Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 03.01.2020, RV/7500838/2019

Parkometerabgabe; Parkausweis für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960; Farbkopie; bekämpft wird nur die Strafhöhe

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. über die Beschwerden des Bf., Adr., vom , gegen die Straferkenntnisse der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, MA 67, vom , MA67/Z1/2019 und MA67/Z2/2019, wegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:

Die Beschwerden werden gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abgewiesen und die angefochtenen Straferkenntnisse bestätigt.
 

Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten der Beschwerdeverfahren in Höhe von je € 12,00 (= 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Die Kosten der Beschwerdeverfahren (€ 24,00) sind gemeinsam mit den Geldstrafen
(2 x € 60,00) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (2 x € 10,00), insgesamt somit € 164,00, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Straferkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde
bestimmt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach
Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision
durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. MA67/Z1/2019

Dem Beschwerdeführer (Bf.) wurde vom Magistrat der Stadt Wien mit Straferkenntnis vom angelastet, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am um 15:11 in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1100 Wien, Wirerstraße 3-5, ohne gültigen Parkschein abgestellt, da sich im Fahrzeug lediglich eine Kopie des Ausweises gemäß § 29b StVO mit der Nr. 123 befunden habe. Demnach habe der Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabe in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Zudem wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (kurz: VStG) ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (zu zahlender Gesamtbetrag daher € 70,00).

Zur Begründung wurde Folgendes ausgeführt:

"Aus der Aktenlage ergibt sich folgender Sachverhalt:

Das Fahrzeug wurde beanstandet, weil dieses weder mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet, noch ein elektronischer Parkschein aktiviert war. Im Fahrzeug befand sich lediglich eine Kopie des Ausweises gemäß § 29b mit der Nummer 123.
Bereits im Zuge der Lenkerauskunft sowie in Ihrer Rechtfertigung gaben Sie an, dass Sie nicht im Besitz einer Kopie Ihres Ausweises gemäß § 29b sind und deshalb auch keine Kopie hinterlegt war. Sie besitzen den Ausweis seit 10 Jahren und fahren ausschließlich selbst mit Ihrem Fahrzeug. Ihr Ausweis befindet sich immer in einer Schutzhülle, weshalb Sie davon ausgehen, dass die Umrandung der Hülle anders aussieht, als auf den Beanstandungsfotos. Sie legten der Behörde den Originalausweis vor.

Beweis wurde neben der Einsichtnahme in die Anzeige samt Fotos, die Lenkerauskunft des Zulassungsbesitzers, in der Sie sich selbst als Lenker bekannt gegeben haben sowie durch die Vorlage des Originalausweises, erhoben.

Bei der Beweiswürdigung waren folgende Überlegungen maßgebend:

Die Anzeige ist als taugliches Beweismittel anzusehen ( Zl. 90/18/0079).

Wie sorgfältig der Meldungsleger bei der Kontrolle des Fahrzeuges vorgegangen war, lässt
schon der Umstand erkennen, dass Fotos angefertigt wurden sowie in den Notizen festgehalten wurde, an welchen Merkmalen die Kopie erkennbar war.

Das Kontrollorgan ist auf dem Gebiet der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Parkometergesetzes speziell geschult. Es kann daher grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass das Kontrollorgan den Sachverhalt am Tatort richtig wiedergegeben hat.

Es besteht für die erkennende Behörde keinerlei Veranlassung, die schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben des Kontrollorganes und dessen Objektivität zu bezweifeln. Einem zur Überwachung von Kurzparkzonen bestellten Organ kann die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte wohl zugemutet werden. Außerdem sind Kontrollorgane der Wahrheit verpflichtet.

Bei der h.a. vorgenommenen Inaugenscheinnahme des Originalausweises durch die im Verfahren zuständige Sachbearbeiterin der Magistratsabteilung 67 wurde festgestellt, dass dieser nicht mit dem auf den Beanstandungsfotos ersichtlichen Ausweis übereinstimmt.

