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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 05.02.2020, RV/7100499/2017

Reisekosten iSd § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988: Kein Verpflegungsmehraufwand ohne Nächtigung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache über die Beschwerde vom gegen

  • den Bescheid der belangten Behörde vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2011,

  • den Bescheid der belangten Behörde vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2012,

  • den Bescheid der belangten Behörde vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2013 und

  • den Bescheid der belangten Behörde vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2014

zu Recht: 

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer war im streitgegenständlichen Zeitraum nichtselbständig für die ***A*** Gesellschaft m.b.H. (im Folgenden: „Arbeitgeber“) tätig.

Mit am bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben erhob der Beschwerdeführer gegen die Bescheide der belangten Behörde vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2011, 2012 und 2013 sowie gegen den Bescheid der belangten Behörde vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2014 das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte darin die „Berücksichtigung“ von 1.427,10 Euro pro Jahr (gemeint offenbar: als Werbungskosten). Begründend führte der Beschwerdeführer an, dass im Zuge des Insolvenzverfahrens seines früheren Arbeitgebers festgestellt wurde, dass das Unternehmen seit Beginn seiner Tätigkeit bis zum Ende seiner Tätigkeit am seine vertraglich vorgesehenen „Diäten und Vergütungen“ nicht ausbezahlt habe. Im Zuge des Insolvenzverfahrens könnten nur die letzten 6 Monate (alle im Jahr 2015) von der Arbeiterkammer als ausstehende Forderung im Insolvenzverfahren angemeldet werden. Aufgrund des mit einer Ermittlung der Berechnungsgrundlagen verbundenen Zeitaufwandes werde darum ersucht, die durchgeführte pauschale Ermittlung für die Vorjahre (1.427,10 Euro pro Jahr) zu berücksichtigen. Ergänzend wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er „als ehemaliger Arbeiter der Firma keinerlei Zugang zu den tatsächlichen Aufzeichnungen, da es sich hierbei um Firmeneigentum handelt, habe.“

Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom wurde die Beschwerde betreffend die Jahre 2011 bis 2013 als unbegründet abgewiesen. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom wurde die Beschwerde betreffend das Jahr 2014 als unbegründet abgewiesen. Begründend verwies die belangte Behörde in diesem Zusammenhang auf die Bestimmung des § 16 Abs 1 Z 9 EStG 1988 und erläuterte die darin normierten Tatbestandsvoraussetzungen. Darauf Bezug nehmend konstatierte die belangte Behörde wie folgt: „Auch wenn laut Kollektiwertrag/Arbeitsvertrag Tagesdiäten (Vergütungen) durch den Arbeitgeber seit vertraglich vorgesehen sind, müssen die Tagesdiäten (Vergütungen) nach § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 wie oben angeführt beurteilt werden. Damit die Tagesgelder (Vergütungen) genau überprüft werden können (Überprüfung der Anfangsphase bzw. ob Tagesdiäten überhaupt zustehen) müssen genaue jährliche Aufzeichnungen vom 1.1. bis 31.12. des jeweiligen Jahres geführt werden. Die täglicheAufzeichnungen müssen folgende Punkte beinhalten: Datum, Reisebeginn Zeit und Ort, Reiseziel Orte und Zweck der Reise, Reiseende Zeit und Ort, gefahrene Kilometer, Anzahl der Stunden insgesamt der beruflichen Reise, gesetzlicher Tagessatz je nach Stunden, erhalten Tagesgelder vom Arbeitgeber, Differenz die beantragt wird. Da laut Ihren Angaben keine jährlichen Aufzeichnungen betreffend der beantragten Tagesdiäten (Vergütungen) in Höhe von € 1.427,10 vorgelegt werden können, musste die Beschwerde (…) abgewiesen werden.“

Mit Schreiben vom brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht ein. Darin bracht der Beschwerdeführer vor, dass es Aufzeichnungen betreffen die Diäten gäbe; diese hätten allerdings an den damaligen Arbeitgeber zur eigenen Weiterfakturierung abgegeben werden müssen. Aufgrund der Insolvenz des Arbeitgebers sei es äußerst schwierig, die erforderlichen Unterlagen zu beschaffen und daher „aus verfahrensökonomischen Gründen“ ein Gesamtbetrag von 1.427,10 Euro ermittelt worden.

