§ 83 Abs. 2 BAO: Einbringung einer Beschwerde btr. Wiederaufnahme durch einen Steuerberater, ohne Hinweis auf eine Vertretung oder eine Vollmacht
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri. in der Beschwerdesache N.N., Adresse1, gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Graz-Stadt vom über die Wiederaufnahme des Verfahrens Einkommensteuer 2014 betreffend Herrn Z.Z. beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit a Bundesabgabenordnung (BAO) - mangels Aktivlegitimation des Einschreiters - als unzulässig zurückgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Herr Z.Z. reichte mit die Einkommensteuererklärung 2014 in Papierform ein. Der Einkommensteuerbescheid 2014 wurde von der belangten Behörde am erlassen. Die Arbeitnehmerveranlagung ergab keine Nachforderung.
Mit Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2014 vom nahm die belangte Behörde das Verfahren gemäß § 303 Abs. 1 BAO wieder auf, weil dem Finanzamt auf Grund eines berichtigten Lohnzettels erst nachträglich Umstände bekannt wurden, die im betreffenden Veranlagungszeitraum bereits existent waren und aus denen sich eine geänderte Einkommensteuerfestsetzung ergab. Im Sachbescheiden vom selben Tag wurde die Einkommensteuer 2014 mit einer Abgabennachforderung von 2.289,00 Euro neu festgesetzt.
Am langte das folgende Schreiben bei der belangten Behörde ein:
Briefkopf:
"N.N.
Steuerberater
Wirtschaftstreuhänder
[Adresse und Kontaktdaten]"
[Anschrift Finanzamt] [Datum]
"Betreff: Z.Z.
Steuernummer: xxx
Beschwerde gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens
betreffend Einkommensteuer 2014 vom
Beschwerde gegen den im Wiederaufnahmeverfahren ergangenen
Einkommensteuerbescheid 2014 vom
Sehr geehrte Damen und Herren
Begründung:
gem. § 93 (3) BAO hat jeder Bescheid eine Begründung zu enthalten wenn er von Amts
wegen erlassen wird. Dies gilt auch für Bescheide, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen verfügen.
In dem am ergangenen Wiederaufnahmebescheid betreffend Est 2014 ist eine Begründung nicht enthalten, sondern nur der Hinweis auf den im Verfahren neu zu
erlassenen Einkommensteuerbescheid. Der VwGH hat in seinen Entscheidungen vom
ZI. 97/13/0131 und ZI. 94/14/0124 ausgeführt, dass keine
Sanierungsmöglichkeit der fehlenden Wiederaufnahmegründe besteht, wenn dem gesamten erstinstanzlichen Verfahren nicht einmal ansatzweise entnommen werden kann, dass das Finanzamt bei der Wiederaufnahme vom Hervorgehen neuer Tatschen ausgegangen ist.
Dem vorliegenden Bescheid fehlt es daher an der Ausführung des Wiederaufnahmegrundes
- nämlich der Ausführung des Hervorkommens neuer Tatsachen - und beantrage ich daher die ersatzlose Aufhebung des Wiederaufnahmebescheides betreffend Einkommensteuer 2014. Siehe auch die Ausführungen im SWK 12/2019 Seite 602 ff und Zl. RV/1980-W/04-RS1.
Beschwerde gegen den im Wiederaufnahmeverfahren ergangenen Einkommensteuerbescheid vom .
Aus dem im Wiederaufnahmeverfahren ergangenen Einkommensteuerbescheid - wie schon erwähnt - ist nicht ersichtlich, welche Begründung dazu führte, dass sich das Einkommen gegenüber dem Erstbescheid vom geändert hat. Wir haben festgestellt, dass offenbar vom Finanzamt ein neuer Lohnzettel ausgestellt wurde, doch die Berichtigung des seinerzeit eingebrachten Lohnzettels erfolgte nicht durch den Arbeitgeber selbst. Dieser neue Lohnzettel alleine - ohne Begründung, warum und wie es zu diesem neuen Lohnzettel gekommen ist - kann wohl kein ausreichend begründeter Wiederaufnahmegrund sein. Auf Rückfrage hat der Dienstgeber jedenfalls mitgeteilt, dass von ihm kein neuer Lohnzettel ausgestellt wurde. Es fehlt also nicht nur an jeglicher Darstellung der Wiederaufnahmegründe bzw. der Bescheidbegründung des Einkommensteuerbescheides, noch wurde dem Parteiengehör in irgendeiner Weise Rechnung getragen.
