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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 03.02.2020, RV/5101636/2017

Weiterbildung: Besuch einer Vortragsreihe, die im Wesentlichen sog. „soft skills“ zum Gegenstand hat

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den ***R*** in der Beschwerdesache über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2016 zu Recht:

Entscheidungsgründe

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang:

Im Rahmen seiner Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2016 machte der Beschwerdeführer unter anderem Aufwendungen für die Teilnahme an einer 6-teiligen Veranstaltungsreihe mit dem Titel „Wirtschaftsakademie & Führungsimpulse 2016 - Impulse für erfolgreichen beruflichen und privaten Alltag“ als Werbungskosten im Rahmen der von ihm als leitender Angestellter (Leiter Einkauf/Produktionsplanung) erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit geltend.

Mit Vorhalt der belangten Behörde vom wurde der Beschwerdeführer ersucht, sämtliche Belege sowie eine diesbezügliche schriftliche Kostenaufstellung (inkl Reisekostenaufstellung) in Zusammenhang mit den geltend gemachten Werbungskosten vorzulegen sowie allfällige Kostenersätze (Dienstgeber, Land, ....) bekanntzugeben. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer gebeten, bekanntzugeben, in welchem Zusammenhang die Kurskosten mit seiner beruflichen Tätigkeit stehen.

Bezugnehmend auf diesen Vorhalt übermittelte der Beschwerdeführer Detailaufstellungen betreffend die von ihm im Jahr 2016 getätigten, als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen sowie diverse Rechnungsbelege.

Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2016 vom berücksichtigte die belangte Behörde Aufwendungen im Betrag von 3.161,00 Euro als Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit des Beschwerdeführers. Betreffend die über diesen Betrag hinausgehenden, von der belangten Behörde nicht als Werbungskosten anerkannten Aufwendungen wurde in der Bescheidbegründung wie folgt ausgeführt: „Gemäß § 20 EStG 1988 sind Aufwendungen für die Lebensführung, welche die wirtschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch dann nicht abzugsfähig, wenn sie zur Förderung des Berufes erfolgen. Die Aufwendungen betreffend ‚LIVA - OÖN Wirtschaftsakademie Abo - Veranstaltungen für erfolgreichen beruflichen und privaten Alltag‘ sowie sämtliche in diesem Zusammenhang stehenden Fahrtkosten waren daher nicht zu berücksichtigen. Mit dem amtlichen Kilometergeld sind sämtliche mit dem Betrieb des Kraftfahrzeuges zusammenhängenden Aufwendungen einschließlich Autobahnvignette, Maut- und Parkgebühren abgegolten.“

Gegen den oa Bescheid brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Die Beschwerde richtete sich dabei „gegen die Entscheidung, die Aufwendungen betreffend LIVA – OÖN Wirtschaftsakademie sowie sämtliche im Zusammenhang stehenden Fahrtkosten zur Ganze nicht zu berücksichtigen“. Konkret begründete der Beschwerdeführer sein Beschwerdebegehren wie folgt:

- Nicole Brandes – ‚Macchiavelli [sic!] war gestern - die Führungspersönlichkeit der Zukunft‘
Der Vortrag zeigte auf, wie sich die Anforderungen an Führungskräfte in der Zukunft verändern werden und gab Tipps und Ratschläge, wie man als Führungskraft darauf Bezug nehmen kann. Als Führungskraft von 9 Mitarbeitern, mit dem Potential auf weitere, sehe ich es als Notwendigkeit, mich beim Thema Führung auf dem Laufenden zu halten und mich durch Vorträge wie diese Weiter
[sic!] zu bilden. In Zeiten wie diesen, wo es immer schwieriger wird Spitzenkräfte zu bekommen ist es aus meiner Sicht unerlässlich sich als Führungskraft stetig weiter zu entwickeln, um die bestehenden Mitarbeiter halten zu können und ein positives Arbeitsumfeld zu schaffen. Aus diesem Grund sehe ich diesen Vortrag als berücksichtigungswürdige Weiterbildungsmaßnahme.

