Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 14.02.2020, RV/5101521/2018

Haftungsnorm Abzugsteuer nach § 99 EStG

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Marco Laudacher in der Beschwerdesache OC, vertreten durch KSW, vom , gegen den Bescheid des Finanzamtes GW, vom , betreffend Haftung Abzugsteuer 2015

zu Recht erkannt: 

2. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.


2. Eine Revision gegen dieses Erkenntnis an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

A. Im Beschwerdeverfahren dargestellter Sachverhalt:

1. a. (1) Am wurde beim Bf. eine Betriebsprüfung (BP) angeordnet.

b. In der Niederschrift zur Schlussbesprechung vom wurde folgendes festgehalten:

(1) Die Betriebsprüfung (BP) umfasse das Jahr 2015.

(2) Aufgrund von Zeugeneinvernahmen ergebe sich der Verdacht, dass der Bf. im Zusammenhang mit Konzerten im Jahr 2015 im DC als Abgabepflichtiger

- vorsätzlich durch Nichtmeldung der Eröffnung eines Gewerbebetriebes (Veranstaltung von Konzerten) durch Einreichung unkorrekter ESt- und USt-Erklärungen für 2015 und

- vorsätzlich durch Verletzung einer Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht,

- nämlich durch Unterlassung der Abfuhr gemäß § 101 Abs 1 EStG (der nach § 99 Abs 1 EStG einzubehaltenden Abzugsteuer betreffend Entlohnung ausländischer Künstler) und Unterlassung der Meldung der dem Steuerabzug unterliegenden Beträge und der Höhe der Abzugsteuer

eine Verkürzung an Einkommensteuer bewirkt habe.

Dadurch habe er die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStRG begangen. Die Außenprüfung sei daher nach § 99 Abs 2 FinStG erfolgt.

(3) In der am für das Jahr 2015 eingereichten Einkommensteuererklärung des Bf. (Bescheiderlassung vom ), seien nur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit veranlagt worden, nicht aber Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

(4) Im Zuge der telefonischen Ankündigung zur Prüfung am sei die Aufforderung an den Bf. erfolgt, alle Unterlagen betreffend die beiden Konzerte, wie zB die Eintrittskarten, die Aufzeichnungen über den Verkauf derselben, die Bezahlung der Künstler und dergleichen zu Prüfungsbeginn vorzulegen. Der Prüfungsbeginn sei mit festgesetzt worden. Zu Prüfungsbeginn und auch in der Zeit danach habe der Bf. mehrmals angegeben, keine entsprechenden Unterlagen mehr darüber zu haben. Er könne daher auch keine Unterlagen vorlegen.

(5) Nachstehender Sachverhalt sei von der Abgabenbehörde ermittelt und laut Niederschrift vom sei dazu Stellung genommen worden:

- Der Bf. habe im Jahr 2015 zwei Konzerte mit türkischen Musikern veranstaltet. Im April 2015 mit Frau ID und im Mai 2015 mit Herrn HS.

- Herr AT habe die Vereinbarung mit den Künstlern getroffen, die Konzerte selbst seien aber vom Bf. veranstaltet worden.

- Die Eintrittskarten für beide Konzerte seien vom Bf. verkauft worden.

- Die Verköstigung für beide Veranstaltungen habe die Firma N KG übernommen.

- Die Bezahlung der Künstler sei durch den bzw im Auftrag vom und mit Mitteln des Bf. erfolgt.

- Die Nächtigung der Künstler vom auf den und vom auf den sei vom Bf. bezahlt worden.

(6) Die Grenzen der Ermittlung seien dort gegeben, wo die Sachverhaltsermittlung unmöglich, unzulässig, unzumutbar oder unnötig sei. So sei die Abgabenbehörde auch dann verpflichtet die materielle Wahrheit zu erforschen, wenn das Vorbringen des Abgabepflichtigen unvollständig sei. Für das Schätzungsverfahren bedeute dies, dass die Sachverhaltsermittlung selbst bei Fehlen wesentlicher Unterlagen bis zur Grenze des Zumutbaren geführt werden müsse. Damit könnten vorhandene Unterlagen nicht ohne Grund ignoriert werden. Im Falle der Vernichtung einzelner Unterlagen könnten die verbliebenen Unterlagen ein tauglicher Ausgangspunkt für die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen im Schätzungsverfahren sein. Dies ergebe sich bereits aus dem Prinzip der Subsidiarität der Schätzung.

Zu schätzen sei nach § 184 BAO, soweit die Grundlagen für die Abgabenberechnung nicht ermittelt oder berechnet werden könnten. Nicht erforderlich sei, Schritt für Schritt das Gesamtgeschehen und das Gesamtergebnis nachzuweisen. Keinesfalls bestehe eine Pflicht der Abgabenbehörden zur Rekonstruktion von nicht vorgelegten Aufzeichnungen aufgrund von unzureichenden Unterlagen, wie dies bloße Kontoauszüge seien. Eine derartige Pflicht sei – ob mit oder ohne Mitwirkung des Abgabepflichtigen – in keiner gesetzlichen Vorschrift verankert. Auch eine kalkultorische Überprüfung jedes einzelnen Umsatzes sei für die Behörde unzumutbar. Überdies sei es verfehlt auf eine Besteuerung zu verzichten, nur weil sich die Grundlagen für die Abgabenberechnung nicht mit gebotener Genauigkeit beweisen ließen. Vielmehr sei die Schätzung als letztes Mittel und als letzte Stufe des Ermittlungs- und Beweisverfahrens anzusehen.

(7) Zur Schätzung führten formelle und inhaltliche Buchführungsmängel. Bereits formelle Fehler der Bücher und Aufzeichnungen, die zu Zweifeln an der sachlichen Richtigkeit Anlass geben würden, führten zur Schätzungsberechtigung. Von sachlich unrichtigen Aufzeichnungen sei auszugehen, wenn

- diese schwerwiegende Mängel aufweisen würden,

- offensichtliche Unvollständigkeiten und Unrichtigkeiten bestünden oder

- Fehler vorliegen würden, die über bloße Formalverstöße hinausgingen.

