Zurückweisung eines Vorlageantrages nach Verständigung gemäß § 281a BAO, weil BVE nicht wirksam zugestellt wurde
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache BF, ADR, vertreten durch * Y, ADR2, gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , ErfNr.*** Team 13 betreffend Gebühren beschlossen:
Der Vorlageantrag vom wird gemäß § 278 Abs. 1 lit. a iVm § 264 Abs. 4 lit. e BAO als unzulässig zurückgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensablauf
Gebührenanzeige zu ErfNr.***
Am wurde dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel (kurz FA) durch die VERPÄCHTERINein am zwischen der VERPÄCHTERIN als Verpächterin und der BF (die nunmehrige Beschwerdeführerin, kurz Bf.) als Pächterin über ein näher bezeichnetes Geschäftslokal am ******* abgeschlossener Unterbestandvertrag angezeigt, der beim FA unter ErfNr.*** erfasst wurde.
vorläufiger Gebührenbescheid
Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt für den gegenständlichen Unterbestandvertrag gemäß § 200 Abs. 1 BAO iVm § 33 TP 5 Abs. 1 Z 1 GebG vorläufig eine Gebühr ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von € 3.859.461,20 mit € 38.594,61 gegenüber der Bf. fest.
Das Finanzamt begründete dies wie folgt:
"Da nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Umfang der Abgabenpflicht noch ungewiss ist, erfolgt die Vorschreibung vorläufig.
Bemessungsgrundlage:
Monatlicher Mindestbestandzins u. Nebenkostenakonto x qm x vereinbarte Dauer
(€ 36,00 + 5,80 x 668 x 115) sowie als einmalige Leistung die Vertragserrichtungskosten (€ 350,00) jeweils zzgl. Ust.
Die Versicherungskosten wurden gem. § 184 BAO geschätzt (€ 50,00 x 115).“
Beschwerde
Die dagegen am eingebrachte Beschwerden enthält im Rubrum folgende Angaben:
"Beschwerdeführer: BF, …
vertreten durch:
X Y Rechtsanwälte
Rechtsanwalt X
…
(Code ****)
Vollmacht erteilt!“
Inhaltlich richtet sich die Beschwerde gegen die Höhe der festgesetzten Gebühr. Bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Gebühr sei von einer bestimmten Vertragsdauer ausgegangen worden (115 Monate), obwohl es sich im vorliegenden Fall um einen Vertrag von unbestimmter Dauer handle. Daher beantragte die Bf. die Neufestsetzung der Bestandvertragsgebühr für den gegenständlichen Unterbestandvertrag mit dem Betrag von EUR 12.088,28.
Beschwerdevorentscheidung
Am erließ das FA GVG eine Beschwerdevorentscheidung, die direkt an die Bf. und nicht zu Handen des ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreters adressiert wurde. Nach der Aktenlage liegt kein Hinweis dafür vor, dass die Beschwerdevorentscheidung im Original an den rechtsfreundlichen Vertreter weitergeleitet worden wäre.
Vorlageantrag
Im Vorlageantrag vom , der von Herrn Rechtanwalt X Y für die Bf. eingebracht wurde, ist wiederum im Rubrum der Hinweis enthalten, dass die Bf. eine Vollmacht erteilt habe.
Einleitend wurde darin festgehalten, dass die BVE vom am zugestellt worden sei. Inhaltlich richtet sich der Vorlageantrag gegen die Festsetzung der Gebühr ausgehend von einer bestimmten Vertragsdauer.
Vorlage der Beschwerde ans BFG
Mit Vorlagebericht vom (der auch der Bf. zu Handen ihrer rechtsfreundlichen Vertretung übermittelt wurde) legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Darin gab das Finanzamt an, dass eine Zustellvollmacht für * Y bestehe.
Beweisaufnahme durch das BFG
Vom BFG wurde zunächst Beweis erhoben durch Einsicht in die vom Finanzamt elektronisch vorgelegten Teile des Bemessungsaktes ErfNr.*** und ergibt sich daraus der oben dargestellte Verfahrensablauf.
Verständigung gemäß § 281a BAO des
Mit verfahrensleitendem Beschluss vom wurde dem Bf. und dem FA gemäß § 281a BAO mitgeteilt, dass das Bundesfinanzgericht zur Auffassung gelangt ist, dass noch eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist und daher beabsichtigt wird, den Vorlageantrag als unzulässig zurückzuweisen.
