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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 11.02.2020, RV/7106290/2019

In Ungarn erwerbstätiger, vom Kind in Ungarn getrennt wohnender und nicht den überwiegenden Unterhalt leistender Vater kein Familienangehöriger

Beachte

Revision (Amtsrevision) beim VwGH anhängig zur Zahl Ro 2020/16/0034. Zurückweisung mit Beschluss vom (wegen Verspätung).


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/7106290/2019-RS1
Das Unionsrecht verweist in Art. 1 Buchstabe i Nummer 1 VO 883/2004 auf das nationale Recht, wer Familienangehöriger oder Haushaltsangehöriger in Bezug auf Familienleistungen ist. Das nationale Recht muss den Begriff des Familienangehörigen nicht ausdrücklich definieren. Diese Definition kann sich auch daraus ergeben, dass das nationale Recht (wie etwa in Österreich oder Deutschland) die Personen, die Anspruch auf Familienleistungen haben, bestimmt.
RV/7106290/2019-RS2
Nach Art. 1 Buchstabe i Nummer 3 VO 883/2004 gilt dann, wenn das nationale Recht eine Person nur dann als Familien- oder Haushaltsangehöriger ansieht, wenn sie mit dem Versicherten oder dem Rentner in häuslicher Gemeinschaft lebt, unionsrechtlich diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt der betreffenden Person überwiegend von dem Versicherten oder dem Rentner bestritten wird.
RV/7106290/2019-RS3
Hat ein Elternteil im Wohnortstaat nach dessen nationalem Recht keinen Anspruch auf Familienleistungen und der andere Elternteil nur im Beschäftigungsstaat Anspruch auf Familienleistungen, liegt kein Anwendungsfall des Art. 68 VO (EG) 883/2004 vor.
RV/7106290/2019-RS5
Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich, dass Familienleistungen nur dann als nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats geschuldet gelten können, wenn das Recht dieses Staates dem Familienangehörigen, der dort arbeitet, einen Anspruch auf Gewährung von Leistungen verleiht. Folglich muss der Betroffene alle in den Rechtsvorschriften dieses Staates aufgestellten Anspruchsvoraussetzungen erfüllen.
RV/7106290/2019-RS6
Die Frage der Eigenschaft als Familienangehöriger hat nichts mit der Frage zu tun, welcher Familienangehörige primären Anspruch auf Familienleistungen hat. Diese Frage ist nach nationalem Recht, zwar mit der Fiktion des Wohnens aller Familienangehörigen in einem Mitgliedstaat, nicht aber mit der Fiktion der Haushaltszugehörigkeit infolge überwiegender Unterhaltstragung, zu beurteilen.
RV/7106290/2019-RS7
Trägt der Vater überwiegend die Unterhaltskosten des Kindes bzw. hat er diese überwiegend zu tragen, ist er nach Art. 1 Buchstabe i Nummer 3 VO 883/2004 ebenfalls Familienangehöriger des Kindes.
RV/7106290/2019-RS8
Nach der Judikatur des EuGH ist Nr. 2 des Beschlusses Nr. H3 vom zur Bestimmung eines etwaigen Unterschiedsbetrags gemäß Art. 68 Abs. 2 VO (EG) 883/2004 i.d.F. VO (EG) 988/2009 anwendbar. Maßgebend ist daher der Umrechnungskurs, der an dem Tag veröffentlicht wurde, an dem der Träger den entsprechenden Vorgang ausgeführt hat.
RV/7106290/2019-RS9
Das Unionsrecht verpflichtet Ungarn nicht, nach seinem nationalen Recht einer Person Familienleistungen zu gewähren, wenn nur ein anderer Staat unionsrechtlich als Beschäftigungsstaat anzusehen ist und daher nur dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind.
Folgerechtssätze
RV/7106290/2019-RS4
wie RV/7101889/2016-RS1
Das Unionsrecht selbst vermittelt keinen originären Anspruch auf nationale Familienleistungen. Es ist nach wie vor Sache der Mitgliedstaaten, wem sie unter welchen Voraussetzungen wie lange Familienleistungen zuerkennen. Das Unionsrecht verlangt allerdings im allgemeinen, dass diese Zuerkennung diskriminierungsfrei erfolgen muss, und im besonderen, dass die nach dem nationalen Recht, hilfsweise nach dem Unionsrecht zu ermittelnden Familienangehörigen einer Person, die in den Anwendungsbereich der VO 1408/71 oder der VO 883/2004 fällt, also im wesentlichen einer Person, die (nur oder auch) in einem anderen Mitgliedstaat einer Erwerbstätigkeit nachgeht als in jenem, in dem ihre Familie wohnt, so zu behandeln sind, als hätten alle Familienangehörigen ihren Lebensmittelpunkt in dem Mitgliedstaat, der Familienleistungen gewähren soll. Da ein derartiger Sachverhalt territorial die Geltung der nationalen Rechtsvorschriften zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten nach sich zieht, enthält das Unionsrecht Kollisionsregeln, welche nationalen Rechtsvorschriften allein, primär, sekundär oder gar nicht anwendbar sind.
RV/7106290/2019-RS10
wie RV/7102979/2017-RS3
Das Familienbeihilfeverfahren kennt keine Zuerkennung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag mittels rechtskraftfähigen Bescheids (§§ 92 ff BAO). Ist Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag auszubezahlen (§ 11 BAO), hat hierüber eine bloße Mitteilung (§ 12 FLAG 1967) zu ergehen. Nur insoweit, als einem Antrag nicht Rechnung getragen wird, hat das Finanzamt einen Bescheid (§ 13 FLAG 1967) zu erlassen.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die Beschwerde der A B, Adresse, Ungarn, vom gegen den Abweisungsbescheid des Finanzamts Bruck Eisenstadt Oberwart, 7001 Eisenstadt, Neusiedlerstraße 46, vom , mit welchem der Antrag vom auf Ausgleichszahlung für die im März 2008 geborene C D und für den im Dezember 2009 geborenen E D jeweils ab Dezember 2016 abgewiesen wurde, Sozialversicherungsnummer X, zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO für den Zeitraum Dezember 2016 teilweise Folge gegeben.

Der Spruch des angefochtenen Bescheids wird dahingehend abgeändert, dass der Antrag von A B vom auf Ausgleichszahlung / Differenzzahlung für ihre Kinder C D und E D in der Fassung der Beschwerde vom und des Vorlageantrags vom im Zeitraum Dezember 2016 in dem Umfang, in dem ein Anspruch auf ungarische Familienleistungen besteht, somit im Gegenwert von 26.600 HUF, abgewiesen wird.

II. Im Übrigen, für den Zeitraum ab Jänner 2017, wird der Beschwerde gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Der angefochtene Ausgleichszahlungsbescheid vom wird für den Zeitraum ab Jänner 2017 aufgehoben.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision zulässig.

Entscheidungsgründe

Antrag

Die Beschwerdeführerin (Bf) A B beantragte mit Formular Beih 38 am , beim Finanzamt eingelangt am , eine Ausgleichszahlung / Differenzzahlung wie folgt:

Die Bf A B sei ungarische Staatsbürgerin, ledig, und wohne in Adresse, Ungarn. Sie arbeite seit September 2016 bei einem österreichischen Arbeitgeber im Burgenland. Die Kindererziehung erfolge durch sie allein.

Für den Zeitraum, auf den sich der Antrag beziehe, habe weder die Bf noch ein Partner Anspruch auf eine der österreichischen Familienbeihilfe gleichartige ausländische Beihilfe.

Es werde Ausgleichszahlung / Differenzzahlung ab Dezember 2016 für die im März 2008 geborene C D und für den im Dezember 2009 geborenen E D beantragt. Beide Kinder wohnten ständig bei der Bf in Adresse, Ungarn. Die Bf finanziere die monatlichen überwiegenden Kosten.

Dem Antrag war ein Formular E 401 (Familienstandsbescheinigung für die Gewährung von Familienleistungen) angeschlossen. Im Feld 1 wird die Bf als Arbeitnehmerin, ledig, wohnhaft in Adresse, Ungarn angegeben, die Felder 2 und 3 sind leer, im Feld 4 werden die Kinder C D und E D angegeben. Im Feld 6 (Zusammensetzung der Familie) werden A B als anya (Mutter) und C D und E D jeweils als gyermek (Kind) angegeben, Feld 7 ist gestrichen, Feld 8 (Bescheinigung des Einwohnermeldeamts) bezeichnet Győr-Moson-Sopron Megyei Kormányhivatal Soproni Járási Hivatala (Komitat Győr-Moson-Sopron Bezirksamt Sopron) als ausstellende Behörde, trägt das Datum , ein Amtssiegel und eine Unterschrift.

Sozialversicherungsdaten

Das Finanzamt erhob am (in weiterer Folge ergänzt), dass die Bf unter anderem von bis bei dem von ihr angegebenen österreichischen Arbeitgeber gearbeitet habe, von 4.6.1028 bis bei einem anderen Arbeitgeber im Burgenland und seit bei einem Arbeitgeber in Niederösterreich.

Ungarische Familienleistungen

Eine Anfrage betreffend den Anspruch auf Familienleistungen in dem Mitgliedstaat, in dem die Familienangehörigen wohnen (E 411) wurde am von Győr-Moson-Sopron Megyei Kormányhivatal Győri Járási Hivatala (Komitat Győr-Moson-Sopron Bezirksamt Győr) dahingehend beantwortet (die Felder 1 - 5 sind im elektronischen Akt des Finanzamts schwer lesbar), dass der Vater F (?) D (Feld 2) seit dem Jahr 2007 bis laufend eine berufliche Tätigkeit ausgeübt habe (Feld 6). Die Mutter wohne in Adresse, der Vater in Adresse_2. In der Zeit von Jänner 2017 bis laufend habe der Vater keinen Anspruch auf Familienleistungen, weil

Österreich der zuständige Staat ist von 01.2017 bis lfd.

Es wurde dazu angemerkt:

Die Mutter (B A) alleinstehende ist seit 12.2016. Sie arbeitet in Österreich seit 05.2015 bis lfd.

Als Arbeitgeber des Vaters (Feld 8) wurde ein näher bezeichneter Arbeitgeber in Ungarn angegeben. Zu Familienleistungen vor dem Jahr 2017 gibt es keinerlei Angaben.

Schreiben des Győr-Moson-Sopron Megyei Kormányhivatal Győri Járási Hivatala an die Bf in ungarischer Sprache vom und vom waren beigefügt. Im Finanzamtsakt befindet sich für eines der beiden Schreiben eine teilweise Übersetzung (offenbar durch die Bf veranlasst).

[…]

Abweisungsbescheid

Mit als "Abweisungsbescheid" bezeichnetem Bescheid vom an die Bf per Anschrift Adresse, wies das Finanzamt den Antrag vom auf Ausgleichszahlung für die im März 2008 geborene C D und für den im Dezember 2009 geborenen E D ab Dezember 2016 ab und führte dazu aus:

Laut EU-Formular E411 ist ersichtlich, daß der Kindesvater Ihrer beiden Kinder in Ungarn berufstätig. Für Familienleistungen (auch wenn Sie vom Kindesvater getrennt leben) ist vorrangig der ungarische Staat zuständig.
Österreich leistet hier nur mehr die Differenzzahlung;die beantragte Familienbeihilfe wurde nach Abzug der zustehenden ungarischen Familienbeihilfe von 29600 HUF. monatlich ab Mai 2018 erledigt.
Ihr Ansuchen war dahingehend zu korrigieren.

Entgegen dem Wortlaut des Spruches ist der Bescheid offenbar so zu verstehen, dass der Bf für einen Teil des Zeitraums Ausgleichszahlung oder Differenzzahlung in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen der österreichischen Familienbeihilfe und den in Höhe von 29.600 HUF angenommenen ungarischen Familienleistungen gewährt wurde und der Antrag vom für den Zeitraum Dezember 2016 bis April 2018 zur Gänze, ab Mai 2018 nur hinsichtlich des auf die angenommenen ungarischen Familienleistungen entfallenden Teils abgewiesen wurde.

Warum das Finanzamt den Betrag vom 29.600 HUF angenommen hat, geht aus dem Bescheid (und der Aktenlage) nicht hervor. Unklar ist, warum ab Mai 2018 Ausgleichszahlung / Differenzzahlung erfolgen soll, vorher nicht. Sollten die ungarischen Familienleistungen tatsächlich 29.600 HUF betragen haben, läge der Wert dieses Betrages jedenfalls deutlich unter der im Beschwerdezeitraum geltenden Höhe der Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag.

Mitteilung vom

Im Widerspruch zum genannten Abweisungsbescheid steht die Mitteilung über den Bezug von Ausgleichszahlung vom . Laut dieser wird für E D und C D Ausgleichszahlung (der Betrag ist nicht angegeben) für den Zeitraum Jänner 2013 bis Dezember 2019 gewährt.

Auf Grund welchen Antrags diese Leistung für den Zeitraum Jänner 2013 bis November 2016 erfolgt, geht aus der Mitteilung nicht hervor. Der im elektronisch vorgelegtem Akt befindliche Antrag vom nennt als Anspruchszeitraum ausdrücklich jeweils "12.2016" (gemeint offenbar: bis laufend). Laut Versicherungsdatenauszug ist erstmals eine Erwerbstätigkeit der Bf in Österreich im Juli 2015 aktenkundig.

Beschwerde

Unter Verwendung eines finanzamtsinternen Vordrucks erhob die Bf am Beschwerde gemäß § 243 BAO gegen den Abweisungsbescheid vom und führte aus:

Bitte um Gewährung der gesamten FB ab Dez. 2016 aus Österreich. Lt. Familienministerium Győr steht mir in Ungarn keine FB mehr zu. Der Vater in Ungarn beschäftigt, aber er bekommt nicht FB von Ungarn. Wir leben seit getrennt und FB/Auszahlung der FB ist eingestellt. Ich arbeite in Österreich und habe Recht auf gesamte FB aus Österreich.

Beschwerdevorentscheidung

Mit Beschwerdevorentscheidung vom , der Bf an der Adresse Adresse, zugestellt offenbar (der internationale Rückschein ist im PDF des Finanzamts schwer lesbar) am , wies das Finanzamt die Beschwerde vom ab, ohne den Spruch des angefochtenen Bescheids zu berichtigen. Begründend führte das Finanzamt aus:

Sie leben mit Ihren Kindern in Ungarn in gemeinsamem Haushalt und gehen in Österreich einer Beschäftigung nach. Es liegt ein grenzüberschreitender Sachverhalt vor, sodass die EU-VO 888/2004 anzuwenden ist.

Die Anwendung der EU-VO 888/2004 erfolgt unter Berücksichtigung der gesamten familiären Situation und unter Heranziehung beider Elternteile Familienbetrachtungsweise).

Die Familienbetrachtungsweise ist laut EuGH und VWGH auch bei getrenntlebenden Eltern anzuwenden ( C-368/08; 2009/15/0209-8 und 2009/15/0204-11).