Komme der Abgabepflichtige der Verpflichtung zur Einreichung der Abgabenerklärung nicht nach, seien schon aufgrund dieses Umstandes die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen.

(8) In der gegenständlichen Prüfung seien die fehlenden Daten (Einnahmen, Ausgaben) einerseits erhoben und andererseits geschätzt worden. Aus den Erhebungen gehe hervor, dass kein Gewinn aus Gewerbebetrieb erzielt worden sei. Ein Verlust sei aus steuerlicher Sicht mangels Führung von Aufzeichnungen nicht anzuerkennen. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb seien mit Null festzusetzen.

(9) Abzugsteuer nach § 99 EStG:

Im Jahr 2015 seien Konzerte zweier türkischer Musiker veranstaltet und dabei seien zwei Sänger zu Aufnahmen verpflichtet worden. Anhand der erhobenen Unterlagen hätten sich folgende Aufwendungen (in €) ergeben


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Konzert
April 2015
Mai 2015
Künstler
Frau ID
Herr HS
Gage
12.000,00
20.000,00
Flugkosten
2.510,00
2.300,00
Hotel
447,75
928,70
Summe
14.957,75
23.858,70

Als Gesamtsumme würden sich Aufwendungen von 38.816,45 € ergeben.

Die Einkommensteuer beschränkt Steuerpflichtiger werde durch Steuerabzug erhoben. Das geschehe bei Einkünften aus im Inland ausgeübter oder verwerteter selbständiger Tätigkeit als Schriftsteller, Vortragender, Künstler, Architekt, Sportler, Artist oder Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen, wobei es gleichgültig sei, an wen die Vergütungen für die gesamte Tätigkeit geleistet würden. Der Abzugsteuer unterliege der volle Betrag der Einnahmen oder der Gewinnanteile des Künstlers und der Mitwirkenden an den Unterhaltungsdarbietungen.

Unter dem vollen Betrag der Einnahmen sei die Künstlergage zuzüglich übernommener Aufwendungen, die der Künstler sonst selbst zu begleichen gehabt habe, zu verstehen. Im gegenständlichen Prüfungsfall betreffe dies die Gage, Flug- und Aufenthaltskosten. Vom Schuldner übernommene Abzugsteuer unterliege als weiterer Vorteil ebenfalls dem Steuerabzug.

Die Abzugsteuer gemäß § 99 EStG betrage 20% der Bemessungsgrundlage. Schuldner der Abzugsteuer sei der Empfänger der Einkünfte gemäß § 99 Abs 1 EStG. Der Schuldner dieser Einkünfte hafte für die Einbehaltung und Abfuhr der Steuerabzugsbeträge im Sinne des § 99 EStG.

Gemäß § 101 EStG habe der Schuldner die innerhalb eines Kalendermonats gemäß § 99 EStG einbehaltenen Steuerbeträge unter der Bezeichnung „Steuerabzug gemäß § 99 EStG“ spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats an sein Finanzamt abzuführen.

Der Schuldner habe die dem Steuerabzug unterliegenden Beträge laufend aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen müssten insbesondere den Zeitpunkt der Zahlung oder der Gutschrift oder der Verrechnung sowie Höhe und Zeitpunkt der Abfuhr der einbehaltenen Steuer enthalten.

Steuerliche Auswirkungen (in €):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
 
2015
Bemessungsgrundlage
48.520,56
Abzugsteuer (20%)
9.704,11
Berechnung
 
Netto-Gagen
38.816,45
25%
9.704,11
Brutto-Gagen
48.520,56
Gegenprobe
9.704,11

In der Niederschrift ist folgende Anmerkung des Steuerberaters enthalten:

„Es wird festgehalten, dass die Abzugsteuer in der tatsächlichen Höhe nach den noch nachzureichenden Formularen E 19 den einzelnen Künstlern zuzuordnen ist. Weiters wird beantragt, im Wege der E-Mail den vorhandenen Steuerakt an unsere Kanzlei zu senden“.

2. a. Am wurde ein Haftungsbescheid für 2015 an den Bf. erlassen: Der Bf. werde als Haftungspflichtiger gemäß § 9 iVm § 80 BAO für die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten türkischer Künstler (ID und HS) im Ausmaß von 9.704,11 € in Anspruch genommen und aufgefordert, diesen Betrag innerhalb eines Monats ab Zustellung des Bescheides zu entrichten.

Abzugsteuer 9.704,11 €.

b. Bezüglich der Beschwerdefrist wurde um Fristverlängerung bis ersucht.

3. Mit Schreiben vom wurde Beschwerde gegen den Haftungsbescheid 2015 vom eingelegt:

a. Die Bemessungsgrundlagen seien geschätzt worden. Dabei sei für das Konzert im Mai 2015 ein Betrag von 20.000,00 € als Künstlergage angesetzt worden, obwohl nachweislich nur 7.000,00 € bezahlt worden seien.

b. Weiters liege für den Großteil der Bezüge der ausländischen Künstler die Voraussetzung von der Abstandnahme von der Abzugsbesteuerung aus Vereinfachungsgründen (Künstler-Sportler-Erlass) vor. Dabei sei nicht eine formale Vorgangsweise angemessen, sondern die inhaltliche Richtigkeit zu beachten.

c. Beantragt werde, den Haftungsbescheid aufzuheben und eine mündliche Verhandlung abzuführen. Per Fax würden Unterlagen übermittelt, welche die Höhe der Gagen und die Voraussetzungen für die Abstandnahme von der Abzugsbesteuerung nachweisen würden.

d. Per Mail wurde eine Reihe von Unterlagen (in Türkisch zum Konzert, zur Künstlergage – ID mit 12.000,00 € und HS mit 7.000,00 €, zu Nächtigung und Flug und zur Abzugsbesteuerung) übermittelt.

