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Maßnahmenbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 06.02.2020, RM/5100005/2019

Beschlagnahme eines Fahrzeuges nach § 33 LSD-BG iVm § 37a Abs. 4 VStG

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RM/5100005/2019-RS1
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt bei einer vorläufigen Beschlagnahme, solange die Behörde die Beschlagnahme weder durch Bescheid bestätigt noch die beschlagnahmten Gegenstände tatsächlich zurückgestellt hat, eine die gesamte Dauer der Beschlagnahme umfassende Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor (vgl. ; ; , und , mwN.). Mit der Frei-Erklärung nach § 37 Abs. 4 VStG ist die Beschlagnahme der vorläufig beschlagnahmten Gegenstände beendet. Es erfolgte somit eine Zurückstellung der vorläufig beschlagnahmten Gegenstände. Der dafür von der zuständigen Behörde als maßgeblich erachtete Rechtsgrund ist irrelevant. Aus der wiedergebenden Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes folgt für den Beschwerdefall daher, dass mit dem Zeitpunkt der Erlassung der Frei-Erklärung die vorläufige Beschlagnahme aufgehört hat, ein selbständig anfechtbarer verfahrensfreier Verwaltungsakt zu sein.
RM/5100005/2019-RS2
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB. ) wird ein Kostenersatz im Fall der Einstellung des Verfahrens wegen Wegfalls des Beschwerdegegenstandes nicht für gerechtfertigt erachtet. In so einem Fall ist weder eine obsiegende noch unterliegende Partei gegeben. Im Sinne des § 35 VwGVG (Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) hat ein Kostenausspruch zu unterbleiben.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri. in der Beschwerdesache Bf. vertreten durch Dr. Eva Maria Barki, Rechtsanwalt, Landhausgasse 4/Minoritenplatz 6, 1010 Wien, betreffend Maßnahmenbeschwerde vom .2018 gegen die am anlässlich der Kontrolle der Finanzpolizei FPT 47 für das Finanzamt Grieskirchen Wels behauptete

  • Beschlagnahme des Fahrzeiges KW mit dem Kennzeichen xxx und 

  • Abnahme der Schlüssel zu dem Fahrzeug, der Kennzeichentafel und des Zulassungsscheins

beschlossen:

  • Das Beschwerdeverfahren wird infolge des Wegfalls eines selbständigen Anfechtungsgegenstandes eingestellt.
     

  • Der Ausspruch eines Kostenersatzes unterbleibt.
     

  • Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (Bf.) brachte am eine Maßnahmenbeschwerde beim Bundesfinanzgericht ein.

In der Beschwerde behauptete die Bf. die rechtswidrige Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt  durch die am erfolgte vorläufige Beschlagnahme

  • des Fahrzeuges KW mit dem Kennzeichen xxx und 

  • Abnahme der Schlüssel zu dem Fahrzeug, der Kennzeichentafel und des Zulassungsscheins

durch Beamte der Finanzpolizei für das Finanzamt Grieskirchen Wels, welche sich auf § 33 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) in Verbindung mit § 37a Abs. 4 VStG gestützt hätte.

Die Maßnahmenbeschwerde wurde der Gerichtsabteilung aaa zugeteilt, welche sich am für unzuständig erklärte. In weiterer Folge wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung bbb zugeteilt, welche seit jedoch unbesetzt ist.

Die Wahrnehmung der notwendigen Verfahrensschritte erfolgte durch den nach der Geschäftsverteilung 2020 des Bundesfinanzgerichtes zur Vertretung zuständigen Richter.

Nach Übermittlung der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde hat das Gericht festgestellt, dass am in der gegenständlichen Angelegenheit eine Frei-Erklärung der Sicherheit gemäß § 37 Abs. 4 VStG durch die Stadt Wels erfolgt ist.

Die Parteien des Verfahrens wurden mit Beschluss vom darauf hingewiesen, dass damit offenbar ein selbständiger Anfechtungsgrund nicht mehr vor liege, zumal in einem anderen Verfahren bereits über die Beschlagnahme des Fahrzeuges KW mit dem Kennzeichen xxx und Abnahme der Schlüssel zu dem Fahrzeug, der Kennzeichentafel und des Zulassungsscheins entschieden wurde (vgl. VwSlg 7571 A/1969; ). Die Einstellung des Verfahrens wurde in den Raum gestellt.

Dagegen bringt die beschwerdeführende Partei in der Stellungnahme vom vor, die Voraussetzungen zu Einstellung lägen nicht vor, da nicht in einem anderen
Verfahren, sondern im Verfahren über die voräufige Sicherheit über die Freigabe
entschieden wurde. Die zitierten Erkenntnisse beträfen Sachverhalte, bei denen nach
der vorläufigen Sicherstellung ein Beschlagnahmebescheid erlassen wurde.
Richtig sei, dass die Maßnahmenbeschwerde ein subsidiäres Rechtsmittel ist und den Zweck hätte festzustellen, ob der gesetzte Verwaltungsakt rechtmäßig oder rechtswidrig erfolgt ist. Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde könne daher nicht mehr sein, was in einem anderen Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann. Im konkreten Fall handle es sich um eine vorläufige Beschlagnahme, gegen die kein Rechtsmittel zulässig sei, sodass nur mit einer Maßnahmenbeschwerde vorgegangen werden konnte.

