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ASoK 4, April 2019, Seite 156

Gesetzliche Voraussetzungen der sechsten Urlaubswoche (§ 3 Abs 1 bis 3 iVm § 2 UrlG) bewirken keine Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art 45 AEUV

Art 45 AEUV und Art 7 Abs 1 der Verordnung (EU) Nr 492/2011 sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen nicht entgegenstehen, wonach bei der Feststellung, ob ein Arbeitnehmer, der insgesamt 25 Jahre Berufstätigkeit aufweist, Anspruch darauf hat, dass sich sein bezahlter Jahresurlaub von fünf auf sechs Wochen erhöht, von den Jahren, die er im Rahmen eines oder mehrerer Arbeitsverhältnisse zurückgelegt hat, die dem Arbeitsverhältnis mit seinem derzeitigen Arbeitgeber vorausgegangen sind, nur höchstens fünf Berufsjahre angerechnet werden, auch wenn ihre tatsächliche Zahl mehr als fünf beträgt. – (§§ 2 und 3 UrlG; Art 45 AEUV; Art 7 Abs 1 der Verordnung [EU] Nr 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union, ABl L 141 vom , S 1)

„1. bis 23. ...

„24. Nach Ansicht des Betriebsrats von Eurothermen und der Europäischen Kommission ist die im Ausgangsverfahren streitige nationale Regelung als mittelbar diskriminierend anzusehen. Die allermeisten österreichischen Arbeitnehmer wohnten nämlich in Österreich und träten dort in das Berufsleben ein, so dass sie leicht 25 Jahre lan...

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