Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 28.11.2019, RV/7102822/2012

Schätzung eines Schaustellerbetriebes wegen fehlender Aufzeichnungen

Beachte

VfGH-Beschwerde zur Zahl E 151/2020 anhängig. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Mirha Karahodzic MA in der Beschwerdesache der *****, *****, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Baden Mödling vom , betreffend Einkommen- und Umsatzsteuer für die Jahre 2007 bis 2010 zu Recht:

I. Der Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2010 wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben und der Bescheid abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Hinsichtlich der Einkommensteuer 2007 bis 2010 sowie Umsatzsteuer 2007 bis 2009 wird die Beschwerde hingegen als unbegründet abgewiesen.

II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang:

Das Verfahren begann vor dem und damit vor der Installierung des nunmehr zuständigen Bundesfinanzgerichtes (BFG). Die angefochtenen Bescheide wurden von im Spruch angeführten Finanzamt (in der Folge auch: belangte Behörde) erlassen und die dagegen erhobenen Berufungen (nunmehr: Beschwerden) beim zuständigen Finanzamt eingebracht. Das Finanzamt erließ in weiterer Folge die Berufungsvorentscheidungen (nunmehr: Beschwerdevorentscheidungen, kurz BVE) vom .

Auf Grund der Pensionierung des bisher zuständigen Richters wurde die Beschwerdesache durch Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses der Gerichtsabteilung der nunmehr erkennenden Richterin übertragen.

A) Zum Jahr 2007:

A1) Die Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2007 langte am auf elektronischem Weg beim Finanzamt ein. Darin erklärte die Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: Bf.) folgende Positionen:

  • Steuerbarer Umsatz (KZ 000): Euro 368.354,36;

  • innergemeinschaftliche Lieferungen (KZ 017): Euro 23.000,00;

  • übrige unechte Befreiungen (KZ 020): Euro 3.527,66;

  • 20% Normalsteuersatz (KZ 022): Euro 251.706,70;

  • Vorsteuern ohne EUSt (KZ 060): Euro 58.310,64.

Vor der Betriebsprüfung erging kein Umsatzsteuererstbescheid.

A2) Die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2007 langte am auf elektronischem Weg beim Finanzamt ein: Darin erklärte die Bf. eine bezugsauszahlende Stelle und zwei Kinder, für die sie Familienbeihilfe bezog. Weiters erklärte die Bf. negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb (KZ 330) in Höhe von Euro 15.111,44. Dieser Betrag setzt sich aus einem Gewinn in Höhe von Euro 34.888,56 (= Betrieb in O***) und einem Verlust in Höhe von Euro 50.000,00 (= Kommanditanteil an der M*** KG) zusammen.

Der Einkommensteuererstbescheid für das Jahr 2007 erging am erklärungsgemäß. Der Gesamtbetrag der Einkünfte betrug demnach Euro -6.333,44. Danach wurde der Sonderausgabenpauschbetrag von Euro 60,00 angerechnet, was ein negatives Einkommen von Euro 6.393,44 ergab. Daraus resultierte eine erstattungsfähige Negativsteuer gemäß § 33 Abs. 8 EStG 1988 in Höhe von Euro 110,00. Diesem Betrag wurde die bisher festgesetzte Einkommensteuer in Höhe von Euro 2.518,92 hinzugerechnet, sodass sich eine Abgabengutschrift in Höhe von Euro 2.628,92 errechnete.

B) Zum Jahr 2008:

B1) Die Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2008 langte am auf elektronischem Weg beim Finanzamt ein. Darin erklärte die Bf. folgende Positionen:

  • steuerbarer Umsatz (KZ 000): Euro 432.717,69;

  • übrige unechte Befreiungen (KZ 020): Euro 5.339,28;

  • 20% Normalsteuersatz (KZ 022): Euro 94.225,48;

  • 10% ermäßigter Steuersatz (KZ 029): Euro 333.152,93;

  • Vorsteuern ohne EUSt (KZ 060): Euro 43.974,87.

Der Umsatzsteuererstbescheid für das Jahr 2008 erging am erklärungsgemäß. Er ergab eine Zahllast von Euro 8.185,52. Unter Abzug von der bisher vorgeschriebenen Umsatzsteuer (Euro 9.049,91) errechnete sich eine Abgabengutschrift in Höhe von Euro 864,39.

B2) Die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2008 langte beim Finanzamt ebenfalls am ein. Darin erklärte die Bf. negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb (KZ 330) in Höhe von 35.231,71. Dieser Betrag setzt sich aus einem Verlust in Höhe von Euro 748,97 (= Betrieb in O***) und einem weiteren Verlust in Höhe von Euro 34.482,74 aus einer Beteiligung an der M*** KG zusammen.

Der Einkommensteuererstbescheid für das Jahr 2008 wurde am erklärungsgemäß erstellt. Dieser weist unter Berücksichtigung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Euro 8.905,44) einen negativen Gesamtbetrag der Einkünfte von Euro 26.326,27 aus. Unter Berücksichtigung des Sonderausgabenpauschbetrages in Höhe von Euro 60,00 ergibt sich ein negatives Einkommen von Euro 26.386,27. Daraus resultierte eine erstattungsfähige Negativsteuer gemäß § 33 Abs. 8 EStG 1988 in Höhe von Euro 110,00. Da die bisher festgesetzte Einkommensteuer Euro 0,00 ausmachte, ergab sich eine Abgabengutschrift in Höhe von Euro 110,00.

C) Zum Jahr 2009:

C1) Die Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2009 langte am auf elektronischem Weg beim Finanzamt ein. Darin erklärte die Bf. folgende Positionen:

  • steuerbarer Umsatz (KZ 000): Euro 527.126,59;

  • übrige unechte Befreiungen (KZ 020): Euro 9.120,00;

  • 20% Normalsteuersatz (KZ 022): Euro 115.712,52;

  • 10% ermäßigter Steuersatz (KZ 029): Euro 402.293,85;

  • innergem. Erwerbe (KZ 070): Euro 53.116,50;

  • 20% Normalsteuersatz (KZ 072): Euro 53.116,50;

  • Vorsteuern ohne EUSt (KZ 060): Euro 78.186,78;

  • Vorsteuern innergem. Erwerb (KZ 065): Euro 10.623,30.

Der Umsatzsteuererstbescheid für das Jahr 2009 erging am erklärungsgemäß. Die Gutschrift errechnete sich mit Euro 14.814,89. Davon wurde die bisher vorgeschriebene Umsatzsteuer in Höhe von Euro 6.856,11 abgezogen, sodass sich eine Abgabengutschrift von Euro 7.958,78 ergab.

C2) Die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2009 langte ebenfalls am auf elektronischem Weg beim Finanzamt ein. Darin erklärte die Bf. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (KZ 330) in Höhe von Euro 40.937,41. Dieser Betrag setzt sich aus einem Gewinn in Höhe von Euro 33.727,17 (= Betrieb in O***) und einem Beteiligungsgewinn von der M*** KG in Höhe von Euro 7.210,24 zusammen.

Der Einkommensteuererstbescheid für das Jahr 2009 wurde am zunächst erklärungsgemäß erlassen. Inklusive der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit ergab der Gesamtbetrag der Einkünfte Euro 50.021,85, das zu versteuernde Einkommen errechnete sich abzüglich des Pauschbetrages für Sonderausgaben mit Euro 49.961,85. Die Einkommensteuer machte Euro 15.552,09 aus. Auf diesen Betrag lautete auch die Abgabennachforderung, weil die bisher festgesetzte Einkommensteuer Euro 0,00 betrug.

Am wurde der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2009 gemäß § 295 Abs. 1 BAOgeändert. Aufgrund einer gesonderten Mitteilung des Finanzamtes Wien 4/5/10 zur Steuernummer *** vom wurden Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von Euro 5.761,96 zur Einkommensteuer veranlagt. Außerdem wurden die restlichen Verlustabzüge aus den Jahren 2006, 2007 und 2008 in Höhe von Euro 41.837,85 berücksichtigt. Diese Änderungen hatten ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von Euro 13.885,96 als Resultat. Demgemäß errechnete sich die Einkommensteuer mit Euro 708,38, was unter Berücksichtigung der bisher festgesetzten Abgabengutschrift von Euro 15.552,09 eine Abgabengutschrift von Euro 14.843,71 zur Folge hatte.

D) Zum Jahr 2010:

D1) Die Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2010 langte am auf elektronischem Weg beim Finanzamt ein. Die Bf. erklärte die folgenden Positionen:

  • steuerbarer Umsatz (KZ 000): Euro 530.444,77;

  • 20% Normalsteuersatz (KZ 022): 166.825,47;

  • 10% ermäßigter Steuersatz (KZ 029): Euro 363.619,30;

  • Vorsteuern ohne EUSt (KZ 060): 73.560,58.

D2) Die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2010 langte am beim Finanzamt ein. Darin erklärte die Bf. eine bezugsauszahlende Stelle und Einkünfte aus Gewerbebetrieb (KZ 330) in Höhe von Euro 39.494,70. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einem Gewinn in Höhe von Euro 64.734,74 (= Betrieb in O***) und einem Verlustanteil von der M*** KG in Höhe von 25.240,04.

E)Betriebsprüfung:

Am wurde ein Prüfungsauftrag erstellt, der u.a. die Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2007 bis 2009 umfasste. Weiters wurde an diesem Tag ein Nachschauauftrag, der u.a. die Umsatzsteuer für die Jahre 2010 und 2011 umfasste, erstellt.

Als Ergebnis dieser Prüfungen wurde ein BP-Bericht erstellt, der am seitens der Bf. übernommen wurde. Im Einzelnen wurden darin folgende steuerliche Feststellungen getroffen:

Tz 1 Umsatzzuschätzung:

Elektronische Daten:

Im Zuge der Betriebsprüfung sei festgestellt worden, dass für bestimmte Fahrgeschäfte Bons mittels Kasse ausgedruckt worden seien. Diese Daten seien laut Betrugsbekämpfungsgesetz vorlagepflichtig, da sie elektronische Grundaufzeichnungen darstellten. Diese (Grundaufzeichnungen) seien zu Beginn der Betriebsprüfung auch verlangt worden und die Nichtvorlage mit Stromschwankungen begründet worden.

Der Behauptung der steuerlichen Vertretung zu Beginn der Betriebsprüfung, die Daten gingen durch Stromschwankungen regelmäßig verloren, werde entgegengesetzt, dass dann eben öfters gesichert werden müsse und alle modernen Computer über eine Wiederherstellungsfunktion verfügten. Notebooks verfügten über Akkus, sodass diese Daten jedenfalls bei Stromschwankungen erhalten blieben.

Die im Anlagenverzeichnis befindlichen Gegenstände wie Kassen, Computer und Notebook, die bis zum Ende des Prüfungszeitraumes nicht ausgeschieden gewesen seien, hätten am Lagerplatz, in den Kassenwagen, in T***, nicht besichtigt werden können.

Vorgelegte Papierunterlagen:

Es werde eine Belegsammlung getrennt nach Barzahlung und Bankzahlung vorgelegt. Ein händisches Einnahmen-/Ausgabenjournal liste in einer Aufstellung alle Zahlungen auf, jedoch nicht getrennt nach Kassa und Bank. Auch seien die dort verwendeten Belegnummerierungen nicht mit denen im Buchhaltungsjournal ident.

In den zur Verfügung gestellten ACL-Dateien sei ersichtlich, dass z.B. die Buchungen nicht chronologisch erfolgt seien. Es seien nach den Dezemberbuchungen noch Ausgaben für Februar bis Dezember in der Kassa nachgebucht worden.

Für die Jahre 2007 bis 2009 seien Losungsaufzeichnungen vorgelegt worden, die auf einer Kassasturzermittlung beruhten. Aus den einzelnen Aufzeichnungen gehe der Aufstellungsort nicht hervor. Für die Betriebsprüferin sei es daher nicht möglich, die einzelnen Umsätze, bei Überschneidungen, den einzelnen Aufstellungsorten zuzuordnen. Insoferne sei es auch nicht überprüfbar, wo, wann und mit welchem Geschäft welche Umsätze erzielt worden seien (Beispiel Ende August 2008 - drei Aufstellungsorte und Böhmischer Prater).

Nach der USO Prüfung 1-7/2007 seien zusätzlich ab Mai 2008 für bestimmte Fahrgeschäfte (nicht alle) mit händischen Tischrechnern, mittels Klopfstreifen, zusätzliche Aufzeichnungen vorgelegt worden. Es gehe jedoch nicht hervor, dass eine Kontrolle mit dem tatsächlichen Kassenstand vorgenommen worden sei, um die Vollständigkeit oder eventuelle Fehlgeldbestände festzustellen und zu kontrollieren.

Wenn oben bei den elektronischen Daten auf die Stromschwankungen verwiesen worden sei, so seien diese einfachen Geräte noch viel anfälliger dafür und eine Überprüfung des tatsächlichen Kassastandes mit den Aufzeichnungen unentbehrlich, um die Richtigkeit der Aufzeichnungen zu untermauern.

Ein Wareneingangsbuch sei nicht vorgelegt worden, obwohl es für Einnahmen-/Ausgabenrechner verpflichtend sei. Die einzelnen Einkäufe, z.B. Senf, Ketchup, Mayonnaise, stünden in keinem Verhältnis zu den eingekauften Pommes/Würstel.

Im Jahr 2007 werde auch auf die Feststellungen der USO-Prüfung verwiesen. Dazu zähle auch die Berufungsentscheidung GZ RV/2449-W/08 vom . Hinsichtlich dieser Berufungsentscheidung sei im Moment eine Beschwerde beim VwGH anhängig.

Es werde immer mit kaputten Geräten argumentiert (Luftrutsche, Eisautomat - gar keine Umsätze erklärt). Diese Geräte befänden sich aber unverändert im Anlagenverzeichnis. Sie seien nicht als Schadensfälle ausgebucht worden. Außerdem seien sie auf der Homepage angeführt.

Andere Geräte (div. Kinderkarussell) und Kleingeräte (Greifer, Kinderreitgeräte, Stucker) sowie Langosstand und Schießbude hätten nur ganz selten und unterschiedliche Abrechnungen. Auf der Homepage werde zusätzlich ein Zeltverleih angeführt. Im gesamten Prüfungszeitraum gebe es dazu keine Umsätze, obwohl seitens der Bf. sehr wohl Vermittlungsgeschäfte bestätigt worden seien. Außerdem werde bei den Finpol-Protokollen auf einen Zeltabbau verwiesen.

Bei der Finpol-Überprüfung sei festgestellt worden, dass z.B. bei verschiedenen Aufstellungsorten Differenzen hinsichtlich der Umsätze stattgefunden haben.

In Wiener Neustadt sei der Aufstellungsort vom bis gemietet gewesen. Von acht Tagen sei nur an drei Tagen ein Umsatz erklärt worden. Auch im Jahr 2008 fehlten entsprechende Umsätze.

In Villach fehle für den und in Mödling für den 13. bis ein entsprechender Umsatz.

In Ebreichsdorf sei der Aufstellungsort vom 12. Juni bis gemietet gewesen. Erlöse fänden sich jedoch nur an drei von sieben Tagen. Zudem sei an keinem der Tage ein Erlös aus Langos und Pommes erklärt worden.