Für die Abgabe einer allfälligen Stellungnahme wurde eine Frist von einem Monat ab Zustellung der Verständigung eingeräumt.
Stellungnahme des Finanzamtes vom
Am teilte das FA dem BFG mit, dass die an die Partei direkt zugestellte Beschwerdevorentscheidung vom 1.3.207 dem Parteienvertreter lediglich per Mail als Scan zugegangen sei und verwies dazu auf das Schreiben des Vertreters vom .
Danach ist dem Vertreter die BVE wie folgt zur Kenntnis gelangt:
"Übermittlung eines Scans des Dokuments per Email am ; das Email wurde um 11:19h durch Frau NN, eine Mitarbeiterin von BF, versandt.
Eine Übermittlung des Originaldokuments (auf dem Postweg) ist nicht erfolgt."
Weiterleitung einer Aufstellung der Miet- und Betriebskosten der letzten drei Jahre
Weiters übermittelte das FA dem BFG am eine Aufstellung der Miet- und Betriebskosten der letzten drei Jahre, die sie von der Bf. erhalten hatte. Sollte der Vorlageantrag wegen Unwirksamkeit der BVE zurückgewiesen werden, werde das FA nach Erledigung des offenen Vorlageantrages eine BVE erlassen.
II. Rechtslage und Erwägungen
Die Bundesabgabenordnung bestimmt in der geltenden Fassung auszugsweise Folgendes (die mit in Kraft getretenen Änderungen durch BGBl. I Nr. 62/2018 sind hervorgehoben):
"§ 83. (1) Die Parteien und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche voll handlungsfähige Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen, die sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben.
(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis des Bevollmächtigten richten sich nach der Vollmacht; hierüber sowie über den Bestand der Vertretungsbefugnis auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen. Die Abgabenbehörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 85 Abs. 2 von Amts wegen zu veranlassen.
§ 97. (1) Erledigungen werden dadurch wirksam, daß sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt
a) bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung
§ 98. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, ausgenommen Abschnitt III (Elektronische Zustellung), vorzunehmen.
§ 103. (1) Ungeachtet einer Zustellungsbevollmächtigung sind Vorladungen (§ 91) dem Vorgeladenen zuzustellen. Im Einhebungsverfahren ergehende Erledigungen können aus Gründen der Zweckmäßigkeit, insbesondere zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens, trotz Vorliegens einer Zustellungsbevollmächtigung wirksam dem Vollmachtgeber unmittelbar zugestellt werden.
(2) Eine Zustellungsbevollmächtigung ist Abgabenbehörden und Verwaltungsgerichten gegenüber unwirksam, wenn sie
a) ausdrücklich auf nur einige dem Vollmachtgeber zugedachte Erledigungen
eingeschränkt ist, die im Zuge eines Verfahrens ergehen, oder
b) ausdrücklich auf nur einige jener Abgaben eingeschränkt ist, deren Gebarung gemäß § 213 zusammengefasst verbucht wird.
§ 262. (1) Über Bescheidbeschwerden ist nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.
(2) Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat zu unterbleiben,
a) wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und
b) wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt.
(3) Wird in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet, so ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sondern die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen.
§ 264. (1) Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.
(2) Zur Einbringung eines Vorlageantrages ist befugt
a) der Beschwerdeführer, ferner
b) jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt.
(3) Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge.
(4) Für Vorlageanträge sind sinngemäß anzuwenden:
a) § 93 Abs. 4 und 5 sowie § 245 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 5 (Frist),
b) § 93 Abs. 6 und § 249 Abs. 1 (Einbringung),
c) § 255 (Verzicht),
d) § 256 (Zurücknahme),
e) § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung),
f) § 274 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie Abs. 5 (Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung).
(5) Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht.
(6) Erfolgt die Vorlage der Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht nicht innerhalb von zwei Monaten ab Einbringung des Vorlageantrages bzw. in den Fällen des § 262 Abs. 3 und 4 (Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung) ab Einbringung der Bescheidbeschwerde, so kann die Partei (§ 78) beim Verwaltungsgericht eine Vorlageerinnerung einbringen. Diese wirkt wie eine Vorlage der Beschwerde. Sie hat die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdevorentscheidung und des Vorlageantrages zu enthalten.
(7) Durch die Aufhebung einer Beschwerdevorentscheidung scheidet der Vorlageantrag aus dem Rechtsbestand aus.