Da also die Änderung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für mich nicht
nachvollziehbar ist und auch nicht begründet wurde, beantrage ich die Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit wie laut mir vorliegenden Lohnzettels für das Jahr 2014 mit
€ 3.219,00 anzusetzen.
Mit freundlichen Grüßen
[Rundstempel und Unterschrift]"
Die belangte Behörde wies mit Beschwerdevorentscheidung vom die Beschwerde als unzulässig zurück. Nach Anführung der gesetzlichen Bestimmungen der BAO bzw. des Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 und der höchstgerichtlichen Judikatur wird festgehalten, dass die Bescheidbeschwerde von Herrn N.N. eingebracht wurde, ohne dass darin auf die erteilte Bevollmächtigung, noch auf § 77 Abs. 11 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 verwiesen werde bzw ein Vermerk wie zB "Vollmacht erteilt", "Vollmacht ausgewiesen", "Namens und Auftrags meiner Mandantschaft", die ebenfalls als wirksame Berufung, welcher auf die Bevollmächtigung schließen lassen würde, enthalten sei.
Wenn lediglich im Betreff der Bescheidbeschwerde der Name des eigentlichen Bescheidadressaten, dessen Steuernummer und „Beschwerde gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2014 vom " bzw. „Beschwerde gegen den im Wiederaufnahmeverfahren ergangenen Einkommensteuerbescheid 2014 vom " angegeben werde, diene dies lediglich zur Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richte, es lasse aber nicht darauf schließen, dass für die darin genannte Person eingeschritten werde, wenn sich dies aus dem Inhalt des Schreibens nicht ergebe.
Auch die Angaben in der Eingabe selbst lassen nicht darauf schließen, dass Herr N.N. im Namen von Herrn Z.Z. auftrete. Herr N.N. habe die Bescheidbeschwerde vom eingebracht, ohne sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen oder sich auf eine erteilte zu berufen. Zwar sei einem Steuerberater gesetzlich die Befugnis eingeräumt, mit der Berufung auf die erteilte Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis zu ersetzen, dies sei jedoch gleichzeitig ein Mindesterfordernis. Unterbleibt eine solche Berufung auf die Bevollmächtigung, sei für die Abgabenbehörde nicht erkennbar, dass der Steuerberater im Rahmen seiner Berufsbefugnisse in seiner Eigenschaft als Bevollmächtigter des Beschwerdeführers einschreiten will. Die gegenständliche Beschwerde des Herrn N.N. gelte somit als im eigenen Namen eingebracht, ein Mängelbehebungsverfahren oder eine Klarstellung kämen hinsichtlich der vorliegenden Beschwerde nicht in Betracht, weil kein Vollmachtsmangel, kein inhaltlicher Mangel und auch kein Formgebrechen, sondern eine unzulässige Eingabe vorliege.
Gegen die Beschwerdevorentscheidung wurde mit Schreiben vom der Antrag auf Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht gem. § 264 BAO eingebracht und zur Begründung u. a. ausgeführt:
"Namens und im Auftrag meines oben angeführten Mandanten habe ich am Beschwerde gegen nachstehend angeführte Bescheide eingebracht:
Wiederaufnahmebescheid betreffend Einkommensteuerbescheid 2014 vom Einkommensteuerbescheid 2014 vom
Mit Beschwerdevorentscheidung vom erhalten am wurde meine Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid betreffend Einkommensteuerbescheid 2014 und gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 als unzulässig zurückgewiesen.
Als Begründung wurde ausgeführt, dass Herr N.N. zur Erhebung der Beschwerde nicht legitimiert ist, weil der Hinweis 'Namens und Auftrags meiner Mandantschaft' oder 'Vollmacht erteilt' fehlt.
Zu meiner Legitimation und somit zur Berechtigung im Namen meines Mandanten einzuschreiten verweise ich auf die mir erteilte Vollmacht vom , wie dies im FinanzOnline unter Verwaltung der Klientendaten zu ersehen ist.