In Ternitz seien nicht an allen Tagen Umsätze erklärt worden. Weiters seien nicht für alle Geräte, für die es eine Genehmigung von der Stadtgemeinde gegeben habe und für die auch KommRat Bf** Platzmiete in Rechnung gestellt habe, abgerechnet.

Ähnliche Umsatzlücken bestünden auch für Kaiserebersdorf, Brünner Straße, Erlach, Grazer Messe und Klosterneuburg.

Dazu sei im Jahr 2009 ein großer Kalender zur Verfügung gestellt worden. Bei diesem sei festgestellt worden, dass darin nicht alle Aufstellungsorte enthalten seien, und die Losungen nicht mit den Ausgabenbelegen (Anzahl der Geräte, Langos) übereinstimmten.

Zudem sei festgestellt worden, dass die vorgelegten Grundaufzeichnungen ein irrelevantes Datum trügen, das offensichtlich nur dadurch zustande komme, dass die Grundaufzeichnungen nicht original seien, sondern nachgeschrieben ().

Im Mai 2008 habe es gleichzeitig drei Aufstellungsorte mit zumindest acht Attraktionen gegeben. Zusätzlich sei auch der Böhmische Prater offen gewesen. Insgesamt seien zu diesem Zeitpunkt nur vier Dienstnehmer gemeldet worden. Die Umsätze hätten mit diesem Personal nicht durchgeführt werden können. Daraus könne nur der Schluss gezogen werden, dass hier ein Lohneinsatz nicht verbucht worden sei und somit ein schwerer materieller Mangel vorliege.

Die Umsätze für Mai 2008 seien "unchronologisch" aufgezeichnet worden. Es seien zuerst alle anderen Umsatzmonate erfasst worden und dann die restlichen Kassa-/Bankausgaben. Dabei sei der Mai 2008 nachgebucht worden.

Wie in den folgenden Textziffern dargestellt, weise die Buchhaltung insgesamt Mängel dahingehend auf, dass Ausgaben für Vorperioden abgesetzt würden (Tz 4) und die Belegsammlung nicht vollständig gewesen sei.

Im Jahr 2009 sei bei einer Finpol-Kontrolle festgestellt worden, dass zwei Arbeiter erst im Zuge der Kontrolle angemeldet worden seien (Observation ab 12:00 Uhr, Anmeldung bei ELDA 14:58 Uhr, nachdem sich Herr Sch*** während der Kontrolle entfernt habe, um mit der Chefin zu telefonieren). Nicht erfasste Aufwandsposten, in diesem Fall Lohnkosten, stellten einen schweren materiellen Mangel dar, der jedenfalls eine Schätzungsverpflichtung gemäß § 184 BAO darstelle. Eine Übersicht des Personals zeige, dass für den Zeitraum O* dann zusätzlich drei Dienstnehmer angemeldet worden seien. Die Auslastung sei aber über das gesamte Jahr ähnlich, weshalb anzunehmen sei, dass diese Personen immer wieder als Aushilfskräfte zur Verfügung gestanden seien. Eine Überprüfung der einzelnen Dienstnehmer im "DB 2" habe ergeben, dass zumindest Herr Sch*** und Herr T*** im gesamten Prüfungszeitraum, außer den fallweisen Anmeldungen bei der Firma der Bf., keiner sonstigen Beschäftigung nachgegangen und beim AMS gemeldet gewesen seien.

In Summe werde festgestellt, dass die Aufzeichnungen die oben angeführten schweren Mängel aufweisen, die es unmöglich machten, die Vollständigkeit der Einnahmen zu überprüfen. Daher lägen gemäß § 163 Abs. 2 BAO Gründe vor, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse Anlass geben, die sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen, weil die Bemessungsgrundlagen nicht ermittelt und berechnet werden könnten. Da maßgebliche Grundaufzeichnungen nicht vorlägen (elektronische), sei eine Überpüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht möglich.

Durch die Betriebsprüfung werde daher ein Sicherheitszuschlag in untenstehender Höhe festgesetzt. Für die Umsätze 20% werde für acht Monate ein Umsatz in Höhe von Euro 1.000,00 monatlich geschätzt, für Februar Euro 400,00. Im Jahr 2009 werde die Aufteilung der USO-Prüfung herangezogen.


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Umsatz-
zuschätzung
(Beträge in Euro)
2007
2008
2009
Bemessungs-
grundlage 10% lt. Erkl.
251.706,70
333.152,93
402.293,85
Sicherheits-
zuschlag 5%
12.600,00
16.700,00
20.100,00
10% Umsatzsteuer
1.260,00
1.670,00
2.010,00
Schätzung Umsatz 20%
8.400,00
8.400,00
0,00
20% Umsatzsteuer
1.680,00
1.680,00
0,00
Änderung der BMG 20%
22.810,81
Änderung der BMG 10%
-24.884,52
Änderung der BMG gesamt
-2.073,71

Tz 2 Karussell:

Am sei ein Kinderkarussell nach Tschechien verkauft und steuerlich als innergemeinschaftliche Lieferung durchgeführt worden. Auf der Rechnung sei lediglich die Barzahlung bestätigt gewesen. Laut Aussage der steuerlichen Vertretung der Bf. sei das Karussell abgeholt worden. Es habe jedoch weder ein Identitätsnachweis des Abholenden vorgelegt noch das tatsächliche Verbringen über die Grenze nachgewiesen werden können. Eine Abfrage im MIAS habe ergeben, dass für die tschechische USt-Identifikationsnummer kein Bestätigungsverfahren im Zeitpunkt der Abwicklung des Geschäftes durchgeführt worden sei. Durch die Betriebsprüferin werde dieser Umsatz in Höhe von Euro 23.000,00 brutto (= Euro 19.166,67 netto zuzüglich Euro 3.833,33 USt), wie schon bei der Umsatzsteuersonderprüfung, als steuerpflichtig behandelt.

Tz 3 nicht abzugsfähige Aufwendungen:

Bei den Betriebsausgaben seien Aufwendungen geltend gemacht worden, die gemäß § 20 EStG (1988) nicht abzugsfähig seien. Diese Ausgaben würden durch die Betriebsprüfung nicht anerkannt werden. Die darauf entfallende Vorsteuer werde ebenfalls versagt.


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Beträge in Euro
2007
2008
2009
Strafen
351,90
1.584,00
940,06
diverse Ausgaben der privaten Lebenssphäre
187,67
0,00
0,00
Umwandlung Merschitsch
0,00
0,00
2.068,25
Gewinn-
änderung
539,57
1.584,00
3.008,31
geltend gemachte Vorsteuer
31,72
0,00
428,08

Tz 4 unklare Um- und Nachbuchungen:

Im Prüfungszeitraum seien diverse Umbuchungen vorgenommen worden. Die Bf. ermittle ihren Gewinn mittels Einnahmen-/Ausgabenrechnung. Dabei seien nachträglich Ausgaben für die Perioden 2003 und 2004 geltend gemacht worden. Diese Ausgaben würden durch die Betriebsprüferin nicht anerkannt. Die gebuchte Vorsteuer könne ebenfalls nicht abgezogen werden. Im Jahr 2009 seien zusätzlich die Leasingraten Scooter teilweise doppelt verbucht worden. Der Aufwand und Gewinn sei um die Doppelbuchung zu korrigieren gewesen.


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Beträge in Euro
2007
2008
2009
Leasingnachtrag aus 2003
20.093,95
0,00
0,00
Doppelbuchung Scooter
0,00
0,00
5.395,54
alte Verr. aus 2004
0,00
0,00
20.085,80
Summe Gewinnänderung
20.093,95
0,00
25.481,34
Korrektur Vorsteuer
4.018,79
0,00
5.096,27

Tz 5 Audi:

Im Jahr 2007 sei ein Leasingvertrag für einen Audi Q7 abgeschlossen worden. Der Anschaffungspreis habe Euro 79.700,00 betragen. Daraus ergebe sich eine Luxustangente in Höhe von 49,81%. Zusätzlich sei im Jahr 2008 aus den Leasingraten Vorsteuer in Höhe von Euro 2.526,42 herausgerechnet und abgezogen worden. Weiters seien 20% Privatanteil aus dem geltend gemachten Aufwand ausgeschieden worden.


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Beträge in Euro
2007
2008
2009
Luxustangente
466,72
8.484,38
7.600,59
Privatanteil
94,06
1.709,82
1.531,72
Summe Gewinnänderung
560,78
10.194,20
9.132,31
Korrektur Vorsteuer
0,00
2.526,42
0,00

Tz 6 fehlende Belege:

Im Jahr 2008 seien zwei Rechnungen verbucht worden, wofür keine Belege vorhanden gewesen seien. Diese Ausgaben würden durch die Betriebsprüfung nicht anerkannt. Die dafür geltend gemachte Vorsteuer werde ebenfalls nicht anerkannt.


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Beträge in Euro
2008
Linauer
231,00
Jeschke
454,12
Summe Gewinnänderung
685,12
geltend gemachte Vorsteuer
23,10

Tz 7 Notar ***:

Im Jahr 2008 sei eine Zahlung an den Notar für Grunderwerbsteuer und Eintragungsgebühr mit Vorsteuer gebucht worden. Diese Vorsteuer in Höhe von Euro 1.595,25 stehe der Bf. nicht zu und werde durch die Betriebsprüfung korrigiert.

Tz 8 **IP**:

Für einen innergemeinschaftlichen Erwerb der Firma **IP** sei Vorsteuer in Höhe von Euro 190,60 abgezogen worden. Dabei handle es sich um einen innergemeinschaftlichen Erwerb in Höhe von Euro 953,00.

Tz 9 Rotes Kreuz:

Im Jahr 2009 sei vom Roten Kreuz ein Betrag in Höhe von Euro 7.579,89 überwiesen worden. Dabei handle es sich um eine Stornozahlung für eine nicht durchführbare Veranstaltung des Roten Kreuzes. Dieser Umsatz sei der Umsatzsteuer zu unterziehen, d.h. die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer sei Euro 6.890,80 und die Umsatzsteuer Euro 689,09.

Tz 10 Nachschau:

Im Nachschauzeitraum seien in der Zwischenzeit (Steuer-)Erklärungen abgegeben worden. Dabei komme es zu folgenden Änderungen. Auch im Jahr 2010 seien wieder entsprechend der Tz 4 (unklare Um- und Nachbuchungen) alte Leasingaufwände nachgebucht worden, die weder gewinnmäßig in Höhe von Euro 10.042,90 noch vorsteuermäßig in Höhe von Euro 2.008,58 anerkannt werden könnten. Weiters habe bei der Rechnung "Ch***" die Empfänger-UID gefehlt. Die Vorsteuer in Höhe von Euro 4.000,00 könne daher nicht gewährt werden.

F)Neue Sachbescheide:

Im Anschluss an die Betriebsprüfung ergingen folgende Steuerbescheide:

F1)Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2007 vom :

Der Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen (einschließlich Anzahlungen) wurde mit Euro 385.521,03 veranlagt, davon waren übrige steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug in Höhe von Euro 3.527,66. Der Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch belief sich auf Euro 381.993,37. Davon waren Euro 117.686,67 mit dem Normalsteuersatz zu versteuern und Euro 264.306,70 mit dem ermäßigten Steuersatz (10%). Die Summe der Umsatzsteuer belief sich auf Euro 49.968,00. Von diesem Betrag wurde der Gesamtbetrag der Vorsteuern in Höhe von Euro 54.260,13 subtrahiert. Die Gutschrift errechnete sich demnach mit Euro 4.292,13, da keine bisher vorgeschriebene Umsatzsteuer zu berücksichtigen war.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Veranlagung sei unter Zugrundelegung der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung erfolgt, die der darüber aufgenommenen Niederschrift und dem Prüfungsbericht zu entnehmen seien.

F2)Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2007 vom :

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolge gemäß § 303 Abs. 4 BAO aufgrund der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift und dem Prüfungsbericht zu entnehmen seien. Daraus sei auch die Begründung für die Abweichungen vom bisherigen im Spruch bezeichneten Bescheid zu ersehen. Die Wiederaufnahme sei unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen (§ 20 BAO) verfügt worden. Im vorliegenden Fall überwiege das Interesse an der Rechtsrichtigkeit das Interesse auf Rechtsbeständigkeit. Die steuerlichen Auswirkungen könnten auch nicht als bloß geringfügig angesehen werden.

F3)(Neuer) Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 vom : Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden mit Euro 27.082,86 veranlagt; das ergab - bei unveränderten Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit - einen Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von Euro 35.860,86 und ein zu versteuerndes Einkommen von Euro 35.800,86. Die Einkommensteuer errechnete sich mit Euro 10.113,76. Aus der Hinzurechnung der bisher festgesetzten Einkommensteuer (Euro 110,00) resultierte eine Abgabennachforderung in Höhe von Euro 10.223,76.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Veranlagung sei unter Zugrundelegung der mit der Bf. und ihrer steuerlichen Vertreterin aufgenommenen Niederschrift und unter Zugrundelegung der Ergebnisse des Vorhalteverfahrens erfolgt.

F4)Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Umsatzsteuer für das Jahr 2008 vom :

Die Begründung dieses Bescheides ist ident mit jener unter Abschnitt F2).

F5)(Neuer)Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2008 vom :

Der Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen (einschließlich Anzahlungen) wurde mit Euro 457.817,69 veranlagt. Die übrigen steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug blieben unverändert (Euro 5.339,28), sodass sich ein Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen und sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch mit Euro 452.478,41 ergab. Mit dem Normalsteuersatz zu versteuern waren Euro 102.625,48, mit dem ermäßigten Steuersatz Euro 349.852,93. Die Summe der Umsatzsteuer errechnet sich demnach mit Euro 55.510,39, von diesem Betrag wurde der Gesamtbetrag der Vorsteuern subtrahiert (Euro 39.830,10). Diese Subtraktion hatte eine Zahllast von Euro 15.680,29 zum Ergebnis. Davon wurde die bisher vorgeschriebene Umsatzsteuer abgezogen (Euro 8.185,52). Demnach belief sich die Abgabennachforderung auf Euro 7.494,77.

Die Begründung dieses Bescheides ist ident mit jener unter Abschnitt F3).

F6)Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Einkommensteuer für das Jahr 2008 vom :

Die Begründung dieses Bescheides ist ident mit jener unter Abschnitt F2).

F7)(Neuer) Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2008 vom : Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden mit Euro 2.331,61 veranlagt; das ergab - bei unveränderten Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit - einen Gesamtbetrag der Einkünfte von Euro 11.237,05 und ein zu versteuerndes Einkommen von Euro 11.177,05. Die Einkommensteuer errechnete sich mit Euro 106,20, wozu die bisher festgesetzte Einkommensteuer (= Negativsteuer) hinzugerechnet wurde, sodass sich die Abgabennachforderung auf Euro 216,20 belief.

Die Begründung dieses Bescheides ist ident mit jener unter Abschnitt F3).

F8)Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Umsatzsteuer für das Jahr 2009 vom :

Die Begründung dieses Bescheides ist ident mit jener unter Abschnitt F2).

