Kein Anspruch auf Familienbeihilfe in der Zeit zwischen Bachelor- und Masterstudium; Absolvierung eines Volontariats
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt ***Ort*** vom betreffend die Rückforderung im Zeitraum April 2019 bis Juni 2019 bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge im Betrag von 670,50 Euro zu Recht:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang:
Die belangte Behörde erließ am einen "Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge
- Familienbeihilfe (FB)
- Kinderabsetzbetrag (KG)"
für die 1997 geborene Tochter der Beschwerdeführerin betreffend den Zeitraum April 2019 bis Juni 2019 (Rückforderungsbetrag iHv 670,50 Euro).
In der Bescheidbegründung wurde unter Verweis auf die §§ 2 Abs 1 lit b und 3 FLAG 1967 angeführt, dass die Tochter der Beschwerdeführerin am das Studium abgeschlossen habe.
In der gegen den oa Bescheid fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom führte die Beschwerdeführerin wie folgt aus:
"Meine Tochter war bis zu ihrem Bachelor-Abschluss am an der Wirtschaftsuniversität inskripiert und für das Sommersemester 2019 rückgemeldet - in diesem Semester (Sommersemester 2019: bis ) wurden somit auch Prüfungen abgelegt. Im Anschluss daran wurde vom bis ein Volontärseinsatz für die WKÖ am AußenwirtschaftsCenter ***Ort*** absolviert. Dieser Volontärseinsatz unterlag den Erasmus Bestimmungen, wurde lediglich mit einem Aufwandsersatz gestützt und diente als eine weitere Befähigung für ihr Masterstudium. Fakt ist, dass meine Tochter ihren Bachelorabschluss im Sommersemester 2019 erlangte, und somit das Masterstudium (Studiengang "Marketing") an der Wirtschaftsuniversität Wien frühestens im Oktober 2019 (Wintersemester) wieder aufnehmen kann. Damit hat meine Tochter die üblichen Semesterferien und wird ihr Studium im Oktober 2019 fortsetzen."
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde vom als unbegründet ab. Begründend wurde dabei im Wesentlichen darauf verwiesen, dass die Tochter der Beschwerdeführerin das mit Wintersemester 2015/2016 begonnene Bachelorstudium "Wirtschafts- u. Sozialwissenschaften" an der Wirtschaftsuniversität Wien am abgeschlossen habe. Mit diesem Datum habe die Zulassung zum Studium geendet, wie auch aus dem vorgelegten Studienbuchblatt hervorgehe. Die beiden Masterstudien "Internationale Betriebswirtschaft" an der Universität Wien und "Management" an der Wirtschaftsuniversität Wien habe sie erst mit dem Wintersemester 2019/2020 aufgenommen. Sowohl der Volontäreinsatz am Außenwirtschaftscenter ***Ort*** im Zeitraum von 1.5.- als auch die Vorbereitung auf den "TOEFL"-Test stellten keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 dar. Da sich die Tochter der Beschwerdeführerin in der Zeit zwischen Abschluss des Bachelorstudiums im März 2019 und der Aufnahme der Masterstudien mit Oktober 2019 nicht in Berufsausbildung befunden habe und keine der übrigen Anspruchsvoraussetzungen des § 2 Abs 1 lit b bis l FLAG 1967 zutreffen, bestehe für den Zeitraum April bis September 2019 kein Anspruch auf Familienbeihilfe
Mit Schreiben vom , das in verständiger Würdigung als Vorlageantrag zu werten war, nahm die Beschwerdeführerin zu den in der oa Beschwerdevorentscheidung erfolgten Ausführungen im Wesentlichen wie folgt Stellung:
Im Sinne des FLAG 1967 sei dann von einer Berufsausbildung auszugehen, wenn die Berufsausbildung ernsthaft und zielstrebig betrieben wird. Im Falle eines Studiums werde dies dann anzunehmen sein, wenn laufend Lehrveranstaltungen besucht und Prüfungen abgelegt werden. Dies liege im Falle der Tochter der Beschwerdeführerin vor.
Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Tochter der Beschwerdeführerin ihr Studium zum frühestmöglichen Zeitpunkt fortgesetzt habe, wobei in diesem Zusammenhang insbesondere folgende Punkte angeführt wurden:
Inskription als ordentliche Studentin an der Wirtschaftsuniversität Wien im Sommersemester 2019
Erbringung von Leistungen im Sommersemester 2019 (Bachelorarbeit am ; Absolvierung der Prüfung "Einführung in das Steuerrecht" am )
Fortsetzung des Studiums zum ehest möglichen Zeitpunkt
Ergänzend wurde von der Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass die Tochter der Beschwerdeführerin im Mai / Juni 2019 ein Auslandsvolontariat absolviert habe, welches ebenfalls als berufsunterstützend (Sprache, wirtschaftliche Auslandserfahrung in der WKÖ) gewertet werden könne. Andernfalls dürften den Ausführungen der Beschwerdeführerin zufolge "allen Schülern und Studierenden, die während der Ferien Praktika absolvieren ebenfalls keine Familienbeihilfe gewährt werden."
Am erfolgte die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen wird folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt:
An die Beschwerdeführerin wurden im streitgegenständlichen Zeitraum April 2019 bis Juni 2019 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge im Gesamtbetrag von 670,50 Euro für ihre 1997 geborene und im streitgegenständlichen Zeitraum somit bereits volljährige Tochter ausbezahlt.
Die Tochter der Beschwerdeführerin hat am das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der Wirtschaftsuniversität Wien abgeschlossen. In dem mit Oktober 2019 beginnenden Wintersemester 2019/20 begann sie das Masterstudium Internationale Betriebswirtschaft an der Universität Wien und das Masterstudium Management an der Wirtschaftsuniversität Wien.
Im Zeitraum vom 1.5. bis absolvierte die Tochter der Beschwerdeführerin ein Volontariat im Außenwirtschaftscenter der Wirtschaftskammer Österreich in ***Ort***. Zu den Aufgabengebieten der Tochter der Beschwerdeführerin zählten dabei folgende Tätigkeiten:
Unterstützung und Bearbeitung von Anfragen österreichischer Unternehmen beim Markteintritt in ***Land*** und bei Anfragen zu potentiellen Handelspartnern (Recherche im Internet und in den Datenbanken, Identifikation von potentiellen Geschäftspartnern)
Datenpflege in AWIS und Anlegen von Firmen und Personen, Eintragung von persönlichen Kontakten, sowie Veranstaltungsbeteiligungen
Unterstützende Tätigkeiten im Büro wie Empfang, Telefon, Post, oder Botengänge
Übersetzungstätigkeiten
Verfassen von Schlagzeilen über wirtschaftlich bedeutsame Ereignisse
Erstellung eines Wirtschaftsberichts und Statistiken
2. Beweiswürdigung
Die obigen Feststellungen beruhen auf den aktenkundigen Unterlagen sowie den Feststellungen der belangten Behörde, die von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wurden.
Vor diesem Hintergrund können die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen angenommen werden.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Vorliegen einer Berufsausbildung nach der Maßgabe studienrechtlicher Vorschriften
Gemäß § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, "für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. […]"
Strittig ist im Beschwerdefall unter anderem, ob die Inskription der Tochter der Beschwerdeführerin für das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften im Sommersemester 2019 im streitgegenständlichen Zeitraum ungeachtet des Abschlusses dieses Studiums am zum Vorliegen einer Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 führt.
