Werbungskosten eines Politikers, behauptete nachträgliche Betriebsausgaben
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. R in der Beschwerdesache BF, Adresse1, über die Berufung (nunmehr Beschwerde, § 323 Abs 38 BAO) vom gegen die Bescheide des Finanzamtes FA vom , betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2011 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (Bf) hat eine Umsatzsteuererklärung abgegeben, in der nur Vorsteuern im Ausmaß von 526,52 Euro ausgewiesen waren. Die belangte Behörde hat die Umsatzsteuer mit Null festgesetzt. Aufgrund vorliegender Lohnzettel der Pensionsversicherungsanstalt und einer Gemeinde hat die belangte Behörde weiters eine Veranlagung der Einkommensteuer (§ 41 Abs 1 Z 2 EStG) durchgeführt und Werbungskosten im Ausmaß des Pauschbetrages (§ 16 Abs 3 EStG) berücksichtigt.
Im Rechtsmittelverfahren bringt der Bf vor, bei den Vorsteuern handle es sich um Ausgaben in Zusammenhang mit seinem früher betriebenen Unternehmen (Ersatzteile für Garantiearbeiten) bzw handle es sich bei den Zahlungen der Gemeinde (1.958,40 Euro) um bloße Aufwandsentschädigung und keine Einkünfte, zumal der damit zusammenhängende Aufwand rund 7.000 Euro betrage und die Entschädigung übersteige.
Nach abschlägiger Berufungsvorentscheidung vom und Vorlageantrag vom hat die belangte Behörde den zu dieser Zeit unvertretenen Bf mit Ergänzungsersuchen vom darauf hingewiesen, dass die Berücksichtigung der Vorsteuer einen Verzicht auf die Kleinunternehmerbefreiung (§ 6 Abs 3 UStG) und die Vorlage der zugrunde liegenden Rechnungen erforderte. Weiters hat sie ihn aufgefordert, die behaupteten Werbungskosten von rund 7.000 Euro belegmäßig nachzuweisen und ihn darauf hingewiesen, dass alternativ das Werbungskostenpauschale nach § 1 Z 10 VO BGBl II 2001/382 begehrt werden könnte.
Die Beschwerdevorlage erfolgte am , das Ergänzungsersuchen blieb bisher unbeantwortet. Da der Bf mittlerweile Folgejahre betreffend steuerlich vertreten ist, wurde der steuerliche Vertreter in einem Telefonat am darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Verfahren keine Belege vorgelegt und kein Pauschalierungsantrag gestellt wurden.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Der Bf hat im Jahr 2011 Vorsteuern für Lieferungen geltend gemacht, die behauptetermaßen im Zusammenhang mit einer früher ausgeübten unternehmerischen Tätigkeit stehen. Weder wurde dieser Zusammenhang nachgewiesen, noch wurden trotz Aufforderung Rechnungen vorgelegt, noch wurde auf die Kleinunternehmerbefreiung verzichtet.
Der Bf bezog Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einerseits von der Pensionsversicherungsanstalt und andererseits von einer Gemeinde für seine Tätigkeit als Gemeinderat. In diesem Zusammenhang behauptete Werbungskosten hat er trotz Aufforderung nicht nachgewiesen, einen Antrag auf Gewährung des Berufsgruppenpauschales hat er nicht gestellt.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.
Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug sind unter anderem, dass Lieferungen oder sonstige Leistungen an den Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt werden und die Umsatzsteuer in einer Rechnung ausgewiesen wird (§ 12 Abs 1 Z 1 UStG) und die Lieferungen oder sonstigen Leistungen nicht zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet werden (§ 12 Abs 3 UStG).
Der Bf hat im Jahr 2011 keine Umsätze erzielt und unterliegt somit der Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 6 Abs 1 Z 27 UStG, auf die er auch nicht verzichtet hat. Er hat auch weder nachgewiesen, dass die behaupteten Leistungen für sein Unternehmen erbracht worden wären, noch liegen Rechnungen im Sinne des § 11 UStG vor. Der Vorsteuerabzug war daher zu versagen.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) sind unter anderem Bezüge, Auslagenersätze und Ruhe-(Versorgungs-)Bezüge, die Mitglieder einer Stadt-, Gemeinde- oder Ortsvertretung auf Grund gesetzlicher Regelung erhalten (§ 25 Abs 1 Z 4 lit b EStG). Die Vergütung des Bf für seine Tätigkeit als Gemeinderat zählt daher zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Dabei kommt es auf die Bezeichnung als (Aufwands-)Entschädigung in den landesgesetzlichen Bestimmungen nicht an, zumal auch Auslagenersätze tatbestandlich erfasst sind.
Der Bf hat Werbungskosten in Zusammenhang mit seiner Gemeinderatstätigkeit bloß behauptet, ohne diese auch nur ansatzweise nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Es ist daher davon auszugehen, dass keine Werbungskosten vorliegen, die den Pauschbetrag von 132 Euro (§ 16 Abs 3 EStG) übersteigen.
Das Berufsgruppenpauschale gemäß § 1 Z 10 der Verordnung BGBl II 2001/382, welches im Beschwerdefall 438 Euro betragen würde, steht nicht zu. § 5 der Verordnung spricht vom In-Anspruch-Nehmen der Pauschbeträge, was eine aktive Willenshandlung in Form eines auf die Pauschalierung gerichteten Antrages bedingt. Ein solcher Antrag wurde vom Bf nicht gestellt.
Aufgrund der vagen Behauptungen des Bf besteht kein Anlass, von höheren Werbungskosten auszugehen, als im § 16 Abs 3 EStG vorgesehen. Eine Schätzung in Höhe des Berufsgruppenpauschales (so ) erscheint auch nicht im Hinblick auf die Gleichmäßigkeit der Besteuerung geboten, weil Pauschbeträge in der Regel nicht der Steuergerechtigkeit dienen, sondern vorwiegend Steuerbegünstigungen darstellen (vgl Berger in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG12, § 17 Tz 1, 58 ff).
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 17 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.7103268.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at