1) Rechtswirksamkeit einer Bescheidzustellung 2) Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Beschwerdefrist
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia Mauthner in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Name, Adresse dieser wiederum vertreten durch Advokaten Pfeifer Keckeis Fiel Scheidbach OG, Drevesstraße 2, 6800 Feldkirch, gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom betreffend Abweisung eines Antrages auf neuerliche Zustellung des Bescheides über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Jahr 2014 sowie betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 308 BAO) zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 101 Abs. 3 BAO sind schriftliche Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit gerichtet sind (§ 191 Abs. 1 lit. a und c BAO), einer nach § 81 BAO vertretungsbefugten Person zuzustellen. Mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an diese Person gilt die Zustellung an alle Mitglieder der Personenvereinigung oder Personengemeinschaft als vollzogen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
Auf Grund des Kaufvertrages vom sind die beiden Beschwerdeführer, die Ehegatten Name1 und Name2 (im Folgenden abgekürzt Bf.), zu je 88/2282-Anteilen, mit welchem Wohnungseigentum an der Wohnungseigentumseinheit W 8 verbunden ist, Miteigentümer der Liegenschaft EZ xx, bestehend aus GST xxx, GB xxxx, mit der Adresse Adresse1.
Mit schriftlicher Vereinbarung vom räumte Name1 seiner Gattin beginnend mit für 10 Jahre (also bis zum ) ein unwiderrufliches Fruchtgenussrecht auf obige Wohnung ein. In der Vereinbarung wurde festgehalten, dass die Mieteinkünfte vollumfänglich der Gattin zufließen sollten, die insofern zur Einkommensteuer und Umsatzsteuer heranzuziehen sei. Die Gattin übernehme alle aus der Wohnung erfließenden Kosten allein. Sie werde allen steuerlichen und gesetzlichen Erfordernissen nachkommen und ihren Gatten von sämtlichen eventuellen steuerlichen Ansprüchen freistellen.
Nach Vereinbarung einer grundbücherlichen Sicherstellung des gegenständlichen Fruchtgenussrechts als Dienstbarkeit mit Vertrag vom erfolgte die Intabulierung dieses Rechts.
Mit gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig erlassenen Bescheid vom wurden die Einkünfte der Miteigentümergemeinschaft aus Vermietung und Verpachtung für 2014 zwar erklärungsgemäß mit 3.406,21 festgestellt, den Ehegatten Name1 und Name2 jedoch erklärungswidrig je zur Hälfte zugerechnet. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte am elektronisch durch Einstellung in die Databox der Rechtsanwälte (in der Folge abgekürzt: Rechtsanwälte).
Mit dem im Namen der Bf. eingebrachten Schreiben der Rechtsanwälte vom wurde um neuerliche Zustellung des Feststellungsbescheides vom an die Bf. ersucht. Begründend wurde ausgeführt, die einschreitenden Rechtsanwälte hätten sich in den Beschwerden gegen die Bescheide über die Feststellung von Einkünften für die Jahre 2012 und 2013 als Rechtsvertreter der Bf. und Vollmachtinhaber ausgewiesen. Die Vollmachtsbekanntgaben hätten sich ausschließlich auf diese beiden Verfahren bezogen, eine darüber hinausgehende Vollmacht bestehe derzeit nicht (auch keine darüber hinausgehende Zustellvollmacht). Zwischenzeitlich seien ohne Wissen der einschreitenden Rechtsanwälte außerhalb der erwähnten Verfahren Zustellungen in die Databox der Rechtsanwälte vorgenommen worden. Diese Zustellungen seien nicht rechtswirksam erfolgt. Es werde nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die einschreitenden Rechtsanwälte keine allgemeine Zustellvollmacht hätten, sondern sich ausschließlich in den Beschwerdeverfahren als Vollmachtinhaber ausgewiesen hätten. Zustellungen an die einschreitenden Rechtsanwälte seien somit ausschließlich in diesen beiden Beschwerdeverfahren möglich.