Ein Irrtum erscheint angesichts der genauen Darstellung des meldungslegenden Kontrollorgans sowie der h.a. vorgenommene Inaugenscheinnahme ausgeschlossen. Es ergibt sich eindeutig, dass es sich bei dem vorgelegten Ausweis nicht um das Original handelte.

Aus den dargelegten Gründen ist die Verwendung einer Ausweiskopie als erwiesen anzusehen.

Rechtlich ist dieser Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).

Die Abgabe ist nicht zu entrichten für Fahrzeuge, die von dauernd stark gehbehinderten Personen abgestellt oder in denen solche Personen gemäß § 29b Abs. 3 StVO 1960 befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind (§ 6 Abs. 1 lit. g Parkometerabgabeverordnung).

Hiermit kann lediglich die Verwendung des Ausweises im Original gemeint sein, zumal eine Mehrfachverwendung bei Verwendung einer Kopie des Ausweises nicht ausgeschlossen werden kann.

Laut den Anzeigeangaben des Meldungslegers befand sich im Fahrzeug ein Ausweis gem. § 29b StVO, wobei die Farbe verpixelt und die Schnittkante ungerade war sowie in dem grauen Feld eindeutig „COPY“ zu lesen ist. Anhand der Fotos des  ParkraumüberwachungsNachungsorganes der Landespolizeidirektion Wien ist dies einwandfrei erkennbar.

Der Akteninhalt bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass Sie nach Ihren persönlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt der Tat nicht fähig gewesen wären, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von Ihnen verursachten Erfolg vorauszusehen, oder dass ihnen rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre. Die Verschuldensfrage war daher zu bejahen.

Somit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Zur Strafbemessung hat die Behörde Folgendes erwogen:

Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen.

Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der Rationierung des dortigen Parkraumes, dem die Strafdrohung dient, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gerade gering war.

Der Milderungsgrund verwaltungsstrafrechtlicher Unbescholtenheit kam Ihnen bei der Strafbemessung nicht mehr zugute.

Selbst unter Bedachtnahme Ihrer geschilderten Einkommensverhältnisse sowie Sorgepflichten und der oben dargelegten Strafzumessungsgründe, erscheint die verhängte Geldstrafe als angemessen und nicht zu hoch, sollen Sie doch in Zukunft von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen wirksam abgehalten werden. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist nicht unverhältnismäßig.

Der Ausspruch über die Kosten ist im § 64 Abs. 2 VStG begründet."

Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis fristgerecht Beschwerde (Fax vom ) und ersucht um Herabsetzung der verhängten Geldstrafe. Er sei zu 80 % Invalide, beziehe eine Invaliditätspension, habe drei minderjährige Kinder, die er unterhalten müsse und seine Lebensgefährtin gehe keiner Arbeit nach.

II. MA67/Z1/2019

Mit Straferkenntnis vom wurde dem Bf. angelastet, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am um 09:41 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1100 Wien, Wirerstraße 3-5, ohne einem zum Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein abgestellt, da sich im Fahrzeug lediglich eine Kopie des Ausweises gemäß § 29b StVO mit der Nr. 123 befunden habe. Demnach habe der Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabe in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Zudem wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (kurz: VStG) ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (zu zahlender Gesamtbetrag daher € 70,00).

Zur Begründung wurde Folgendes ausgeführt:

"Aus der Aktenlage ergibt sich folgender Sachverhalt:

Das Fahrzeug wurde beanstandet, weil dieses weder mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet, noch ein elektronischer Parkschein aktiviert war. Im Fahrzeug befand sich lediglich eine Kopie des Ausweises gemäß § 29b mit der Nummer 123.

Bereits im Zuge der Lenkerauskunft sowie in Ihrer Rechtfertigung gaben Sie an, dass Sie nicht im Besitz einer Kopie Ihres Ausweises gemäß § 29b sind und deshalb auch keine Kopie hinterlegt war. Sie besitzen den Ausweis seit 10 Jahren und fahren ausschließlich selbst mit Ihrem Fahrzeug. Ihr Ausweis befindet sich immer in einer Schutzhülle, weshalb Sie davon ausgehen, dass die Umrandung der Hülle anders aussieht, als auf den Beanstandungsfotos. Sie legten der Behörde den Originalausweis vor.