F9)(Neuer) Umsatzsteuerbescheid über das Jahr 2009 vom :

Der Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen (einschließlich Anzahlungen) wurde mit Euro 544.463,79 veranlagt. Die übrigen steuerfreien Umsätze ohne Vorsteuerabzug mit Euro 1.540,33. Demnach ergab sich ein Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungeen, sonstigen Leistungen und Eigenverbauch in Höhe von Euro 542.923,46. Von diesem Betrag wurden Euro 138.523,33 mit dem Normalsteuersatz besteuert und Euro 404.400,13 mit dem ermäßigten Steuersatz. Die Summe der Umsatzsteuer belief sich demzufolge auf Euro 68.144,68. Der Gesamtbetrag der innergemeinschaftlichen Erwerbe wurde auf Euro 54.069,50 (= Gesamtbetrag der steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerbe) erhöht und zur Gänze mit dem Normalsteuersatz besteuert. Die Erwerbsteuer betrug demnach Euro 10.813,90.

Von der Umsatzsteuer und der Erwerbsteuer wurden der Gesamtbetrag der Vorsteuern (Euro 72.471,83) und die Vorsteuern aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb (Euro 10.813,90) abgezogen, sodass sich eine Gutschrift von Euro 4.327,15 errechnete. Dieser Gutschrift wurde die bisher vorgeschriebene Umsatzsteuer gegenübergestellt (Euro 14.814,89), was eine Abgabennachforderung von Euro 10.487,74 zur Folge hatte.

Die Begründung dieses Bescheides ist ident mit jener unter Abschnitt F3).

F10)Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2009 vom :

Die Begründung dieses Bescheides ist ident mit jener unter Abschnitt F2).

F11) (Neuer) Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2009 vom :

Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden mit Euro 98.659,37 veranlagt; das ergab - bei unveränderten Einkünften aus selbstständiger und nichtselbstständiger Arbeit - einen Gesamtbetrag der Einkünfte von Euro 113.505,77 und ein zu versteuerndes Einkommen von Euro 113.445,77 Als Sonderausgaben wurde lediglich der Pauschbetrag für Sonderausgaben (Euro 60,00), nicht mehr aber der Verlustabzug laut Abschnitt C2) [Änderungsbescheid gemäß § 295 Abs. 1 BAO], berücksichtigt. Die Einkommensteuer errechnete sich mit Euro 46.612,89, davon wurde die bisher festgesetzte Einkommensteuer in Höhe von Euro 708,38 subtrahiert, was eine Abgabennachforderung von Euro 45.904,51 zur Folge hatte.

Die Begründung dieses Bescheides ist ident mit jener unter Abschnitt F3).

F2)Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2010 vom :

Der Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen (einschließlich Anzahlungen) wurde erklärungsgemäß (Euro 530.444,77) veranlagt. Ebenso erklärungsgemäß wurden Euro 116.825,47 mit dem Normalsteuersatz besteuert und Euro 363.619,30 mit dem ermäßigten Steuersatz. Die Summe der Umsatzsteuer machte demgemäß Euro 69.727,02 aus.

Der Gesamtbetrag der Vorsteuern wurde laut der Betriebsprüfung auf Euro 67.552,58 vermindert, sodass die Zahllast Euro 2.174,44 ausmachte. Von diesem Betrag wurde die bisher vorgeschriebene Umsatzsteuer in Höhe von Euro 1.806,18 subtrahiert, woraus eine Abgabennachforderung in Höhe von Euro 368,26 resultierte.

Die Begründung dieses Bescheides ist ident mit jener unter Abschnitt F3).

13)Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 vom :

Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden mit Euro 45.637,60 veranlagt, die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit mit Euro 9.094,44. Der Gesamtbetrag der Einkünfte machte damit Euro 54.732,04 aus, das zu versteuernde Einkommen unter Berücksichtigung des Pauschbetrages für Sonderausgaben (Euro 60,00) Euro 54.672,04. Die Einkommensteuer errechnete sich demnach mit Euro 17.587,56. Unter Beachtung der Rundungsbestimmung des § 39 Abs. 3 EStG 1988 ergab sich eine Abgabennachforderung in Höhe von Euro 17.588,00.

Zur Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, gemäß § 10 EStG 1988 könne bei der Gewinnermittlung eines Betriebes ein Gewinnfreibetrag gewinnmindernd berücksichtigt werden. Da die Bf. weder einen Gewinnfreibetrag in einer bestimmten Höhe beantragt noch auf die Geltendmachung desselben verzichtet habe, sei bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb ein Gewinnfreibetrag (Grundfreibetrag gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 EStG 1988) in Höhe von Euro 3.900 berücksichtigt worden. Im Übrigen sei die Veranlagung unter Zugrundelegung der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung erfolgt, die der darüber aufgenommenen Niederschrift und dem Prüfungsbericht zu entnehmen seien.

G)Berufung

Mit Schreiben vom , beim Finanzamt eingelangt am , erhob die Bf. gegen die (neuen) Umsatz- und Einkommensteuerbescheide, jeweils für die Jahre 2007 bis 2010, Berufung wegen "Nichtigkeit", da keine Schlussbesprechung stattgefunden habe, die in den Abgabenvorschriften zwingend vorgesehen sei.

Es wurde beantragt, die bekämpften Bescheide aufzuheben und das "ordentliche Verfahren" - unter Berücksichtigung der mittlerweile eingebrachten Äußerung zum BP-Bericht (vom ) - fortzusetzen, bevor neue Bescheide erstellt würden.

Mit Schreiben vom , beim Finanzamt am selben Tag eingelangt, brachte die Bf. ihre als Stellungnahme zum BP-Bericht bezeichnete Berufungsergänzung ein und führte darin Nachstehendes aus:

Zu Tz 1: elektronische Daten:

Die Betriebsprüferin gehe von der irrigen Auffassung aus, dass die vorhandenen Notebooks der Einnahmenaufzeichnung dienten, was nicht der Fall sei, da diese Geräte ausschließlich der Steuerung von mechanischen Anlagen dienten. Diese Geräte würden aufgrund der Einbruchsgefahr nicht in den abgestellten Fahrzeugen belassen. Auf Wunsch werde der Abgabenbehörde ein Bondrucker zur technischen Überprüfung überlassen.

Papierunterlagen:

Dem zweiten Absatz sei nicht zu entnehmen, was daran der Betriebsprüferin missfalle und welcher Verstoß darin begründet sein sollte.

Dem dritten Absatz werde entgegengehalten, dass der Betriebsprüferin per pdf.-scan die Aufstellungsliste zugegangen sei, sodass aus dem Datum, der Liste und der Aufzeichnung samt Tippstreifen der Aufstellungsort zweifelsfrei ersichtlich sei.

vierter Absatz: Die Losungsbeträge stimmten mit den Tippstreifen überein und stellten daher den Umsatz dar. Sollten Fehlbeträge aufgetreten sein, wären diese für die Umsatzerfassung irrelevant.

sechster Absatz: Der Vorhalt sei mit Hinweis auf § 127 Abs. 2 lit. b (BAO) unzutreffend.

achter Absatz: Dieser Vorhalt stehe nicht mit den Denkgesetzen der Logik in Einklang; untaugliche Geräte könnten auch zu einem späteren Zeitpunkt wieder instandgesetzt oder als Ersatzteilspender genutzt werden.

neunter Absatz: Hinsichtlich des "Zeltverleihes" werde ausgeführt, dass die Bf. über kein eigenes Zelt verfüge. Die "Vermittlung" beschränke sich auf das Herstellen des entsprechenden Kontaktes. Die Gegenleistung bestehe nicht in pekuniärer Hinsicht, sondern in der Berechtigung, eigene Geräte und Dienste anzubieten. Die angeblichen Protokolle der Finanzpolizei seien der Bf. nicht vorgehalten worden, sodass dazu keine Stellungnahme erfolgen könne.

elfter Absatz: Die Umsätze seien richtig verzeichnet worden; die Mietdauer beinhalte allerdings die Auf- und Abbautage, im konkreten Fall seien daher nur drei Tage Betrieb gewesen.

zwölfter Absatz: aktenwidrig; beide Plätze seien in der Excelliste enthalten.

13. Absatz: siehe zuvor; Langos- und Pommes-frites-Stand seien zwar vorsichtshalber angemeldet gewesen, seien aber nicht betrieben worden.

14. Absatz: ebenso wie zuvor; nicht alle eingereichten Geschäfte seien auch betrieben worden.

15. Absatz: Kommentar sei mangels Jahresangabe nicht möglich gewesen; grundsätzlich werde darauf verwiesen, dass die Aufstellungsdauer immer länger als die Betriebsdauer sei.

16. Absatz: Mangels Angabe, welche Aufstellungsorte nicht verzeichnet sein sollten, könne dazu keine sinnvolle Stellungnahme abgegeben werden.

17. Absatz: Mangels bestimmbaren Inhaltes könne keine Stellungnahme erfolgen.

18. Absatz: die Angabe "8" sei unrichtig, es seien sechs Attraktionen in Betrieb gewesen (laut Liste), außerdem seien sieben Dienstnehmer gemeldet gewesen und nicht vier, sodass der Vorhalt substanzlos sei.

19. Absatz: der Vorwurf sei unsubstantiiert und daher nicht kommentabel.

20. Absatz: der als "Mangel" bezeichnete Vorgang sei eine Berichtigung gewesen, die der Prüferin vollinhaltlich dargelegt und nachgewiesen worden sei. Die Vollständigkeitsrüge sei unberechtigt.

21. Absatz: von "Nichterfassung" könne keine Rede sein. Die Verständigung sei durch die Bf. an die steuerliche Vertretung erfolgt, zu einem Zeitpunkt, da diese noch unbesetzt gewesen sei. Die Meldung sei dann im Laufe des Tages erfolgt. Zu jenem Zeitpunkt sei die telefonische Möglichkeit noch unbekannt gewesen. Die Annahme hinsichtlich der Dienstnehmer sei gänzlich verfehlt, weil es sich um Branchenspezifika handle und der Dienstgeber nicht wissen könne, wer wann beim AMS gemeldet sei. Dies liege in der alleinigen Verantwortung der Dienstnehmer.

22. Absatz: Diesem Ansatz werde aufgrund der bisherigen Darlegungen entschieden entgegengetreten. Die Rüge hinsichtlich angeblich mangelnder Mitwirkungspflicht sei darüber hinaus aktenwidrig, wie durch regen Mailverkehr und überlassene Belegkopien zweifelsfrei belegt sei.

23. Absatz: Dem Sicherheitszuschlag werde daher ebenfalls widersprochen und entgegengetreten.

Zu Tz 2:

Der Ansatz sei gänzlich verfehlt, da der Betrag von Euro 23.000,00 der Kaufpreis ohne Umsatzstzeuer sei, da beide UIDs aufschienen und selbst noch jetzt gültig seien. Außerdem sei nach keinen weiteren Nachweisen gefragt worden, die mittlerweile zur Verfügung stünden. Darüber hinaus sei die Causa beim VwGH anhängig.

Zu Tz 4:

siehe oben 20. Absatz.

Zu Tz 5:

Dem Ansatz werde insoweit entgegengetreten, als dieses Fahrzeug eines der wenigen sei, das kapazitätsmäßig in der Lage sei, z.B. ein Kinderkarussell oder einen Langosstand zu ziehen, womit zumindest die Luxustangente ungerechtfertigt erscheine. Erforderlichenfalls werde ein entsprechendes Feststellungsverfahren anhängig gemacht werden.

Zu Tz 9:

Der Ansatz der Betriebsprüferin sei gänzlich verfehlt und rechtsirrig, da es sich um einen Schadenersatz handle, der mangels Leistungsaustausches nicht steuerbar sei.

Zu Tz 10:

Dem Ansatz hinsichtlich "Ch**" werde widersprochen und entgegengehalten, dass mit der Betriebsprüferin vereinbart gewesen sei, dass die korrigierte Rechnung beim nächsten Besuch nachgereicht werden könne. Bei diesem Besuch sei diese Rechnung zwar vorgelegen, sei aber nicht beachtet worden, sondern der kritisierte Vorhalt gestellt worden.

H) Weiteres Verfahren:

H1) Stellungnahme der Betriebsprüferin:

Mit Schreiben vom wurde das Finanzamt aufgefordert eine schriftliche Stellungnahme zum Berufungsschreiben und zur Berufungsergänzung zu erstatten und an das Bundesfinanzgericht zu übermitteln.

Am langte die Stellungnahme der Betriebsprüferin beim Bundesfinanzgericht ein. Darin wurde Nachstehendes ausgeführt:

Die Betriebsprüfung sei am bei der Zustellbevollmächtigten (Frau ***) angemeldet worden. Daraufhin sei beim Teamleiter interveniert worden, um die Betriebsprüferin durch eine andere Person zu ersetzen. Bereits bei der Prüfungsanmeldung sei mit der Krankheit der Bf. argumentiert worden. Dies habe sich über die Selbstanzeige und Betriebsbesichtigung bis zum Abschluss des Prüfungsverfahrens fortgesetzt. Daher sei die Prüfung mit der steuerlichen Vertreterin abgewickelt worden.

Die Betriebsprüfung sei tatsächlich am begonnen worden. Bei Prüfungsbeginn sei eine mündliche Selbstanzeige für die UVA 8 und 9/2010 erstattet worden. Schriftlich sei diese Selbstanzeige am vorgelegt worden. Der Selbstanzeige sei eine ärztliche Bestätigung beigelegt gewesen.

Am habe im Beisein der steuerlichen Vertreterin und dem Gatten der Bf. eine Betriebsbesichtigung in T*** und in W*** stattgefunden. Dabei seien teilweise die Prüfungsfeststellungen besprochen worden. Am seien die Feststellungen dann noch einmal mit der Zustellbevollmächtigten im Detail besprochen worden. Am sei per E-Mail ein Schlussbesprechungstermin urgiert worden. Dieser sei dann mit festgelegt worden. Aufgrund der Schlussbesprechung am in Wiener Neudorf bei der Zustellbevollmächtigten sei dann die Niederschrift und die Berichtsausfertigung vorgenommen worden. Diese sei der Zustellbevollmächtigten am zugegangen. Die steuerliche Vertretung habe dies auch per E-Mail bestätigt.

Am sei der BP-Bericht von der steuerlichen Vertreterin unterzeichnet und retourniert worden. Dazu sei am eine schriftliche Stelllungnahme von der Bf. erfolgt, die im Infocenter am Finanzamt abgegeben worden sei. Am sei dazu eine schriftliche Berufung erfolgt, die ebenfalls im Infocenter abgegeben worden sei.

Weiters sei anzumerken, dass über einen Teil des Prüfungszeitraumes eine UVA-Prüfung stattgefunden habe. Hierzu sei beim VwGH eine Beschwerde anhängig, die mittlerweile entschieden sei. Im Rahmen der Betriebsprüfung sei das Ergebnis der UVA-Prüfung entsprechend der UFS-Entscheidung berücksichtigt worden.

Weiters gab die Betriebsprüferin folgende Erläuterungen und Entgegnungen zur Stellungnahme ab:

Soweit erkennbar, würde in erster Linie die Tz 1 des BP-Berichtes in der Stellungnahme behandelt.