Mit Schreiben des Finanzamtes vom wurden die betreffenden Rechtsanwälte darüber informiert, dass sie am , dem Zeitpunkt der Erlassung des Feststellungsbescheides 2014, Zustellungsbevollmächtigte gewesen seien und deshalb die Zustellung des Feststellungsbescheides 2014 rechtswirksam erfolgt sei. Begründet wurde dies unter Verweis auf § 103 Abs. 2 BAO damit, dass sich die Rechtsanwälte in der am im Namen der Bf. eingebrachten Beschwerde gegen den Feststellungsbescheid 2012 auf die ihnen erteilte Vollmacht berufen und um zukünftige Zustellung sämtlicher Schriftstücke und Ladungen zu ihren Handen ersucht hätten. Die Zustellvollmacht gelte somit uneingeschränkt für alle Verfahren, nicht nur für die Beschwerdeverfahren. Der Hinweis im Schreiben vom , wonach keine allgemeine Zustellvollmacht bestünde, werde als Widerruf der allgemeinen Zustellvollmacht gewertet, sodass die Zustellvollmacht mit (und somit ex nunc) gelöscht worden sei.
Mit Schriftsatz vom wurde seitens der einschreitenden Rechtsanwälte nochmals ein Antrag auf neuerliche Zustellung des Bescheides über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für 2014 vom gestellt sowie ein Eventualantrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Bezüglich des Antrags auf neuerliche Bescheidzustellung wurde nochmals betont, dass den einschreitenden Rechtsanwälten für das Feststellungsverfahren 2014 weder eine allgemeine noch eine Zustellvollmacht erteilt worden sei, die Databox deshalb nicht beachtet und das Schriftstück nicht geöffnet worden sei. Aufgrund der fehlenden Vollmacht sei die Zustellung nicht rechtmäßig erfolgt.
Bezüglich des Eventualantrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde vorgebracht, die Databox werde durch eine absolut verlässliche Mitarbeiterin der einschreitenden Rechtsanwälte ausgelesen. Die Mitarbeiterin hätte aber bislang keine Kenntnis davon, dass auch allgemeine Abgabensachen über die Databox zur Zustellung gelangten. Hinzu komme, dass in dieser Abgabenangelegenheit bislang keine Vollmacht bestanden habe, sodass auch nicht damit gerechnet werden habe müssen, dass Zustellungen des Finanzamtes über Finanzonline erfolgen würden. Die ansonsten absolut zuverlässige Mitarbeiterin sei ausdrücklich angewiesen worden, sämtliche Poststücke entgegen zu nehmen, wozu auch elektronisch einlangende Poststücke (zB. ERV) gehörten. Weshalb die Databox nicht ausgelesen worden sei, sei im nachhinein nicht nachvollziehbar und beruhe ganz offenbar auf einem minderen Grad des Versehens. Jedenfalls sei so die Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid versäumt worden. Die einschreitenden Rechtsanwälte seien somit durch ein unvorhergesehenes bzw. unabwendbares Ereignis verhindert gewesen, die Frist zur Beschwerde gegen den Bescheid über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für 2014 einzuhalten. Daher werde in eventu ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und gleichzeitiger Nachholung der versäumten Handlung - konkret der Beschwerde gegen den Feststellungsbescheid 2014 - gestellt.
Mit Bescheid vom wurden die Anträge auf neuerliche Zustellung des Bescheides über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für 2014 vom und auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen den genannten Bescheid abgewiesen. Bezüglich des Zustellungsantrags wurde unter Zitierung von § 83 Abs. 2 BAO sowie § 103 Abs. 2 leg. cit. ausgeführt, die Rechtsanwälte hätten mit Schriftsatz vom gegenüber der Abgabenbehörde eine Vollmacht wie folgt expressis verbis kundgemacht: "Die ausgewiesene Rechtsvertreterin beruft sich auf die erteilte Vollmacht und ersucht hinkünftig sämtliche Schriftstücke und Ladungen direkt zuzustellen." Aus der getroffenen Formulierung sei eine Einschränkung der erteilten Vollmacht nicht ersichtlich gewesen, ansonsten hätte ein Formmangel bestanden. Die Vollmacht sei bis zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für 2014 vom in die Databox auch nicht aufgehoben gewesen, weshalb die Zustellung rechtens gewesen sei und eine neuerliche Zustellung zu unterbleiben habe.
