Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 15.01.2020, RV/7104143/2015

Werbungskosten eines Pensionisten iZm einem Rechtsstreit gegen den früheren Arbeitgeber

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Ri. in der Beschwerdesache Bf., Adr._Bf., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 8/16/17 vom , betreffend Einkommensteuer 2013 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

1. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer Bf. (in der Folge "Bf.") ist Pensionist. Im Streitjahr 2013 bezieht er Pensionseinkünfte der Pensionsversicherungsanstalt.

Der Bf. macht in seiner Arbeitnehmerveranlagung für 2013 Werbungskosten zur Pensionssicherung im Zusammenhang mit einer in den Vorjahren bezogenen Betriebspension in Höhe von 3.486,10 Euro geltend, weil er sich im Rechtsstreit mit seinem vorherigen Arbeitgeber, der X AG, hinsichtlich der Höhe seiner Betriebspension befindet. Das Finanzamt erkennt diese Werbungskosten nicht an.

Die geltend gemachten Werbungskosten setzen sich folgendermaßen zusammen:


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Bezeichnung
Betrag
KFZ/Taxi/Bahn
263,60 Euro1)
Mitgliedschaften
55,00 Euro
Telefonspesen
680,40 Euro
Büro (Arbeitszimmer)
1.558,00 Euro
AfA-Büromaschinen
202,00 Euro
Büromaterial und Fachliteratur
259,70 Euro
Gerichtsgebühren/Anwaltskosten
467,40 Euro
Summe
3.486,10 Euro
Summe (ohne Arbeitsraum)
1.928,10 Euro

1) Die Kosten setzen sich aus geltend gemachtem Kilometergeld (424km gem. Fahrtenbuch): 178,00 Euro + 85,60 Euro Bahnfahrten zusammen. Das Kilometergeld fiel im Zusammenhang mit Besprechungen mit eigenen Anwälten an. Die Bahnfahrten fielen im Zusammenhang mit Anwaltsbesprechungen, Anfahrt zu Gerichtsverhandlungen und Besprechungen mit anderen Klägern an.

Aus den Positionen Telefonspesen, AfA-Büromaschinen sowie Büromaterial und Fachliteratur werden Privatanteile ausgeschieden.

Als Sonderausgaben macht der Bf. Steuerberatungskosten in Höhe von 3.060 Euro geltend. Diese stehen einerseits im Zusammenhang mit dem laufenden Prozess gegen den früheren Arbeitgeber und andererseits im Zusammenhang mit der persönlichen Steuerangelegenheit des Bf. Die Steuerberatungshonorare sind zu je 50% den Werbungskosten bzw. Sonderausgaben zuzurechnen.

Der Antrag auf Berücksichtigung des Arbeitszimmers (in Höhe von 1.558,00 Euro) wurde vom Bf. zurückgezogen.

2. Beweiswürdigung

Der Bezug von Pensionseinkünften ergibt sich aus der Einsicht in das elektronische Steuerakt des Bf.

Die geltend gemachten Werbungskosten, das Ausscheiden von Privatanteilen sowie die Höhe der Sonderausgaben ergeben sich aus der aktenkundigen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung des Bf. Wie sich die geltend gemachten Fahrtkosten zusammensetzen, wurde vom Bf. im Rahmen der schriftlichen Einbringung vom dargelegt.

Dass die geltend gemachten Steuerberatungskosten sowohl in eigener Steuerangelegenheit angefallen sind sowie im Zusammenhang mit dem Prozess gegen den früheren Arbeitgeber stehen, ergibt sich aus der niederschriftlich festgehaltenen Aussage des Bf. im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Dass je 50% der Honorare (sohin je 1.530 Euro) den Werbungskosten bzw. Sonderausgaben zuzurechnen sind, ergibt sich aus einem Telefonat mit dem Bf. samt darüber aufgenommener Aktennotiz vom .