4. Am wurde seitens der BP eine Stellungnahme zur Beschwerde gegen den Haftungsbescheid 2015 abgegeben.

a. Pkt 1 - Schätzung Künstlergage:

(1) Während des gesamten Prüfungsverfahrens seien durch den Bf. trotz Aufforderung keine Belege über die Höhe der Künstlergage an Herrn HS (wie Vertrag, Überweisungsbelege, Einzahlungsbelege, Auszahlungsbelege) vorgelegt worden.

(2) Mit der Beschwerde vom (nach dem Abschluss der BP) sei ein Vertrag für das Konzert mit dem Künstler HS vorgelegt worden. Darin werde eine Gage von 7.000,00 € angeführt. Da weder das Original noch entsprechende Belege vorliegen würden, könne man die Authentizität nicht beurteilen.

(3) Grundlagen für die Schätzung der Künstlergage: Beim Konzert für Frau ID im April 2015 habe es sich laut Vertrag um ein Playback-Konzert gehandelt. Mehreren Aussagen nach sei HS beim Konzert im Mai 2015 live aufgetreten. Ausgehend von der Höhe der Gage für ID iHv 12.000,00 € (Play-Back, 5 Personen), sei für das Live-Konzert von HS (Liveshow 13 Personen) mangels vorgelegter Belege (Beweismittel) eine Gage von 20.000,00 € geschätzt worden.

(4) Einerseits habe es sich beim zweiten Konzert um eine Live-Show gehandelt, andererseits sei die Band von HS mehr als doppelt (fast dreifach) so groß gewesen, wie bei Frau ID. Daher sei geschätzt worden, dass an HS ein höherer Betrag geflossen sei. Eine Hochrechnung hätte einen Betrag von 31.200,00 € als Gage für das zweite Konzert ergeben. Da bei Gagen der Hauptkünstler im Mittelpunkt stehe, erscheine eine derartige Schätzung als zu hoch. Der Betrag von 20.000,00 € sei als wahrscheinlich erschienen, weil die Band wesentlich umfangreicher gewesen sei.

b. Pkt 2 - Aufstellung über die Aufteilung der Künstlergagen:

(1) Die Aufteilung des HS zu den anderen Künstlern mit 1.000,00 € zu 500,00 € erscheine nicht schlüssig und glaubhaft. HS hätte demnach rund 14,28% der Gesamtgage erhalten. Beim Konzert von ID sei das Verhältnis nach den Angaben des Steuerberaters 8.000,00 € zu 4.000,00 € gewesen, ID hätte 66,66% erhalten. Auch wenn die Aufteilung der Gagen natürlich den Künstlern obliege, sei dieser Unterschied in den jeweiligen Anteilen nicht schlüssig und glaubhaft. Die unterschiedlichen Zimmerpreise im Hotel seien ein Indiz dafür, dass die Künstler nicht in denselben Zimmerkategorien geschlafen hätten und auch die Aufteilung der Gagen nicht sonderlich unterschiedlich gewesen sei.

(2) Aufstellung Konzert Frau ID:

Die Rechnung der Firma IR für die Flüge der Künstler des ersten Konzertes im April 2015 habe 2.510,00 € betragen, die Rechnung des Hotel A für den Aufenthalt derselben Personen beträgt 447,75 €. Beide Beträge zusammen ergäben eine Summe von 2.975,75 €. Dieser Betrag weiche entschieden von der Summe ab, die der Steuerberater in seiner Aufstellung anführe (1.922,61 € = Differenz von 1.035,14 €). Die Berechnung durch den Prüfer sei der steuerlichen Vertretung übermittelt worden.

(3) Aufstellung Konzert HS:

Die Rechnung für die Flüge des zweiten Konzertes betrage 2.930,00 €, die Rechnung für den Aufenthalt derselben Personen 928,70 €. Beide Beträge zusammen ergäben eine Summe von 3.858,70 €. Dieser Betrag weiche aber von der Summe ab, die der Steuerberater in seiner Aufstellung anführe (3.701,28 € = Differenz 1.035,14 €).

c. Pkt 3 – Erklärungen Abzugsbesteuerung:

(1) Die mit der Beschwerde übermittelten Erklärungen zur Abzugsteuer würden nach Ansicht der BP zumindest in Teilen dasselbe Schriftbild aufweisen. Dadurch würden diese Erklärungen zumindest zum Teil als vorausgefüllt erscheinen. Die Frage ob die Schriftbilder nicht stark voneinander abweichen müssten, wenn jeder Teilnehmer seine Erklärung selbst – noch dazu an unterschiedlichen Tagen – ausgefüllt habe, erscheine hier jedenfalls berechtigt.

(2) Ungereimtheiten in den Abrechnungen

- Erklärung HY: Laut Hotelrechnung (Nr. 305733) hätten die Kosten der Nächtigung 85,55 € betragen. Die Kosten für die Flüge Istanbul-Wien (Nr. 37640/3) 153,56 €. Der von HY angegebene Betrag weiche von der Aufstellung des Steuerberaters ab (239,11 € statt 233,56 €).

- Erklärung YAS: Dieser scheine bei beiden Konzerten als Künstler auf. Seite 20 – Konzert HS – der Betrag, den YAS angegeben habe weiche vom Betrag in der Abrechnung ab (277,59 € statt 253,49 €). Seite 023 – Konzert ID – der Betrag den YAS angegeben habe, weiche vom Betrag in der Abrechnung ab (324,26 € statt 317,71 €).

- Darüber hinaus weiche die Aufstellung des Steuerberaters mit der Erklärung der Seite 020 um 19,93 € ab.

- In Anbetracht dessen, dass der Bf. faktischer Veranstalter beider Konzerte sei, überschreite YAS laut den vorliegenden Unterlagen das – in der Änderung des Künstler-Sportler-Erlasses angeführte – Honorar iHv 1.000,00 € vom selben Veranstalter bzw die Steuerfreigrenze von 2.000,00 € iSd Pkt 3.3. des Erlasses. Selbst in der vom Steuerberater in der Beschwerde vorgelegten – von den Belegen abweichenden – Aufstellung betrage die Summe der Honorare von YAS 1.500,00 €.

- Es erscheine nicht realistisch und glaubwürdig, dass der jeweilige Künstler den Rest auf die entstandenen Kosten selbst übernommen und aus der eigenen Tasche beglichen habe.

