Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 23.01.2020, RV/7101905/2018

Wiederaufnahme des Verfahrens: Fehlen einer Begründung bei Verweis des BP-Berichts zur Verfahrenswiederaufnahme auf eine Textziffer, die nur die steuerlichen Auswirkungen darstellt

Beachte

Revision (Amtsrevision) beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2020/13/0025. Mit Erk. v. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit Erkenntnissen zu Zl. RV/7101409/2022 und RV/7101412/2022 erledigt.


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/7101905/2018-RS1
Die Abgabenbehörde hat die Verfahrenswiederaufnahme nicht entsprechend begründet, wenn sie im Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung lediglich auf eine Textziffer verweist, diese Textziffer jedoch keine der Feststellung (hier: Versagung der steuerlichen Anerkennung von Fremdleistungsaufwand) zugrunde liegenden Tatsachen (Sachverhaltsumstände), sondern nur Berechnungen beinhaltet.
RV/7101905/2018-RS2
Beinhaltet der KESt-Haftungsbescheid nur die Wiedergabe der §§ 95 Abs. 1 EStG 1988, 201 Abs. 2 Z 3 BAO, 202 Abs. 1 BAO und eine einfache Ermessensbegründung unter Bezugnahme auf § 20 BAO, ist er mangels Bekanntgabe der neu hervorgekommenen Tatsachen aufzuheben.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Einzelrichter über die Beschwerden der X-GmbH, vertreten durch die Julius Morak & Mag. Franz Harrand Wirtschaftstreuhand GmbH & Co KG Steuerberatungsgesellschaft, Bahnstraße 5, 2345 Brunn am Gebirge, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom betreffend Haftung für Kaptalertragsteuer für 2011 bis 2015 sowie gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Körperschaftsteuer 2011 bis 2015 zu Recht erkannt:

Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin ist eine mit Gesellschaftsvertrag vom gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Geschäftszweig der Beschwerdeführerin ist "Bauunternehmen".

Nach Durchführung einer Außenprüfung nahm die belangte Behörde mit den hier entscheidungsgegenständlichen Bescheiden vom die Verfahren hinsichtlich Körperschaftsteuer 2011 bis 2015 wieder auf und setzte die Körperschaftsteuer neu fest. Weiters zog die belangte Behörde die Beschwerdeführerin mit dem hier ebenfalls entscheidungsgegenständlichen Bescheid vom zur Haftung für Kapitalertragsteuer für 2011 bis 2015 heran.

Gegen diese Bescheide erhob die Beschwerdeführerin durch ihren steuerlichen Vertreter mit Schreiben vom die Beschwerden und beantragte die Bescheidaufhebung, wobei auf die mangelhafte Begründung hingewiesen wurde.

Mit Beschwerdevorentscheidungen (Sammelbescheid vom ) wies die belangte Behörde die Beschwerden gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens als unbegründet ab, weil die neuen Tatsachen "im Rahmen der Bescheidbegründung zu den Körperschaftsteuerbescheiden 2011-2015 dargelegt" worden seien. Auch wies die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Haftungsbescheid als unbegründet ab, weil "(sich) die Beschwerden gegen die Haftungsbescheide zu Kapitalertragsteuer 2011-2015 (…) im Begründungsinhalt vollständig mit dem Vorbringen zu den Körperschaftsteuerbescheiden 2011-2015 (überlappen)".

Mit Schreiben ihres steuerlichen Vertreters vom beantragte die Beschwerdeführerin die Entscheidung über die Beschwerden durch das Verwaltungsgericht.

Mit Vorlagebericht vom legte die belangte Behörde die Beschwerden dem Bundesfinanzgericht vor. Der darin enthaltenen Stellungnahme ist zur Verfahrenswiederaufnahme zu entnehmen, dass die Wiederaufnahmen aufgrund der im Rahmen der Außenprüfung erfolgten und im Prüfbericht dargelegten neu hervorgekommenen Tatsachen erfolgt seien, welche darin bestanden hätten, dass es sich bei den geltend gemachten Betriebsausgaben um Scheinrechnungen handle und welche eben zu einem im Spruch anders lautenden Bescheid geführt hätten. Insoweit die Beschwerde geltend gemacht hätte, dass neue Tatsachen bereits im abgeschlossenen Verfahren und nicht erst bei der Außenprüfung neu hervorgekommen hätten sein müssen, hätte sie der geltenden Judikatur widersprochen.

Die Beschwerdeführerin hat den Antrag auf mündliche Verhandlung zurückgenommen.

Das Bundesfinanzgericht hat über die Bescheidbeschwerden erwogen:

Zur Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Körperschaftsteuer:

Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann ua. von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. § 303 Abs. 1 BAO).