Mit Ergänzungsersuchen vom wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer darauf hin, dass er aufgrund der Nachweispflicht gem §§ 138, 161 BAO die Pflicht habe, der Behörde alle geeigneten Unterlagen vorzulegen, um die Richtigkeit seiner Angaben zu beweisen. Ist ein eindeutiger Nachweis nicht möglich, seien die geltend gemachten Ausgaben glaubhaft zu machen. Darauf Bezug nehmend forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer dazu auf, entsprechende Aufzeichnungen für die geltend gemachten Reisekosten nachzureichen: „Reisekostenaufzeichnungen, Tätigkeitsberichte, Aufwandsermittlung der Arbeiterkammer + Unterlagen, die dafür herangezogen wurden.“

Mit Schreiben vom führte der Beschwerdeführer zu seinen Tätigkeiten im Streitzeitraum aus, dass er für seinen Arbeitgeber vorwiegend im Außendienstbereich in Wien, Niederösterreich und Burgendland tätig gewesen sei. Sein Tätigkeitsbereich habe im Wesentlichen Schlosserarbeiten bei diversen Supermarktfilialen umfasst. Es habe bei seinem Arbeitgeber Mitarbeiter gegeben, die vorwiegend die Konstruktionen „in der Firma“ anfertigten und es habe Mitarbeiter (wie den Beschwerdeführer) gegeben, die diese vorgefertigten Arbeiten vor Ort einbauen mussten. Für allfällige Änderungen oder Anpassungen vor Ort seien die Firmenautos mit umfangreichem Werkzeug ausgestattet gewesen. Für die Anerkennung der von ihm beantragten Werbungskosten führte der Beschwerdeführer dem Schreiben beigelegte Arbeitszeitaufzeichnungen, die den Zeitraum April 2015 bis Oktober 2015 betreffen, die auf der Grundlage dieser Aufzeichnungen von der Arbeiterkammer durchgeführte Berechnung der im Insolvenzverfahren des Arbeitgebers angemeldeten Forderung und die Genehmigung durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds ins Treffen. Mit diesen Unterlagen könnten die beantragten Werbungskosten dem Vorbringen des Beschwerdeführers zufolge glaubhaft gemacht werden, da grundsätzlich sein gesamtes Arbeitsverhältnis bei dem betreffenden Arbeitgeber in dieser Art und Weise geführt worden sei. Abschließend verwies der Beschwerdeführer darauf, dass sämtliche die Reisekosten betreffenden Aufzeichnungen von seinem Arbeitgeber abverlangt worden seien. Die Reisekosten seien jedoch lediglich den Kunden des Arbeitgebers verrechnet worden; an die Arbeitnehmer seien keine Auszahlungen erfolgt. Es werde die Berücksichtigung des beantragten Durchschnittswerts beantragt, da „ein tatsächlicher Nachweis dieser umfangreichen Kosten im derzeitigen Stadium der Firma schier unmöglich“ erscheine.

Am erfolgte durch die belangte Behörde die Vorlage der gegenständlichen Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen wird folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt:

Der Beschwerdeführer war in den streitgegenständlichen Jahren 2011 bis 2014 nichtselbständig für die ***A*** Gesellschaft m.b.H. (im Folgenden: „Arbeitgeber“) tätig. Er war für seinen Arbeitgeber im Wesentlichen im Außendienst in den Bundesländern Wien, Niederösterreich und Burgendland tätig. Sein Tätigkeitsbereich umfasste dabei Schlosser- bzw Montagearbeiten bei diversen Supermarktfilialen.

Der Beschwerdeführer hielt sich für Zwecke der Verrichtung des Außendienstes nur während des Tages an einer Arbeitsstätte außerhalb des Dienstortes auf, ohne dass dabei Nächtigungen erforderlich waren. Für die Fahrten zu den auswärtigen Arbeitsorten wurde dem Beschwerdeführer ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug zur Verfügung gestellt.