Der getrennt lebende leibliche Vater der Kinder lebt und arbeitet in Ungarn.

Aufgrund der Beschäftigung unterliegt die Mutter den österreichischen Rechtsvorschriften und der Vater den ungarischen Rechtsvorschriften.

Vorrangig zuständiger Staat ist der Beschäftigungsstaat, in dem die Kinder leben (Art. 68 Abs. 1 lit. b EU-VO 883/2004).

Nachrangig zuständiger Staat ist der andere Beschäftigungsstaat. Dieser leistet Differenzzahlung.

Ungarn ist daher vorrangig zuständiger Staat für die Leistung der Familienbeihilfe.

Österreich leistet als nachranging zuständiger Staat eine Differenzzahlung.

Vorlageantrag

Mit Schreiben vom , beim Finanzamt eingelangt am , stellte die Bf Vorlageantrag:

Bezugnehmend auf Ihre Beschwerdevorentscheidung vom gebe ich an, dass ich innerhalb der offenen Frist bezüglich meiner Beschwerde im Zusammenhang mit der Abweisungsbescheid von bezüglich der Familienbeihilfe für meine Kinder

den Antrag auf Entscheidung über meine Beschwerde

stelle, und begründe, wie folgt:

Sie haben meinen Antrag auf die volle Familienbeihilfe für meine Kinder abgewiesen, da der getrennt lebende Kindesvater in Ungarn erwerbstätig ist. Am hat aber die ungarische Behörde Győr-Moson-Sopron Megyei Kormányhivatal Győri Járási Hivatala in ihrem Bescheid die Zahlung der ungarischen Familienbeihilfe beendet und festgestellt, dass mein Anspruch auf die ungarische Familienbeihilfe weggefallen ist, weswegen ich in Ungarn keine Familienbeihilfe für meine Kinder beziehe. lm Anhang übermittle ich an Sie den ungarischen Bescheid über den Wegfall der Familienbeihilfe.

Sie werden höflich ersucht, meinen Anspruch auf die volle Familienbeihilfe festzustellen und die volle Zahlung zu leisten.

Die Übersetzung des Bescheides der ungarischen Behörde ist in Bearbeitung, wird unverzüglich nachgereicht!

Beigefügt war die Übersetzung eines Beschlusses von Győr-Moson-Sopron Megyei Kormányhivatal Győri Járási Hivatala, die im PDF des Finanzamts kaum lesbar ist.

Vorlage

Mit Bericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus:

Inhaltsverzeichnis zu den vorgelegten Aktenteilen (Aktenverzeichnis)

Beschwerde

1 Beschwerde

Bescheide

2 Familienbeihilfe (Zeitraum: 12.2016-10.2019)

Antrag / Anzeige an die Behörde

3 Antrag Vollauszahlung

Beschwerdevorentscheidung

4 Beschwerdevorentscheidung

5 Rückschein BVE

Vorlageantrag

6 Vorlageantrag

Vorgelegte Aktenteile

7 Beilagen zum Antrag

8 SV-Auszug

9 E411 und ungarischer Bescheid

10 Mitteilung DZ

11 übersetzter ungarischer Bescheid

12 Beilagen zum Vorlageantrag

Bezughabende Normen

Art. 68 EU-VO 883/2004

Sachverhalt und Anträge

Sachverhalt:

Die Bf ist Alleinerzieherin, lebt mit ihren Kind in Ungarn und ist in Österreich beschäftigt. Der leibliche Vater ist in Ungarn erwerbstätig. Sie bezieht Differenzzahlung und begehrt die Vollauszahlung, da die ungarischen Behörden keine Zuständigkeit Ungarns festgestellt haben.

Beweismittel:

siehe Unterlagen

Stellungnahme:

Das Finanzamt beantragt die Beschwerde abzuweisen.

Dieser Fall ist kein Einzelfall. Ungarn stellt die Familienbeihilfe bei Alleinerziehern, die in Österreich erwerbstätig sind, ein und fordert die ungarische Familienbeihilfe auch zurück. Der andere leibliche Elternteil, der in Ungarn erwerbstätig ist, wird nicht mehr als Familienangehöriger betrachtet. Die Vorgehensweise Ungarns ist nach der Rechtsansicht der fachlichen Oberbehörde EU-widrig.

Übersetzung der ungarischen Bescheide

Über Ersuchen des Bundesfinanzgerichts legte das Finanzamt am folgende Übersetzungen (nicht durch einen zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher, sondern durch eine gewerbliche Dienstleisterin für Sprachdienstleistungen deutsch-ungarisch-slowakisch) der aktenkundigen ungarischen Bescheide vor:

Das Bezirksamt Györ des Regierungsamtes des Komitates Györ-Moson-Sopron ()

...

In der Angelegenheit der Familienzulage von A B (TAJ: ...), Bewohnerin in Adresse_2, bringt das Bezirksamt Györ des Regierungsamtes des Komitates Györ-Moson-Sopron (weiter das Bezirksamt Györ des Regierungsamtes) den unten benannten

Beschluss:

Das Bezirksamt Györ des Regierungsamtes stellt hinsichtlich der Kinder C D geboren am … 03.2008 und E D ....12.2009 die Zahlung der Familienzulage einschließlich mit dem Tag ein.

Gleichzeitig mit dem, stellt das Bezirksamt Györ des Regierungsamtes das unten benannte fest.

In dem Fall der Klientin und ihrer Familienmitglieder ist laut der Koordinierung der sozialen Sicherheitssysteme 883/2004/EK der Verordnung des parlamentarischen und Rates und laut der Verordnung R.) und von der Ausführung der Verordnung 987/2009/EK des parlamentarischen und Rates (Vhr.) begrifflichen Anordnungen auf anzuwendendes Recht ist in Hinsicht auf Familienversorgung nicht das ungarische Recht verwendbar.

Auf Grund des oben stehenden, nach der Rechtskräftigkeit des gegenwärtigen Beschlusses, übergibt die ungarische Behörde die Angelegenheit den zuständigen österreichischen Behörde, dem Finanzamt Eisenstadt.

Gegen diesen Beschluss kann man gerechnet innerhalb von 15 Tagen ab dem Erhalt auf die Adressierung des Regierungsamtes der Hauptstadt Budapest, aber im Bezirksamt Györ des Regierungsamtes einreichen und mit Begründung vorsehbare und gebührenlose Berufung einbringen. Aufgrund der Berufung geht das Regierungsamt der Hauptstadt Budapest vor und verständigt den Berufenden unmittelbar von der Entscheidungstreffung.

Das gegenwärtige Verfahren ist gebührenlos und nicht abgabenpflichtig.

Laut der Feststellung des Bezirksamtes Györ des Regierungsamtes verfügt im Fall der Klientin und ihrer Familienmitglieder hinsichtlich von Familienversorgungen mit Zuständigkeit der Behörde Finanzamt Eisenstadt (A-7001 Eisenstadt, Neusiedler Straße 46), deswegen hat das Bezirksamt Gyöpr des Regierungsamtes mit der Zusendung der Angelegenheit Maßnahmen ergriffen.

Das Bezirksamt Györ des Regierungsamtes informiert ihre Klientin davon, dass sie als Beilage des gegenwärtigen lnformationsbriefes mit der Bestätigung für die zuständige österreichische Behörde für die Inanspruchnahme der Familienförderungsversorgung benötigtes Datenleistungsformular E411 vorerst erfüllt hat.

Der Bezirksamt Györ des Regierungsamtes macht die Klientin darauf aufmerksam, dass sie bei der zuständigen österreichischen Behörde ihren Anspruch auf Feststellung der Familienförderungsversorgung ehe baldigst unterbreiten soll. Weiteres darauf, dass sie im Sinne der wirksamen Rechtsvorschriften innerhalb von 15 Tagen verpflichtet ist, alle Tatsachen und Daten anzumelden (Wohnadressen Änderung, Änderung in der Versicherung, Rechtsverhältnis usw.), welche ihre Berechtigung und Betrag der Familienförderungsversorgung betrifft.

Györ, ...

Offenbar wurde vom Bezirksamt Györ hier irrtümlich die frühere Anschrift der Bf (gemeinsam mit dem Vater, Adresse_2) angegeben. Der Bescheid vom bezeichnet mit Adresse die aktuelle Anschrift der Bf.

Das Bezirksamt Györ des Regierungsamtes des Komitates Györ-Moson-Sopron ()

...

Geehrte A B!

Geehrtes Finanzamt Eisenstadt!

In Angelegenheit der Familienförderung von A B, (TAJ: ...), Adresse, hat das Bezirksamt Györ des Regierungsamtes des Komitates Györ-Moson-Sopron (in weiteren das Regierungsamt des Bezirksamtes Györ) festgestellt, dass in der Angelegenheit des Klienten nicht das ungarische Recht anzuwenden ist, deswegen hat das ungarische Amt die Angelegenheit den Zuständigen,

der österreichischen Behörde, Finanzamt Eisenstadt geschickt.

Die Klientin hat Anspruch zur Feststellung der Familienzulage beim Regierungsamt des Bezirksamtes Györ eingereicht. Es ist feststellbar, dass die Klientin und ihr Familienmitglied im Gebiet der Republik Österreich Erwerbstätigkeit ausführt, weiteres passiert keine Arbeit im Gebiet von Ungarn von keiner Seite der Eltern der Kinder, beziehungsweise sie betreiben auch keine unternehmerische Tätigkeit.

Laut der Koordination der sozialen Sicherheitssysteme 883/2004/EK, der Verordnung des parlamentarischen Rates, weiter laut R.) Ausschnitt 11, Absatz (3) Punkt a), in dem Fall der Familie die laut dem Ort die Arbeit eingeht, fällt unter die Wirksamkeit des Mitgliedstaates, also in ihrer Angelegenheit ist das ungarische Recht nicht anzuwenden. Deswegen wurde das Ansuchen, laut R, verfügbarer Ausführung 987/2009/EK, parlamentarischen und Rates Verordnung (Vhr.) Artikel 60, Absatz (2), gleichzeitig mit diesem Informationsbrief der in Österreich zuständigen Institution zugeschickt.

Das Regierungsamt des Bezirksamtes Györ stellt fest, dass im Fall der Klientin and ihrer Familienmitglieder die Differenzergänzung nicht feststellbar ist, weil die Summe der österreichischen Familienzuführung, die Summe der ungarischen Familienzuführung übersteigt,

Das Regierungsamt des Bezirksamtes Györ hat hinsichtlich der Familienzulage von der Klientin auf das am Tag des eingereichten Ansuchens für die Kinder C D (...03.2003) und E D (....12.2009) nicht liquidiert.

Das Regierungsamt der Bezirksamtes Györ stellte fest, dass Österreich primär für Liquidierung der Familienzuführungen zuständig ist. Diesbezüglich ist die Beanspruchung gegenüber der zuständigen österreichischen Behörde laut ihrem Ansuchen einzureichen.

Begründung

Laut der am Tag des durch die Klientin über das Datenblatt übermittelten Daten ist feststellbar, dass die Klientin im Gebiet der Republik Österreich erwerbende Tätigkeit ausführt. Laut den mitgeteilten Daten der Klientin ist es festzustellen, dass die Klientin seit Monat Dezember 2016 alleinstehend ist.

Laut dem R. Präambel, Punkt 15 ist es nötig, dass Personen einer Gemeinschaft innerhalb eines Mitgliedstaat wegen Vermeidung der Anhäufung der verwendbaren nationalen Rechtvorschriften und wegen dem Interesse der davon stammenden Verwicklungen nur einem Sozial-Versicherungssystem angehören sollen.

Laut dem R. Präambel. Punkt 17 ist für die Personen, welche sich innerhalb des Gebietes eines Mitgliedstaates beschäftigten die gleiche Behandlungswelse, möglichst wirksamste Hauptregel, von solchem Mitgliedstaat die Rechtvorschriften als verwendbar zu bestimmen, wenn die betroffene Person ihre/seine Tätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbst Unternehmer durchführt.

Laut dem R. Präambel, Punkt 13 müssen die Koordinierungsvorschriften sichern, dass innerhalb der Gemeinschaft bewegliche Arbeitnehmer, sowie ihre zu erhaltenden und überlebende Angehörige behalten ihre erworbenen Rechte und Vorteile, sowie diese Anwartschaft.

Laut R. 1, Abschnitt i), Punkt 1 ist die als Familienmitglied bestimmte und anerkannte Person, beziehungsweise eine solche Person, welchem diese Vorschrlften als Haushaltsmltglied betrachten laut welchen die Versorgung bieten.

Laut R. 1, Abschnitt i), Punkt 2, wenn von einem Mitgliedstaat die verwendeten Vorschrlften die Familienmitglieder nicht unterscheiden, muss man dann den Ehepartner, die minderjährigen und die volljährigen zu ernährenden Kinder als Familienmitglied betrachten.

Laut R.1.Auschnitt i), Punkt 3 ist eine Person nur dann als Familienmitglied oder als Mitglied des Ehepartners betrachtet, wenn die mit der versicherte Person oder Pensionist in elnern gemeinsamen Haushalt lebt. Diese Bedingung gilt dann erfüllt, wenn die in Rede gestellte Person Großteils die versicherte oder pensionierte Person erhalten.

Die welchen von den Ehepartnern getrennt oder geschieden leben sind nicht als Arbeitnehmer, auch nicht als Familienmitglied betrachtet, folglich auch nicht als Familie betrachtet, so kann sie auch bei der Feststellung der verwendbaren Rechtsvorschrift nicht relevant sein.

Laut oben beschriebenen ist also feststellbar, dass in Ihrer Angelegenheit das ungarische Recht nicht zu verwenden ist, deswegen wurde das Ansuchen laut Vhr., Artikel 60, Absatz (2) mit dem gegenwärtigen Beschluss gleichzeitig den zuständigen österreichischen Institution geschickt.

Das Bezirksamt Györ des Regierungsamtes stellte fest, dass im Fall der Klientin und ihrer Familienmitglieder kein Unterschied zur Ergänzung feststellbar ist, weil der Betrag der österreichischen Familienversorgung die ungarische Familienversorgung übertrifft.

Das Bezirksamt Györ des Regierungsamtes hat für die Klientin bis zum Tag des Familienzulage liquidiert.

Das Regierungsamt des Bezirksamtes Györ stellte fest, dass Österreich primär für Liquidierung der Familienzuführungen zuständig ist. Diesbezüglich ist die Beanspruchung gegenüber der zuständigen österreichischen Behörde laut ihrem Ansuchen möglich einzureichen.

Laut der Feststellung des Bezirksamtes Györ des Regierungsamtes verfolgt im Fall der Klientin und ihrer Familienmitglieder hinsichtlich von Familienversorgungen mit Zuständigkeit der Behörde Finanzamt Eisenstadt (A-7001 Eisenstadt, Neusiedler Straße 46), deswegen ergreift mit der Übergabe der Angelegenheit das Bezirksamt Györ des Regierungsamtes Maßnahmen.

