Zustellung in Databox; verspätet eingebrachte Beschwerde, Zurückweisung mit Beschluss gemäß § 260 BAO
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Wolfgang Pavlik über die Beschwerde des Bf, Wien, vom , gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2016, beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs 1 lit b BAO iVm § 278 Abs 1 lit a BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (Bf) brachte am über Finanz Online die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2016 ein und beantragte Familienheimfahrten (€ 825,00)und Kosten für doppelte Haushaltsführung (€ 2.400,00).
Die Werbungskosten wurden vom Finanzamt (FA) im Erstbescheid vom in Höhe von € 3.225,00 berücksichtigt.
Mit Schreiben vom ersuchte der Bf um Berücksichtigung von Kosten für Familienheimfahrten in Höhe von nunmehr € 2.847,00 und um Berücksichtigung des Kinderfreibetrages für ein nicht haushaltszugehöriges Kind in Höhe von € 300,00.
Das FA nahm das Verfahren gemäß § 303 Abs. 1 BAO wieder auf und erließ am einen neuen Sachbescheid.
Die vom Bf geltend gemachten Aufwendungen wurden zur Gänze nicht berücksichtigt, da dieser trotz Aufforderung keine Unterlagen vorlegte.
Die Zustellung des Bescheides vom erfolgte mittels Databox am .
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde am beim FA eingebracht und wurde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) wegen nicht fristgerechter Einbringung als verspätet zurückgewiesen (§ 260 BAO).
Im Vorlageantrag vom ersuchte der Bf unter Vorlage diverser Unterlagen um Anerkennung der vom FA nicht berücksichtigten Familienheimfahrten iHv € 2.847,00 jährlich und um Berücksichtigung des Kinderfreibetrag für ein nicht haushaltszugehöriges Kind in Höhe von € 300,00.
Über die Beschwerde wurde erwogen
Folgender unbestrittene Sachverhalt steht fest:
Der Einkommensteuerbescheid des FA vom wurde dem Bf in die Databox am zugestellt.
Die mit datierte Beschwerde wurde beim FA am eingebracht.
Rechtliche Beurteilung:
§ 245 BAO lautet:
(1) Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat. Enthält ein Bescheid die Ankündigung, dass noch eine Begründung zum Bescheid ergehen wird, so wird die Beschwerdefrist nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung oder der Mitteilung, dass die Ankündigung als gegenstandslos zu betrachten ist, in Lauf gesetzt. Dies gilt sinngemäß, wenn ein Bescheid auf einen Bericht (§ 150) verweist.
(2) Durch einen Antrag auf Mitteilung der einem Bescheid ganz oder teilweise fehlenden Begründung (§ 93 Abs. 3 lit. a) wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt.
(3) Die Beschwerdefrist ist auf Antrag von der Abgabenbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, zu verlängern. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt.
(4) Die Hemmung des Fristenlaufes beginnt mit dem Tag der Einbringung des Antrages (Abs. 2 oder 3) und endet mit dem Tag, an dem die Mitteilung (Abs. 2) oder die Entscheidung (Abs. 3) über den Antrag dem Antragsteller zugestellt wird. In den Fällen des Abs. 3 kann jedoch die Hemmung nicht dazu führen, dass die Beschwerdefrist erst nach dem Zeitpunkt, bis zu dem letztmals ihre Verlängerung beantragt wurde, abläuft.
(5) Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß für Anträge auf Verlängerung der Frist des § 85 Abs. 2 bei Mängeln von Beschwerden.
Zustellung in Databox:
§ 1 Abs 1 FinanzOnline–Verordnung 2006 (kurz: FOnV) regelt automationsunterstützte Datenübertragungen in Bezug auf Anbringen (§ 86a BAO), Erledigungen (§ 97 Abs 3 BAO), Akteneinsicht (§ 90a BAO) und Entrichtung (§ 211 Abs 5 BAO), soweit nicht eigene Vorschriften bestehen.
Gemäß § 5a Abs 1 FOnV wird die Zustellung gemäß § 99 BAO zugelassen für Abgabenbescheide (§§ 198 und 200 BAO) betreffend Einkommensteuer ab dem Veranlagungszeitraum 2008, wenn keine anderen Einkünfte als solche aus nichtselbständiger Arbeit zu veranlagen sind (Arbeitnehmerveranlagung).
§ 98 BAO lautet:
"(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, ausgenommen Abschnitt III (Elektronische Zustellung), vorzunehmen.
(2) Elektronisch zugestellte Dokumente gelten als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam."
Der Zeitpunkt, in dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu der der Empfänger Zugang hat (ErlRV 270 BlgNR XXIII. GP 13; ). Auf elektronisch zugestellten Abgabenbescheiden ist am Dokumentende die Amtssignatur iSd § 19 E-Government-Gesetz als Signaturblock abgedruckt. In der Zeile „Datum/Zeit“ erfolgen präzise Angaben, welche folgende Bedeutung haben: Der „Zeitstempel“ gibt den Zeitpunkt der Erstellung der elektronischen Signatur an. Es ist jedoch nicht der Zeitpunkt des Einbringens des Bescheides in die Databox. Das Einbringen des Bescheides in die Databox hängt von mehreren technischen Faktoren ab. In der Regel ist aber davon auszugehen, dass dies innerhalb einer Stunde ab Erstellung der Amtssignatur erfolgt.
Der Einstieg in FinanzOnline bzw. das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer durch konkretes Öffnen, Lesen oder Ausdrucken des Bescheides ist dabei irrelevant (-F/13, , , vgl. weiters Ritz, BAO6, § 98 Tz 4).
Beschwerde nicht fristgerecht:
Gemäß § 260 Abs 1 lit b BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Mit ungenütztem Ablauf der Beschwerdefrist tritt die (formelle) Rechtskraft des Bescheides ein.
Nach § 108 Abs 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht.
Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß § 108 Abs 3 BAO durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
Die Tage des Postlaufes werden gemäß Abs 4 der vorzitierten Bestimmung in die Frist nicht eingerechnet.
Für den Beginn der Beschwerdefrist ist der Tag maßgebend, an dem der Bescheid bekannt gegeben worden ist (nach § 109 BAO). Bei schriftlichen Bescheiden beginnt die Frist daher am Tag von dessen Zustellung.
Im ggstdl Fall begann die einmonatige Beschwerdefrist mit dem Tag der Zustellung in die Databox () zu laufen und endete daher am (Feiertag , Samstag , Sonntag ).
Die Beschwerde wurde erst am eingebracht und das Datum der Beschwerde wurde vom Bf im Vorlageantrag ebenfalls mit angegeben.
Damit steht fest, dass die Beschwerde verspätet eingebracht wurde und ist diese daher mit Beschluss als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision:
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Bei der Zurückweisung wegen verspäteter Einbringung ist keine Revision zulässig, da sich die Beschwerdefrist samt Rechtsfolge der Überschreitung unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 86a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 90a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 97 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 98 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 99 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 108 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 198 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 200 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 211 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 245 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 § 19 E-GovG, E-Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004 FOnV, FinanzOnline-Verordnung, BGBl. II Nr. 71/1998 § 5a Abs. 1 FOnV, FinanzOnline-Verordnung, BGBl. II Nr. 71/1998 § 108 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 109 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 |
Verweise | -F/13 § 19 E-GovG, E-Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004 -F/13 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.7105573.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at