Durch den Arbeitgeber erfolgte keine Vergütung von Reiseaufwendungen an den Beschwerdeführer, insbesondere wurden keine Tagesgelder iSd § 26 Z 4 lit b EStG 1988 ausbezahlt.

2. Beweiswürdigung

Gemäß § 167 Abs 1 BAO bedürfen Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, keines Beweises. Gemäß § 167 Abs 2 BAO hat die Abgabenbehörde im übrigen unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind –soweit im Folgenden nicht gesondert erörtert – allesamt aktenkundig bzw ergeben sich diese aus den nicht der Aktenlage widersprechenden und auch von der belangten Behörde nicht widerlegten Ausführungen des Beschwerdeführers.

Zu der Feststellung, der Beschwerdeführer habe sich für Zwecke der Verrichtung des Außendienstes nur während des Tages an einer Arbeitsstätte außerhalb seines Dienstortes aufgehalten, ohne dass dabei Nächtigungen erforderlich waren, ist wie folgt auszuführen:

Aus den vorliegenden Arbeitszeitaufzeichnungen für den Zeitraum April 2015 bis Oktober 2015 sind keine Nächtigungen des Beschwerdeführers ersichtlich. Zudem ist auch die Arbeiterkammer bei der auf der Grundlage dieser Aufzeichnungen durchgeführten Berechnung der im Insolvenzverfahren des Arbeitgebers angemeldeten Forderung nicht vom Vorliegen von Nächtigungen ausgegangen. Dies ist daraus zu schließen, dass die Arbeiterkammer bei der Berechnung der sog Entfernungszulage ausnahmslos von einem Zulagensatz im Betrag von 8,32 Euro ausgegangen ist. Der Kollektivvertrag für Arbeiter im Eisen- und Metallverarbeitenden Gewerbe (Stand ) sieht im Falle einer Nächtigung jedoch einen wesentlich höheren Zulagensatz vor. Konkret sieht der genannte Kollektivvertrag betreffend Entfernungszulagen unter Punkt VIII. („Montagearbeiten sowie andere Beschäftigungen außerhalb des ständigen Betriebs“) folgende Regelungen vor:

1. Bei Montagearbeiten, das sind Arbeiten, die außerhalb des ständigen Betriebes (Betriebsstätte, Werkgelände, Lager usw.), dessen Abgrenzung im Einvernehmen mit dem Betriebs-rat (wo keiner besteht, mit den Arbeitnehmern) festgelegt wird, geleistet werden und die Montage, Demontage, Erhaltung oder Reparatur von Anlagen jeglicher Art zum Inhalt haben, sowie bei anderen Beschäftigungen außerhalb des ständigen Betriebes – einschließlich Reisen – hat der Arbeitnehmer (einschließlich Lehrling) in folgenden Fällen Anspruch auf eine Entfernungszulage. Dies gilt nicht für Arbeitnehmer, mit denen eine kurzfristige Beschäftigung für Fertigungsarbeiten in einem anderen Betrieb des gleichen Unternehmens vereinbart wurde. Entfernungszulagen im Sinne nachstehender Bestimmungen gelten jeweils - mit Ausnahme des Pkt. 4 ab 2. Satz und des Pkt. 5 - für 24 Stunden in der Zeit von 0 bis 24 Uhr.

2. Bei einer ununterbrochenen Abwesenheit von mehr als 6 Stunden gebührt eine Entfernungszulage in der Höhe von € 8,32.

3. Bei einer Abwesenheit von mehr als 11 Stunden – einschließlich Wegzeit, ausschließlich Mittagspause – gebührt eine Entfernungszulage in der Höhe von € 21,82.

4. Bei einer Abwesenheit von mehr als 11 Stunden und wenn die Beschäftigung außerhalb des ständigen Betriebes eine Nächtigung außer Haus erfordert oder eine solche angeordnet wird, gebührt täglich eine Entfernungszulage in der Höhe von € 43,66.