  • zu elektronische Daten:

Die ursprüngliche Begründung dazu sei gewesen, dass es vermehrt zu Stromschwankungen komme und daher ein Datenerhalt nicht gewährleistet sei. Hier werde jetzt dazu argumentiert, dass das Notebook, das auf dem Foto ersichtlich sei, nur der technischen Steuerung der Geräte diene. Es seien Bonrollen für einen Thermodrucker eingekauft (in Summe 50.000 Bons) worden. Dieser könne nur elektronisch angesteuert werden.

  • zu Abs. 2:

Die Aufzeichnungen entsprächen nicht den § 131 BAO. Die Aufzeichnungen würden im Rahmen einer Einnahmen-Ausgabenrechnung geführt. Dazu sei es notwendig, die Einnahmen und die Ausgaben chronologisch und fortlaufend zu erfassen. Durch die Vorlage der elektronischen Buchhaltungsdaten der Aufzeichnungen habe festgestellt werden können, dass dies nicht erfolgt sei.

  • zu Abs 3:

Es sei richtig, dass Excel-Listen für die Aufstellungsorte vorgelegt worden seien. Es seien aber auch verschiedene Orte gleichzeitig mit verschiedenen Kinderkarrussells gleichzeitg in Betrieb gewesen. Dort sei eine Zuordnung nicht mehr möglich gewesen. Im Dezember 2008 seien Grundaufzeichnungsbelege vorgelegt worden, aus denen nicht hervorgehe, welches Karussell z.B. in Baden und welches in Mödling gestanden habe. Zudem ist auf einem Grundaufzeichnungsbeleg der 21. Juli anstatt der 21. Dezember vermerkt. Außerdem sei "zufällig" in Mödling und Baden jeweils eine Losung in Höhe von Euro 477,00 gewesen.

  • zu Abs. 4:

Grundsätzlich seien alle Leistungen, die gegen Entgelt erfolgten, umsatzsteuerpflichtig; eventuelle Fehlgeldbestände stellten Schadensfälle dar. Im Übrigen werde auf die Anfälligkeit der Tischrechner hinsichtlich Stromschwankungen verwiesen. Da die ursprüngliche Begründung für die Nichtvorlage von elektronischen Daten "Stromschwankungen" gewesen sei, liege hier der Verdacht nahe, dass die Klopfstreifen nachgetippt worden seien, weil ansonsten zwar die Beträge auf dem Rechenstreifen festgeschrieben worden wären, aber die Summe nach Stromschwankungen verloren gegangen wären und daher die Gesamtsumme falsch wäre.

  • zu Abs. 6:

Es sei nur eine Einnahmen-Ausgabenrechnung, sprich Aufzeichnungen, geführt worden und keine Bücher.

  • zu Abs. 8:

Genau das werde vermutet, dass die Geräte nach Reparaturen wieder im Einsatz gewesen seien und dafür kein Umsatz erklärt worden sei. Zu Aufstellungen über deren Häufigkeit: Umsatz ACL Häufigkeit und Homepage.pdf (Aufstellung verfügbarer Fahrgeschäfte).

  • zu Abs. 9 bis 18:

Finpol.pdf, Losungsaufzeichnung pdf. Excelliste Aufstellungsorte pdf. (diese Aufstellungsliste sei von der Bf. zur Verfügung gestellt worden).

  • zu Abs. 11:

Genehmigungen für den Betrieb seien vorgelegen, im Nachhinein könne die Dauer des Auf- und Abbaues und der tatsächliche Betrieb nicht mehr zweifelsfrei festgestellt werden. Außerdem besage die Lebenserfahrung, dass sobald ein Fahrgeschäft vollständig aufgebaut sei und Personen vor Ort seien, die es bedienten, immer wieder bereits einzelne Kinder damit fahren würden. Eine Genehmigung für acht Tage und ein erfasster Umsatz für drei Tage seien jedenfalls nicht glaubwürdig.

  • zu Abs. 12:

Es sei auch nicht behauptet worden, dass gar keine Umsätze erklärt worden seien, sondern dass eben Tage fehlten. Ebreichsdorf: Genehmigung für sieben Tage und drei Tage erfasst.

  • zu Abs. 13 und 14:

die BP zeige mögliche fehlende Umsätze aufgrund der nachvollziehbaren und verbuchten Ausgaben.

  • zu Abs. 15/16:

Finpol. die im System erfassten Unterlagen zeigten, dass die Aufbauten schon länger vor dem Umsatzzeitraum lägen. Dienstnehmer 2007: 2 +1 (möglicherweise woanders angemeldet).

  • zu Abs. 17:

Beleg 12 Losungsaufzeichnungen;

  • zu Abs. 18:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
125
1.192,73
119,27
Autodrom
126
580,91
58,09
Big Wave
127
408,18
40,82
Kinderkarussell
128
374,55
37,45
Langos
129
422,27
42,23
No Limit
130
850
85
Langos
215
213,18
21,32
Kinderkarussell
216
216,82
21,68
Twister

Bei den Attraktionen sei die Technik zu bedienen, das Inkasso müsse durch eine (weitere) Person erfolgen und es sollte sich jemand um die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften kümmern (acht Attraktionen x drei Personen ergäben 24 Bedienstete - tatsächlich seien vier Personen angemeldet).

Durch die Betriebsprüfung sei die Zählung der Arbeitnehmer durch die übermittelten Lohnzettel erfolgt. Dabei sei festgestellt worden, dass ausländische Arbeitnehmer abgerechnet worden seien, für die keine Lohnzettel übermittelt worden seien (K** 2x und M**).

  • zu Abs. 19 und 20:

Es lägen Aufzeichnungsmängel vor, weil nicht chronologisch aufgezeichnet worden sei (Ausgaben seien bei einem Einnahmen-Ausgabenrechner täglich festzuhalten und nicht vier Jahre später oder doppelt). Grundsätzlich gelte für ordnungsgemäße Aufzeichnungen: Kein Beleg ohne Buchungen und umgekehrt.

  • zu Abs. 21

Aus den Finpol-Aufzeichnungen gehe hervor, dass der Einsatzort ab 12:00 Uhr observiert worden sei. Die Meldung an die Sozialversicherung sei erst nach dem tatsächlichen Einsatzbeginn erfolgt. Mit der Ermittlung der sonstigen Arbeitstätigkeit der fallweise angestellten Dienstnehmer solle nur dargelegt werden, dass diese aufgrund ihrer Arbeitslosigkeit jederzeit einsatzbereit gewesen wären.

  • zu Abs. 22 und 23:

Eine Zusammenfassung des Gesamtbildes der Aufzeichnungen, eine mangelnde Mitwirkungspflicht ergebe sich aus der Nichtvorlage von elektronischen Daten gemäß § 132 BAO und § 119 BAO.

Zu Tz 2 und Tz 3 (wohl gemeint: Tz 4) werde auf das anhängige Verfahren vor dem VwGH verwiesen. Zudem seien bei einer Einnahmen-Ausgabenrechnung Ausgaben nur im Zeitpunkt der Zahlung abzugsfähig und nicht in anderen Perioden.

H2)Vorhalte an die Bf.:

Mit Vorhalteschreiben vom wurde die Bf. ersucht zur Stellungnahme der Betriebsprüferin eine schriftliche Gegenäußerung zu erstatten.

Mit Schreiben vom wurde die Bf. aufgefordert, sich dahingehend zu äußern, dass das Berufungsschreiben hinsichtlich des Umsatz- und Einkommensteuerbescheides, jeweils für das Jahr 2010, als verspätet eingebracht zu beurteilen sei.

H3)Stellungnahme der Bf. vom :

Mit E-Mail vom wurde von der steuerlichen Vertreterin der Bf. Folgendes mitgeteilt:

Es sei richtig, dass die Bescheide für die Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 2010 mit dem Datum ausgestellt worden seien, jedoch seien diese und andere Bescheide (Wiederaufnahmen USt und ESt) mit derselben Post vom an die steuerliche Vertreterin der Bf. übersandt worden; alle seien in der Kanzlei der steuerlichen Vertreterin der Bf. am eingelangt.

Da die Berufungsfrist für eine ordentliche Ausführung zu knapp gewesen sei, sei am via Finanzonline eine einmonatige Fristverlängerung beantragt worden, welche auch nicht abgelehnt worden sei. Innerhalb dieser Berufungsfrist habe dann die steuerliche Vertreterin der Bf.
- eine (schriftliche) Äußerung zum Prüfungsbericht abgegeben und
- das Berufungsschreiben für die bekämpften Jahre am zuständigen Finanzamt persönlich eingebracht.

Somit bleibe der Antrag wie eingebracht aufrecht.

Diese Stellungnahme wurde auch postalisch an das Bundesfinanzgericht übermittelt (Eingangsstempel ). Diesem Schreiben war auch eine Kopie des Antrages auf Verlängerung der Berufungsfrist vom beigelegt.

H4)Stellungnahme der Bf. vom :

Mit einer E-Mail, die am beim Bundesfinanzgericht einlangte, wurde zum gegenständlichen Verfahren folgende weitere Stellungnahme abgegeben:

  • Punkt : Feststellungen nach Aufforderung der Betriebsprüferin siehe Beilage "Bf." sowie Mail betreffend weitere Unterlagen.

  • Punkt Schlussbesprechung am : diese sei seitens der Bf. nicht als Schlussbesprechung gesehen worden, sondern eher als Vorbesprechung, da einige Punkte noch offen gewesen seien und noch Unterlagen hätten beigebracht werden sollen bei der endgültigen Niederschrift. Es werde auf die Stellungnahme seitens der Bf. zum BP-Bericht, Tz 10, verwiesen. Es sei nur eine vorläufige Auswertung erfolgt, von einer endgültigen sei kein Gespräch gewesen, da noch ein persönlicher Termin folgen sollte.

  • zu Tz 1: Dieser Antrag bleibe wie in der Stelungnahme ausgeführt, aufrecht. Wie bereits der Prüferin vorgelegt, handle es sich bei dem Laptop lediglich um ein Gerät, welches zum Betrieb des BPM-Studios (Musikstudio) verwendet werde. Dies sei der Prüferin mehrmals erklärt worden.

  • zu Abs. 2: bleibe aufrecht wie bei der letzten Stellungnahme;

  • zu Abs. 3: bleibe aufrecht wie bei der letzten Stellungnahme; im Dezember 2008 sei nichts vorgelegt worden, da zu diesem Zeitpunkt keine Prüfung gewesen sei. Zu den angeblich gleichen Beträgen, sähe man seitens der Bf. keine Veranlassung, dies anzuzweifeln, da dies öfter vorkommen könnte, dass sich Beträge ähnlich seien. Ein Tippfehler sei ja wohl menschlich.

  • zu Abs. 4: bleibe aufrecht wie bei der letzten Stellungnahme;

  • zu Abs. 8: bleibe aufrecht wie bei der letzten Stellungnahme; ferner werde darauf hingewiesen, dass der Prüferin mehrfach erklärt worden sei, dass zum ersten Geräte als Ersatzteillager sowie zweitens eventuell zu einem späteren Zeitpunkt repariert würden, um wieder in Betrieb zu gehen. Bei unserer Besichtigung (bei der Prüferin als Betriebsbesichtigung bezeichnet) seien der Prüferin einige alte Geräte gezeigt worden. Hier werde auf das mangelnde Parteiengehör verwiesen (siehe E-Mail aus dem Jahr 2007 - USt-Nachschau).

  • zu Abs. 9: bleibe aufrecht wie bei der letzten Stellungnahme; es werde ebenfalls auf das mangelnde Parteiengehör verwiesen. Diese Frage bezüglich des Zeltes habe der Ehemann der Bf. selbst beantwortet. Er habe dazu Folgendes zur Prüferin gesagt: "Das mit dem Zelt steht auf der Homepage, damit wir eventuell auch von kleinen Festen (Privatpersonen, Vereinen etc.) angefragt werden. Zelt haben wir keines, wenn eines benötigt wird, vermitteln wir dies weiter. Ich hätte gerne die Info, wann angeblich die Finanz, Personal von mir beim Abbau getroffen hätte, denn dagegen muss ich mich wehren, da dies nicht stimmen kann. Vielleicht meinen Sie das Autodrom, das auch einen zeltähnlichen Stil hat."

  • Es werde noch einmal daran festgehalten, dass keine Umsätze fehlten. Es sei alles aufgezeichnet worden. Dazu seien der Prüferin Daten der einzelnen Monate mit den dazugehörigen Geräten übergeben worden (es würden alle dazugehörigen Unterlagen in der Papierform oder als USB-Stick, via Post, an das Bundesfinanzgericht zugestellt werden).

  • zu Abs. 11: bleibe aufrecht wie bei der letzten Stellungnahme; es werde zusätzlich darauf verwiesen, dass es sich nicht um private Feste handle, bei welchen die Partei gestanden habe, sondern um offizielle, durch die (jeweilige) Gemeinde ausgeschriebene Feste. Bei diesem Punkt handle es sich um ein Fest in Wiener Neustadt, welches von Freitag bis Sonntag gehe. Die Zeit der Anmietung hänge nicht mit den Umsätzen zusammen, da die Geräte oft von einem anderen Ort kämen und somit oft nicht der Tag der Ankunft feststehe. Um jedoch keine unnötigen Wege mit den Geräten zu fahren, könnten sie dann schon früher geparkt werden. Daraus abzuleiten, dass nach einem fertigen Aufbau, das selbige (Gerät) gleich entgeltlich in Betrieb genommen werde - "bereits einzelne Kinder damit fahren" - könne nicht als Beweis gelten; so seien oft die Personen die aufbauen andere als die, die sie betreiben könnten.

  • Es stehe der Behörde jederzeit die Möglichkeit offen, die Dauer der Feste mittels Anfragen festzustellen, in welchem Fall dann sofort festgestellt werden würde, dass alle Tage des Betriebes aufgezeichnet und versteuert worden seien.

  • zu Abs. 12: bleibe aufrecht wie bei der letzten Stellungnahme;

  • zu Abs. 13 und 14: bleibe aufrecht wie bei der letzten Stellungnahme; ebenfalls werde auf die Erläuterung bezüglich der Tage auf den Punkt "Abs. 9" verwiesen.

  • laut der Prüferin beschrifteten Abs. 15/16 Finpol: es werde ersucht, die Feststellungen der Finpol den Parteien vorzulegen, da bis jetzt noch nichts vorgelegt und befragt worden sei. Jedoch für die tatsächlichen Abs. 15 und 16 bleibe alles aufrecht wie bei der letzten Stellungnahme.

  • zu Abs. 17: bleibe aufrecht wie bei der letzten Stellungnahme; einen Fehler eines Menschen mit starkem Burnout könne man als "menschlich" ansehen, da auch der Prüferin während der Betriebsprüfung menschliche Fehler passiert seien.

  • zu Abs. 18: bleibe aufrecht wie bei der letzten Stellungnahme; weiters werde ausgeführt, dass es finanziell gar nicht möglich wäre, drei Personen pro Fahrgeschäft zu beschäftigen, da dies auch nicht notwendig sei. Die Technik und das Inkasso werde durch eine einzige Person ausgeführt. Der Ehemann der Bf. und die Bf. selbst seien für die Sicherheitsvorschriften verantwortlich. Eine eigene Person nur für die Sicherheit werde auch nicht beschäftigt. Auf die angeblich fehlenden Lohnzettel werde wie folgt argumentiert: Hier habe es sich um Mitarbeiter gehandelt, wo die Sozialversicherungsnummer gefehlt habe, was eine Übermittlung nicht zugelassen habe. Bei einer durchgeführten Überprüfung sei festgestellt worden, dass alle Lohnzettel vorhanden gewesen seien.