Das Bezirksamt Györ des Regierungsamtes informiert ihre Klientin davon, dass sie als Beilage des gegenwärtigen Beschlusses mit der Bestätigung für die zuständige österreichische Behörde für die Inanspruchnahme der Familienförderungsversorgung benötigter Datenleistung mit dem Formular E411 erfüllt.

Das Bezirksamt Györ des Regierungsamtes macht die Klientin darauf aufmerksam, dass sie bei der zuständigen, österreichischen Behörde ihren Anspruch auf Feststellung der Familienförderungsversorgung ehe baldigst unterbreiten soll. Weiteres darauf, dass sie im Sinne der wirksamen Rechtsvorschriften innerhalb Von 15 Tagen verpflichtet ist, alle Tatsachen und Daten anzumelden (Wohnadresse Änderung, Änderung in der Versicherung, Rechtsverhältnis usw.), welche ihre Berechtigung und Betrag der Familienförderungsversorgung betreffen.

Laut dem Gesetze der Familienunterstützung §10, Absatz(1) muss man die Familienzulage - unabhängig von Zeltpunkt der Beanspruchung und Einstellung - auf vollständiges Monat feststellen und liquidieren. Laut Ausführung der Familienunterstützung ausgegebenen Gesetz 223/1998 (XII.30) der Regierungsverordnung (Vhr.) §6, Absatz (1) auf dessen Monat, in welchen die Berechtigung auf der Familienzulage aufhört, muss man noch die Versorgung liquidieren.

Laut verfügbaren Daten hat das Bezirksamt Györ des Regierungsamtes in dem verfügbaren Teil gefasstes entschieden.

Gemäß dem Gesetz der Familienunterstützung §34, Absatz (3) laut Verordnungen der Union für die Frist der Verwaltung des ablaufenden Verfahrens sind die Verordnungsvorschriften der Union maßgebend.

Die erste Instanz des Wirkungskreises des Verwaltungsorganes bestimmt das Gesetz der Familienunterstützung, §35 und die Kompetenz zur Ausführung der Familienunterstützung des ausgegebenen Gesetztes 223/1198 (XII.30), sowie der Regierungsverordnung, § 1/B Absatz (2), Punkt b) und Unterpunkt ba).

Der gegenwärtige Beschluss beruht auf dem Verfahren der verwaltungsamtlichen und auf den Vorschriften der allgemeinen Dienstleistungen aus dem Jahr 2004, Gesetz CXL. §72. Die Rechtskraft der behördlichen Entscheidungen wird in dem Gesetz. Ket' § 73/A. und Rechtsmittelmöglichkeit gegen Beschluss des Gesetz, Ket. §98 Absatz (1) gesichert, die Unterbreitung wird der Frist der Berufung in dem Gesetz, Ket. §99 Absatz (1) fixiert. Das gegenwärtige Verfahren ist gebührenlos und nicht abgabepflichtig.

Györ,

Die Qualität der Übersetzung ist nicht besonders gut (vgl. etwa deutscher Text zu Art. 1 Abs. 1 Buchstabe i Nummer 1 Ziffer i VO 883/2004: "... jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird", Text laut ungarischem Bescheid: "A R. 1. cikk i) pont 1. pont szerint családtag a családtagként meghatarozott vagy elismert személy, illetve olyan személy, akit a háztartás tagjárjak tekintenek azok a jogszabályok, amelyek szerint ellátást nyújtanak", Computerübersetzung Google Translate: "Ein Familienmitglied im Sinne von Artikel R. 1 (i) (1) ist eine Person, die als Familienmitglied definiert oder anerkannt ist, oder eine Person, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen die Versorgung erfolgt, als Haushaltsmitglied gilt"; Übersetzung Finanzamt: "Laut R. 1, Abschnitt i), Punkt 1 ist die als Familienmitglied bestimmte und anerkannte Person, beziehungsweise eine solche Person, welchem diese Vorschriften als Haushaltsmitglied betrachten laut welchen die Versorgung bieten"). Die Übersetzung ist aber gerade noch ausreichend, um die Argumentation der ungarischen Behörde in Verbindung mit der Kenntnis der Vorschriften des Unionsrechts nachvollziehen zu können, sodass eine erneute Übersetzung nicht nötig ist.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Die Mutter der minderjährigen Kinder C D und E D, die Bf A B, arbeitete im Beschwerdezeitraum, ab Dezember 2016, und bereits vorher in Österreich als Arbeitnehmerin.

Im Beschwerdezeitraum wohnte die Mutter in einem gemeinsamen Haushalt mit den Kindern in Ungarn. Im Beschwerdezeitraum trug die Mutter die überwiegenden Unterhaltskosten der Kinder. Der Vater der Kinder, F (?) D, wohnte und arbeitete im Beschwerdezeitraum in Ungarn.

Bis Ende des Jahres 2016 leistete Ungarn für die Kinder C D und E D Familienleistungen. Seit Dezember 2016 leben Mutter und Kinder getrennt vom Vater. Ab Jänner 2017 leistet Ungarn kein Kindergeld (Családi pótlék) mehr, da der Vater nicht mehr mit den Kindern zusammenlebt. Für Dezember 2016 betrugen die ungarischen Familienleistungen 2 x 13.300 HUF.

Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich (mit Ausnahme der Höhe der ungarischen Familienleistungen) aus der Aktenlage und sind nicht strittig.

Zur Höhe der ungarischen Familienleistungen ist auf die unter "Rechtsgrundlagen" dargestellte ungarische Rechtslage hinzuweisen. So beträgt Családi pótlék bei zwei Kindern in der Familie 13.300 HUF (41 €) pro Kind, insgesamt also 26.600 HUF.

Eine amtliche Auskunft (E 411) der zuständigen ungarischen Behörde für den Zeitraum Dezember 2016 über die bezahlten Familienleistungen liegt nicht vor. Die erteilte Auskunft betrifft den Zeitraum ab Jänner 2017.

Rechtsgrundlagen

Unionsrecht

Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

Für den Streitzeitraum ist die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (im Folgenden: VO 883/2004) maßgebend.

Die VO 883/2004 gilt für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, welche Familienleistungen betreffen (Art. 3 Abs. 1 Buchstabe j VO 883/2004). Die in Rede stehende Familienbeihilfe ist eine Familienleistung.

Aus den Erwägungsgründen dieser Verordnung:

(1) Die Vorschriften zur Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit sind Teil des freien Personenverkehrs und sollten zur Verbesserung des Lebensstandards und der Arbeitsbedingungen beitragen.

(2) Für die Annahme geeigneter Maßnahmen im Bereich der sozialen Sicherheit für andere Personen als Arbeitnehmer sieht der Vertrag keine anderen Befugnisse als diejenigen des Artikels 308 vor. [nunmehr: Art. 350 AEUV].

(11) Die Gleichstellung von Sachverhalten oder Ereignissen, die in einem Mitgliedstaat eingetreten sind, kann in keinem Fall bewirken, dass ein anderer Mitgliedstaat zuständig wird oder dessen Rechtsvorschriften anwendbar.

(13) Die Koordinierungsregeln müssen den Personen, die sich innerhalb der Gemeinschaft bewegen, sowie ihren Angehörigen und Hinterbliebenen die Wahrung erworbener Ansprüche und Vorteile sowie der Anwartschaften ermöglichen.

(15) Es ist erforderlich, Personen, die sich innerhalb der Gemeinschaft bewegen, dem System der sozialen Sicherheit nur eines Mitgliedstaats zu unterwerfen, um eine Kumulierung anzuwendender nationaler Rechtsvorschriften und die sich daraus möglicherweise ergebenden Komplikationen zu vermeiden.

(17) Um die Gleichbehandlung aller im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erwerbstätigen Personen am besten zu gewährleisten, ist es zweckmäßig, als allgemeine Regel die Anwendung der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats vorzusehen, in dem die betreffende Person eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt.

(17a) Sobald Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats für eine Person nach Titel II dieser Verordnung anwendbar werden, sollten die Voraussetzungen für einen Anschluss und den Anspruch auf Leistungen durch die Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats geregelt werden, wobei das Gemeinschaftsrecht einzuhalten ist.

(18) Von dieser allgemeinen Regel ist in besonderen Fällen, die andere Zugehörigkeitskriterien rechtfertigen, abzuweichen.

(18a) Der Grundsatz, dass nur die Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats anzuwenden sind, ist von großer Bedeutung und sollte hervorgehoben werden. Dies sollte jedoch nicht bedeuten, dass allein die Gewährung einer Leistung nach dieser Verordnung, einschließlich der Zahlung von Versicherungsbeiträgen oder der Gewährung eines Versicherungsschutzes für den Begünstigten, die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dessen Träger diese Leistung erbracht hat, zu den für diese Person geltenden Rechtsvorschriften macht.

(35) Zur Vermeidung ungerechtfertigter Doppelleistungen sind für den Fall des Zusammentreffens von Ansprüchen auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats mit Ansprüchen auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats der Familienangehörigen Prioritätsregeln vorzusehen.

Nach Art. 2 Abs. 1 VO 883/2004 gilt diese Verordnung für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in dem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen.

Zu den Familienangehörigen zählt Art. 1 Buchstabe i Nummer 1 Ziffer i VO 883/2004 "jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird". "Unterscheiden die gemäß Nummer 1 anzuwendenden Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Familienangehörigen nicht von anderen Personen, auf die diese Rechtsvorschriften anwendbar sind, so werden der Ehegatte, die minderjährigen Kinder und die unterhaltsberechtigten volljährigen Kinder als Familienangehörige angesehen" (Art. 1 Buchstabe i Nummer 2 VO 883/2004). Wird nach den anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften eine Person nur dann als Familien- oder Haushaltsangehöriger angesehen, wenn sie mit dem Versicherten oder dem Rentner in häuslicher Gemeinschaft lebt, so gilt gemäß Art. 1 Buchstabe i Nummer 3 VO 883/2004 diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt der betreffenden Person überwiegend von dem Versicherten oder dem Rentner bestritten wird:

Artikel 1 Definitionen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

...

i) "Familienangehöriger":

1. i) jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird;

ii) ...;

2. unterscheiden die gemäß Nummer 1 anzuwendenden Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Familienangehörigen nicht von anderen Personen, auf die diese Rechtsvorschriften anwendbar sind, so werden der Ehegatte, die minderjährigen Kinder und die unterhaltsberechtigten volljährigen Kinder als Familienangehörige angesehen;

3. wird nach den gemäß Nummern 1 und 2 anzuwendenden Rechtsvorschriften eine Person nur dann als Familien- oder Haushaltsangehöriger angesehen, wenn sie mit dem Versicherten oder dem Rentner in häuslicher Gemeinschaft lebt, so gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt der betreffenden Person überwiegend von dem Versicherten oder dem Rentner bestritten wird;

Ungarische Fassung:

i) "családtag":

1.

i. családtagként meghatározott vagy elismert személy, illetve olyan személy, akit a háztartás tagjának tekintenek azok a jogszabályok, amelyek szerint ellátást nyújtanak;

ii. …

2. ha egy tagállamnak az 1. pont értelmében alkalmazandó jogszabályai nem különböztetik meg a családtagokat és a hatályuk alá tartozó egyéb személyeket, a házastársat, a kiskorú gyermekeket és a nagykorú eltartott gyermekeket családtagoknak kell tekinteni;

3. ha az 1. és 2. pont értelmében alkalmazandó jogszabályok szerint egy személy csak akkor tekinthető családtagnak vagy a háztartás tagjának, ha a biztosított személlyel vagy a nyugdíjassal közös háztartásban él, e feltétel akkor tekinthető teljesítettnek, ha a szóban forgó személyt nagyrészt a biztosított személy vagy a nyugdíjas tartja el;

"Wohnort" ist der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person (Art. 1 Abs. 1 Buchstabe j VO 883/2004), "Aufenthalt" der vorübergehende Aufenthalt (Art. 1 Abs. 1 Buchstabe k VO 883/2004).

"Familienleistungen" sind alle Sach- oder Geldleistungen zum Ausgleich von Familienlasten, mit Ausnahme von Unterhaltsvorschüssen und besonderen Geburts- und Adoptionsbeihilfen (Art. 1 Abs. 1 Buchstabe z VO 883/2004).

Art. 4 VO 883/2004 zufolge haben die Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates.

Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen nach Art. 11 Abs. 1 VO 883/2004 den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats.

Art. 11 VO 883/2004 lautet:

Artikel 11

Allgemeine Regelung

(1) Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.

(2) Für die Zwecke dieses Titels wird bei Personen, die aufgrund oder infolge ihrer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Geldleistung beziehen, davon ausgegangen, dass sie diese Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben. Dies gilt nicht für Invaliditäts-, Alters- oder Hinterbliebenenrenten oder für Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten oder für Geldleistungen bei Krankheit, die eine Behandlung von unbegrenzter Dauer abdecken.

(3) Vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 gilt Folgendes:

a) eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;

b) ein Beamter unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dem die ihn beschäftigende Verwaltungseinheit angehört;

c) eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats Leistungen bei Arbeitslosigkeit gemäß Artikel 65 erhält, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;

d) eine zum Wehr- oder Zivildienst eines Mitgliedstaats einberufene oder wiedereinberufene Person unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;

e) jede andere Person, die nicht unter die Buchstaben a bis d fällt, unterliegt unbeschadet anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung, nach denen ihr Leistungen aufgrund der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten zustehen, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats.

(4) Für die Zwecke dieses Titels gilt eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit, die gewöhnlich an Bord eines unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahrenden Schiffes auf See ausgeübt wird, als in diesem Mitgliedstaat ausgeübt. Eine Person, die einer Beschäftigung an Bord eines unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahrenden Schiffes nachgeht und ihr Entgelt für diese Tätigkeit von einem Unternehmen oder einer Person mit Sitz oder Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat erhält, unterliegt jedoch den Rechtsvorschriften des letzteren Mitgliedstaats, sofern sie in diesem Staat wohnt. Das Unternehmen oder die Person, das bzw. die das Entgelt zahlt, gilt für die Zwecke dieser Rechtsvorschriften als Arbeitgeber.

Ungarische Fassung:

11. cikk

Általános szabályok

(1) Az e rendelet hatálya alá tartozó személyekre csak egy tagállam jogszabályai alkalmazandóak. E jogszabályokat e cím rendelkezései szerint kell meghatározni.

(2) E cím alkalmazásában a munkavállalói vagy önálló vállalkozói tevékenységük miatt vagy következtében pénzbeli ellátásokban részesülő személyeket úgy kell tekinteni, mint akik folytatják az említett tevékenységet. Ez nem vonatkozik a rokkantsági, öregségi vagy túlélő hozzátartozói nyugdíjakra, illetve munkahelyi balesetek vagy foglalkozási megbetegedések miatt nyújtott nyugdíjakra vagy határozatlan időtartamú kezelést fedező pénzbeli betegségi ellátásokra.