- Summa summarum stimmten die vorgelegten Erklärungen der Künstler zumindest mit den Hotelabrechnungen bzw den Belegen über die Flugreisen betraglich nicht überein. Somit könne auch die vorgelegte Berechnung der Abzugsteuer betraglich nicht stimmen.

d. Pkt 4 – Vorlage der Erklärungen Abzugsbesteuerung:

Zum Thema Zeitpunkt der Vorlage der Erklärungen zur Abzugsbesteuerung wiederhole man gerne die ho. Rechtsansicht, die man dem Steuerberater in zwei E-Mails bekanntgegeben habe.

(1) E-Mail vom (Auszug):

Die Bestimmungen des Abs. 3.1. des „Künstler-Sportler-Erlasses“ vom kämen in diesem Fall nicht zur Anwendung, weil die in diesem Punkt angeführten Voraussetzungen (lit a und b) nicht erfüllt würden. Die Honorare würden in beiden Fällen eindeutig die 1.000,00 €-Grenze übersteigen und die im Abs b angeführten schriftlichen Erklärungen seien ebenfalls nicht vorgelegt worden. Beide Voraussetzungen müssten für die Abstandnahme aus Vereinfachungsgründen gegeben sein.

Prüfungsbeginn sei der gewesen. Die Anmeldung dazu sei telefonisch am erfolgt. Zum ersten vereinbarten Termin am sei der Bf. ohne Angabe von Gründen nicht erschienen.

Im Zuge der Anmeldung sei der Bf. darauf hingewiesen worden, dass zu Prüfungsbeginn alle Unterlagen betreffend die beiden Konzerte (Eintrittskarten, Aufzeichnungen über den Verkauf, Bezahlung der Künstler) vorzulegen seien. Im Zuge der Prüfung habe der Bf. mehrmals angegeben, keine derartigen Unterlagen mehr zu haben. Er könne daher keine vorlegen. Der Prüfer habe ihn dann darauf hingewiesen, dass er diese Daten dann eben schätzen müsse.

Mittlerweile seien seit Prüfungsbeginn rund sieben Wochen vergangen, seit der Anmeldung zur Prüfung und Aufforderung alle Unterlagen vorzulegen bereits zwei Monate. So gesehen sei die Angabe, dass der Bf. noch Unterlagen vorlegen könne, in Zweifel zu ziehen.

(2) E-Mail vom :

Der Fachbereich habe die Rechtsansicht bestätigt, dass der „Künstler-Sportler-Erlass“ in diesem Fall keine Anwendung finde.

Pkt 3.1 lit b. des Erlasses regle: Jede beschränkt steuerpflichtige natürliche Person erklärt schriftlich gegenüber dem inländischen Veranstalter, dass ihre Einkünfte, die der inländischen Besteuerung unterliegen, im Kalenderjahr den Gesamtbetrag von 2.000,00 € nicht übersteigen werden.

Pkt 3.1. lit d regle: Der Veranstalter nimmt die Erklärung jedes beschränkt Steuerpflichtigen sowie einen Nachweis über seine Identität (zB Kopie aus dem Reisepass) und Angaben über Wohnort und Adresse zu den Unterlagen. Demnach müssten die angesprochenen Erklärungen gemäß Pkt 3.1. lit b des Erlasses bereits vor der Auszahlung der Gagen beim Veranstalter abgegeben werden. Darauf verweise auch das Wort „übersteigen werden“ hin, ansonsten würde in diesem Absatz die Vergangenheitsform „überstiegen haben“ verwendet werden. Die geforderten Erklärungen seien vom Bf. weder vor der Auszahlung der Gagen verlangt, noch zu seinen – laut Aussage nicht mehr vorhandenen – Unterlagen genommen worden.

Da der Erlass nicht zutreffe, gewähre der Prüfer keine weitere Frist zur Vorlage irgendwelcher Bestätigungen.

e. Aufstellung der Kosten für Hotel und Flug

KONZERT ID


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Name
Gage
Hotel
Flug
Summe
erklärt
Differenz
Aufst.Stb
YAS
1.000,00
86,55
237,71
324,26
317,71
-6,55
317,71
ÖC
1.000,00
86,55
223,97
310,52
303,97
-6,55
303,97
ID
8.000,00
188,10
836,97
1.025,07
498,48
-526,59
498,48
ER
1.000,00
 
836,97
836,97
498,48
-338,49
498,48
CD
1.000,00
86,55
223,97
310,52
303,97
-6,55
303,97
Buchungs-gebühr
 
 
150,41
 
 
 
 
 
12.000,00
447,75
2.510,00
2.807,34
1.922,61
 
1.922,61

KONZERT HS


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Name
Gage
Hotel
Flug
Summe
erklärt
Differenz
Aufst.Stb
HS
1.000,00
168,55
818,56
987,11
-88,55
-88,55
898,56
HY
500,00
85,55
153,56
239,11
-5,55
-5,55
233,56
HFD
500,00
104,10
153,56
257,66
-24,10
-24,10
233,56
EE
500,00
104,10
153,56
257,66
-24,10
-24,10
233,56
THK
500,00
104,10
153,56
257,66
-24,10
-24,10
233,56
AA
500,00
104,10
153,56
257,66
-24,10
-24,10
233,56
YY
500,00
104,10
153,56
257,66
-24,10
-24,10
233,56
SG
500,00
85,55
153,56
239,11
-5,55
-5,55
233,56
DH
500,00
104,10
153,56
257,66
-24,10
-24,10
233,56
UM
500,00
104,10
153,56
257,66
-24,10
-24,10
233,56
YAS
500,00
104,10
173,49
277,59
-24,10
-24,10
233,56
KS
500,00
104,10
153,56
257,66
-24,10
-24,10
233,56
500,00
68,55
153,56
222,11
11,45
11,45
233,56
Buchungs-gebühr
 
 
248,79
 
 
 
 
 