  • zu Abs. 19: bleibe aufrecht wie bei der letzten Stellungnahme; da nicht aufgrund des Eintippens der Buchhaltungsbelege durch Dritte eine Ableitung erfolgen könne. Dies habe nichts mit der Steuerpflichtigen zu tun.

  • zu Abs. 21: bleibe aufrecht wie bei der letzten Stellungnahme; festgehalten werde, dass die Prüferin sich hier auf eine fehlende Anmeldung gestützt habe, die nicht gefehlt habe, sondern uhrzeittechnisch nur um ca. 1,30 Stunden später gewesen sei. Da es sich bei dem Betrieb um einen Saisonbetrieb und auch um ein vom Wetter stark abhängiges Unternehmen handle, arbeite die Firma der Bf. fallweise mit vielen Personen zusammen, da eine Vollbeschäftigung nicht finanzierbar und auch nicht wirtschaftlich wäre. So hätten Personen, die mit dem Kassieren von Geldern beschäftigt seien und den Einschaltknopf betätigten, die restliche Zeit, wo kein Betrieb sei, nichts zu tun. Im Falle einer Vollanmeldung würde dann auch durch die Betriebsprüferin angezweifelt werden, da sie auch schon jetzt immer behaupte, dass acht oder weniger Tage gemietet würde und nur für drei bis vier Tage Umsätze verzeichnet würden. Das würde ihren Zweifel und ihre Unterstellungen nur noch mehr schüren (Beilage Anmeldung Sch***).

  • zu Abs. 22 und 23: bleibe aufrecht wie bei der letzten Stellungnahme;

  • zu Tz 2: bleibe aufrecht wie bei der letzten Stellungnahme.

Weiters werde nochmals auf die E-Mail "USt-Nachschau Bf." vom verwiesen. Darin sei auch bereits versucht worden, der Prüferin die in dieser Betriebsprüfung vorgefallenen Punkte ausführlich zu erläutern (Parteiengehör). Somit bleibe der Berufungsantrag wie eingebracht aufrecht.

Dieser E-Mail waren folgende Beilagen angeschlossen:

a) E-Mail der steuerlichen Vertreterin an die Betriebsprüferin vom ;

Nachdem die Prüferin zum Ausdruck gebracht habe, dass Veranstaltungsplätze nicht den Weg der Aufzeichnung in den Büchern gefunden hätten, speziell Mariahof, Heldenplatz und Korneuburg, werde dazu nun schriftlich Stellung genommen:

- Heldenplatz: Dieser sei im Jahr 2007 im Gespäch gewesen, es habe jedoch an der Durchführung gescheitert, da das Platzgeld den Rahmen gesprengt hätte.

- Korneuburg: dies sei ein Missverständnis der Prüferin gewesen, gemeint gewesen sei Klosterneuburg.

- Mariahof: da dies der Geschäftsführung fremd gewesen sei, habe man den Beleg herausgesucht und nachgeforscht, um den Irrtum aufzuklären. Es handle sich hierbei um einen Kassabeleg in der Höhe von Euro 433,32M Aussteller dieser Rechnung sei das E*** GmbH. gewesen, der Ausstellungsort Maxlaun. Jedoch habe der Rechnungsaussteller den Strom für das in der Buchhaltung versteuerte Geschäft unter "MN***" festgehalten.

- Bezüglich der Wirtschaftskammerbeiträge werde schriftlich kurz festgehalten:
Veranstaltungsbewilligungen für die Bundesländer: die Bf. habe für fast jedes Bundesland eine Bewilligung für längere Zeit; dies habe den Nachteil, dass sie Wirtschaftskammerbeiträge bezahlen müsse. Allerdings stehe das in einem eindeuitg günstigeren Verhältnis als wenn sie für jedes Jahr immer nur einzeln ansuchen würde und deren Kosten bezahlen müsste. Daraus ergäben sich auch Kammerbeiträge für Bundesländer, wo aber eventuell auch keine Umsätze anfilelen, da dort keine Veranstaltungsplätze zu verzeichnen seien.

b) E-Mail der steuerlichen Vertreterin an die Betriebsprüferin vom ; Darin teilt die steuerliche Vertreterin der Prüferin mit, dass sie erst wieder am im Büro erreichbar sei, weil sie sich ihr Band im Sprunggelenk gerissen habe und die Bf. auf Herbstferien sei.

c) E-Mail der steuerlichen Vertreterin an die Betriebsprüferin vom ; darin wird Nachstehendes mitgeteilt:

ad 1): Luftrutsche: diese müsse keiner Überprüfung unterzogen werden, denn sie sei nach mehrmaligem Flicken des Plastikstoffes endgültig kaputt und nicht mehr einsetzbar.

ad 2): Bummelzug: davon gebe es in dem Unternehmen der Bf. zwei Stück, wobei ein Stück zum Verkauf angeboten werde, da nur ein Stück gebraucht werde (Weihnachtsmarkt).

ad 3): Kinderkarussell in der Einnahmen-Ausgabenliste: die Prüferin habe bemerkt, dass in der Liste an einem Tag Kinderkarusselle eingetragen seien und am nächsten Tag nur eines. Dies habe den Grund, dass am ersten Tag zwei parallel laufende Veranstaltungen gewesen seien und am folgenden Tag das eine Fest zu Ende und das andere erst am Beginn gewesen sei.

ad 4): Kauf einer Stahlhalle: die Besichtigung in T*** werde noch vereinbart, sie sei allerdings im zerlegten Zustand.

ad 5): Lkw über 3,5 Tonnen seien bei Schaustellern von der Kraftfahrzeugsteuer befreit; folgende Fahrzeuge seien angemeldet:

[...]

ad 6): Mag. W*** - Vertretung für M*** nun verh. Bf**; wie bereits infomiert worden sei, gehe es hier um eine Haftung der Bf. gegenüber ihres Dienstnehmers M***. Die Firma der Bf. habe einen Unfall mit dem Fahrgeschäft "Dance-Maschine" gehabt (Sachverhaltsanzeige der Gendarmerie Bruck a.d. Leitha). Da Herr M*** bei diesem Gerät als gewerberechtlicher Geschäftsführer (in seiner Funktion als Angestellter der Firma der Bf.) gewesen und für einen Personenschaden haftbar gemacht worden sei; da er dies im Sinne des Angestelltengesetzes ausgeführt habe, sei dies von der Bf. zu ersetzen und als buchhalterischer Aufwand zu behandeln gewesen.

ad 7): Veranstaltungen, Aufstellungsorte und Datum: Vermerk in der Einnahmen-Ausgabenliste des Aufstellungsortes. Da die Prüferin auf den einzelnen Kassenaufzeichnungen den Ort der Veranstaltung vermerkt haben wolle, möchte man seitens der Bf. mitteilen, dass man gerne bereit sei, dies in der Einnahmen-Ausgabenliste jeweils genauer zu erfassen.

ad 8): Verkauf Gerät nach Praha: Die Firma *** s.r.o. sei eine GmbH in Praha; die UID-Nummer sei durch die Bf. via Finanzonline überpüft worden. Die UID-Nummer sei dem Unternehmer aus Praha ordnungsgemäß zuordenbar. Lieferungen zwischen Unternehmern in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten bezeichne man als innergemeinschaftliche Lieferungen, wenn die gelieferten Gegenstände von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat gelangen. Liefere ein Unternehmer in Österreich an einen Unternehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet, so sei diese Lieferung - wie bisher die Ausfuhrlieferung - unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei.

ad 9): Umsätze Langosstand: Ferner seien die niedrigen Umsätze am Langosstand bemängelt worden. Da sich die Bf. mit ihrem Langosstand immer bei Veranstaltungen befinde, wo sich mehrere Aufsteller befänden sowie auch zumeist entweder direkt oder im näheren Umkreis sich ein Festtagszelt mit Speisen befände, falle die Nachfrage dadurch meist geringer aus, z.B. beim Weinfest in T*** seien viele Stände plus sehr viele verschiedene Weinbauern mit vielen warmen und kalten Speisen.

ad 10): Auch die Frage der Leerlaufmonate sei in den Raum gestellt worden. Die Prüferin habe auch gefragt, ob die Bf. diese Zeit nicht mit eventuellen Veranstaltungen von z. B. Einkaufshäusern (Belebung des Einkaufszentrums) überbrücken könnte. Diese Frage sei mit Nein zu dokumentieren, da die Bf. einen Vergnügungspark betreibe und keine Kinderreitgeräte aufstelle. Die Bf. sei zumeist jedes Jahr immer auf den gleichen Festen zu finden und da nach dem Fasching diese vorbei seien, gehe es immer erst bei den nächsten Feíertagen (1. Mai) wieder los.

ad 11): Bezüglich der Anfrage "Kassakauf ": Dies sei keine Kassa, es handle sich lediglich um färbige Tickets, die beim Kauf von einer Fahrt anstatt der bekannten Jetons beim Autodrom vergeben würden.

d) Kopie des Einzelgenehmigungsbescheides vom betreffend Volvo FL 7-48/4X2 (selbstfahrende Arbeitsmaschine) mit einem höchst zulässigem Gesamtgewicht von 16.000 kg.

e) Kopie eines Einzelgenehmigungsbescheides betreffend Mercedes Benz 1044/S/30 mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von 18.000 kg.

f) Kopie einer Fahrzeugbeschreibung eines dreiachsigen, geschlossenen Ladekastens für Schaustellerzwecke mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von 17.000 kg vom .

g) Kopie eines Duplikates eines Genehmigungsbescheides des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung aus dem Jahr 1995 betrreffend ein Iveco Sattelfahrzeug mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von 18.000 kg.

h) Kopie eines Bescheides des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom betreffend Genehmigung einer Änderung bei einem Lastkraftwagen mit einer höchst zulässigen Nutzlast von 5.525 kg und einer Eigenmasse von 11.400 kg.

i) Kopie einer Fahrzeugbeschreibung aus dem Jahr 1984 eines Autodrom-Mittelbaues mit einer höchst zulässigen Belastung von 29.880 kg.

j) Kopie einer Fahrzeugbeschreibung aus dem Jahr 1983 eines Wohnwagens mit einem höchst zulässigem Gesamtgewicht von 20.000 kg.

k) Kopie eines Einzelgenehmigungsbescheides aus dem Jahr 1990 betreffend einen Volvo F 16 IC 485-36/4x2 mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von 16.000 kg.

l) Kopie eines Datenblattes betreffend Genehmigung eines/r Anhängers-Arbeitsmaschine mit Genehmigungsdatum des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung mit einem höchst zulässigem Gesamtgewicht von 3.000 kg.

m) Kopie eines Datenblattes betreffend Genehmigung eines Sattelanhängers/O4 mit Genehmigungsdatum des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung mit einem höchst zulässigem Gesamtgewicht von 36.460 kg.

n) Kopie eines Einzelgenehmigungsbescheides betreffend einen Mercedes Benz 1044/S/30 mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von 16.000 kg.

o) Kopie eines Änderungsbescheides des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom betreffend eines Anhängewagens (KW-1023) mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von 4.840 kg.

p) Kopie der Fahrzeugbeschreibung des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung betreffend eines Einachsanhängers (MSC 2000) mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von 1.300 kg.

q) Kopie der Fahrzeugbeschreibung des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung betreffend eines Anhängewagens mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von 1.912 kg.

r) Kopie der Fahrzeugbeschreibung des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung betreffend eines Anhängewagens mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von 2.000 kg.

s) zwei Kopien mit der Anführung von drei Veranstaltungsorten.

t) drei Kopien aus dem Elektronischen Datensammelsystem der Sozialversicherungsträger (ELDA) betreffend die Anmeldung von zwei Dienstnehmern mit der Bf. als Arbeitgeberin ab dem (Z*** und Sch***).

Diese unter H3) ausgeführte E-Mail samt Beilagen wurde auch postalisch mit einem USB-Stick an das Bundesfinanzgericht übermittelt (Einlangedatum ).

H4)Gegenäußerung der Betriebsprüferin:

Mit Schreiben vom wurde die Betriebsprüferin ersucht, dazu eine Gegenäußerung zu erstatten und an das Bundesfinanzgericht zu übermitteln.

Mit Schreiben vom erstattete die Betriebsprüferin ihre neuerliche Stellungnahme und führte Nachstehendes aus:

Grundsätzlich habe sie in dem Schreiben vom keine wesentlichen zusätzlichen Argumente gesehen. Ihre Standpunkte aus der ersten Stellungnahme blieben somit zusätzlich aufrecht. Die Daten auf dem USB-Stick habe sie sich angesehen. Es seien, bis auf die Berufungsfristverlängerungen und einem GKK-Auszug [aufgeteilt auf mehrere Bilddokumente betreffend die M*** KG (diese gehöre zum familiären Umfeld der Bf.) keine Dateien darauf, die die Betriebsprüferin nicht bereits im Rahmen der Betriebsprüfung gewürdigt habe]. Die wichtigsten Dateien im Zusammenhang mit dem Berufungsschreiben seien die Ordner 2007 bis 2010.

Zu den Einwendungen nahm die Betriebsprüferin auszugsweise zusammengefasst wie folgt Stellung:

ad Schlussbesprechung:

Warum hier noch eine Vorbesprechung hätte notwendig sein sollen, könne nicht nachvollzogen werden, weil aus den von der Bf. vorgelegten Unterlagen (Korrespondenz zwischen *** und der Prüferin vom , , und der Aufforderung einen Schlussbesprechungstermin zu vereinbaren am ) und den eigenen Mails eindeutig hervorgehe, dass alle wesentlichen Prüfungsfeststellungen bereits ab dem bekannt gewesen seien.

Die Schlussbesprechung habe am (Termin telefonisch vereinbart) in den Räumlichkeiten der steuerlichen Vertreterin der Bf. stattgefunden. Die zugehörige Niederschrift/Bericht sei am an die steuerliche Vertreterin der Bf. übermittelt worden. Bis zur Unterzeichnung seien noch einmal zwei Wochen vergangen (), in der relevante Einwendungen hätten vorgenommen werden können. Dies sei nicht passiert. Der unterzeichnete Bericht sei am retourniert worden, d.h. es wäre genügend Zeit zur Verfügung gestanden, dazu Stellung zu nehmen. Außerdem habe die Steuerpflichtige dann im Rahmen des Berufungsverfahrens Gelegenheit gehabt, ihre Sicht der Dinge darzulegen.

ad Tz 1: Hier werde noch einmal auf die Umsatzsteuersonderprüfung im Jahr 2007 Bezug genommen. Im Rahmen dieser Prüfung sei bereits nachdrücklich die Vorlage der elektronischen Daten verlangt worden. Diese seien nicht vorgelegt und auch eine Besichtigung der entsprechenden Geräte (EDV) der Prüferin verweigert worden. Die ursprüngliche Begründung habe gelautet, dass es immer wieder zu Stromschwankungen komme und daher die Daten verloren gegangen seien und nicht vorgelegt werden könnten. Daraus lasse sich im Zusammenhang mit den in der Buchhaltung verbuchten Spesen (Thermobons) und dem Foto schließen, dass sehr wohl elektronische (Grund-)Aufzeichnungen getätigt worden seien. Laut VwGH habe die Erstaussage hinsichtlich der Wahrheitsfindung eine größere Bedeutung als nachfolgende Stellungnahmen. Wenn jetzt argumentiert würde, dass dieser PC nur für die Musik verwendet werde, sei seinerzeit die Beweisführung durch die Steuerpflichtige im Rahmen der USO und der BP bei den Betriebsbesichtigungen verabsäumt worden, obwohl diese von der Prüferin eingefordert worden sei.