Beweis wurde neben der Einsichtnahme in die Anzeige samt Fotos, die Lenkerauskunft des Zulassungsbesitzers, in der Sie sich selbst als Lenker bekannt gegeben haben sowie durch die Vorlage des Originalausweises, erhoben.

Bei der Beweiswürdigung waren folgende Überlegungen maßgebend:

Die Anzeige ist als taugliches Beweismittel anzusehen ( Zl. 90/18/0079).

Wie sorgfältig der Meldungsleger bei der Kontrolle des Fahrzeuges vorgegangen war, lässt
schon der Umstand erkennen, dass Fotos angefertigt wurden sowie in den Notizen festgehalten wurde, an welchen Merkmalen die Kopie erkennbar war.

Das Kontrollorgan ist auf dem Gebiet der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Parkometergesetzes speziell geschult. Es kann daher grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass das Kontrollorgan den Sachverhalt am Tatort richtig wiedergegeben hat.

Es besteht für die erkennende Behörde keinerlei Veranlassung, die schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben des Kontrollorganes und dessen Objektivität zu bezweifeln. Einem zur Überwachung von Kurzparkzonen bestellten Organ kann die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte wohl zugemutet werden. Außerdem sind Kontrollorgane der Wahrheit verpflichtet.

Bei der h.a. vorgenommenen Inaugenscheinnahme des Originalausweises durch die im Verfahren zuständige Sachbearbeiterin der Magistratsabteilung 67 wurde festgestellt, dass dieser nicht mit dem auf den Beanstandungsfotos ersichtlichen Ausweis übereinstimmt.

Ein Irrtum erscheint angesichts der genauen Darstellung des meldungslegenden Kontrollorgans sowie der h.a. vorgenommene Inaugenscheinnahme ausgeschlossen. Es ergibt sich eindeutig, dass es sich bei dem vorgelegten Ausweis nicht um das Original handelte.

Aus den dargelegten Gründen ist die Verwendung einer Ausweiskopie als erwiesen anzusehen.

Die rechtlichen Ausführungen sind ident mit den unter Punkt I. wörtlich wiedergegebenen Ausführungen des Straferkenntnisses zur Verwaltungsübertretung zur GZ. MA67/Z1/2019.

Weiters stellte die Behörde fest, dass sich laut den Anzeigeangaben des Meldungslegers im Fahrzeug ein Ausweis gemäß § 29b StVO befunden habe, wobei die Farbe verpixelt und die Schnittkante ungerade gewesen sei. Im grauen Feld sei eindeutig „COPY“ zu lesen gewesen. Anhand der Fotos des  Parkraumüberwachungsorganes der Landespolizeidirektion Wien sei dies einwandfrei erkennbar.

Der Akteninhalt biete keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Bf. nach seinen persönlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt der Tat nicht fähig gewesen wären, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihm verursachten Erfolg vorauszusehen oder dass ihm rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre. Die Verschuldensfrage sei daher zu bejahen. Somit seien sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Die Ausführungen zur Strafbemessung sind ident mit den Ausführungen im Straferkenntnis vom zu GZ. MA67/Z2/2019 gemachten Ausführungen.

Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis fristgerecht Beschwerde (Fax vom ).

Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die Strafhöhe.

Die Beschwerdeausführungen sind mit den Ausführungen in der zu GZ.MA67/Z2/2019 erhobenen Beschwerde.

Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerden samt Verwaltungsstrafakten dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Der Bf. hat lediglich die Höhe der in den angefochtenen Straferkenntnissen verhängten Geldstrafe mit der Begründung bekämpft, dass er auf Grund seiner 80%igen Behinderung eine Invaliditätspension beziehe, für drei minderjährige Kinder sorgepflichtig sei und seine Lebensgefährtin keiner beruflichen Tätigkeit nachgehe. 