Bezüglich des Wiedereinsetzungsantrags wurde unter Zitierung von § 308 Abs. 1 BAO ausgeführt, gegenständlich sei die Frist zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde gegen den Bescheid über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für 2014 vom versäumt worden. Aus der Sicht der Abgabenbehörde sei der Zustellbevollmächtigten nicht bewusst gewesen, welche Folgen die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht mit der obig wiedergegebenen konkreten Formulierung gehabt habe. Wie sich aus dem gesamten Vorbringen ergebe, sei sie der Auffassung gewesen, dass sich die Zustellungsvollmacht nur auf den konkreten Vertretungsfall beziehe. Da die Vertreterin zum Kreis der berufsmäßigen (rechtskundigen) Parteienvertreter zähle, könne die Unkenntnis der Bestimmung des § 103 Abs. 2 BAO keinesfalls als minderer Grad des Versehens angesehen werden. Dass das Nichterkennen der Zustellung bzw. das Nichtauslesen der Databox einer Mitarbeiterin angelastet werden könne, ändere nichts an dieser Beurteilung. Eine Begründung für das Nichtauslesen sei mangels Nachvollziehbarkeit nicht geliefert worden. Es müsse davon ausgegangen werden, dass in Unkenntnis der zuvor erwähnten Rechtsproblematik die Mitarbeiterin nicht entsprechend instruiert gewesen sei und sie selbst daher nicht das geringste Verschulden treffe. Die Rechtsunkenntnis vermöge zwar die Unvorhergesehenheit der Zustellung begründen, nicht aber auch zu entschuldigen, denn ihr stehe ein grobes Verschulden der Zustellungsbevollmächtigten gegenüber. Für eine Wiedereinsetzung bestehe daher kein Raum.
In der gegen den Bescheid vom fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde beantragt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den angefochtenen Bescheid insofern abzuändern, als der Feststellungsbescheid 2014 vom neuerlich zuzustellen sei. In eventu werde die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt.
Neuerliche Bescheidzustellung
Diesbezüglich wurde nochmals vorgebracht, die Zustellung des Bescheides vom über die Einkünftefeststellung 2014 sei am elektronisch durch Einstellung in die Databox erfolgt. Die Bf. hätten den einschreitenden Rechtsanwälten zum Zeitpunkt der Zustellung in dieser Abgabenangelegenheit noch keine Vollmacht erteilt. Die bis dahin erteilte Vollmacht habe sich ausschließlich auf die Verfahren betreffend die Einkommenssteuerbescheide der Jahre 2012 und 2013 bezogen.
In den Vollmachtsbekanntgaben im Zuge der Beschwerden gegen die Bescheide 2012 und 2013 habe die Rechtsvertreterin jeweils ausdrücklich auf die Einschränkung auf die jeweiligen Abgabenangelegenheiten hingewiesen und zwar mit folgendem Wortlaut: „In umseitiger Abgabensache haben die Bf. die Rechtsanwälte., mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt. Die ausgewiesene Rechtsvertreterin beruft sich auf die erteilte Vollmacht und ersucht hinkünftig sämtliche Schriftstücke und Ladungen direkt zuzustellen."
Durch diese Formulierung sei ausreichend klargestellt, dass sich die erteilte Vollmacht nur auf die jeweilige Abgabenangelegenheit beziehe. Konkret wären das die Bescheide über die Feststellung der Einkünfte für die Jahre 2012 und 2013. Eine anderslautende Interpretation sei gar nicht möglich. Die Ausführungen der Abgabenbehörde im nunmehr bekämpften Bescheid vom , dass eine Einschränkung der erteilten Vollmacht aus der getroffenen Formulierung nicht ersichtlich sei, seien somit nicht richtig.