7.000,00
1.345,10
2.930,00
4.026,31
3.721,21
 
3.701,28

YAS


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Name
Gage
Hotel
Flug
Summe
erklärt Gage und Hotel
YAS
1.000,00
104,10
173,49
277,59
253,49
YAS
500,00
86,55
237,71
324,26
317,71
 
1.500,00
190,65
411,20
601,85
571,20
 
 
 
 
 
2.101,85

5. Mit Schreiben vom wurde der Bf. um Ergänzung der Beschwerde ersucht: „Beiliegend erhalten Sie die Stellungnahme des Prüfers zur eingebrachten Beschwerde gegen den Haftungsbescheid. Aufgrund der Stellungnahme des Prüfers bestehen erhebliche Zweifel zum vorgebrachten Sachverhalt in der Beschwerde. Sie werden eingeladen, diese Zweifel an Hand geeigneter Unterlagen und Beweismittel auszuräumen. Nach derzeitiger Aktenlage ist beabsichtigt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen (Frist zur Beantwortung bis zum )“.

Eine Rückmeldung des Bf. erfolgte nicht.

6. Am wurde vom zuständigen Finanzamt eine abweisende Beschwerdevorentscheidung (BVE) erlassen.

a. Die Stellungnahme des Prüfers sei mit Ersuchen um Ergänzung vom dem steuerlichen Vertreter zur Gegenäußerung übermittelt worden. Im Ersuchen werde angeführt, dass der Prüfer erhebliche Zweifel am vorgebrachten Sachverhalt dargestellt habe. Als Frist für die Beantwortung des Ersuchens sei der festgesetzt worden. Man habe darauf hingewiesen, dass man ohne Gegenäußerung zur Stellungnahme des Prüfers die Beschwerde abweisen werde.

b. Eine Beantwortung des Ersuchens sei nicht beim Finanzamt eingelangt. Die Beschwerde werde daher wie angekündigt als unbegründet abgewiesen. Die Stellungnahme des Prüfers werde als Teil der Begründung (als Anlage) beigefügt.

7. Mit Eingabe vom wurde ein Vorlageantrag betreffend Haftungsbescheid Abzugsteuer 2015 eingebracht.

a. Die Beschwerde werde vollinhaltlich aufrechterhalten.

b. Für die Künstlergage sei ein Vertrag vorgelegt worden. Es ergebe sich aus der BVE kein Grund und keine Berechtigung, den Betrag mit 20.000,00 € zu schätzen. Die Künstlergagen seien aufgrund der von den Künstlern unterschriebenen Erklärungen aufgeteilt worden. Es gebe keinen Grund und keine Berechtigung, die Gagen anders aufzuteilen.

c. Das Unterbleiben der Abzugsbesteuerung sei aufgrund der vorgelegten Erklärungen der Künstler berechtigt und entspreche der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Frage (/01369). Dabei seien nicht formelle Voraussetzungen gefordert, sondern es werde eine sachgerechte Beweiswürdigung vorzunehmen sein.

d. Es werde eine mündliche Verhandlung beim BFG beantragt.

8. Am wurde die Beschwerde betreffend Haftungsbescheid Abzugsteuer 2015 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

a. Hinsichtlich des Vorbringens die Künstlergage des Herrn HS habe 7.000,00 € anstatt 20.000,00 € (wie im Zuge der Betriebsprüfung geschätzt) betragen, sei anzumerken, dass zwar aus dem übermittelten Konzertvertrag ein Betrag in Höhe von 7.000,00 € hervorgehe, dieser Betrag erscheine jedoch im Vergleich zu der an Frau ID bezahlten Gage für das ebenfalls im Jahr 2015 stattgefundene Konzert (Gage 12.000,00 €) unglaubwürdig. Mehreren Aussagen zufolge sei Herr HS im Gegensatz zu Frau ID (Play-Back-Show) life aufgetreten. Weiters sei die Band des Herrn HS fast dreimal so groß (13 Personen) wie jene von Frau ID. Aufgrund dessen sei davon auszugehen, dass der im Zuge einer Prüfung geschätzte Betrag eher der tatsächlich bezahlten Gage entspreche. Diesbezüglich sei darauf hinzuweisen, dass der Konzertvertrag erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens beigebracht worden sei und darüberhinausgehende Belege (wie Überweisungs- bzw. Auszahlungsbelege) nicht vorgelegt worden seien.

b. Auch die angebliche Aufteilung der Gage zwischen Herrn HS und den anderen Künstlern (1.000,00 € bzw 500,00 €) erscheine nicht glaubhaft, da dieser im Vergleich zum Konzert von Frau ID (66,66%) als Hauptkünstler nur 14,28% der Gesamtgage erhalten hätte.

c. (1) Im Zuge der Beschwerde sei seitens der steuerlichen Vertretung abermals (wie bereits im Zuge der BP) vorgebracht worden, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des Künstler-Sportler-Erlasses vorliegen würden (Verweis auf die E-Mail-Korrespondenz laut Stellungnahme des Prüfers).

Gemäß Punkt 3.1. könne aus Vereinfachungsgründen von der Einbehaltung der Abzugsteuer Abstand genommen werden, wenn aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes im Fall einer nachträglichen Antragsveranlagung gemäß § 102 Abs 1 Z 3 EStG eine inländische Steuerleistung voraussichtlich nicht anfalle und die folgenden Voraussetzungen vorlägen:

- Jede beschränkt steuerpflichtige Person, die im Rahmen einer inländischen Veranstaltung eine Tätigkeit im Sinne des § 99 Abs 1 Z 1 EStG ausübe, beziehe für ihre Tätigkeit vom selben inländischen Veranstalter neben Kostenersätzen, die als Betriebsausgaben abzugsfähig seien (zB Flug- oder Fahrtkosten, Kosten der Nächtigung, Tagesgeld gemäß § 26 Z 4 EStG für maximal fünf Kalendertage an einem Veranstaltungsort) ein Honorar von maximal 1.000,00 €.

- Jede beschränkt steuerpflichtige natürliche Person erkläre schriftlich gegenüber dem inländischen Veranstalter, dass ihre Einkünfte, die der inländischen Besteuerung unterlägen, im Kalenderjahr den Gesamtbetrag von 2.000,00 € nicht übersteigen würden. 