In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf das zu einem vergleichbaren Sachverhalt ergangene Erkenntnis des , zu verweisen. In diesem Fall wurde ein Bachelorstudium am 26. Juni abgeschlossen und daran anschließend im September desselben Jahres mit einem Masterstudium begonnen. In diesem Fall führte der VwGH aus, dass mit dem Abschluss des Bachelorstudiums eine Berufsausbildung abgeschlossen sei. Ein in der Folge begonnenes Masterstudium stelle ein davon getrenntes neues Studium und eine neuerliche weitere Berufsausbildung dar (vgl auch ). Somit habe sich das Kind der Beihilfewerberin damit nicht für den gesamten Zeitraum des Kalenderjahres in Berufsausbildung befunden, weil mit Abschluss des Bachelorstudiums am 26. Juni diese Berufsausbildung abgeschlossen war. Der Anspruch auf Familienbeihilfe aus dem Titel des § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 habe somit nicht bis zum Ende des Semesters bestanden, sondern habe mit Ablauf des Kalendermonats, in dem das Studium abgeschlossen war, geendet.
Auch in seinem Erkenntnis vom , 2011/16/0086, hat der VwGH ausgeführt, dass mit dem Abschluss eines Bachelorstudiums (§ 51 Abs 2 Z 4 des Universitätsgesetzes 2002 - UG) eine Berufsausbildung abgeschlossen sei, auch wenn daran anschließend oder später ein Masterstudium (§ 51 Abs 2 Z 5 UG) betrieben wird und der/die Studierende sich mit dem Masterstudium einer weiteren Berufsausbildung unterzieht. Dies lasse sich den Ausführungen des VwGH zufolge auch daraus ableiten, dass die Zulassung zu einem Bachelorstudium mit Abschluss des Studiums durch die positive Beurteilung der letzten vorgeschriebenen Prüfung erlischt (§ 68 Abs 1 Z 6 UG).
Vor diesem Hintergrund kann im streitgegenständlichen Zeitraum somit ein auf § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 gestützter Anspruch auf Familienbeihilfe nicht mit einer Inskription der Tochter der Beschwerdeführerin für das Sommersemester 2019 begründet werden. Vielmehr bestand nach der Maßgabe der hg Rsp des VwGH mit Ablauf des Monats März 2019, in dem das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften abgeschlossen wurde, kein Anspruch auf Familienbeihilfe aus dem Titel des § 2 Abs 1 lit b FLAG mehr.
Soweit die Beschwerdeführerin darauf verweist, dass die von ihrer Tochter im Wintersemester 2019/2020 begonnen Masterstudien "frühestmöglich" begonnen worden sei, ist dazu wie folgt auszuführen:
Gemäß § 2 Abs 1 lit d erster Halbsatz FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unter anderem Anspruch auf Familienbeihilfe "für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird".
Durch die Regelung des § 2 Abs 1 lit d erster Halbsatz FLAG 1967 soll den Gesetzesmaterialien zufolge "insbesondere die Zeit zwischen der Matura und dem frühestmöglichen Beginn eines Studiums abgedeckt werden" (ErläutRV 981 BlgNR XXIV. GP 224).
Im Gegensatz zur Rechtslage vor Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2011 (BBG 2011), nach der auch drei Monate nach Abschluss der Berufsausbildung die Familienbeihilfe weitergewährt wurde (vgl § 2 Abs 1 lit d FLAG 1967 in der Fassung des Gesetzes über die Ausbildung von Frauen im Bundesheer, BGBl I 1998/30), wird die Familienbeihilfe somit nach der geltenden Rechtslage grundsätzlich nur bis zum Abschluss der Berufsausbildung gewährt. § 2 Abs 1 lit d erster Halbsatz FLAG 1967 idF BBG 2011 sollte lediglich für die Zeit zwischen einer Schulausbildung und einer weiterführenden Ausbildung verhindern, dass durch die mit dem BBG 2011 erfolgte Novellierung des FLAG 1967 familienbeihilfenrechtlich eine Lücke entsteht (vgl nochmals ErläutRV 981 BlgNR XXIV. GP 224).
Vor diesem Hintergrund findet die Bestimmung des § 2 Abs 1 lit d erster Halbsatz FLAG 1967 aber weder ihrem (eindeutigen) Wortlaut nach noch nach dem Willen des historischen Gesetzgebers Anwendung auf die Zeit zwischen dem Abschluss einer Berufsausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung. Ob die weitere Berufsausbildung (Masterstudium) im gegenständlichen Fall frühestmöglich nach dem Abschluss des Bachelorstudiums begonnen wurde, ist somit unerheblich.