Eine Einschränkung der Vollmacht auf einzelne Abgabenangelegenheiten müsse möglich sein und widerspreche auch nicht den Bestimmungen der BAO. Wenn dem nicht so wäre, müsste die Abgabenbehörde alle Schriftstücke in steuerlichen Belangen einer Person bis zur Aufkündigung oder Auflösung einer in einer bestimmten Rechtssache erklärten Vollmacht der Rechtsvertretung zustellen. In der Praxis werde dies auch nicht so gehandhabt und gehe die belangte Behörde selbst nicht davon aus, dass eine einmalig in einer bestimmten Rechtssache erklärte Vollmacht zu einer vollumfassenden Zustellvollmacht in allen Abgabenangelegenheiten führe.
Aufgrund der eingeschränkten Vollmacht sei die Zustellung des Bescheides über die Feststellung von Einkünften 2014 gemäß § 188 BAO unrechtmäßig erfolgt. Gemäß § 103 Abs 2 BAO hätte der Bescheid nicht an die einschreitenden Rechtsanwälte, sondern direkt an die Abgabenpflichtigen zugestellt werden müssen.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Betreffend den Eventualantrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde vorgebracht, dass auch dieser zu Unrecht abgewiesen worden sei. Richtigerweise habe ein unvorhergesehenes Ereignis vorgelegen. Die einschreitenden Rechtsanwälte als Bevollmächtigte in anderen Abgabenangelegenheiten hätten nicht damit rechnen können und hätten dies vor allem auch nicht müssen, in gegenständiger Abgabenangelegenheit Bescheide zugestellt zu erhalten. Sollte die Rechtsvertreterin somit überhaupt ein Verschulden am Versäumen einer Frist treffen, so würde es sich lediglich um einen minderen Grad des Versehens handeln. Richtigerweise habe die Rechtsvertreterin nicht damit rechnen müssen und habe damit auch nicht rechnen können, dass alle Zustellungen - auch in anderen Abgabenangelegenheiten - an die Rechtsvertreterin erfolgen würden.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde abgewiesen.
Neuerliche Bescheidzustellung
Begründend wurde diesbezüglich vorgebracht, Zustellvollmachten seien so lange zu beachten, als der Behörde nicht der Widerruf, die Kündigung bzw die einvernehmliche Aufhebung bekannt werde (; , 98/05/0123).
Eine allgemeine, uneingeschränkte Vollmacht (iSd §§ 1006 f ABGB iVm § 83 BAO) zur Vertretung schließe die Zustellungsbevollmächtigung ein (vgl. zB ; die in Ritz, BAO5, § 9 ZustG, Tz 20, angeführten Nachweise; weiters zB ; ; ). Die Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten werde mit der Berufung auf die Vollmacht gegenüber der Behörde wirksam (). Im FinanzOnline-Verfahren gelte sie ab ihrer Eintragung. Die Vollmacht sei dann so lange von Bedeutung, als die Behörde nicht von ihrer Aufhebung entweder durch Widerruf seitens des Vollmachtgebers oder durch Aufkündigung seitens des Bevollmächtigten erfahre (Ritz, BAO5, § 83, Tz 21).
Grundsätzlich müsse die Bevollmächtigung im jeweiligen Verfahren geltend gemacht werden (Ritz, BAO5, § 9 ZustG, Tz 19; ), außer es bestehe ein sehr enger Zusammenhang zwischen zwei Verfahren (zB Bescheidbeschwerde und Aussetzungsantrag, ). Beispielsweise würden im Veranlagungsverfahren ausgewiesene Bevollmächtigungen ohne entsprechende Parteierklärung nicht auch automatisch für das Vollstreckungsverfahren gelten (; ), bzw. sei die in einem Einkommensteuerverfahren des Geschäftsführers einer GmbH ausgewiesene Zustellungsbevollmächtigung nicht auch für seine Haftungsinanspruchnahme nach § 9 BAO maßgebend, solange kein Hinweis auf die Bevollmächtigung (auch) in diesem Verfahren bestehe ().