Grundlegend ist strittig, ob die geltend gemachten Werbungskosten im Zusammenhang mit dem laufenden Prozess gegen den früheren Arbeitgeber stehen. Der Bf. bekräftigt im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Verfahrens, dass die Werbungskosten im ursächlichen Zusammenhang mit dem laufenden Prozess stehen (vgl. Beschwerde vom , Seite 2; Vorlageantrag vom , Seite 2 f). Auch die belangte Behörde scheint davon grundsätzlich ausgegangen zu sein. Im Rahmen der Begründung der Beschwerdevorentscheidung vom führt die belangte Behörde aus: "[…] Dies lässt den Konnex zu, dass die von Ihnen beantragten Kosten - für die Interessenvertretung IG, für Arbeitsmittel sowie für etwaige Fahrt-und Telefonkosten - in engem Zusammenhang mit dem laufenden Prozess gegen Ihren ehemaligen Arbeitgeber stehen".

Nunmehr verweist die belangte Behörde sowohl in der mündlichen Verhandlung als auch in der Einbringung vom auf frühere Schriftsätze des Bf., wonach dieser "dem engsten Kläger- und Entscheidungskreis angehört und darüber hinaus wie ein Mitarbeiter bzw. Konsulent der beauftragten Anwaltskanzleien bzw. wirtschaftlich gesehen selbst wie ein Rechtsanwalt in eigener Sache tätig ist, und bei allen Schriftsätzen, Verhandlungen, Besprechungen, Entscheidungen etc. unentgeltlich mitarbeitet, und sich deshalb - neben den auch andere Kollegen betreffenden Gerichts-und Anwaltskosten - für ihn persönlich weitere, nicht unbeträchtliche Werbungskosten ergaben, die ursächlich durch den Betriebspensionsanspruch bedingt sind". Die belangte Behörde geht nunmehr davon aus, dass die Werbungskosten nicht im Zusammenhang mit dem laufenden Prozess gegen den früheren Arbeitgeber, sondern im Zusammenhang mit einer unentgeltlichen Tätigkeit gegenüber anderen Klägern stehen (vgl. idS ). Gestützt sieht die belangte Behörde diese Argumentation durch das Vorbringen des Bf., wonach Ausarbeitungen, Sachverhaltsdarstellungen und erhobene Beweise des Bf. bereits Berücksichtigung in Verfahren von Kollegen fand und noch nicht im eigenen Verfahren vor Gericht vorgebracht wurden.

Für das Bundesfinanzgericht ergibt sich:

Fest steht, dass der Bf. im Rechtsstreit mit seinem ehemaligen Arbeitgeber hinsichtlich der Höhe seiner Betriebspension steht und dass das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist (vgl. die niederschriftlich festgehaltenen Aussagen des Bf. im Rahmen der mündlichen Verhandlung sowie das schriftliche Vorbringen des Bf. vom ). Für das Bundesfinanzgericht ergibt sich aufgrund der niederschriftlich festgehaltenen, glaubhaften Aussagen des Bf. im Rahmen der mündlichen Verhandlung, sowie auf Basis des danach erfolgten schriftlichen Vorbringen des Bf. vom und vom , dass der Bf. vordergründig an einem positiven Ausgang seines Gerichtsprozesses gegen den ehemaligen Arbeitgeber interessiert ist. Der Bf. legt dar, dass er aus prozesstaktischen Gründen seine Verhandlung gegen Ende aller offenen Prozesse platzierte, weil er versuche, zielgerichtet vorzugehen. Umstände, die das Verfahren des Bf. betreffen, sind auch in anderen Verfahren relevant (ua Ausmaß des Schadenersatzanspruches). Vom Bf. erstellte Ausarbeitungen und Sachverhaltsdarstellungen sowie erhobene Beweise haben bereits dazu geführt, dass zwei vergleichbare Verfahren für ehemalige Kollegen positiv beendet wurden, was für den Prozess des Bf. von entscheidender Bedeutung sei. Im Gegensatz zum Sachverhalt, der der Entscheidung des , zugrunde lag, ist für das Bundesfinanzgericht nicht ersichtlich, dass die Werbungskosten und Sonderausgaben des Bf. im Zusammenhang mit einer unentgeltlichen Tätigkeit des Bf. für einen Verband stehen, der für die Wahrung der Rechte der Betriebspension seiner Mitglieder eintritt. Im Gegenteil ist es für das Bundesfinanzgericht glaubhaft, dass die Werbungskosten im ursächlichen Zusammenhang mit dem eigenen Gerichtsverfahren des Bf. gegen den früheren Arbeitgeber stehen. Dass ehemalige Kollegen von Ausarbeitungen des Bf. profitieren, ändert an diesem Zusammenhang für das Bundesfinanzgericht nichts. Dies auch deshalb, weil - wie der Bf. in seiner E-Mail vom argumentiert - nicht zu erwarten ist, dass das zuständige Arbeitsgerichts ein erneutes langwieriges und kompliziertes Beweisverfahren für einen vergleichbaren Fall durchführt. Für das Bundesfinanzgericht stehen daher die Werbungskosten im objektiven und ursächlichen Zusammenhang mit dem eigenen Prozess des Bf. Sofern die belangte Behörde in ihrem Einbringen vom abschließend darauf verweist, dass vom Bf. nicht dargelegt wurde, warum der Sachverhalt des hier strittigen Verfahrens mit dem Sachverhalt der Entscheidung nicht vergleichbar sein soll, genügt es darauf hinzuweisen, dass auch die belangte Behörde nicht näher begründet, warum der Sachverhalt vergleichbar ist. Für das Bundesfinanzgericht ergeben sich auf Basis der vorliegenden Umstände jedenfalls keine Hinweise, dass der Bf. seine Aufwendungen getragen hat, um unentgeltliche Leistungen an einen Verband oder unentgeltlich an andere Kläger zu erbringen.

Dass der Antrag auf Berücksichtigung der Werbungskosten des Arbeitszimmers zurückgezogen wurde, ergibt sich aus dem Vorlageantrag des Bf. vom .

3. Würdigung

3.1. Zu Spruchpunkt I: Stattgabe und Abänderung

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung von Einnahmen.

Es muss ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der auf Einnahmenerzielung gerichteten Tätigkeit und den Aufwendungen gegeben sein. Für den Werbungskostencharakter ist grundsätzlich - ebenso wie für die Betriebsausgabeneigenschaft - nicht entscheidend, ob Aufwendungen notwendig, zweckmäßig oder üblich sind (vgl. Schubert in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG 18. EL § 16 Anm 1-3; Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG19, § 4 Tz 241).

Auch vergebliche Aufwendungen können Werbungskosten darstellen. Dem Werbungskostenabzug steht es nicht entgegen, dass es letztlich nicht zum Zufluss von Einnahmen gekommen ist (wie z.B. bei Aufwendungen für eine erfolglose Arbeitsplatzvermittlung) oder dass den getätigten Ausgaben kein Gegenwert gegenübersteht (wie z.B. bei Unterliegen des Arbeitnehmers in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren). Dabei muss allerdings die ernsthafte Absicht zur Einkünfteerzielung klar erwiesen sein (vgl. Schubert in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG 18. EL § 16 Anm 10; ).

Prozesskosten, die der Erhaltung und Sicherung der Einnahmen aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis dienen, wie etwa Anwaltskosten und Gerichtsgebühren im arbeitsgerichtlichen Verfahren über Bestehen oder Nichtbestehen eines Dienstverhältnisses, wegen Kündigung, Entlassung, aber auch für die Vertretung vor Verwaltungsbehörden, z.B. im Verfahren nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, sind Werbungskosten (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer (EStG 1988) - Kommentar, § 16 Tz 253). Auch Prozesskosten in einem Verfahren zur Erlangung des Pensionsanspruches sind als Werbungskosten zu berücksichtigen (vgl. Hofstätter/Reichel, aaO, § 16 Tz 80).