3.2. Vorliegen einer Berufsausbildung bei Absolvierung des Volontariats
Allgemein fallen unter den im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird (vgl zB , mwN).
Zwar kann grundsätzlich auch ein Praktikum "Berufsausbildung" in diesem Sinne sein (vgl ). Ein Praktikum fällt allerdings grundsätzlich nur dann unter diesen Begriff, wenn es entweder Teil einer insgesamt als Berufsausbildung anzusehenden Ausbildung ist (etwa Pflichtpraktikum im Rahmen einer Schulausbildung wie an berufsbildenden höheren Schulen) oder selbst in Form einer schulischen oder kursmäßigen Ausbildung organisiert ist (vgl zB ; RV/0123-I/03, unter Hinweis auf , und ; vgl auch zur Berufsausbildung im Rahmen einer Lehre).
Im gegenständlichen Fall ist aus den Aufgabengebieten der Tochter der Beschwerdeführerin im Rahmen des von ihr absolvierten Volontariats zu schließen, dass das Volontariat dem Inhalt der ausgeübten Tätigkeit nach nicht als "Berufsausbildung" iSd § die § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 qualifiziert. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass der Tochter der Beschwerdeführerin im Sinne der hg Rsp des VwGH "ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz" für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt worden wäre. Vielmehr unterscheidet sich die ausgeübte Tätigkeit inhaltlich nicht von der eines am Beginn der konkreten Berufsausübung stehenden Dienstnehmers, der für seinen Arbeitsplatz ungeachtet seiner vorangegangenen Berufsausbildung praktischer Einschulung bedarf (vgl auch ).
Der bloße Umstand, dass die Absolvierung des Volontariats zu einer "berufsunterstützenden" Erweiterung des Erfahrungsschatzes sowie der Sprachkenntnisse der Tochter der Beschwerdeführerin geführt haben mag, reicht für eine Einstufung als "Berufsausbildung" iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 der hg Rsp des VwGH zufolge nicht aus.
Entgegen dem diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin ist der gegenständliche Fall im Übrigen nicht mit Fällen vergleichbar, in denen Studierende während der lehrveranstaltungsfreien Zeit (Sommerferien) ein Praktikum absolvieren, da in diesen Fällen dem Praktikum keine Beendigung der Berufsausbildung vorangeht und die im Gesetz festgelegte Studienzeit, auf die § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 in Fällen des Besuchs einer in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtung abstellt, durch das Praktikum auch nicht unterbrochen wird. Es ist somit in diesen Fällen - im Unterschied zum gegenständlichen Fall - nicht erforderlich, dass das Praktikum dem Inhalt seiner Tätigkeit nach selbst als "Berufsausbildung" iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 qualifiziert.
3.3. Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen
Gemäß § 10 Abs 2 Satz 2 FLAG 1967 erlischt der Anspruch auf Familienbeihilfe "mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt."
Gemäß § 26 Abs 1 FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Gemäß § 33 Abs 3 EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag für jedes Kind zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 FLAG 1967 anzuwenden (§ 33 Abs 3 letzter Satz leg cit).
Wie unter den Punkten 3.1. und 3.2. dargelegt wurde, liegt im streitgegenständlichen Zeitraum April bis Juni 2019 keine den Anspruch auf Familienbeihilfe (und somit auch auf den Kinderabsetzbetrag) begründende Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 vor. Auch sonst werden im gegenständlichen Fall keine Tatbestände erfüllt, die einen Anspruch auf Familienbeihilfe zu begründen vermögen. Die Rückforderung der für diese Monate bezogenen Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge erfolgte somit zu Recht.
4. Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die im Beschwerdefall maßgebenden Rechtsfragen wurden bereits ausreichend durch die hg einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt (vgl insbesondere sowie ). Da die gegenständliche Entscheidung von dieser Rechtsprechung nicht abweicht, ist gemäß § 25a Abs 1 VwGG spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am
I. Verfahrensgang:
Die belangte Behörde erließ am einen "Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge
- Familienbeihilfe (FB)
- Kinderabsetzbetrag (KG)"
für die 1997 geborene Tochter der Beschwerdeführerin betreffend den Zeitraum April 2019 bis Juni 2019 (Rückforderungsbetrag iHv 670,50 Euro).
In der Bescheidbegründung wurde unter Verweis auf die §§ 2 Abs 1 lit b und 3 FLAG 1967 angeführt, dass die Tochter der Beschwerdeführerin am das Studium abgeschlossen habe.
In der gegen den oa Bescheid fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom führte die Beschwerdeführerin wie folgt aus:
"Meine Tochter war bis zu ihrem Bachelor-Abschluss am an der Wirtschaftsuniversität inskripiert und für das Sommersemester 2019 rückgemeldet - in diesem Semester (Sommersemester 2019: bis ) wurden somit auch Prüfungen abgelegt. Im Anschluss daran wurde vom bis ein Volontärseinsatz für die WKÖ am AußenwirtschaftsCenter ***Ort*** absolviert. Dieser Volontärseinsatz unterlag den Erasmus Bestimmungen, wurde lediglich mit einem Aufwandsersatz gestützt und diente als eine weitere Befähigung für ihr Masterstudium. Fakt ist, dass meine Tochter ihren Bachelorabschluss im Sommersemester 2019 erlangte, und somit das Masterstudium (Studiengang "Marketing") an der Wirtschaftsuniversität Wien frühestens im Oktober 2019 (Wintersemester) wieder aufnehmen kann. Damit hat meine Tochter die üblichen Semesterferien und wird ihr Studium im Oktober 2019 fortsetzen."
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde vom als unbegründet ab. Begründend wurde dabei im Wesentlichen darauf verwiesen, dass die Tochter der Beschwerdeführerin das mit Wintersemester 2015/2016 begonnene Bachelorstudium "Wirtschafts- u. Sozialwissenschaften" an der Wirtschaftsuniversität Wien am abgeschlossen habe. Mit diesem Datum habe die Zulassung zum Studium geendet, wie auch aus dem vorgelegten Studienbuchblatt hervorgehe. Die beiden Masterstudien "Internationale Betriebswirtschaft" an der Universität Wien und "Management" an der Wirtschaftsuniversität Wien habe sie erst mit dem Wintersemester 2019/2020 aufgenommen. Sowohl der Volontäreinsatz am Außenwirtschaftscenter ***Ort*** im Zeitraum von 1.5.- als auch die Vorbereitung auf den "TOEFL"-Test stellten keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 dar. Da sich die Tochter der Beschwerdeführerin in der Zeit zwischen Abschluss des Bachelorstudiums im März 2019 und der Aufnahme der Masterstudien mit Oktober 2019 nicht in Berufsausbildung befunden habe und keine der übrigen Anspruchsvoraussetzungen des § 2 Abs 1 lit b bis l FLAG 1967 zutreffen, bestehe für den Zeitraum April bis September 2019 kein Anspruch auf Familienbeihilfe
Mit Schreiben vom , das in verständiger Würdigung als Vorlageantrag zu werten war, nahm die Beschwerdeführerin zu den in der oa Beschwerdevorentscheidung erfolgten Ausführungen im Wesentlichen wie folgt Stellung:
Im Sinne des FLAG 1967 sei dann von einer Berufsausbildung auszugehen, wenn die Berufsausbildung ernsthaft und zielstrebig betrieben wird. Im Falle eines Studiums werde dies dann anzunehmen sein, wenn laufend Lehrveranstaltungen besucht und Prüfungen abgelegt werden. Dies liege im Falle der Tochter der Beschwerdeführerin vor.
Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Tochter der Beschwerdeführerin ihr Studium zum frühestmöglichen Zeitpunkt fortgesetzt habe, wobei in diesem Zusammenhang insbesondere folgende Punkte angeführt wurden:
Inskription als ordentliche Studentin an der Wirtschaftsuniversität Wien im Sommersemester 2019
Erbringung von Leistungen im Sommersemester 2019 (Bachelorarbeit am ; Absolvierung der Prüfung "Einführung in das Steuerrecht" am )
Fortsetzung des Studiums zum ehest möglichen Zeitpunkt
Ergänzend wurde von der Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass die Tochter der Beschwerdeführerin im Mai / Juni 2019 ein Auslandsvolontariat absolviert habe, welches ebenfalls als berufsunterstützend (Sprache, wirtschaftliche Auslandserfahrung in der WKÖ) gewertet werden könne. Andernfalls dürften den Ausführungen der Beschwerdeführerin zufolge "allen Schülern und Studierenden, die während der Ferien Praktika absolvieren ebenfalls keine Familienbeihilfe gewährt werden."
Am erfolgte die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen wird folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt:
An die Beschwerdeführerin wurden im streitgegenständlichen Zeitraum April 2019 bis Juni 2019 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge im Gesamtbetrag von 670,50 Euro für ihre 1997 geborene und im streitgegenständlichen Zeitraum somit bereits volljährige Tochter ausbezahlt.
Die Tochter der Beschwerdeführerin hat am das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der Wirtschaftsuniversität Wien abgeschlossen. In dem mit Oktober 2019 beginnenden Wintersemester 2019/20 begann sie das Masterstudium Internationale Betriebswirtschaft an der Universität Wien und das Masterstudium Management an der Wirtschaftsuniversität Wien.
Im Zeitraum vom 1.5. bis absolvierte die Tochter der Beschwerdeführerin ein Volontariat im Außenwirtschaftscenter der Wirtschaftskammer Österreich in ***Ort***. Zu den Aufgabengebieten der Tochter der Beschwerdeführerin zählten dabei folgende Tätigkeiten:
Unterstützung und Bearbeitung von Anfragen österreichischer Unternehmen beim Markteintritt in ***Land*** und bei Anfragen zu potentiellen Handelspartnern (Recherche im Internet und in den Datenbanken, Identifikation von potentiellen Geschäftspartnern)
Datenpflege in AWIS und Anlegen von Firmen und Personen, Eintragung von persönlichen Kontakten, sowie Veranstaltungsbeteiligungen
Unterstützende Tätigkeiten im Büro wie Empfang, Telefon, Post, oder Botengänge
Übersetzungstätigkeiten
Verfassen von Schlagzeilen über wirtschaftlich bedeutsame Ereignisse
Erstellung eines Wirtschaftsberichts und Statistiken
2. Beweiswürdigung
Die obigen Feststellungen beruhen auf den aktenkundigen Unterlagen sowie den Feststellungen der belangten Behörde, die von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wurden.
Vor diesem Hintergrund können die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen angenommen werden.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Vorliegen einer Berufsausbildung nach der Maßgabe studienrechtlicher Vorschriften
Gemäß § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, "für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. […]"
Strittig ist im Beschwerdefall unter anderem, ob die Inskription der Tochter der Beschwerdeführerin für das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften im Sommersemester 2019 im streitgegenständlichen Zeitraum ungeachtet des Abschlusses dieses Studiums am zum Vorliegen einer Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 führt.
In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf das zu einem vergleichbaren Sachverhalt ergangene Erkenntnis des , zu verweisen. In diesem Fall wurde ein Bachelorstudium am 26. Juni abgeschlossen und daran anschließend im September desselben Jahres mit einem Masterstudium begonnen. In diesem Fall führte der VwGH aus, dass mit dem Abschluss des Bachelorstudiums eine Berufsausbildung abgeschlossen sei. Ein in der Folge begonnenes Masterstudium stelle ein davon getrenntes neues Studium und eine neuerliche weitere Berufsausbildung dar (vgl auch ). Somit habe sich das Kind der Beihilfewerberin damit nicht für den gesamten Zeitraum des Kalenderjahres in Berufsausbildung befunden, weil mit Abschluss des Bachelorstudiums am 26. Juni diese Berufsausbildung abgeschlossen war. Der Anspruch auf Familienbeihilfe aus dem Titel des § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 habe somit nicht bis zum Ende des Semesters bestanden, sondern habe mit Ablauf des Kalendermonats, in dem das Studium abgeschlossen war, geendet.