§ 103 Abs. 2 lit b BAO schließe in Bezug auf wiederkehrend zu erhebende Abgaben die Erteilung von eingeschränkten Bevollmächtigungen, zB nur für die Einkommensteuer eines Veranlagungsjahres oder die Umsatzsteuer bestimmter Besteuerungszeiträume, aus. Nach diesen Bestimmungen sei somit eine Zustellungsbevollmächtigung nicht nur dann (dem § 103 Abs. 2 lit a BAO zufolge) unwirksam (nicht zu beachten), wenn sie ausdrücklich auf bestimmte Erledigungen eines Verfahrens (innerhalb derselben Abgabenart und desselben Abgabenzeitraumes, zB nur auf das Außenprüfungsverfahren oder nur auf das Rechtsmittelverfahren) eingeschränkt sei, sondern auch dann, wenn sie ausdrücklich auf einzelne gemäß § 213 BAO zusammengefasst verbuchte Abgaben eingeschränkt werde. Unter wiederkehrend zu erhebenden Abgaben (§ 213 Abs 1 BAO) würden „periodisch festzusetzende Abgaben", wie zB die veranlagte Einkommensteuer, die veranlagte Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer und Selbstbemessungsabgaben wie zB die Umsatzsteuervorauszahlung oder die Lohnsteuer verstanden werden. Gemeinsam sei diesen Abgaben, dass ihnen eine laufende Tätigkeit des Abgabepflichtigen zu Grunde liege, die gleichsam ein "abgabenrechtliches Dauerschuldverhältnis" hinsichtlich der betroffenen Abgaben begründe.
Die in Abgabenverfahren erteilten, dem Einschränkungsverbot des § 103 BAO entsprechenden Vollmachtsformulare würden in der Regel einen entsprechenden (ausdrücklichen) Hinweis enthalten, ob der Vertreter auch zur Empfangnahme von Schriftstücken der Abgabenbehörden ermächtigt worden sei oder nicht. Einer derartigen Erklärung seien die in FinanzOnline gesetzten Berechtigungen und Ermächtigungen gleichzusetzen. Aus der Natur der Sache ergebe sich, dass derartige Zustellungsbevollmächtigungen bezüglich der gemeinsam veranlagten Abgaben einschließlich Nebenansprüchen aller Art bis zu ihrer Aufhebung (Widerruf oder Kündigung) zu beachten seien. Nicht zuletzt aus § 81 Abs. 2 BAO, § 103 Abs. 2 BAO und § 104 BAO ergebe sich, dass die wiederkehrende Erhebung von Abgaben bzw die Erhebung von Abgaben, deren Gebarung zusammengefasst verbucht werde, insofern als eine einheitliche Verwaltungssache zu verstehen sei, als sich zustellrechtliche Dispositionen nicht bloß isoliert auf ein einzelnes Verfahren zur Vorschreibung einer Abgabe für einen bestimmten Zeitraum oder zur Vorschreibung einer bestimmten Abgabe erstreckten (). Eine allgemeine Zustellbevollmächtigung zur Empfangnahme von Dokumenten der Abgabenbehörde sei in diesem Rahmen grundsätzlich nicht auf ein bestimmtes einzelnes Verfahren betreffend einen konkreten Abgabenzeitraum beschränkt.
Bei Wirtschaftstreuhändern, Bilanzbuchhaltern, Rechtsanwälten und Notaren ersetze die Berufung auf die Bevollmächtigung deren sonst erforderlichen urkundlichen Nachweis ( 05 0601/7-IV/5/01, AÖF Nr. 225/2001).
Gegenständlich hätte die Vertreterin der Bf. mit Schriftsätzen vom gegen die Bescheide über die Feststellung von Einkünften für die Jahre 2012 und 2013 Beschwerde erhoben und darin betreffend Vertretungsbefugnis jeweils Folgendes ausgeführt: „In umseitiger Abgabensache haben die Bf. die Rechtsanwälte., mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt. Die ausgewiesene Rechtsvertreterin beruft sich auf die erteilte Vollmacht und ersucht hinkünftig sämtliche Schriftstücke und Ladungen direkt zuzustellen."