Da der vom Bf. geführte Prozess ausschließlich dazu dient, eine jährliche Valorisierung seines Pensionsanspruches gegenüber der Pensionskasse zu erreichen (und damit auf die Erzielung höherer Pensionseinkünfte abzielt), dienen die diesbezüglich angefallenen Werbungskosten der Erhaltung und Sicherung der vom Bf. erzielten Einnahmen.

Wenn aber der Zusammenhang mit der auf Einnahmenerzielung gerichteten Tätigkeit objektiv erkennbar ist, führen auch unter Umständen vergebliche Aufwendungen zu Werbungskosten. Dementsprechend ist der Ansicht der belangten Behörde, dass die fraglichen Werbungskosten gemäß § 295a BAO dann zu berücksichtigen seien, wenn die Klage erfolgreich war, nicht zu folgen. Werbungskosten folgen dem Zufluss- und Abflussprinzip des § 19 EStG 1988 (so auch dezidiert LStR Rn 233). Werbungskosten sind demnach in dem Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet werden (vgl. idS die Rechtsprechung des VwGH zur Berücksichtigung von Werbungskosten aus Umschulungsmaßnahmen, die - unter den dortigen Voraussetzungen - auch dann zu berücksichtigen sind, wenn es dem Steuerpflichtigen nicht gelingt, im angestrebten Beruf Fuß zu fassen; , wo die belangte Behörde eine Berücksichtigung von Werbungskosten nach § 295a im Falle zukünftiger Einkünfte argumentierte; ebenfalls , Rn 2 zur Argumentation des Finanzamtes sowie Rn 15 zur Berücksichtigung als Werbungskosten). § 295a BAO ist eine rein verfahrensrechtliche Bestimmung. Sie nimmt in keiner Weise Einfluss auf den Tatbestand materieller Abgabengesetze. Es ist vielmehr den materiellen Abgabengesetzen zu entnehmen, ob einem nachträglich eingetretenen Ereignis abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit zukommt. Es ist sohin an Hand der materiellen Abgabengesetze zu prüfen, ob ein Anwendungsfall des § 295a BAO vorliegen kann (vgl. mwN). Da der Prozess nur deshalb geführt wird, um die Auszahlung höherer Pensionsleistungen aus der Pensionskasse zu erreichen - und damit höhere Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zu lukrieren - stellen die geltend gemachten Kosten Werbungskosten im Sinne des § 16 EStG 1988 dar, die - wie oben dargelegt - auch bei Pensionseinkünften in Abzug zu bringen sind (vgl. zu einem Parallelfall ).

Gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 sind Steuerberatungskosten, die an berufsrechtlich befugte Personen geleistet werden, als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind. Da die Hälfte der Steuerberatungshonorare im Zusammenhang mit der persönlichen Steuerangelegenheit des Bf. stehen, sind 1.530 Euro als Sonderausgaben zu berücksichtigen.

Rechnerische Auswirkungen:

Die belangte Behörde berücksichtigte im Erstbescheid die Mitgliedsbeiträge in Höhe von 55 Euro als Werbungskosten sowie die Steuerberatungskosten in Höhe von 3.060 Euro als Sonderausgaben. Auf Basis der obigen Feststellungen, sind die Werbungskosten um 3.403,10 Euro zu erhöhen (Reisekosten: 263,60 + Telefonspesen: 680,40 + Arbeitsmittel: 461,70 Euro [Afa-Büromaschinen und Büromaterial/Fachliteratur] + Gerichtsgebühren: 467,40 Euro + 50% der Steuerberatungshonorare: 1.530 Euro). Als Sonderausgaben sind die verbleibenden 50% der Steuerberatungshonorare (1.530 Euro) zu berücksichtigen.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

3.2. Zu Spruchpunkt II: Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 2 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesfinanzgericht folgt der Rechtsprechung des VwGH zur Abzugsfähigkeit von Werbungskosten (vgl. ). Dass die Werbungskosten im ursprünglichen Zusammenhang mit dem Prozess des Bf. stehen, ist das Ergebnis der Beweiswürdigung. Die Berücksichtigung von Sonderausgaben ergibt sich direkt aus dem Gesetz. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 295a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 19 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 18 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7104143.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at