Unter Hinweis auf das VwGH-Erkenntnis vom , Zahl 86/13/0175 (Auszug aus der Entscheidung des Zahl RV 6101073/2015) bringe ich vor:
Der 'Betreff eines Schreibens kann auch Aufschluss darüber geben, wem das Schreiben zuzurechnen ist. Dies gilt vor allem dann, wenn das Schreiben von einem Parteienvertreter stammt, der es namens der von ihm vertretenen Partei einbringt, ohne ausdrücklich darauf hinzuweisen, in wessen Namen er handelt. Eine solche Zurechnungsfunktion kommt jedoch dem Betreff des Schreibens nur dann zu, wenn das Schreiben auch seinem Inhalt nach einen Zweifel darüber aufkommen lässt, dass im Betreff der Name des Einschreiters bzw. jener Person aufscheint, für die eingeschritten wird.
Selbst wenn nicht aus dem Betreff erkennbar wäre, dass ich Namens meines Klienten eingeschritten bin, wäre es Aufgabe des Finanzamtes gewesen, klarzustellen in wessen Namen ich tatsächlich tätig wurde. Dies schon deswegen, weil grundsätzlich davon auszugehen ist, dass ein Parteienvertreter, der eine Beschwerde gegen einen Bescheid einbringt, dies im Namen jener Person tut die zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist.
Wie aus der Beschwerdeschrift vom ersichtlich ist, steht im Briefkopf mein Name als legitimierter Vertreter (siehe Vollmacht im FinanzOnline) und im 'Betreff' der Name meines Klienten und dessen Steuernummer sowie die Bezeichnung der Bescheide gegen die sich die Beschwerde richtet. Es ist also für jedermann nachvollziehbar, dass sich die Beschwerde ausschließlich auf den Wiederaufnahmebescheid betreffend Einkommensteuerbescheid 2014 und den Einkommensteuerbescheid 2014 meines Klienten bezieht. Der Hinweis und die Begründung in der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes, dass die gegenständliche Beschwerde als im eigenen Namen eingebracht wurde, ist für mich nicht nachvollziehbar.
Ich beantrage daher unter Berufung auf die mir erteilte Vollmacht die Beschwerde vom gegen den Wiederaufnahmebescheid betreffend Einkommensteuer 2014 und den Einkommensteuerbescheid 2014 zur Entscheidung dem Bundesfinanzgericht vorzulegen."
Inhaltlich wurde sodann auf die Ausführungen in der am eingebrachte Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid betreffend Einkommensteuerbescheid 2014 verwiesen und die wortgleiche Begründung vorgebracht.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht am zur Entscheidung vor und verwies auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Nach § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person zu nennen, an die er ergeht.
Gemäß § 246 Abs. 1 BAO ist jeder zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.
Im gegenständlichen Verfahren erging der Einkommensteuerbescheid 2014 an Herrn Z.Z., der somit gem. § 246 Abs. 1 BAO zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde befugt war.
Laut
§ 260 Abs. 1 BAO
ist eine Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist (lit. a) oder nicht fristgerecht eingebracht wurde (lit. b).
Eine Beschwerde ist etwa bei mangelnder Aktivlegitimation des Einschreiters unzulässig (vgl. ). Wegen mangelnder Befugnis ist eine Beschwerde beispielsweise dann zurückzuweisen, wenn sie der Vertreter der Partei im eigenen Namen einbringt (vgl. Ritz, BAO6, § 260 Tz 5f).
Nach § 83 Abs. 1 BAO können sich die Parteien und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen, die sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben.
§ 83 Abs. 2 BAO
lautet: "Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis des Bevollmächtigten richten sich nach der Vollmacht; hierüber sowie über den Bestand der Vertretungsbefugnis auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen. Die Abgabenbehörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 85 Abs. 2 von Amts wegen zu veranlassen."
Ausnahmen vom Grundsatz, wonach sich der Vertreter durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen hat, ergeben sich aus § 83 Abs. 3 und 4 BAO, für Wirtschaftstreuhänder, Bilanzbuchhalter, aus der Rechtsanwaltsordnung und der Notariatsordnung (vgl. Ritz, a.a.O., § 83, II. Nachweis der Bevollmächtigung, Rz 7).
§ 77 Abs. 11 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (Fassung vom ) lautet:
"Beruft sich ein Berufsberechtigter im beruflichen Verkehr auf die ihm erteilte Bevollmächtigung, so ersetzt diese Berufung den urkundlichen Nachweis."