- Markus Hofmann – ‚Vorsprung durch Wissen‘
Der Vortrag gab Tipps und Tricks, wie man auf einfache und entspannte Art und Weise jede Menge Zahlen, Daten und Fakten im Gedächtnis behält und damit stets den Überblick behält. Als Führungskraft und wesentlicher Entscheidungsträger ist es erforderlich, stets jede Menge Daten und Fakten zu wissen und jederzeit Rede und Antwort stehen zu k6nnen. Insbesondere in kleineren Unternehmen mit kurzen Entscheidungswegen stellt es einen wesentlichen Vorteil dar, wenn man auch bei rein informativen Gesprächsrunden stets Detailwissen abrufbereit hat. Um diese Fähigkeit zu erlernen, habe ich diesen Vortrag als Weiterbildungsmaßnahme gebucht und die darin gewonnenen Erkenntnisse helfen mir bei meiner täglichen Arbeit. Aus diesem Grund erachte ich diesen Vortrag als berücksichtigungswürdige Weiterbildungsmaßnahme.

Hermann Scherer – ‚Jenseits vom Mitteimaß - Spielregeln für die Pole Position in den Märkten von morgen‘
Der Vortrag zeigte auf, wie die Markte von morgen ticken bzw. wohin sich die Kundenanforderungen bzw. Sichtweisen der Kunden hin entwickeln. Als Leiter Einkauf/Produktionsplanung stelle ich in dieser Funktion einen Kunden und somit auch einen Markt dar. Um also die Entwicklungen der Märkte besser verstehen zu können und somit diese Erkenntnisse auch bei Verhandlungen und den Umgang mit Lieferanten einfließen lassen zu können war das Kennenlernen der ‚anderen Seite‘ für meine Tätigkeit sehr vorteilhaft und somit sehe ich diesen Vortrag ebenso in gewisser Weise als Weiterbildungsmaßnahme. Nachdem ich diesen Vortrag auf Grund der Vergünstigung im Zuge des ABOS aller drei Vorträge gebucht habe, würde ich diesen trotz hoch informativer Erkenntnisse für meine berufliche Tätigkeit im Zweifelsfall auch als nicht berücksichtigungswürdig akzeptieren.

- Dominik Fürtbauer – ,Unternehmenserfolg im digitalen Zeitalter‘
Das Thema Digitalisierung ist allgegenwärtig und die rasanten Entwicklungen in diesem Bereich zwingen meiner Meinung nach verantwortungsvolle Führungskräfte und Entscheider sich diesbezüglich permanent auf dem Laufenden zu halten. Insbesondere bei meinem Tätigkeitsschwerpunkt Produktionsplanung ist es unumgänglich, sich stets über die zu erwartenden Entwicklungen der Digitalisierung auf dem Laufenden zu halten und sich diesbezüglich mit Vorträgen wie diesen weiter zu bilden. Aus diesem Grund erachte ich diesen Vortrag als berücksichtigungswürdige Weiterbildungsmaßnahme

- Frieder Gamm – ,Verhandlungen gewinnt man im Kopf‘
Als Leiter Einkauf zählen Verhandlungen zu meinen täglichen Tätigkeitsschwerpunkten. Somit ist die stetige Weiterentwicklung dieser Fähigkeit ein absolutes MUST HAVE. Der Vortrag von einem Verhandlungsexperten gab mir wieder neue Tipps und Tricks, wie selbst in schwierigen Situationen und Umfeldern optimale Verhandlungsergebnisse erzielt werden können. Diesen Vortrag sehe ich daher eindeutig als Weiterbildungsmaßnahme und erachte deshalb die damit in Verbindung stehenden Kosten als berücksichtigungswürdig.

- Kerstin Plehwe – ,Die neue Macht der Kommunikation‘
Obwohl es insbesondere bei Führungskräften auch sehr stark von der Kommunikation abhängt, ob und wie Erfolge vermittelt werden können, habe ich diesen Vortrag in erster Linie auf Grund der Vergünstigung der anderen Vorträge durch das ABO gebucht. Nachdem die in diesem Vortrag gewonnen Erkenntnisse nicht unmittelbar im Zusammenhang mit meiner beruflichen Tätigkeit stehen, sehe ich es als gerechtfertigt an, diesen Vortrag und die damit verbundenen Kosten als nicht berücksichtigungswürdig einzustufen.

Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Dies mit folgender Begründung:

Der Beschwerdeführer übt die Funktion als Leiter Einkauf/Produktionsplanung in einem Unternehmen aus. Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass der Dienstgeber keinen finanziellen Zuschuss geleitstet hat, der Dienstgeber auch keine Dienstfreistellungen gewährt hat und die Inhalte für viele Berufsgruppen von Interesse und nicht auf die Berufsgruppe des Beschwerdeführers eingeschränkt war.
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 erster Satz in der ab der Veranlagung 2003 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 180/2004 (AbgÄG 2004) sind Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen, Werbungskosten.
Demgegenüber dürfen gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Legen Bildungsmaßnahmen einen Zusammenhang mit der privaten Lebensführung nahe, weil sie beispielsweise auch soziale Fähigkeiten vermitteln oder der Persönlichkeitsentwicklung dienen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung. Für die berufliche Notwendigkeit einer Bildungsmaßnahme spricht es, wenn sich der Teilnehmerkreis im Wesentlichen aus Angehörigen der Berufsgruppe des Steuerpflichtigen zusammensetzt. Trägt der Arbeitgeber einen Teil der Kurskosten oder stellt er den Arbeitnehmer für die Zeit der Schulungsmaßnahme gegen Weiterbezug des Gehalts dienstfrei, ist dies gleichfalls ein Indiz für die berufliche Notwendigkeit.
Es wird nicht verkannt, dass gewisse Ausbildungsinhalte für den Beschwerdeführer in seiner beruflichen Tätigkeit von Nutzen sein mögen. Dies reicht aber nicht aus, um von einer (nahezu ausschließlich) beruflichen Veranlassung zu sprechen. Auch im vorliegenden Fall sind die Ausbildungsinhalte durchaus für die private Lebensführung von Bedeutung. Veranstaltungen im Bereich von ‚social skills‘, welche in gleicher Weise im Rahmen der Lebensführung wie für ein breites Spektrum von Berufen dienlich sein können, führen zu keiner steuerlichen Berücksichtigung.

Mit Schreiben vom , das in verständiger Würdigung des Anbringens als Vorlageantrag zu werten war, nahm der Beschwerdeführer zu den in der Beschwerdevorentscheidung erfolgten Ausführungen der belangten Behörde zusammengefasst wie folgt Stellung:

  • Die Notwendigkeit von Weiterbildung und lebenslangem Lernen werde in den Medien unter anderem von Politikern als „absolute Notwendigkeit zur Weiterentwicklung und Erhaltung der Standortqualitat von Österreich“ gefordert.

  • Darüber hinaus verweist der Beschwerdeführer auf einer in einer Tageszeitung erschienen Artikel, in dem Bezug nehmend auf eine Studie dargelegt werde, dass sog soft skills die Arbeitswelt der Zukunft dominieren würden.

  • Ob der Arbeitgeber eine Weiterbildungsmaßnahme unterstütze, könne schließlich nach der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht im Hinblick auf das Kriterium der Notwendigkeit nicht von Bedeutung sei. Dies sei damit zu begründen, dass Führungskräften betreffend Weiterbildung eine gewisse Eigenverantwortung obliege und es auch Arbeitgeber gebe, die die Notwendigkeit der Weiterbildung betreffend „soft skills „n(noch) nicht sehen bzw. wahr haben wollen.“

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen wird folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt:

Der Beschwerdeführer war im Streitjahr (2016) nichtselbständig als leitender Angestellter (Leiter Einkauf/Produktionsplanung) tätig.

Im Jahr 2016 sind dem Beschwerdeführer – neben anderen gegenständlich nicht mehr strittigen Aufwendungen – Aufwendungen für den Besuch einer Veranstaltungsreihe mit dem Titel „Wirtschaftsakademie & Führungsimpulse 2016 - Impulse für erfolgreichen beruflichen und privaten Alltag“ erwachsen, die er im Rahmen seiner Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2016 als Werbungskosten („Fortbildung“) geltend machte. Die Veranstaltungsreihe umfasste folgende Vorträge, deren Dauer bis zu 90 Minuten (zeitlicher Rahmen: 18:30 bis 22 Uhr) betrug:

  • : Hermann Scherer, „Jenseits vom Mittelmaß – Spielregeln für die Pole-Position in den Märkten von morgen“

  • : Markus Hofmann, „Vorsprung durch Wissen – In jedem Kopf steckt ein Superhirn!“

  • : Nicole Brandes, „Macchiavelli [sic!] war gestern – die Führungspersönlichkeit der Zukunft“

  • : Kerstin Plehwe, „Die neue Macht der Kommunikation – von Hillary, Obama und Co. lernen“

  • : Frieder Gamm, „Verhandlungen gewinnt man im Kopf“

  • , Dominik Fürtbauer, „Unternehmenserfolg im digitalen Zeitalter“

Die oa Vorträge legen ihrem Inhalt nach einen Zusammenhang mit der privaten Lebensführung nahe, da diese entweder „soft skills“ oder Themen, die für einen nicht abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit von Interesse sind, zum Inhalt hatten. Zielgruppe der Vorträge war nicht nur die Berufsgruppe des Beschwerdeführers, sondern Führungskräfte und Unternehmer aus verschiedenen Sparten sowie auch privat Interessierte.