Zusammenfassend werde festgehalten, dass alle vorgelegten Unterlagen sehr wohl im Rahmen des Parteiengehörs eingesehen und gewürdigt worden seien. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung seien jedoch viele Unterlagen als unvollständig, nicht den Formvorschriften des § 131 (BAO) entsprechend und als zweifelhaft anzusehen gewesen. Die Zweifel gemäß § 163 BAO hinsichtlich der Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Buchhaltung hätten damit nicht entkräftet werden können. Auch im Rahmen des Prüfungs-/Berufungs-/Beschwerdeverfahren seien teilweise Äußerungen getätigt worden, die sich widersprächen und daher die Glaubwürdigkeit in Zweifel stellten.

Diesem Schreiben der Betriebsprüferin waren in Kopie die erste und zweite Seite des USB-Sticks beigeheftet:

- erste Seite u.a. mit den Dateinamen "Standorte 2007", "Standorte 2008", "Standorte 2009" und "Standorte 2010". Alle vier Dateien seien am , 13:14 Uhr, geändert worden.

- zweite Seite mit folgenden Dateinnamen: "Scan0654.jpg" bis "Scan0659.jpg". Diese Dateien seien wahrscheinlich der M*** KG zuzurechnen und seien zuletzt am , 11:20 Uhr, geändert worden.

I) Anfrage bei der NÖ GKK:

Auf entsprechende Anfrage vom teilte die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse Folgendes mit:

Der Bf. sei mit Bescheid vom ein Beitragszuschlag von Euro 1.800,00 gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 ASVG vorgeschrieben worden. Dies deswegen, weil im Rahmen der am erfolgten Betretung durch das Finanzamt Bruck-Eisenstadt-Oberwart/Team KIAB festgestellt worden sei, dass Z*** und Sch*** entgegen § 33 ASVG nicht vor Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung nach dem ASVG angemeldet worden seien.

In den Jahren 2007 bis 2010 seien der Bf. keine Beitragszuschläge auf Grund verspäteter Anmeldungen vorgeschrieben worden.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt stellt sich wie folgt dar:

a) Die Beschwerdeführerin (Bf.) betreibt ein Schaustellerunternehmen. In Zusammenhang mit der Abholung eines Kinderdrehbodenkarussells im Jahr 2007 von einer tschechischen Firma kam es am zu einem Berufungsverfahren und einer abweisenden Berufungsentscheidung vom durch den damaligen Unabhängigen Finanzsenat (RV/2449-W/08). Die Bf. erhob dagegen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, der die Behandlung dieser Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt und den in Beschwerde gezogenen Bescheid damit bestätigt hat. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass die belangte Behörde nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei, wonach es zur Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung entscheidend sei, dass dem liefernden Unternehmen der Nachweis gelingt, dass die materiellen Voraussetzungen der Steuerfreiheit nach Art. 7 UStG 1994 zweifelsfrei vorlägen (vgl. ).

b) Am stellte der Magistrat St. Pölten einen Strafantrag gemäß § 111 Abs. 1 iVm §§ 33 Abs. 1 ASVG wegen Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (Arbeitsbogen AB I 61 ff.). Zwei österreichische Staatsbürger (Z*** und Sch***) wurden am um 14:10 Uhr arbeitend (Verkauf von Karten und Einsammeln derselben) im Betrieb der Bf., der damals (teilweise) in O* war, angetroffen. Die vorgenannten Personen waren zum Überprüfungszeitpunkt nicht zur Sozialversicherung gemeldet.

c) Am akzeptierte die Bf. ein Angebot für einen Kfz-Finanzierungsleasing Vertrag mit einem Kaufpreis inkl. NOVA von Euro 79.700,00 (AB I 73).

d) Auf der vom Bundesrechenzentrum erstellten ACL-Datei betreffend das Kassakonto der Bf. fällt auf, dass nach den Buchungen vom 45 Buchungen für das Jahr 2007 vorgenommen wurden, die zeitlich gesehen in früheren Monaten hätten gebucht werden müssen (AB I 83 f.). Solche unchronolgischen Buchungen sind auch mittels ACL-Datei auf AB I 87 in zehn Fällen für das Jahr 2009 aufgelistet.

e) Unter AB I 97 f. wurden Kopien von Tageslosungsermittlungen abgeheftet. Die Bf. hat den Tagesumsatz nach der Rechnung "Kassastand Ende" abzüglich "Wechselgeld zu Beginn" ermittelt.

f) Laut Rechnung vom hat die Bf. fünfzig Rollen Thermo-Tickets farbig mit Abriss gekauft, wobei auf einer Rolle 1000 Tickets (Bons) waren (AB I 135).

g) Für den Monat Dezember des Jahres 2008 hat die Bf. eine Aufgliederung der Tageslosungen auf die eingesetzten Geräte im Zuge der Betriebsprüfung beigebracht (AB I 137 ff.). Darin wird u.a. die "Losung Bummelzug" mit folgenden Werten angegeben: 1. Dezember, Euro 5,00; 2. und 5. Dezember Euro 2,00; 3. Dezember Euro 12,00; 11. Dezember Euro 8,00; ,00. Die Bf. hat keine Preislisten für die einzelnen Attraktionen beigebracht (AB I 178).

h) Im Jahr 2007 war vom 31. August bis 3. September das Gerät "Big Wave" im Einsatz, die Bf. hat jedoch keine Umsätze für dieses Gerät erklärt (AB I 160).

i) Es wurden keine Erlöse vom Böhmischen Prater für April/Mai 2009 vorgelegt. Insgesamt wurden von der Bf. 27 Geräte und Stände eingesetzt (AB I 182).

j) Laut Aktenvermerk vom wurden im Gespräch mit der Bf. zahlreiche Betriebsprüfungspositionen durchbesprochen, darunter auch die im BP-Bericht festgehaltenen (AB I 214).

k) Große Wandkalender/Timer sind nicht im Original vorgelegt worden.

l) Die erste Seite des seitens der Bf. beigelegten USB-Sticks wurde von der Betriebsprüferin ausgedruckt und trägt die Dateinamen "Standorte 2007", "Standorte 2008", "Standorte 2009" und "Standorte 2010". Alle vier Dateien wurden (zuletzt) am um 13:14 Uhr geändert.

m) Aus AB I 47 und AB I 214 ist ersichtlich, dass die Bf. auf dem Konto 7440 (Leasingaufwand) für das Jahr 2007 Euro 20.093,95 zuviel an Aufwand verbucht hatte. Das Gegenkonto war 2999 mit einem Bruttobetrag von Euro 24.112,74 (AB I 208). Dieser Leasingaufwand betraf das Jahr 2003. Aus der Rückseite von AB I 73 ist ersichtlich, dass die Bf. die Leasingrate eines Scooters im Jahr 2009 doppelt verbucht hatte (Euro 5.395,54 netto). Am wurde seitens der Bf. auf dem Konto 7441 (Leasingaufwand) mit dem Gegenkonto 2999 eine Umbuchung einer alten Verrechnung aus dem Jahr 2004 vorgenommen. Der diesebezügliche Nettobetrag belief sich auf Euro 20.085,80 mit einer Umsatzsteuer von Euro 4.017,16 (AB I 198).

n) Die Bf. schaffte am (Einlangensdatum bei der LGS NÖ-Wien) einen Audi Q7 3.0 V6 TDI quattro D-PF, 176 kw, auf Leasingbasis (Kfz-Finanzierungsleasing-Vertrag) an (AB I 73). Der Kaufpreis inklusive Umsatzsteuer betrug Euro 79.700,00; die monatliche Leasingrate wurde mit brutto Euro 1.183,80 vereinbart (AB I 73).

o) Die Rechnung der Ch*** GmbH (im Folgenden: Ch*** GmbH) über Euro 24.000 brutto (Euro 20.000 zuzüglich Euro 4.000) enthält zwar eine Beleg-Nummer und eine Kundennummer, eine Bezeichnung des Gegenstandes ("Nutzung der derzeitigen Aufstellungsplätze der Kinderreitgeräte samt Kinderreitgeräten"), sowie eine UID-Nummer des Leistenden (unten rechts), weist aber keine UID-Nummer der Empfängerin (der Beschwerdeführerin) auf (AB I 327).

p) Die Betriebsprüfung wurde seitens der belangten Behörde am bei der Zustellbevollmächtigten bzw. steuerlichen Vertretung (Frau ***) angemeldet.Am wurden die Bescheide über einen Prüfungs- und einen Nachschauauftrag erlassen (AB I 1-2). Die Betriebsprüfung wurde am begonnen. Bei Prüfungsbeginn wurde eine mündliche Selbstanzeige für die UVA 8 und 9/2010 erstattet. Diese wurde schriftlich am vorgelegt und enthielt eine ärztliche Bestätigung (Bilanzakt/2010). Am fand im Beisein der steuerlichen Vertreterin und dem Ehemann der Bf. eine Betriebsbesichtigung in T*** und in W*** statt. Am wurden mit der Bf. zahlreiche Betriebsprüfungspositionen durchbesprochen (AB I 214). Am wurde per E-Mail ein Schlussbesprechungstermin urgiert, der dann mit festgelegt wurde. Die Schlussbesprechung fand am in Wiener Neudorf bei der Zustellbevollmächtigten statt (BP-Bericht, Seite 1). Eine Niederschrift wurde angefertigt und die Berichtsausfertigung vorgenommen. Der BP-Bericht ist der Zustellbevollmächtigten (steuerlichen Vertreterin) am zugegangen. Am wurde der BP-Bericht von der Zustellbevollmächtigten in Vertretung unterzeichnet retourniert (BP-Bericht, Seite 11). Am erfolgte eine schriftliche Stelllungnahme der Bf., die im Infocenter am Finanzamt abgegeben wurde.

2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus den im Akt aufliegenden Unterlagen, wobei die einzelnen Feststellungen insbesondere auf den jeweils in Klammern angeführten, im Arbeitsbogen enthaltenen, zitierten Beweismitteln gründen. Vor diesem Hintergrund konnte von einer weiteren Beweisaufnahme Abstand genommen werden, zumal sich keine Widersprüchlichkeiten ergaben, eine weitere Klärung des Sachverhaltes nicht zu erwarten war und die Entscheidung des erkennenden Gerichts lediglich von der Klärung von nicht komplexen Rechtsfragen abhängt.

3. Rechtslage

§ 119 Abs. 1 BAO normiert, dass die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen sind. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß sein.

§ 126 Abs. 1 BAO bestimmt, dass die Abgabepflichtigen und die zur Einbehaltung und Abfuhr von Abgaben verpflichteten Personen jene Aufzeichnungen zu führen haben, die nach Maßgabe der einzelnen Abgabenvorschriften zur Erfassung der abgabepflichtigen Tatbestände dienen.

§ 126 Abs. 2 BAO ordnet an, dass insbesondere Abgabepflichtige, soweit sie weder nach §§ 124 oder 125 zur Führung von Büchern verpflichtet sind, noch ohne gesetzliche Verpflichtung Bücher führen und soweit Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmen, für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Ertrag ihre Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aufzuzeichnen und zum Ende eines jeden Jahres zusammenzurechnen haben.

§ 131 Abs. 1 Z 2 BAO idF des Betrugsbekämpfungssgesetzes 2006, BGBl. I Nr. 99/2006, lautet:

"Die Eintragungen sollen der Zeitfolge nach geordnet, vollständig, richtig und zeitgerecht vorgenommen werden. Die Vornahme von Eintragungen für einen Kalendermonat in die für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Umsatz, Einkommen und Ertrag, ausgenommen Abzugssteuern, zu führenden Bücher und Aufzeichnungen ist zeitgerecht, wenn sie spätestens einen Monat und 15 Tage nach Ablauf des Kalendermonats erfolgt. An die Stelle des Kalendermonats tritt das Kalendervierteljahr, wenn dieses auf Grund umsatzsteuerrechtlicher Vorschriften für den Abgabenpflichtigen Voranmeldungszeitraum ist. Soweit nach den §§ 124 oder 125 eine Verpflichtung zur Führung von Büchern besteht oder soweit ohne gesetzliche Verpflichtung Bücher geführt werden, sollen alle Bareingänge und Barausgänge in den Büchern oder in den Büchern zu Grunde liegenden Grundaufzeichnungen täglich einzeln festgehalten werden. Abgabepflichtige, die gemäß § 126 Abs. 2 verpflichtet sind, ihre Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aufzuzeichnen, sollen alle Bareinnahmen und Barausgaben einzeln festhalten. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung Erleichterungen bei den Büchern und Aufzeichnungen festlegen, wenn das Festhalten der einzelnen Bareingänge und Barausgänge unzumutbar wäre, sofern die ordnungsgemäße Ermittlung der Grundlagen der Abgabenerhebung dadurch nicht gefährdet wird."

Diese beiden letztausgeführten Gesetzesbestimmungen sind gemäß § 323 Abs. 19 BAO mit in Kraft getreten.

Gemäß § 163 Abs. 1 BAO haben Bücher und Aufzeichnungen, die den Vorschriften des § 131 entsprechen, die Vermutung ordnungsmäßiger Führung für sich und sind der Erhebung der Abgaben zugrunde zu legen, wenn nicht ein begründeter Anlass gegeben ist, ihre sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen.

Gemäß § 163 Abs. 2 BAO liegen Gründe, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse Anlass geben, die sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen, insbesondere dann vor, wenn die Bemessungsgrundlagen nicht ermittelt und berechnet werden können oder eine Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht möglich ist.

§ 184 Abs. 1 BAO lautet:

"Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder errechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung bedeutsam sind."

Nach § 184 Abs. 2 BAO ist insbesondere dann zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskünfe über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs.1 ) bedeutend sind.

Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen (§ 184 Abs. 3 BAO)

4. Daraus folgt für den Beschwerdefall:

4.1. Zu Tz 1 Umsatzzuschätzung:

Im Berufungsschreiben vom behauptet die Bf. zunächst eine Nichtigkeit der angefochtenen Bescheide, weil keine Schlussbesprechung stattgefunden habe. Dieser Behauptung ist zu entgegnen, dass eine Verletzung des Parteiengehörs im Hinblick auf das umfangreiche Ermittlungsverfahren der belangten Behörde und die mehrmalige Beiziehung der Bf. und ihrer steuerlichen Vertreterin, die Übermittlung des BP-Berichtes sowie die Übermittlung der Stellungnahme der Betriebsprüferin nicht erkennbar ist [siehe auch II.1.j) und p)]. Überdies wird durch die nach Beendigung der Buch- und Betriebsprüfung abzuhaltende Schlussbesprechung im Sinne des § 149 Abs. 1 BAO eben gerade im erhöhten Ausmaß dem Grundsatz des Parteiengehörs Rechnung getragen (vgl. dazu schon ). Im Fall der Bf. fand diese Schlussbesprechung am im Büro der steuerlichen Vertreterin der Bf. statt.