Bei einer Beschwerde gegen eine Wiederaufnahme von Amts wegen ist die Sache, über welche das Bundesfinanzgericht gemäß § 279 Abs. 2 BAO zu entscheiden hat, nur die Wiederaufnahme aus den vom Finanzamt herangezogenen Gründen, also jene wesentlichen Sachverhaltsmomente, die das Finanzamt als Wiederaufnahmegrund beurteilt hat. Unter Sache ist in diesem Zusammenhang die Angelegenheit zu verstehen, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Abgabenbehörde gebildet hatte. Die Identität der Sache, über die abgesprochen wurde, wird durch den Tatsachenkomplex begrenzt, der als neu hervorgekommen von der für die Wiederaufnahme zuständigen Behörde zur Unterstellung unter den von ihr gebrauchten Wiederaufnahmetatbestand herangezogen wurde. Aufgabe des Bundesfinanzgerichts bei Entscheidungen über ein Rechtsmittel gegen die amtswegige Wiederaufnahme durch ein Finanzamt ist es daher, zu prüfen, ob dieses Verfahren aus den vom Finanzamt gebrauchten Gründen wieder aufgenommen werden durfte, nicht jedoch, ob die Wiederaufnahme auch aus anderen Wiederaufnahmegründen zulässig gewesen wäre ().

Es ist Aufgabe der Abgabenbehörden, die von ihnen verfügte Wiederaufnahme durch unmissverständliche Hinweise darauf zu begründen, welche Tatsachen und Beweismittel auf welche Weise neu hervorgekommen sind ().

Auf welche neu hervorgekommene Tatsachen das Finanzamt die Wiederaufnahme in einem Fall, in welchem der erstinstanzliche Bescheid in Verweisung auf die über die Feststellungen einer abgabenbehördlichen Prüfung aufgenommene Niederschrift bzw. den Prüfungsbericht begründet wurde, gestützt hat, bestimmt sich nach den Angaben in der entsprechenden Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht. Dies setzt jedoch voraus, dass die entsprechenden Tatsachen dort angeführt sind ().

Im Beschwerdefall verweisen die Wiederaufnahmsbescheide zur Begründung der Verfahrenswiederaufnahmen auf die Niederschrift über die Schlussbesprechung und den Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung. Der Niederschrift über die Schlussbesprechung ist zu entnehmen, dass der Fremdleistungsaufwand zweier Firmen steuerlich nicht anerkannt werde und dass 50% der Zahlungen im Schätzungswege als Lohnaufwand anerkannt würden. Die Kürzungsbeträge stellten verdeckte "Gewinnausschüttungen" dar. Im Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung wird zur Begründung der Verfahrenswiederaufnahmen bei der Körperschaftsteuer auf die Textziffer 5 verwiesen. Die Textziffer 5 beinhaltet lediglich eine Darstellung der Auswirkung der Feststellungen auf den Gewinn der Beschwerdeführerin.

Die belangte Behörde hat somit die Verfahrenswiederaufnahmen nicht entsprechend begründet, weil sie im Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung lediglich auf die Textziffer 5 verweist, diese Textziffer jedoch keine der Versagung der steuerlichen Anerkennung von Fremdleistungsaufwand zugrunde liegenden Tatsachen (Sachverhaltsumstände), sondern nur Berechnungen beinhaltet. Auch die Niederschrift über die Schlussbesprechung lässt solches vermissen.

Die Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Körperschaftsteuer 2011 bis 2015 waren daher mangels Bekanntgabe der neu hervorgekommenen Tatsachen aufzuheben. Die Beschwerden gegen die Körperschaftsteuerbescheide waren gemäß § 261 Abs. 2 BAO mittels Beschlusses gesondert zu erledigen.

Zur Heranziehung zur Haftung für Kapitalertragsteuer:

Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des Abs. 2 von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist (vgl. § 201 Abs. 1 BAO).

Die Festsetzung kann erfolgen, wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen würden (vgl. § 201 Abs. 2 BAO).

Die § 201 gilt sinngemäß, wenn nach den Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen obliegt. Hiebei sind Nachforderungen mittels Haftungsbescheides (§ 224 Abs. 1) geltend zu machen (vgl. § 202 Abs. 1 BAO).

Im Falle einer Bescheiderlassung nach § 201 Abs. 2 Z 3 iVm § 202 BAO ist entscheidend, ob und gegebenenfalls welche für das Finanzamt seit der Selbstbemessung neu hervorgekommenen Umstände seitens des Finanzamtes dargetan wurden, die als Wiederaufnahmegrund geeignet sind ().

Im Beschwerdefall beinhaltet der KESt-Haftungsbescheid im Begründungsteil die Wiedergabe der §§ 95 Abs. 1 EStG 1988, 201 Abs. 2 Z 3 BAO, 202 Abs. 1 und eine einfache Ermessensbegründung unter Bezugnahme auf § 20 BAO. Selbst der Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung - vom KESt-Haftungsbescheid nicht erwähnte - verweist zur Begründung der Heranziehung der Beschwerdeführerin zur Haftung für Kapitalertragsteuer nur auf die Textziffer 6, die lediglich eine Berechnung der KESt-Bemessungsgrundlagen beinhaltet.

Der Bescheid betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer für 2011 bis 2015 war daher auch mangels Bekanntgabe der neu hervorgekommenen Tatsachen aufzuheben.

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da diese Voraussetzung im Hinblick auf die oben wiedergegebene Rechtsprechung nicht vorliegt, war auszusprechen, dass die Revision nicht zulässig ist.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 201 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 201 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 202 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7101905.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at