(2) Es sei darauf hinzuweisen, dass die seitens der steuerlichen Vertretung beigebrachten Berechnungen der Nächtigungs-und Flugkosten betreffend das im Mai 2015 stattgefundene Konzert betraglich zum Teil erheblich von den seitens der Firma IR übermittelten Unterlagen abweiche (Punkt 2 der Stellungnahme des Prüfers). In weiterer Folge würden sich dadurch auch Differenzen zwischen den übermittelten Rechnungen und den in den Erklärungen zur Abzugsbesteuerung erklärten Kostenersätzen für Flug und Hotel ergeben (Punkt 3 der Stellungnahme des Prüfers).

Da aufgrund der Ausführungen erhebliche Zweifel hinsichtlich der Höhe der Gage sowie den in den Erklärungen zur Abzugsbesteuerung angeführten Kostenersätzen bestünden, scheitere nach Ansicht der Abgabenbehörde die im Künstler-Sportler-Erlass angeführte Abstandnahme von der Abzugsbesteuerung bereits daran, dass die Voraussetzungen des Punktes 3.1. lit a nicht erfüllt seien, weil aufgrund der Unstimmigkeiten davon auszugehen sei, dass die Honorare pro Person die Grenze von maximal 1.000,00 € übersteigen würden.

(3) Hinsichtlich der übermittelten Erklärungen zur Abzugsbesteuerung sei auszuführen, dass die gegenständlichen Konzerte im Jahr 2015 stattgefunden hätten, jedoch elf der 18 Erklärungen mit dem Jahr 2018 datiert seien, sodass erwiesen sei, dass diese nachträglich erstellt worden sein müssen. Dies ergebe sich überdies bereits aus dem Gesamterscheinungsbild der Erklärungen sowie der Tatsache, dass diese im Rahmen der Prüfung nicht vorgelegt worden seien. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass auch die übrigen Erklärungen nachträglich erstellt worden seien.

(4) Selbst unter der Annahme (wie von der steuerlichen Vertretung vorgebracht), die Honorare hätten pro Person weniger als 1.000,00 € betragen, könne von der Einbehaltung der Abzugsteuer nicht abgesehen werden, da zum einen erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Erklärungen bestehe und diese zum anderen nachträglich erstellt worden waren und daher die in Punkt 3.1. lit b des Künstler-Sportler-Erlasses geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt seien.

(5) Abschließend sei anzumerken, dass die Tatsache, dass die Erklärungen zur Abzugsbesteuerung erwiesenermaßen nachträglich erstellt worden seien, ein weiteres Indiz für die Unrichtigkeit der angegebenen Gage iHv 7.000,00 € darstelle, da davon ausgegangen werden müsse, dass man auch den Konzertvertrag und die Aufstellung nachträglich erstellt habe.

(6) Da aufgrund der Ausführungen die Voraussetzungen für die im Künstler-Sportler-Erlass geregelte Abstandnahme von der Abzugsbesteuerung nicht vorliegen würden, werde die Abweisung des Beschwerdebegehrens beantragt.

9. Unterlagen und Aussagen, die in die rechtliche Würdigung miteinzubeziehen sind:

a. Konzertvertrag mit HS in türkisch (ohne Datum; Auszug): Konzertdatum

Artikel 1: Vertragsgegenstand

Artikel 2: Finanzbestimmungen

Für das Livekonzert zahlt der Veranstalter am einen Vorschuss von 3.500,00 €, die Zahlung kann per Banküberweisung oder bar durch den Veranstalter erfolgen.

Die restlichen 3.500,00 € werden am , fünf Tage vor dem Konzert vom Organisator per Banküberweisung oder bar bezahlt, andernfalls wird der Manager das Konzert nicht durchführen.

Der Manager ist verpflichtet, den Künstler und sein Team zur vom Veranstalter angegebenen Flugzeit zum Konzert mitzunehmen, in die Konzertstadt zu bringen und zur Konzertzeit mitzunehmen.

Artikel 3: Organisationsdetails

Veranstaltungsort ist das Design Center.

Artikel 4: Transport und Unterkunft

Für den Transport des Künstlers und seines Teams wird das Business mit einem Economy-Flugticket für 11 Personen und einem Organisator mit Essen und Trinken während der gesamten Reise versorgt. Es gibt 11 Economy-Tickets für Künstler und Manager.

Der Organisator stellt das VIP-Fahrzeug des Veranstalters zur Verfügung, das für den städtischen Transport des Künstlers vom Flughafen bis zum Verlassen der Stadt verwendet wird. Der Veranstalter stellt ein Fahrzeug für Orchesterpersonal mit mindestens 12 Personen und ein Fahrzeug für die Männer zur Verfügung. Der Manager wird die Marken und Modelle der Fahrzeuge genehmigen.

Für das Orchester und das Künstlerteam wird bis zur Konzertzeit eine Bühne hinter dem Vorhang zur Verfügung gestellt, die im Konzertsaal genutzt wird.

Artikel 5: Konzertdatum und Uhrzeit

Bühnenzeit ist spätestens 24.00 Uhr.

Artikel 7: Werbung und Verkaufsförderung

Reklame und Promotion: In der Stadt in der das Konzert stattfindet, trägt der Veranstalter alle Kosten.

Poster und Bildmaterial dürfen ohne Zustimmung des Managers nicht zum Drucken gesendet oder im Internet veröffentlicht werden.

Artikel 8: Ton- und Videoaufnahmen

Aufnahmen mit Stimme und Bild. Der Veranstalter kann ohne die schriftliche Zustimmung des Managers die akustische und visuelle Attraktivität des Konzerts nicht beurteilen.

Artikel 9: Bestrafung

Die Parteien sind verpflichtet, die Artikel und Bestimmungen dieses Vertrages einzuhalten. Die Partei, die gegen einen der Vertragsartikel verstößt, zahlt 25.000,00 € an die andere Partei, um die materiellen Rechte abzugelten.