Es stellt auch keinen Verfahrensmangel dar, wenn der Abgabepflichtigen - selbst bei Unterlassen der Schlussbesprechung - auf andere Weise die erforderlichen Auskünfte über die Feststellungen der Betriebsprüferin, sohin über die Ergebnisse der Prüfung bekannt gegeben werden, etwa durch Zustellung des BP-Berichtes (§ 150 BAO), wodurch vor Erlassung der abschließenden Sachbescheide die Möglichkeit einer wirksamen Stellungnahme - wenn auch erst im Berufungsverfahren - eingeräumt wird (vgl. mwH). Die Bf. selbst hat dann mit dem Schreiben vom [siehe Abschnitt I.G) bzw. II.1.p)] ausführlich zu den Feststellungen der Betriebsprüferin Stellung genommen. Damit lässt sich die Behauptung nicht aufrecht erhalten, dass der Bf. im Verwaltungsverfahren nicht ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden wäre.

In der Stellungnahme zum BP-Bericht führt die Bf. zunächst aus, dass die vorhandenen Notebooks nicht der Einnahmenaufzeichnung, sondern ausschließlich der Steuerung von mechanischen Anlagen dienten. Demgegenüber wurde im Zuge der Prüfung des Betriebes der Bf. festgestellt, dass für bestimmte Fahrgeschäfte Bons mittels Kasse ausgedruckt wurden. Diese Daten sind elektronische Grundaufzeichnungen und sind anlässlich einer Betriebsprüfung laut dem am in Kraft getretenen Betrugsbekämpfungsgesetz (vollständig) vorlagepflichtig. Der Behauptung der steuerlichen Vertretung der Bf., dass die Daten durch Stromschwankungen regelmäßig verloren gingen, ist entgegenzuhalten, dass diesfalls eben die Daten häufiger gesichert werden müssten und alle modernen Computer mittlerweile über eine Wiederherstellungsfunktion besitzen. Außerdem besitzen alle in den Streitjahren erwerbbaren Notebooks über Akkus, bei deren regelmäßiger Aufladung das Risiko von Stromschwankungen hätte minimalisiert werden können.

Dass die Computer der Bf. auch als Bondrucker verwendet werden, ist für das Bundesfinanzgericht zweifelsfrei, da die Bf. beispielsweise am 50 Rollen Thermo-Tickets à 1.000 Stück für die Verwendung in ihrem Betrieb gekauft hat [siehe II.1.f)]. Durch die Abgabe dieser Thermo-Tickets sind im Betrieb der Bf. elektronische Grundaufzeichnungen geschaffen worden, die die Bf. im Zuge der Betriebsprüfung hätte der Zeitfolge nachgeordnet vollständig vorlegen müssen.

Auch bei der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 sind Aufzeichnungen im Sinne des § 126 BAO zu führen. Die Nichtbeachtung der Formvorschriften des § 131 BAO führt zum Wegfall der Rechtsvermutung einer ordnungsgemäßen Führung der Aufzeichnungen nach § 163 BAO. Normalerweise verfügt ein Unternehmer über vorgelagerte Aufzeichnungen, die es ihm ermöglichen, sich einen Überblick über den Betrieb zu verschaffen. Im Fall eines Schaustellerunternehmens würde das bedeuten, dass es über Aufzeichnungen verfügt, um feststellen zu können, welche Vergnügungsgeschäfte rentabel waren und welche weniger Ertrag abgeworfen haben. Einnahmenaufzeichnungen von den einzelnen Geräten sind weiters eine übliche unternehmerische Maßnahme zur Kontrolle des Bedienungspersonals und können auch für die Planung von Ersatzinvestitionen herangezogen werden. Weiters sind auch beim Zählen und Stapeln von Hunderten von Münzen Hilfsaufzeichnungen zur Aufsummierung der Tageslosung üblich (siehe dazu auch ).

§ 131 Abs. 1 Z 2 BAO in der Fassung des Betrugsbekämpfungsgesetzes 2006 , BGBl. I Nr. 99/2006, der vorsieht, dass Abgabepflichtige, die gemäß § 126 Abs. 2 BAO zur Aufzeichnung ihrer Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben verpflichtet sind, alle Bareinnahmen und Barausgaben einzeln festhalten sollen, ist im Beschwerdefall für alle vier Streitjahre anzuwenden (vgl. § 323 Abs. 19 BAO).

Mit ihrem Vorbringen zeigt die Bf. insbesondere nicht auf, auf welche Weise sie ohne Aufzeichnungen überprüfen konnte, ob ihr ihre Bedienenden und Inkassoberechtigten die Geldeingänge vollständig abgeliefert haben. Auch das Argument, die Bf. müsse für die Planung von Ersatzinvestitionen eruieren können, welche Einnahmen das einzelne Gerät zu erbringen vermag, konnte von der Bf. nicht durch jeden diesbezüglichen Zweifel ausschließende Unterlagen untermauert werden.

Schon auf Grund der vorangeführten Ausführungen war somit nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes die Schätzungsberechtigung der Abgabenbehörder erster Instanz gegeben. Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , 2008/13/0204, zur Rechtslage nach § 131 Abs. 1 Z 2 BAO ausgesprochen, dass es nur dann zulässig ist, die bargeldmäßigen Betriebseinnahmen eines Tages nicht einzeln (mit einer Registrierkassa) aufzuzeichnen, sondern durch Rückrechnung aus dem Kassaendbestand und Kassaanfangsbestand zu ermitteln, wenn alle Barausgänge und die Bareinlagen täglich erfasst werden. Diese Voraussetzung ist aber im vorliegenden Fall schon auf Grund des unter II.1.d), e) und g) festgestellten Sachverhaltes nicht erfüllt. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes somit die Schätzungsberechtigung der belangten Behörde für die Jahre 2007, 2008 und 2009 gegeben.

Dies wird durch den Umstand verstärkt, dass die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse am die Mitteilung erhielt, dass zwei österreichische Staatsbürger als Arbeitnehmer der Bf. nicht (rechtzeitig) gemäß § 33 ASVG bei der Sozialversicherung gemeldet waren [siehe II.1.b)]. Damit kann davon ausgegangen werden, dass auch die Aufwandsposition "Lohnaufwand" in den Streitjahren 2007 bis 2009 nicht vollständig und richtig erfasst worden ist und somit auch durch diese Sachverhaltsfeststelllung die Schätzungsberechtigung der belangten Behörde weiter begründet werden kann. Vor diesem Hintergrund hält das Bundesfinanzgericht auch die Höhe der Zuschätzung iHv 5% der Bemessungsgundlagen der dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegenden steuerpflichtigen Umsätze für angemessen.

Diese Umsatzzuschätzung wird auch durch den Umstand gestützt, dass die Bf. für ihren Schaustellerbetrieb kein Wareneingangsbuch vorgelegt hat, das sie gemäß § 127 Abs. 1 BAO hätte führen müssen. Weiters wurden kaputte Geräte weiter im Anlagenverzeichnis geführt und nicht als Schadensfälle ausgebucht. Überdies wurde auf der Homepage ein Zeltverleih angeführt, den es laut Aussage der Bf. gar nicht gebe. Allerdings wird von Seiten der Bf. eingeräumt, dass es (nicht verbuchte) Vermittlungsprovisionen für die Vermittlung eines Zeltes gegeben habe [siehe I.G), ad Tz 1, neunter Absatz, sowie I.L), zu Abs. 9]. Das Argument seitens der Bf., dass sie einen Zeltverleih vermittle, dafür aber keine Provisionsentgelte beziehe, hält das Bundesfinanzgericht für nicht glaubwürdig. Auch dieser Umstand stützt die Schätzungsberechtigung der belangten Behörde.

Hinsichtlich der Aufstellungsdauer an den einzelnen Veranstaltungsorten wurden seitens der Bf. keine Unterlagen vorgelegt, die eine fundierte Überprüfung der Angaben der Bf. zuließen. Auch auf dem USB-Stick [siehe Abschnitt M)] sind keine derartigen Unterlagen gespeichert. Das Argument seitens der Bf., dass die Zeit der Anmietung nicht mit den Umsätzen zusammenhänge, da die Geräte oft von einem anderen Ort kämen und somit der Tag der Ankunft nicht feststehe, mag wohl zutreffen. Dieses Argument verdeutlicht allerdings die Notwendigkeit, die täglichen Betriebseinnahmen jedes einzelnen an einem Veranstaltungsort aufgestellten Gerätes genau und vollständig zu erfassen. Zudem ist zu beachten, dass seitens der Bf. die vier Dateien mit den verzeichneten Standorten für die Streitjahre zuletzt im Dezember 2014 geändert wurden, sodass auch aus diesen Dateien nicht denkfolgerichtig geschlossen werden kann, dass diese Dateien richtige Steuererklärungen zur Folge gehabt hätten oder mit den vollständigen Auflistungen der Veranstaltungsorte des Unternehmens der Bf. für die Streitjahre der Betriebsprüferin im Jahr 2011 vorgelegt worden seien. Auch die Originalwandkalender/Timer wurden weder der Betriebsprüferin noch dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.

Bei den Büchern und Aufzeichnungen der Bf. liegen somit gewichtige Gründe vor, deren sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen, insbesondere weil die Bemessungsgrundlagen für den Betrieb der Bf. nicht ermittelt und berechnet werden können (vgl. Ritz, BAO6, § 163 Tz 3). Damit ist aber die Schätzungsbefugnis der Abgabenbehörde dem Grunde nach gegeben gewesen.

Die Höhe des Sicherheitszuschlages in Höhe von 5% der dem begünstigten Umsatzsteuersatz unterliegenden Umsätze für die Jahre 2007 und 2008 sowie von rd. 9% bzw. 19% bei den dem Normalsteuersatz unterliegenden Umsätzen für 2007 und 2008 bzw. 2009 erachtet das Bundesfinanzgericht unter Berücksichtigung der vorangeführten Erwägungen für angemessen.

Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.

4.2. Zu Tz 2: Kinderdrehbodenkarussell:

Soweit die behauptete Abholung eines Kinderdrehbodenkarussells thematisiert wurde, ist dem zu entgegnen, dass die diesbezügliche Beschwerde der Bf. vom Verwaltungsgerichtshof mittlerweile mit Entscheidung vom , 2011/13/0044, als unbegründet abgewiesen wurde [siehe II.1.a)]. Damit ist der Verkauf des gegenständlichen Kinderdrehbodenkarussells als umsatzsteuerpflichtig im Kalenderjahr 2007 dem Normalsteuersatz zu unterziehen (vgl. Tz 2 des BP-Berichtes vom ). Die Vorgangsweise der belangten Behörde ist daher nicht zu beanstanden.

Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.

4.3. Zu Tz 4: Unklare Um- und Nachbuchungen:

Zu der Korrektur einer Nachbuchung einer Leasingrate aus dem Jahr 2003 im Jahr 2007 (Euro 20.093,95), der Korrektur einer Doppelbuchung eines Scooters im Jahr 2009 (Euro 5.395,54) und der Korrektur einer Verrechnung aus dem Jahr 2004 im Jahr 2009 (Euro 20.085,80) sowie den dazugehörigen Vorsteuerkorrekturen iHv Euro 4.018,79 (2007) und Euro 5.096,27 (2009) [siehe unter II.1.m)], ist Folgendes auszuführen:

Gemäß § 19 Abs. 2 erster Satz EStG 1988 sind Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet wurden.

Regelungsinhalt dieser Gesetzesbestimmung ist somit die zeitliche und nicht die sachliche Zuordnung von Ausgaben im Bereich der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG 1988. Abgeflossen, d.h. geleistet ist eine Ausgabe dann, sobald der geleistete Betrag aus dem Vermögen des/der Steuerpflichtigen ausgeschieden ist und diese/r die wirtschaftliche Verfügungsmacht verloren hat (vgl. Jakom/Peyerl, EStG, 2018, § 19 Rz 9 mwN). Im vorliegenden Fall betrafen die geleisteten Ausgaben die Jahre 2003 und 2004 sowie die Doppelbuchung eines Scooters im Jahr 2009. Diese Um- und Nachbuchungen sind daher einkommensteuerlich und umsatzsteuerlich anderen Kalenderjahren zuzuordnen und waren daher für die Streitjahre zu Recht nicht anzuerkennen.

Der Hinweis in der Beschwerde "siehe oben 20. Absatz" kann zu keiner anderen Beurteilung führen, weil dort lediglich ausgeführt wird, dass der als "Mangel" bezeichnete Vorgang eine Berichtigung gewesen sei, die der Betriebsprüferin vollinhaltlich dargelegt und nachgewiesen worden sei.

Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.

4.4. Zu Tz 5: Audi:

§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988 bestimmt, dass bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden dürfen: Betrieblich oder beruflich veranlasste Aufwendungen oder Ausgaben, die auch die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren, und zwar insoweit, als sie nach allgemeiner Verkehrasaffassung unangemessen hoch sind. Dies gilt für Aufwendungen im Zusammenhang mit Personen- und Kombinationskraftwagen, Personenluftfahrzeugen, Sport- und Luxusbooten, Jagden, geknüpften Teppichen, Tapisserien und Antiquitäten.

Voraussetzung der Angemessenheitsprüfung von Wirtschaftsgütern ist, dass die Aufwendungen durch den Betrieb/Beruf des/der Steuerpflichtigen veranlasst sind, aber auch die Lebensführung des/der Steuerpflichtigen berühren (vgl. Jakom/Peyerl, EStG 2018, § 20 Rz 21). Dieses Kriterium kann bei der Bf. als zutreffend angesehen werden.

Die Angemessenheitsgrenze richtet sich nach der "allgemeinen Verkehrausffassung" und nicht nach dem geschäftlichen Erfolg oder dem gesellschaftlichen Status des/der Steuerpflichtigen. Die Angemessenheitsgrenze steht in keinem Zusammenhang mit der Höhe der vom Steuerpflichtigen erzielten Umsätze und Gewinne. Zu berücksichtigen ist insbesondere das Verhältnis der Aufwendungen für eine "Normalausstattung" zu jenen einer Ausstattung mit den erfassten Luxuswirtschaftsgütern. Der Gesetzesbegriff "unangemessen hoch" verstößt auch nicht gegen das Legalitätsprinzip gemäß Art. 18 B-VG. Der Anteil einer repräsentativen Mitveranlassung kann nur im Schätzungsweg (§ 184 BAO) ermittelt werden (vgl. Jakom/Peyerl, EStG, 2018, § 20 Rz 24 und die dort zitierte Judikatur).