Auch in seinem Erkenntnis vom , 2011/16/0086, hat der VwGH ausgeführt, dass mit dem Abschluss eines Bachelorstudiums (§ 51 Abs 2 Z 4 des Universitätsgesetzes 2002 - UG) eine Berufsausbildung abgeschlossen sei, auch wenn daran anschließend oder später ein Masterstudium (§ 51 Abs 2 Z 5 UG) betrieben wird und der/die Studierende sich mit dem Masterstudium einer weiteren Berufsausbildung unterzieht. Dies lasse sich den Ausführungen des VwGH zufolge auch daraus ableiten, dass die Zulassung zu einem Bachelorstudium mit Abschluss des Studiums durch die positive Beurteilung der letzten vorgeschriebenen Prüfung erlischt (§ 68 Abs 1 Z 6 UG).
Vor diesem Hintergrund kann im streitgegenständlichen Zeitraum somit ein auf § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 gestützter Anspruch auf Familienbeihilfe nicht mit einer Inskription der Tochter der Beschwerdeführerin für das Sommersemester 2019 begründet werden. Vielmehr bestand nach der Maßgabe der hg Rsp des VwGH mit Ablauf des Monats März 2019, in dem das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften abgeschlossen wurde, kein Anspruch auf Familienbeihilfe aus dem Titel des § 2 Abs 1 lit b FLAG mehr.
Soweit die Beschwerdeführerin darauf verweist, dass die von ihrer Tochter im Wintersemester 2019/2020 begonnen Masterstudien "frühestmöglich" begonnen worden sei, ist dazu wie folgt auszuführen:
Gemäß § 2 Abs 1 lit d erster Halbsatz FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unter anderem Anspruch auf Familienbeihilfe "für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird".
Durch die Regelung des § 2 Abs 1 lit d erster Halbsatz FLAG 1967 soll den Gesetzesmaterialien zufolge "insbesondere die Zeit zwischen der Matura und dem frühestmöglichen Beginn eines Studiums abgedeckt werden" (ErläutRV 981 BlgNR XXIV. GP 224).
Im Gegensatz zur Rechtslage vor Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2011 (BBG 2011), nach der auch drei Monate nach Abschluss der Berufsausbildung die Familienbeihilfe weitergewährt wurde (vgl § 2 Abs 1 lit d FLAG 1967 in der Fassung des Gesetzes über die Ausbildung von Frauen im Bundesheer, BGBl I 1998/30), wird die Familienbeihilfe somit nach der geltenden Rechtslage grundsätzlich nur bis zum Abschluss der Berufsausbildung gewährt. § 2 Abs 1 lit d erster Halbsatz FLAG 1967 idF BBG 2011 sollte lediglich für die Zeit zwischen einer Schulausbildung und einer weiterführenden Ausbildung verhindern, dass durch die mit dem BBG 2011 erfolgte Novellierung des FLAG 1967 familienbeihilfenrechtlich eine Lücke entsteht (vgl nochmals ErläutRV 981 BlgNR XXIV. GP 224).
Vor diesem Hintergrund findet die Bestimmung des § 2 Abs 1 lit d erster Halbsatz FLAG 1967 aber weder ihrem (eindeutigen) Wortlaut nach noch nach dem Willen des historischen Gesetzgebers Anwendung auf die Zeit zwischen dem Abschluss einer Berufsausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung. Ob die weitere Berufsausbildung (Masterstudium) im gegenständlichen Fall frühestmöglich nach dem Abschluss des Bachelorstudiums begonnen wurde, ist somit unerheblich.