Die in FinanzOnline von einem Parteienvertreter gesetzten Berechtigung - wie sie der Einschreiter im Vorlageantrag anführt - ist einer derartigen Erklärung nach § 77 Abs. 11 WTBG 2017 gleichzusetzen (vgl. ). Allerdings hat im Beschwerdeverfahren der Einschreiter das gegenständliche Rechtsmittel nicht über FinanzOnline, sondern in Papierform vorgelegt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hätte die Bevollmächtigung im laufenden Verfahren geltend gemacht werden müssen (vgl. Ritz, a.a.O., § 9 ZustG, Tz 19 und die dort angeführte VwGH-Judikatur). Dies deshalb, da sich eine Bevollmächtigung nur auf das jeweilige Verfahren bezieht, in dem sich der Bevollmächtigte durch eine schriftliche Vollmacht ausgewiesen oder sich auf eine erteilte Zustellvollmacht wirksam berufen hat, nicht jedoch auch auf andere bei der Behörde bereits anhängige oder anfallende Verfahren ( ; ). Die Erteilung einer "Generalvollmacht" für alle (anhängigen oder künftig anfallenden) Verfahren ist mangels gesetzlicher Grundlage unzulässig ( ; ).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat sich die Prüfung, ob eine Beschwerde oder ein Vorlageantrag von einem hiezu Berechtigten erhoben wurde, am äußeren Tatbestand zu orientieren. Maßgeblich ist, wer nach dem objektiven Erklärungswert der Eingabe unter Berücksichtigung aller Umstände als derjenige anzusehen ist, der mit dieser Eingabe die Tätigkeit der Behörde (des Verwaltungsgerichts) für sich in Anspruch nimmt (vgl
; ; ).
Laut ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung muss derjenige, der nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter eines Anderen oder als Organ einer juristischen Person rechtsgeschäftlich handeln will, dies auf unzweifelhafte Weise zum Ausdruck bringen (
).
Für den Beschwerdefall ist festzuhalten, dass - wie bereits von der belangten Behörde zutreffend festgestellt - von Herrn N.N. eine Berufung auf eine erteilte Vollmacht, erkenntlich durch einen Vermerk wie "Vollmacht erteilt" oder "Vollmacht ausgewiesen", der ausreichend wäre, um den urkundlichen Nachweis der Bevollmächtigung zu ersetzen (
), in der gesamten Bescheidbeschwerde fehlt. Ebenso finden sich die Worte "Namens und Auftrags meiner Mandantschaft", die ebenfalls als wirksame Berufung auf die Bevollmächtigung genügen würden (
), im gegenständlichen Beschwerdeschreiben nicht.
Die entsprechende Formulierung "Namens und im Auftrag meines oben angeführten Mandanten" findet sich erstmals im Vorlageantrag vom , wobei diese auch nur rückwirkend auf die Bescheidbeschwerde, nicht aber explizit auf den Vorlageantrag vorgebracht wurde.
Desgleichen ist eine Wendung wie "vertreten durch ...", die laut höchstgerichtlicher Judikatur ohnedies nicht zwingend auf eine erteilte Bevollmächtigung schließen lassen würde (
; , 5 Ob 1020/93; , 5 Ob 1022/96), in der Eingabe nicht enthalten.
Dagegen werden in der Beschwerde Diktionen verwendet, welche nicht erkennen lassen, dass Herr N.N. als steuerlicher Vertreter im "Auftrag und in Vollmacht" des Herrn Z.Z. gehandelt hat. Aufgrund des gänzlichen Fehlens einer Vollmachtsbezugnahme zeigen die Formulierungen vielmehr, dass die Beschwerde im eigenen Namen von Herrn N.N. eingebracht wurde, wie die Verwendung der Ich-Form in Absatz 3 und im letzten Absatz - "... und beantrage ich daher die ersatzlose Aufhebung des Wiederaufnahmebescheides …" bzw. "Da also die Änderung ... für mich nicht nachvollziehbar ist … beantrage ich die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit wie laut mir vorliegenden Lohnzettels …" - belegt. Auch der Gebrauch der "Wir"-Form im vorletzten Absatz ("... Wir haben festgestellt, dass offenbar vom Finanzamt ein neuer Lohnzettel ausgestellt wurde …") weist jedenfalls nicht auf die Einzelperson Z.Z. als Einschreiter, sondern wohl vielmehr auf die Mitarbeiter der Steuerberatungskanzlei N.N. hin.