Artikel 10: Vertragsungültigkeit

Der Vertrag ist nicht gültig und wird nicht umgesetzt, solange er nicht von den bevollmächtigten Vertretern beider Parteien unterzeichnet wird.

Artikel 11: Adressen und Gericht

Dieser Vertrag besteht aus 11 Artikeln und ist im Streitfall von den Instanbuler Justizbehörden zu genehmigen.

b. Rechnung Firma IR vom :

Reise für 13 Teilnehmer am bis .

Ticketpreis Erwachsene 1x 173,49 € (ASY)

Flug


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Datum
Ab
Strecke
09.30 Uhr
Istanbul – Salzburg
12.00 Uhr
Salzburg - Istanbul

Ticketpreis 1 x 818,56 € (HS)

Buchungsgebühr: 248,79 €.

Rechnungsbetrag 2.930,00 € (bar erhalten am iHv 1.200,00 € und am iHv 1.730,00 €).

c. In einer vom Reisebüro IR der BP am übermittelten Aufstellung ist folgendes ersichtlich:

Konzert HS:

Reise am gebucht und am gleichen Tag Tickets ausgestellt. Der Preis war 2.930,00 €, der Organisator hat einen Teil (1.200,00 €) am bar bezahlt. Der Rest (1.730,00 €) wurde am bar bezahlt.

Konzert ID:

Reise am gebucht und am gleichen Tag Tickets ausgestellt. Der Preis war 2.510,00 €, der Organisator hat einen Teil (1.910,00 €) am bar bezahlt. Der Rest (600,00 €) wurde am bar bezahlt.

d. Diverse Erklärungen zur Abzugsbesteuerung:

Künstler HS:

Die Erklärungen weisen als Veranstalter den Verein V aus. Dabei sind einige Erklärungen am ausgestellt worden, teilweise am erst am .

Künstlerin ID:

Die Erklärungen weisen als Veranstalter den Bf. aus, sie wurden am ausgestellt.

10. Mit Schreiben vom wurde der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen.

B. Der Entscheidung zugrunde gelegter Sachverhalt

C. Rechtslage

1. Nach § 99 Abs 1 Z 1 EStG wird die Einkommensteuer beschränkt Steuerpflichtiger bei Einkünften als Künstler oder Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen durch Steuerabzug erhoben, wobei es gleichgültig ist, an wen die Vergütungen für die genannten Tätigkeiten geleistet werden.

Nach Abs 2 Z 1 unterliegt der Absatzsteuer der volle Betrag der Einnahmen oder Gewinnanteile. Vom Schuldner übernommene Abzugsteuer unterliegt als weiterer Vorteil ebenfalls dem Steuerabzug.

2. Nach § 100 Abs 1 EStG beträgt die Abzugsteuer 20%. Nach § 100 Abs 2 EStG haftet der Schuldner der Einkünfte für die Einbehaltung und Abfuhr der Steuerabzugsbeträge im Sinne des § 99 EStG.

3. Nach Art 17 (1) DBA Österreich-Türkei dürfen Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler …. sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.

4. a. In wird festgehalten: Auch wenn dem Bf. durch derartige Erlässe nach der ständigen Rspr des VwGH keine subjektiven Rechte eingeräumt werden, vertritt der VwGH die Auffassung, dass im Rahmen der Ermessensübung eine erlassmäßige Regelung mitzuberücksichtigen ist, wenn es der Steuerpflichtige im Vertrauen auf die Erlasslage unterlassen hat, von den ausbezahlten Honoraren Steuer abzuziehen und an das Finanzamt abzuführen.

b. Im Erlass ist folgendes geregelt (Auszug):

Pkt 3.1.: Von der Einbehaltung der Abzugsteuer kann aus Vereinfachungsgründen Abstand genommen werden, wenn aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes im Fall einer nachträglichen Antragsveranlagung gemäß § 102 Abs 1 Z 3 EStG eine inländische Steuerleistung voraussichtlich nicht anfallen wird und die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

- (a) Jede beschränkt Steuerpflichtige natürliche Person, die im Rahmen einer inländischen Veranstaltung eine Tätigkeit iSd § 99 Abs 1 Z 1 ausübt, bezieht für ihre Tätigkeit vom selben inländischen Veranstalter …. ein Honorar von maximal 1.000,00 €.

- (b) Jede beschränkt steuerpflichtige natürliche Person erklärt schriftlich gegenüber dem inländischen Veranstalter, dass ihre Einkünfte im Kalenderjahr den Gesamtbetrag von 2.000,00 € nicht übersteigen werden.

- (c) Ist der beschränkt Steuerpflichtige eine juristische Person, muss erklärt werden, dass nach Berücksichtigung der als Betriebsausgaben abzugsfähigen Aufwendungen kein körperschaftsteuerpflichtiges Einkommen in Österreich erzielt wird.

- (d) Der Veranstalter nimmt die Erklärung jedes beschränkt Steuerpflichtigen sowie einen Nachweis über seine Identität (zB Kopie aus dem Reisepass) und Angaben über Wohnort und Adresse zu den Unterlagen.

Pkt 3.3.: Wurde vom beschränkt Steuerpflichtigen eine (vom Veranstalter nicht als solche erkannte) unrichtige Erklärung abgegeben oder wird die jährliche „Steuerfreigrenze“ von 2.000,00 € nachträglich überschritten, kommt hinsichtlich der nichteinbehaltenen Steuer § 100 Abs 3 EStG zur Anwendung.

c. In den EStR finden sich dazu folgende Regelungen:

Rz 8006: Die Abzugssteuer nach § 99 EStG 1988 beträgt 20% der Einnahmen ohne Berücksichtigung von Ausgaben.

Rz 8006a: Der Abzugssteuer unterliegt – ausgenommen im Fall des § 99 Abs 1 Z 2 EStG – der volle Betrag der Einnahmen (Betriebseinnahmen einschließlich aller Kostenersätze und Sachbezüge jedoch abzüglich der Umsatzsteuer). Eine vorherige Kürzung um Betriebsausgaben ist unzulässig. Für den Steuerabzug ist belanglos, ob Entgeltteile direkt dem beschränkt Steuerpflichtigen oder in seinem Auftrag an Dritte ausgezahlt werden.