§ 265. (1) Die Abgabenbehörde hat die Bescheidbeschwerde, über die keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder über die infolge eines Vorlageantrages vom Verwaltungsgericht zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub dem Verwaltungsgericht vorzulegen.
§ 269. (1) Im Beschwerdeverfahren haben die Verwaltungsgerichte die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind. Dies gilt nicht für:
a) § 245 Abs. 3 (Verlängerung der Beschwerdefrist),
b) §§ 262 und 263 (Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung),
c) §§ 278 Abs. 3 und 279 Abs. 3 (Bindung an die für den aufhebenden Beschluss bzw. für
das Erkenntnis maßgebliche Rechtsanschauung).
§ 281a. Wenn das Verwaltungsgericht nach einer Vorlage (§ 265) zur Auffassung gelangt, dass noch eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder ein Vorlageantrag nicht eingebracht wurde, hat es die Parteien darüber unverzüglich formlos in Kenntnis zu setzen.
Den Erläuternden Bemerkungen zum Jahressteuergesetz 2018 ist zur formlosen Verständigung gemäß § 281a BAO Folgendes zu entnehmen:
"Wenn wegen einer fehlenden Beschwerdevorentscheidung oder wegen eines fehlenden Vorlageantrages eine Zuständigkeit zur Erledigung der Bescheidbeschwerde oder des Vorlageantrages trotz erfolgter Vorlage (§ 265 BAO) nicht auf das Verwaltungsgericht übergehen konnte, besteht kein Erfordernis, dass das Verwaltungsgericht darüber einen Unzuständigkeitsbeschluss fasst (vgl. ). Auch aus Gründen des Rechtsschutzes ist es nicht erforderlich, über eine Unzuständigkeit durch das Verwaltungsgericht mittels eines Feststellungsbeschlusses abzusprechen.
Im Interesse der Vereinfachung und Beschleunigung des Beschwerdeverfahrens soll das Verwaltungsgericht eine ihm von der Abgabenbehörde (zumeist nur irrtümlich) vorgelegte Beschwerde, über die es seiner Ansicht nach in Ermangelung einer Beschwerdevorentscheidung oder eines Vorlageantrages nicht zu entscheiden hat, der Abgabenbehörde ohne unnötigen Aufschub zurückschicken und den Beschwerdeführer davon verständigen. Die neue Verständigungspflicht gemäß § 281a BAO soll, insbesondere im Hinblick auf die Verständigung des Beschwerdeführers vom Zeitpunkt und Inhalt der zunächst erfolgten Vorlage, gewährleisten, dass beide Parteien rasch und einfach mittels formloser Mitteilung des Verwaltungsgerichtes davon Kenntnis erlangen, dass sich das Verwaltungsgericht für unzuständig hält."
Unwirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wegen Zustellmangel
Gemäß 9 Abs. 1 ZustG können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).
Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde gemäß § 9 Abs. 3 ZustG, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen.
Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.
Gemäß § 8 Abs. 1 Rechtsanwaltsordnung erstreckt sich das Vertretungsrecht eines Rechtsanwalts auf alle Gerichte und Behörden der Republik Österreich und umfasst die Befugnis zur berufsmäßigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen, in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten. Vor allen Gerichten und Behörden ersetzt die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis.
Die Berufung auf die einem Rechtsanwalt erteilte (allgemeine) Vollmacht schließt auch eine Zustellvollmacht ein (vgl. ua. ).
Die Bevollmächtigung muss im jeweiligen Verfahren geltend gemacht werden (vgl. Ritz, BAO6, § 9 ZustG Tz 19). Dies trifft auf das Beschwerdeverfahren zu, enthält doch der Beschwerdeschriftsatz vom einen dezidierten Hinweis, dass eine Vollmacht an Rechtsanwalt X erteilt wurde. Eine Einschränkung der Vollmacht iSd § 103 Abs. 2 BAO ist nicht erkennbar, weshalb nach der oben zitierten Judikatur davon auszugehen, dass für das gegenständliche Verfahren betreffend Rechtsgebühr eine Vollmacht, die eine Zustellvollmacht umfasst, vorliegt.