(3) A 12-16. cikkre is figyelemmel:

a) a munkavállalóként vagy önálló vállalkozóként egy tagállamban tevékenységet folytató személyek az adott tagállam jogszabályainak a hatálya alá tartoznak;

b) a köztisztviselők azon tagállam jogszabályainak hatálya alá tartoznak, amely tagállam jogszabályainak hatálya alá az őket alkalmazó közigazgatási szerv tartozik;

c) a 65. cikk értelmében a lakóhely szerinti tagállam jogszabályai alapján munkanélküli-ellátásban részesülő személyek az adott tagállam jogszabályainak a hatálya alá tartoznak;

d) egy tagállam fegyveres erőibe szolgálatra vagy polgári szolgálatra behívott vagy újból behívott személyek e tagállam jogszabályainak hatálya alá tartoznak;

e) az a)-d) pont hatálya alá nem tartozó bármely személyre a lakóhely szerinti tagállam jogszabályai vonatkoznak, e rendelet egyéb olyan rendelkezéseinek sérelme nélkül, amelyek szerint az ilyen személyeknek egy vagy több tagállam jogszabályai alapján ellátásokat biztosítanak.

(4) E cím alkalmazásában a munkavállaló vagy önálló vállalkozó által szokásosan egy tagállam lobogója alatt közlekedő tengeri hajó fedélzetén végzett tevékenység az említett tagállamban végzett tevékenységnek minősül. Ugyanakkor az a személy, akit egy tagállam lobogója alatt közlekedő hajó fedélzetén alkalmaznak, és aki az e munkáért járó javadalmazást olyan vállalkozástól vagy személytől kapja, amelynek vagy akinek a székhelye vagy lakóhelye más tagállamban található, az utóbbi tagállam jogszabályainak hatálya alá tartozik, ha e tagállamban rendelkezik lakóhellyel. Az említett jogszabályok alkalmazásában a javadalmazást fizető vállalkozás vagy személy munkáltatónak tekintendő.

(5) A hajózószemélyzet és a légiutas-kísérő személyzet légi személy- vagy árufuvarozási szolgáltatásokat lebonyolító tagjainak tevékenységét azon tagállamban végzett tevékenységnek kell tekinteni, amelyben a 3922/91/EGK rendelet III. mellékletében meghatározottak szerint a bázishelyük található.

Nach Art. 11 Abs. 3 Buchst. a VO 883/2004 unterliegt daher eine Person, die (nur) in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats.

Artikel 13 VO 883/2004 lautet:

Artikel 13

Ausübung von Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten

(1) Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt, unterliegt

a) den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt oder wenn sie bei mehreren Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, die ihren Sitz oder Wohnsitz in verschiedenen Mitgliedstaaten haben, oder

b) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen oder der Arbeitgeber, das bzw. der sie beschäftigt, seinen Sitz oder Wohnsitz hat, sofern sie keinen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeiten in dem Wohnmitgliedstaat ausübt.

(2) Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt

a) den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt, oder

b) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Tätigkeiten befindet, wenn sie nicht in einem der Mitgliedstaaten wohnt, in denen sie einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt.

(3) Eine Person, die gewöhnlich in verschiedenen Mitgliedstaaten eine Beschäftigung und eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie eine Beschäftigung ausübt, oder, wenn sie eine solche Beschäftigung in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, den nach Absatz 1 bestimmten Rechtsvorschriften.

(4) Eine Person, die in einem Mitgliedstaat als Beamter beschäftigt ist und die eine Beschäftigung und/oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dem die sie beschäftigende Verwaltungseinheit angehört.

(5) Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Personen werden für die Zwecke der nach diesen Bestimmungen ermittelten Rechtsvorschriften so behandelt, als ob sie ihre gesamte Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat ausüben und dort ihre gesamten Einkünfte erzielen würden.

Ungarische Fassung:

13. cikk

Tevékenység végzése két vagy több tagállamban

(1) A két vagy több tagállamban szokásosan munkavállalóként tevékenységet végző személy a következők hatálya alá tartozik:

a) a lakóhely szerinti tagállam jogszabályai, ha tevékenységének jelentős részét abban a tagállamban végzi; vagy

b) ha tevékenységének nem jelentős részét végzi a lakóhely szerinti tagállamban:

i. annak a tagállamnak a jogszabályai, amelyben a vállalkozás vagy munkáltató bejegyzett székhelye vagy üzletviteli helye található, ha a személyt egyetlen vállalkozás vagy munkáltató alkalmazza; vagy

ii. annak a tagállamnak a jogszabályai, amelyben a vállalkozások vagy munkáltatók bejegyzett székhelye vagy üzletviteli helye található, ha a személyt két vagy több vállalkozás vagy munkáltató alkalmazza, és e vállalkozások bejegyzett székhelye vagy üzletviteli helye egyetlen tagállamban található;vagy

iii. annak a lakóhely szerinti tagállamtól eltérő tagállamnak a jogszabályai, amelyben a vállalkozás vagy munkáltató bejegyzett székhelye vagy üzletviteli helye található, ha a személyt két vagy több vállalkozás vagy munkáltató alkalmazza, amelyek bejegyzett székhelye vagy üzletviteli helye két tagállamban található, amelyek egyike a lakóhely szerinti tagállam; vagy

iv. a lakóhely szerinti tagállam jogszabályai, ha a személyt két vagy több vállalkozás vagy munkáltató alkalmazza, amelyek közül legalább kettőnek a bejegyzett székhelye vagy üzletviteli helye a lakóhely szerinti tagállamtól eltérő tagállamokban található.

(2) A két vagy több tagállamban szokásosan önálló vállalkozóként tevékenykedő személy a következők hatálya alá tartozik:

a) a lakóhely szerinti tagállam jogszabályai, ha tevékenységének jelentős részét abban a tagállamban végzi; vagy

b) annak a tagállamnak a jogszabályai, amelyben a személy tevékenységeinek központi érdekeltsége található, ha nem azon tagállamoknak az egyikében rendelkezik lakóhellyel, amelyben a tevékenység jelentős részét végzi.

(3) Az a személy, aki különböző tagállamokban szokásosan munkavállalóként és önálló vállalkozóként végez tevékenységet, azon tagállam jogszabályainak a hatálya alá tartozik, amelyben a tevékenységet munkavállalóként végzi, illetve ha az ilyen tevékenységet két vagy több tagállamban végzi, akkor az (1) bekezdésnek megfelelően meghatározott jogszabályok hatálya alá tartozik.

(4) Az a személy, akit a tagállamok egyike köztisztviselőként alkalmaz, és aki egy vagy több másik tagállamban munkavállalóként és/vagy önálló vállalkozóként végez tevékenységet, azon tagállam jogszabályainak a hatálya alá tartozik, amelynek hatálya alá az őt alkalmazó közigazgatási szerv tartozik.

(5) Az e rendelkezésekkel összhangban meghatározott jogszabályok alkalmazásában az (1)-(4) bekezdésben említett személyeket úgy kell tekinteni, mintha valamennyi tevékenységüket munkavállalóként vagy önálló vállalkozóként végeznék, és összes jövedelmüket az érintett tagállamban kapnák.

Art. 67 VO 883/2004 lautet:

Artikel 67

Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen

Eine Person hat auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden. Ein Rentner hat jedoch Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des für die Rentengewährung zuständigen Mitgliedstaats.

Ungarische Fassung:

67. cikk

Másik tagállamban lakóhellyel rendelkező családtagok

Egy személy az illetékes tagállam jogszabályainak megfelelően jogosult családi ellátásokra a másik tagállamban lakó családtagjai után is, mintha a családtagok is az előbb említett tagállamban rendelkeznének lakóhellyel. A nyugdíjas azonban a nyugdíja tekintetében illetékes tagállam jogszabályainak megfelelően jogosult családi ellátásokra.

Art. 68 VO 883/2004 lautet:

Artikel 68

Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen

(1) Sind für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren, so gelten folgende Prioritätsregeln:

a) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren, so gilt folgende Rangfolge: an erster Stelle stehen die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche, darauf folgen die durch den Bezug einer Rente ausgelösten Ansprüche und schließlich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche.

b) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus denselben Gründen zu gewähren, so richtet sich die Rangfolge nach den folgenden subsidiären Kriterien:

i) bei Ansprüchen, die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass dort eine solche Tätigkeit ausgeübt wird, und subsidiär gegebenenfalls die nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zu gewährende höchste Leistung. Im letztgenannten Fall werden die Kosten für die Leistungen nach in der Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien aufgeteilt;

ii) bei Ansprüchen, die durch den Bezug einer Rente ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass nach diesen Rechtsvorschriften eine Rente geschuldet wird, und subsidiär gegebenenfalls die längste Dauer der nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten;

iii) bei Ansprüchen, die durch den Wohnort ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder.

(2) Bei Zusammentreffen von Ansprüchen werden die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt, die nach Absatz 1 Vorrang haben. Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren. Ein derartiger Unterschiedsbetrag muss jedoch nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird.

(3) Wird nach Artikel 67 beim zuständigen Träger eines Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften gelten, aber nach den Prioritätsregeln der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels nachrangig sind, ein Antrag auf Familienleistungen gestellt, so gilt Folgendes:

a) Dieser Träger leitet den Antrag unverzüglich an den zuständigen Träger des Mitgliedstaats weiter, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, teilt dies der betroffenen Person mit und zahlt unbeschadet der Bestimmungen der Durchführungsverordnung über die vorläufige Gewährung von Leistungen erforderlichenfalls den in Absatz 2 genannten Unterschiedsbetrag;

b) der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, bearbeitet den Antrag, als ob er direkt bei ihm gestellt worden wäre; der Tag der Einreichung des Antrags beim ersten Träger gilt als der Tag der Einreichung bei dem Träger, der vorrangig zuständig ist.

Ungarische Fassung:

68. cikk

Halmozódás esetén alkalmazandó elsőbbségi szabályok

(1) Ha ugyanazon időszak és ugyanazon családtagok tekintetében egynél több tagállam jogszabályai alapján nyújtanak ellátásokat, a következő elsőbbségi szabályokat kell alkalmazni:

a) a több tagállam által különböző alapokon fizetendő ellátások esetében az elsőbbségi sorrend a következő: először a munkavállalói vagy önálló vállalkozói tevékenységeken alapuló jogosultságok, másodszor a nyugdíj folyósításán alapuló jogosultságok, és végül a lakóhely szerint szerzett jogosultságok;

b) a több tagállam által azonos alapon fizetendő ellátások esetében az elsőbbségi sorrendet a következő kiegészítő kritériumok alapján határozzák meg:

i. munkavállalói vagy önálló vállalkozói tevékenység alapján megnyílt jogosultságok esetében: a gyermekek lakóhelye, feltéve, hogy ott ilyen tevékenységet folytatnak, továbbá kiegészítésként, megfelelő esetben az összeütköző jogszabályok által előírt ellátások közül a legmagasabb összeg. Az utóbbi esetben az ellátások költségeit a végrehajtási rendeletben megállapított kritériumok szerint megosztják;

ii. nyugdíjfolyósítás alapján megnyílt jogosultságok esetében: a gyermekek lakóhelye, feltéve, hogy az ottani jogszabályok szerint nyugdíj fizetendő, továbbá kiegészítésként, megfelelő esetben az összeütköző jogszabályok szerint a leghosszabb biztosítási vagy tartózkodási idő;

iii. a lakóhely alapján megnyílt jogosultságok esetében: a gyermekek lakóhelye.

(2) Halmozódó jogosultságok esetében a családi ellátásokat az (1) bekezdés szerint elsőbbséget élvezőként kijelölt jogszabályoknak megfelelően nyújtják. Az egyéb összeütköző jogszabály(ok)ból adódó családi ellátásokra való jogosultságot az előbb említett jogszabályok által előírt összegig felfüggesztik, és szükség esetén különbözeti kiegészítést nyújtanak az ezt meghaladó összegre. Az ilyen különbözeti kiegészítést azonban nem kell biztosítani egy másik tagállamban lakóhellyel rendelkező gyermekek után, ha a szóban forgó ellátásra való jogosultság kizárólag a lakóhelyen alapul.

(3) Ha a 67. cikk alapján családi ellátások iránti kérelmet nyújtanak be azon tagállam illetékes intézményéhez, amelynek a jogszabályait alkalmazni kell, de nem az e cikk (1) és (2) bekezdése szerinti elsőbbség alapján:

a) az intézmény haladéktalanul továbbítja a kérelmet azon tagállam illetékes intézményéhez, amelynek a jogszabályai az elsőbbség alapján alkalmazandók, tájékoztatja az érintett személyt és - a végrehajtási rendeletnek az ellátások ideiglenes folyósítására vonatkozó rendelkezéseinek sérelme nélkül - szükség esetén biztosítja a (2) bekezdésben említett különbözeti kiegészítést;

b) azon tagállam illetékes intézménye, amelynek a jogszabályait az elsőbbség alapján alkalmazni kell, a kérelmet úgy kezeli, mintha azt közvetlenül hozzá nyújtották volna be, és az ilyen kérelemnek az első intézményhez történő benyújtása napját az elsőbbségi intézményhez történő benyújtás napjának tekintik.

Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

Die Verordnung enthält Durchführungsbestimmungen zur VO 883/2004.

Aus den Erwägungsgründen dieser Verordnung:

(10) Zur Ermittlung des zuständigen Trägers - d. h. die für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften sind anwendbar oder ihm obliegt die Gewährung bestimmter Leistungen - muss die objektive Situation des Versicherten oder seiner Familienangehörigen von den Trägern eines oder mehrerer Mitgliedstaaten geprüft werden. Um den Schutz der betreffenden Person während dieses erforderlichen Informationsaustauschs unter den Trägern zu gewährleisten, ist ihr vorläufiger Anschluss an ein System der sozialen Sicherheit vorzusehen.

Art. 6 VO 987/2009 lautet:

Artikel 6

Vorläufige Anwendung der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats und vorläufige Gewährung von Leistungen

(1) Besteht zwischen den Trägern oder Behörden zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten eine Meinungsverschiedenheit darüber, welche Rechtsvorschriften anzuwenden sind, so unterliegt die betreffende Person vorläufig den Rechtsvorschriften eines dieser Mitgliedstaaten, sofern in der Durchführungsverordnung nichts anderes bestimmt ist, wobei die Rangfolge wie folgt festgelegt wird:

a) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Person ihrer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit tatsächlich nachgeht, wenn die Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit in nur einem Mitgliedstaat ausgeübt wird;

b) den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, sofern die betreffende Person einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit in zwei oder mehr Mitgliedstaaten nachgeht und einen Teil ihrer Tätigkeit(en) in dem Wohnmitgliedstaat ausübt, oder sofern die betreffende Person weder beschäftigt ist noch eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt;

c) in allen anderen Fällen den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, deren Anwendung zuerst beantragt wurde, wenn die Person eine Erwerbstätigkeit oder mehrere Erwerbstätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt.