Die dem Bf. angelasteten Verwaltungsübertretungen blieben unbestritten, folglich ist der Schuldspruch der Straferkenntnisse vom , MA67/Z1/2019 und MA67/Z2/2019, in Rechtskraft erwachsen.

Dem Bundesfinanzgericht obliegt daher nur mehr die Überprüfung der Höhe der verhängten Geldstrafe (§ 27 VwGVG).

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Gemäß ​§ 19 Abs. 1 VStG 1991 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

​Gemäß ​§ 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

Das Ausmaß des Verschuldens ist zwar nur eines von mehreren Kriterien, stellt jedoch der Rechtsprechung des VwGH zufolge eine wesentliche Komponente für die Strafbemessung dar ().

Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die ​§§ 32 bis ​35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen ().  

Wird - wie hier - ein ordentliches Verfahren (§§ 40 – 46) geführt, sind sowohl die objektiven Kriterien (§ 19 Abs. 1 VStG) als auch die subjektiven Kriterien des Schuldgehalts der Tat bei der Strafbemessung miteinzubeziehen.

Demzufolge sind folgende drei subjektive, dh in der Person des Täters gelegene Umstände bei der Strafbemessung zu berücksichtigen:

• Erschwerungs- und Milderungsgründe,
• das Ausmaß des Verschuldens und
• Einkommens-, Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten.

Die Erschwerungs- und Milderungsgründe sind gegeneinander abzuwägen, wobei nicht auf die Zahl der Erschwerungs- und Milderungsgründe abzustellen ist, sondern auf deren Gewicht (in Bezug auf den Unrechts- und den Schuldgehalt)(vgl. ).

Innerhalb des durch § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 gesetzten Strafrahmens von 365 Euro und den in § 19 VStG festgelegten Kriterien, obliegt es dem Ermessen der Behörde, die Strafe festzulegen (vgl. , , ).

Angesichts der hohen Hinterziehungs- oder Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe ist eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine individualpräventive als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet ().

Die Verhängung einer Geldstrafe ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch dann gerechtfertigt, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht (vgl , , ).

Selbst das Vorliegen ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse bedeutet nicht, dass Anspruch auf Verhängung der Mindeststrafe besteht (vgl ). Die Geldstrafe ist daher auch dann zu verhängen, wenn die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Bestraften es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass er nicht in der Lage sein wird, sie zu bezahlen (; ).

Der Bf. hat das Fahrzeug jeweils in einer zum Beanstandungszeitpunkt gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt und im Fahrzeug die Farbkopie des Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960 mit der Nr. 091432 hinterlegt.

Das Verschulden kann daher nicht als gering angesehen werden.

Die der Bestrafung zu Grunde liegenden Taten schädigten in nicht unerheblichem Maße das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Bewirtschaftung des ohnehin knappen städtischen Parkraumes sowie an der ordnungsgemäßen Entrichtung der Parkometerabgabe (vgl. ).

Erschwerend war auch zu berücksichtigen, dass zwei verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen nach dem Parkometergesetz aktenkundig sind (, , , 0146).

Die belangte Behörde hat in den angefochtenen Straferkenntnissen die Geldstrafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe mit € 60,00 festgesetzt und damit den bis zu € 365,00 reichenden Strafrahmen zu nicht einmal 18% ausgeschöpft. Für den Fall der Uneinbringlichkeit wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.

Das Bundesfinanzgericht erachtet die verhängte Geldstrafe und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen.

Sowohl der bei der hohen Hinterziehungs- und Verkürzungsanfälligkeit von Parkometervergehen zu betonende generalpräventive Aspekt der Bestrafung als auch der spezialpräventive Aspekt lassen eine niedrigere Strafe nicht zu.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die
belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis
nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung
zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende
Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht
einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargelegten ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach
Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7500838.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at