Die Maßnahmenbeschwerde werde nur dann hinfällig, wenn nach der vorläufigen
Beschlagnahme ein Beschlagnahmebescheid in einem ordentlichen Verfahren erlassen wird und dieser Bescheid dann in diesem Verfahren angefochten werden kann.
lm vorliegenden Fall sei jedoch kein Beschlagnahmebescheid von der belangten
Behörde erlassen worden, sodass kein Bescheid vorliegt, welcher mittels Beschwerde bekämpft werden konnte. Nur wenn ein solcher Beschlagnahmebescheid erlassen worden wäre, hätte die bekämpfte vorläufige Beschlagnahme aufgehört ein unmittelbarer Rechtsakt zu sein. Erst dann wäre gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Rechtsschutzinteresse zur Frage der Rechtsrichtigkeit der ausgeübten unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt beendet worden.
Da die belangte Behörde keinen Beschlagnahmebescheid erlassen hat, hätte die
vorläufige Beschlagnahme nicht aufgehört ein selbständig anfechtbarer verfahrensfreier
Verwaltungsakt zu sein. Die Anfechtung der vorläufigen Beschlagnahme sei daher nach wie vor rechtens ( u.a.)
Wie sich aus der Frei-Erklärung der Sicherheit vom ergäbe, erfolge dieser im
Verfahren Az zur Festsetzung einer vorläufigen Sicherheit und nicht auf Grund eines nach der Festsetzung einer vorläufigen Sicherheit ergangenen
Beschlagnahmebescheides.
Die vorläufige Sicherheit sei von der belangten Behörde auf § 37a VStG
gegründet, ein Beschlagnahmebescheid gem. § 37 VStG sei nicht ergangen.
Wenn sich die belangte Behörde bei der Freigabe auf § 37 Abs. 4 VStG gestützt hat, so sei dies rechtsirrig, weil eine Sicherheitsleistung gem. § 37 Abs. 1 bzw. ein Beschlagnahmebescheid gem. 37 Abs 1 VStG nie erfolgt ist.
Die Freigabe gründe sich daher auf § 37a Abs 5 VStG, welcher freilich auf die sinngemäße Anwendung des § 37 Abs 4 VStG verweise. Im Übrigen hätte die Freigabe auch wegen Ablaufes der Frist von 12 Monaten zu erfolgen gehabt. Es sei das Verfahren nicht einzustellen, sondern festzustellen, dass die in Rede stehende Beschlagnahme, sowie Abnahme der Fahrzeugschlüssel, des Kennzeichens und des Zulassungsscheins rechtswidrig gewesen sei. Dem Bund (Bundesministerium für Finanzen) sei der Ersatz der verzeichneten Kosten aufzuerlegen.

Rechtslage

Gemäß § 33 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) sind die Abgabenbehörden ermächtigt eine vorläufige Sicherheit bis zum Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe festzusetzen und einzuheben, wenn der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den §§ 26, 27, 28, 29 Abs. 1 oder 31 Abs. 4 vorliege und im Einzelfall aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers (Auftragnehmers) oder in der Person des Überlassers liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird.

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Artikel 131 Abs. 3 B-VG erkennt das Bundesfinanzgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.

Gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 BFGG gehören zu den sonstigen Angelegenheiten Entscheidungen über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG. Für solche Beschwerden ist das Verfahren im VwGVG geregelt (§ 24 BFGG).

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, ungeachtet eines Parteiantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, ...

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Den Parteien des Verfahrens ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt vollständig bekannt und es wurde ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Eine mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten, sodass von einer mündlichen Verhandlung abgesehen wurde.

Da sich die vorläufige Beschlagnahme, nicht auf einen Bescheid stützte, konnte zum Rechtsschutz die nun dem Bundesfinanzgericht vorliegende Maßnahmenbeschwerde erhoben werden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt bei einer vorläufigen Beschlagnahme, solange die Behörde die Beschlagnahme weder durch Bescheid bestätigt noch die beschlagnahmten Gegenstände tatsächlich zurückgestellt hat, eine die gesamte Dauer der Beschlagnahme umfassende Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor (vgl. ; ; , und , mwN.).

Wie sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens ergibt, endete mit der Frei-Erklärung nach § 37 Abs. 4 VStG vom  die Beschlagnahme der im Spruch angeführten Gegenstände. Es erfolgte somit eine Zurückstellung der vorläufig beschlagnahmten Gegenstände. Der dafür von der zuständigen Behörde als maßgeblich erachtete Rechtsgrund ist irrelevant. Entscheidend ist lediglich die Tatsache der Zurückstellung, welche von der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten wurde.  Aus der wiedergebenden Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes folgt für den Beschwerdefall daher, dass mit dem Zeitpunkt der Erlassung der Frei-Erklärung die vorläufige Beschlagnahme aufgehört hat, ein selbständig anfechtbarer verfahrensfreier Verwaltungsakt zu sein.

Das beim Bundesfinanzgericht anhängige subsidiäre Verfahren betreffend die Maßnahmenbeschwerde war daher spruchgemäß gemäß § 28 Abs. 1 2. Alt. VwGVG mit Beschluss einzustellen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB. ) wird ein Kostenersatz im Fall der Einstellung des Verfahrens wegen Wegfalls des Beschwerdegegenstandes nicht für gerechtfertigt erachtet. In so einem Fall ist weder eine obsiegende noch unterliegende Partei gegeben. Im Sinne des § 35 VwGVG (Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) hat ein Kostenausspruch zu unterbleiben.

Gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall sind die zu klärenden Rechtsfragen durch die zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entschieden, sodass eine Revision nicht zulässig ist.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 33 LSD-BG, Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz, BGBl. I Nr. 44/2016
Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Art. 131 Abs. 3 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 1 Abs. 3 Z 2 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
§ 37 Abs. 4 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 35 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RM.5100005.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at