(2) Besteht zwischen den Trägern oder Behörden zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten eine Meinungsverschiedenheit darüber, welcher Träger die Geld- oder Sachleistungen zu gewähren hat, so erhält die betreffende Person, die Anspruch auf diese Leistungen hätte, wenn es diese Meinungsverschiedenheit nicht gäbe, vorläufig Leistungen nach den vom Träger des Wohnorts anzuwendenden Rechtsvorschriften oder - falls die betreffende Person nicht im Hoheitsgebiet eines der betreffenden Mitgliedstaaten wohnt - Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die der Träger anwendet, bei dem der Antrag zuerst gestellt wurde.

(3) Erzielen die betreffenden Träger oder Behörden keine Einigung, so können die zuständigen Behörden frühestens einen Monat nach dem Tag, an dem die Meinungsverschiedenheit im Sinne von Absatz 1 oder Absatz 2 aufgetreten ist, die Verwaltungskommission anrufen. Die Verwaltungskommission bemüht sich nach ihrer Befassung binnen sechs Monaten um eine Annäherung der Standpunkte.

(4) Steht entweder fest, dass nicht die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats anzuwenden sind, die für die betreffende Person vorläufig angewendet worden sind, oder dass der Träger, der die Leistungen vorläufig gewährt hat, nicht der zuständige Träger ist, so gilt der als zuständig ermittelte Träger rückwirkend als zuständig, als hätte die Meinungsverschiedenheit nicht bestanden, und zwar spätestens entweder ab dem Tag der vorläufigen Anwendung oder ab der ersten vorläufigen Gewährung der betreffenden Leistungen.

(5) Falls erforderlich, regeln der als zuständig ermittelte Träger und der Träger, der die Geldleistungen vorläufig gezahlt oder Beiträge vorläufig erhalten hat, die finanzielle Situation der betreffenden Person in Bezug auf vorläufig gezahlte Beiträge und Geldleistungen gegebenenfalls nach Maßgabe von Titel IV Kapitel III der Durchführungsverordnung.

Sachleistungen, die von einem Träger nach Absatz 2 vorläufig gewährt wurden, werden von dem zuständigen Träger nach Titel IV der Durchführungsverordnung erstattet.

Ungarische Fassung:

6. cikk

Jogszabályok ideiglenes alkalmazása és ellátások ideiglenes nyújtása

(1) Ha a végrehajtási rendelet eltérően nem rendelkezik, amennyiben az alkalmazandó jogszabályok azonosítása tekintetében két vagy több tagállam intézményeinek vagy hatóságainak álláspontja eltér, az érintett személyre átmenetileg e tagállamok valamelyikének jogszabályait kell alkalmazni, az elsőbbséget az alábbiak szerint megállapítva:

a) ha a munkavállalói vagy önálló vállalkozói tevékenység gyakorlása kizárólag egy tagállamban történik, azon tagállam jogszabályai alkalmazandók, ahol a személy munkavállalói vagy önálló vállalkozói tevékenységét ténylegesen gyakorolja;

b) ha az érintett személy munkavállalói vagy önálló vállalkozói tevékenységét két vagy több tagállamban végzi, és tevékenysége egy részét a lakóhelye szerinti tagállamban végzi, vagy ha nem végez munkavállalói vagy önálló vállalkozói tevékenységet, a lakóhely szerinti tagállam jogszabályai;

c) minden egyéb esetben, ha az érintett személy két vagy több tagállamban gyakorol tevékenységet, akkor azon tagállam jogszabályai, amely tagállam jogszabályainak alkalmazását először kérték.

(2) Amennyiben két vagy több tagállam intézményei vagy hatóságai között véleménykülönbség alakul ki azzal kapcsolatban, hogy melyik intézménynek kell pénzbeli vagy természetbeni ellátást nyújtania, az az érintett személy, aki, ha nem merült volna fel vita, jogosult lenne az ellátások igénylésére, ideiglenesen jogosult a lakóhelye szerinti intézmény által alkalmazott jog által előírt ellátásra, vagy - ha az érintett személy nem az érintett tagállamok valamelyikének területén rendelkezik lakóhellyel - az azon intézmény által alkalmazott jogszabályokban előírt ellátásra, amelyhez a kérelmet először benyújtották.

(3) Amennyiben az érintett intézmények vagy hatóságok között nem születik megállapodás, az ügyet az illetékes hatóságokon keresztül az igazgatási bizottság elé lehet terjeszteni, legkorábban egy hónappal azon napot követően, amikor az (1) vagy a (2) bekezdésben említett álláspontbeli különbség felmerült. Az igazgatási bizottság hat hónapon belül azon napot követően, hogy az ügyet elé terjesztették, megkísérli az álláspontok összeegyeztetését.

(4) Amennyiben megállapítják, hogy nem az ideiglenes tagság szerinti tagállam jogszabályai alkalmazandók, vagy ha az ellátást ideiglenes alapon nyújtó intézmény nem az illetékes intézmény, az illetékesnek bizonyuló intézményt - visszaható hatállyal, úgy tekintve, mintha az álláspontbeli különbség nem állt volna fenn - az ideiglenes tagság időpontjától vagy a kérdéses ellátás első ideiglenes folyósításától kezdődően illetékesnek kell tekinteni.

(5) Szükség esetén az illetékesként megjelölt intézmény és az az intézmény, amely ideiglenesen folyósított pénzbeli ellátásokat vagy amelynek ideiglenesen járulékokat fizettek, a végrehajtási rendelet IV. címének III. fejezetében szereplő szabályoknak megfelelően rendezi az érintett személy pénzügyi helyzetét az ideiglenesen befizetett járulékok és adott esetben az ideiglenesen folyósított pénzbeli ellátások tekintetében.

Az illetékes intézmény a végrehajtási rendelet IV. címével összhangban a valamely intézmény által a (2) bekezdéssel összhangban ideiglenesen nyújtott valamennyi természetbeni ellátást megtéríti.

Art. 59 VO 987/2009 lautet:

Artikel 59

Regelungen für den Fall, in dem sich die anzuwendenden Rechtsvorschriften und/oder die Zuständigkeit für die Gewährung von Familienleistungen ändern

(1) Ändern sich zwischen den Mitgliedstaaten während eines Kalendermonats die Rechtsvorschriften und/oder die Zuständigkeit für die Gewährung von Familienleistungen, so setzt der Träger, der die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gezahlt hat, nach denen die Leistungen zu Beginn dieses Monats gewährt wurden, unabhängig von den in den Rechtsvorschriften dieser Mitgliedstaaten für die Gewährung von Familienleistungen vorgesehenen Zahlungsfristen die Zahlungen bis zum Ende des laufenden Monats fort.

(2) Er unterrichtet den Träger des anderen betroffenen Mitgliedstaats oder die anderen betroffenen Mitgliedstaaten von dem Zeitpunkt, zu dem er die Zahlung dieser Familienleistungen einstellt. Ab diesem Zeitpunkt übernehmen der andere betroffene Mitgliedstaat oder die anderen betroffenen Mitgliedstaaten die Zahlung der Leistungen.

Ungarische Fassung:

59. cikk

Az alkalmazandó jogszabályok és/vagy a családi ellátások nyújtására vonatkozó illetékesség változása esetén alkalmazandó szabályok

(1) Ha a tagállamok között a családi ellátások nyújtására alkalmazandó jogszabályok, illetve az azzal kapcsolatos illetékesség egy naptári hónapon belül megváltozik, a családi ellátások folyósításának e tagállamok jogszabályai szerinti esedékességétől függetlenül az adott hónap végéig azon intézmény folytatja ezen ellátások folyósítását, amely azokat a családi ellátásokat biztosító jogszabályok alkalmazásában a hónap elején folyósította.

(2) Az említett intézmény értesíti a másik tagállam vagy tagállamok intézményét azon időpontról, amikortól a szóban forgó családi ellátásokat megszüntetik folyósítani. Az ellátások másik tagállam vagy tagállamok által történő folyósítása e dátumtól veszi kezdetét.

Art. 60 VO 987/2009 lautet:

Artikel 60

Verfahren bei der Anwendung von Artikel 67 und 68 der Grundverordnung

(1) Die Familienleistungen werden bei dem zuständigen Träger beantragt. Bei der Anwendung von Artikel 67 und 68 der Grundverordnung ist, insbesondere was das Recht einer Person zur Erhebung eines Leistungsanspruchs anbelangt, die Situation der gesamten Familie in einer Weise zu berücksichtigen, als würden alle beteiligten Personen unter die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats fallen und dort wohnen. Nimmt eine Person, die berechtigt ist, Anspruch auf die Leistungen zu erheben, dieses Recht nicht wahr, berücksichtigt der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, einen Antrag auf Familienleistungen, der von dem anderen Elternteil, einer als Elternteil behandelten Person oder von der Person oder Institution, die als Vormund des Kindes oder der Kinder handelt, gestellt wird.

(2) Der nach Absatz 1 in Anspruch genommene Träger prüft den Antrag anhand der detaillierten Angaben des Antragstellers und berücksichtigt dabei die gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die die familiäre Situation des Antragstellers ausmachen.

Kommt dieser Träger zu dem Schluss, dass seine Rechtsvorschriften nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung prioritär anzuwenden sind, so zahlt er die Familienleistungen nach den von ihm angewandten Rechtsvorschriften.

Ist dieser Träger der Meinung, dass aufgrund der Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats ein Anspruch auf einen Unterschiedsbetrag nach Artikel 68 Absatz 2 der Grundverordnung bestehen könnte, so übermittelt er den Antrag unverzüglich dem zuständigen Träger des anderen Mitgliedstaats und informiert die betreffende Person; außerdem unterrichtet er den Träger des anderen Mitgliedstaats darüber, wie er über den Antrag entschieden hat und in welcher Höhe Familienleistungen gezahlt wurden.

(3) Kommt der Träger, bei dem der Antrag gestellt wurde, zu dem Schluss, dass seine Rechtsvorschriften zwar anwendbar, aber nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung nicht prioritär anwendbar sind, so trifft er unverzüglich eine vorläufige Entscheidung über die anzuwendenden Prioritätsregeln, leitet den Antrag nach Artikel 68 Absatz 3 der Grundverordnung an den Träger des anderen Mitgliedstaats weiter und informiert auch den Antragsteller darüber. Dieser Träger nimmt innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu der vorläufigen Entscheidung Stellung.

Falls der Träger, an den der Antrag weitergeleitet wurde, nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags Stellung nimmt, wird die oben genannte vorläufige Entscheidung anwendbar und zahlt dieser Träger die in seinen Rechtsvorschriften vorgesehenen Leistungen und informiert den Träger, an den der Antrag gerichtet war, über die Höhe der gezahlten Leistungen.

(4) Sind sich die betreffenden Träger nicht einig, welche Rechtsvorschriften prioritär anwendbar sind, so gilt Artikel 6 Absätze 2 bis 5 der Durchführungsverordnung. Zu diesem Zweck ist der in Artikel 6 Absatz 2 der Durchführungsverordnung genannte Träger des Wohnorts der Träger des Wohnorts des Kindes oder der Kinder.

(5) Der Träger, der eine vorläufige Leistungszahlung vorgenommen hat, die höher ist als der letztlich zu seinen Lasten gehende Betrag, kann den zu viel gezahlten Betrag nach dem Verfahren des Artikels 73 der Durchführungsverordnung vom vorrangig zuständigen Träger zurückfordern.

Ungarische Fassung:

60. cikk

Az alaprendelet 67. és 68. cikkének alkalmazására vonatkozó eljárás

(1) A családi ellátások iránti kérelmet az illetékes intézményhez kell címezni. Az alaprendelet 67. és a 68. cikke alkalmazásának céljából az egész család helyzetét úgy kell figyelembe venni, mintha valamennyi érintett személy az érintett tagállam jogszabályainak hatálya alá tartozna és ott tartózkodna, különösen az ilyen ellátások igénylésére való jogosultság szempontjából. Amikor az ellátások igénylésére jogosult személy nem él e jogával, a másik szülő vagy szülőnek tekintett személy, vagy a gyermek, illetőleg gyermekek gyámjaként eljáró személy vagy intézmény által benyújtott, családi ellátásokra vonatkozó kérelmet figyelembe kell vennie azon tagállam illetékes intézményének, amelynek a joga alkalmazandó.

(2) Az (1) bekezdésnek megfelelően megkeresett intézmény a kérelmező által nyújtott részletes információk alapján megvizsgálja a kérelmet, teljes egészében figyelembe véve a kérelmező családjának tényleges és jogi helyzetét.

Ha az intézmény úgy határoz, hogy az alaprendelet 68. cikkének (1) és (2) bekezdésével összhangban az elsőbbségi jogszabály alapján saját jogszabályai alkalmazandók, az általa alkalmazott jogszabályoknak megfelelően kell nyújtania a családi ellátásokat.

Ha az intézmény úgy látja, hogy az alaprendelet 68. cikke (2) bekezdésével összhangban egy másik tagállam jogszabályainak értelmében lehetőség van különbözeti kiegészítésre való jogosultságra, a kérelmet az intézmény haladéktalanul továbbítja a másik tagállam illetékes intézményéhez, és erről tájékoztatja az érintett személyt; értesíti továbbá a másik tagállam intézményét a kérelemről hozott határozatáról, valamint a folyósított családi ellátások összegéről.

(3) Ha a kérelemmel megkeresett intézmény úgy határoz, hogy jogszabályai alkalmazhatóak, de nem az alaprendelet 68. cikkének (1) és (2) bekezdése szerinti elsőbbség alapján, haladéktalanul ideiglenes határozatot hoz az alkalmazandó elsőbbségi szabályokról, és a kérelmet az alaprendelet 68. cikke (3) bekezdésének megfelelően továbbítja a másik tagállam intézményéhez, értesítve erről a kérelmezőt is. Az intézmény az ideiglenes határozattal kapcsolatban két hónapon belül állást foglal.

Ha a kérelem beérkezésétől számított két hónapon belül nem foglal állást az az intézmény, amelyhez a kérelmet továbbították, a fent említett ideiglenes határozatot kell alkalmazni, és ez az intézmény folyósítja a jogszabályaiban előírt ellátásokat, valamint tájékoztatja a megkeresett intézményt a folyósított ellátások összegéről.

(4) Ha az érintett intézmények véleménye eltér arra vonatkozóan, hogy mely jogszabályok alkalmazandók elsőbbséggel, a végrehajtási rendelet 6. cikkének (2)-(5) bekezdését kell alkalmazni. E célból a 6. cikk (2) bekezdésében említett lakóhely szerinti intézmény a gyermek, illetve gyermekek lakóhelye szerinti intézmény.

(5) Amennyiben az az intézmény, amely ideiglenes ellátást biztosított, többet fizetett a végső soron általa fizetendő összegnél, a végrehajtási rendelet 73. cikkében megállapított eljárásnak megfelelően a többlet megtérítéséért az elsődlegesen felelős intézményhez fordulhat.