Zustellbevollmächtigungen sind so lange zu beachten, als der Behörde nicht der Widerruf, die Kündigung bzw. die einvernehmliche Aufhebung bekannt wird (vgl. Ritz, BAO6, § 9ZustG Tz 21 und die dort wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Nach der Aktenlage liegt kein Hinweis dafür vor, dass das Vollmachtsverhältnis vor Erlassung der Beschwerdevorentscheidung erloschen wäre, erfolgte doch auch die Einbringung des Vorlageantrages durch X und nannte auch das Finanzamt im Vorlagebericht X als Zustellbevollmächtigten.
Eine Adressierung und Zustellung einer Erledigung an den Vollmachtgeber, obwohl eine aufrechte Zustellvollmacht besteht, hat die Wirkung, dass die Zustellung rechtsunwirksam ist (vgl. ). Eine Sanierung ist jedoch nach § 9 Abs. 3 zweiter Satz Zustellgesetz möglich, wenn das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zukommt.
Ein tatsächliches Zukommen setzt voraus, dass der Empfänger tatsächlich in den Besitz des zuzustellenden Schriftstückes gelangt. Nicht ausreichend ist die bloße Kenntnisnahme des Inhaltes des Schriftstückes z.B. durch Übermittlung einer Ablichtung etwa per Fax oder E-Mail (vgl. Ritz, BAO6, ZustG § 7 Tz 7, und die dort wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Nach der Aktenlage liegt kein Hinweis dafür vor, dass die als Beschwerdevorentscheidung intendierten Erledigung vom je im Original bei Rechtsanwalt X eingelangt wäre.
Alleine durch die Einbringung eines Vorlageantrages durch den Vertreter wird der Zustellmangel nicht saniert (keine "Heilung durch Einlassung"). Im Bereich des Abgabenrechtes gilt das Prinzip der Amtswegigkeit und kommt es nicht darauf an, ob sich eine Partei erst "nachträglich" (oder wie hier die Bf. gar nicht) auf einen Zustellmangel beruft. Die Wirksamkeit der BVE ist vom Verwaltungsgericht auch dann zu prüfen, wenn die Parteien kein entsprechendes Vorbringen erstatten, besteht doch im Verfahren vor der Abgabenbehörde und im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht keine Bindung an Beschwerdepunkte (vgl. dazu auch und zur Wirksamkeit eines Bescheides).
Es waren daher die Parteien nach der mit in Kraft getretenen Bestimmung des §281a BAO "formlos" zu Handen des ausgewiesenen Vertreters darüber in Kenntnis zu setzen, dass das Bundesfinanzgericht zur Auffassung gelangt ist, dass noch eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist. Diesem gesetzlichen Auftrag kam das BFG mit seiner Verständigung vom nach.
Durch die gegenüber dem FA abgegebene Mitteilung des Parteienvertreters vom wurde die Auffassung des BFG bestätigt, dass die Beschwerdevorentscheidung nie im Original beim Vertreter eingelangt ist, sondern ihm nur ein Scan des Dokuments per Email übermittelt wurde.
Es wird daher bei der rechtlichen Beurteilung davon ausgegangen, dass keine Heilung des Zustellmangels erfolgt ist und keine wirksame Beschwerdevorentscheidung vorliegt.
Unzulässigkeit des Vorlageantrages
Das Verwaltungsgericht hat die Bescheidbeschwerde bzw den Vorlageantrag zuerst auf ihre Zulässigkeit zu prüfen hat, widrigenfalls das Rechtsmittel mit Beschluss zurückzuweisen ist (vgl. dazu ).
Selbst wenn die belangte Behörde nun die verpflichtende Beschwerdevorentscheidung (nachträglich) erlässt bleibt nach Ansicht des BFG der Vorlageantrag vom unzulässig, weil er zu früh gestellt wurde und kann dadurch nicht saniert werden. Der Vorlageantrag wäre daher auch diesfalls als unzulässig zurückzuweisen (vgl sowie ). Durch eine solche Zurückweisung erfolgte keine Entscheidung in einer Sache. Nach (erstmaliger) Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb der dafür vorgesehenen Frist ein (neuer) Vorlageantrag gestellt werden (vgl. abermals sowie ).
Der Vorlageantrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
III. Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Dies trifft nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu, wenn die in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig sind (vgl. mit weiteren Nachweisen).
Im gegenständlichen Fall ist das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu verneinen, weil sich die die maßgebliche Rechtslage unmittelbar und klar aus dem Gesetz ergibt bzw. die zu lösenden Rechtsfragen bereits durch die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geklärt sind.
Wien, am
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 281a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 9 Abs. 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.7102967.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at