Die Zustellung der ergangenen Beschwerdevorentscheidung vom sei daher an die Zustellungsbevollmächtigte erfolgt. In der Folge habe sie mit Schreiben vom einen Vorlageantrag eingebracht.
Die Zustellvollmacht sei im Zusammenhang mit Einkünftefeststellungsverfahren der Bf. erteilt worden. Das Verfahren Einkünftefeststellung 2014 habe an die Verfahren 2012 und 2013 angeschlossen, für welche beginnend mit eine Zustellvollmacht ausdrücklich erklärt worden sei. Das Feststellungsverfahren zur Ermittlung der Einkünfte sei gemeinsam mit der zu veranlagenden Umsatzsteuer ein Bestandteil des angeführten abgabenrechtlichen Dauerschuldverhältnisses der Bf. Die gewählte Formulierung habe keine Einschränkung erkennen lassen.
Da per eine solche Einschränkung behauptet werde, sei diese Erklärung mit Wirkung ex nunc als Widerruf der Vollmacht behandelt worden. Die Argumentation, dass im Innenverhältnis zwischen den Bf. und der Vertreterin eine Bevollmächtigung betreffend Einkünftefeststellung 2014 noch nicht vorgelegen hätte, sodass auch eine vermeintliche Zustellvollmacht nicht Bestand haben könnte, gehe insoweit ins Leere, als die behauptete und korrekt im IT-System FinanzOnline angemerkte Vollmacht gegenüber der Abgabenbehörde nicht widerrufen worden wäre. Vereinbarungen oder Einschränkungen im Innenverhältnis seien für diese Beurteilung unmaßgeblich. Die Einschränkung einer Vollmacht auf bestimmte Angelegenheiten sei daher nach Maßgabe der Bestimmungen des § 103 BAO möglich. Danach wäre beispielsweise eine Einschränkung auf ein Finanzstrafverfahren oder auf ein Insolvenzverfahren im Zusammenhang mit Vollstreckungsmaßnahmen wirksam, nicht aber auf in das erwähnte „Dauerschuldverhältnis" einfließende Angelegenheiten. Die Zustellung des Feststellungsbescheides 2014 in die Databox der Vertreterin sei sohin rechtswirksam gewesen, eine nochmalige Zustellung daher unzulässig.
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Begründend wurde diesbezüglich vorgebracht, unvorhergesehen sei ein Ereignis, das die Partei nicht einberechnet habe und dessen Eintritt sie auch unter Bedachtnahme auf die ihr persönlich zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten habe können. Unabwendbar sei ein Ereignis dann, wenn es die Partei mit den einem Durchschnittsmenschen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten und Mitteln nicht verhindern habe können, auch wenn sie dessen Eintritt vorausgesehen habe. Rechtsunkenntnis oder Rechtsirrtum könnten nach ständiger Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen Wiedereinsetzungsgründe sein (vgl. Ritz, BAO5, § 308 Rz 9-12).
Keine leichte Fahrlässigkeit liege vor, wenn jemand auffallend sorglos handelt, wie jemand, der die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt. An rechtskundige Parteienvertreter sei hierbei ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (vgl Ritz, BAO5, § 308 Rz 15 mwN). Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund sei im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen bzw seien bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beizubringen. Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen sei nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers abgesteckt worden sei. Eine Auswechslung des Wiedereinsetzungsgrundes im Rechtsmittelverfahren sei daher unzulässig (vgl. Ritz, BAO5, § 308 Rz 19, 20 mwN).