Art. 90 VO (EG) 987/2009 lautet:

Artikel 90

Währungsumrechnung

Bei der Anwendung der Grundverordnung und der Durchführungsverordnung gilt als Wechselkurs zweier Währungen der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichte Referenzwechselkurs. Die Verwaltungskommission bestimmt den Bezugszeitpunkt für die Festlegung des Wechselkurses.

Ungarische Fassung:

90. cikk

Pénznemek átváltása

Az alaprendelet és a végrehajtási rendelet alkalmazásában a két pénznem közötti mindenkori átváltási arány az Európai Központi Bank által közzétett referencia-árfolyam. Az átváltási arány meghatározásához figyelembe veendő dátumot az igazgatási bizottság rögzíti.

Der Beschluss Nr. H3 vom über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gemäß Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. 2010/C 106/19, lautet auszugsweise:

1. Der Umrechnungskurs ist zum Zwecke dieses Beschlusses als Tageskurs zu verstehen, der von der Europäischen Zentralbank veröffentlicht wird.

2. Sofern in diesem Beschluss nicht anders angegeben, gilt der Umrechnungskurs, der an dem Tag veröffentlicht wurde, an dem der Träger den entsprechenden Vorgang ausgeführt hat.

3. Ein Träger eines Mitgliedstaats, der zum Zwecke der Feststellung eines Anspruchs und der ersten Berechnung der Leistung einen Betrag in die Währung eines anderen Mitgliedstaats umrechnen muss, verfährt wie folgt:

a) Wenn der betreffende Träger nach nationalem Recht Beträge, wie beispielsweise Erwerbseinkommen oder Leistungen, während eines bestimmten Zeitraums vor dem Datum, für das die Leistung berechnet wird, berücksichtigt, verwendet er den Umrechnungskurs, der für den letzten Tag dieses Zeitraums veröffentlicht wurde.

b) Wenn der betreffende Träger nach nationalem Recht zum Zwecke der Leistungsberechnung einen Betrag berücksichtigt, verwendet er den Umrechnungskurs, der für den ersten Tag des Monats veröffentlicht wurde, der dem Monat unmittelbar vorausgeht, in dem die Bestimmung anzuwenden ist.

4. Nummer 3. gilt entsprechend, wenn ein Träger eines Mitgliedstaats - infolge einer Änderung der Sach- oder Rechtslage in Bezug auf die betreffende Person - zur Neuberechnung der Leistung einen Betrag in die Währung eines anderen Mitgliedstaats umrechnen muss.

Ungarische Fassung:

1. E határozat alkalmazásában a valutaátváltási árfolyam az Európai Központi Bank által közzétett napi valutaátváltási árfolyam.

2. Amennyiben e határozat másként nem rendelkezik, a valutaátváltási árfolyam a pénzügyi műveletnek az intézmény általi teljesítése napján közzétett árfolyam.

3. Egy adott tagállam valamely intézményének, amelynek valamely jogosultság megállapítása és az ellátás első kiszámítása céljából egy adott összeget át kell váltania egy másik tagállam pénznemére, az alábbiak szerint kell eljárnia:

a) amennyiben egy intézmény - a nemzeti jogszabályoknak megfelelően - az ellátás kiszámítása előtti időpontot megelőző bizonyos időszak alatt szerzett olyan összegeket vesz figyelembe, mint például jövedelmek vagy ellátások, akkor az adott időszak utolsó napján közzétett valutaátváltási árfolyamot kell alkalmaznia;

b) amennyiben egy intézmény - a nemzeti jogszabályoknak megfelelően - az ellátás kiszámításához egy összeget vesz figyelembe, akkor az azon hónapot közvetlenül megelőző hónap első napján közzétett valutaátváltási árfolyamot kell alkalmaznia, amely hónaptól a rendelkezést alkalmazni kell.

Österreichisches Recht

§ 2 FLAG 1967 lautet:

§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

a) für minderjährige Kinder,

b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,

c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,

d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,

e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird,

f) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)

g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,

i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie

aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und

bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und

cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,

k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am

aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

dd) Europäischen Freiwilligendienst nach dem Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Einführung des Programms "Jugend in Aktion" im Zeitraum 2007 - 2013.

(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

(3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person

a) deren Nachkommen,

b) deren Wahlkinder und deren Nachkommen,

c) deren Stiefkinder,

d) deren Pflegekinder (§§ 186 und 186 a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).

(4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung.

(5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn

a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,

b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,

c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs 4).

Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.

(6) Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8 Abs 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs 2 und 4) entspricht.

(7) Unterhaltsleistungen auf Grund eines Ausgedinges gelten als auf Kosten des Unterhaltsleistenden erbracht, wenn der Unterhaltsleistende mit dem Empfänger der Unterhaltsleistungen verwandt oder verschwägert ist; solche Unterhaltsleistungen zählen für den Anspruch auf Familienbeihilfe auch nicht als eigene Einkünfte des Kindes.

(8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.

§ 2a FLAG 1967 lautet:

§ 2a. (1) Gehört ein Kind zum gemeinsamen Haushalt der Eltern, so geht der Anspruch des Elternteiles, der den Haushalt überwiegend führt, dem Anspruch des anderen Elternteiles vor. Bis zum Nachweis des Gegenteils wird vermutet, daß die Mutter den Haushalt überwiegend führt.

(2) In den Fällen des Abs. 1 kann der Elternteil, der einen vorrangigen Anspruch hat, zugunsten des anderen Elternteiles verzichten. Der Verzicht kann auch rückwirkend abgegeben werden, allerdings nur für Zeiträume, für die die Familienbeihilfe noch nicht bezogen wurde. Der Verzicht kann widerrufen werden.

§ 3 FLAG 1967 lautet:

§ 3. (1) Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, oder nach § 54 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012, rechtmäßig in Österreich aufhalten.

(2) Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 NAG oder nach § 54 AsylG 2005 rechtmäßig in Österreich aufhalten.

(3) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.

(4) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind. Anspruch besteht auch für Kinder, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde.

(5) In den Fällen des Abs. 2, Abs. 3 letzter Satz und Abs. 4 letzter Satz wird für nachgeborene Kinder die Familienbeihilfe rückwirkend gewährt. Gleiches gilt für Adoptiv- und Pflegekinder, rückwirkend bis zur Begründung des Mittelpunktes der Lebensinteressen im Bundesgebiet (§ 2 Abs. 8) durch den Elternteil und das Kind. Als nachgeborene Kinder gelten jene Kinder, die nach dem Zeitpunkt der Erteilung des Aufenthaltstitels oder der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten an den zusammenführenden Fremden geboren werden.

§ 4 FLAG 1967 lautet:

§ 4. (1) Personen, die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben, haben keinen Anspruch auf Familienbeihilfe.

(2) Österreichische Staatsbürger, die gemäß Abs. 1 oder gemäß § 5 Abs. 5 vom Anspruch auf die Familienbeihilfe ausgeschlossen sind, erhalten eine Ausgleichszahlung, wenn die Höhe der gleichartigen ausländischen Beihilfe, auf die sie oder eine andere Person (§ 5 Abs. 5) Anspruch haben, geringer ist als die Familienbeihilfe, die ihnen nach diesem Bundesgesetz ansonsten zu gewähren wäre.

(3) Die Ausgleichszahlung wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der gleichartigen ausländischen Beihilfe und der Familienbeihilfe, die nach diesem Bundesgesetz zu gewähren wäre, geleistet.

(4) Die Ausgleichszahlung ist jährlich nach Ablauf des Kalenderjahres, wenn aber der Anspruch auf die gleichartige ausländische Beihilfe früher erlischt, nach Erlöschen dieses Anspruches über Antrag zu gewähren.

(5) Die in ausländischer Währung gezahlten gleichartigen ausländischen Beihilfen sind nach den vom Bundesministerium für Finanzen auf Grund des § 4 Abs. 8 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223/1972, in der "Wiener Zeitung" kundgemachten jeweiligen Durchschnittskursen in inländische Währung umzurechnen.

(6) Die Ausgleichszahlung gilt als Familienbeihilfe im Sinne dieses Bundesgesetzes; die Bestimmungen über die Höhe der Familienbeihilfe finden jedoch auf die Ausgleichszahlung keine Anwendung.

(7) Der Anspruch auf die Ausgleichszahlung geht auf die Kinder, für die sie zu gewähren ist, über, wenn der Anspruchsberechtigte vor rechtzeitiger Geltendmachung des Anspruches gestorben ist. Sind mehrere anspruchsberechtigte Kinder vorhanden, ist die Ausgleichszahlung durch die Anzahl der anspruchsberechtigten Kinder zu teilen.

§ 5 Abs. 3 FLAG 1967 lautet:

(3) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.

§§ 10, 11, 12, 13 FLAG 1967 lauten:

§ 10. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen.

(2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

(3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden.

(4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal.

(5) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf die Familienbeihilfe und zur Empfangnahme der Familienbeihilfe nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.

§ 11. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 4, monatlich durch das Wohnsitzfinanzamt automationsunterstützt ausgezahlt.

(2) Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf ein Girokonto bei einer inländischen oder ausländischen Kreditunternehmung. Bei berücksichtigungswürdigen Umständen erfolgt die Auszahlung mit Baranweisung.

(3) Die Gebühren für die Auszahlung der Familienbeihilfe im Inland sind aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu tragen.

§ 12. (1) Das Wohnsitzfinanzamt hat bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches auf Familienbeihilfe eine Mitteilung auszustellen. Eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe ist auch über begründetes Ersuchen der die Familienbeihilfe beziehenden Person auszustellen.

(2) Wird die Auszahlung der Familienbeihilfe eingestellt, ist die Person, die bislang die Familienbeihilfe bezogen hat, zu verständigen.

§ 13. Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das nach dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt der antragstellenden Person zuständige Finanzamt zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.

§ 53 FLAG 1967 lautet:

§ 53. (1) Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind, soweit es sich aus dem genannten Übereinkommen ergibt, in diesem Bundesgesetz österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Hiebei ist der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten.

(2) Die Gleichstellung im Sinne des Abs. 1 gilt auch im Bereich der Amtssitzabkommen sowie Privilegienabkommen, soweit diese für Angestellte internationaler Einrichtungen und haushaltszugehörige Familienmitglieder nicht österreichischer Staatsbürgerschaft einen Leistungsausschluss aus dem Familienlastenausgleich vorsehen.

(3) § 41 ist im Rahmen der Koordinierung der sozialen Sicherheit im Europäischen Wirtschaftsraum mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Dienstnehmer im Bundesgebiet als beschäftigt gilt, wenn er den österreichischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit unterliegt.

§ 33 Abs. 3 EStG 1988 lautet:

(3) Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.

Ungarisches Recht

Die maßgebenden ungarischen Rechtsgrundlagen in Bezug auf Familienleistungen sind (Quelle: MISSOC, das "Gegenseitige Informationssystem für soziale Sicherheit", eine zentrale Datenbank für öffentliche Behörden, berufliche Benutzer und europäische Bürger, welche aktuelle Informationen über die Gesetzgebung, Leistungen und Bedingungen im Bereich der Sozialen Sicherheit in allen teilnehmenden Ländern zur Verfügung stellt; https://www.missoc.org/?lang=de):

Gesetz XXXI von 1997 über den Schutz von Kindern und die Verwaltung von Vormundschaft (törvény a gyermekek védelméről és a gyámügyi igazgatásról).

Gesetz LXXXIII von 1997 über Leistungen der obligatorischen Krankenversicherung (törvény a kötelező egészségbiztosítás ellátásairól).

Gesetz LXXXIV von 1998 über Familienunterstützung (törvény a családok támogatásáról).

Gesetz CXVII von 1995 über Einkommenssteuer (törvény a személyi jövedelemadóról).

Voraussetzung für den Bezug von Kindergeld (Családi pótlék) ist, dass das Kind im Haushalt der Eltern gepflegt wird, mit Ausnahme von Fällen der Abwesenheit aufgrund von Studium oder Krankheit. Die Leistung entfällt, wenn ein Kind über 18 Jahre ein regelmäßiges Einkommen hat.

Kindergeld (Családi pótlék) (in Form von Kinderbeihilfe und Schulzulage) wird gezahlt:

- von der Geburt bis zum Beginn des schulpflichtigen Alters: Kinderbeihilfe (nevelési ellátás) und dann,
- ab Beginn des schulpflichtigen Alters bis zum Ende des Bildungsweges der Pflichtschulbildung (normalerweise bis 18 Jahre), weiterführender Bildungsweg und Berufsausbildung (bis zum Alter von 20 Jahren, oder 23 Jahren bei besonderem Bildungsbedarf): Schulzulage (iskoláztatási támogatás).

Monatliche Beträge des Kindergelds (Családi pótlék):

1 Kind in der Familie: HUF 12.200 (€38);
1 Kind von Alleinerziehenden: HUF 13.700 (€42);
2 Kinder in der Familie: HUF13.300 (€41) pro Kind;
2 Kinder von Alleinerziehenden: HUF 14.800 (€46) pro Kind;
3 oder mehr Kinder in der Familie: HUF 16.000 (€49) pro Kind;
3 oder mehr Kinder von Alleinerziehenden: HUF 17.000 (€52) pro Kind;
behindertes Kind in der Familie: HUF 23.300 (€72);
behindertes Kind von Alleinerziehenden: HUF 25.900 (€80);
behindertes Kind alter als 18 Jahre: HUF 20.300 (€63);
Kind im Pflegeheim/bei Pflegeeltern: HUF 14.800 (€46).

Die Beträge gelten für den Beschwerdezeitraum unverändert.

Keine Abstufung nach Alter.

Es wird an den Elternteil gezahlt, der mit dem Kind/den Kindern zusammen lebt.

Rentenempfänger, deren Rente den Mindestbetrag nicht übersteigt, haben Anspruch auf Kindergeld (Családi pótlék) für Alleinerziehende (selbst wenn sie nicht alleinerziehend sind).

Die Leistungen sind nicht bedarfsabhängig.

Standpunkt des österreichischen Finanzamts

Das österreichische Finanzamt bringt zusammengefasst (angefochtener Bescheid, Beschwerdevorentscheidung, Vorlagebericht) vor, dass auch bei getrennt lebenden Eltern vom Vorliegen von Familienangehörigen i.S. der VO (EG) 883/2004 auszugehen sei. Da der Vater in Ungarn arbeite, die Mutter in Österreich und die Kinder in Ungarn wohnten, sei gemäß Art. 68 Abs. 1 Buchst. b VO (EG) 883/2004 Ungarn als der Beschäftigungsstaat, in dem die Kinder wohnen, zur Gewährung von Familienleistungen vorrangig zuständig. Österreich hätte als nachrangig zuständiger Beschäftigungsstaat nur eine Differenzzahlung gemäß Art. 68 Abs. 2 VO (EG) 883/2004 zu leisten.