(…)

Den Ausführungen des Beschwerdeführers zufolge seien die den Zeitraum April 2015 bis Oktober 2015 betreffenden Aufzeichnungen repräsentativ für die Gesamtdauer seines Beschäftigungsverhältnisses bei dem betreffenden Arbeitgeber. Es kann daher nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts davon ausgegangen werden, dass auch in den Streitjahren 2011 bis 2014 im Zuge des Außendienstes keine Nächtigungen erfolgten.

Vor diesem Hintergrund kann das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen annehmen.

3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 20 Abs 1 Z 1 und Z 2 lit a EStG 1988 dürfen bei den Einkünften die für den Haushalt des Steuerpflichtigen aufgewendeten Beträge sowie Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung grundsätzlich nicht abgezogen werden.

Gemäß § 16 Abs 1 Z 9 EStG 1988 gelten Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen als Werbungskosten. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 EStG 1988 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Dabei steht das volle Tagesgeld für 24 Stunden zu. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu berücksichtigen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen grundsätzlich zu den Kosten der Lebensführung gehören, zumal ein bedeutender Teil der Erwerbstätigen darauf angewiesen ist, Mahlzeiten außerhalb des Haushaltes einzunehmen. Mehraufwendungen für Verpflegung können folglich nur vorliegen, wenn über dieses Ausmaß hinaus Aufwendungen anfallen. Die einkünftemindernde Berücksichtigung von Verpflegungsaufwand nach § 16 Abs 1 Z 9 EStG 1988 findet der Rechtsprechung des VwGH zufolge ihre Begründung darin, dass dem Reisenden die besonders preisgünstigen Verpflegungsmöglichkeiten am jeweiligen Aufenthaltsort in der Regel nicht bekannt sind, weshalb die Verpflegung durch die örtliche Gastronomie typischerweise zu Mehraufwendungen führt (vgl zB ). Hält sich der Steuerpflichtige – unter Umständen auch mit Unterbrechungen – länger (mehr als eine Woche) an einem Ort auf, sind ihm die örtlichen Verpflegungsmöglichkeiten bereits ausreichend bekannt, sodass diesfalls nach der Rechtsprechung des VwGH kein steuerlich zu berücksichtigender Mehraufwand für Verpflegung mehr vorliegt (vgl zB ; ).

Zwar verweist § 16 Abs 1 Z 9 EStG 1988 betreffend die Höhe der zu berücksichtigenden Aufwendungen auf die Bestimmung des § 26 Z 4 EStG 1988; die Anwendungsbereiche dieser beiden Bestimmungen unterscheiden sich jedoch grundlegend voneinander:

Nach § 26 Z 4 EStG 1988 gehören Beträge, die aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütungen und als Tagesgelder und Nächtigungsgelder gezahlt werden, nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, wobei das Tagesgeld für Inlandsdienstreisen bis zu 26,40 Euro pro Tag und das Tagesgeld für Auslandsdienstreisen bis zum täglichen Höchstsatz der Auslandsreisesätze der Bundesbediensteten betragen darf.

Der wesentliche Unterschied zwischen den §§ 16 Abs 1 Z 9 und 26 Z 4 EStG 1988 ist darin zu sehen, dass § 16 Abs 1 Z 9 EStG 1988 voraussetzt, dass der Arbeitnehmer die Reisekosten selbst trägt; § 26 Z 4 EStG 1988 geht demgegenüber davon aus, dass der Arbeitgeber die Mehraufwendungen des Arbeitnehmers (tatsächlich) ersetzt (vgl Zorn/Stanek in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg), EStG [20. Lfg 2018] § 16 Rz 187; vgl zB auch -G/06).

Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass vom Arbeitgeber keine Vergütung von Reiseaufwendungen an den Beschwerdeführer ausbezahlt wurde. Eine Anwendung des § 26 Z 4 EStG 1988 ist folglich von vorneherein ausgeschlossen; in Betracht kommt lediglich eine Anwendung des § 16 Abs 1 Z 9 EStG 1988.