Das Vorbringen, die erteilte Vollmacht, auf welche man sich berufen habe, sei jedenfalls auf die „umseits bezeichnete Angelegenheit beschränkt" bzw. habe die Vertreterin nicht mit Zustellungen in anderen Abgabenangelegenheiten rechnen müssen, lasse die Unkenntnis erkennen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die wiederkehrende Erhebung von Abgaben als eine einheitliche Verwaltungssache anzusehen sei. Der Fehler des Nichtbeachtens der Zustellung des Bescheides Einkünftefeststellung 2014 in die Databox trotz aufrechter Zustellvollmacht sei auch nicht ein der zuverlässigen Kanzleimitarbeiterin unterlaufener Flüchtigkeitsfehler (wie noch im dem bekämpften Bescheid zugrundeliegenden Antrag vorgebracht), sondern werde als systematischer, aufgrund der Rechtsunkenntnis (wie auch jener über die rechtskundigen Parteienvertretern im Allgemeinen bekannten Möglichkeit der Antragstellung gemäß § 299 BAO) vorliegender Kanzleiorganisationsfehler qualifiziert. Darin könne nicht mehr ein minderer Grad des Versehens erblickt werden.
Im fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag wurde kein ergänzendes Vorbringen erstattet.
Mit Schriftsatz vom wurde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen.
II. Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung
Streit besteht darüber, ob der am durch Einstellung in die Databox der einschreitenden Rechtsanwälte elektronisch erfolgten Zustellung des Bescheides über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Jahr 2014 Rechtswirksamkeit zukommt. Weiters ist strittig, ob im Falle einer rechtswirksamen Zustellung dieses Bescheides bezüglich der Versäumung der Beschwerdefrist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässig ist.
Rechtswirksamkeit der Zustellung des Bescheides über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Jahr 2014
Gemäß § 97 Abs. 1 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen im Allgemeinen durch Zustellung (§ 97 Abs. 1 lit. a BAO).
Die Zustellung von Erledigungen kann gemäß § 97 Abs. 3 BAO auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung erfolgen, wobei die Voraussetzungen für die elektronische Übermittlung des Inhaltes von Abgabenbescheiden in der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form (FinanzOnline-Verordnung 2006 – FOnV 2006) geregelt werden.
Die Parteien und ihre gesetzlichen Vertreter können sich durch natürliche voll handlungsfähige Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen, die sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben (§ 83 Abs. 1 BAO). Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis des Bevollmächtigten richten sich nach der Vollmacht; hierüber sowie über den Bestand der Vertretungsbefugnis auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.
Beruft sich ein Berufsberechtigter vor Behörden und Gerichten auf die ihm erteilte Bevollmächtigung, so ersetzt diese Berufung nach § 8 Abs. 1 RAO den urkundlichen Nachweis. Einer derartigen Erklärung sind die in FinanzOnline gesetzten Berechtigungen und Ermächtigungen gleichzusetzen. Erfolgt bei Benützung von FinanzOnline der gesonderte Eintrag einer Zustellvollmacht, so ist dem der Erklärungswert beizumessen, dass eine Zustellvollmacht erteilt worden ist (siehe dazu z.B. ).
Im Beschwerdefall haben die einschreitenden Rechtsanwälte im Wege von FinanzOnline gegenüber der Abgabenbehörde für die Bf. ihre Bevollmächtigung samt Zustellvollmacht bekanntgegeben. Diese Erklärung, die auch am , dem Zeitpunkt der Einstellung des Bescheides über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Jahr 2014 in die Databox der einschreitenden Rechtsanwälte, aufrecht war, gilt für sämtliche das Steuerkonto der Bf. betreffenden Verfahren (Feststellungs- und Umsatzsteuerverfahren) und ist auch nicht auf einzelne Zeiträume beschränkt.