Selbst bei Annahme der Richtigkeit dieser Rechtsansicht, kann nicht nachvollzogen werden, warum der durch die Beschwerdevorentscheidung bestätigte angefochtene Bescheid eine Ausgleichszahlung (Differenzzahlung) ab Dezember 2016 (beantragter Beginn laut Antrag vom ) ablehnt und eine Differenzzahlung erst ab Mai 2018 für zustehend erachtet.

Standpunkt des ungarischen Regierungsamts

Das ungarische Regierungsamt ist der Auffassung, dass mit der Trennung der Eltern im Dezember 2016 der Vater der Kinder wegen einer offenbar § 10 Abs. 2 FLAG 1967 Satz 2 vergleichbaren Regelung des ungarischen Rechts ab Jänner 2017 nicht mehr als Familienangehöriger anzusehen sei.

Ab Jänner 2017 sei daher nur mehr auf die Situation der Mutter und der Kinder abzustellen. Da die Mutter nur in Österreich unselbständig erwerbstätig sei, sei nur Österreich Beschäftigungsland und gemäß Art. 11 Abs. 3 Buchst. a VO (EG) 883/2004 Österreich zur Erbringung von Familienleistungen zuständig, und Art. 68 VO (EG) 883/2004 nicht anwendbar, da nicht Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren sind.

Das ungarische Regierungsamt geht, soweit zu ersehen ist, auf die Frage der überwiegenden Unterhaltstragung, die nach Art. 1 Buchstabe i Nummer 3 VO 883/2004 von Bedeutung sein kann nicht ein.

Es kann auf Grund der nicht fundierten Übersetzung der Bescheide des ungarischen Regierungsamts nicht gesagt werden, ob "A R. 1. cikk i) pont 3. pont szerint, egy személy csak akkor tekinthetö családtagnak, vagy a háztartás tagjának, ha a biztosított személlyel vagy nyugdíjassal közós háztartasban él, e feltétel akkor tekinthetö teljesítettnek, ha a szóban forgó személy nagyrészt a biztosított személy vagy a nyugdíjas tartja el" im Bescheid vom tatsächlich wie laut Finanzamt "Laut R.1.Auschnitt i), Punkt 3 ist eine Person nur dann als Familienmitglied oder als Mitglied des Ehepartners betrachtet, wenn die mit der versicherte Person oder Pensionist in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Diese Bedingung gilt dann erfüllt, wenn die in Rede gestellte Person Großteils die versicherte oder pensionierte Person erhalten" heißt. Das Bundesfinanzgericht geht jedoch davon aus, dass dem ungarischen Regierungsamt der unter "Rechtsvorschriften" wiedergegebene Wortlaut von Art. 1 Buchstabe i Nummer 3 VO 883/2004 bekannt ist.

Das ungarische Regierungsamt hat mit der weiteren Ausführung "Amennyiben a házastárstól különváltan, elváltan éiö személy nem tekintendö sem munkavállalónak, Sem csalàdtagnak, következésképpen családnak sem, így az alkalmazandó jogszabályok meghatározásànál sem bírhat relevanciával" (Übersetzung laut Finanzamt: "Die welchen von den Ehepartnern getrennt oder geschieden leben sind nicht als Arbeitnehmer, auch nicht als Familienmitglied betrachtet, folglich auch nicht als Familie betrachtet, so kann sie auch bei der Feststellung der verwendbaren Rechtsvorschrift nicht relevant sein", Computerübersetzung laut Google Translate: "Sofern der geschiedene oder getrennte Ehegatte nicht als Arbeitnehmer, Familienangehöriger und folglich als Familie angesehen wird, kann er für die Bestimmung des anwendbaren Rechts nicht relevant sein") offenbar zum Ausdruck bringen wollen, dass der Vater zufolge Getrenntlebens nicht Familienangehöriger ist.

Familienangehöriger

Die VO (EWG) 1408/71 und VO (EG) 883/2004 schaffen kein gemeinsames System der sozialen Sicherheit, sondern lassen die unterschiedlichen nationalen Systeme bestehen. Sie koordinieren diese nur, um zu gewährleisten, dass das Recht auf Freizügigkeit wirksam ausgeübt werden kann. Dies kann dazu führen, dass unterschiedliche Forderungen gegen unterschiedliche Träger bestehen, dass dem Leistungsberechtigten unmittelbare Ansprüche entweder allein nach dem nationalen Recht oder nach dem erforderlichenfalls durch Unionsrecht ergänzten nationalen Recht zustehen (Wanke in Lenneis/Wanke (Hrsg) FLAG 2.A. 2020 § 3 Rz 182f unter Hinweis auf , Brey).

Das Unionsrecht selbst vermittelt keinen originären Anspruch auf nationale Familienleistungen. Es ist nach wie vor Sache der Mitgliedstaaten, wem sie unter welchen Voraussetzungen wie lange Familienleistungen zuerkennen (Wanke in Lenneis/Wanke (Hrsg) FLAG 2.A. 2020 § 3 Rz 182h).

Das Unionsrecht definiert den Begriff des Familienangehörigen in verschiedenen Bereichen autonom, so in Art. 2 Nr. 2 RL 2004/38/EG in Bezug auf das Aufenthaltsrecht. Bei Familienleistungen ist das nicht der Fall, hier ist primär auf das jeweilige nationale Recht zurückzugreifen:

Wer Familienangehöriger in Bezug auf Familienleistungen ist, bestimmt sich nach dem nationalen Recht, hilfsweise nach Unionsrecht (Wanke in Lenneis/Wanke (Hrsg) FLAG 2.A. 2020 § 3 Rz 182h). Es kommt daher grundsätzlich auf das jeweilige mitgliedstaatliche Recht an (vgl. Gebhart in Lenneis/Wanke (Hrsg) FLAG 2.A. 2020 § 53 Rz 122).

Davon ist die Frage zu unterscheiden, ob eine Person gemäß Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 3 Buchst. a VO (EG) 883/2004 in deren Geltungsbereich fällt.

Wie unter "Rechtsgrundlagen" ausgeführt, zählt Art. 1 Buchstabe i Nummer 1 VO 883/2004 (Unterbuchstabe i) "jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird". Das Unionsrecht verweist hier auf das nationale Recht, wer Familienangehöriger oder Haushaltsangehöriger in Bezug auf Familienleistungen ist. Das nationale Recht muss den Begriff des Familienangehörigen nicht ausdrücklich definieren. Diese Definition kann sich auch daraus ergeben, dass das nationale Recht (wie etwa in Österreich oder Deutschland) die Personen, die Anspruch auf Familienleistungen haben, bestimmt (vgl. , Tomisław Trapkowski).

Nur wenn das nationale Recht die Familienangehörigen nicht von anderen Personen, auf die diese Rechtsvorschriften anwendbar sind, unterscheidet, "werden der Ehegatte, die minderjährigen Kinder und die unterhaltsberechtigten volljährigen Kinder als Familienangehörige angesehen" (Art. 1 Buchstabe i Nummer 2 VO 883/2004).

Nach Art. 1 Buchstabe i Nummer 3 VO 883/2004 gilt dann, wenn das nationale Recht eine Person nur dann als Familien- oder Haushaltsangehöriger ansieht, wenn sie mit dem Versicherten oder dem Rentner in häuslicher Gemeinschaft lebt, unionsrechtlich diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt der betreffenden Person überwiegend von dem Versicherten oder dem Rentner bestritten wird.

Auch Art. 60 VO 987/2009 stellt auf das nationale Recht ab und ergänzt dieses durch eine Wohnortfiktion: Die Situation der gesamten Familie sei "in einer Weise zu berücksichtigen, als würden alle beteiligten Personen unter die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats fallen und dort wohnen".

Der EuGH hat bereits mehrfach entschieden, dass es nicht Sache des Gerichtshofes ist, nach nationalem Recht festzustellen, ob eine Person nach diesem Recht Familienangehöriger ist; dies sei Sache des jeweiligen nationalen Gerichts (vgl. , Tomisław Trapkowski; , Romana Slanina).

Hat ein Elternteil im Wohnortstaat nach dessen nationalen Recht keinen Anspruch auf Familienleistungen und der andere Elternteil nur im Beschäftigungsstaat Anspruch auf Familienleistungen, liegt kein Anwendungsfall des Art. 68 VO (EG) 883/2004 vor (vgl. , Tomisław Trapkowski).

In der Beschwerdevorentscheidung zitiert das Finanzamt als Beleg für seinen Standpunkt Judikatur (; -9 und 2009/15/0441-11"), welcher keine gegenteiligen Aussagen zu entnehmen sind.

Mit "" ist wahrscheinlich das , Romana Slanina gemeint. In diesem Urteil hat der Gerichtshof zur Vorgängerverordnung VO (EWG) 1408/71 ausgeführt:

24 Der Begriff "Familienangehöriger" ist in Art. 1 Buchst. f Ziff. i der Verordnung Nr. 1408/71 definiert als "jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, … als Familienangehöriger bestimmt, anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet ist; wird nach diesen Rechtsvorschriften eine Person jedoch nur dann als Familienangehöriger oder Haushaltsangehöriger angesehen, wenn sie mit dem Arbeitnehmer oder dem Selbständigen oder dem Studierenden in häuslicher Gemeinschaft lebt, so gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt der betreffenden Person überwiegend von diesem bestritten wird. …"

25 Somit verweist diese Bestimmung in einem ersten Schritt ausdrücklich auf die nationalen Rechtsvorschriften, indem sie als "Familienangehörigen" jede Person bezeichnet, "die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden" - im Ausgangsverfahren also in den Vorschriften des FLAG -, "… als Familienangehöriger bestimmt, anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet ist".

26 In einem zweiten Schritt führt Art. 1 Buchst. f Ziff. i der Verordnung Nr. 1408/71 das Korrektiv ein, dass, sofern "nach diesen [nationalen] Rechtsvorschriften eine Person jedoch nur dann als Familienangehöriger oder Haushaltsangehöriger angesehen [wird], wenn sie mit dem Arbeitnehmer oder dem Selbständigen in häuslicher Gemeinschaft lebt, … diese Voraussetzung als erfüllt [gilt], wenn der Unterhalt der betreffenden Person überwiegend von diesem bestritten wird. …"

27 Es ist daher Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob die in Art. 1 Buchst. f Ziff. i der Verordnung Nr. 1408/71 aufgestellte Voraussetzung im vorliegenden Fall erfüllt ist, ob also das Kind, obwohl es in dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Zeitraum nicht bei seinem Vater gelebt hat, im Sinne des nationalen Rechts als "Familienangehöriger" seines Vaters angesehen werden konnte und, wenn nein, ob sein "Unterhalt … überwiegend" von seinem Vater "bestritten" wurde.

28 Aus den Akten, die dem Gerichtshof vorgelegt worden sind, geht hervor, dass der frühere Ehemann von Frau Slanina tatsächlich zur Zahlung von Unterhalt an seine Tochter Nina verpflichtet ist. Dass er ihn nicht gezahlt hat, ist für die Frage, ob das Kind sein Familienangehöriger ist, ohne Bedeutung. ...

30 Insoweit ist zunächst hervorzuheben, dass dem Umstand, dass Frau Slanina und ihr früherer Ehemann geschieden sind, keine Bedeutung zukommt. So hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass zwar Familiensituationen nach einer Scheidung von der Verordnung Nr. 1408/71 nicht ausdrücklich erfasst werden, es sich jedoch nicht rechtfertigen lässt, derartige Situationen vom Anwendungsbereich der Verordnung auszunehmen. Die Scheidung hat nämlich regelmäßig zur Folge, dass die Kindesobsorge einem der beiden Elternteile übertragen wird, bei dem das Kind dann seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. ...

Der EuGH betont auch hier, dass es auf die nationalen Rechtsvorschriften ankommt, wer als Familienangehöriger anzusehen ist (i.d.S. auch später , Hadj Ahmed). Das Unionsrecht fingiere allerdings bei überwiegender Unterhaltstragung eine im nationalen Recht allenfalls erforderliche Haushaltszugehörigkeit (i.d.S. auch Gebhart in Lenneis/Wanke (Hrsg) FLAG 2.A. 2020 § 53 Rz 127).

Unionsrechtlich sei der alleinige Umstand, dass die Eltern des Kindes geschieden sind und getrennt leben, für die Frage der Eigenschaft als Familienangehöriger bedeutungslos.

Die vom Finanzamt zitierten Erkenntnisse und sind Folgeentscheidungen nach , Romana Slanina. Der VwGH verwies dort jeweils auf die nationale Rechtslage. Nicht ersichtlich ist, was daraus für den Standpunkt des Finanzamts zu gewinnen ist.

Familienangehöriger nach nationalem Recht

Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich, dass Familienleistungen nur dann als nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats geschuldet gelten können, wenn das Recht dieses Staates dem Familienangehörigen, der dort arbeitet, einen Anspruch auf Gewährung von Leistungen verleiht. Folglich muss der Betroffene alle in den Rechtsvorschriften dieses Staates aufgestellten Anspruchsvoraussetzungen erfüllen (vgl. , Schwemmer).

Zunächst kommt es also darauf an, ob das ungarische Recht dem von den Kindern getrennt lebenden Vater einen Anspruch auf ungarische Familienleistungen einräumt, damit dieser als Familienangehöriger i.S.d. Art. 1 Buchstabe i Nummer 1 VO 883/2004 anzusehen ist. Nach den dazu getroffenen Feststellungen ist nach dem ungarischen Recht nur der Elternteil in Bezug auf Családi pótlék anspruchsberechtigt, der mit dem Kind oder den Kindern zusammen lebt.

Für Alleinerzieher ist eine höhere Familienleistung bestimmt als für Eltern, die gemeinsam mit dem Kind oder den Kindern in einem Haushalt leben. Da seit Dezember 2016 der Vater nicht mehr mit den Kindern zusammenlebt, ist er nach den maßgebenden nationalen ungarischen Vorschriften nicht mehr als Familienangehöriger anzusehen.

Dies stimmt auch mit der aktenkundigen Auffassung der ungarischen Behörde überein.

Überwiegende Unterhaltstragung

Unionsrechtlich ist aber für die Eigenschaft als Familienangehöriger nicht nur auf das nationale Recht abzustellen.

Zwar ist zunächst zu prüfen, ob ein Kind nach nationalem Recht als Familienangehöriger desjenigen, der Familienleistungen beziehen möchte, anzusehen ist. Liegt keine Familienangehörigeneigenschaft nach dem nationalen Recht vor, ist allerdings einem weiteren Schritt zu prüfen, ob der Unterhalt des Kindes überwiegend von dieser Person bestritten wurde, wobei es nach der Judikatur des EuGH nicht auf die tatsächliche Zahlung, sondern die rechtliche Verpflichtung zur Zahlung ankommt. Dass die Eltern getrennt leben, steht allein der Eigenschaft der Eltern als Familienangehörige nicht entgegen (vgl. , Romana Slanina).