Lediglich ergänzend wird darauf verwiesen, dass sich auch im Vorlageantrag
widersprüchliche Angaben zur Person des Einschreiters finden, obwohl in der Beschwerdevorentscheidung die mangelnde Aktivlegitimation durch das Fehlen einer Vollmachtsbekanntgabe deutlich dargelegt wurde. So wird zwar in Absatz 1 erstmals
im anhängigen Beschwerdeverfahren ausgeführt, "Namens und im Auftrag meines oben angeführten Mandanten habe ich am Beschwerde gegen nachstehend angeführte Bescheide eingebracht", und lässt diese Diktion erkennen, dass Herrn N.N. als bevollmächtigten steuerlichen Vertreter des Herrn Z.Z. einschreitet. Allerdings heißt es in Absatz 2, dass mit Beschwerdevorentscheidung vom "meine Beschwerde … als unzulässig zurückgewiesen" wurde, und weiter: "Als Begründung wurde ausgeführt, dass Herr N.N. zur Erhebung der Beschwerde nicht legitimiert ist, weil der Hinweis 'Namens und Auftrags meiner Mandantschaft' oder 'Vollmacht erteilt' fehlt", womit Herr Z.Z. selbst als Einschreiter angesprochen wird. In Absatz 3 tritt wiederum Herr N.N. als Einschreiter auf, wenn es lautet: "Zu meiner Legitimation und somit zur Berechtigung im Namenmeines Mandanten einzuschreiten …" Hinsichtlich der Bevollmächtigung für den Vorlageantrag wird im letzten Satz des Schreibens Bezug genommen.
Dem Argument, dass sich aus dem Betreff eines Schreibens darauf schließen lässt, dass für die darin genannte Person eingeschritten wird, ist zu entgegnen: Wird im Betreff des Schriftsatzes der Name und die Steuernummer jener Person angegeben, an die der angefochtene Bescheid ergangen ist, stellt dies keinen Hinweis auf eine Bevollmächtigung dar, sondern dient dies lediglich zur Bezeichnung des Bescheides, gegen den sich die Beschwerde richtet. Das in diesem Zusammenhang vom Einschreiter genannte Erkenntnis des , ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da hier - anders als in dem vom VwGH entschiedenen Fall - die Bescheidbeschwerde nicht namens einer von ihm vertretenen Partei eingebracht wurde.
Zusammenfassend ist für den gegenständlichen Beschwerdefall festzustellen: Soll eine Bescheidbeschwerde nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter erhoben werden, so muss dies entsprechend erklärt werden. Eine Person, die ein Rechtsmittel einreicht, ohne anzugeben, dass sie im Namen einer anderen Person handelt, ist selbst Einschreiter. Die gegenständliche Beschwerde ist objektiv betrachtet im eigenen Namen von Herrn N.N. und nicht namens einer von ihm vertretenen Partei eingebracht worden. Da der Einschreiter zur Erhebung der Beschwerde aber nicht legitimiert war, war die Beschwerde über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2014 btr. Herrn Z.Z. als unzulässig zurückzuweisen (vgl VwGH 14.03.1990, 86/13/017 5 ; ).
Abschließend ist festzuhalten, dass auch kein Mängelbehebungsverfahren gem. § 85 Abs. 2 BAO zu initiieren war, da sich der Anwendungsbereich des § 85 Abs. 2 BAO nur auf "zulässige" Anbringen beschränkt. Unzulässige, sprich nicht von legitimierten Personen oder nicht fristgerecht eingebrachte Anbringen, sind ohne einen vorhergehenden Auftrag zur Mängelbehebung zurückzuweisen (vgl. Ritz, a.a.O., Tz 15 zu § 85 und die dort genannte höchstgerichtliche Rechtsprechung).
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Rechtsfolgen bei fehlender Aktivlegitimation ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz. Im Übrigen stützt sich der Beschluss auf die angeführten Judikate des Verwaltungsgerichtshofs. Eine Rechtsfrage iSd. Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt sohin nicht vor, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher unzulässig.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 246 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 77 Abs. 11 WTBG 2017, Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 137/2017 § 83 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.2101082.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at