Hinsichtlich der dafür zu erfüllenden Anwendungsvoraussetzungen ist zunächst festzuhalten, dass die §§ 16 Abs 1 Z 9 und 26 Z 4 EStG 1988 neben ihrer Zielrichtung auch hinsichtlich der für ihre Anwendung zu erfüllenden Voraussetzungen in wesentlichen Punkten divergieren. Im Unterschied zu einer Dienstreise iSd § 26 Z 4 EStG 1988, die bereits dann vorliegt, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag seines Arbeitgebers seinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Werksgelände, Lager etc) zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt (vgl ), werden für die steuerliche Berücksichtigung von Reisekosten (als Werbungskosten) in § 16 Abs 1 Z 9 EStG 1988 nach der Rechtsprechung des VwGH im Vergleich zur Bestimmung des § 26 Z 4 EStG 1988 engere Voraussetzungen statuiert. So liegt eine Reise iSd § 16 Abs 1 Z 9 EStG 1988 nach der Rechtsprechung des VwGH nur vor, wenn eine Entfernung vom Ort der ständigen Tätigkeit von zumindest etwa 25 km erreicht wird – während § 26 Z 4 EStG 1988 die Zurücklegung einer bestimmten Mindestentfernung nicht verlangt (vgl ). Darüber hinaus ist eine auf § 16 Abs 1 Z 9 EStG 1988 gestützte Berücksichtigung von Tagesgeldern (Verpflegungsmehraufwendungen) als Werbungskosten selbst bei einer Zurücklegung der vorgenannten Mindestentfernung nach der Rechtsprechung des VwGH nicht möglich, wenn sich der Abgabepflichtige nur während des Tages an einer neuen Arbeitsstätte aufhält. Dies ist den Ausführungen des VwGH zufolge damit zu begründen, dass allfällige aus der anfänglichen Unkenntnis über die lokale Gastronomie resultierende Verpflegungsmehraufwendungen in solchen Fällen durch die entsprechende zeitliche Lagerung von Mahlzeiten bzw die Mitnahme von Lebensmitteln abgefangen werden können. Nur wenn eine Nächtigung erforderlich ist, sind Verpflegungsmehraufwendungen zu berücksichtigen (vgl ; ).

Vor diesem Hintergrund ist betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers wie folgt auszuführen: Werbungskosten sind grundsätzlich von Amts wegen zu berücksichtigen. Als Werbungskosten geltend gemachte Aufwendungen sind jedoch über Verlangen der Abgabenbehörde gemäß § 138 BAO nachzuweisen oder, wenn dies nicht möglich ist, wenigstens glaubhaft zu machen. Ist nach den Umständen des Einzelfalles der Beweis nicht zumutbar, genügt die Glaubhaftmachung. Sie hat den Nachweis der Wahrscheinlichkeit zum Gegenstand und unterliegt den Regeln der freien Beweiswürdigung (vgl ; ). Kann die genaue Höhe der Werbungskosten durch den Abgabepflichtigen nicht nachgewiesen werden, ist die Abgabenbehörde grundsätzlich berechtigt, diese gem § 184 BAO zu schätzen (; Zorn/Stanek in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg), EStG [20. Lfg 2018] § 16 Rz 55 mwN)

Im gegenständlichen Fall scheitert eine Berücksichtigung von Tagesgeldern nach § 16 Abs 1 Z 9 EStG 1988 allerdings bereits daran, dass sich der Beschwerdeführer nur während des Tages an einer Arbeitsstätte außerhalb seines Dienstortes aufhielt, ohne dass dabei Nächtigungen erforderlich waren. Das Vorliegen eines steuerlich zu berücksichtigenden Verpflegungsmehraufwandes ist somit der oa Rsp des VwGH zufolge bereits dem Grunde nach ausgeschlossen (vgl nochmals /00139). Ein Vorliegen andersartiger Reiseaufwendungen wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist für das Bundesfinanzgericht auch nicht erkennbar. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

4. Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 BVG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Soweit im Beschwerdefall Rechtsfragen zu lösen sind, folgt das Bundesfinanzgericht der hg einheitlichen Rechtsprechung des VwGH (vgl insbesondere das hg Erkenntnis des /00139), weshalb gemäß § 25a Abs 1 VwGG spruchgemäß zu entscheiden ist.

Linz, am

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