Durch den Arbeitgeber erfolgte weder eine (gänzliche oder anteilige) Übernahme der mit dem Besuch der Vorträge angefallenen Kosten noch erfolgte eine Dienstfreistellung des Beschwerdeführers gegen Weiterbezug des Gehalts.

Eine berufliche Notwendigkeit des Besuches dieser Veranstaltungen bestand nicht. Eine (nahezu) ausschließliche berufliche Veranlassung für den Besuch der oa Vorträge liegt somit nicht vor.

2. Beweiswürdigung

Gemäß § 167 Abs 1 BAO bedürfen Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde bzw dem Verwaltungsgericht offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, keines Beweises. Gemäß § 167 Abs 2 BAO hat die Abgabenbehörde bzw das Verwaltungsgericht im übrigen unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Die unter Punkt 1 wiedergegebenen Feststellungen betreffend den Inhalt der besuchten Vorträge beruhen auf den im Rahmen der Beschwerde erfolgten Ausführungen des Beschwerdeführers, dem im Internet abrufbaren Folder des Veranstalters der Vortragsreihe sowie der ebenfalls im Internet abrufbaren medialen Berichterstattung über die erfolgten Vorträge ( https://www.nachrichten.at/wirtschaft/wirtschaftsakademie/referenten/). Dem Folder des Veranstalters ist unter anderem zu entnehmen, dass sich die gegenständlichen Vorträge an „Unternehmer und Führungskräfte“ ohne Einschränkung auf eine bestimmte Sparte richteten. Darüber hinaus wurde die Vortragsreihe damit beworben, dass diese „Impulse für erfolgreichen beruflichen und privaten Alltag“ bieten würde. Zu der Zielgruppe der gegenständlichen Vorträge gehörten somit offenkundig auch privat Interessierte.

Dass der Dienstgeber keinen finanziellen Zuschuss geleistet und keine Dienstfreistellungen gewährt hat und dass die Inhalte für viele Berufsgruppen von Interesse und nicht auf die Berufsgruppe des Beschwerdeführers eingeschränkt waren, hat die belangte Behörde zudem bereits im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung festgestellt. In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, der zufolge es – da die Feststellungen der Beschwerdevorentscheidung als Vorhalt gelten – Sache des Beschwerdeführers gewesen wäre, sich im Vorlageantrag mit dem Ergebnis dieser (in der Beschwerdevorentscheidung auch inhaltlich mitgeteilten) Ermittlungen auseinander zu setzen und die daraus gewonnenen Feststellungen zu widerlegen (; ).

Betreffend die Feststellung der fehlenden beruflichen Notwendigkeit des Besuches der Veranstaltungen ist auf die Rsp des VwGH zu verweisen, der zufolge es für die berufliche Notwendigkeit einer Bildungsmaßnahme spreche, wenn sich der Teilnehmerkreis im Wesentlichen aus Angehörigen der Berufsgruppe des Steuerpflichtigen zusammensetzt. Gleichfalls als ein Indiz für die berufliche Notwendigkeit anzusehen sei es, wenn der Arbeitgeber einen Teil der Kurskosten trägt oder er den Arbeitnehmer für die Zeit der Schulungsmaßnahme gegen Weiterbezug des Gehalts dienstfrei stellt (vgl zB ). Derartige Indizien liegen – wie bereits oben dargelegt wurde – gegenständlich unstrittig nicht vor.

Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen annehmen.

3. Rechtliche Beurteilung

Gem § 16 Abs 1 EStG 1988 sind Werbungskosten „die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.“ Dazu gehören gemäß gem § 16 Abs 1 Z 10 EStG 1988 unter anderem „Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen.

Gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 dürfen demgegenüber „Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen“, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden.

§ 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 enthält nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH als wesentliche Aussage ein Abzugsverbot gemischt veranlasster Aufwendungen, dem der Gedanke der Steuergerechtigkeit insoweit zu Grund liegt, als vermieden werden soll, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann, was ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die eine Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen (vgl mwN).

Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der Einkunftserzielung wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen können, bei denen aber nicht überprüfbar ist, ob die Aufwendungen durch die Einkunftserzielung oder durch die private Lebensführung veranlasst worden sind, dürfen daher nach der Rsp des VwGH nicht schon deshalb als Betriebsausgaben bzw Werbungskosten anerkannt werden, weil die im konkreten Fall gegebene Veranlassung nicht feststellbar ist (vgl aus der stRsp des VwGH zB ). In Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen, darf die Veranlassung durch die Einkünfteerzielung nach der Rsp des VwGH (E vom , 2000/14/0096) nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche bzw berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der betrieblichen bzw beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung (vgl dazu auch , 95/14/0044, 95/14/0045). Dem Abgrenzungskriterium der Notwendigkeit eines Aufwandes ist dann keine entscheidende Bedeutung beizumessen, wenn ein Aufwand seiner Art nach nur eine berufliche Veranlassung erkennen lässt (siehe ).

Das in § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 verankerte Aufteilungs- und Abzugsverbot kommt demgemäß nach der herrschenden Ansicht unter anderem bei Aufwendungen für allgemeine Kommunikations-, Persönlichkeitsentwicklungs- und Stressbewältigungsseminare etc zur Anwendung (vgl Kofler/Wurm in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn[ Hrsg ] , EStG20 § 20 Rz 22/1 sowie Rz 162 unter „Persönlichkeitsentwicklung und Stressbewältigung“; Renner, Werbungskosteneigenschaft von Seminaren mit „Mischinhalt“, RdW 2011, 496 ff; jeweils mwN). So hat der VwGH in seiner Rsp bereits wiederholt Aufwendungen für den Besuch von Kursen zur Förderung kommunikativer Fähigkeiten oder von Kursen, die soziale Fähigkeiten vermitteln, nicht zum Werbungskostenabzug zugelassen (vgl zB ; ; ).

Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die zur Anschaffung von Fachliteratur ergangene Judikatur des VwGH. Dieser Rsp zufolge begründet die Anschaffung von Werken der Literatur, die von allgemeinem Interesse oder für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt sind, gem § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 grundsätzlich nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung (vgl für viele zB ). Dies gilt der Rsp des VwGH zufolge auch für die Anschaffung von Sachbüchern, da auch Sachbücher für einen unbestimmten Personenkreis von Interesse sein können (). Für die Tatfrage, ob für die Aneignung bestimmter Wissensinhalte eine private (Mit-)Veranlassung anzunehmen ist, kommt dem Umstand, ob diese Wissensinhalte durch das Lesen eines Buches oder durch den Besuch eines Vortrages „konsumiert“ werden, nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts keine entscheidende Bedeutung zu. Die vorgenannte Rsp des VwGH ist somit uneingeschränkt auch im gegenständlichen Fall zu berücksichtigen.

Wie unter Punkt 1. iVm Punkt 2. ausgeführt wurde, hatten die im Beschwerdefall gegenständlichen Vorträge entweder sog „soft skills“ oder Themen, die für einen nicht abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit von Interesse sind, zum Inhalt. Es liegt im Beschwerdefall somit kein Aufwand vor, der seiner Art nach nur eine berufliche Veranlassung erkennen lässt. Eine Veranlassung durch die Einkunftserzielung darf daher nach der hg Rsp des VwGH nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Wie unter Punkt 2. bereits ausgeführt wurde, spreche nach dieser Rsp für die berufliche Notwendigkeit einer Bildungsmaßnahme, wenn sich der Teilnehmerkreis im Wesentlichen aus Angehörigen der Berufsgruppe des Steuerpflichtigen zusammensetzt. Gleichfalls als ein Indiz für die berufliche Notwendigkeit anzusehen sei es, wenn der Arbeitgeber einen Teil der Kurskosten trägt oder er den Arbeitnehmer für die Zeit der Schulungsmaßnahme gegen Weiterbezug des Gehalts dienstfrei stellt (vgl zB ). Derartige Indizien liegen gegenständlich unstrittig nicht vor.

Die Teilnahme des Beschwerdeführers an den gegenständlichen Veranstaltungen mag für seine berufliche Tätigkeit zwar förderlich gewesen sein; dies schließt nach § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 die Einordnung der darauf entfallenden Aufwendungen zu solchen der Lebensführung vor dem Hintergrund der oben wiedergegebenen Judikatur des VwGH aber nicht aus (vgl zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt zB auch ). Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

4. Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Soweit im Beschwerdefall Rechtsfragen zu lösen waren, folgt das Bundesfinanzgericht der hg Rechtsprechung des VwGH. Die Frage der beruflichen oder privaten Bedingtheit einer Bildungsmaßnahme ist eine auf der Sachverhaltsebene zu behandelnde Tatfrage (). Tatfragen sind einer Revision nicht zugänglich, weshalb gemäß § 25a Abs 1 VwGG spruchgemäß zu entscheiden war.

Linz, am

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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at