Die Angemessenheit von Pkw-Aufwendungen wird für die Streitjahre in der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Angemessenheit von Aufwendungen im Zusammenhang mit Personen- und Kombinationskraftwagen (PKW-Angemessenheitsverordnung), BGBl. II 466/2004, geregelt, deren § 1 wörtlich wie folgt lautet:

"Aufwendungen oder Ausgaben im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Personen- oder Kombinationskraftwagens sind insoweit angemessen, als die Anschaffungskosten inklusive Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe im Kalenderjahr 2004 34.000 Euro und ab dem Kalenderjahr 2005 40.000 Euro nicht übersteigen. Diese Anschaffungskosten umfassen auch Kosten für Sonderausstattungen. Selbständig bewertbare Sonderausstattungen gehören nicht zu den Anschaffungskosten. Anschaffungskostenabhängige Nutzungsaufwendungen oder -ausgaben sind im entsprechenden Ausmaß zu kürzen."

§ 3 der Verordnung bestimmt:

"Bei Leasingfahrzeugen hat eine Kürzung von Aufwendungen oder Ausgaben beim Leasingnehmer insoweit zu erfolgen, als die der Berechnung der Leasingrate im Zeitpunkt der erstmaligen Vermietung zugrunde liegenden Anschaffungskosten den Betrag gemäß § 1 übersteigen. Dies gilt sinngemäß für Mietfahrzeuge, es sei denn, die Anmietung erfolgt für einen Zeitraum von höchstens 21 Tagen."

Das Beschwerdevorbringen, der Ansatz einer Luxustangente erscheine ungerechtfertigt, weil das Fahrzeug in der Lage sei, ein Kinderkarussell oder einen Langosstand zu ziehen, trifft vor dem Hintergrund der genannten Verordnung nicht zu. Das gegenständliche Kraftfahrzeug erfüllt das Tatbestandsmerkmal "Personenkraftwagen" laut den §§ 2 und 3 Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. 267/1967 idF BGBl. I 43/2013. Nach diesen Gesetzesbestimmungen ist ein Personenkraftwagen ein Kraftwagen, der nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung von Personen bestimmt ist und außer dem Lenkerplatz für nicht mehr als acht Personen aufweist.

Der Privatanteil des gegenständlichen Kraftfahrzeuges wurde nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes somit mit 20% zutreffend geschätzt; dies wurde in der Beschwerde auch nicht bezweifelt. Die Höhe des Kürzungsbetrages und des Privatanteiles für das gegenständliche Kfz wurden daher von der belangten Behörde korrekt errechnet.

Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.

4.5. Zu Tz 9: Rotes Kreuz:

Die Verfahrensparteien stimmen darüber überein, dass der Bf. im Jahr 2009 vom Roten Kreuz ein Betrag von Euro 7.579,89 (brutto) als Stornozahlung für eine nicht durchführbare Veranstaltung überwiesen wurde.

Als Betriebseinnahmen sind alle Zugänge in Geld oder Geldeswert anzusehen, die durch den Betrieb veranlasst sind (vgl. , sowie Doralt, Einkommensteuergesetz11,§ 4 Tz 221).

Für die Auslegung des Begriffes "Betriebseinnahmen" ist die Begriffsbestimmung des § 15 Abs. 1 EStG 1988 heranzuziehen. Obwohl der Einnahmenbegriff des § 15 leg.cit. für die außerbetrieblichen Einkunftsarten vorgesehen ist, erscheint es gerechtfertigt, ihn auch für die Auslegung des Betriebseinnahmenbegriffes des § 4 Abs. 3 EStG 1988 heranzuziehen, weil bei dieser Gewinnermittlungsart die Erfassung erfolgswirksamer Geldbewegungen im Vordergrund steht und der Einnahmenbegriff des § 15 leg.cit. auf den Zufluss von Geld oder geldwerten Vorteilen abstellt. Die einheitliche Anwendung des Einnahmenbegriffes auf alle Einkunftsarten ergibt sich aus dem Grundsatz der Besteuerung nach dem Leistungsfähigkeitsprinzip (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz11, § 4 Tz 221).

Die Rückgängigmachung von Betriebsausgaben führt zu Betriebseinnahmen (vgl. Jakom, Marschner, EStG, 2018, § 4 Rz 256 mwN). Die Bf. hat eine als Betriebsausgabe zu wertende Vorauszahlung für eine beim Österreichischen Roten Kreuz geplante Veranstaltung geleistet, die sie teilweise zurückerhalten hat. Diese teilweise Zurückzahlung einer bereits geleisteten Vorauszahlung kann aber nur im Zusammenhang mit der Führung des Betriebes der Bf. gesehen werden, sodass die Rückzahlung eines Teiles dieser Vorauszahlung als Betriebseinnahme zu beurteilen ist. Diese teilweise Rückzahlung ist also durch den Betrieb veranlasst gewesen (vgl. dazu ). Das Beschwerdevorbringen, dass es sich im vorliegenden Fall um eine nicht steuerbare Schadenersatzleistung handle, geht somit ins Leere.

Damit ist aber auch die Umsatzsteuerpflicht dieses Rückzahlungsbetrages gegeben. Denn hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 geändert, so hat gemäß § 16 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 der Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt worden ist, den dafür in Anpruch genommenen Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen. Die Berichtigungen sind für den Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung des Entgeltes eingetreten ist (§ 16 Abs. 1 UStG 1994).

Dies gilt nach § 16 Abs. 3 UStG 1994 sinngemäß, wenn

1. das Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung uneinbringlich geworden ist. Wird das Entgelt nachträglich vereinnahmt, so sind Steuerbetrag und Vorsteuerabzug erneut zu berichtigen;

2. für eine vereinbarte Lieferung oder sonstige Leistung ein Entgelt entrichtet, die Lieferung oder sonstige Leistung jedoch nicht ausgeführt worden ist;

3. eine steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung rückgängig gemacht worden ist.

Eine Rückgängigmachung des Umsatzes liegt zB bei Rücktritt, Retouren, Storni etc. vor (vgl. ). Im Fall der Bf. liegt somit eine steuerpflichtige Stornozahlung im Jahr 2009 vor.

Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.

4.6. Zu Tz 10 Nachschau:

Bei der Bf. erfolgte u.a. für die Umsatzsteuer 2010 - 2011 eine Nachschau gemäß § 144 BAO.

In Ausübung einer Nachschau dürfen Organe der Abgabenbehörde die Vorlage der nach den Abgabenvorschriften zu führenden Bücher und Aufzeichnungen sowie sonstiger für die Abgabenerhebung maßgeblicher Unterlagen verlangen und in diese Einsicht nehmen (). Eine Nachschau gemäß § 144 BAO stellt nur eine beaufsichtigende Maßnahme zum Zwecke der äußeren Kontrolle dar. Aus dem Ergebnis einer derartigen Kontrollmaßnahme ergibt sich insbesondere kein Hindernis für eine Buch- und Betriebsprüfung gemäß §§ 147 ff BAO ().

4.6.1. Im Nachschauzeitraum wurden zwischenzeitlich Erklärungen abgegeben, wodurch es zu den Änderungen im BP-Bericht kam. Der BP-Bericht bezog sich auch für das Jahr 2010 auf die Feststellungen der Tz 4 betreffend der Nachbuchung alter Leasingaufwände. Dazu wird auf die bereits getätigten Ausführungen zur Tz 4 unter Pkt. 4.3.verwiesen.

4.6.2. Zur Ablehnung der Vorsteuererstattung betreffend die fehlende Umsatzsteueridentifikationsnummer des Leistungsempfängers auf der Rechnung der "Ch*** GmbH" und die damit verbundene Versagung der Vorsteuer iHv Euro 4.000,00 ist Folgendes auszuführen:

Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11 UStG 1994) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind als Vorsteuerbeträge abziehen.

Gemäß § 11 Abs. 1 UStG 1994 in der für das Streitjahr 2010 geltenden Fassung ist ein Unternehmer, der Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, soweit sie nicht Unternehmer ist, ausführt, verpflichtet, Rechnungen auszustellen.

Für die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug gemäß § 12 UStG 1994 ist das Vorliegen einer Rechnung erforderlich. § 11 UStG 1994 enthält u.a. Aussagen darüber, welche Angaben eine ordnungsgemäße Rechnung enthalten muss:

1. den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers;

2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung. Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 10.000 Euro übersteigt, ist weiters die dem Leistungsempfänger vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben, wenn der leistende Unternehmer im Inland einen Wohnsitz (Sitz), seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat und der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird;

3. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung;

4. den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet werden (zB Lebensmittellieferungen), genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt;

5. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 4 UStG 1994) und den anzuwendenden Steuersatz, im Falle einer Steuerbefreiung einen Hinweis, dass für diese Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt;

6. den auf das Entgelt (§ 11 Abs. 1 Z 5 leg.cit.) entfallenden Steuerbetrag.

Weiters hat die Rechnung folgende Angaben zu enthalten:

- das Ausstellungsdatum;

- eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird;

- soweit der Unternehmer im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringt, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, die dem Unternehmer vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

Gemäß § 11 Abs. 2 UStG 1994 gilt als Rechnung im Sinne des § 11 Abs. 1 leg.cit. jede Urkunde, mit der ein Unternehmer über eine Lieferung oder sonstige Leistung abrechnet, gleichgültig, wie diese Urkunde im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Hierunter fallen Quittungen, Abrechnungen, Gegenrechnungen und Frachtbriefe. Die nach § 11 Abs. 1 leg.cit. erforderlichen Angaben können auch in anderen Belegen enthalten sein, auf die in der Rechnung hingewiesen wird.

Für die unter Abs. 1 Z 1 und 2 geforderten Angaben ist gemäß § 11 Abs. 3 UStG 1994 jede Bezeichnung ausreichend, die eine eindeutige Feststellung des Namens und der Anschrift des Unternehmens sowie des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung ermöglicht.

Die genannten im UStG 1994 bestimmten Voraussetzungen für die Geltendmachung des Vorsteuerabzuges entsprechen jenen relevanten Bestimmungen der MwStSystRL, die auszugsweise wie folgt lauten:

"Artikel 168

Soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden, ist der Steuerpflichtige berechtigt, in dem Mitgliedstaat, in dem er diese Umsätze bewirkt, vom Betrag der von ihm geschuldeten Steuer folgende Beträge abzuziehen:

a) die in diesem Mitgliedstaat geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert bzw. erbracht wurden oder werden;

[…]

Artikel 178

Um das Recht auf Vorsteuerabzug ausüben zu können, muss der Steuerpflichtige folgende Bedingungen erfüllen:

a) für den Vorsteuerabzug nach Artikel 168 Buchstabe a in Bezug auf die Lieferungen von Gegenständen und dem Erbringen von Dienstleistungen muss er eine gemäß den Artikeln 220 bis 236 sowie 238, 239 und 240 ausgestellte Rechnung besitzen.

[…]

R e c h n u n g s a n g a b e n

Artikel 226

Unbeschadet der in dieser Richtlinie festgelegten Sonderbestimmungen müssen gemäß den Artikeln 220 und 221 ausgestellte Rechnungen für Mehrwertsteuerzwecke nur die folgenden Angaben enthalten:

1. das Ausstellungsdatum;

2. eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird;

3. die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer im Sinne des Artikels 214, unter der der Steuerpflichtige die Gegenstände geliefert oder die Dienstleistung erbracht hat;

4. die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer im Sinne des Artikels 214, unter der der Erwerber oder Dienstleistungsempfänger eine Lieferung von Gegenständen oder eine Dienstleistung, für die er Steuerschuldner ist, oder eine Lieferung von Gegenständen nach Artikel 138 erhalten hat;

5. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Steuerpflichtigen und des Erwerbers oder Dienstleistungsempfängers;

6. Menge und Art der gelieferten Gegenstände beziehungsweise Umfang und Art der erbrachten Dienstleistungen;

7. das Datum, an dem die Gegenstände geliefert werden oder die Dienstleistung erbracht bzw. abgeschlossen wird, oder das Datum, an dem die Vorauszahlung im Sinne des Artikels 220 Nummern 4 und 5 geleistet wird, sofern dieses Datum feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist;

8. die Steuerbemessungsgrundlage für die einzelnen Steuersätze beziehungsweise die Befreiung, den Preis je Einheit ohne Mehrwertsteuer sowie jede Preisminderung oder Rückerstattung, sofern sie nicht im Preis je Einheit enthalten sind;

9. den anzuwendenden Mehrwertsteuersatz;

10. den zu entrichtenden Mehrwertsteuerbetrag, außer bei Anwendung einer Sonderregelung, bei der nach dieser Richtlinie eine solche Angabe ausgeschlossen wird;

[…]"

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom , Ra 2016/15/0068, unter Bezugnahme insbesondere auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom , C-516/14, Barlis 06, Rn. 42 bis 44, zum Ausdruck gebracht hat, dass aus dem Grundprinzip der Neutralität der Mehrwertsteuer folgt, dass der Vorsteuerabzug gewährt wird, wenn die materiellen Voraussetzungen dafür erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Anforderungen nicht genügt. Daher dürfe die Steuerverwaltung das Recht auf Vorsteuerabzug in einem solchen Fall nicht verweigern, wenn sie über sämtliche Daten verfüge, um zu prüfen, ob die für das Vorsteuerabzugsrecht geltenden materiellen Voraussetzungen vorliegen. Die Steuerverwaltung dürfe sich dabei "nicht auf die Prüfung der Rechnung selbst beschränken. Sie hat auch die vom Steuerpflichtigen beigebrachten zusätzlichen Informationen zu berücksichtigen."

Damit führen Fehler bei der Erfüllung der formellen Voraussetzungen nicht zur Versagung des Vorsteuerabzuges, wenn Nachweise über die materiellen Voraussetzungen vorliegen. Anders verhält es sich, wenn der Verstoß gegen die formellen Anforderungen den sicheren Nachweis verhindert hat, dass die materiellen Anforderungen erfüllt werden.

Die materiellen Voraussetzungen sind demnach erfüllt, wenn der Betroffene Steuerpflichtiger im Sinne der Richtlinie ist, die Vorleistung für besteuerte Umsätze verwendet wird und die Erbringung der Vorleistung durch einen anderen Steuerpflichtigen erfolgt ist.

Diese Voraussetzungen sind im Beschwerdefall gegeben. Insbesondere gibt es keinen Anlass, die rechtliche Existenz der Ch*** GmbH zu verneinen bzw. in Zweifel zu ziehen. Da die materiellen Voraussetzungen vorliegen, erfolgte im Beschwerdefall die Versagung des Vorsteuerabzuges hinsichtlich der Rechnung der Ch*** GmbH auf Grund der fehlenden UID-Nummer der Empfängerin (sohin der Beschwerdeführerin), nicht zu Recht.

Der Umsatzsteuerbescheid 2010 ist daher in diesem Sinne abzuändern und der Beschwerde in diesem Punkt Folge zu geben (siehe dazu das beigefügte Berechnungsblatt Umsatzsteuer 2010).

5. Unzulässigkeiteiner Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer solchen (vgl. die zu den einzelnen Punkten unter 4. zitierte Rechtsprechung). Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfragen vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 126 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 126 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 131 Abs. 1 Z 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 323 Abs. 19 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 163 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 163 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 184 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 19 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
PKW-Angemessenheitsverordnung, BGBl. II Nr. 466/2004
§ 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7102822.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at