3.2. Vorliegen einer Berufsausbildung bei Absolvierung des Volontariats
Allgemein fallen unter den im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird (vgl zB , mwN).
Zwar kann grundsätzlich auch ein Praktikum "Berufsausbildung" in diesem Sinne sein (vgl ). Ein Praktikum fällt allerdings grundsätzlich nur dann unter diesen Begriff, wenn es entweder Teil einer insgesamt als Berufsausbildung anzusehenden Ausbildung ist (etwa Pflichtpraktikum im Rahmen einer Schulausbildung wie an berufsbildenden höheren Schulen) oder selbst in Form einer schulischen oder kursmäßigen Ausbildung organisiert ist (vgl zB ; RV/0123-I/03, unter Hinweis auf , und ; vgl auch zur Berufsausbildung im Rahmen einer Lehre).
Im gegenständlichen Fall ist aus den Aufgabengebieten der Tochter der Beschwerdeführerin im Rahmen des von ihr absolvierten Volontariats zu schließen, dass das Volontariat dem Inhalt der ausgeübten Tätigkeit nach nicht als "Berufsausbildung" iSd § die § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 qualifiziert. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass der Tochter der Beschwerdeführerin im Sinne der hg Rsp des VwGH "ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz" für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt worden wäre. Vielmehr unterscheidet sich die ausgeübte Tätigkeit inhaltlich nicht von der eines am Beginn der konkreten Berufsausübung stehenden Dienstnehmers, der für seinen Arbeitsplatz ungeachtet seiner vorangegangenen Berufsausbildung praktischer Einschulung bedarf (vgl auch ).
Der bloße Umstand, dass die Absolvierung des Volontariats zu einer "berufsunterstützenden" Erweiterung des Erfahrungsschatzes sowie der Sprachkenntnisse der Tochter der Beschwerdeführerin geführt haben mag, reicht für eine Einstufung als "Berufsausbildung" iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 der hg Rsp des VwGH zufolge nicht aus.
Entgegen dem diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin ist der gegenständliche Fall im Übrigen nicht mit Fällen vergleichbar, in denen Studierende während der lehrveranstaltungsfreien Zeit (Sommerferien) ein Praktikum absolvieren, da in diesen Fällen dem Praktikum keine Beendigung der Berufsausbildung vorangeht und die im Gesetz festgelegte Studienzeit, auf die § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 in Fällen des Besuchs einer in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtung abstellt, durch das Praktikum auch nicht unterbrochen wird. Es ist somit in diesen Fällen - im Unterschied zum gegenständlichen Fall - nicht erforderlich, dass das Praktikum dem Inhalt seiner Tätigkeit nach selbst als "Berufsausbildung" iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 qualifiziert.
3.3. Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen
Gemäß § 10 Abs 2 Satz 2 FLAG 1967 erlischt der Anspruch auf Familienbeihilfe "mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt."
Gemäß § 26 Abs 1 FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Gemäß § 33 Abs 3 EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag für jedes Kind zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 FLAG 1967 anzuwenden (§ 33 Abs 3 letzter Satz leg cit).
Wie unter den Punkten 3.1. und 3.2. dargelegt wurde, liegt im streitgegenständlichen Zeitraum April bis Juni 2019 keine den Anspruch auf Familienbeihilfe (und somit auch auf den Kinderabsetzbetrag) begründende Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 vor. Auch sonst werden im gegenständlichen Fall keine Tatbestände erfüllt, die einen Anspruch auf Familienbeihilfe zu begründen vermögen. Die Rückforderung der für diese Monate bezogenen Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge erfolgte somit zu Recht.
4. Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die im Beschwerdefall maßgebenden Rechtsfragen wurden bereits ausreichend durch die hg einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt (vgl insbesondere sowie ). Da die gegenständliche Entscheidung von dieser Rechtsprechung nicht abweicht, ist gemäß § 25a Abs 1 VwGG spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 10 Abs. 2 Satz 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise | |
Zitiert/besprochen in | Wanke in BFGjournal 2024, 130 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.5101760.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at