Rz 8007: Vom Schuldner übernommene Abzugsteuer unterliegt als weiterer Vorteil ebenfalls dem Steuerabzug.

Rz 8012: Der Schuldner der Einkünfte haftet gemäß § 100 Abs 2 EStG für die Einbehaltung und Abfuhr der Abzugsteuer. Nach § 100 Abs 4 EStG hat er den Steuerabzug mittels Selbstbemessung in jenem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem die Einkünfte dem beschränkt Steuerpflichtigen zufließen. Sind Steuerabzüge für mehrere beschränkt Steuerpflichtige vorgenommen worden, ist der Gesamtbetrag in einer Summe ohne Bezeichnung der einzelnen Gläubiger abzuführen.

Rz 8014: Den Schuldner der Einkünfte treffen weiters Aufzeichnungspflichten. Er hat die dem Steuerabzug unterliegenden Beträge laufend aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen müssen insbesondere den Zeitpunkt der Zahlung oder der Gutschrift oder der Verrechnung sowie die Höhe und den Zeitpunkt der Abfuhr der einbehaltenen Steuer enthalten.

Rz 8015: Schuldner der Abzugsteuer ist der Empfänger der Einkünfte, das ist der beschränkt Steuerpflichtige. Ihm ist die Abzugsteuer nach § 100 Abs 3 EStG ausnahmsweise vorzuschreiben, wenn der Schuldner der Einkünfte die geschuldeten Beträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat und die Haftung nach Abs 2 nicht oder nur erschwert durchsetzbar wäre. Oder wenn er weiß, dass der Schuldner der Einkünfte die einbehaltene Abzugsteuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat und der beschränkt Steuerpflichtige dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt.

Rz 8030: Bei Mitwirkenden an Unterhaltungsdarbietungen und Vortragsveranstaltungen kann von der Einbehaltung der Abzugsteuer aus Vereinfachungsgründen Abstand genommen werden, wenn aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes im Fall einer nachträglichen Antragsveranlagung gemäß § 102 Abs 1 Z 3 EStG eine inländische Steuerleistung nach Maßgabe des für das betreffende Jahr für beschränkt Steuerpflichtige anzuwendenden Einkommensteuertarifs voraussichtlich nicht anfallen wird und die im Erlass AÖF Nr. 256/2005 genannten Voraussetzungen vorliegen. Die maßgebliche Grenze ergibt sich aus § 42 Abs 2 EStG.

D. Rechtliche Erwägungen zum festgestellten Sachverhalt

1. a. Gemäß § 201 Abs 1 BAO kann von Amts wegen die erstmalige Festsetzung einer Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn die Selbstberechnung der Abgabe angeordnet ist und der Abgabepflichtige – obwohl er dazu verpflichtet ist – keinen selbstberechneten Betrag der Abgabenbehörde bekanntgibt oder sich die Selbstberechnung nicht als richtig erweist.

b. Nach Artikel 17 (1) DBA Österreich-Türkei sind von Musikern bzw Künstlern in einem anderen Vertragsstaat als dem Ansässigkeitsstaat ausgeübte Tätigkeiten im anderen Vertragsstaat zu besteuern. Die Besteuerung wird Österreich zugewiesen, es liegt daher kein Anwendungsbereich für die DBA-Entlastungsverordnung vor.

Gemäß § 99 Abs 1 EStG wird die Einkommensteuer beschränkt Steuerpflichtiger durch Steuerabzug erhoben. Bei Einkünften aus im Inland ausgeübter oder verwerteter Tätigkeit als Künstler oder Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen ist es gleichgültig, an wen die Vergütungen für die genannten Tätigkeiten geleistet werden.

c. Für die Zurechnung der in § 100 Abs 1 EStG normierten Einbehaltung und Abfuhr der Abzugsteuer kommt es darauf an, wer als Schuldner jener Einkünfte für beschränkt Steuerpflichtige nach § 99 Abs 1 Z 1 EStG anzusehen ist. Der zum Steuerabzug Verpflichtete entscheidet, ob und in welchem Umfang das Entgelt bezahlt wird (s auch -I/10).

2. a. In § 100 Abs 2 EStG wird für den Schuldner der Einkünfte – hier der Veranstalter (Bf.) – ein eigener Haftungstatbestand im EStG normiert: Der Schuldner der Einkünfte haftet für die Einbehaltung und Abfuhr der Steuerabzugsbeträge iSd § 99 EStG.

b. Im Haftungsbescheid vom betreffend das Jahr 2015 wird bezüglich des Haftungstatbestandes auf § 9 iVm § 80 BAO verwiesen. § 9 BAO betrifft die sogenannte Vertreterhaftung, also die Vertretung juristischer Personen und Vermögensverwalter. Diese Haftungsbestimmungen haben mit der im gegenständlichen Fall relevanten Haftung für die Abzugsteuer (normiert im EStG) nichts zu tun. Die Abzugsteuerhaftung ist vom Normbereich des § 80 BAO nicht umfasst.

c. Haftungspflichtige sind im Spruch auf die gesetzliche Vorschrift hinzuweisen, auf die sich die Haftungspflicht gründet (§ 224 Abs 1 BAO). Fehlt es mangels richtiger Benennung der Haftungsnorm an den tatbestandmäßigen Voraussetzungen des Haftungsbescheides, ist dieser aufzuheben (s. zB ).

Eine res judicata liegt damit aber nicht vor, die Aufhebung hindert nicht die Erlassung eines Haftungsbescheides, gestützt auf § 100 Abs 2 EStG.

E. Zulassung zur Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Entscheidung stützt sich auf die ständige Rechtsprechung des VwGH, eine Rechtsfrage mit besonderer Bedeutung liegt nicht vor.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 99 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 100 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 17 DBA TR (E), Doppelbesteuerungsabkommen Türkei (Einkommensteuern), BGBl. III Nr. 96/2009
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.5101521.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at