Vor dem Hintergrund der obig dargelegten Rechtswirkung der über FinanzOnline auf dem Steuerkonto der Bf. gesetzten (Zustell)vollmacht ist auch der Wortlaut der im Zuge der Beschwerden gegen die Bescheide über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Jahre 2012 und 2013 bekannt gegebenen Vollmachtserklärungen zu deuten. Dieser lautete wie folgt: „In umseitiger Abgabensache haben die Bf. die Rechtsanwälte., mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt. Die ausgewiesene Rechtsvertreterin beruft sich auf die erteilte Vollmacht und ersucht hinkünftig sämtliche Schriftstücke und Ladungen direkt zuzustellen." Nach Auffassung des BFG können diese Vollmachtserklärungen nur so verstanden werden, dass sich die einschreitenden Rechtsanwälte in den gegenständlichen Beschwerdeverfahren auf die durch Setzung einer (Zustell)vollmacht in FinanzOnline bekannt gegebene allgemeine (für sämtliche das Steuerkonto der Bf. betreffenden Verfahren geltende) Bevollmächtigung samt Zustellvollmacht berufen haben.
Gesamthaft kommt das BFG daher zum Ergebnis, dass eine rechtswirksame Zustellung des Bescheides über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Jahr 2014 erfolgt ist, sodass dem Antrag auf neuerliche Zustellung des Bescheides zu Recht nicht Folge zu geben war.
In diesem Zusammenhang ist allerdings anzumerken, dass es sich bei der Einkünftefeststellung für das Jahr 2014 lediglich um eine vorläufige Festsetzung gemäß § 200 Abs. 1 BAO handelt. Dieser vorläufige Bescheid ist unter den Voraussetzungen des § 200 leg. cit durch einen endgültigen Bescheid zu ersetzen, wobei letzterer ebenso wie der vorläufige Bescheid in vollem Umfang mit Bescheidbeschwerde anfechtbar ist (siehe dazu z.B. Ritz, BAO6, § 200 Tz 15ff samt der dort angeführten Judikatur).
Zulässigkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Gegen die Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110) oder einer mündlichen Verhandlung ist gemäß § 308 Abs. 1 BAO auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe dazu z.B. ; , 94/13/0236; , 2009/16/0098; , 2012/13/0051) ist ein Ereignis ist dann "unvorhergesehen", wenn die Partei es nicht einberechnet hat und seinen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die ihr zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte. Es ist "unabwendbar", wenn es die Partei mit den einem Durchschnittsmenschen zur Verfügung stehenden Mitteln nicht verhindern konnte, auch wenn sie dessen Eintritt voraussah. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (siehe dazu z.B. , , 2012/13/0051). Dabei ist an rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an am Verfahren beteiligte rechtsunkundige Parteien. Die Einhaltung der Rechtsmittelfristen erfordert von der Partei und ihrem Vertreter größtmögliche Sorgfalt Dabei muss sich der Vertretene das Verschulden seines Vertreters zurechnen lassen (siehe dazu z.B. ; , 2012/13/0051).
Wie obig dargelegt worden ist, gilt die im Wege von FinanzOnline gegenüber der Abgabenbehörde bekanntgegebene Bevollmächtigung samt Zustellvollmacht für sämtliche das Steuerkonto der Bf. betreffenden Verfahren (Feststellungs- und Umsatzsteuerverfahren) und ist auch nicht auf einzelne Zeiträume beschränkt. Seitens der einschreitenden Rechtsanwälte hätte daher mit der Zustellung des Bescheides über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Jahr 2014 gerechnet werden müssen, sodass bereits das Vorliegen eines unvorhersehbaren Ereignisses zu verneinen ist. Darüber hinaus wurde infolge Unkenntnis der Rechtswirkung der über FinanzOnline auf dem Steuerkonto der Bf. gesetzten (Zustell)vollmacht auch verabsäumt, entsprechende organisatorische Vorkehrungen zur Überwachung der Zustellvorgänge zu treffen. Ein solcher, durch einen Rechtsirrtum veranlasster Organisationsmangel kann nicht als minderer Grad des Versehens gewertet werden.
Somit war der Beschwerde auch in diesem Punkt nicht Folge zu geben.
III. Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Soweit im Beschwerdefall Rechtsfragen zu beurteilen waren, folgt das BFG der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur.
Somit wurden im Beschwerdefall Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht berührt, weshalb eine (ordentliche) Revision nicht zulässig ist.
Gesamthaft war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 97 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 97 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 83 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 8 Abs. 1 RAO, Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868 § 308 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.1100129.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at