sofern diese vor dem zugestellt wurde - mit zu laufen (§ 6 Abs. 2 i. V. m. § 1 Abs. 1 Art. 16 2. COVID-19-Gesetz BGBl. I Nr. 16/2020).
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 5 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 10 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 53 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.2100485.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at