Zur Vermeidung von Missverständnissen wird hingewiesen, dass die Frage der Eigenschaft als Familienangehöriger nichts mit der Frage zu tun hat, welcher Familienangehörige primären Anspruch auf Familienleistungen hat. Diese Frage ist nach nationalem Recht, zwar mit der Fiktion des Wohnens aller Familienangehörigen in einem Mitgliedstaat, nicht aber mit der Fiktion der Haushaltszugehörigkeit infolge überwiegender Unterhaltstragung, zu beurteilen (vgl. , Tomisław Trapkowski sowie die nach diesem Urteil ergangene, bei Wanke in Lenneis/Wanke (Hrsg) FLAG 2.A. 2020 § 3 Rz 182h zitierte ständige Rechtsprechung des BFG und die etwa in zitierte ständige Rechtsprechung des BFH, BFH , III R 17/13 und zahlreiche weitere Entscheidungen).

Trägt der Vater überwiegend die Unterhaltskosten des Kindes bzw. hat er diese überwiegend zu tragen, ist er nach Art. 1 Buchstabe i Nummer 3 VO 883/2004 ebenfalls Familienangehöriger des Kindes.

Diese Feststellung ist Sache des nationalen Gerichts (vgl. , Romana Slanina). Dabei ist auf die diesbezügliche Mitteilung der Behörde des anderen Mitgliedstaats abzustellen (vgl. BFH , III R 18/16; BFH , III R 34/18), außer die Unrichtigkeit dieser Mitteilung ist offenkundig.

Die Bf bringt unbestritten vor, dass sie selbst und nicht der Kindesvater die Unterhaltskosten der Kinder überwiegend trägt. Das Finanzamt hat die Unterhaltskosten der Kinder und die Höhe einer allfälligen Unterhaltsverpflichtung bzw. Unterhaltsleistung des Vaters (vgl. etwa m.w.N.) nicht festgestellt.

Somit kann nicht gesagt werden, dass die Auffassung des ungarischen Regierungsamts, der Vater sei nicht Familienangehöriger, nicht zutrifft.

Art. 1 Buchstabe i Nummer 3 VO 883/2004 trifft im gegenständlichen Fall somit nicht zu.

Vater kein Familienangehöriger mehr

Da der Vater seit Dezember 2016 kein Familienangehöriger i.S.d. nationalen ungarischen Rechts und des dieses ergänzenden Unionsrechts ist, ist der Vater ab Jänner 2017 auch nicht bei der Frage zu berücksichtigen, ob Ungarn auch Beschäftigungsstaat ist.

Ungarn ist ab 2017 kein Beschäftigungsstaat

Da ab 2017 der Vater aus dieser Betrachtung ausscheidet, ist die ungarische Behörde im Recht, wenn sie verneint, dass ab 2017 Ungarn i.S.v. Art. 11 Abs. 3 Buchst. a VO (EG) 883/2004 Beschäftigungsstaat ist.

Österreich ist ab 2017 einziger Beschäftigungsstaat

Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass ab 2017 Österreich wegen der Arbeit der Mutter in Österreich einziger Beschäftigungsstaat in Bezug auf die Kinder C D und E D und die Mutter A B ist.

Zuständigkeit

Die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates für Familienleistungen (und damit für die österreichische Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag) richtet sich grundsätzlich nach dem anwendbaren Recht der Union. Ist so ausschließlich Österreich zuständig, stehen die Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag ungekürzt zu (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke (Hrsg) FLAG 2.A. 2020 § 3 Rz 182k).

Zeitraum Dezember 2016

Da im Dezember 2016 der Vater in Ungarn und die Mutter in Österreich nichtselbständig erwerbstätig waren, unterliegt gemäß Art. 11 Abs. 3 Buchst. a VO (EG) 883/2004 der Vater den ungarischen Rechtsvorschriften in Bezug auf Familienleistungen, die Mutter den österreichischen.

Da somit für denselben Zeitraum und dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten aus denselben Gründen (Beschäftigung) zu gewähren sind, kommt die Prioritätsregelung des Art. 68 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i VO (EG) 883/2004 zur Anwendung, wonach der Beschäftigungsstaat, in dem die Kinder wohnen, vorrangig zur Erbringung von Familienleistungen verpflichtet ist. Im Zeitraum Dezember 2016 gelten die österreichischen Rechtsvorschriften nur nachrangig. Österreich ist nur zur Leistung einer Differenzzahlung nach Art. 68 Abs. 2 VO (EG) 883/2004 in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen der (höheren) österreichischen Familienleistung und der (niedrigeren) ungarischen Familienleistung verpflichtet.

Die Höhe der ungarischen Familienleistung ergibt sich aus dem festgestellten ungarischen Recht.

Gemäß Nr. 1 i.V.m. Nr. 3 Z b des Beschlusses Nr. H3 i.V.m. Art. 90 VO (EG) 987/2009 (siehe Gebhart in Lenneis/Wanke (Hrsg) FLAG 2.A. 2020 § 53 Rz 293 und 295) käme als maßgeblicher Wechselkurs der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichte Tageskurs, der für den ersten Tag des dem Leistungszeitraum unmittelbar vorangegangenen Monats festgestellt wurde, in Betracht. Die Anwendung dieser Regelung könnte bei Familienleistungen dazu führen, dass bei jeder Zahlung der betreffenden Familienleistung ein neuer Umrechnungskurs zu verwenden ist, auch wenn dies einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand für den zuständigen Träger bedeutet, bei jeder Fälligkeit eine Berechnung auf der Grundlage eines neuen Wechselkurses vornehmen zu müssen (vgl. , GP).

Nach der Judikatur des EuGH ist jedoch Nr. 2 des Beschlusses Nr. H3 vom zur Bestimmung eines etwaigen Unterschiedsbetrags gemäß Art. 68 Abs. 2 VO (EG) 883/2004 i.d.F. VO (EG) 988/2009 anwendbar (vgl. , GP). Maßgebend ist daher der Umrechnungskurs, der an dem Tag veröffentlicht wurde, an dem der Träger den entsprechenden Vorgang ausgeführt hat.

Im gegenständlichen Fall bedeutet das den Umrechnungskurs der EZB im Zeitpunkt der Zahlung gemäß § 11 FLAG 1967 durch das Finanzamt.

Laut Mitteilung vom über den Bezug von Ausgleichszahlung ist die Ausgleichszahlung / Differenzzahlung auch für Dezember 2016 bereits erfolgt.

Der Betrag von 26.600 HUF ist daher anlässlich der Umsetzung dieses Erkenntnisses durch das Finanzamt gemäß § 282 BAO mit dem Wert umzurechnen, der (für das Gericht nicht ersichtlich) der Auszahlung gemäß der Mitteilung vom zu Grunde lag.

Da im Zeitraum Dezember 2016 Österreich und der Wohnortstaat Ungarn Beschäftigungsstaaten sind (die Mutter arbeitet in Österreich, der Vater in Ungarn), ist Österreich nur nachrangig zur Zahlung verpflichtet und liegt keine Änderung der Zuständigkeit zur primären Erbringung von Familienleistungen vor (diese verbleibt beim Wohnortstaat Ungarn). Die Ausgleichszahlung ist gemäß § 10 Abs 2 FLAG 1967 bereits ab dem ersten Monatsersten zu zahlen (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke (Hrsg) FLAG 2.A. 2020 § 3 Rz 182n m.w.N.), wobei nach der Aktenlage die Bf ohnehin bereits vor Dezember 2016 in Österreich erwerbstätig war.

Die primäre Zuständigkeit für die Familienleistungen hat mit der Trennung der Mutter vom Vater im Dezember 2016 gewechselt. Im Dezember 2016 war zufolge Art. 59 Abs. 1 VO (EG) 987/2009 noch Ungarn für die Gewährung von Familienleistungen (primär) zuständig, da nach dieser Bestimmung Zahlungen noch bis zum Ende des laufenden Monats fortzusetzen sind.

Zeitraum ab Jänner 2017

Seit Jänner 2017 ist Österreich zur Erbringung von Familienleistungen vorrangig zuständig, da nach dem Vorgesagten nur mehr Österreich Beschäftigungsstaat ist.

Das Unionsrecht gewährleistet, dass den Familienangehörigen eines den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegenden Erwerbstätigen, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, die in den anwendbaren Rechtsvorschriften des Staates der Erwerbstätigkeit vorgesehenen Familienleistungen gewährt werden (vgl. C-245/94und C-312/94, Hoever und Zachow).

Da der Wechsel der Zuständigkeit bereits im Dezember 2016 eingetreten ist, erfolgt die Auszahlung der vollen Familienbeihilfe durch Österreich gemäß Art. 59 Abs. 2 VO (EG) 987/2009 ab dem dem Wechsel folgenden Monatsersten (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke (Hrsg) FLAG 2.A. 2020 § 3 Rz 182n m.w.N.).

Das Unionsrecht verbietet es nach der Judikatur des EuGH zu Art. 13 VO (EWG) 1408/71 dem Wohnmitgliedstaat nicht, in Ausnahmefällen abweichend von der Regelung der Einheitlichkeit der Rechtsvorschriften nach seinem nationalen Recht Familienleistungen zu gewähren, auch wenn ein anderer Mitgliedstaat Beschäftigungsmitgliedstaat ist (vgl , Franzen ua; C-611/10und C-612/10, Hudzinski und Wawrzyniak; , Bosmann).

Auf sich beruhen kann, ob diese Judikatur auch im Geltungsbereich der VO (EG) 883/2004, die den Grundsatz, dass nur die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats anzuwenden sind, betont (Nr. 18a der Erwägungsgründe), anwendbar ist.

Das Unionsrecht verpflichtet jedenfalls Ungarn nicht, nach seinem nationalen Recht der Bf Familienleistungen als Alleinerzieherin zu gewähren, wenn ein anderer Staat unionsrechtlich als Beschäftigungsstaat anzusehen ist und daher dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind.

Ein Anspruch der Bf auf Familienleistungen als Alleinerzieherin in Ungarn, der nur im Fall der Anwendbarkeit der ungarischen Rechtsvorschriften besteht, ist daher von den österreichischen Familienleistungen nicht in Abzug zu bringen.

Dass Ungarn nicht bereit ist, Familienleistungen an die Bf ab 2017 zu erbringen, hat das ungarische Regierungsamt in seinen aktenkundigen Bescheiden und Mitteilungen klar zum Ausdruck gebracht.

Selbst wenn, wie das Finanzamt anklingen lässt, in der Vergangenheit die Verwaltungspraxis in Ungarn eine andere gewesen sei, ändert dies nichts daran, dass jedenfalls die gegenwärtige ungarische Vorgangsweise unionsrechtskonform ist, sofern (wie ausgeführt und im vorliegenden Fall gegeben) der getrennt lebende Elternteil nicht mehr zum Unterhalt des Kindes beiträgt, als der tatsächlich im gemeinsamen Haushalt mit dem Kind lebende Elternteil.

Keine Zuerkennung mittels Bescheids

Das FLAG 1967 kennt keine bescheidmäßige Zuerkennung von Familienbeihilfe. Gleiches gilt für den gemäß § 33 Abs 3 EStG 1988 gemeinsam mit der Familienbeihilfe auszuzahlenden Kinderabsetzbetrag.

Steht Familienbeihilfe zu, ist diese gemäß § 11 FLAG 1967 auszuzahlen und ist hierüber gemäß § 12 FLAG 1967 eine Mitteilung auszustellen. Diese Mitteilung ist nicht rechtskraftfähig.

Nur wenn einem Antrag auf Familienbeihilfe nicht oder nicht zur Gänze stattzugeben ist, ist hinsichtlich des (monatsbezogenen) Abspruchs über die Abweisung gemäß § 13 Satz 2 FLAG 1967 insoweit ein Bescheid (Abweisungsbescheid) auszufertigen (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke (Hrsg) FLAG 2.A. 2020 § 26 Rz 3 unter Hinweis auf ; ; ). Es ist daher nur für den Zeitraum Dezember 2016 mit einer Abweisung hinsichtlich des auf die ungarische Familienleistung entfallenden Anspruchs vorzugehen, für die Folgezeiträume mit einer ersatzlosen Aufhebung des angefochtenen Abweisungsbescheids.

Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids

Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als rechtswidrig (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG). Er ist hinsichtlich des Zeitraums Dezember 2016 gemäß § 279 BAO abzuändern und hinsichtlich des Zeitraums ab Jänner 2016 gemäß § 279 BAO ersatzlos aufzuheben.

Revisionszulassung

Eine Revision ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn ein Erkenntnis von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach dem Vorbringen der belangten Behörde betrifft die gegenständliche Entscheidung eine Vielzahl von der bei belangten Behörde anhängigen Verfahren.

Der VwGH hat bisher, soweit ersichtlich, nicht die Frage zu beurteilen gehabt, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen der vom Kind getrennt lebende Elternteil, der nach nationalem Recht keinen Anspruch auf Familienleistungen hat, aber auch nach Unionsrecht nicht als Familienangehöriger in Bezug auf Familienleistungen anzusehen ist, für die Frage, welche der beteiligten Mitgliedstaaten Beschäftigungsstaaten sind, heranzuziehen ist.

Hinweis

Für weitere Verfahren wird bemerkt, dass im Fall von Meinungsverschiedenheiten zwischen der österreichischen und der ungarischen Behörde, welche Rechtsvorschriften anzuwenden sind, Art. 6 Abs. 1 Buchst. a VO (EG) 987/2009 bei Erwerbstätigkeit der betreffenden Person in nur einem Mitgliedstaat vorsieht, dass die betreffende Person vorläufig den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats unterliegt (vgl. ).

Der Grundsatz der Zusammenarbeit der mitgliedstaatlichen Behörden bedingt es, dass allfällige Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf die Gewährung von Familienleistungen im Wege der direkten Kontaktaufnahme zwischen diesen Behörden, gegebenenfalls im Wege der jeweiligen obersten Behörden, zwischen diesen Behörden direkt und nicht im Wege über Bescheide an die jeweils betroffene Person zu diskutieren sind.

Erzielen diese Behörden dabei keine Einigung, sieht Art. 6 Abs. 2 VO (EG) 987/2009 die Anrufung der Verwaltungskommission vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
§ 13 Satz 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 11 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Art. 90 VO 987/2009, ABl. Nr. L 284 vom S. 1
Art. 60 VO 987/2009, ABl. Nr. L 284 vom S. 1
§ 12 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Art. 68 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1
Art. 68 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1
Art. 59 VO 987/2009, ABl. Nr. L 284 vom S. 1
Art. 6 VO 987/2009, ABl. Nr. L 284 vom S. 1
Art. 11 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1
Art. 2 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1
Art. 1 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1
§ 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Art. 60 VO 987/2009, ABl. Nr. L 284 vom S. 1
Art. 11 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1
Art. 67 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1
§ 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 10 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 13 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 53 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 10 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Art. 68 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1
§ 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Verweise









BFH , III R 17/13
BFH , III R 18/16
BFH , III R 34/18








ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7106290.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at